Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort sei er aufgrund der unehelichen Schwangerschaft seiner damaligen Freundin von deren Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden. Darüber hinaus sei die allgemeine Lage in Libyen aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges schwierig und instabil gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er Libyen im Februar 2017 auf dem Seeweg verlassen. A.c Er reichte keine Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der ungereimten Angaben zu seiner Herkunft werde beabsichtigt, seine Staatsangehörigkeit von «Libyen» auf «Staat unbekannt» abzuändern und das Asylgesuch abzuweisen. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, diesbezüglich bis zum 12. August 2020 Stellung zu nehmen. B.b In seiner Stellungnahme vom 10. August 2020 hielt der Beschwerdeführer - unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen aus der Schweiz (betreffend [...]) - an seinen Aussagen fest. B.c Am 18. August 2020 änderte das SEM in seinem Datenbearbeitungssystem seine Staatsangehörigkeit von «Libyen» auf «Staat unbekannt» ab. C. Mit Verfügung vom 31. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Auf die dagegen am 28. September 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4790/2020 vom 29. Oktober 2020 - infolge Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses - nicht ein. II. E. E.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das SEM und ersuchte um die Gewährung von Asyl, eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Namentlich leide er gemäss den beiliegenden Arztberichten vom 22. Oktober 2020 und 28. April 2021 an (...), (...), (...) sowie einer akuten Suizidalität. Aus denselben Berichten ergebe sich sodann, dass er sich seit dem 20. Februar 2020 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und auf diverse Medikamente angewiesen sei. Der Arztbericht vom 22. Oktober 2020 sei aufgrund einer Mandatsniederlegung seiner früheren Rechtsvertretung im bisherigen Verfahren unverschuldet unberücksichtigt geblieben. Vor diesem Hintergrund müsse die bisherige Einschätzung des SEM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Libyen und der Gesuchsvorbringen revidiert werden, zumal psychische Beeinträchtigungen deutliche Auswirkungen auf das Aussageverhalten einer Person und damit auf die Grundlage der Glaubhaftigkeitsprüfung hätten. Im Rahmen einer erneuten Anhörung werde sich zeigen, dass seine Vorbringen glaubhaft und asylrelevant seien. Ferner stellten die Arztberichte einen Teilbeweis für die von ihm geltend gemachten traumatischen Erlebnisse in Libyen dar. Ungeachtet dessen wäre der Wegweisungsvollzug wegen seiner Gesundheitsprobleme unzulässig und unzumutbar, zumal die angeordneten therapeutischen Massnahmen aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Unsicherheiten in seinem Heimatland, wie sich aus den beiliegenden Berichten zur allgemeinen Lage in Libyen ergebe, keinesfalls garantiert seien. Ferner würde die Konfrontation mit den dortigen Geschehnissen seinen psychischen Gesundheitszustand massiv verschlechtern. Insbesondere sei die akute Suizidalität im Rahmen der drohenden Wegweisung erhöht. E.c Der Eingabe lagen - nebst Kopien einer Vollmacht vom 31. März 2021, einer Substitutionsvollmacht vom 29. März 2021 und einer Bestätigung über den Bezug von Nothilfe vom 15. April 2021 - zwei ärztliche Berichte der ambulanten Dienste der (...) (von Dr. med. C._______ [Assistenzarzt] und Dr. rer. med. D._______ [Leitende Psychologin] vom 22. Oktober 2020 sowie von E._______ [Psychologin] und Dr. med. F._______ [Oberärztin] vom 28. April 2021) und mehrere Berichte zur allgemeinen Lage in Libyen bei. F. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 einstweilen aus. G. Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 26. Mai 2021 als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (eröffnet am 2. August 2021) ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 31. August 2020 fest. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. August 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und den bereits aktenkundigen Vollmachten - eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. G._______ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin; [...]) vom 23. August 2021 sowie eine Therapiebestätigung von E._______ und Dr. rer. med. D._______ vom 27. August 2021 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass weder die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift noch die Vollmacht im Original entsprechend den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG vorliegen würden, und setzte gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - eine siebentägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer - wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf, bis zum 17. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. J. Mit Eingabe vom 9. September 2021 liess der Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift auf der Beschwerdeschrift sowie Vollmacht im Original) ins Recht legen. K. Am 17. September 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder - wie vorliegend - ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-705/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4).
E. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 26. Mai 2021 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob sie zutreffend das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten hat.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich auf den ärztlichen Bericht der ambulanten Dienste der (...) vom 28. April 2021. Er enthält dieselben Diagnosen wie derjenige vom 22. Oktober 2020, weshalb sich grundsätzlich die Frage stellt, ob er die vorgebrachten Tatsachen nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hat beibringen können. Da dem Bericht - wie nachfolgend aufgezeigt - ohnehin die Erheblichkeit abzusprechen ist, kann die Frage aber letztlich offengelassen werden.
E. 5.3 Insofern sich der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch auf das Vorliegen eines neuen Beweismittels beruft, welches eine vorbestandene Tatsache belegen soll, ist der Vorinstanz namentlich darin Recht zu geben, dass der eingereichte ärztliche Bericht vom 28. April 2021 nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden nicht in der Lage gewesen sein soll, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich über seine Asylgründe zu berichten, findet im besagten Bericht keine Bestätigung. Abgesehen davon obliegt es zwar den Ärzten, nach wissenschaftlichen Methoden eine Diagnose zu stellen. Es ist aber die Aufgabe der Asylbehörden, die gestellte Diagnose im Gesamtkontext der vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen und zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Asylverfahren eine erhöhte Vergesslichkeit geltend gemacht, was bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurde. Ferner vermag der ärztliche Bericht -dies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen - zwar die darin gestellten Diagnosen zu belegen, lässt aber keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zu. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bestätigungen vom 23. August 2021 und 27. August 2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Folglich erweist sich das Festhalten des Beschwerdeführers an seinen Asylgründen in der Rechtsmitteleingabe (Beschwerde S. 7 f.) als unbehelflich und ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch gesundheitliche Beschwerden geltend macht, die einem Wegweisungsvollzug nach Libyen entgegenstünden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bis heute weder Reise- noch Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu Art. 1a Bst. a AsylV 1) zu geben. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist, hat er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat bestehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-878/2019 vom 5. Mai 2021 E. 8.2). Auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen (Beschwerde S. 9 ff.) ist demnach nicht weiter einzugehen.
E. 5.5 Was die akute Suizidalität des Beschwerdeführers anbelangt, ist der Vorinstanz überdies darin beizupflichten, dass jener im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine). Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, dass die Suizidgefahr nicht nur im Zeitpunkt der Wegweisung bestehe (Beschwerde S. 9), ist er an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Ausrichtung von medizinischer Rückkehrhilfe zu erinnern, zumal er, soweit ersichtlich, noch nicht mit einem entsprechenden Ersuchen an das SEM gelangt ist (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln gestellten Beweisantrag, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, zu Recht keine Folge gegeben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang kann nicht die Rede sein (Beschwerde S. 10). Ebenso wenig stellt die Beweiswürdigung der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltserstellung dar (Beschwerde S. 10). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer erneut anzuhören; der entsprechende Beweisantrag (Beschwerde S. 10 f.) ist abzuweisen. Dasselbe gilt für den Beweisantrag, dass individuelle Zusicherungen bezüglich der nötigen medizinischen Versorgung in Libyen einzuholen seien (Beschwerde S. 11).
E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint, die geeignet wären, die Rechtskraft seiner Verfügung vom 31. August 2020 zu beseitigen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3828/2021 Urteil vom 5. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort sei er aufgrund der unehelichen Schwangerschaft seiner damaligen Freundin von deren Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden. Darüber hinaus sei die allgemeine Lage in Libyen aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges schwierig und instabil gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er Libyen im Februar 2017 auf dem Seeweg verlassen. A.c Er reichte keine Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der ungereimten Angaben zu seiner Herkunft werde beabsichtigt, seine Staatsangehörigkeit von «Libyen» auf «Staat unbekannt» abzuändern und das Asylgesuch abzuweisen. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, diesbezüglich bis zum 12. August 2020 Stellung zu nehmen. B.b In seiner Stellungnahme vom 10. August 2020 hielt der Beschwerdeführer - unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen aus der Schweiz (betreffend [...]) - an seinen Aussagen fest. B.c Am 18. August 2020 änderte das SEM in seinem Datenbearbeitungssystem seine Staatsangehörigkeit von «Libyen» auf «Staat unbekannt» ab. C. Mit Verfügung vom 31. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Auf die dagegen am 28. September 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4790/2020 vom 29. Oktober 2020 - infolge Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses - nicht ein. II. E. E.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das SEM und ersuchte um die Gewährung von Asyl, eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Namentlich leide er gemäss den beiliegenden Arztberichten vom 22. Oktober 2020 und 28. April 2021 an (...), (...), (...) sowie einer akuten Suizidalität. Aus denselben Berichten ergebe sich sodann, dass er sich seit dem 20. Februar 2020 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und auf diverse Medikamente angewiesen sei. Der Arztbericht vom 22. Oktober 2020 sei aufgrund einer Mandatsniederlegung seiner früheren Rechtsvertretung im bisherigen Verfahren unverschuldet unberücksichtigt geblieben. Vor diesem Hintergrund müsse die bisherige Einschätzung des SEM bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Libyen und der Gesuchsvorbringen revidiert werden, zumal psychische Beeinträchtigungen deutliche Auswirkungen auf das Aussageverhalten einer Person und damit auf die Grundlage der Glaubhaftigkeitsprüfung hätten. Im Rahmen einer erneuten Anhörung werde sich zeigen, dass seine Vorbringen glaubhaft und asylrelevant seien. Ferner stellten die Arztberichte einen Teilbeweis für die von ihm geltend gemachten traumatischen Erlebnisse in Libyen dar. Ungeachtet dessen wäre der Wegweisungsvollzug wegen seiner Gesundheitsprobleme unzulässig und unzumutbar, zumal die angeordneten therapeutischen Massnahmen aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Unsicherheiten in seinem Heimatland, wie sich aus den beiliegenden Berichten zur allgemeinen Lage in Libyen ergebe, keinesfalls garantiert seien. Ferner würde die Konfrontation mit den dortigen Geschehnissen seinen psychischen Gesundheitszustand massiv verschlechtern. Insbesondere sei die akute Suizidalität im Rahmen der drohenden Wegweisung erhöht. E.c Der Eingabe lagen - nebst Kopien einer Vollmacht vom 31. März 2021, einer Substitutionsvollmacht vom 29. März 2021 und einer Bestätigung über den Bezug von Nothilfe vom 15. April 2021 - zwei ärztliche Berichte der ambulanten Dienste der (...) (von Dr. med. C._______ [Assistenzarzt] und Dr. rer. med. D._______ [Leitende Psychologin] vom 22. Oktober 2020 sowie von E._______ [Psychologin] und Dr. med. F._______ [Oberärztin] vom 28. April 2021) und mehrere Berichte zur allgemeinen Lage in Libyen bei. F. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 einstweilen aus. G. Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 26. Mai 2021 als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (eröffnet am 2. August 2021) ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 31. August 2020 fest. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. August 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und den bereits aktenkundigen Vollmachten - eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. G._______ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin; [...]) vom 23. August 2021 sowie eine Therapiebestätigung von E._______ und Dr. rer. med. D._______ vom 27. August 2021 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass weder die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift noch die Vollmacht im Original entsprechend den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG vorliegen würden, und setzte gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - eine siebentägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer - wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf, bis zum 17. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. J. Mit Eingabe vom 9. September 2021 liess der Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift auf der Beschwerdeschrift sowie Vollmacht im Original) ins Recht legen. K. Am 17. September 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder - wie vorliegend - ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-705/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4). 5. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 26. Mai 2021 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob sie zutreffend das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. 5.2 Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich auf den ärztlichen Bericht der ambulanten Dienste der (...) vom 28. April 2021. Er enthält dieselben Diagnosen wie derjenige vom 22. Oktober 2020, weshalb sich grundsätzlich die Frage stellt, ob er die vorgebrachten Tatsachen nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hat beibringen können. Da dem Bericht - wie nachfolgend aufgezeigt - ohnehin die Erheblichkeit abzusprechen ist, kann die Frage aber letztlich offengelassen werden. 5.3 Insofern sich der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch auf das Vorliegen eines neuen Beweismittels beruft, welches eine vorbestandene Tatsache belegen soll, ist der Vorinstanz namentlich darin Recht zu geben, dass der eingereichte ärztliche Bericht vom 28. April 2021 nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden nicht in der Lage gewesen sein soll, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich über seine Asylgründe zu berichten, findet im besagten Bericht keine Bestätigung. Abgesehen davon obliegt es zwar den Ärzten, nach wissenschaftlichen Methoden eine Diagnose zu stellen. Es ist aber die Aufgabe der Asylbehörden, die gestellte Diagnose im Gesamtkontext der vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen und zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Asylverfahren eine erhöhte Vergesslichkeit geltend gemacht, was bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurde. Ferner vermag der ärztliche Bericht -dies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen - zwar die darin gestellten Diagnosen zu belegen, lässt aber keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zu. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bestätigungen vom 23. August 2021 und 27. August 2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Folglich erweist sich das Festhalten des Beschwerdeführers an seinen Asylgründen in der Rechtsmitteleingabe (Beschwerde S. 7 f.) als unbehelflich und ist darauf nicht weiter einzugehen. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch gesundheitliche Beschwerden geltend macht, die einem Wegweisungsvollzug nach Libyen entgegenstünden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bis heute weder Reise- noch Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu Art. 1a Bst. a AsylV 1) zu geben. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist, hat er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat bestehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-878/2019 vom 5. Mai 2021 E. 8.2). Auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen (Beschwerde S. 9 ff.) ist demnach nicht weiter einzugehen. 5.5 Was die akute Suizidalität des Beschwerdeführers anbelangt, ist der Vorinstanz überdies darin beizupflichten, dass jener im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine). Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, dass die Suizidgefahr nicht nur im Zeitpunkt der Wegweisung bestehe (Beschwerde S. 9), ist er an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Ausrichtung von medizinischer Rückkehrhilfe zu erinnern, zumal er, soweit ersichtlich, noch nicht mit einem entsprechenden Ersuchen an das SEM gelangt ist (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln gestellten Beweisantrag, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, zu Recht keine Folge gegeben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang kann nicht die Rede sein (Beschwerde S. 10). Ebenso wenig stellt die Beweiswürdigung der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltserstellung dar (Beschwerde S. 10). Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer erneut anzuhören; der entsprechende Beweisantrag (Beschwerde S. 10 f.) ist abzuweisen. Dasselbe gilt für den Beweisantrag, dass individuelle Zusicherungen bezüglich der nötigen medizinischen Versorgung in Libyen einzuholen seien (Beschwerde S. 11). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint, die geeignet wären, die Rechtskraft seiner Verfügung vom 31. August 2020 zu beseitigen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: