Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben am 19. September 2015. Am 22. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Chiasso wurde er am 1. Oktober 2015 von der Vorinstanz zur Peron befragt (BzP). Dabei führte er aus, er stamme aus Sabha, Libyen, und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Sein Vater stamme aus dem Tschad und sei als (...)jähriger aus wirtschaftlichen Gründen nach Sabha gezogen. Seine Mutter sei Libyerin. Seine Eltern seien im Mai (...) von der Gruppe (...) getötet worden. Als Gesuchsgründe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland aufgrund der Probleme mit den verschiedenen Stämmen verlassen. Er habe die Schule aus ökonomischen Gründen nie besucht. Von (...) bis (...) habe er in einem Lebensmittelgeschäft in Sabha gearbeitet. Danach sei er zwei Jahre arbeitslos gewesen. Von 2013 bis im (...) 2015 habe er für eine Bürgerkriegsmiliz gekämpft. Er habe im (...) 2015 einen Monat Urlaub erhalten. Danach sei er nicht mehr zu seiner Truppe zurückgekehrt. Die Leute wüssten, dass er für eine Bürgerkriegsmiliz gekämpft habe, weshalb er nicht in seiner Zone leben könne. Er sei über B._______ nach Tripolis gegangen und von dort ausgereist. B. Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA am 30. August 2017 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 3. Oktober 2017 kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Sabha/Libyen sozialisiert worden sei. Am 10. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Anhörung der Gesprächsaufzeichnung des telefonischen Interviews und um eine Nachfrist zur Ergänzung des rechtlichen Gehörs. Diesen Gesuchen gab die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 statt. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aussagen fest, namentlich in Sabha aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte eine Frist zur Beschwerdeergänzung und die Beiordnung eines Anwalts. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Februar 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe bereits ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Dieses sei in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 nicht behandelt worden. Sollte er dies missverstanden haben, stelle er hiermit förmlich einen Antrag um unentgeltliche Prozessführung. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie den Beschwerdeführer, bis zum 26. Februar 2018 einen Rechtsbeistand zu benennen und zu bevollmächtigen. H. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 reichte Rechtsanwältin Raffaella Massara eine weitere Eingabe mit ausführlicher Begründung ein und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 setzte die Instruktionsrichterin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung keine libyschen Identitätsdokumente im eigentlichen Sinne (Pass, Identitätskarte) eingereicht. Davon ableitend kämen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner libyschen Staatsangehörigkeit und Sozialisation in diesem Staat auf. Im Rahmen der BzP habe er angegeben, sein Vater sei tschadischer Staatsangehöriger und in der tschadischen Ortschaft "C._______" geboren. Im Gespräch mit dem Lingua-Experten habe er indessen ausgesagt, sein Vater sei in Sabha (Libyen) geboren und sei libyscher Staatsangehöriger. Laut seinen Aussagen anlässlich der BzP habe er einen libyschen Pass und eine libysche Identitätskarte mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils zehn Jahren besessen. Im Rahmen des Lingua-Gespräches habe er indessen ausgesagt, beide Identitätspapiere hätten eine Gültigkeit von fünf Jahren gehabt. Aus der Lingua-Analyse gehe hervor, dass er sich zu Sabha nicht detailliert und korrekt habe äussern können. Wichtige Moscheen, Märkte und Banken der Stadt habe er nicht aufzählen können und Fussballclubs, Stadien, das Gesundheitsministerium sowie Apotheken seien ihm nicht bekannt gewesen. Obwohl er angegeben habe, seine Eltern seien in Sabha verstorben, habe er den Friedhof nicht nennen können und die anderen Friedhöfe in Sabha und deren Lage nicht gekannt. Zum einen habe er zwar die libysche Währung richtig bezeichnen und auch die Banknoten und Münzen korrekt angeben können. Zum anderen sei er aber nicht vertieft mit der libyschen Kultur vertraut. Er habe weder die alte noch die neue Nationalhymne gekannt. Die neue libysche Flagge habe er falsch beschrieben. Libysche Feiertage habe er nicht aufzählen können. Hingegen habe er zwei Mobilfunknetzbetreiber und deren Vorwahl korrekt nennen und ein paar Sänger aufzählen können. Er habe sich teilweise unidiomatisch ausgedrückt. Gemäss Einschätzung der sachverständigen Person kämen solche Ausdrucksweisen bei arabischsprechenden Personen vor, deren Muttersprache nicht Arabisch sei. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht in Libyen sozialisiert worden sei, aber unter Umständen eine Zeitlang in Sabha gewohnt haben könnte. Die Erklärungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. November 2017 seien nicht geeignet, um zu einem anderen Schluss zu gelangen. Bezüglich des nachgereichten Geburtsregisterauszuges sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein Identitätsdokument im eigentlichen Sinne handle. Des Weiteren würden sich diverse Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt des Dokuments und seinen Aussagen ergeben. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten, dem Resultat des Lingua-Gutachtens sowie unter Berücksichtigung seiner dazu eingereichten Replik, würden weder die behauptete libysche Staatsangehörigkeit und Sozialisation noch die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern nach der Lingua-Abklärung noch von einer feststehenden Identitätstäuschung ausgegangen werden könne. So habe die Vorinstanz im rechtlichen Gehör zur Lingua-Abklärung einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach nicht in Libyen sozialisiert worden sei. Andererseits weise sie aber daraufhin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er eine Zeitlang in Sabha gewohnt habe. Daraus sei zu schliessen, dass für die Vorinstanz das Abklärungsergebnis nicht eindeutig gewesen sei. Eine Identitätstäuschung im Sinne des Gesetzes habe folglich nicht festgestanden, weshalb zwingend eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG hätte durchgeführt werden müssen.
E. 5.3 Seitdem am 1. Februar 2014 eine revidierte Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten ist, ist bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vorgesehen (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Diese erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; EMARK 2004 Nr. 4; 2001 Nr. 27 E. 5e).
E. 5.4 Wie aus der Lingua-Analyse hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit. Folglich steht für den Beschwerdeführer, dem eine Sozialisation in Libyen gestützt auf das Lingua-Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass er die Schweizer Asylbehörden tatsächlich über seine libysche Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Weil mit dem Lingua-Bericht vom 3. Oktober 2017 gegebenenfalls lediglich eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsozialisation belegt sein könnte, und die Sozialisation - wie in E. 5.3 dargelegt - aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5177/2015 vom 12. Mai 2016). Angesichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV).
E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 5.4 dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht ein Honorar von Fr. 1'891.67 (inklusive Auslagen und MwST, Stundenansatz Fr. 180.-) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 5 Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'019.30 (inkl. Auslagen und MwST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'019.30 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-415/2018 Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben am 19. September 2015. Am 22. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Chiasso wurde er am 1. Oktober 2015 von der Vorinstanz zur Peron befragt (BzP). Dabei führte er aus, er stamme aus Sabha, Libyen, und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Sein Vater stamme aus dem Tschad und sei als (...)jähriger aus wirtschaftlichen Gründen nach Sabha gezogen. Seine Mutter sei Libyerin. Seine Eltern seien im Mai (...) von der Gruppe (...) getötet worden. Als Gesuchsgründe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland aufgrund der Probleme mit den verschiedenen Stämmen verlassen. Er habe die Schule aus ökonomischen Gründen nie besucht. Von (...) bis (...) habe er in einem Lebensmittelgeschäft in Sabha gearbeitet. Danach sei er zwei Jahre arbeitslos gewesen. Von 2013 bis im (...) 2015 habe er für eine Bürgerkriegsmiliz gekämpft. Er habe im (...) 2015 einen Monat Urlaub erhalten. Danach sei er nicht mehr zu seiner Truppe zurückgekehrt. Die Leute wüssten, dass er für eine Bürgerkriegsmiliz gekämpft habe, weshalb er nicht in seiner Zone leben könne. Er sei über B._______ nach Tripolis gegangen und von dort ausgereist. B. Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA am 30. August 2017 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 3. Oktober 2017 kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Sabha/Libyen sozialisiert worden sei. Am 10. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Anhörung der Gesprächsaufzeichnung des telefonischen Interviews und um eine Nachfrist zur Ergänzung des rechtlichen Gehörs. Diesen Gesuchen gab die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 statt. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aussagen fest, namentlich in Sabha aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte eine Frist zur Beschwerdeergänzung und die Beiordnung eines Anwalts. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Februar 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe bereits ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Dieses sei in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 nicht behandelt worden. Sollte er dies missverstanden haben, stelle er hiermit förmlich einen Antrag um unentgeltliche Prozessführung. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie den Beschwerdeführer, bis zum 26. Februar 2018 einen Rechtsbeistand zu benennen und zu bevollmächtigen. H. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 reichte Rechtsanwältin Raffaella Massara eine weitere Eingabe mit ausführlicher Begründung ein und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 setzte die Instruktionsrichterin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung keine libyschen Identitätsdokumente im eigentlichen Sinne (Pass, Identitätskarte) eingereicht. Davon ableitend kämen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner libyschen Staatsangehörigkeit und Sozialisation in diesem Staat auf. Im Rahmen der BzP habe er angegeben, sein Vater sei tschadischer Staatsangehöriger und in der tschadischen Ortschaft "C._______" geboren. Im Gespräch mit dem Lingua-Experten habe er indessen ausgesagt, sein Vater sei in Sabha (Libyen) geboren und sei libyscher Staatsangehöriger. Laut seinen Aussagen anlässlich der BzP habe er einen libyschen Pass und eine libysche Identitätskarte mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils zehn Jahren besessen. Im Rahmen des Lingua-Gespräches habe er indessen ausgesagt, beide Identitätspapiere hätten eine Gültigkeit von fünf Jahren gehabt. Aus der Lingua-Analyse gehe hervor, dass er sich zu Sabha nicht detailliert und korrekt habe äussern können. Wichtige Moscheen, Märkte und Banken der Stadt habe er nicht aufzählen können und Fussballclubs, Stadien, das Gesundheitsministerium sowie Apotheken seien ihm nicht bekannt gewesen. Obwohl er angegeben habe, seine Eltern seien in Sabha verstorben, habe er den Friedhof nicht nennen können und die anderen Friedhöfe in Sabha und deren Lage nicht gekannt. Zum einen habe er zwar die libysche Währung richtig bezeichnen und auch die Banknoten und Münzen korrekt angeben können. Zum anderen sei er aber nicht vertieft mit der libyschen Kultur vertraut. Er habe weder die alte noch die neue Nationalhymne gekannt. Die neue libysche Flagge habe er falsch beschrieben. Libysche Feiertage habe er nicht aufzählen können. Hingegen habe er zwei Mobilfunknetzbetreiber und deren Vorwahl korrekt nennen und ein paar Sänger aufzählen können. Er habe sich teilweise unidiomatisch ausgedrückt. Gemäss Einschätzung der sachverständigen Person kämen solche Ausdrucksweisen bei arabischsprechenden Personen vor, deren Muttersprache nicht Arabisch sei. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht in Libyen sozialisiert worden sei, aber unter Umständen eine Zeitlang in Sabha gewohnt haben könnte. Die Erklärungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. November 2017 seien nicht geeignet, um zu einem anderen Schluss zu gelangen. Bezüglich des nachgereichten Geburtsregisterauszuges sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein Identitätsdokument im eigentlichen Sinne handle. Des Weiteren würden sich diverse Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt des Dokuments und seinen Aussagen ergeben. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten, dem Resultat des Lingua-Gutachtens sowie unter Berücksichtigung seiner dazu eingereichten Replik, würden weder die behauptete libysche Staatsangehörigkeit und Sozialisation noch die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern nach der Lingua-Abklärung noch von einer feststehenden Identitätstäuschung ausgegangen werden könne. So habe die Vorinstanz im rechtlichen Gehör zur Lingua-Abklärung einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach nicht in Libyen sozialisiert worden sei. Andererseits weise sie aber daraufhin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er eine Zeitlang in Sabha gewohnt habe. Daraus sei zu schliessen, dass für die Vorinstanz das Abklärungsergebnis nicht eindeutig gewesen sei. Eine Identitätstäuschung im Sinne des Gesetzes habe folglich nicht festgestanden, weshalb zwingend eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG hätte durchgeführt werden müssen. 5.3 Seitdem am 1. Februar 2014 eine revidierte Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten ist, ist bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vorgesehen (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Diese erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; EMARK 2004 Nr. 4; 2001 Nr. 27 E. 5e). 5.4 Wie aus der Lingua-Analyse hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit. Folglich steht für den Beschwerdeführer, dem eine Sozialisation in Libyen gestützt auf das Lingua-Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass er die Schweizer Asylbehörden tatsächlich über seine libysche Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Weil mit dem Lingua-Bericht vom 3. Oktober 2017 gegebenenfalls lediglich eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsozialisation belegt sein könnte, und die Sozialisation - wie in E. 5.3 dargelegt - aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5177/2015 vom 12. Mai 2016). Angesichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV).
6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 5.4 dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht ein Honorar von Fr. 1'891.67 (inklusive Auslagen und MwST, Stundenansatz Fr. 180.-) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 5 Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'019.30 (inkl. Auslagen und MwST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'019.30 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: