Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 9. April 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 17. April 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Personalien und Asylgründen befragt. Die ausführliche Anhörung fand am 16. Dezember 2016 statt. A.b Während dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger. Zur Welt gekommen und aufgewachsen sei er in B._______ (Somalia). Nachdem sein Vater einen anderen Mann getötet habe und dessen Angehörige mit Blutrache gedroht hätten, habe er mit seiner Familie nach Äthiopien flüchten müssen. Auch dort seien sein Vater und er Bedrohungen ausgesetzt gewesen. A.c Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Identität gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 das rechtliche Gehör zu verschiedenen in den Befragungen festgestellten Widersprüchen. Zudem gewährte es ihm die Gelegenheit, allfällige Beweismittel sowie Identitätsdokumente einzureichen. A.d In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, während der BzP sehr nervös und unsicher gewesen zu sein. Er habe deshalb damals unzutreffende Angaben gemacht. Sämtliche in der ausführlichen Anhörung gemachten Aussagen seien hingegen korrekt. Der Stellungnahme war eine Geburtsbescheinigung der somalischen Botschaft in Genf vom 3. Januar 2017 beigelegt; gemäss dieser Bescheinigung ist der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger und wurde in B._______ (Somalia) geboren. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 - eröffnet am 10. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (dazu nachfolgend, E. 4). Auch soweit eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wird (dazu nachfolgend, E. 3), bezieht sich die Begründung der Beschwerde - entgegen dem Wortlaut des entsprechenden Antrags - nur auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug), nicht jedoch auf die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 sind folglich in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, weil sie der von der somalischen Botschaft in Genf am 3. Januar 2017 ausgestellten Geburtsbescheinigung keine Beweiskraft zugemessen habe. Darin liege zudem ein Ermessensmissbrauch.
E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet
E. 3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Authentizität der von der somalischen Botschaft in Genf am 3. Januar 2017 ausgestellten Geburtsbescheinigung in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt. Sie ist aber der Auffassung, dass dieser im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft des Beschwerdeführers keine Aussagekraft zukomme, weil Somalia über kein zentrales Registrierungssystem verfüge, auf das für die Ausstellung von Dokumenten zurückgegriffen werden könne. Vielmehr würden Dokumente dort allein aufgrund mündlicher Aussagen erstellt. Diese Sichtweise vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht. Wie im Urteil E-1292/2015 vom 19. März 2015 festgestellt wurde, verfügt Somalia über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte (vgl. insbesondere E. 4.2; vgl. ferner European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39 und 41, abrufbar unter <http://www.refworld.org/docid/542e8b9d4.html> sowie United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, ohne Datum, abrufbar unter <http://travel.state.gov/content/visas/english/fees/reciprocity-by-country/SO.html>, beide zuletzt abgerufen am 13. März 2017).
E. 3.3 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz - auch unter Anwendung des Beweismassstabs der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG - keine unvollständige oder unrichtige Feststellung vorgeworfen werden. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Abgesehen davon, ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich ein Ermessensmissbrauch beziehungsweise eine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden könnte. Auf die diesbezüglich nicht weiter begründeten Vorwürfe in der Beschwerdeschrift ist nicht weiter einzugehen.
E. 4 In seinem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründet dies damit, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er aus B._______ (Somalia) stamme. Der Vollzug der Wegweisung in den Süden Somalias sei nach der Rechtsprechung nicht zumutbar.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Identität und Herkunft nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass er über seine Identität und seinen früheren Lebensmittelpunkt täuschen wolle. Dies ergebe sich zunächst aus verschiedenen Widersprüchen während der Befragungen. Er habe in der BzP zu Protokoll gegeben, 2002 aus Somalia nach Eritrea (recte: Äthiopien) ausgereist zu sein, in der ausführlichen Anhörung hingegen ohne Nennung von Jahreszahlen behauptet, sein Heimatland erst im Alter von 17 oder 18 Jahren - also 2011 oder 2012 - verlassen zu haben. Auch weitere Fragen zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er unsubstantiiert beantwortet; er sei etwa nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt seiner Beschneidung in ein zeitliches Verhältnis zu seiner Ausreise zu setzen. Auch zu seinen Familienverhältnissen habe er divergierende Angaben gemacht. Bis auf zwei Übereinstimmungen habe er in der BzP unterschiedliche Namen seiner sieben Geschwister angegeben. Weiter seien auch seine Angaben zum Grund der Ausreise aus Somalia widersprüchlich. In der BzP habe er ausgesagt, sein Vater habe aufgrund eines Schuldenstreites ein Mitglied des Clans der Bimaal umgebracht, in der ausführlichen Anhörung hingegen behauptet, sein Vater habe wegen eines Erbstreits einen Cousin des eigenen Clans getötet. Auch zur Schulzeit ergäben sich markante Ungereimtheiten. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, in Somalia nie zur Schule gegangen zu sein und nur in Äthiopien eine Privatschule besucht zu haben, in der ausführlichen Anhörung hingegen geäussert, in Somalia eine Koranschule und später eine gewöhnliche Schule besucht zu haben.Weitere Vorbringen zu seiner Herkunft seien nicht hinreichend begründet oder tatsachenwidrig gewesen. Zwar habe er die Nachbardörfer seines angeblichen Herkunftsorts und den Fluss C._______ nennen können. Weitere Angaben zur näheren Umgebung seien jedoch gehaltlos ausgefallen. Beispielsweise sei er der Frage ausgewichen, ob er sein Dorf jemals für Einkäufe verlassen habe; nicht glaubhaft sei auch, dass er sein Dorf mit dem Fussballclub nie verlassen habe. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, Radio- oder TV-Sender seiner Region zu nennen, obwohl das Radio das meistgenützte Medium in Somalia sei. Ausserdem sei es tatsachenwidrig, dass der Fluss Shaballele durch die Stadt Barawe fliesse. Barawe - die Herkunftsstadt seines Clans - liege vielmehr an der Küste zum Meer.Die von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellte Geburtsurkunde sei nicht beweiskräftig (vgl. dazu schon oben, E. 3.2).
E. 4.3 Mit der Vorinstanz geht das Gericht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage zu stellen vermag. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, das sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da seine Begehren im Beschwerdezeitpunkt als aussichtslos zu gelten hatten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.2 Der Prozessantrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1432/2017 Urteil vom 17. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 9. April 2015 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 17. April 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Personalien und Asylgründen befragt. Die ausführliche Anhörung fand am 16. Dezember 2016 statt. A.b Während dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger. Zur Welt gekommen und aufgewachsen sei er in B._______ (Somalia). Nachdem sein Vater einen anderen Mann getötet habe und dessen Angehörige mit Blutrache gedroht hätten, habe er mit seiner Familie nach Äthiopien flüchten müssen. Auch dort seien sein Vater und er Bedrohungen ausgesetzt gewesen. A.c Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Identität gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 das rechtliche Gehör zu verschiedenen in den Befragungen festgestellten Widersprüchen. Zudem gewährte es ihm die Gelegenheit, allfällige Beweismittel sowie Identitätsdokumente einzureichen. A.d In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, während der BzP sehr nervös und unsicher gewesen zu sein. Er habe deshalb damals unzutreffende Angaben gemacht. Sämtliche in der ausführlichen Anhörung gemachten Aussagen seien hingegen korrekt. Der Stellungnahme war eine Geburtsbescheinigung der somalischen Botschaft in Genf vom 3. Januar 2017 beigelegt; gemäss dieser Bescheinigung ist der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger und wurde in B._______ (Somalia) geboren. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 - eröffnet am 10. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Hauptsache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (dazu nachfolgend, E. 4). Auch soweit eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wird (dazu nachfolgend, E. 3), bezieht sich die Begründung der Beschwerde - entgegen dem Wortlaut des entsprechenden Antrags - nur auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug), nicht jedoch auf die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 sind folglich in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, weil sie der von der somalischen Botschaft in Genf am 3. Januar 2017 ausgestellten Geburtsbescheinigung keine Beweiskraft zugemessen habe. Darin liege zudem ein Ermessensmissbrauch. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet 3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Authentizität der von der somalischen Botschaft in Genf am 3. Januar 2017 ausgestellten Geburtsbescheinigung in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt. Sie ist aber der Auffassung, dass dieser im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft des Beschwerdeführers keine Aussagekraft zukomme, weil Somalia über kein zentrales Registrierungssystem verfüge, auf das für die Ausstellung von Dokumenten zurückgegriffen werden könne. Vielmehr würden Dokumente dort allein aufgrund mündlicher Aussagen erstellt. Diese Sichtweise vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht. Wie im Urteil E-1292/2015 vom 19. März 2015 festgestellt wurde, verfügt Somalia über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnte (vgl. insbesondere E. 4.2; vgl. ferner European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39 und 41, abrufbar unter sowie United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, ohne Datum, abrufbar unter , beide zuletzt abgerufen am 13. März 2017). 3.3 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz - auch unter Anwendung des Beweismassstabs der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG - keine unvollständige oder unrichtige Feststellung vorgeworfen werden. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Abgesehen davon, ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich ein Ermessensmissbrauch beziehungsweise eine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden könnte. Auf die diesbezüglich nicht weiter begründeten Vorwürfe in der Beschwerdeschrift ist nicht weiter einzugehen.
4. In seinem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er begründet dies damit, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er aus B._______ (Somalia) stamme. Der Vollzug der Wegweisung in den Süden Somalias sei nach der Rechtsprechung nicht zumutbar. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Identität und Herkunft nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass er über seine Identität und seinen früheren Lebensmittelpunkt täuschen wolle. Dies ergebe sich zunächst aus verschiedenen Widersprüchen während der Befragungen. Er habe in der BzP zu Protokoll gegeben, 2002 aus Somalia nach Eritrea (recte: Äthiopien) ausgereist zu sein, in der ausführlichen Anhörung hingegen ohne Nennung von Jahreszahlen behauptet, sein Heimatland erst im Alter von 17 oder 18 Jahren - also 2011 oder 2012 - verlassen zu haben. Auch weitere Fragen zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er unsubstantiiert beantwortet; er sei etwa nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt seiner Beschneidung in ein zeitliches Verhältnis zu seiner Ausreise zu setzen. Auch zu seinen Familienverhältnissen habe er divergierende Angaben gemacht. Bis auf zwei Übereinstimmungen habe er in der BzP unterschiedliche Namen seiner sieben Geschwister angegeben. Weiter seien auch seine Angaben zum Grund der Ausreise aus Somalia widersprüchlich. In der BzP habe er ausgesagt, sein Vater habe aufgrund eines Schuldenstreites ein Mitglied des Clans der Bimaal umgebracht, in der ausführlichen Anhörung hingegen behauptet, sein Vater habe wegen eines Erbstreits einen Cousin des eigenen Clans getötet. Auch zur Schulzeit ergäben sich markante Ungereimtheiten. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, in Somalia nie zur Schule gegangen zu sein und nur in Äthiopien eine Privatschule besucht zu haben, in der ausführlichen Anhörung hingegen geäussert, in Somalia eine Koranschule und später eine gewöhnliche Schule besucht zu haben.Weitere Vorbringen zu seiner Herkunft seien nicht hinreichend begründet oder tatsachenwidrig gewesen. Zwar habe er die Nachbardörfer seines angeblichen Herkunftsorts und den Fluss C._______ nennen können. Weitere Angaben zur näheren Umgebung seien jedoch gehaltlos ausgefallen. Beispielsweise sei er der Frage ausgewichen, ob er sein Dorf jemals für Einkäufe verlassen habe; nicht glaubhaft sei auch, dass er sein Dorf mit dem Fussballclub nie verlassen habe. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, Radio- oder TV-Sender seiner Region zu nennen, obwohl das Radio das meistgenützte Medium in Somalia sei. Ausserdem sei es tatsachenwidrig, dass der Fluss Shaballele durch die Stadt Barawe fliesse. Barawe - die Herkunftsstadt seines Clans - liege vielmehr an der Küste zum Meer.Die von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellte Geburtsurkunde sei nicht beweiskräftig (vgl. dazu schon oben, E. 3.2). 4.3 Mit der Vorinstanz geht das Gericht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage zu stellen vermag. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, das sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da seine Begehren im Beschwerdezeitpunkt als aussichtslos zu gelten hatten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Der Prozessantrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: