Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 2. November 2011, gelangte am 26. Juli 2014 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 5. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das SEM hörte sie am 27. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Unter anderem führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bis zu ihrem achten Lebensjahr in Mogadischu gelebt. Ihre Eltern seien bei einem Granatenangriff ums Leben gekommen, weshalb sie mit ihrer Grossmutter nach Äthiopien geflüchtet sei. Dort hätten sie als Nomaden gelebt. Sie habe Äthiopien dann via Khartoum, Tripolis und Tunis verlassen und sei via Italien in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 - eröffnet am 30. Januar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei in den Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn unzumutbar sei, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei, substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Die Beschwerdeführerin reichte zahlreiche Dokumente als Beweismittel (Wikipedia Artikel über den Dir-Clan und über Dschibuti, UNHCR Refugee Certificates von ihr und ihrem Kind sowie ein "In lieu of Birth Certificate" der "Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva") zu den Akten.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 4.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der äusserst unsubstantiierten Äusserungen und der fehlenden Kenntnisse zu Geographie, Alltag und Leben in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunftsorten gelte ihre Herkunft wie auch ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aufgrund ihrer mangelnden Schulbildung und ihrer sehr begrenzten Erlebniswelt könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie in der Lage sei, bei behördlichen Befragungen ausführliche Schilderungen zu machen. Sie habe bloss bis zu ihrem achten Lebensjahr in Mogadischu gelebt und habe sich nahezu ausschliesslich zu Hause aufgehalten. Es erstaune deshalb nicht, dass sie keine Angaben zu Mogadischu und dem Granatenangriff auf ihre Eltern machen könne. Bezüglich ihres Aufenthalts in Äthiopien lasse sich aus der Unkenntnis der Ausdrücke "Woreda" und "Kebel-Nummer" nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Dies sei auf ihre mangelnden Schulbildung und ihre Lebensweise als Nomadin zurückzuführen. Ihre Ausführungen seien durchaus glaubhaft und es sei von ihrer somalischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Zudem habe sie bei der Permanenten Mission der Republik Somalia bei den Vereinten Nationen in Genf vorgesprochen. Nach der Anhörung habe man ihr ein "In lieu of Birth Certificate" ausgestellt, welches ihre somalische Staatsangehörigkeit bescheinige. Der Vollzug nach Somalia sei nach langjähriger Praxis der Migrationsbehörden für die Betroffenen unzumutbar, weshalb sie und ihr Sohn vorläufig aufzunehmen seien. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Obwohl die Beschwerdeführerin, als sie angeblich Mogadischu verlassen hatte, erst acht Jahre alt war, könnten von ihr doch grundlegende Angaben zur näheren Wohnumgebung erwartet werden. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch keine Einzelheit dazu nennen (SEM-Akten, A20/18 F34 ff.). Gleiches gilt für ihren angeblichen Umzug nach und ihren Aufenthalt in Äthiopien (SEM-Akten, A20/18 F78 ff. und F99 ff.). Ihre Aussagen lassen sich auch nicht mit mangelnder Schulbildung erklären. Aus den eingereichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Dokument mit dem Titel "In lieu of Birth Certificate", das ihre angebliche Herkunft und Nationalität beweisen soll, hat keinen Beweiswert. In Somalia existieren keinerlei Personenregister, aus denen die somalischen Behörden, vorliegend die Permanente Mission der Republik Somalia in Genf, die Identität der vorsprechenden Person überprüfen kann (vgl. U.S. Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, undatiert, http://travel.state.gov/content/visas/english/fees/reciprocity-by-country/SO.html, abgerufen am 16.03.2015). Die entsprechenden Papiere können nur nach den Angaben der Antragsteller ausgestellt werden. Aus den eingereichten Wikipedia-Auszügen und den Flüchtlingszertifikaten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gilt deshalb als unbekannt. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 4.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1292/2015 Urteil vom 19. März 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 1993, mit ihrem Kind B._______, geboren am 20. Februar 2013, Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 2. November 2011, gelangte am 26. Juli 2014 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 5. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das SEM hörte sie am 27. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Unter anderem führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bis zu ihrem achten Lebensjahr in Mogadischu gelebt. Ihre Eltern seien bei einem Granatenangriff ums Leben gekommen, weshalb sie mit ihrer Grossmutter nach Äthiopien geflüchtet sei. Dort hätten sie als Nomaden gelebt. Sie habe Äthiopien dann via Khartoum, Tripolis und Tunis verlassen und sei via Italien in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 - eröffnet am 30. Januar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei in den Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn unzumutbar sei, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Peter Frei, substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Die Beschwerdeführerin reichte zahlreiche Dokumente als Beweismittel (Wikipedia Artikel über den Dir-Clan und über Dschibuti, UNHCR Refugee Certificates von ihr und ihrem Kind sowie ein "In lieu of Birth Certificate" der "Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva") zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 4.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der äusserst unsubstantiierten Äusserungen und der fehlenden Kenntnisse zu Geographie, Alltag und Leben in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunftsorten gelte ihre Herkunft wie auch ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aufgrund ihrer mangelnden Schulbildung und ihrer sehr begrenzten Erlebniswelt könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie in der Lage sei, bei behördlichen Befragungen ausführliche Schilderungen zu machen. Sie habe bloss bis zu ihrem achten Lebensjahr in Mogadischu gelebt und habe sich nahezu ausschliesslich zu Hause aufgehalten. Es erstaune deshalb nicht, dass sie keine Angaben zu Mogadischu und dem Granatenangriff auf ihre Eltern machen könne. Bezüglich ihres Aufenthalts in Äthiopien lasse sich aus der Unkenntnis der Ausdrücke "Woreda" und "Kebel-Nummer" nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Dies sei auf ihre mangelnden Schulbildung und ihre Lebensweise als Nomadin zurückzuführen. Ihre Ausführungen seien durchaus glaubhaft und es sei von ihrer somalischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Zudem habe sie bei der Permanenten Mission der Republik Somalia bei den Vereinten Nationen in Genf vorgesprochen. Nach der Anhörung habe man ihr ein "In lieu of Birth Certificate" ausgestellt, welches ihre somalische Staatsangehörigkeit bescheinige. Der Vollzug nach Somalia sei nach langjähriger Praxis der Migrationsbehörden für die Betroffenen unzumutbar, weshalb sie und ihr Sohn vorläufig aufzunehmen seien. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Obwohl die Beschwerdeführerin, als sie angeblich Mogadischu verlassen hatte, erst acht Jahre alt war, könnten von ihr doch grundlegende Angaben zur näheren Wohnumgebung erwartet werden. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch keine Einzelheit dazu nennen (SEM-Akten, A20/18 F34 ff.). Gleiches gilt für ihren angeblichen Umzug nach und ihren Aufenthalt in Äthiopien (SEM-Akten, A20/18 F78 ff. und F99 ff.). Ihre Aussagen lassen sich auch nicht mit mangelnder Schulbildung erklären. Aus den eingereichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Dokument mit dem Titel "In lieu of Birth Certificate", das ihre angebliche Herkunft und Nationalität beweisen soll, hat keinen Beweiswert. In Somalia existieren keinerlei Personenregister, aus denen die somalischen Behörden, vorliegend die Permanente Mission der Republik Somalia in Genf, die Identität der vorsprechenden Person überprüfen kann (vgl. U.S. Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, undatiert, http://travel.state.gov/content/visas/english/fees/reciprocity-by-country/SO.html, abgerufen am 16.03.2015). Die entsprechenden Papiere können nur nach den Angaben der Antragsteller ausgestellt werden. Aus den eingereichten Wikipedia-Auszügen und den Flüchtlingszertifikaten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gilt deshalb als unbekannt. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 4.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: