Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus C._______ stammende somalische Staatsangehörige, gelangte am (...) in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 9. November 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Obwohl eine Knochenaltersanalyse vom (...) ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergab (vgl. act. A8/2), wurde die Beschwerdeführerin in der Folge als minderjährig erachtet. A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. A.c Am 19. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie sei im E._______ in C._______ bei ihrer (Nennung Verwandte) aufgewachsen, da ihre Mutter krank gewesen sei und ihr Vater nicht gearbeitet habe. Jeweils am Donnerstag und Freitag habe sie ihre Eltern - welche nicht weit von ihnen gewohnt hätten - aufgesucht, wobei sie jeweils von ihrer (Nennung Verwandte) dorthin gebracht worden sei. Sie habe das Haus ihrer (Nennung Verwandte) beinahe nie verlassen und die Stadt nicht gut gekannt. Eine Schule habe sie nie besucht. Etwa im (...) habe sie ihre Eltern erstmals alleine besuchen wollen, habe sich dabei jedoch im Quartier verirrt. Die Leute in der Umgebung hätten ihr nicht helfen können, worauf sie schliesslich mit einer Frau, die dort Milch verkauft habe und ihr habe helfen wollen, mitgegangen sei. Die Frau habe organisiert, dass sie eine benachbarte Koranschule habe besuchen können, was sie dann auch während (...) Monate getan habe. Da sie sich in der Folge bei dieser Frau nicht mehr wohl gefühlt habe, habe sie ihre Suche nach ihrer Familie wieder aufgenommen. Ihre Bemühungen seien aber erfolglos geblieben, weshalb sie schliesslich zusammen mit anderen Somaliern in einem Auto das Land verlassen habe und zunächst in F._______ angekommen sei. Danach habe sie über G._______ H._______ erreicht, wo sie von einem Schlepper vergewaltigt worden sei. Nachdem sie I._______ erreicht habe, sei es ihr möglich gewesen, den Kontakt zu ihrem Vater in C._______ herzustellen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. A.d Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Identität wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM am 16. März 2017 ergänzend angehört und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich nochmals zu ihrer Abstammung und den Gründen ihrer Ausreise zu äussern. B. Mit Verfügung vom 30. März 2017 - eröffnet am 31. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 30. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, es sei auf den Rekurs einzutreten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Herkunft aus Somalia festzustellen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - gegebenenfalls zur Durchführung einer Sprachanalyse - zurückzuweisen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll, ansonsten das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Rechtsvertretung benenne. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31). F. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 19. Juni 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführenden replizierten - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 24. Juli 2017.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Auch soweit eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und die Feststellung ihrer Herkunft aus Somalia beantragt wird, bezieht sich die Begründung der Beschwerde - in Präzisierung des Wortlauts des entsprechenden Antrags - nur auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug), nicht jedoch auf die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 30. März 2017 sind folglich in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.
E. 3.1 Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin an, das SEM habe bei seiner Einschätzung, wonach sie bei der Offenlegung ihrer Identität die Mitwirkungspflicht verletzt habe, ihrem jungen Alter während des Aufenthaltes in C._______ und ihrem fehlenden Bildungshintergrund nicht ausreichend Rechnung getragen. Da es ihr unter diesen Umständen schwer möglich gewesen sei, detaillierte Angaben zur Herkunft zu machen, hätte die Vor-instanz weitere Schritte zur Abklärung unternehmen sollen, so beispielsweise durch die Erstellung einer Sprachanalyse.
E. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).
E. 3.1.2 Vorliegend sind den Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Dolmetschern zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So gab die Beschwerdeführerin in den Anhörungen an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A21/24 S. 1; A23/7 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen ersten Anhörung und der kürzeren ergänzenden Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können, und es wurde von ihr keine Kritik an der Arbeit der Übersetzer oder Schwierigkeiten irgendwelcher Art anlässlich der Anhörungen vorgebracht. Der Beschwerdeführerin wurden zu Beginn der jeweiligen Anhörung der genaue Ablauf und der Zweck derselben dargelegt. Ausserdem wurde sie bei der ersten Anhörung zunächst nach ihrem Befinden gefragt und es wurden in der Folge weitere Fragen zur Person und den familiären Verhältnissen gestellt, bevor sie die Gelegenheit erhielt, zunächst in freier Erzählform und dann entlang von diversen vertiefenden Nachfragen ihre Ausreisegründe darzulegen. Aus dem Kontext der Anhörungen ergibt sich, dass diese behutsam vonstattengingen und die Befragerin des SEM bemüht war, ein angenehmes Befragungsklima zu schaffen. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörungen unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer protokollierten Aussagen. Der Verlauf der Anhörungen lässt insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin bei der Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrem Alter und ihrem Bildungshintergrund nicht ausreichend Rechnung getragen. Diesbezüglich erweist sich die Rüge einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet.
E. 3.1.3 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zur geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin sowie zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. act. A24/7 S. 3 ff.). Sie kam nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Schliesslich ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Aus den vom SEM in seiner Vernehmlassung angegebenen Gründen und in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen besteht kein Anlass, eine - wie in der Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragte - Sprachanalyse durchführen zu lassen.
E. 3.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der subsidiär gestellte Antrag, es sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung respektive zur genaueren Prüfung ihrer Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
E. 4 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragen die Beschwerdeführenden, es sei die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia festzustellen respektive als glaubhaft zu erachten, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer somalischen Herkunft (Auflistung Beweismittel) ein. Sodann führten sie an, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Somalia für eine alleinerziehende Mutter nicht zumutbar sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt der von der (Nennung Behörde) am (...) ausgestellten (Nennung Beweismittel) im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1292/2015 vom 19. März 2015 E. 4.2 festgestellt wurde, verfügt Somalia über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten (vgl. auch European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39 und 41, http://www.refworld.org/docid/542e8b9d4.html; United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, ohne Datum, <http://travel.state.gov/content/visas/english/fees/reciprocity-by-country/SO.html>, beide zuletzt abgerufen am 15. Juni 2018). So handelt es sich bei der (Nennung Beweismittel) lediglich um eine private Analyse, die primär auf Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruht. Ausserdem liegt damit nicht ein amtliches, zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument vor, und die Beschwerdeführenden vermögen damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. BVGE 2007/7; Urteil des BVGer E-2126/2015 vom 18. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Ferner vermag die Bestätigung des (Nennung Person) zum gesprochenen Dialekt der Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass der von der Beschwerdeführerin verwendete Dialekt alleine noch keinen Hinweis für deren geltend gemachte Herkunft darstellt, zumal dieser auch in einem (anderen) somalischen Umfeld in der Diaspora gesprochen werden kann. So verfügen insbesondere die benachbarten oder die im näheren geografischen Umkreis liegenden Länder von Somalia wie (Aufzählung dieser Länder) über eine - teilweise grosse - somalische Diaspora. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik - notabene knappe zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs - erstmals vor, sie sei als (...)jähriges Kind aufgrund der Kriegssituation in Somalia zusammen mit ihrer Familie nach F._______ geflohen, wo sie sich in J._______ niedergelassen und ungefähr (...) Jahre, bis zu ihrer Flucht nach Europa, gelebt hätten. Aufgrund der schwierigen Flucht bis in die Schweiz sei sie im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs psychisch angeschlagen gewesen und habe eine Rückführung nach F._______ befürchtet. Daher habe sie den dortigen mehrjährigen Aufenthalt verschwiegen, was jedoch nachvollziehbar sei. Indessen vermögen weder diese Ausführungen noch die eingereichte Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin über Amharisch-Kenntnisse verfüge, zu belegen, dass sie tatsächlich aus Somalia stammt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines Asylgesuchs zu erkennen gibt, dass sie sich unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen möchte, und sie im Verlaufe des Verfahrens wiederholt auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde, um ihre allfällige Gefährdung im Heimatstaat - und nicht eine solche in einem Drittstaat - beurteilen zu können, vermögen ihre Erklärungen, weshalb sie den langjährigen Aufenthalt in F._______ verschwieg, nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt dieses Verhalten erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Bezeichnenderweise reichte sie denn auch seither keinerlei sachdienlichen Beweismittel nach, obwohl sie den Angaben in der Replik vom 24. Juli 2017 zufolge mit ihren - nach Somalia zurückgekehrten - Eltern in Kontakt stehe und die Einreichung nützlicher Unterlagen zu ihrer Herkunft in Aussicht stellte. Unter diesen Umständen ist es (auch) nicht als glaubhaft zu erachten, dass sich die nächsten Familienangehörigen überhaupt in Somalia aufhalten sollen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität und Herkunft nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass sie dadurch ihre tatsächliche Identität verschleiern wolle. Dies ergebe sich aus verschiedenen Widersprüchen sowie unsubstanziierten und unlogischen Angaben während der Befragungen. Zudem habe sie keinerlei Identitätsdokumente ins Recht gelegt (vgl. act. A24/7 S. 3 ff.).
E. 5.3 Mit der Vorinstanz geht das Gericht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihre wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage zu stellen vermag, nachdem sich die von ihr diesbezüglich nachgereichten Dokumente (Aufzählung Beweismittel) als nicht beweiskräftig erweisen (vgl. dazu E. 4 oben) und ihre in der Stellungnahme vom 24. Juli 2017 angeführten Erklärungen unbehelflich sind.
E. 5.4 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Hypothesen zu ergehen.
E. 5.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 gutgeheissen. Nachdem sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden seither nichts geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist damit die Entschädigung vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen. In Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und des in der Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar einschliesslich aller Auslagen auf insgesamt Fr. 700.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2481/2017 Urteil vom 3. August 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, nach eigenen Angaben Somalia, beide vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus C._______ stammende somalische Staatsangehörige, gelangte am (...) in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 9. November 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Obwohl eine Knochenaltersanalyse vom (...) ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergab (vgl. act. A8/2), wurde die Beschwerdeführerin in der Folge als minderjährig erachtet. A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. A.c Am 19. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie sei im E._______ in C._______ bei ihrer (Nennung Verwandte) aufgewachsen, da ihre Mutter krank gewesen sei und ihr Vater nicht gearbeitet habe. Jeweils am Donnerstag und Freitag habe sie ihre Eltern - welche nicht weit von ihnen gewohnt hätten - aufgesucht, wobei sie jeweils von ihrer (Nennung Verwandte) dorthin gebracht worden sei. Sie habe das Haus ihrer (Nennung Verwandte) beinahe nie verlassen und die Stadt nicht gut gekannt. Eine Schule habe sie nie besucht. Etwa im (...) habe sie ihre Eltern erstmals alleine besuchen wollen, habe sich dabei jedoch im Quartier verirrt. Die Leute in der Umgebung hätten ihr nicht helfen können, worauf sie schliesslich mit einer Frau, die dort Milch verkauft habe und ihr habe helfen wollen, mitgegangen sei. Die Frau habe organisiert, dass sie eine benachbarte Koranschule habe besuchen können, was sie dann auch während (...) Monate getan habe. Da sie sich in der Folge bei dieser Frau nicht mehr wohl gefühlt habe, habe sie ihre Suche nach ihrer Familie wieder aufgenommen. Ihre Bemühungen seien aber erfolglos geblieben, weshalb sie schliesslich zusammen mit anderen Somaliern in einem Auto das Land verlassen habe und zunächst in F._______ angekommen sei. Danach habe sie über G._______ H._______ erreicht, wo sie von einem Schlepper vergewaltigt worden sei. Nachdem sie I._______ erreicht habe, sei es ihr möglich gewesen, den Kontakt zu ihrem Vater in C._______ herzustellen. Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. A.d Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Identität wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM am 16. März 2017 ergänzend angehört und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich nochmals zu ihrer Abstammung und den Gründen ihrer Ausreise zu äussern. B. Mit Verfügung vom 30. März 2017 - eröffnet am 31. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 30. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, es sei auf den Rekurs einzutreten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Herkunft aus Somalia festzustellen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - gegebenenfalls zur Durchführung einer Sprachanalyse - zurückzuweisen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Sodann wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll, ansonsten das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Rechtsvertretung benenne. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31). F. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 19. Juni 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführenden replizierten - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 24. Juli 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Auch soweit eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und die Feststellung ihrer Herkunft aus Somalia beantragt wird, bezieht sich die Begründung der Beschwerde - in Präzisierung des Wortlauts des entsprechenden Antrags - nur auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug), nicht jedoch auf die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 30. März 2017 sind folglich in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen. 3.1 Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin an, das SEM habe bei seiner Einschätzung, wonach sie bei der Offenlegung ihrer Identität die Mitwirkungspflicht verletzt habe, ihrem jungen Alter während des Aufenthaltes in C._______ und ihrem fehlenden Bildungshintergrund nicht ausreichend Rechnung getragen. Da es ihr unter diesen Umständen schwer möglich gewesen sei, detaillierte Angaben zur Herkunft zu machen, hätte die Vor-instanz weitere Schritte zur Abklärung unternehmen sollen, so beispielsweise durch die Erstellung einer Sprachanalyse. 3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.). 3.1.2 Vorliegend sind den Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Dolmetschern zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So gab die Beschwerdeführerin in den Anhörungen an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A21/24 S. 1; A23/7 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen ersten Anhörung und der kürzeren ergänzenden Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können, und es wurde von ihr keine Kritik an der Arbeit der Übersetzer oder Schwierigkeiten irgendwelcher Art anlässlich der Anhörungen vorgebracht. Der Beschwerdeführerin wurden zu Beginn der jeweiligen Anhörung der genaue Ablauf und der Zweck derselben dargelegt. Ausserdem wurde sie bei der ersten Anhörung zunächst nach ihrem Befinden gefragt und es wurden in der Folge weitere Fragen zur Person und den familiären Verhältnissen gestellt, bevor sie die Gelegenheit erhielt, zunächst in freier Erzählform und dann entlang von diversen vertiefenden Nachfragen ihre Ausreisegründe darzulegen. Aus dem Kontext der Anhörungen ergibt sich, dass diese behutsam vonstattengingen und die Befragerin des SEM bemüht war, ein angenehmes Befragungsklima zu schaffen. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörungen unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer protokollierten Aussagen. Der Verlauf der Anhörungen lässt insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin bei der Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrem Alter und ihrem Bildungshintergrund nicht ausreichend Rechnung getragen. Diesbezüglich erweist sich die Rüge einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet. 3.1.3 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zur geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin sowie zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. act. A24/7 S. 3 ff.). Sie kam nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Schliesslich ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Aus den vom SEM in seiner Vernehmlassung angegebenen Gründen und in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen besteht kein Anlass, eine - wie in der Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragte - Sprachanalyse durchführen zu lassen. 3.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der subsidiär gestellte Antrag, es sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung respektive zur genaueren Prüfung ihrer Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
4. In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragen die Beschwerdeführenden, es sei die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia festzustellen respektive als glaubhaft zu erachten, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer somalischen Herkunft (Auflistung Beweismittel) ein. Sodann führten sie an, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Somalia für eine alleinerziehende Mutter nicht zumutbar sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt der von der (Nennung Behörde) am (...) ausgestellten (Nennung Beweismittel) im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1292/2015 vom 19. März 2015 E. 4.2 festgestellt wurde, verfügt Somalia über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten (vgl. auch European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview, 31. August 2014, S. 39 und 41, http://www.refworld.org/docid/542e8b9d4.html; United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, ohne Datum, , beide zuletzt abgerufen am 15. Juni 2018). So handelt es sich bei der (Nennung Beweismittel) lediglich um eine private Analyse, die primär auf Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruht. Ausserdem liegt damit nicht ein amtliches, zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument vor, und die Beschwerdeführenden vermögen damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. BVGE 2007/7; Urteil des BVGer E-2126/2015 vom 18. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Ferner vermag die Bestätigung des (Nennung Person) zum gesprochenen Dialekt der Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass der von der Beschwerdeführerin verwendete Dialekt alleine noch keinen Hinweis für deren geltend gemachte Herkunft darstellt, zumal dieser auch in einem (anderen) somalischen Umfeld in der Diaspora gesprochen werden kann. So verfügen insbesondere die benachbarten oder die im näheren geografischen Umkreis liegenden Länder von Somalia wie (Aufzählung dieser Länder) über eine - teilweise grosse - somalische Diaspora. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik - notabene knappe zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs - erstmals vor, sie sei als (...)jähriges Kind aufgrund der Kriegssituation in Somalia zusammen mit ihrer Familie nach F._______ geflohen, wo sie sich in J._______ niedergelassen und ungefähr (...) Jahre, bis zu ihrer Flucht nach Europa, gelebt hätten. Aufgrund der schwierigen Flucht bis in die Schweiz sei sie im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs psychisch angeschlagen gewesen und habe eine Rückführung nach F._______ befürchtet. Daher habe sie den dortigen mehrjährigen Aufenthalt verschwiegen, was jedoch nachvollziehbar sei. Indessen vermögen weder diese Ausführungen noch die eingereichte Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin über Amharisch-Kenntnisse verfüge, zu belegen, dass sie tatsächlich aus Somalia stammt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines Asylgesuchs zu erkennen gibt, dass sie sich unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen möchte, und sie im Verlaufe des Verfahrens wiederholt auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde, um ihre allfällige Gefährdung im Heimatstaat - und nicht eine solche in einem Drittstaat - beurteilen zu können, vermögen ihre Erklärungen, weshalb sie den langjährigen Aufenthalt in F._______ verschwieg, nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt dieses Verhalten erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Bezeichnenderweise reichte sie denn auch seither keinerlei sachdienlichen Beweismittel nach, obwohl sie den Angaben in der Replik vom 24. Juli 2017 zufolge mit ihren - nach Somalia zurückgekehrten - Eltern in Kontakt stehe und die Einreichung nützlicher Unterlagen zu ihrer Herkunft in Aussicht stellte. Unter diesen Umständen ist es (auch) nicht als glaubhaft zu erachten, dass sich die nächsten Familienangehörigen überhaupt in Somalia aufhalten sollen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität und Herkunft nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass sie dadurch ihre tatsächliche Identität verschleiern wolle. Dies ergebe sich aus verschiedenen Widersprüchen sowie unsubstanziierten und unlogischen Angaben während der Befragungen. Zudem habe sie keinerlei Identitätsdokumente ins Recht gelegt (vgl. act. A24/7 S. 3 ff.). 5.3 Mit der Vorinstanz geht das Gericht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihre wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage zu stellen vermag, nachdem sich die von ihr diesbezüglich nachgereichten Dokumente (Aufzählung Beweismittel) als nicht beweiskräftig erweisen (vgl. dazu E. 4 oben) und ihre in der Stellungnahme vom 24. Juli 2017 angeführten Erklärungen unbehelflich sind. 5.4 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Hypothesen zu ergehen. 5.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 gutgeheissen. Nachdem sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden seither nichts geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist damit die Entschädigung vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen. In Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und des in der Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar einschliesslich aller Auslagen auf insgesamt Fr. 700.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: