Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dabei gab sie an, sie habe Somalia im Jahr 2015 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen, wo sie von einem Schlepper verge- waltigt worden sei, und Italien in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere reichte sie keine zu den Akten. B. Am (…) 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 30. März 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, die wenig konkreten Informationen und unsubstantiier- ten Beschreibungen der Beschwerdeführerin zur Clangeschichte, zum Wohnquartier in Mogadischu, zur somalischen Währung sowie ihre wider- sprüchlichen Angaben zum Ausreisegrund und -zeitpunkt würden darauf schliessen lassen, dass sie nicht aus Somalia stamme und ihre wahre Her- kunft verschleiere. Damit verletze sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. D. Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte die Be- schwerdeführerin, es sei ihre Herkunft aus Somalia und für sie als alleiner- ziehende Mutter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zum Beleg ihrer somali- schen Herkunft reichte sie ein Geburtszertifikat der somalischen Botschaft in Genf, ausgestellt am 19. April 2017, sowie eine Bestätigung eines inter- kulturellen Übersetzers vom 27. April 2017 zum von ihr gesprochenen Di- alekt ein.
D-4654/2019 Seite 3 E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-2481/2017 vom 3. August 2018 ab. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, der von der so- malischen Botschaft in Genf ausgestellten Geburtsbescheinigung komme im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Somalia verfüge über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten. Ferner vermöge die Bestä- tigung des interkulturellen Übersetzers zum gesprochenen Dialekt der Be- schwerdeführerin nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der von ihr verwendete Dialekt stelle alleine noch keinen Hinweis für deren geltend gemachte Herkunft dar, zumal dieser auch in einem (anderen) somalischen Umfeld in der Diaspora gesprochen werden könne. In der Replik vom 24. Juli 2017 habe die Beschwerdeführerin zum ersten Mal vorgebracht, sie sei als zehnjähriges Kind aufgrund der Kriegssituation in Somalia zusammen mit ihrer Familie nach Äthiopien geflohen, wo sie sich in Addis Abeba niedergelassen und ungefähr sieben Jahre, bis zu ihrer Flucht nach Europa, gelebt habe. Aufgrund der schwierigen Flucht bis in die Schweiz sei sie im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs psy- chisch angeschlagen gewesen und habe eine Rückführung nach Äthiopien befürchtet. Daher habe sie den dortigen mehrjährigen Aufenthalt ver- schwiegen. Diese Erklärungen für das Verschweigen dieses langjährigen Aufenthaltes in Äthiopien vermöchten jedoch nicht zu überzeugen. Viel- mehr lasse dieses Verhalten erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaub- würdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Bezeichnenderweise habe sie denn auch seither keinerlei sachdienlichen Beweismittel nachge- reicht, obwohl sie den Angaben in der Replik zufolge mit ihren – nach So- malia zurückgekehrten – Eltern in Kontakt stehe und die Einreichung nütz- licher Unterlagen zu ihrer Herkunft in Aussicht gestellt habe. Unter diesen Umständen sei es (auch) nicht als glaubhaft zu erachten, dass sich die nächsten Familienangehörigen überhaupt in Somalia aufhalten sollten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin versuche, ihre wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen. Des- halb sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung der Be- schwerdeführenden stünden keine Vollzugshindernisse entgegen.
D-4654/2019 Seite 4 F. Gemäss Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 21. Dezember 2018 wurde am 6. Dezember 2018 beim Grenzübergang Basel Flughafen eine Kuriersendung DHL kontrolliert, in der sich eine Geburtsurkunde und eine Identitätsbestätigung für die Beschwerdeführerin befanden, beide ausgestellt am 17. Oktober 2018 durch die «Municipality of Mogadishu». Empfängerin der Sendung war die Beschwerdeführerin, als Absender figu- rierte «D._______, E._______ District, Mogadishu, Somalia». Beide Doku- mente wurden gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG zu Handen des SEM sicherge- stellt und die Beschwerdeführerin mittels eines Begleitschreibens entspre- chend informiert. G. Am 7. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwä- gungsgesuch beim SEM ein. Dabei ersuchten sie unter Berufung auf neue Beweismittel um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
30. März 2017 und um Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia. Zur Begründung machten sie dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der neuen Beweismittel – somalische Geburtsurkunde, Identitätsbestätigung und Berichte über die medizinische Behandlung der an Gastritis erkrankten Mutter in Mogadischu – sei die somalische Herkunft der Beschwerdeführe- rin als glaubhaft zu erachten. Aufgrund der eingeschränkten Bewegungs- freiheit infolge der schlechten Sicherheitslage sowie aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse der Familie sei es nicht möglich gewesen, die Be- weismittel zu einem früheren Zeitpunkt zu erhalten. Erst nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen und unter grossem zeitlichem, finanziellem und administrativem Aufwand sei deren Beschaffung möglich gewesen. Die Be- weismittel seien ihr aus Mogadischu per DHL zugestellt worden. Bei der als Absender angegebenen Person, handle es sich um den Ehemann einer Freundin der Schwester der Beschwerdeführerin. Dieser verfüge in Moga- dischu über eine Arbeitsstelle, was eine Voraussetzung für die Aufgabe ei- ner DHL-Sendung ab Mogadischu darstelle. Vor diesem Hintergrund sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar, dies aufgrund der allgemeinen Situation in Somalia, der vorliegend zu befürchtenden schweren Stigmati- sierung, Verfolgung und sozialen Ausgrenzung der Beschwerdeführerin als vergewaltigte Frau und Mutter eines unehelichen Kindes sowie der fehlen- den Clanzugehörigkeit ihres Sohnes wegen unbekanntem Vater und der Gefährdung des Kindswohls.
D-4654/2019 Seite 5 Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 6. Juni 2019 über die seit dem 4. Oktober 2017 andauernde psychiatrische Be- handlung zu den Akten. Sie leide unter der Stigmatisierung und Ausgren- zung als alleinstehende Frau und Mutter eines unehelichen Kindes durch andere Somalis bereits hier in der Schweiz. Sie versuche daher, den Kon- takt zu somalischen Personen zu vermeiden. Die aus dieser Situation re- sultierende psychische Belastung sei neben den traumatischen Erlebnis- sen auf der Flucht in Richtung Europa immer wieder Gegenstand der The- rapiegespräche. H. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2019 – eröff- net am 12. August 2019 – ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbar- keit der Verfügung vom 30. März 2017 fest. I. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststel- lung der somalischen Staatsangehörigkeit sowie die Gewährung der vor- läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz sei weiter anzuweisen, den Beschwerdeführenden die sich bei ihr befindlichen in Mogadischu ausgestellten Dokumente (Geburtsurkunde und Identitätsbe- stätigung) zur Ansicht zuzustellen, und ihnen sei diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 stellte die Instruktions- richterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden vor Ort am Standort in Bern Einsicht in die durch die Zollverwaltung beschlagnahmten Dokumente aus Somalia (Geburtsurkunde und Identitätsbestätigung) zu gewähren. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zu einer Beschwerdeergänzung und zur Einreichung sämtlicher bestehenden Arztberichte sowie allfälliger weiterer
D-4654/2019 Seite 6 Dokumente zum Aufenthalt der Eltern der Beschwerdeführerin in Somalia gesetzt. K. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (drei Fotos der Familie der Beschwerdeführerin vor einem Schild der Gemeindeverwaltung von E._______/Mogadischu) zu den Akten und stellten eine Heiratsurkunde der Eltern sowie weitere Arzt- berichte in Aussicht. L. Nachdem den Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2019 Einsicht in die beim SEM befindlichen Dokumente gewährt worden war, reichten sie mit Eingabe vom 6. November 2019 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel (Heiratsurkunde erstellt am 5. Oktober 2019 und deren amtli- che Übersetzung inklusive Quittungen in Kopie und Arztberichte des be- handelnden Psychiaters vom 25. Oktober 2017 sowie vom 6. und 27. Sep- tember 2018) zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden das Original der mit der Beschwerdeergänzung in Kopie eingereichten Hei- ratsurkunde nach und teilten mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben sei. N. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019, welche den Beschwer- deführenden am 5. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. O. Am 17. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit F._______ (N […]) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandesamt G._______ ein. Das entsprechende Gesuch ist nach wie vor hängig. Gemäss Auskunft des Zivilstandsamtes seien neu eingereichte Dokumente aus Somalia bezüglich Zivilstand der Schweizerischen Bot- schaft zur Prüfung vorgelegt worden. P. Am (…) 2020 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______ zur Welt. Am 15. Februar 2021 anerkannte F._______ die Vaterschaft.
D-4654/2019 Seite 7 Q. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 wurden unter anderem medizinische Berichte bezüglich kognitiver Entwicklungsverzögerungen mit sprachlichen Auffäl- ligkeiten den Sohn B._______ betreffend eingereicht. R. Am 4. April 2022 ergänzt mit Eingabe vom 15. Juli 2022 ersuchten die Be- schwerdeführenden um einen Kantonswechsel zum Partner beziehungs- weise Vater von C._______. Dieser verfügt über eine Aufenthaltsbewilli- gung B und Asyl.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Prozessgegenstand ist gemäss dem explizit darauf beschränkten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2019
– mittels professioneller Vertretung – die Frage des Vollzugs der Wegwei- sung. Dies unabhängig davon, dass im Rahmen der Begründung auf eine mögliche Verfolgungssituation Bezug genommen wird. Ebenfalls nicht Ge-
D-4654/2019 Seite 8 genstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Anordnung der Weg- weisung, zumal auch dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht Prozessge- genstand war. Einem möglichen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung auf- grund ihrer Partnerschaft mit F._______ wird vielmehr im anhängig ge- machten Gesuch um Kantonswechsel Rechnung zu tragen sein.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Jedoch können auch Revisionsgründe ei- nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls nachträglich entstan- dene Beweismittel zu beurteilen sind (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beur- teilten Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 4.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 7. Juni 2019 als Wiedererwä- gungsgesuch und beschränkte seine Prüfung auf die Frage der Erheblich- keit der nachgereichten Beweismittel. Es führte zur Begründung seiner Ver- fügung aus, die Identitätsbestätigung und Geburtsurkunde seien entgegen der im Wiedererwägungsgesuch angeführten Behauptung keine Original- dokumente, sondern klarerweise und augenscheinliche Farbkopien (auch an der Unterschrift erkennbar). Unabhängig davon seien solche Doku- mente gemäss Erkenntnissen des SEM in betrügerischer Art und Weise
D-4654/2019 Seite 9 leicht erhältlich, würden falsche Identitätsinformationen enthalten und auch an Personen ausgestellt, die hierzu nicht berechtigt seien. Die in Kopie ein- gereichten Unterlagen des Krankenhauses (…) würden lediglich beweisen, dass eine (…)-jährige Frau namens H._______ oder I._______ in dieser Klinik behandelt worden sei. Sie vermöchten weder die Staatsangehörig- keit dieser Person noch das geltend gemachte Abstammungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu dieser Frau, und sich davon ableitend die somali- sche Staatszugehörigkeit, zu belegen. Die eingereichten Beweismittel könnten die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit somit nicht nachweislich machen. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwer- deführerin läge den Akten kein Arztbericht bei, aus welchem ersichtlich werde, welche Diagnose zu welchem Krankheitsbild gestellt worden sei. Auch würden Angaben zur aktuellen Therapie fehlen. Es sei nachvollzieh- bar, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug eine grosse Belastung für sie darstelle. Dies vermöge jedoch nicht zu rechtfertigen, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Da sie ihre Herkunft ver- schleiere und ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte, gehe das SEM davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung, auch unter Beachtung der aktuellen psychotherapeutischen Behandlung, zumutbar sei.
E. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie müsse die geltend ge- machte somalische Herkunft nicht beweisen, sondern nur glaubhaft ma- chen. In der angefochtenen Verfügung werde pauschal argumentiert, die Dokumente – in welche sie bisher keine Einsicht erhalten habe – seien lediglich Kopien und vermöchten ebenso wie die Spitalberichte ihre Staats- angehörigkeit nicht zu beweisen. Zwar sei der Vorinstanz beizupflichten, dass somalischen Papieren generell lediglich eine geringe Beweiskraft zu- komme. Deshalb reiche es praxisgemäss aus, wenn die Staatsangehörig- keit zumindest glaubhaft gemacht werde. In diesem Sinne könne der origi- nalen, von der somalischen Vertretung in Genf ausgestellten Geburtsur- kunde zweifellos nicht pauschal jegliche Beweiskraft abgesprochen wer- den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5291/2010 E. 6.5). Nach Rückfrage bei der Familie handle es sich bei den Dokumenten um diejeni- gen Originaldokumente, welche ihr Vater in Mogadischu erhalten habe. Wie der Rechtsvertreterin im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit auch von Seiten somalischer Übersetzerinnen und Übersetzer mehrfach berichtet worden sei, habe es zumindest in der Vergangenheit der gängigen Praxis der Behörden in Mogadischu entsprochen, den Antragstellenden lediglich
D-4654/2019 Seite 10 den Farbausdruck eines elektronisch abgelegten Originaldokuments aus- zuhändigen. Den Dokumenten dürfe deshalb nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Die Vorinstanz würdige nicht, dass die Dokumente in Mogadischu ausgestellt und ihr auch von dort zugesandt worden seien. Dies mache zumindest deutlich, dass sie nach wie vor einen persönlichen Bezug zu Mogadischu habe. Dieser Umstand wiederum stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie Familienangehörige in Moga- dischu habe, was für die von ihr geltend gemachte somalische Herkunft spreche. Dies gelte ebenso für die auf den Namen ihrer Mutter lautenden medizinischen Dokumente aus Mogadischu. Diese Dokumente seien in einen Gesamtzusammenhang zu stellen mit weiteren bereits in den Vorakten befindlichen Dokumenten, welche sich zu ihrer Herkunft äussern würden. Zur damals eingereichten von der somali- schen Botschaft in Genf ausgestellten Geburtsbescheinigung sei festzu- halten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall von der Echtheit dieses Dokumentes ausgegangen sei und festgehal- ten habe, es müsse davon ausgegangen werden, dass die somalische Ver- tretung die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Her- kunft zumindest als glaubhaft erachtet habe (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-1207/2019 vom 24. Juni 2019 E. 6.3.2). Wie in einem wei- teren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auch vorliegend davon auszugehen, dass für die somalische Vertretung in Genf insbesondere auf- grund ihrer Sprache erkennbar gewesen sei, woher sie stamme. Auch die Bestätigung eines interkulturellen Übersetzers mit Abstammung aus Mog- adischu, dass sie eindeutig den für Mogadischu typischen Banaadir-Dialekt mit Ausprägung des Abgaal-Clans spreche, stelle in Verbindung mit den übrigen Dokumenten ein weiteres Indiz für ihre Herkunft aus Somalia dar. Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit sei zudem zu be- rücksichtigen, dass sie bei ihrer Ankunft in die Schweiz noch minderjährig gewesen sei und sich in einer schlechten psychischen Verfassung befinde. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer re- zidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode. Sie sei in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und vom Herbst 2017 bis anfangs 2019 zusammen mit ihrem Sohn im Rahmen einer Sonderunterbringung in einer Mutterkind-Institution untergebracht worden. Dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 9. September 2019 sei zu entnehmen, dass die psychischen Beschwerden auf die in Li- byen erlittene Gefangenschaft, Vergewaltigung und Misshandlung zurück-
D-4654/2019 Seite 11 zuführen sei. Sie sei infolge der auf der Flucht in Libyen erlittenen Verge- waltigungen schwanger geworden und habe ihren Sohn in der Schweiz als uneheliches Kind geboren. Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 19. Oktober 2016 sei sie gerade mal (…) Jahre gewesen und Mutter eines (…) Monate alten Säuglings. Schwer traumatisiert, als alleinstehende Mutter mit unehe- lichem Kind auf sich alleine gestellt und seitens der somalischen Diaspora aufgrund ihres unehelichen Kindes stigmatisiert und ausgegrenzt, habe sie sich während des Asylverfahrens in einer extremen psychischen Belas- tungssituation befunden. Hinzu sei die Angst gekommen, zusammen mit ihrem kleinen Sohn nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden. Sie habe keine Schulbildung genossen und der Ablauf sowie die Regeln eines Asyl- verfahrens seien ihr vollkommen fremd gewesen. Erst im Laufe der Zeit habe sich das Vertrauensverhältnis zu einer ehemaligen Betreuerin gefes- tigt und sie habe gewagt, über ihren Aufenthalt in Äthiopien zu sprechen. Ihr diesbezügliches Schweigen zu Beginn des Verfahrens sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar, dies aufgrund der allgemeinen Situation in Somalia, der vorliegend zu befürch- tenden schweren Stigmatisierung, Verfolgung und sozialen Ausgrenzung der Beschwerdeführerin als vergewaltigte Frau und Mutter eines uneheli- chen Kindes sowie der fehlenden Clanzugehörigkeit ihres Sohnes wegen unbekanntem Vater und der Gefährdung des Kindswohls.
E. 4.3 Nach gewährter Akteneinsicht wurde in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, bei den besagten Dokumenten handle es sich offenbar tatsäch- lich um Farbkopien. Es wurde aber noch einmal betont, dass dies die Do- kumente seien, welche dem Vater der Beschwerdeführerin übergeben wor- den seien, und dass diese dennoch als Indiz für eine Herkunft aus Somalia zu werten seien. Ein weiteres gewichtiges Indiz stelle die Heiratsurkunde dar, welche ihre Eltern bei der zuständigen Behörde angefordert und gegen entsprechende Bezahlung erhalten hätten. Das Original sei noch nicht ein- getroffen, werde aber nachgereicht. Dies wurde mit Eingabe vom 7. No- vember 2019 gemacht.
E. 5.1 Das Gericht qualifiziert die Eingabe der Beschwerdeführenden wie die Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch. Das Gericht geht dabei vom Vor- liegen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs aus, nachdem die Frage der Herkunft bereits im ordentlichen Verfahren Prozessgegenstand war, der unbewiesen geblieben ist, und die neu vorgelegten Beweismittel
D-4654/2019 Seite 12 überwiegend – abgesehen von den nachgereichten Berichten der SFH – nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Zunächst ist auf die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung einzugehen.
E. 5.2 Dem SEM gingen am 21. Dezember 2018 eine Identitätsbestätigung und eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, jeweils ausgestellt am
17. Oktober 2018 in Mogadischu/Somalia, zu, die nach einer Kontrolle ei- ner Kuriersendung DHL am Grenzübergang Basel Flughafen von der eid- genössischen Zollverwaltung zu Handen des SEM sichergestellt worden waren. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten entsprechend informiert. Da die Identitätsbestätigung sowie die Geburtsurkunde bereits seit Dezember 2018 vorlagen, ist das Wiedererwägungsgesuch diesbe- züglich nicht rechtzeitig eingereicht worden, zumal gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch 30 Tage nach Entdeckung einzu- reichen gewesen wäre.
E. 5.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2019 wurden sodann verschiedene Beweismittel bezüglich einer medizinischen Versorgung der Mutter der Beschwerdeführerin im Februar 2019 eingereicht, die der Be- schwerdeführerin gemäss Zustellcouvert am 6. Mai 2019 zugestellt worden sind. Diesbezüglich ist mit dem Gesuch vom 7. Juni 2019 die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG gewahrt. Fristgerecht eingereicht in diesem Sinne sind sodann auch die im Laufe des Wiedererwägungsver- fahrens zusätzlich nachgereichten Dokumente zur Herkunft aus Somalia
– insbesondere die Fotografien der Familie, die Heiratsurkunde der Eltern sowie verschiedene Quittungen im Original – zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführenden diese Unterlagen unmittelbar nach Erhalt den Be- hörden zugestellt haben. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die ent- sprechenden Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentli- chen Verfahren hätten beigebracht werden müssen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführerin war bereits im ordentlichen Verfahren und spätestens aufgrund der Verfügung des SEM bewusst, dass Beweismittel zu ihrer angeblichen somalischen Herkunft essentiell sind. Dementspre- chend hat sie sich um ein Geburtszertifikat durch die somalische Botschaft bemüht und dieses dem Gericht mit der Beschwerde und zusammen mit einer Bestätigung eines interkulturellen Übersetzers zum gesprochenen Dialekt der Beschwerdeführerin eingereicht. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass sie damit ihre prozessuale Sorgfaltspflicht erfüllt hat, zu- mal die eingereichten Dokumente aus Sicht der Beschwerdeführerin wohl
D-4654/2019 Seite 13 hohe Beweiskraft hatten. Vor diesem Hintergrund zusätzliche weitere Do- kumente aus Somalia erhältlich zu machen, schien damit auch bei Beach- tung der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zwingend notwendig. Dass das Gericht die Beweiskraft der eingereichten Bestätigungen anders ein- schätzte, vermag daran nichts zu ändern. Dies muss umso mehr gelten, als die Dokumentenbeschaffung aus Somalia aufgrund der Bürgerkriegs- situation mit hohen Schwierigkeiten verbunden ist.
E. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die neu und rechtzeitig eingereichten Beweis- mittel als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren sind beziehungsweise ob sie die Glaubhaftigkeit der Herkunft aus Somalia in einem anderen Licht erscheinen zu lassen vermögen.
E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin spre- chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Ele- mente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.3 Im ordentlichen Verfahren wurde die Glaubhaftigkeit der Herkunft aus Somalia verneint, nachdem die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer Familie, Mogadischu, ihrem Clan sowie den Umständen der Ausreise machen konnte. Weiter war sie nicht in der Lage die somalische Währung zu beschreiben. Dass sie diese Unwissen- heit erst auf Beschwerdeebene damit erklärte, Somalia bereits als Kind verlassen zu haben, wurde vom Gericht als nachgeschoben qualifiziert, zu- mal die eingereichten Beweismittel nicht genügend Beweiskraft hätten, um die Herkunft aus Somalia zu beweisen, und keine Dokumente aus Somalia selber eingereicht worden waren.
D-4654/2019 Seite 14
E. 6.4 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens wurden nun eine ganze Reihe von Beweismitteln eingereicht, die gemäss der ent- sprechenden Sendenachweisen zweifelsfrei aus Somalia gesendet wor- den sind und gemäss Einschätzung des Gerichtes auch dort entstanden sein dürften. Zu nennen sind dabei insbesondere die medizinischen Be- richte die Mutter betreffend, die Heiratsurkunde der Eltern und verschie- dene Quittungen im Original sowie die Fotos von Personen in E._______, dem geltend gemachten Heimatort der Beschwerdeführerin. Zwar vermag die Beschwerdeführerin angesichts des eher schwachen Beweiswertes der einzelnen Dokumente damit noch nicht ihre somalische Herkunft zu bewei- sen, eine nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit drängt sich jedoch aufgrund der gesamten Umstände auf.
E. 6.5 Zu den eingereichten Beweismitteln ist festzustellen, dass mit den ein- gereichten Dokumenten und den entsprechenden Sendenachweisen je- denfalls davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über relativ enge persönliche Kontakte in E._______, dem stets von ihr angegebenen Herkunftsort in Mogadischu, verfügt. Bezüglich den medizinischen Unter- lagen zur Behandlung der Mutter gilt es sodann zu betonen, dass die Be- schwerdeführerin deren Erkrankung bereits an der ersten Anhörung er- wähnte [vgl. A21, F145 ff.]. Dass es sich bei den Personen auf den drei Fotos vor einem Schild der Gemeindeverwaltung von E._______/Moga- dischu tatsächlich um ihre Familie handelt, kann an dieser Stelle nicht über- prüft werden. Immerhin ist aber anzumerken, dass diese Fotos innert kur- zer Zeit nach der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Dokumenten zum Aufenthalt der Eltern in Somalia eingereicht worden sind. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin eine gerichtlich ausgestellte Heiratsur- kunde ihrer Eltern inklusive Quittungen im Original einzureichen. Insge- samt ergeben sich diesen Erwägungen gemäss nicht unerhebliche Indizien für die geltend gemachte Herkunft aus Somalia. Diese Indizien ergänzen die bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel. Zudem gilt es zu betonen, dass im Ehevorbereitungsverfahren vor dem Zivilstan- desamt G._______ offenbar weitere offizielle somalische Dokumente wie die Zivilstandsbestätigung eingereicht worden sind.
E. 6.6 Aufgrund der zahlreichen Wissenslücken der Beschwerdeführerin zu Mogadischu und Somalia kann weiterhin ausgeschlossen werden, dass sie wie anfänglich behauptet, ihr Leben bis vor der Ausreise im Alter von 17 Jahren in Somalia verbracht hat. Die Wissenslücken trotz somalischer Her- kunft könnten sich nur durch eine frühe Ausreise aus dem Heimatstaat er-
D-4654/2019 Seite 15 klären lassen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingestanden, Somalia bereits im Kindesalter in Rich- tung Äthiopien verlassen zu haben. Zwar muss dieses späte Eingeständnis als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin gewertet wer- den. Dessen Gewicht ist jedoch dadurch zu relativieren, dass die Be- schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig war. Aus- serdem sei die Beschwerdeführerin auf der Flucht in Libyen vergewaltigt worden, dadurch schwanger geworden und hat kurz nach der Einreise ih- ren ersten Sohn geboren. Es wurden ihr mehrfach eine schwere depres- sive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnosti- ziert. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten denn auch während längerer Zeit in einem Sondersetting untergebracht werden. Als junge psy- chisch schwer angeschlagene Mutter eines unehelichen Kindes und Opfer von Vergewaltigung scheint ihr Verschweigen – wenn auch nicht legitim – so doch in gewisser Weise nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass das junge Mädchen von den Schleppern entsprechend instruiert wor- den war.
E. 6.7 Nach einer Abwägung aller Elemente, die für die Glaubhaftigkeit einer Herkunft aus Somalia und denjenigen die gegen diese sprechen, kommt das Gericht zum Schluss, dass trotz des ursprünglichen Verheimlichens eines langjährigen Aufenthaltes in Äthiopien aufgrund der aktuellen Akten- lage erstere überwiegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ge- wisse Einwände und Zweifel bestehen bleiben. Angesichts der oben er- wähnten Beweismittel ist damit eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia und damit ihre somalische Staatsangehörigkeit insgesamt über- wiegend wahrscheinlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat noch im Kindesalter verlassen und sich mehrere Jahre in Äthi- opien aufgehalten hat.
E. 7 Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf eine Prüfung von individuel- len Vollzugshindernissen mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwir- kungspflicht verzichtet werden. Somit gilt es zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Somalia (oder nach Äthiopien) zulässig, zumutbar und möglich ist.
E. 8.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
D-4654/2019 Seite 16 undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herr- schen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungs- vollzug generell – das heisst ungeachtet aller individueller Umstände – als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Voll- zug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vor- liegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzur- teile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somali- land] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Bei beiden Leitentscheiden wird indessen die prekäre Gesund- heitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kin- dern in diesen Regionen betont und hervorgehoben; der Zugang zu psy- chiatrischen und psychologischen Behandlungen sei stark eingeschränkt respektive "höchst ungewiss" (vgl. zum Ganzen in Weiterführung dieser Praxis etwa D-2652/2020 vom 16. November 2021, E. 8.3.2).
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren Angaben aus Moga- dischu und ihre nächsten Familienangehörigen wohnen dort. Der Wegwei- sungsvollzug dorthin ist als unzumutbar zu qualifizieren. Dass sie in So- mali- oder Puntland über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zudem gilt es noch einmal zu betonen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge von der Flucht traumatisierte unverheiratete Frau mit zwei kleinen Kindern handelt. Das ältere Kind ist zudem aus einer Vergewaltigung während der Flucht hervor- gegangen und leidet an einer kognitiven Entwicklungsstörung mit Behand- lungsbedarf. Auch die Beschwerdeführerin ist auf eine enge psychiatrische Behandlung angewiesen.
E. 8.5 Schliesslich muss auch ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar qualifiziert werden – selbst wenn sich ein Teil der Familie noch in Äthiopien aufhalten sollte. Obwohl die Umstände des Aufenthaltes in Äthiopien nicht abschliessend ermittelt worden sind, ist aufgrund der be- sonders schwierigen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als
D-4654/2019 Seite 17 unverheiratete Frau mit zwei Kleinkindern und gesundheitlichen Proble- men nicht von einer zumutbaren Situation auszugehen. Immerhin ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit nur (…) Jahren unter schwierigsten Bedingungen nach Europa reiste und offenbar auch über keine Bildung verfügt (vgl. Abklärungsbericht Kindesschutz vom
14. Dezember 2020 [Beilage zum Kantonswechselgesuch vom 15. Juli 2022], S. 5). Dass also in Äthiopien besonders begünstigende Umstände vorliegen könnten, ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszu- schliessen.
E. 8.6 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung als unzumut- bar zu erachten. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, sind die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des SEM vom 9. August 2019 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 und die Verfügung vom 30. März 2017 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführen- den in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4654/2019 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2019 wird hinsichtlich der Zif- fern 1 und 2 und die Verfügung vom 30. März 2017 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh- men.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 2000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4654/2019 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dabei gab sie an, sie habe Somalia im Jahr 2015 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen, wo sie von einem Schlepper vergewaltigt worden sei, und Italien in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere reichte sie keine zu den Akten. B. Am (...) 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 30. März 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, die wenig konkreten Informationen und unsubstantiierten Beschreibungen der Beschwerdeführerin zur Clangeschichte, zum Wohnquartier in Mogadischu, zur somalischen Währung sowie ihre widersprüchlichen Angaben zum Ausreisegrund und -zeitpunkt würden darauf schliessen lassen, dass sie nicht aus Somalia stamme und ihre wahre Herkunft verschleiere. Damit verletze sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. D. Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihre Herkunft aus Somalia und für sie als alleinerziehende Mutter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zum Beleg ihrer somalischen Herkunft reichte sie ein Geburtszertifikat der somalischen Botschaft in Genf, ausgestellt am 19. April 2017, sowie eine Bestätigung eines interkulturellen Übersetzers vom 27. April 2017 zum von ihr gesprochenen Dialekt ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-2481/2017 vom 3. August 2018 ab. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, der von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellten Geburtsbescheinigung komme im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Somalia verfüge über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten. Ferner vermöge die Bestätigung des interkulturellen Übersetzers zum gesprochenen Dialekt der Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der von ihr verwendete Dialekt stelle alleine noch keinen Hinweis für deren geltend gemachte Herkunft dar, zumal dieser auch in einem (anderen) somalischen Umfeld in der Diaspora gesprochen werden könne. In der Replik vom 24. Juli 2017 habe die Beschwerdeführerin zum ersten Mal vorgebracht, sie sei als zehnjähriges Kind aufgrund der Kriegssituation in Somalia zusammen mit ihrer Familie nach Äthiopien geflohen, wo sie sich in Addis Abeba niedergelassen und ungefähr sieben Jahre, bis zu ihrer Flucht nach Europa, gelebt habe. Aufgrund der schwierigen Flucht bis in die Schweiz sei sie im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs psychisch angeschlagen gewesen und habe eine Rückführung nach Äthiopien befürchtet. Daher habe sie den dortigen mehrjährigen Aufenthalt verschwiegen. Diese Erklärungen für das Verschweigen dieses langjährigen Aufenthaltes in Äthiopien vermöchten jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr lasse dieses Verhalten erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Bezeichnenderweise habe sie denn auch seither keinerlei sachdienlichen Beweismittel nachgereicht, obwohl sie den Angaben in der Replik zufolge mit ihren - nach Somalia zurückgekehrten - Eltern in Kontakt stehe und die Einreichung nützlicher Unterlagen zu ihrer Herkunft in Aussicht gestellt habe. Unter diesen Umständen sei es (auch) nicht als glaubhaft zu erachten, dass sich die nächsten Familienangehörigen überhaupt in Somalia aufhalten sollten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versuche, ihre wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen. Deshalb sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung der Beschwerdeführenden stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. F. Gemäss Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 21. Dezember 2018 wurde am 6. Dezember 2018 beim Grenzübergang Basel Flughafen eine Kuriersendung DHL kontrolliert, in der sich eine Geburtsurkunde und eine Identitätsbestätigung für die Beschwerdeführerin befanden, beide ausgestellt am 17. Oktober 2018 durch die «Municipality of Mogadishu». Empfängerin der Sendung war die Beschwerdeführerin, als Absender figurierte «D._______, E._______ District, Mogadishu, Somalia». Beide Dokumente wurden gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG zu Handen des SEM sichergestellt und die Beschwerdeführerin mittels eines Begleitschreibens entsprechend informiert. G. Am 7. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dabei ersuchten sie unter Berufung auf neue Beweismittel um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2017 und um Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia. Zur Begründung machten sie dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der neuen Beweismittel - somalische Geburtsurkunde, Identitätsbestätigung und Berichte über die medizinische Behandlung der an Gastritis erkrankten Mutter in Mogadischu - sei die somalische Herkunft der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten. Aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit infolge der schlechten Sicherheitslage sowie aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse der Familie sei es nicht möglich gewesen, die Beweismittel zu einem früheren Zeitpunkt zu erhalten. Erst nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen und unter grossem zeitlichem, finanziellem und administrativem Aufwand sei deren Beschaffung möglich gewesen. Die Beweismittel seien ihr aus Mogadischu per DHL zugestellt worden. Bei der als Absender angegebenen Person, handle es sich um den Ehemann einer Freundin der Schwester der Beschwerdeführerin. Dieser verfüge in Mogadischu über eine Arbeitsstelle, was eine Voraussetzung für die Aufgabe einer DHL-Sendung ab Mogadischu darstelle. Vor diesem Hintergrund sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar, dies aufgrund der allgemeinen Situation in Somalia, der vorliegend zu befürchtenden schweren Stigmatisierung, Verfolgung und sozialen Ausgrenzung der Beschwerdeführerin als vergewaltigte Frau und Mutter eines unehelichen Kindes sowie der fehlenden Clanzugehörigkeit ihres Sohnes wegen unbekanntem Vater und der Gefährdung des Kindswohls. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 6. Juni 2019 über die seit dem 4. Oktober 2017 andauernde psychiatrische Behandlung zu den Akten. Sie leide unter der Stigmatisierung und Ausgrenzung als alleinstehende Frau und Mutter eines unehelichen Kindes durch andere Somalis bereits hier in der Schweiz. Sie versuche daher, den Kontakt zu somalischen Personen zu vermeiden. Die aus dieser Situation resultierende psychische Belastung sei neben den traumatischen Erlebnissen auf der Flucht in Richtung Europa immer wieder Gegenstand der Therapiegespräche. H. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2019 - eröffnet am 12. August 2019 - ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. März 2017 fest. I. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der somalischen Staatsangehörigkeit sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz sei weiter anzuweisen, den Beschwerdeführenden die sich bei ihr befindlichen in Mogadischu ausgestellten Dokumente (Geburtsurkunde und Identitätsbestätigung) zur Ansicht zuzustellen, und ihnen sei diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden vor Ort am Standort in Bern Einsicht in die durch die Zollverwaltung beschlagnahmten Dokumente aus Somalia (Geburtsurkunde und Identitätsbestätigung) zu gewähren. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zu einer Beschwerdeergänzung und zur Einreichung sämtlicher bestehenden Arztberichte sowie allfälliger weiterer Dokumente zum Aufenthalt der Eltern der Beschwerdeführerin in Somalia gesetzt. K. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (drei Fotos der Familie der Beschwerdeführerin vor einem Schild der Gemeindeverwaltung von E._______/Mogadischu) zu den Akten und stellten eine Heiratsurkunde der Eltern sowie weitere Arztberichte in Aussicht. L. Nachdem den Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2019 Einsicht in die beim SEM befindlichen Dokumente gewährt worden war, reichten sie mit Eingabe vom 6. November 2019 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel (Heiratsurkunde erstellt am 5. Oktober 2019 und deren amtliche Übersetzung inklusive Quittungen in Kopie und Arztberichte des behandelnden Psychiaters vom 25. Oktober 2017 sowie vom 6. und 27. September 2018) zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichten die Beschwerdeführenden das Original der mit der Beschwerdeergänzung in Kopie eingereichten Heiratsurkunde nach und teilten mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben sei. N. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019, welche den Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. O. Am 17. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit F._______ (N [...]) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandesamt G._______ ein. Das entsprechende Gesuch ist nach wie vor hängig. Gemäss Auskunft des Zivilstandsamtes seien neu eingereichte Dokumente aus Somalia bezüglich Zivilstand der Schweizerischen Botschaft zur Prüfung vorgelegt worden. P. Am (...) 2020 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______ zur Welt. Am 15. Februar 2021 anerkannte F._______ die Vaterschaft. Q. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 wurden unter anderem medizinische Berichte bezüglich kognitiver Entwicklungsverzögerungen mit sprachlichen Auffälligkeiten den Sohn B._______ betreffend eingereicht. R. Am 4. April 2022 ergänzt mit Eingabe vom 15. Juli 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden um einen Kantonswechsel zum Partner beziehungsweise Vater von C._______. Dieser verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Prozessgegenstand ist gemäss dem explizit darauf beschränkten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2019 - mittels professioneller Vertretung - die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Dies unabhängig davon, dass im Rahmen der Begründung auf eine mögliche Verfolgungssituation Bezug genommen wird. Ebenfalls nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Anordnung der Wegweisung, zumal auch dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht Prozessgegenstand war. Einem möglichen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Partnerschaft mit F._______ wird vielmehr im anhängig gemachten Gesuch um Kantonswechsel Rechnung zu tragen sein.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Jedoch können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls nachträglich entstandene Beweismittel zu beurteilen sind (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4. 4.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 7. Juni 2019 als Wiedererwägungsgesuch und beschränkte seine Prüfung auf die Frage der Erheblichkeit der nachgereichten Beweismittel. Es führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Identitätsbestätigung und Geburtsurkunde seien entgegen der im Wiedererwägungsgesuch angeführten Behauptung keine Originaldokumente, sondern klarerweise und augenscheinliche Farbkopien (auch an der Unterschrift erkennbar). Unabhängig davon seien solche Dokumente gemäss Erkenntnissen des SEM in betrügerischer Art und Weise leicht erhältlich, würden falsche Identitätsinformationen enthalten und auch an Personen ausgestellt, die hierzu nicht berechtigt seien. Die in Kopie eingereichten Unterlagen des Krankenhauses (...) würden lediglich beweisen, dass eine (...)-jährige Frau namens H._______ oder I._______ in dieser Klinik behandelt worden sei. Sie vermöchten weder die Staatsangehörigkeit dieser Person noch das geltend gemachte Abstammungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu dieser Frau, und sich davon ableitend die somalische Staatszugehörigkeit, zu belegen. Die eingereichten Beweismittel könnten die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit somit nicht nachweislich machen. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin läge den Akten kein Arztbericht bei, aus welchem ersichtlich werde, welche Diagnose zu welchem Krankheitsbild gestellt worden sei. Auch würden Angaben zur aktuellen Therapie fehlen. Es sei nachvollziehbar, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug eine grosse Belastung für sie darstelle. Dies vermöge jedoch nicht zu rechtfertigen, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Da sie ihre Herkunft verschleiere und ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte, gehe das SEM davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung, auch unter Beachtung der aktuellen psychotherapeutischen Behandlung, zumutbar sei. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie müsse die geltend gemachte somalische Herkunft nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. In der angefochtenen Verfügung werde pauschal argumentiert, die Dokumente - in welche sie bisher keine Einsicht erhalten habe - seien lediglich Kopien und vermöchten ebenso wie die Spitalberichte ihre Staatsangehörigkeit nicht zu beweisen. Zwar sei der Vorinstanz beizupflichten, dass somalischen Papieren generell lediglich eine geringe Beweiskraft zukomme. Deshalb reiche es praxisgemäss aus, wenn die Staatsangehörigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde. In diesem Sinne könne der originalen, von der somalischen Vertretung in Genf ausgestellten Geburtsurkunde zweifellos nicht pauschal jegliche Beweiskraft abgesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5291/2010 E. 6.5). Nach Rückfrage bei der Familie handle es sich bei den Dokumenten um diejenigen Originaldokumente, welche ihr Vater in Mogadischu erhalten habe. Wie der Rechtsvertreterin im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit auch von Seiten somalischer Übersetzerinnen und Übersetzer mehrfach berichtet worden sei, habe es zumindest in der Vergangenheit der gängigen Praxis der Behörden in Mogadischu entsprochen, den Antragstellenden lediglich den Farbausdruck eines elektronisch abgelegten Originaldokuments auszuhändigen. Den Dokumenten dürfe deshalb nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Die Vorinstanz würdige nicht, dass die Dokumente in Mogadischu ausgestellt und ihr auch von dort zugesandt worden seien. Dies mache zumindest deutlich, dass sie nach wie vor einen persönlichen Bezug zu Mogadischu habe. Dieser Umstand wiederum stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie Familienangehörige in Mogadischu habe, was für die von ihr geltend gemachte somalische Herkunft spreche. Dies gelte ebenso für die auf den Namen ihrer Mutter lautenden medizinischen Dokumente aus Mogadischu. Diese Dokumente seien in einen Gesamtzusammenhang zu stellen mit weiteren bereits in den Vorakten befindlichen Dokumenten, welche sich zu ihrer Herkunft äussern würden. Zur damals eingereichten von der somalischen Botschaft in Genf ausgestellten Geburtsbescheinigung sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall von der Echtheit dieses Dokumentes ausgegangen sei und festgehalten habe, es müsse davon ausgegangen werden, dass die somalische Vertretung die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft zumindest als glaubhaft erachtet habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1207/2019 vom 24. Juni 2019 E. 6.3.2). Wie in einem weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auch vorliegend davon auszugehen, dass für die somalische Vertretung in Genf insbesondere aufgrund ihrer Sprache erkennbar gewesen sei, woher sie stamme. Auch die Bestätigung eines interkulturellen Übersetzers mit Abstammung aus Mogadischu, dass sie eindeutig den für Mogadischu typischen Banaadir-Dialekt mit Ausprägung des Abgaal-Clans spreche, stelle in Verbindung mit den übrigen Dokumenten ein weiteres Indiz für ihre Herkunft aus Somalia dar. Bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit sei zudem zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer Ankunft in die Schweiz noch minderjährig gewesen sei und sich in einer schlechten psychischen Verfassung befinde. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode. Sie sei in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und vom Herbst 2017 bis anfangs 2019 zusammen mit ihrem Sohn im Rahmen einer Sonderunterbringung in einer Mutterkind-Institution untergebracht worden. Dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 9. September 2019 sei zu entnehmen, dass die psychischen Beschwerden auf die in Libyen erlittene Gefangenschaft, Vergewaltigung und Misshandlung zurückzuführen sei. Sie sei infolge der auf der Flucht in Libyen erlittenen Vergewaltigungen schwanger geworden und habe ihren Sohn in der Schweiz als uneheliches Kind geboren. Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 19. Oktober 2016 sei sie gerade mal (...) Jahre gewesen und Mutter eines (...) Monate alten Säuglings. Schwer traumatisiert, als alleinstehende Mutter mit unehelichem Kind auf sich alleine gestellt und seitens der somalischen Diaspora aufgrund ihres unehelichen Kindes stigmatisiert und ausgegrenzt, habe sie sich während des Asylverfahrens in einer extremen psychischen Belastungssituation befunden. Hinzu sei die Angst gekommen, zusammen mit ihrem kleinen Sohn nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden. Sie habe keine Schulbildung genossen und der Ablauf sowie die Regeln eines Asylverfahrens seien ihr vollkommen fremd gewesen. Erst im Laufe der Zeit habe sich das Vertrauensverhältnis zu einer ehemaligen Betreuerin gefestigt und sie habe gewagt, über ihren Aufenthalt in Äthiopien zu sprechen. Ihr diesbezügliches Schweigen zu Beginn des Verfahrens sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar, dies aufgrund der allgemeinen Situation in Somalia, der vorliegend zu befürchtenden schweren Stigmatisierung, Verfolgung und sozialen Ausgrenzung der Beschwerdeführerin als vergewaltigte Frau und Mutter eines unehelichen Kindes sowie der fehlenden Clanzugehörigkeit ihres Sohnes wegen unbekanntem Vater und der Gefährdung des Kindswohls. 4.3 Nach gewährter Akteneinsicht wurde in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, bei den besagten Dokumenten handle es sich offenbar tatsächlich um Farbkopien. Es wurde aber noch einmal betont, dass dies die Dokumente seien, welche dem Vater der Beschwerdeführerin übergeben worden seien, und dass diese dennoch als Indiz für eine Herkunft aus Somalia zu werten seien. Ein weiteres gewichtiges Indiz stelle die Heiratsurkunde dar, welche ihre Eltern bei der zuständigen Behörde angefordert und gegen entsprechende Bezahlung erhalten hätten. Das Original sei noch nicht eingetroffen, werde aber nachgereicht. Dies wurde mit Eingabe vom 7. November 2019 gemacht. 5. 5.1 Das Gericht qualifiziert die Eingabe der Beschwerdeführenden wie die Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch. Das Gericht geht dabei vom Vorliegen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs aus, nachdem die Frage der Herkunft bereits im ordentlichen Verfahren Prozessgegenstand war, der unbewiesen geblieben ist, und die neu vorgelegten Beweismittel überwiegend - abgesehen von den nachgereichten Berichten der SFH - nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Zunächst ist auf die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung einzugehen. 5.2 Dem SEM gingen am 21. Dezember 2018 eine Identitätsbestätigung und eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, jeweils ausgestellt am 17. Oktober 2018 in Mogadischu/Somalia, zu, die nach einer Kontrolle einer Kuriersendung DHL am Grenzübergang Basel Flughafen von der eidgenössischen Zollverwaltung zu Handen des SEM sichergestellt worden waren. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten entsprechend informiert. Da die Identitätsbestätigung sowie die Geburtsurkunde bereits seit Dezember 2018 vorlagen, ist das Wiedererwägungsgesuch diesbezüglich nicht rechtzeitig eingereicht worden, zumal gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch 30 Tage nach Entdeckung einzureichen gewesen wäre. 5.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juni 2019 wurden sodann verschiedene Beweismittel bezüglich einer medizinischen Versorgung der Mutter der Beschwerdeführerin im Februar 2019 eingereicht, die der Beschwerdeführerin gemäss Zustellcouvert am 6. Mai 2019 zugestellt worden sind. Diesbezüglich ist mit dem Gesuch vom 7. Juni 2019 die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG gewahrt. Fristgerecht eingereicht in diesem Sinne sind sodann auch die im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens zusätzlich nachgereichten Dokumente zur Herkunft aus Somalia - insbesondere die Fotografien der Familie, die Heiratsurkunde der Eltern sowie verschiedene Quittungen im Original - zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführenden diese Unterlagen unmittelbar nach Erhalt den Behörden zugestellt haben. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die entsprechenden Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden müssen. 5.4 Der Beschwerdeführerin war bereits im ordentlichen Verfahren und spätestens aufgrund der Verfügung des SEM bewusst, dass Beweismittel zu ihrer angeblichen somalischen Herkunft essentiell sind. Dementsprechend hat sie sich um ein Geburtszertifikat durch die somalische Botschaft bemüht und dieses dem Gericht mit der Beschwerde und zusammen mit einer Bestätigung eines interkulturellen Übersetzers zum gesprochenen Dialekt der Beschwerdeführerin eingereicht. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass sie damit ihre prozessuale Sorgfaltspflicht erfüllt hat, zumal die eingereichten Dokumente aus Sicht der Beschwerdeführerin wohl hohe Beweiskraft hatten. Vor diesem Hintergrund zusätzliche weitere Dokumente aus Somalia erhältlich zu machen, schien damit auch bei Beachtung der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zwingend notwendig. Dass das Gericht die Beweiskraft der eingereichten Bestätigungen anders einschätzte, vermag daran nichts zu ändern. Dies muss umso mehr gelten, als die Dokumentenbeschaffung aus Somalia aufgrund der Bürgerkriegssituation mit hohen Schwierigkeiten verbunden ist. 6. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die neu und rechtzeitig eingereichten Beweismittel als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren sind beziehungsweise ob sie die Glaubhaftigkeit der Herkunft aus Somalia in einem anderen Licht erscheinen zu lassen vermögen. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Im ordentlichen Verfahren wurde die Glaubhaftigkeit der Herkunft aus Somalia verneint, nachdem die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zu ihrer Herkunft, ihrer Familie, Mogadischu, ihrem Clan sowie den Umständen der Ausreise machen konnte. Weiter war sie nicht in der Lage die somalische Währung zu beschreiben. Dass sie diese Unwissenheit erst auf Beschwerdeebene damit erklärte, Somalia bereits als Kind verlassen zu haben, wurde vom Gericht als nachgeschoben qualifiziert, zumal die eingereichten Beweismittel nicht genügend Beweiskraft hätten, um die Herkunft aus Somalia zu beweisen, und keine Dokumente aus Somalia selber eingereicht worden waren. 6.4 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens wurden nun eine ganze Reihe von Beweismitteln eingereicht, die gemäss der entsprechenden Sendenachweisen zweifelsfrei aus Somalia gesendet worden sind und gemäss Einschätzung des Gerichtes auch dort entstanden sein dürften. Zu nennen sind dabei insbesondere die medizinischen Berichte die Mutter betreffend, die Heiratsurkunde der Eltern und verschiedene Quittungen im Original sowie die Fotos von Personen in E._______, dem geltend gemachten Heimatort der Beschwerdeführerin. Zwar vermag die Beschwerdeführerin angesichts des eher schwachen Beweiswertes der einzelnen Dokumente damit noch nicht ihre somalische Herkunft zu beweisen, eine nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit drängt sich jedoch aufgrund der gesamten Umstände auf. 6.5 Zu den eingereichten Beweismitteln ist festzustellen, dass mit den eingereichten Dokumenten und den entsprechenden Sendenachweisen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über relativ enge persönliche Kontakte in E._______, dem stets von ihr angegebenen Herkunftsort in Mogadischu, verfügt. Bezüglich den medizinischen Unterlagen zur Behandlung der Mutter gilt es sodann zu betonen, dass die Beschwerdeführerin deren Erkrankung bereits an der ersten Anhörung erwähnte [vgl. A21, F145 ff.]. Dass es sich bei den Personen auf den drei Fotos vor einem Schild der Gemeindeverwaltung von E._______/Mogadischu tatsächlich um ihre Familie handelt, kann an dieser Stelle nicht überprüft werden. Immerhin ist aber anzumerken, dass diese Fotos innert kurzer Zeit nach der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Dokumenten zum Aufenthalt der Eltern in Somalia eingereicht worden sind. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin eine gerichtlich ausgestellte Heiratsurkunde ihrer Eltern inklusive Quittungen im Original einzureichen. Insgesamt ergeben sich diesen Erwägungen gemäss nicht unerhebliche Indizien für die geltend gemachte Herkunft aus Somalia. Diese Indizien ergänzen die bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel. Zudem gilt es zu betonen, dass im Ehevorbereitungsverfahren vor dem Zivilstandesamt G._______ offenbar weitere offizielle somalische Dokumente wie die Zivilstandsbestätigung eingereicht worden sind. 6.6 Aufgrund der zahlreichen Wissenslücken der Beschwerdeführerin zu Mogadischu und Somalia kann weiterhin ausgeschlossen werden, dass sie wie anfänglich behauptet, ihr Leben bis vor der Ausreise im Alter von 17 Jahren in Somalia verbracht hat. Die Wissenslücken trotz somalischer Herkunft könnten sich nur durch eine frühe Ausreise aus dem Heimatstaat erklären lassen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingestanden, Somalia bereits im Kindesalter in Richtung Äthiopien verlassen zu haben. Zwar muss dieses späte Eingeständnis als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden. Dessen Gewicht ist jedoch dadurch zu relativieren, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig war. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf der Flucht in Libyen vergewaltigt worden, dadurch schwanger geworden und hat kurz nach der Einreise ihren ersten Sohn geboren. Es wurden ihr mehrfach eine schwere depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mussten denn auch während längerer Zeit in einem Sondersetting untergebracht werden. Als junge psychisch schwer angeschlagene Mutter eines unehelichen Kindes und Opfer von Vergewaltigung scheint ihr Verschweigen - wenn auch nicht legitim - so doch in gewisser Weise nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass das junge Mädchen von den Schleppern entsprechend instruiert worden war. 6.7 Nach einer Abwägung aller Elemente, die für die Glaubhaftigkeit einer Herkunft aus Somalia und denjenigen die gegen diese sprechen, kommt das Gericht zum Schluss, dass trotz des ursprünglichen Verheimlichens eines langjährigen Aufenthaltes in Äthiopien aufgrund der aktuellen Aktenlage erstere überwiegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass gewisse Einwände und Zweifel bestehen bleiben. Angesichts der oben erwähnten Beweismittel ist damit eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia und damit ihre somalische Staatsangehörigkeit insgesamt überwiegend wahrscheinlich. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat noch im Kindesalter verlassen und sich mehrere Jahre in Äthiopien aufgehalten hat.
7. Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf eine Prüfung von individuellen Vollzugshindernissen mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht verzichtet werden. Somit gilt es zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Somalia (oder nach Äthiopien) zulässig, zumutbar und möglich ist. 8. 8.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Bei beiden Leitentscheiden wird indessen die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont und hervorgehoben; der Zugang zu psychiatrischen und psychologischen Behandlungen sei stark eingeschränkt respektive "höchst ungewiss" (vgl. zum Ganzen in Weiterführung dieser Praxis etwa D-2652/2020 vom 16. November 2021, E. 8.3.2). 8.4 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren Angaben aus Mogadischu und ihre nächsten Familienangehörigen wohnen dort. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist als unzumutbar zu qualifizieren. Dass sie in Somali- oder Puntland über irgendwelche Anknüpfungspunkte verfügt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zudem gilt es noch einmal zu betonen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge von der Flucht traumatisierte unverheiratete Frau mit zwei kleinen Kindern handelt. Das ältere Kind ist zudem aus einer Vergewaltigung während der Flucht hervorgegangen und leidet an einer kognitiven Entwicklungsstörung mit Behandlungsbedarf. Auch die Beschwerdeführerin ist auf eine enge psychiatrische Behandlung angewiesen. 8.5 Schliesslich muss auch ein Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar qualifiziert werden - selbst wenn sich ein Teil der Familie noch in Äthiopien aufhalten sollte. Obwohl die Umstände des Aufenthaltes in Äthiopien nicht abschliessend ermittelt worden sind, ist aufgrund der besonders schwierigen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit zwei Kleinkindern und gesundheitlichen Problemen nicht von einer zumutbaren Situation auszugehen. Immerhin ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit nur (...) Jahren unter schwierigsten Bedingungen nach Europa reiste und offenbar auch über keine Bildung verfügt (vgl. Abklärungsbericht Kindesschutz vom 14. Dezember 2020 [Beilage zum Kantonswechselgesuch vom 15. Juli 2022], S. 5). Dass also in Äthiopien besonders begünstigende Umstände vorliegen könnten, ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. 8.6 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, sind die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des SEM vom 9. August 2019 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 und die Verfügung vom 30. März 2017 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 9. August 2019 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 und die Verfügung vom 30. März 2017 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: