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E-5291/2010

E-5291/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben in Mogadischu, Somalia, geboren. Nachdem er als dreijähriger Junge sowohl seine Eltern als auch zwei seiner Geschwister verloren habe, habe er mit seinem älteren Bruder bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. B. Sein Bruder habe als Koranlehrer die Kinder im Quartier unterrichtet, weshalb er von den Äthiopiern sowie von der Übergangsregierung der Zusammenarbeit mit dem Islamischen Gericht verdächtigt und mehrmals bedroht worden sei. Eines Nachts sei sein Bruder von unbekannten Männern erschossen und er selbst nach B._______ gebracht worden. Dort habe man ihn täglich zu seiner Verbindung zum Islamischen Gericht befragt. Nach drei Monaten in Gefangenschaft habe er schliesslich fliehen und sich während dreier weiterer Monate im Haus der Schwiegermutter seines Onkels versteckt halten können. Am (...) 2008 habe er Mogadischu auf dem Luftweg verlassen und sei über Dschibuti und Dubai nach Paris geflogen. Nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich sei er am 31. August 2008 mit einem Auto in die Schweiz gelangt. C. Am 1. September 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch und am 9. September 2010 fand ebenda die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. Mai 2010 wurde er in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen angehört. D. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 16. Juni 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung gab es an, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden - sowohl hinsichtlich seiner Herkunft aus dem Süden von Somalia als auch in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung - als unglaubhaft erachtet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Den Wegweisungsvollzug beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar sowie auch technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 teilweise gewährt wurde. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 22. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und verlangte die Auf­hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. Eventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter ersuchte er um Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht verlangte er eine Nachfrist zur Beschaffung weiterer länderspezifischer Beweismittel, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht, zwei länderspezifische Berichte, ein Birth Certificate sowie eine Fürsorgebestätigung ein. Am 29. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer die in der Beschwerde angekündigte "Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) - Länderanalyse" zu den Akten. G. In der Verfügung vom 13. August 2010 stellte der Instruktionsrichter einerseits fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und kein Kostenvorschuss erhoben werde. Andererseits wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. August 2010 lautete dahingehend, dass sie an ihrem Standpunkt vollumfänglich festhalte und auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 16. Juni 2010 verweise. I. Am 2. September 2010 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM. J. In seiner Replik vom 14. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 informierte die Rechtsvertreterin über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und reichte am 30. Juni 2011 einen Arztbericht des Kantonsspitals C._______ vom 24. Juni 2011 zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2010 im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer fehle relevantes Detailwissen in Bezug auf seinen angeblichen Herkunftsort Mogadischu und seine Clanzugehörigkeit. Zudem seien seine Angaben widersprüchlich und fehlerhaft, weshalb seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft einzustufen seien. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Süden von Somalia stamme. Die geltend gemachte Verfolgungssituation könne unter diesen Umständen ebenfalls nicht geglaubt werden. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Dem Wegweisungsvollzug stehe gemäss Akten nichts entgegen. Dem BFM sei es nicht möglich, sich ohne volle Kenntnis über die tatsächliche persönliche Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aus dem Norden Somalias oder gar aus einem anderen Land stamme, wohin eine Rückkehr allenfalls zumutbar sei.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift führte die Rechtsvertreterin unter anderem anhand diverser Quellenangaben detailliert aus, dass das BFM verschiedene vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einzelheiten übersehen habe und die Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus der Wahrheit entsprechen würden. Seinen Aussagen könne nicht nur deshalb keinen Glauben geschenkt werden, weil er nicht sämtliche Strassennamen oder die genaue Abgrenzung der einzelnen Distrikte innerhalb von Mogadischu kenne, zumal die örtlichen Verhältnisse in Somalia nicht mit denjenigen der Schweiz vergleichbar seien. Dass er nur geringe Kenntnisse von seiner präzisen Clanzugehörigkeit und seinem Geburtsort habe, sei durch den frühen Tod seiner Eltern erklärbar; zudem könnten gewisse Widersprüche in der Bezeichnung der Clans und ihrer Unterkategorien offenbar auch auf Missverständnisse zwischen ihm und der Übersetzerin zurückgeführt werden. Zusammenfassend gebe es keinen Grund an der Glaubhaftigkeit der Dar­stellungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, insbesondere würden keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die den Schluss auf ein anderes Herkunftsland zulassen würden. Er stamme somit zweifelsohne aus dem Süden von Somalia - was auch mittels eingereichter Geburtsurkunde belegt werden könne - und sei dort einer asylrelevanten Verfolgung durch die Übergangsregierung ausgesetzt. Infolgedessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei der Vollzug der Wegweisung in den Süden Somalias (Mogadischu) gemäss der relevanten Lageeinschätzung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2) generell unzumutbar. Er habe keine Verwandten in Somalia und sei dort nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Übrigen habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts und auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung sowie weitere Abklärungen, namentlich einen sprachwissenschaftlichen Test der BFM-Fachstelle LINGUA (nachfolgend Lingua-Analyse), unterlassen habe.

E. 3.3 In der Vernehmlassung verwies das BFM vorab auf die Erwägungen seiner Verfügung. Hinsichtlich der eingereichten Geburtsurkunde war es der Ansicht, dass dieser keine Beweiskraft zukomme, da die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Behördenstruktur in Somalia durch die somalische Vertretung in der Schweiz nicht überprüfbar seien.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer räumte in seiner Replik ein, es sei für ihn zwar nicht nachvollziehbar, inwieweit seine Angaben durch die somalische Vertretung in Genf überprüft worden seien. Es sei ihm aber nicht möglich weitere Dokumente zum Nachweis seiner Herkunft und Identität beizubringen. Ausserdem machte er auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam, wobei es sich - wie ärztliche Abklärungen ergeben hätten - um eine Polyzystische Nierenerkrankung des adulten Typs (APKD) handle, welcher eher prärenal bedingt sei (Schädigungsursache vor der Niere).

E. 4.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der zu beurteilende Sachverhalt durch die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erhoben wurde.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger, in Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Einerseits bringt dies für die asylsuchende Person insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Die entscheidende Behörde andererseits darf sich in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 12). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerde­entscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten respektive vorgelegten Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren.

E. 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2010 vertieft mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und diese auf das Vorliegen von Realitätskriterien hin geprüft. Insbesondere hat sie auch konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hegt. Auch wenn die Vorinstanz keine (sprachkundliche) Lingua-Analyse durchgeführt hat, hat sie damit den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Vielmehr ergaben die Abklärungen des Beschwerdeführers, dass die Sprache Somali nicht nur in Somalia selbst, sondern auch im Nordosten Kenias, im Osten Äthiopiens und in Teilen von Dschibuti gesprochen wird (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, zu Frage 1). Auch eine Lingua-Analyse hätte diesbezüglich wohl keine definitive Klarheit schaffen können, wobei diese Frage insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in Erwägung 6 dieses Entscheids letztlich offen gelassen werden kann. Im Übrigen stellte für das BFM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Somali spricht, offensichtlich nicht den für den Abweisungsentscheid ausschlaggebenden Aspekt dar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruhen und damit den Anspruch auf rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts sowie auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzen sollte.

E. 4.4 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur pflichtgemässen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sach­ver­halts besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Mit Bezug auf die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zu folgenden Feststellungen:

E. 6.2 Die protokollierten diesbezüglichen Aussagen sind stimmig und relativ detailreich, beispielsweise bezüglich seiner Schulumgebung, der Gliederung seines Heimatquartiers, des Lebensalltags und der geografischen Begebenheiten in Mogadischu oder auch der Arbeitstätigkeit des Onkels (vgl. Protokoll der Anhörung vom 25. Mai 2010 S. 4 ff.). Die Angaben hinterlassen - gerade auch im Vergleich zur Schilderung der angeblichen zentralen Asylgründe (vgl. dazu weiter unten) - einen lebensechten Eindruck und weisen auch sonst verschiedene Realitätskennzeichen auf.

E. 6.3.1 Das BFM hat in seiner Verfügung zwar mehrere Punkte aufgelistet, bei denen der Beschwerdeführer angeblich unzutreffende Angaben zum Stadtteil von Mogadischu gemacht habe, in dem er aufgewachsen sein wolle (vgl. Verfügung S. 2 f.).

E. 6.3.2 In der Beschwerde sowie der vom Beschwerdeführer beigebrachten Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 19. August 2010 werden diese vom BFM ins Feld geführten Argumente allerdings weitgehend entkräftet. Dass die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort zu diesem individuellen Kurzgutachten der SFH äussert - dies obwohl der Instruktionsrichter sie in seiner Verfügung vom 13. August 2010 ausdrücklich auf dieses Beweismittel aufmerksam gemacht hatte -, lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass das BFM die Gegenargumente nicht bestreitet. Wie bereits unter Erwägung 6.2 erläutert, konnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu den Asylgründen präzise und lebensechte Ausführungen zu den geografischen und sozialen Begebenheiten in Mogadishu machen. Da diese denn auch weitgehend mit der Auskunft der SFH-Länderanalyse übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Realität entsprechen.

E. 6.4 Die teilweise unzutreffenden Angaben zur Clanzugehörigkeit wurden vom Beschwerdeführer anerkannt. Anders als die Vorinstanz vertritt das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Ansicht, dass der frühe Tod der Eltern eine grundsätzlich plausible Begründung für die eher vagen Kenntnisse der Clanzugehörigkeit darstellen könnte. Allein daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Süden Somalias, sondern wolle seine wahre Heimat verheimlichen, geht jedenfalls nicht an.

E. 6.5 Mit Bezug auf die eingereichte Geburtsurkunde der somalischen Vertretung in Genf, ist zunächst festzuhalten, dass der Urkunde für sich allein gesehen zwar keine ausreichende Beweiskraft zukommt, um den Geburtsort des Beschwerdeführers mit Sicherheit bestimmen zu können. Allerdings kann trotz fehlender Überprüfbarkeit dieser Anhaben im Heimatland wohl davon ausgegangen werden, dass für den somalischen Botschafter - insbesondere auch in Bezug auf die Sprache - erkennbar war, woher der Beschwerdeführer stammt. Aufgrund der fehlenden Behördenstruktur in Somalia ist dem Beschwerdeführer ein anderweitiger Nachweis seiner Herkunft in der Tat kaum möglich, weshalb es praxisgemäss ausreicht, wenn diese zumindest glaubhaft gemacht wird. In diesem Sinn kann der originalen Geburtsurkunde zweifellos nicht pauschal jegliche Beweiskraft abgesprochen werden.

E. 6.6 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer seine somalische Nationalität und die Herkunft aus Mogadischu glaubhaft gemacht hat.

E. 7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers dagegen klar nicht zu überzeugen. Einerseits konnte er weder die angebliche Tötung seines Bruders noch die eigene Gefangenschaft als selbst erlebte Ereignisse schildern, obschon es sich dabei um höchst prägende Erlebnisse gehandelt hätte. Andererseits enthalten seine diesbezüglichen Angaben diverse Ungereimtheiten. So gab er an der BzP zu Protokoll, man habe ihn in einem dunklen Zimmer gefangen gehalten und ihn nach drei Monaten gehen lassen (vgl. Protokoll BzP S. 5). Bei der einlässlichen Anhörung hingegen war er sich ganz sicher, dass es sich beim Ort, an dem er gefangen gehalten wurde, um ein provisorisches Gefängnis ohne Mauern gehandelt habe und er über einen Zaun habe fliehen können (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen ad F205 ff.). Zudem fällt bei der einlässlichen Befragung zur Sache auf, dass der Beschwerdeführer, auf widersprüchliche Angaben angesprochen, offenkundige Schutzbehauptungen vorbringt. Beispielsweise gab er bei der einlässlichen Anhörung an, er habe bei der Erstbefragung die Dolmetscherin nicht verstanden oder seine Aussagen seien damals unterschiedlich übersetzt worden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen ad F165 f. und F214) - dies obschon er bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hatte, die Übersetzerin sehr gut zu verstehen (vgl. Protokoll BzP ad Frage 23).

E. 7.2 Der Aussagewiderspruch in Bezug auf die Tageszeit der Ermordung seines Bruders mutet, wie auch die Erklärung dafür - Morgen früh und Abend, das sei dasselbe - merkwürdig an (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen ad F181 ff.).

E. 7.3 Insgesamt vermögen die Darstellungen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Eine Prüfung der Asylrelevanz erübrigt sich deshalb.

E. 7.4 Das BFM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9. S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/52 E. 5.4). Ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia unzulässig oder unmöglich ist, kann vorliegend offengelassen werden, denn wie im Folgen aufzuzeigen sein wird, ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Für die allgemeine Lage in Somalia kann zunächst auf die detaillierte, noch von der Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 2 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. statt vieler etwa das Urteil D-7767/2009 vom 26. April 2012 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann gemäss Erwägung 7 des erwähnten Entscheides unter gewissen Bedingungen ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den Wegweisungsvollzug jedoch noch nicht als zumutbar erscheinen. Das Urteil betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung, welche nach Massgabe individueller Kriterien wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und entsprechende Protektionsaussichten, Herkunftsort, familiäre und verwandtschaftliche Situation sowie sozioökonomische Perspektiven vorzunehmen ist.

E. 10.3 Nach dem unter Erwägung 6 Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er aus Mogadischu und somit aus dem Süden Somalias stammt. Eine Wegweisung dorthin ist nach dem bereits Gesagten von vornherein unzumutbar. Auch bestehen keinerlei Hinweise, dass er enge Verbindungen zu den Regionen Somaliland und Puntland hat oder dort mit Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Somalia über keine nahen Verwandten mehr. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zusätzlich die gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Juni 2011 diagnostizierte beginnende Beeinträchtigung der Nierenfunktion.

E. 11 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als unzumutbar, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2010 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 12.2 Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren vertreten, weshalb ihm eine - ebenfalls reduzierte - Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.0]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 500.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5291/2010 Urteil vom 23. November 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Somalia, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben in Mogadischu, Somalia, geboren. Nachdem er als dreijähriger Junge sowohl seine Eltern als auch zwei seiner Geschwister verloren habe, habe er mit seinem älteren Bruder bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. B. Sein Bruder habe als Koranlehrer die Kinder im Quartier unterrichtet, weshalb er von den Äthiopiern sowie von der Übergangsregierung der Zusammenarbeit mit dem Islamischen Gericht verdächtigt und mehrmals bedroht worden sei. Eines Nachts sei sein Bruder von unbekannten Männern erschossen und er selbst nach B._______ gebracht worden. Dort habe man ihn täglich zu seiner Verbindung zum Islamischen Gericht befragt. Nach drei Monaten in Gefangenschaft habe er schliesslich fliehen und sich während dreier weiterer Monate im Haus der Schwiegermutter seines Onkels versteckt halten können. Am (...) 2008 habe er Mogadischu auf dem Luftweg verlassen und sei über Dschibuti und Dubai nach Paris geflogen. Nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich sei er am 31. August 2008 mit einem Auto in die Schweiz gelangt. C. Am 1. September 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch und am 9. September 2010 fand ebenda die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. Mai 2010 wurde er in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen angehört. D. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 16. Juni 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung gab es an, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden - sowohl hinsichtlich seiner Herkunft aus dem Süden von Somalia als auch in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung - als unglaubhaft erachtet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Den Wegweisungsvollzug beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar sowie auch technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 teilweise gewährt wurde. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 22. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und verlangte die Auf­hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. Eventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter ersuchte er um Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht verlangte er eine Nachfrist zur Beschaffung weiterer länderspezifischer Beweismittel, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht, zwei länderspezifische Berichte, ein Birth Certificate sowie eine Fürsorgebestätigung ein. Am 29. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer die in der Beschwerde angekündigte "Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) - Länderanalyse" zu den Akten. G. In der Verfügung vom 13. August 2010 stellte der Instruktionsrichter einerseits fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und kein Kostenvorschuss erhoben werde. Andererseits wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. August 2010 lautete dahingehend, dass sie an ihrem Standpunkt vollumfänglich festhalte und auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 16. Juni 2010 verweise. I. Am 2. September 2010 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM. J. In seiner Replik vom 14. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 informierte die Rechtsvertreterin über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und reichte am 30. Juni 2011 einen Arztbericht des Kantonsspitals C._______ vom 24. Juni 2011 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2010 im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer fehle relevantes Detailwissen in Bezug auf seinen angeblichen Herkunftsort Mogadischu und seine Clanzugehörigkeit. Zudem seien seine Angaben widersprüchlich und fehlerhaft, weshalb seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft einzustufen seien. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Süden von Somalia stamme. Die geltend gemachte Verfolgungssituation könne unter diesen Umständen ebenfalls nicht geglaubt werden. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Dem Wegweisungsvollzug stehe gemäss Akten nichts entgegen. Dem BFM sei es nicht möglich, sich ohne volle Kenntnis über die tatsächliche persönliche Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aus dem Norden Somalias oder gar aus einem anderen Land stamme, wohin eine Rückkehr allenfalls zumutbar sei. 3.2 In der Beschwerdeschrift führte die Rechtsvertreterin unter anderem anhand diverser Quellenangaben detailliert aus, dass das BFM verschiedene vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einzelheiten übersehen habe und die Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus der Wahrheit entsprechen würden. Seinen Aussagen könne nicht nur deshalb keinen Glauben geschenkt werden, weil er nicht sämtliche Strassennamen oder die genaue Abgrenzung der einzelnen Distrikte innerhalb von Mogadischu kenne, zumal die örtlichen Verhältnisse in Somalia nicht mit denjenigen der Schweiz vergleichbar seien. Dass er nur geringe Kenntnisse von seiner präzisen Clanzugehörigkeit und seinem Geburtsort habe, sei durch den frühen Tod seiner Eltern erklärbar; zudem könnten gewisse Widersprüche in der Bezeichnung der Clans und ihrer Unterkategorien offenbar auch auf Missverständnisse zwischen ihm und der Übersetzerin zurückgeführt werden. Zusammenfassend gebe es keinen Grund an der Glaubhaftigkeit der Dar­stellungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, insbesondere würden keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die den Schluss auf ein anderes Herkunftsland zulassen würden. Er stamme somit zweifelsohne aus dem Süden von Somalia - was auch mittels eingereichter Geburtsurkunde belegt werden könne - und sei dort einer asylrelevanten Verfolgung durch die Übergangsregierung ausgesetzt. Infolgedessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei der Vollzug der Wegweisung in den Süden Somalias (Mogadischu) gemäss der relevanten Lageeinschätzung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2) generell unzumutbar. Er habe keine Verwandten in Somalia und sei dort nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Übrigen habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts und auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung sowie weitere Abklärungen, namentlich einen sprachwissenschaftlichen Test der BFM-Fachstelle LINGUA (nachfolgend Lingua-Analyse), unterlassen habe. 3.3 In der Vernehmlassung verwies das BFM vorab auf die Erwägungen seiner Verfügung. Hinsichtlich der eingereichten Geburtsurkunde war es der Ansicht, dass dieser keine Beweiskraft zukomme, da die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Behördenstruktur in Somalia durch die somalische Vertretung in der Schweiz nicht überprüfbar seien. 3.4 Der Beschwerdeführer räumte in seiner Replik ein, es sei für ihn zwar nicht nachvollziehbar, inwieweit seine Angaben durch die somalische Vertretung in Genf überprüft worden seien. Es sei ihm aber nicht möglich weitere Dokumente zum Nachweis seiner Herkunft und Identität beizubringen. Ausserdem machte er auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam, wobei es sich - wie ärztliche Abklärungen ergeben hätten - um eine Polyzystische Nierenerkrankung des adulten Typs (APKD) handle, welcher eher prärenal bedingt sei (Schädigungsursache vor der Niere). 4. 4.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der zu beurteilende Sachverhalt durch die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erhoben wurde. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger, in Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Einerseits bringt dies für die asylsuchende Person insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Die entscheidende Behörde andererseits darf sich in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 12). Dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Gerichts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerde­entscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. zum Ganzen André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten respektive vorgelegten Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2010 vertieft mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und diese auf das Vorliegen von Realitätskriterien hin geprüft. Insbesondere hat sie auch konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hegt. Auch wenn die Vorinstanz keine (sprachkundliche) Lingua-Analyse durchgeführt hat, hat sie damit den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Vielmehr ergaben die Abklärungen des Beschwerdeführers, dass die Sprache Somali nicht nur in Somalia selbst, sondern auch im Nordosten Kenias, im Osten Äthiopiens und in Teilen von Dschibuti gesprochen wird (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, zu Frage 1). Auch eine Lingua-Analyse hätte diesbezüglich wohl keine definitive Klarheit schaffen können, wobei diese Frage insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in Erwägung 6 dieses Entscheids letztlich offen gelassen werden kann. Im Übrigen stellte für das BFM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Somali spricht, offensichtlich nicht den für den Abweisungsentscheid ausschlaggebenden Aspekt dar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruhen und damit den Anspruch auf rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts sowie auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzen sollte. 4.4 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur pflichtgemässen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sach­ver­halts besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Mit Bezug auf die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zu folgenden Feststellungen: 6.2 Die protokollierten diesbezüglichen Aussagen sind stimmig und relativ detailreich, beispielsweise bezüglich seiner Schulumgebung, der Gliederung seines Heimatquartiers, des Lebensalltags und der geografischen Begebenheiten in Mogadischu oder auch der Arbeitstätigkeit des Onkels (vgl. Protokoll der Anhörung vom 25. Mai 2010 S. 4 ff.). Die Angaben hinterlassen - gerade auch im Vergleich zur Schilderung der angeblichen zentralen Asylgründe (vgl. dazu weiter unten) - einen lebensechten Eindruck und weisen auch sonst verschiedene Realitätskennzeichen auf. 6.3 6.3.1 Das BFM hat in seiner Verfügung zwar mehrere Punkte aufgelistet, bei denen der Beschwerdeführer angeblich unzutreffende Angaben zum Stadtteil von Mogadischu gemacht habe, in dem er aufgewachsen sein wolle (vgl. Verfügung S. 2 f.). 6.3.2 In der Beschwerde sowie der vom Beschwerdeführer beigebrachten Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 19. August 2010 werden diese vom BFM ins Feld geführten Argumente allerdings weitgehend entkräftet. Dass die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort zu diesem individuellen Kurzgutachten der SFH äussert - dies obwohl der Instruktionsrichter sie in seiner Verfügung vom 13. August 2010 ausdrücklich auf dieses Beweismittel aufmerksam gemacht hatte -, lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass das BFM die Gegenargumente nicht bestreitet. Wie bereits unter Erwägung 6.2 erläutert, konnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu den Asylgründen präzise und lebensechte Ausführungen zu den geografischen und sozialen Begebenheiten in Mogadishu machen. Da diese denn auch weitgehend mit der Auskunft der SFH-Länderanalyse übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Realität entsprechen. 6.4 Die teilweise unzutreffenden Angaben zur Clanzugehörigkeit wurden vom Beschwerdeführer anerkannt. Anders als die Vorinstanz vertritt das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Ansicht, dass der frühe Tod der Eltern eine grundsätzlich plausible Begründung für die eher vagen Kenntnisse der Clanzugehörigkeit darstellen könnte. Allein daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Süden Somalias, sondern wolle seine wahre Heimat verheimlichen, geht jedenfalls nicht an. 6.5 Mit Bezug auf die eingereichte Geburtsurkunde der somalischen Vertretung in Genf, ist zunächst festzuhalten, dass der Urkunde für sich allein gesehen zwar keine ausreichende Beweiskraft zukommt, um den Geburtsort des Beschwerdeführers mit Sicherheit bestimmen zu können. Allerdings kann trotz fehlender Überprüfbarkeit dieser Anhaben im Heimatland wohl davon ausgegangen werden, dass für den somalischen Botschafter - insbesondere auch in Bezug auf die Sprache - erkennbar war, woher der Beschwerdeführer stammt. Aufgrund der fehlenden Behördenstruktur in Somalia ist dem Beschwerdeführer ein anderweitiger Nachweis seiner Herkunft in der Tat kaum möglich, weshalb es praxisgemäss ausreicht, wenn diese zumindest glaubhaft gemacht wird. In diesem Sinn kann der originalen Geburtsurkunde zweifellos nicht pauschal jegliche Beweiskraft abgesprochen werden. 6.6 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer seine somalische Nationalität und die Herkunft aus Mogadischu glaubhaft gemacht hat. 7. 7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers dagegen klar nicht zu überzeugen. Einerseits konnte er weder die angebliche Tötung seines Bruders noch die eigene Gefangenschaft als selbst erlebte Ereignisse schildern, obschon es sich dabei um höchst prägende Erlebnisse gehandelt hätte. Andererseits enthalten seine diesbezüglichen Angaben diverse Ungereimtheiten. So gab er an der BzP zu Protokoll, man habe ihn in einem dunklen Zimmer gefangen gehalten und ihn nach drei Monaten gehen lassen (vgl. Protokoll BzP S. 5). Bei der einlässlichen Anhörung hingegen war er sich ganz sicher, dass es sich beim Ort, an dem er gefangen gehalten wurde, um ein provisorisches Gefängnis ohne Mauern gehandelt habe und er über einen Zaun habe fliehen können (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen ad F205 ff.). Zudem fällt bei der einlässlichen Befragung zur Sache auf, dass der Beschwerdeführer, auf widersprüchliche Angaben angesprochen, offenkundige Schutzbehauptungen vorbringt. Beispielsweise gab er bei der einlässlichen Anhörung an, er habe bei der Erstbefragung die Dolmetscherin nicht verstanden oder seine Aussagen seien damals unterschiedlich übersetzt worden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen ad F165 f. und F214) - dies obschon er bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hatte, die Übersetzerin sehr gut zu verstehen (vgl. Protokoll BzP ad Frage 23). 7.2 Der Aussagewiderspruch in Bezug auf die Tageszeit der Ermordung seines Bruders mutet, wie auch die Erklärung dafür - Morgen früh und Abend, das sei dasselbe - merkwürdig an (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen ad F181 ff.). 7.3 Insgesamt vermögen die Darstellungen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Eine Prüfung der Asylrelevanz erübrigt sich deshalb. 7.4 Das BFM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9. S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/52 E. 5.4). Ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia unzulässig oder unmöglich ist, kann vorliegend offengelassen werden, denn wie im Folgen aufzuzeigen sein wird, ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Für die allgemeine Lage in Somalia kann zunächst auf die detaillierte, noch von der Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 2 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. statt vieler etwa das Urteil D-7767/2009 vom 26. April 2012 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann gemäss Erwägung 7 des erwähnten Entscheides unter gewissen Bedingungen ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den Wegweisungsvollzug jedoch noch nicht als zumutbar erscheinen. Das Urteil betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung, welche nach Massgabe individueller Kriterien wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und entsprechende Protektionsaussichten, Herkunftsort, familiäre und verwandtschaftliche Situation sowie sozioökonomische Perspektiven vorzunehmen ist. 10.3 Nach dem unter Erwägung 6 Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er aus Mogadischu und somit aus dem Süden Somalias stammt. Eine Wegweisung dorthin ist nach dem bereits Gesagten von vornherein unzumutbar. Auch bestehen keinerlei Hinweise, dass er enge Verbindungen zu den Regionen Somaliland und Puntland hat oder dort mit Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Somalia über keine nahen Verwandten mehr. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zusätzlich die gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Juni 2011 diagnostizierte beginnende Beeinträchtigung der Nierenfunktion.

11. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als unzumutbar, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2010 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen. 12.2 Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren vertreten, weshalb ihm eine - ebenfalls reduzierte - Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.0]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 500.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark