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D-7767/2009

D-7767/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsbürger Somalias mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Region C._______, verliess seine Heimat im Oktober 2007 und gelangte via D._______ nach E._______ , Äthiopien. Am 9. Oktober 2008 reiste er von E._______via F._______ nach G._______. Am 14. Oktober 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde am 30. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ summarisch und am 26. Juni 2009 eingehend durch das BFM befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton I._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er und seine Familie von verschiedener Seite mehrmals angegriffen worden seien. Im Jahr 2004 respektive 2005 sei er von Angehörigen eines anderen Clans entführt und misshandelt worden. Ihm seien mit einem Gewehrkolben mehrere Zähne ausgeschlagen worden und, als er ohnmächtig geworden sei, habe man ihm mit einem Messer die Kopfschwarte aufgeschnitten. Im August 2006 habe sein Onkel, welcher ein Dieb sei, eine Person aus der Clanfamilie J._______ ermordet. Daraufhin hätten die Verwandten der ermordeten Person Rache genommen und die Frauen seiner Familie entführt und vergewaltigt. Er selber sei geschlagen und sein Vieh gestohlen worden. Im November 2006 sei er und sein Vater entführt und für ein bis zwei Wochen festgehalten worden. Aufgrund der ständigen Konflikte, der Hungersnot und der Armut habe er im Oktober 2007 sein Heimatland verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Ehefrau und sein Schwiegervater ermordet worden seien, als Milizen das Vieh hätten stehlen wollen. Am 10. Mai 2009 sei er in der Schweiz von einem Mann, welcher mit der von seinem Onkel ermordeten Person verwandt sei, mit einem Messer angegriffen und am Kopf und Arm schwer verletzt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Heiratsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. November 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, insbesondere seine Entführung und die den Onkel betreffenden Aussagen, seien zweifelhaft. Ferner habe er sich zu seinem Geburtsort und seiner Clanzugehörigkeit widersprüchlich geäussert. Die wenig konkreten und unsubstanziierten Vorbringen würden die Vermutung nahelegen, dass er die Behörden über seine wahre Herkunft zu täuschen versuche. Während der Wegweisungsvollzug nach Zentral- und Südsomalia generell als unzumutbar erachtet werde, sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia oder sogar aus einem anderen Land stamme. Da weder dessen Identität noch Herkunft feststünden, könne die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht beurteilt werden. Schliesslich fänden sich die Grenzen der Untersuchungspflicht an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Da dieser es versäumt habe, den mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 eingeforderten ärztlichen Bericht einzureichen, könne insbesondere nicht beurteilt werden, ob aus medizinischer Sicht allfällige Wegweisungshindernisse bestünden. D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und sinngemäss die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Geburtsurkunde und einer Bestätigung seines angeblichen Arbeitgebers in Somalia (K._______, vom 14. Oktober 2005 datierend), eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht von Dr. med. L._______, vom 7. Dezember 2009 ein. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die in Aussicht gestellten Beweismittel (Geburtsurkunde und Arbeitgeberbestätigung im Original) innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und die Arbeitgeberbestätigung im Original zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 wurde der fristgerechte Eingang der erwähnten Beweismittel bestätigt und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. März 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte. Die eingereichte Geburtsurkunde vermöge die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, seinen angeblichen Geburtsort betreffend nicht zu entkräften und stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Die durch den Arztbericht vom 7. Dezember 2009 belegten gesundheitlichen Probleme (...) müssten hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, weshalb dessen tatsächliche Herkunft nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Das BFM könne sich deshalb nicht zu einer allfälligen Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern. I. Mit Verfügung vom 11. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM Gelegenheit zur Replik erteilt. J. Der Beschwerdeführer nahm am 25. März 2010 fristgerecht zur Vernehmlassung Stellung und führte aus, dass durch die Geburtsurkunde erstellt sei, dass er aus Somalia stamme und sein Geburtsort M._______ sei. Die widersprüchlichen Angaben in den Anhörungsprotokollen seien darauf zurückzuführen, dass er nur sehr schlecht lesen und schreiben könne und es bei der ersten Anhörung bei der Übersetzung zu einem Missverständnis gekommen sei. Es sei für ihn unverständlich, inwiefern er seine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle, da er sich sehr bemüht habe, die erforderlichen Identitätspapiere zu beschaffen. Darüber hinaus sei das BFM gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 VwVG und Art. 49 VwVG gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ansonsten eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bestehe. Da seine Herkunft aus Somalia unbestritten sei, hätte das Bundesamt die Zumutbarkeit der Wegweisung auch aufgrund seiner schweren gesundheitlichen Probleme überprüfen müssen. K. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand. L. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 stellte der stellvertretende Instruktionsrichter fest, dass aufgrund der grossen Geschäftslast keine genaueren Angaben gemacht werden könnten, bis wann der Beschwerdeführer mit einem Entscheid rechnen dürfe.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet. Soweit die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, ist diese in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziffer 3 der angefoch­tenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, ist weiter festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerde­verfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4 Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist.

E. 4.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts­erheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeu­tung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Kraus­kopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen­berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allge­meine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asyl­verfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersu­chungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asyl­suchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Be­hörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten.

E. 4.2 In Bezug auf Somalia, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwer­deführer nach eigenen Angaben besitzen will, ist in allgemeiner Hin­sicht Folgendes festzuhalten: Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia ist ein Weg­weisungs­vollzug in diese Gebiete nach aktueller Praxis als generell unzumutbar zu erachten. Demgegenüber kann - unter gewissen Be­dingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Punt­land erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage auf­bauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. zuletzt etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2, unter Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 2 E. 7; zur allgemeinen Lage in Somalia Peter K. Meyer/Schwei­zerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Aktuelle Entwick­lungen, 4. Au­gust 2010; U.S. Department of State, Somalia. Country Report on Human Rights Practices 2010, April 2011).

E. 4.3 Es erweist sich somit nicht nur von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer somalischer Herkunft ist, son­dern auch - sofern dies als gesichert gelten kann - aus welcher Region des Landes er tatsächlich stammt.

E. 4.4 In Bezug auf die konkrete örtliche Herkunft macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im N._______-Quartier in M._______, Somalia, zur Welt gekommen und habe seit 1993 bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Region C._______ gewohnt. Diese Region gehört zu Zentral- und Südsomalia, wohin eine Wegweisung von vornherein unzumutbar ist. Demgegenüber stellte das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdeführers feststünden. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er aus Südsomalia stamme, habe er doch im Rahmen der durchgeführten Anhörungen widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort und seiner Clanzugehörigkeit gemacht. Die Annahme, dass er seine Herkunft zu verheimlichen versuche, werde auch dadurch erhärtet, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ortsspezifische Angaben zu machen, da er beispielsweise auf die Frage nach den umliegenden Provinzen von C._______ keinerlei Angaben machen konnte. Ferner sei die von ihm eingereichte Kopie der Heiratsurkunde kein rechtsgenügliches Identitätspapier. Der Beschwerdeführer könne ebenso aus Nordsomalia oder aus einem anderen Land stammen. Da der Beschwerdeführer versucht habe, die schweizerischen Behörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, könne sich das BFM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht äussern. Schliesslich habe er es unterlassen, das Schreiben des BFM vom 27. Oktober 2009, mit welchem ein ärztlicher Bericht eingefordert wurde, bei der Post abzuholen, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob aus medizinischer Sicht allfällige Wegweisungshindernisse bestehen würden.

E. 4.5 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an seiner Herkunft aus M._______ fest und versucht dies durch die Einreichung seiner Geburtsurkunde und einer Bestätigung seines angeblichen Arbeitsgebers zu untermauern. Es sei ihm unerklärlich, weshalb ihn das Schreiben des BFM vom 27. Oktober 2009 nie erreicht habe. Da er als Heimbewohner keinen Briefkasten besitze, würden die Abholscheine der Heimleitung ausgehändigt, weshalb nicht überprüft werden könne, ob und wann ein Abholschein abgegeben worden sei. Wie dem sodann auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 7. Dezember 2009 datierend, entnommen werden könne, habe er schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die eine Rückkehr nach Somalia weder zumutbar noch zulässig erscheinen liessen. Es sei ihm deshalb eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.6 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zu seinem angeblichen Geburtsort, wonach er in O._______ (vgl. Akten des BFM A1 S. 1), beziehungsweise in N._______ (A2 S. 1) respektive in M._______ (A25 S. 4) zur Welt gekommen sei, handelt es sich, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, um einen klaren Widerspruch. Auf die Frage, welches die umliegenden Provinzen von C._______ seien, wo er eigenen Angaben zufolge seit 1993 wohnhaft gewesen sein will, konnte der Beschwerdeführer bei der Anhörung im EVZ keinerlei Angaben machen (A1 S. 2). Dabei vermögen seine Erklärungsversuche - er habe damals am 26. Oktober 2008 vom Tod seiner Frau (A25 S. 5) erfahren und könne sich deshalb nicht mehr an seine Aussagen anlässlich der Anhörung im EVZ vom 30. Oktober 2008 erinnern und es habe sich ein Missverständnis mit dem Dolmetscher ergeben - nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab bereits bei seiner Ankunft im EVZ am 14. Oktober 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, wo er gemäss eigenen Angaben noch gar nichts vom Tod seiner Frau wissen konnte, an, er sei verwitwet. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde geht hervor, dass er in M._______ geboren wurde. Darüber hinaus vermag die Geburtsurkunde und insbesondere die ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichte Arbeitgeberbestätigung (welche sich als offensichtliche Fälschung erweist, datiert sie doch vom 14. Oktober 2005 und bezeugt ein Arbeitsverhältnis bei der K._______ von 2003 bis 2007, mithin zwei Jahre später) den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt in keiner Weise zu bestätigen. Unbesehen davon hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei seit 2004 bei seinem Vater in der Wäscherei tätig gewesen und davor habe er Vieh gehütet (A25 S. 4). Ferner ist den eingereichten Beweismitteln Nichts über den angeblichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in B._______ im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Somalia zu entnehmen, weshalb sie sich als untauglich erweisen, um den behaupteten Sachverhalt zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, seit 1993 in B._______ in der Region C._______ gelebt hat.

E. 4.7 Über diese Feststellung hinaus erscheint die Herkunft des Beschwerdeführers aber völlig offen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sind den Aussagen keinerlei konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aus Somaliland oder Puntland stammt. Würden sich aus dem Sachverhalt konkrete Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus diesen Regionen ergeben, wären sodann individuelle, begünstigende Faktoren zu prüfen, die gemäss geltender Rechtsprechung für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Nordsomalia vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer müsste über enge Verbindung zur Region, konkrete Möglichkeiten zur Existenzsicherung oder wenigstens über eine wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan verfügen. Die Vorinstanz darf nicht mangels anderweitiger konkreter Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus einer Region schliessen, in die ein Vollzug möglicherweise zumutbar wäre. Dasselbe hat für die nicht weiter begründete Bemerkung des BFM, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise sogar aus einem anderen Staat komme, zu gelten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2012, D-6710/2009).

E. 4.8 Das BFM hat sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, den Beschwerdeführer im Rahmen von zwei Anhörungen (am 30. Oktober 2008 summarisch im EVZ und am 26. Juni 2009 ausführlich) zu befragen. Angesichts der angeführten Zweifel an der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers und in Anbetracht der insbesondere im vorliegenden Fall entscheidwesentlichen Bedeutung dieser Erkenntnis, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. So ist insbesondere davon auszugehen, dass mit einer sogenannten LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung analysiert werden, spezifischere Schlüsse auf die Herkunft des Beschwerdeführers hätten gezogen werden können.

E. 4.9 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Sollte sich die vermutete Herkunft des Beschwerdeführers aus Somaliland oder Puntland bestätigen, wären ausserdem die praxisgemäss vorausgesetzten Kriterien zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend. Des Weiteren ist die Sache bezüglich des Punkts des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 7 Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht vertreten, weshalb ihm keine Kosten entstanden sind. Ihm ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. November 2009 werden aufgehoben.
  3. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs bertreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7767/2009/sed Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsbürger Somalias mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Region C._______, verliess seine Heimat im Oktober 2007 und gelangte via D._______ nach E._______ , Äthiopien. Am 9. Oktober 2008 reiste er von E._______via F._______ nach G._______. Am 14. Oktober 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde am 30. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ summarisch und am 26. Juni 2009 eingehend durch das BFM befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton I._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er und seine Familie von verschiedener Seite mehrmals angegriffen worden seien. Im Jahr 2004 respektive 2005 sei er von Angehörigen eines anderen Clans entführt und misshandelt worden. Ihm seien mit einem Gewehrkolben mehrere Zähne ausgeschlagen worden und, als er ohnmächtig geworden sei, habe man ihm mit einem Messer die Kopfschwarte aufgeschnitten. Im August 2006 habe sein Onkel, welcher ein Dieb sei, eine Person aus der Clanfamilie J._______ ermordet. Daraufhin hätten die Verwandten der ermordeten Person Rache genommen und die Frauen seiner Familie entführt und vergewaltigt. Er selber sei geschlagen und sein Vieh gestohlen worden. Im November 2006 sei er und sein Vater entführt und für ein bis zwei Wochen festgehalten worden. Aufgrund der ständigen Konflikte, der Hungersnot und der Armut habe er im Oktober 2007 sein Heimatland verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Ehefrau und sein Schwiegervater ermordet worden seien, als Milizen das Vieh hätten stehlen wollen. Am 10. Mai 2009 sei er in der Schweiz von einem Mann, welcher mit der von seinem Onkel ermordeten Person verwandt sei, mit einem Messer angegriffen und am Kopf und Arm schwer verletzt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Heiratsurkunde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. November 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, insbesondere seine Entführung und die den Onkel betreffenden Aussagen, seien zweifelhaft. Ferner habe er sich zu seinem Geburtsort und seiner Clanzugehörigkeit widersprüchlich geäussert. Die wenig konkreten und unsubstanziierten Vorbringen würden die Vermutung nahelegen, dass er die Behörden über seine wahre Herkunft zu täuschen versuche. Während der Wegweisungsvollzug nach Zentral- und Südsomalia generell als unzumutbar erachtet werde, sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia oder sogar aus einem anderen Land stamme. Da weder dessen Identität noch Herkunft feststünden, könne die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht beurteilt werden. Schliesslich fänden sich die Grenzen der Untersuchungspflicht an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Da dieser es versäumt habe, den mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 eingeforderten ärztlichen Bericht einzureichen, könne insbesondere nicht beurteilt werden, ob aus medizinischer Sicht allfällige Wegweisungshindernisse bestünden. D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und sinngemäss die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Geburtsurkunde und einer Bestätigung seines angeblichen Arbeitgebers in Somalia (K._______, vom 14. Oktober 2005 datierend), eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht von Dr. med. L._______, vom 7. Dezember 2009 ein. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die in Aussicht gestellten Beweismittel (Geburtsurkunde und Arbeitgeberbestätigung im Original) innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und die Arbeitgeberbestätigung im Original zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 wurde der fristgerechte Eingang der erwähnten Beweismittel bestätigt und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. März 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte. Die eingereichte Geburtsurkunde vermöge die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, seinen angeblichen Geburtsort betreffend nicht zu entkräften und stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Die durch den Arztbericht vom 7. Dezember 2009 belegten gesundheitlichen Probleme (...) müssten hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, weshalb dessen tatsächliche Herkunft nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Das BFM könne sich deshalb nicht zu einer allfälligen Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern. I. Mit Verfügung vom 11. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM Gelegenheit zur Replik erteilt. J. Der Beschwerdeführer nahm am 25. März 2010 fristgerecht zur Vernehmlassung Stellung und führte aus, dass durch die Geburtsurkunde erstellt sei, dass er aus Somalia stamme und sein Geburtsort M._______ sei. Die widersprüchlichen Angaben in den Anhörungsprotokollen seien darauf zurückzuführen, dass er nur sehr schlecht lesen und schreiben könne und es bei der ersten Anhörung bei der Übersetzung zu einem Missverständnis gekommen sei. Es sei für ihn unverständlich, inwiefern er seine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle, da er sich sehr bemüht habe, die erforderlichen Identitätspapiere zu beschaffen. Darüber hinaus sei das BFM gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 VwVG und Art. 49 VwVG gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ansonsten eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bestehe. Da seine Herkunft aus Somalia unbestritten sei, hätte das Bundesamt die Zumutbarkeit der Wegweisung auch aufgrund seiner schweren gesundheitlichen Probleme überprüfen müssen. K. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Verfahrensstand. L. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 stellte der stellvertretende Instruktionsrichter fest, dass aufgrund der grossen Geschäftslast keine genaueren Angaben gemacht werden könnten, bis wann der Beschwerdeführer mit einem Entscheid rechnen dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet. Soweit die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, ist diese in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziffer 3 der angefoch­tenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, ist weiter festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerde­verfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

4. Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist. 4.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts­erheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeu­tung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Mül­ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal­tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Kraus­kopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen­berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allge­meine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asyl­verfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersu­chungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asyl­suchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Be­hörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. 4.2. In Bezug auf Somalia, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwer­deführer nach eigenen Angaben besitzen will, ist in allgemeiner Hin­sicht Folgendes festzuhalten: Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia ist ein Weg­weisungs­vollzug in diese Gebiete nach aktueller Praxis als generell unzumutbar zu erachten. Demgegenüber kann - unter gewissen Be­dingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Punt­land erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage auf­bauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. zuletzt etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2, unter Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 2 E. 7; zur allgemeinen Lage in Somalia Peter K. Meyer/Schwei­zerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Aktuelle Entwick­lungen, 4. Au­gust 2010; U.S. Department of State, Somalia. Country Report on Human Rights Practices 2010, April 2011). 4.3. Es erweist sich somit nicht nur von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer somalischer Herkunft ist, son­dern auch - sofern dies als gesichert gelten kann - aus welcher Region des Landes er tatsächlich stammt. 4.4. In Bezug auf die konkrete örtliche Herkunft macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im N._______-Quartier in M._______, Somalia, zur Welt gekommen und habe seit 1993 bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Region C._______ gewohnt. Diese Region gehört zu Zentral- und Südsomalia, wohin eine Wegweisung von vornherein unzumutbar ist. Demgegenüber stellte das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdeführers feststünden. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er aus Südsomalia stamme, habe er doch im Rahmen der durchgeführten Anhörungen widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort und seiner Clanzugehörigkeit gemacht. Die Annahme, dass er seine Herkunft zu verheimlichen versuche, werde auch dadurch erhärtet, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ortsspezifische Angaben zu machen, da er beispielsweise auf die Frage nach den umliegenden Provinzen von C._______ keinerlei Angaben machen konnte. Ferner sei die von ihm eingereichte Kopie der Heiratsurkunde kein rechtsgenügliches Identitätspapier. Der Beschwerdeführer könne ebenso aus Nordsomalia oder aus einem anderen Land stammen. Da der Beschwerdeführer versucht habe, die schweizerischen Behörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, könne sich das BFM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht äussern. Schliesslich habe er es unterlassen, das Schreiben des BFM vom 27. Oktober 2009, mit welchem ein ärztlicher Bericht eingefordert wurde, bei der Post abzuholen, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob aus medizinischer Sicht allfällige Wegweisungshindernisse bestehen würden. 4.5. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an seiner Herkunft aus M._______ fest und versucht dies durch die Einreichung seiner Geburtsurkunde und einer Bestätigung seines angeblichen Arbeitsgebers zu untermauern. Es sei ihm unerklärlich, weshalb ihn das Schreiben des BFM vom 27. Oktober 2009 nie erreicht habe. Da er als Heimbewohner keinen Briefkasten besitze, würden die Abholscheine der Heimleitung ausgehändigt, weshalb nicht überprüft werden könne, ob und wann ein Abholschein abgegeben worden sei. Wie dem sodann auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 7. Dezember 2009 datierend, entnommen werden könne, habe er schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die eine Rückkehr nach Somalia weder zumutbar noch zulässig erscheinen liessen. Es sei ihm deshalb eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.6. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zu seinem angeblichen Geburtsort, wonach er in O._______ (vgl. Akten des BFM A1 S. 1), beziehungsweise in N._______ (A2 S. 1) respektive in M._______ (A25 S. 4) zur Welt gekommen sei, handelt es sich, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, um einen klaren Widerspruch. Auf die Frage, welches die umliegenden Provinzen von C._______ seien, wo er eigenen Angaben zufolge seit 1993 wohnhaft gewesen sein will, konnte der Beschwerdeführer bei der Anhörung im EVZ keinerlei Angaben machen (A1 S. 2). Dabei vermögen seine Erklärungsversuche - er habe damals am 26. Oktober 2008 vom Tod seiner Frau (A25 S. 5) erfahren und könne sich deshalb nicht mehr an seine Aussagen anlässlich der Anhörung im EVZ vom 30. Oktober 2008 erinnern und es habe sich ein Missverständnis mit dem Dolmetscher ergeben - nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab bereits bei seiner Ankunft im EVZ am 14. Oktober 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, wo er gemäss eigenen Angaben noch gar nichts vom Tod seiner Frau wissen konnte, an, er sei verwitwet. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde geht hervor, dass er in M._______ geboren wurde. Darüber hinaus vermag die Geburtsurkunde und insbesondere die ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichte Arbeitgeberbestätigung (welche sich als offensichtliche Fälschung erweist, datiert sie doch vom 14. Oktober 2005 und bezeugt ein Arbeitsverhältnis bei der K._______ von 2003 bis 2007, mithin zwei Jahre später) den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt in keiner Weise zu bestätigen. Unbesehen davon hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei seit 2004 bei seinem Vater in der Wäscherei tätig gewesen und davor habe er Vieh gehütet (A25 S. 4). Ferner ist den eingereichten Beweismitteln Nichts über den angeblichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in B._______ im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Somalia zu entnehmen, weshalb sie sich als untauglich erweisen, um den behaupteten Sachverhalt zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, seit 1993 in B._______ in der Region C._______ gelebt hat. 4.7. Über diese Feststellung hinaus erscheint die Herkunft des Beschwerdeführers aber völlig offen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sind den Aussagen keinerlei konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aus Somaliland oder Puntland stammt. Würden sich aus dem Sachverhalt konkrete Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus diesen Regionen ergeben, wären sodann individuelle, begünstigende Faktoren zu prüfen, die gemäss geltender Rechtsprechung für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Nordsomalia vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer müsste über enge Verbindung zur Region, konkrete Möglichkeiten zur Existenzsicherung oder wenigstens über eine wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan verfügen. Die Vorinstanz darf nicht mangels anderweitiger konkreter Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus einer Region schliessen, in die ein Vollzug möglicherweise zumutbar wäre. Dasselbe hat für die nicht weiter begründete Bemerkung des BFM, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise sogar aus einem anderen Staat komme, zu gelten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2012, D-6710/2009). 4.8. Das BFM hat sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, den Beschwerdeführer im Rahmen von zwei Anhörungen (am 30. Oktober 2008 summarisch im EVZ und am 26. Juni 2009 ausführlich) zu befragen. Angesichts der angeführten Zweifel an der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers und in Anbetracht der insbesondere im vorliegenden Fall entscheidwesentlichen Bedeutung dieser Erkenntnis, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. So ist insbesondere davon auszugehen, dass mit einer sogenannten LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung analysiert werden, spezifischere Schlüsse auf die Herkunft des Beschwerdeführers hätten gezogen werden können. 4.9. Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Sollte sich die vermutete Herkunft des Beschwerdeführers aus Somaliland oder Puntland bestätigen, wären ausserdem die praxisgemäss vorausgesetzten Kriterien zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend. Des Weiteren ist die Sache bezüglich des Punkts des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

7. Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht vertreten, weshalb ihm keine Kosten entstanden sind. Ihm ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. November 2009 werden aufgehoben.

3. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs bertreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: