Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 31. März 2008 und gelangte am 2. April 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Dort wurde er am 11. April 2008 summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Die Bundesanhörung fand am 17. April 2008 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus B.______ (Region Awdal, Somaliland) stamme, bis zur Ausreise dort gelebt habe und dem Clan der Samaroon angehöre. In Somalia herrsche Dürre und die Dörfer seien im Krieg zerstört worden. Er habe ein Verhältnis mit einer Frau namens F.A.K. gehabt, welche bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei. Dieser habe ihn (den Beschwerdeführer) in eine Rauferei verwickelt und dabei mit einem Messer verletzt. Dank der Vermittlung älterer Herren sei es zur Versöhnung zwischen ihm und diesem Mann gekommen. Während der Versöhnung sei vereinbart worden, dass er (der Beschwerdeführer) sich von F.A.K. fernhalte. Deswegen habe er fortan in Djibouti in einem Restaurant gearbeitet. Dort habe ihn jedoch F.A.K. aufgesucht. Als sie zusammen unterwegs gewesen seien, seien sie erneut vom anderen Mann gesehen worden. Zusammen mit Freunden sei dieser ihm (dem Beschwerdeführer) gefolgt und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Er sei wiederum mit einem Messer am linken Vorderarm verletzt worden. Diese Ereignisse hätten sich zwar bereits im Jahre 2003 zugetragen, er habe aber bis zur Ausreise 2008 nicht genügend Geld für die Flucht gehabt. C. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 2. April 2008 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe wurde eine Entbindungserklärung gegenüber der ärztlichen Schweigepflicht vom 24. Juli 2008 und eine Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende C_______ vom 24. Juli 2008 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2008 wurde festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen sei. Lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen sei oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, bilde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Weiter wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete der damalige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, ein umfassendes ärztliches Zeugnis einzureichen. F. Am 8. September 2008 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.______, Spezialarzt für Chirurgie FMH, (...), vom 4. September 2008 zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer liess sich am 12. November 2008 vernehmen. I. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er zwei Mal bei seinem neuen Hausarzt in Behandlung gewesen sei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beschwerdefrist der am 27. Juni 2008 datierenden Verfügung lief jedoch frühestens am Tag nach dem Sonntag, 27. Juli 2008, nämlich dem 28. Juli 2008, ab. Somit wurde die am 25. Juli 2008 der Post übergebene - im Übrigen formgerechte - Beschwerde rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Verfügung vom 27. Juni 2008 wurde betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs) nicht angefochten und erwuchs deshalb in Rechtskraft. Praxisgemäss wird die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) nur aufgehoben beziehungsweise gegenstandslos, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da esdem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und er gegen diesen Punkt auch keine Beschwerde erhoben hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland (namentlich in Somaliland), welche nicht mit dem chaotischen Zustand in Süd- und Zentralsomalia verglichen werden kann, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.3.2 Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann - unter gewissen Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. EMARK 2006 Nr. 2 Erw. 7, vgl. auch zur allgemeinen Lage das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. August 2010 zu Somalia: Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010] und den Country Report on Human Rights Practices 2010 from the US Department of State, April 2011).
E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er der Clanfamilie Samaroon angehöre (Akte A1 S. 2) und bis zu seiner Ausreise aus Somalia in seinem Geburtsort B._______, Region Awdal, im Westen von Somaliland gelebt habe (Akte A1 S. 1). Die Samaroon, auch Gadabursi genannt, gehören zur Clan-Familie der Dir. Die Mehrheit der Bevölkerung in der Region Awdal ist Mitglied des Gadabursi-Clans. Im Übrigen war der von 2002 bis 2010 amtierende Präsident von Somaliland, Dahir Riyale Kahin, Angehöriger des Gadabursi-Clans. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, dass er zum Subclan der Rer Farah Nur und zum Subsubclan Rer Dadar gehöre (Akte A1 S. 2), welche auch in Somaliland leben. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer dem Hauptclan der Region Awdal angehört, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat. Gemäss den weiteren Angaben des Beschwerdeführers wohnen ferner sein Bruder und drei Schwestern in E._______, welches lediglich gute 20 Kilometer von seinem ehemaligen Wohnort B._______ entfernt ist (Akte A1 S. 4), und der Hauptort des Gadabursi-Clans ist. In E._______ betreibt ausserdem ein Cousin ein eigenes Geschäft (Akte A9 S. 9 F81). Somit kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6.2 S. 18 und E. 7.2.3 S. 26, International Crisis Group, Somaliland: Democratisation and its Discontent, 28.07.2003, http://www.crisisgroup.org, abgerufen am 11. Mai 2011, Ahmed Yusuf Farah, Misappropriation of Relief Aid: Dramatic Expression by the Gadabursi Refugees in Teferiber Camp of Ethiopia, in: African Languages and Cultures. Supplement, No. 3, Voice and Power: The Culture of Language in North-East Africa. Essays in Honour of B. W. Andrzejewski [1996], pp. 129-140, ACCORD [Österreichisches Rotes Keuz], Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel, Dezember 2009, http://www.ecoi.net, abgerufen am 11. Mai 2011; The World Bank, Conflict in Somalia: Drivers and Dynamics, Januar 2005, S. 55ff., http://siteresources.worldbank.org, abgerufen am 11. Mai 2011, Prof. Kenneth Menkhaus [WRITENET], Somalia: A Situation Analysis and Trend Assessment, August 2003, http://www.unhcr.org, abgerufen am 11. Mai 2011, Abdi Ismail Samatar [University of Minnesota], Somali Reconstruction and Local Initiative: Amoud University, in: World Development, Vol. 29, No. 4, pp. 641-656, 2001, http://directory.umm.ac.id, abgerufen am 11. Mai 2011).
E. 4.3.4 Zudem besitzt die Familie des Beschwerdeführers Ackerland in F._______, welches rund 20 Kilometer östlich von der Stadt E._______ liegt. Sie bauen auf diesem Land Mais sowie Sorghum an, wobei sie die Ernte für die Deckung ihres eigenen Bedarfs an Lebensmittel verwenden (Akte A1 S. 3). Ferner besuchte der Beschwerdeführer während acht Jahren die Schule und verfügt über Berufserfahrung. Einerseits arbeitete er von 2002 bis 2006 als Kellner in einem Restaurant in Djibouti beziehungsweise im Laden seines Cousins in E._______, andererseits half er mit, das eigene Land zu bewirtschaften (Akte A1 S. 3, A9 S. 9 F81). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer möglich, für seine Ausreise 1'000 Dollar zu sparen und 2'700 Dollar bei seiner Mutter auszuleihen, die sich in Äthiopien aufhalte (Akte A1 S. 4 und S. 8, A9 S. 9 F86). Der 36-jährige und alleinstehende Beschwerdeführer sollte demnach in der Lage sein, sich eine wirtschaftliche Existenz in seiner Heimatregion in Somalia aufzubauen.
E. 4.3.5.1 Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, dass er an gesundheitlichen Problemen leide. Diesbezüglich wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 4. September 2008 zu den Akten gereicht. Dr. med. D._______ hielt in diesem ärztlichen Zeugnis fest, der Beschwerdeführer stamme aus Somalia und es seien ihm keine früheren Krankheiten oder Unfälle, besonders schwere somatische oder psychische Situationen bekannt. Er beschwere sich über Schlafstörungen und zeitweise Bewusstseinstrübungen. Der 23-jährige Beschwerdeführer sei kräftig, ruhig und spreche wenig. Es seien keine Laboruntersuchungen oder Röntgen gemacht worden (Status). Seit dem 24. Juli 2008 sei eine Antidepressiva-Therapie mit Floxex 100 mg sowie dem Schlafmittel Zolpidem 10 mg eingeleitet worden (Verlauf). Dr. med. D._______ diagnostizierte eine Depression, welche für längere Zeit mit Antidepressiva und Gesprächen zu behandeln sei, wobei Kontrolluntersuchungen beim Psychiater zu gewährleisten seien. Die Prognose ohne Behandlung sei mässig beziehungsweise mit Behandlung sehr gut. Es genüge jedoch, wenn der Beschwerdeführer die Medikamente in einer Apotheke beziehen könne. Dr. med. D._______ hielt weiter fest, es handle sich um eine mittelschwere Depression, welche möglicherweise durch das Heimweh, die andere Kultur beziehungsweise durch Integrationsschwierigkeiten entstanden sein könnte. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden die Symptome verschwinden, wenn der Beschwerdeführer wieder in sein gewohntes Leben, in seine Tradition und Familie integriert werde.
E. 4.3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Dr. med. D._______ sich zum ärztlichen Befund, zur Diagnose, zur Behandlung und zur Behandlungsprognose äussert, die Ausführungen zu diesen Belangen in sich schlüssig sind und sich in ein Gesamtes fügen. Wird die Tatsache berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit vor Ausstellung dieses Berichts den negativen Asylentscheid des BFM erhalten hat und mit einem drohenden Wegweisungsvollzug konfrontiert war, ist es verständlich, dass er mit Unsicherheit, Schlaflosigkeit reagiert hat und sein Alltag beeinträchtigt wurde. Folglich ist auch die Diagnose Depression nachvollziehbar. Es besteht somit kein Anlass, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im ärztlichen Zeugnis ein falsches Alter des Beschwerdeführers angegeben wurde, nämlich 23 anstatt 33 Jahre.
E. 4.3.5.3 Der Beschwerdeführer hatte zwar zunächst geltend gemacht, auf das Arztzeugnis vom 4. September 2008 sei nicht abzustellen, zumal die schriftlichen Aussagen des Arztes von dessen mündlichen Aussagen erheblich abwichen. Am 4. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, dass er bei Dr. med. G._______ in Rapperswil-Jona zweimal in Behandlung gewesen sei. Dieser habe jedoch die von Dr. med. D._______ diagnostizierte Depression nicht bestätigen können. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Vermutung, er leide an einer schweren Depression, hat sich somit nicht erhärtet. Da seitdem keine weiteren Arztzeugnisse zu den Akten gereicht wurden, auch nicht in Bezug auf die Schlafstörungen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerden, welche Dr. med. D._______ am 4. September 2008 attestiert hatte, sich lediglich vor diesem Datum manifestiert hatten beziehungsweise dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine gesundheitlichen Probleme mehr hat und keine ärztliche Behandlung oder Medikamente mehr benötigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der vorstehenden Ausführungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 6.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen .
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4926/2008 Urteil vom 6. Juni 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 31. März 2008 und gelangte am 2. April 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Dort wurde er am 11. April 2008 summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Die Bundesanhörung fand am 17. April 2008 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus B.______ (Region Awdal, Somaliland) stamme, bis zur Ausreise dort gelebt habe und dem Clan der Samaroon angehöre. In Somalia herrsche Dürre und die Dörfer seien im Krieg zerstört worden. Er habe ein Verhältnis mit einer Frau namens F.A.K. gehabt, welche bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei. Dieser habe ihn (den Beschwerdeführer) in eine Rauferei verwickelt und dabei mit einem Messer verletzt. Dank der Vermittlung älterer Herren sei es zur Versöhnung zwischen ihm und diesem Mann gekommen. Während der Versöhnung sei vereinbart worden, dass er (der Beschwerdeführer) sich von F.A.K. fernhalte. Deswegen habe er fortan in Djibouti in einem Restaurant gearbeitet. Dort habe ihn jedoch F.A.K. aufgesucht. Als sie zusammen unterwegs gewesen seien, seien sie erneut vom anderen Mann gesehen worden. Zusammen mit Freunden sei dieser ihm (dem Beschwerdeführer) gefolgt und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Er sei wiederum mit einem Messer am linken Vorderarm verletzt worden. Diese Ereignisse hätten sich zwar bereits im Jahre 2003 zugetragen, er habe aber bis zur Ausreise 2008 nicht genügend Geld für die Flucht gehabt. C. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 2. April 2008 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe wurde eine Entbindungserklärung gegenüber der ärztlichen Schweigepflicht vom 24. Juli 2008 und eine Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende C_______ vom 24. Juli 2008 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2008 wurde festgestellt, dass die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen sei. Lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen sei oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, bilde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Weiter wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete der damalige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, ein umfassendes ärztliches Zeugnis einzureichen. F. Am 8. September 2008 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.______, Spezialarzt für Chirurgie FMH, (...), vom 4. September 2008 zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer liess sich am 12. November 2008 vernehmen. I. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 erklärte der Beschwerdeführer, dass er zwei Mal bei seinem neuen Hausarzt in Behandlung gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht aus den Akten. Die Beschwerdefrist der am 27. Juni 2008 datierenden Verfügung lief jedoch frühestens am Tag nach dem Sonntag, 27. Juli 2008, nämlich dem 28. Juli 2008, ab. Somit wurde die am 25. Juli 2008 der Post übergebene - im Übrigen formgerechte - Beschwerde rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Verfügung vom 27. Juni 2008 wurde betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs) nicht angefochten und erwuchs deshalb in Rechtskraft. Praxisgemäss wird die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) nur aufgehoben beziehungsweise gegenstandslos, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. 4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da esdem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und er gegen diesen Punkt auch keine Beschwerde erhoben hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland (namentlich in Somaliland), welche nicht mit dem chaotischen Zustand in Süd- und Zentralsomalia verglichen werden kann, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.2. Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann - unter gewissen Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. EMARK 2006 Nr. 2 Erw. 7, vgl. auch zur allgemeinen Lage das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. August 2010 zu Somalia: Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010] und den Country Report on Human Rights Practices 2010 from the US Department of State, April 2011). 4.3.3. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er der Clanfamilie Samaroon angehöre (Akte A1 S. 2) und bis zu seiner Ausreise aus Somalia in seinem Geburtsort B._______, Region Awdal, im Westen von Somaliland gelebt habe (Akte A1 S. 1). Die Samaroon, auch Gadabursi genannt, gehören zur Clan-Familie der Dir. Die Mehrheit der Bevölkerung in der Region Awdal ist Mitglied des Gadabursi-Clans. Im Übrigen war der von 2002 bis 2010 amtierende Präsident von Somaliland, Dahir Riyale Kahin, Angehöriger des Gadabursi-Clans. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, dass er zum Subclan der Rer Farah Nur und zum Subsubclan Rer Dadar gehöre (Akte A1 S. 2), welche auch in Somaliland leben. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer dem Hauptclan der Region Awdal angehört, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat. Gemäss den weiteren Angaben des Beschwerdeführers wohnen ferner sein Bruder und drei Schwestern in E._______, welches lediglich gute 20 Kilometer von seinem ehemaligen Wohnort B._______ entfernt ist (Akte A1 S. 4), und der Hauptort des Gadabursi-Clans ist. In E._______ betreibt ausserdem ein Cousin ein eigenes Geschäft (Akte A9 S. 9 F81). Somit kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6.2 S. 18 und E. 7.2.3 S. 26, International Crisis Group, Somaliland: Democratisation and its Discontent, 28.07.2003, http://www.crisisgroup.org, abgerufen am 11. Mai 2011, Ahmed Yusuf Farah, Misappropriation of Relief Aid: Dramatic Expression by the Gadabursi Refugees in Teferiber Camp of Ethiopia, in: African Languages and Cultures. Supplement, No. 3, Voice and Power: The Culture of Language in North-East Africa. Essays in Honour of B. W. Andrzejewski [1996], pp. 129-140, ACCORD [Österreichisches Rotes Keuz], Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel, Dezember 2009, http://www.ecoi.net, abgerufen am 11. Mai 2011; The World Bank, Conflict in Somalia: Drivers and Dynamics, Januar 2005, S. 55ff., http://siteresources.worldbank.org, abgerufen am 11. Mai 2011, Prof. Kenneth Menkhaus [WRITENET], Somalia: A Situation Analysis and Trend Assessment, August 2003, http://www.unhcr.org, abgerufen am 11. Mai 2011, Abdi Ismail Samatar [University of Minnesota], Somali Reconstruction and Local Initiative: Amoud University, in: World Development, Vol. 29, No. 4, pp. 641-656, 2001, http://directory.umm.ac.id, abgerufen am 11. Mai 2011). 4.3.4. Zudem besitzt die Familie des Beschwerdeführers Ackerland in F._______, welches rund 20 Kilometer östlich von der Stadt E._______ liegt. Sie bauen auf diesem Land Mais sowie Sorghum an, wobei sie die Ernte für die Deckung ihres eigenen Bedarfs an Lebensmittel verwenden (Akte A1 S. 3). Ferner besuchte der Beschwerdeführer während acht Jahren die Schule und verfügt über Berufserfahrung. Einerseits arbeitete er von 2002 bis 2006 als Kellner in einem Restaurant in Djibouti beziehungsweise im Laden seines Cousins in E._______, andererseits half er mit, das eigene Land zu bewirtschaften (Akte A1 S. 3, A9 S. 9 F81). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer möglich, für seine Ausreise 1'000 Dollar zu sparen und 2'700 Dollar bei seiner Mutter auszuleihen, die sich in Äthiopien aufhalte (Akte A1 S. 4 und S. 8, A9 S. 9 F86). Der 36-jährige und alleinstehende Beschwerdeführer sollte demnach in der Lage sein, sich eine wirtschaftliche Existenz in seiner Heimatregion in Somalia aufzubauen. 4.3.5. 4.3.5.1 Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, dass er an gesundheitlichen Problemen leide. Diesbezüglich wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 4. September 2008 zu den Akten gereicht. Dr. med. D._______ hielt in diesem ärztlichen Zeugnis fest, der Beschwerdeführer stamme aus Somalia und es seien ihm keine früheren Krankheiten oder Unfälle, besonders schwere somatische oder psychische Situationen bekannt. Er beschwere sich über Schlafstörungen und zeitweise Bewusstseinstrübungen. Der 23-jährige Beschwerdeführer sei kräftig, ruhig und spreche wenig. Es seien keine Laboruntersuchungen oder Röntgen gemacht worden (Status). Seit dem 24. Juli 2008 sei eine Antidepressiva-Therapie mit Floxex 100 mg sowie dem Schlafmittel Zolpidem 10 mg eingeleitet worden (Verlauf). Dr. med. D._______ diagnostizierte eine Depression, welche für längere Zeit mit Antidepressiva und Gesprächen zu behandeln sei, wobei Kontrolluntersuchungen beim Psychiater zu gewährleisten seien. Die Prognose ohne Behandlung sei mässig beziehungsweise mit Behandlung sehr gut. Es genüge jedoch, wenn der Beschwerdeführer die Medikamente in einer Apotheke beziehen könne. Dr. med. D._______ hielt weiter fest, es handle sich um eine mittelschwere Depression, welche möglicherweise durch das Heimweh, die andere Kultur beziehungsweise durch Integrationsschwierigkeiten entstanden sein könnte. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden die Symptome verschwinden, wenn der Beschwerdeführer wieder in sein gewohntes Leben, in seine Tradition und Familie integriert werde. 4.3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Dr. med. D._______ sich zum ärztlichen Befund, zur Diagnose, zur Behandlung und zur Behandlungsprognose äussert, die Ausführungen zu diesen Belangen in sich schlüssig sind und sich in ein Gesamtes fügen. Wird die Tatsache berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit vor Ausstellung dieses Berichts den negativen Asylentscheid des BFM erhalten hat und mit einem drohenden Wegweisungsvollzug konfrontiert war, ist es verständlich, dass er mit Unsicherheit, Schlaflosigkeit reagiert hat und sein Alltag beeinträchtigt wurde. Folglich ist auch die Diagnose Depression nachvollziehbar. Es besteht somit kein Anlass, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im ärztlichen Zeugnis ein falsches Alter des Beschwerdeführers angegeben wurde, nämlich 23 anstatt 33 Jahre. 4.3.5.3 Der Beschwerdeführer hatte zwar zunächst geltend gemacht, auf das Arztzeugnis vom 4. September 2008 sei nicht abzustellen, zumal die schriftlichen Aussagen des Arztes von dessen mündlichen Aussagen erheblich abwichen. Am 4. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, dass er bei Dr. med. G._______ in Rapperswil-Jona zweimal in Behandlung gewesen sei. Dieser habe jedoch die von Dr. med. D._______ diagnostizierte Depression nicht bestätigen können. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Vermutung, er leide an einer schweren Depression, hat sich somit nicht erhärtet. Da seitdem keine weiteren Arztzeugnisse zu den Akten gereicht wurden, auch nicht in Bezug auf die Schlafstörungen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerden, welche Dr. med. D._______ am 4. September 2008 attestiert hatte, sich lediglich vor diesem Datum manifestiert hatten beziehungsweise dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine gesundheitlichen Probleme mehr hat und keine ärztliche Behandlung oder Medikamente mehr benötigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der vorstehenden Ausführungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 6.2. Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen .
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand: