Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus Somalia, ist gemäss seinen Angaben Angehöriger der Minderheit der Midgan, des Clans der C._______ und des Subclans der D._______, mit letztem Wohnsitz in E._______ in der Region Lower Shabelle (somalisch: Shabeellaha Hoose). Gemäss seinen Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess er Somalia am 17. April 2009 in Richtung der Vereinigten Arabischen Emirate. Am 19. April 2009 reiste er von Frankreich her kommend illegal in die Schweiz ein und stellte am 21. April 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 7. Mai 2009 summarisch sowie am 18. Mai 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in E._______, wo er seit seinem sechsten Lebensjahr gelebt habe, während der letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Somalia als Koranlehrer gearbeitet. Etwa am 1. März 2009 sei er durch Angehörige der islamistischen Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung der Mujhahideen-Jugend) aufgesucht worden. Diese hätten ihn aufgefordert, ihrer Bewegung beizutreten. Sie hätten ihm eine Bedenkzeit von zwanzig Tagen gegeben und ihm für den Fall, dass er sich weigere, mit dem Tod gedroht. Er habe indessen keinesfalls mit den Shabaab zusammenarbeiten wollen. Deshalb habe er unverzüglich sein Grundstück verkauft und sei am 12. April 2009 zunächst nach Marka (Hauptstadt der Region Lower Shabelle) und schliesslich am 13. April 2009 nach Mogadishu gefahren, mit dem Ziel, das Land zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 30. September 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Weder könne dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er wie behauptet aus E._______ stamme, noch sei glaubhaft, dass er von Islamisten bedroht worden sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM zudem aus, die Identität und die Herkunft des Beschwerdeführers stünden nicht fest. Während der Wegweisungsvollzug nach Zentral- und Südsomalia generell als unzumutbar erachtet werde, sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia oder aus einem anderen Land stamme. Die Rückkehr nach Nordsomalia sei zumutbar. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien zweier somalischer Identitätsdokumente sowie einer somalischen Geburtsurkunde ein. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den genauen Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Januar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei reichte er ausserdem die Originaldokumente der mit der Beschwerdeschrift übermittelten Beweismittel ein. J. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 wurde das BFM unter Hinweis auf die eingereichten Originaldokumente zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen. K. Mit zweiter Vernehmlassung vom 2. Februar 2010 hielt das BFM erneut vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer zur erneuten Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik gegeben. M. Mit Eingabe vom 3. März 2010 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamts Stellung.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 30. September 2009 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft.
E. 3.2 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, ist ferner festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4 Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist.
E. 4.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten.
E. 4.2 In Bezug auf Somalia, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen besitzen will, ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia ist ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete nach aktueller Praxis als generell unzumutbar zu erachten. Demgegenüber kann - unter gewissen Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. zuletzt etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2, unter Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 2 E. 7; zur allgemeinen Lage in Somalia Peter K. Meyer/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Aktuelle Entwicklungen, 4. August 2010; U.S. Department of State, Somalia. Country Report on Human Rights Practices 2010, April 2011).
E. 4.3 Es erweist sich somit nicht nur von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer somalischer Herkunft ist, sondern auch - sofern dies als gesichert gelten kann - aus welcher Region des Landes er tatsächlich stammt.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer selbst macht in Bezug auf die konkrete örtliche Herkunft innerhalb Somalias geltend, er stamme aus E._______ in der Region Lower Shabelle (somalisch: Shabeellaha Hoose) und habe dort von seinem sechsten Lebensjahr an ohne Unterbruch bis zu seiner Ausreise gelebt. Diese Region gehört zu Zentral- und Südsomalia, womit ein entsprechender Vollzug der Wegweisung von vornherein unzumutbar wäre.
E. 4.4.2 Das BFM kam demgegenüber in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, die Identität und die Herkunft des Beschwerde-führers stünden nicht fest. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus E._______ stamme, habe er doch im Rahmen der durchgeführten Anhörungen auf entsprechende Fragen hin keinerlei ortsspezifische Kenntnisse über seinen angeblichen letzten Wohnort belegen können. Es sei dem Bundesamt nicht möglich, sich ohne Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation des Beschwerdeführers - nachdem dieser versucht habe, die schweizerischen Behörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen und insofern seine Mitwirkungspflicht verletzt habe - zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Weiter befand das BFM - ohne entsprechende Begründung -, der Beschwerdeführer könnte ebenso aus Nordsomalia oder "aus einem anderen Land" stammen.
E. 4.4.3 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer daran fest, er stamme aus E._______, und versucht dies durch die Einreichung dreier somalischer Dokumente zu beweisen. Das BFM hat diesbezüglich im Rahmen der beiden Vernehmlassungen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, den eingereichten Dokumenten komme keine Beweistauglichkeit zu, da sie Fälschungsmerkmale aufwiesen und in Somalia ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten.
E. 4.4.4 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit seinem sechsten Lebensjahr und bis wenige Tage vor seiner Ausreise in E._______ in der Region Lower Shabelle gelebt, ist festzustellen, dass das BFM zutreffenderweise dafürgehalten hat, der Beschwerdeführer habe nicht die erforderlichen Ortskenntnisse. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen keinerlei konkrete Auskünfte über seinen angeblichen letzten Wohnort und die umliegende Region zu geben. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe keine entsprechenden Kenntnisse, weil er kaum je aus seinem Heimatdorf herausgekommen sei, können in keiner Weise überzeugen, vermochte der Beschwerdeführer doch nicht einmal konkret anzugeben, wie die nächstgelegenen grösseren Nachbarorte heissen, wie die Landschaft um E._______ beschaffen ist oder auf welchem Weg man von dort nach Marka, die Hauptstadt der Region Lower Shabelle, gelangt. Es ist offensichtlich, dass zumal von einem Lehrer in einer Koranschule, der rund fünfzehn Jahre in der angegebenen Region gelebt haben will, derartige Kenntnisse zwingend zu erwarten sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, den geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen. Ungeachtet der Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente (Kopien eines somalischen Identitätsdokuments betreffend den Beschwerdeführer, einer somalischen Geburtsurkunde in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie einer somalischen Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers) ist festzustellen, dass daraus lediglich hervorgeht, der Geburtsort des Beschwerdeführers sei E._______. Indessen ist den Dokumenten keinerlei Angabe über den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Somalia zu entnehmen.
E. 4.4.5 Nach dem soeben Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, zwischen seinem sechsten Lebensjahr und seiner Ausreise in E._______ in der Region Lower Shabelle gelebt hat.
E. 4.5 Über diese Feststellung hinaus erscheint die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers aber völlig offen. Zur Argumentation der Vorinstanz ist festzuhalten, dass weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen noch aufgrund irgendwelcher sonstiger Hinweise konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Genannte stamme tatsächlich aus Nordsomalia beziehungsweise Somaliland oder Puntland. Weiter ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn konkrete Hinweise auf eine Herkunft aus den letztgenannten Regionen bestehen würden, das Vorliegen individueller Faktoren seitens des Beschwerdeführers zu prüfen wäre, die gemäss geltender Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Nordsomalia vorausgesetzt werden, so das Bestehen enger Verbindungen der betroffenen Person zur Region, die konkrete Möglichkeit der eigenen Existenzsicherung oder zumindest das Vorhandensein wirkungsvoller Unterstützung durch den Familienclan (vgl. zuvor, E. 4.2). Im Übrigen ist das Vorgehen als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen, mangels anderweitiger konkreter Hinweise auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus einer Landesregion zu schliessen, in welche ein Vollzug der Wegweisung (möglicherweise) zumutbar wäre.
E. 4.6 Das BFM hat sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, den Beschwerdeführer zweimal (im Rahmen einer summarischen sowie einer eingehenden Anhörung) zu befragen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat es sich ausschliesslich zur Beweistauglichkeit der auf dieser Verfahrensebene eingereichten Beweismittel geäussert. Angesichts der angeführten erheblichen Zweifel an der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der entscheidwesentlichen Bedeutung solcher Erkenntnisse im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt keine entsprechenden weiteren Abklärungen durchgeführt hat. Insbesondere ist davon auszugehen, dass möglicherweise aus einer sogenannten LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung analysiert werden, spezifischere Schlüsse zur Herkunft des Beschwerdeführers resultieren würden.
E. 4.7 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Sollte sich dabei die vom Bundesamt vermutete Herkunft des Beschwerdeführers aus Nordsomalia beziehungsweise Somaliland oder Puntland bestätigen, so wären ausserdem die praxisgemäss vorausgesetzten Kriterien eines allfälligen entsprechenden Vollzugs der Wegweisung zu prüfen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend. Des Weiteren ist die Sache bezüglich des Punkts des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die - auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte - Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 30. September 2009 werden aufgehoben.
- Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV/sma D-6710/2009 Urteil vom 13. März 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Somalia, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Somalia, ist gemäss seinen Angaben Angehöriger der Minderheit der Midgan, des Clans der C._______ und des Subclans der D._______, mit letztem Wohnsitz in E._______ in der Region Lower Shabelle (somalisch: Shabeellaha Hoose). Gemäss seinen Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess er Somalia am 17. April 2009 in Richtung der Vereinigten Arabischen Emirate. Am 19. April 2009 reiste er von Frankreich her kommend illegal in die Schweiz ein und stellte am 21. April 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 7. Mai 2009 summarisch sowie am 18. Mai 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in E._______, wo er seit seinem sechsten Lebensjahr gelebt habe, während der letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Somalia als Koranlehrer gearbeitet. Etwa am 1. März 2009 sei er durch Angehörige der islamistischen Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung der Mujhahideen-Jugend) aufgesucht worden. Diese hätten ihn aufgefordert, ihrer Bewegung beizutreten. Sie hätten ihm eine Bedenkzeit von zwanzig Tagen gegeben und ihm für den Fall, dass er sich weigere, mit dem Tod gedroht. Er habe indessen keinesfalls mit den Shabaab zusammenarbeiten wollen. Deshalb habe er unverzüglich sein Grundstück verkauft und sei am 12. April 2009 zunächst nach Marka (Hauptstadt der Region Lower Shabelle) und schliesslich am 13. April 2009 nach Mogadishu gefahren, mit dem Ziel, das Land zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 30. September 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Weder könne dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er wie behauptet aus E._______ stamme, noch sei glaubhaft, dass er von Islamisten bedroht worden sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM zudem aus, die Identität und die Herkunft des Beschwerdeführers stünden nicht fest. Während der Wegweisungsvollzug nach Zentral- und Südsomalia generell als unzumutbar erachtet werde, sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia oder aus einem anderen Land stamme. Die Rückkehr nach Nordsomalia sei zumutbar. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien zweier somalischer Identitätsdokumente sowie einer somalischen Geburtsurkunde ein. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den genauen Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Januar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei reichte er ausserdem die Originaldokumente der mit der Beschwerdeschrift übermittelten Beweismittel ein. J. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 wurde das BFM unter Hinweis auf die eingereichten Originaldokumente zu einer erneuten Vernehmlassung eingeladen. K. Mit zweiter Vernehmlassung vom 2. Februar 2010 hielt das BFM erneut vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer zur erneuten Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik gegeben. M. Mit Eingabe vom 3. März 2010 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 30. September 2009 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. 3.2. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, ist ferner festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4. Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist. 4.1. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. 4.2. In Bezug auf Somalia, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen besitzen will, ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia ist ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete nach aktueller Praxis als generell unzumutbar zu erachten. Demgegenüber kann - unter gewissen Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. zuletzt etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2, unter Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 2 E. 7; zur allgemeinen Lage in Somalia Peter K. Meyer/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Aktuelle Entwicklungen, 4. August 2010; U.S. Department of State, Somalia. Country Report on Human Rights Practices 2010, April 2011). 4.3. Es erweist sich somit nicht nur von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer somalischer Herkunft ist, sondern auch - sofern dies als gesichert gelten kann - aus welcher Region des Landes er tatsächlich stammt. 4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer selbst macht in Bezug auf die konkrete örtliche Herkunft innerhalb Somalias geltend, er stamme aus E._______ in der Region Lower Shabelle (somalisch: Shabeellaha Hoose) und habe dort von seinem sechsten Lebensjahr an ohne Unterbruch bis zu seiner Ausreise gelebt. Diese Region gehört zu Zentral- und Südsomalia, womit ein entsprechender Vollzug der Wegweisung von vornherein unzumutbar wäre. 4.4.2. Das BFM kam demgegenüber in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, die Identität und die Herkunft des Beschwerde-führers stünden nicht fest. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus E._______ stamme, habe er doch im Rahmen der durchgeführten Anhörungen auf entsprechende Fragen hin keinerlei ortsspezifische Kenntnisse über seinen angeblichen letzten Wohnort belegen können. Es sei dem Bundesamt nicht möglich, sich ohne Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation des Beschwerdeführers - nachdem dieser versucht habe, die schweizerischen Behörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen und insofern seine Mitwirkungspflicht verletzt habe - zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Weiter befand das BFM - ohne entsprechende Begründung -, der Beschwerdeführer könnte ebenso aus Nordsomalia oder "aus einem anderen Land" stammen. 4.4.3. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer daran fest, er stamme aus E._______, und versucht dies durch die Einreichung dreier somalischer Dokumente zu beweisen. Das BFM hat diesbezüglich im Rahmen der beiden Vernehmlassungen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, den eingereichten Dokumenten komme keine Beweistauglichkeit zu, da sie Fälschungsmerkmale aufwiesen und in Somalia ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. 4.4.4. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit seinem sechsten Lebensjahr und bis wenige Tage vor seiner Ausreise in E._______ in der Region Lower Shabelle gelebt, ist festzustellen, dass das BFM zutreffenderweise dafürgehalten hat, der Beschwerdeführer habe nicht die erforderlichen Ortskenntnisse. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen keinerlei konkrete Auskünfte über seinen angeblichen letzten Wohnort und die umliegende Region zu geben. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe keine entsprechenden Kenntnisse, weil er kaum je aus seinem Heimatdorf herausgekommen sei, können in keiner Weise überzeugen, vermochte der Beschwerdeführer doch nicht einmal konkret anzugeben, wie die nächstgelegenen grösseren Nachbarorte heissen, wie die Landschaft um E._______ beschaffen ist oder auf welchem Weg man von dort nach Marka, die Hauptstadt der Region Lower Shabelle, gelangt. Es ist offensichtlich, dass zumal von einem Lehrer in einer Koranschule, der rund fünfzehn Jahre in der angegebenen Region gelebt haben will, derartige Kenntnisse zwingend zu erwarten sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, den geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen. Ungeachtet der Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente (Kopien eines somalischen Identitätsdokuments betreffend den Beschwerdeführer, einer somalischen Geburtsurkunde in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie einer somalischen Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers) ist festzustellen, dass daraus lediglich hervorgeht, der Geburtsort des Beschwerdeführers sei E._______. Indessen ist den Dokumenten keinerlei Angabe über den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Somalia zu entnehmen. 4.4.5. Nach dem soeben Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, zwischen seinem sechsten Lebensjahr und seiner Ausreise in E._______ in der Region Lower Shabelle gelebt hat. 4.5. Über diese Feststellung hinaus erscheint die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers aber völlig offen. Zur Argumentation der Vorinstanz ist festzuhalten, dass weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen noch aufgrund irgendwelcher sonstiger Hinweise konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Genannte stamme tatsächlich aus Nordsomalia beziehungsweise Somaliland oder Puntland. Weiter ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn konkrete Hinweise auf eine Herkunft aus den letztgenannten Regionen bestehen würden, das Vorliegen individueller Faktoren seitens des Beschwerdeführers zu prüfen wäre, die gemäss geltender Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Nordsomalia vorausgesetzt werden, so das Bestehen enger Verbindungen der betroffenen Person zur Region, die konkrete Möglichkeit der eigenen Existenzsicherung oder zumindest das Vorhandensein wirkungsvoller Unterstützung durch den Familienclan (vgl. zuvor, E. 4.2). Im Übrigen ist das Vorgehen als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen, mangels anderweitiger konkreter Hinweise auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus einer Landesregion zu schliessen, in welche ein Vollzug der Wegweisung (möglicherweise) zumutbar wäre. 4.6. Das BFM hat sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, den Beschwerdeführer zweimal (im Rahmen einer summarischen sowie einer eingehenden Anhörung) zu befragen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat es sich ausschliesslich zur Beweistauglichkeit der auf dieser Verfahrensebene eingereichten Beweismittel geäussert. Angesichts der angeführten erheblichen Zweifel an der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der entscheidwesentlichen Bedeutung solcher Erkenntnisse im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt keine entsprechenden weiteren Abklärungen durchgeführt hat. Insbesondere ist davon auszugehen, dass möglicherweise aus einer sogenannten LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung analysiert werden, spezifischere Schlüsse zur Herkunft des Beschwerdeführers resultieren würden. 4.7. Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Sollte sich dabei die vom Bundesamt vermutete Herkunft des Beschwerdeführers aus Nordsomalia beziehungsweise Somaliland oder Puntland bestätigen, so wären ausserdem die praxisgemäss vorausgesetzten Kriterien eines allfälligen entsprechenden Vollzugs der Wegweisung zu prüfen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend. Des Weiteren ist die Sache bezüglich des Punkts des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die - auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte - Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 30. September 2009 werden aufgehoben.
3. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: