Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 21. September 2009 stellte das BFM fest, E._______ (nachfolgend E._______) - angeblicher Sohn der Beschwerdeführerin 1, Bruder der Beschwerdeführenden 2 und 3, respektive Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden 4 - erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm Asyl (Verfahren N [...]). E._______ hatte sein Asylgesuch mit Verfolgung durch islamistische Extremisten begründet; diese hätten im Jahr 2008 bereits seinen Vater erschossen, weil dieser Kontakte zu Äthiopiern und Soldaten der Übergangsregierung unterhalten habe. II. B. Am 15. Juli 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung schriftliche Asylgesuche einreichen und beantragen, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen (Art. 20 AsylG). B.a Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen übereinstimmend geltend, sie würden in einem Camp in der Nähe von Mogadischu leben. Schon ihr Sohn/Bruder, E._______ sei im Heimatstaat von der Harakat al-Shabaab al-Mujahideen ("Bewegung der Mudschahedin-Jugend"; Kurzform: Al Shabab) verfolgt und dessen Vater von der militanten Miliz ermordet worden. Seit E._______ den Heimatstaat verlassen habe, würden die zurückgebliebenen Angehörigen immer wieder von Kämpfern der Al Shabab aufgesucht, bedroht und misshandelt, um den Aufenthaltsort des in der Schweiz lebenden Familienmitglieds in Erfahrung zu bringen respektive die Familie zur Auslieferung von E._______ zu zwingen. Der besonders stark behelligte Bruder von E._______ (Beschwerdeführer 3) halte sich versteckt und wechsle immer wieder den Wohnort. B.b Die Beschwerdeführerin 4 habe mit E._______ bereits vor dessen Flucht in die Schweiz eine Liebesbeziehung unterhalten und halte sich mit ihrer Familie im gleichen Camp auf wie die Verwandten ihres Partners. Sie sei im Jahr 2009 bedrängt worden, ein Mitglied der Al Shabab zu heiraten und deswegen vorübergehend nach Kenia umgezogen. Dort habe sie E._______ am (...) September 2010 geheiratet. Nachdem ihr Ehemann in die Schweiz zurückgekehrt sei, wäre sie in Kenia auf sich allein gestellt gewesen. Da sie ausserdem schwanger gewesen sei, sei sie am (...) Januar 2010 (recte: 2011) zur Familie nach Somalia zurückgekehrt. Sie lebe weiterhin in ständiger Angst vor Verfolgung durch die Al Shabab, weil sie 2009 der Heiratsaufforderung der Miliz nicht nachgekommen und die Ehefrau eines von der Al Shabab gesuchten Mannes sei. B.c Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, die Lebensbedingungen an ihrem Wohnort seien äusserst schlecht und es gebe für sie mangels tragfähiger Beziehungen namentlich in Somaliland oder Puntland auch keine innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative. Auch ein Ausweichen in einen angrenzenden Drittstaat - etwa Sudan oder Kenia - sei ihnen nicht möglich und zuzumuten. Dort bestehe keine Möglichkeit, unter menschenwürdigen Bedingungen um Schutz nachzusuchen; die Flüchtlingscamps seien überlastet und die Flüchtlinge würden Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt. Zudem bestehe für somalische Flüchtlinge eine ständige und konkrete Gefahr der Rückschiebung in das Heimatland. C. C.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2011 setzte das BFM den Beschwerdeführenden Frist zum Einreichen einer rechtsgültigen Vollmacht für ihren Rechtsvertreter. Die Vorinstanz teilte ihnen zudem mit, in Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung, weshalb der Sachverhalt vorliegend schriftlich zu klären sei. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden unter Fristsetzung dazu auf, ergänzende Angaben (insbesondere zum Aufenthalt in Somalia, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zu den zum Verlassen der Heimat führenden Ereignissen) zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführenden liessen am 5. Oktober 2011 durch ihren Rechtsvertreter ihre Stellungnahmen einreichen und stellten die Originalvollmachten in Aussicht. Weiter teilten sie mit, dass die Beschwerdeführerin 4 inzwischen ein Kind geboren habe, dessen Name noch mitgeteilt werde. C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2012 stellte das BFM unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fest, beim Stellen eines Asylgesuchs handle es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein relativ höchstpersönliches Recht, mithin müsse ein Asylgesuch selbständig und ohne Vertretungshilfe gestellt werden. Vorliegend fehle es nach wie vor an einer solchen Willensäusserung der Beschwerdeführenden, mit der diese zu erkennen geben würden, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchten. Es liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Vor diesem Hintergrund werde den Beschwerdeführenden Frist gesetzt, sich im genannten Sinn schriftlich zu äussern respektive eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog nachzureichen. Am 7. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht die einverlangten, von ihnen unterzeichneten Erklärungen vom 19. Juli 2012 zu den Akten. D. Mit vier im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen vom 14. September 2012 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche aus dem Ausland ab. E. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden erheben und beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden jeweils den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gewähren der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). F. Der Instruktionsrichter bestätigte am 22. Oktober 2012 den Eingang der Beschwerden und teilte mit, die Verfahren würden in zeitlicher Hinsicht koordiniert behandelt und durch denselben Spruchkörper entschieden werden.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebungen beziehungsweise Änderungen. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen respektive sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die vier Beschwerdeverfahren vereinigt und über die - im Wesentlichen identisch begründeten - Rechtsmittel in einem einzigen Urteil befunden.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
E. 3.3 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde Art. 20 AsylG - betreffend Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung von Art 20 AsylG weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind; dies trifft vorliegend zu, weshalb die Beschwerden vor dem Hintergrund von Art. 20 AsylG zu prüfen und zu beurteilen sind.
E. 3.4 Wird von Angehörigen von Flüchtlingen im Ausland eine konkrete Gefährdung geltend gemacht, geht die Prüfung deren originärer Flüchtlingseigenschaft (nach Art. 3 AsylG) derjenigen eines Anspruchs auf Nachzug von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge (gestützt auf Art. 51 AsylG) vor (vgl. Art. 37 AsylV 1). Die Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen eines derivativen Einbezugs von Angehörigen im Sinn eines Familiennachzugs gemäss Art. 51 AsylG erfüllt sind, kann mithin erst dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. BVGE 2007/19). Demnach ist im Folgenden praxisgemäss zunächst zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
E. 4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2). Nach Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit Art. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Al Shabab ergäben sich einige Unglaubhaftigkeitsindizien; namentlich sei unrealistisch, dass es die Al Shabab bei konkreter Verfolgungsabsicht damit belassen hätte, die Familienmitglieder über Monate zu bedrohen. Auch hätte die extremistische Miliz diesfalls kaum die angeblich abgelehnte Zwangsheirat ohne weiteres hingenommen; dies gelte umso mehr, als die angebliche Ehefrau von E._______ von Kenia wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, was sie kaum getan hätte, wenn sie in Somalia tatsächlich verfolgt gewesen wäre. Schliesslich falle auf, dass E._______ bei seinen Befragungen seine angebliche Lebenspartnerin mit keinem Wort erwähnt habe. Ungeachtet dessen könnten die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen nicht dartun, inwiefern ihnen im heutigen Zeitpunkt individuell gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden; den Bedrohungssituationen, wie sie von ihnen geschildert würden, sei die gesamte somalische Bevölkerung ausgesetzt. Insgesamt sei nicht vom Bestehen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses der Al Shabab auszugehen, dies umso weniger, nachdem diese in den vergangenen Monaten aus verschiedenen Gebieten Somalias vertrieben worden sei, was die unmittelbare Bedrohungsgefahr weiter verringert haben dürfte.
E. 5.1.2 Bezüglich einer allfälligen Familienzusammenführung im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG sei hinsichtlich der Ehefrau festzuhalten, dass die in Art. 51 Abs. 4 AsylG genannte Konkretisierung, nämlich die Voraussetzung der Trennung durch Flucht, vorliegend nicht gegeben sei, zumal die angebliche Ehe erst im September 2010 geschlossen worden wäre und der als Flüchtling anerkannte Ehemann sich im Verlauf seines Asylverfahrens als ledig bezeichnet habe. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführenden - Mutter und zwei Geschwister des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten E._______ - sei festzuhalten, dass das gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG für einen allfälligen Familiennachzug erforderliche besondere Abhängigkeitsverhältnis nicht bejaht werden könne, weshalb auch hier die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt seien.
E. 5.2 In den Beschwerden wird festgehalten, die häufigen Drohungen und Übergriffe der Al Shabab seien in erster Linie mit dem Ziel erfolgt, den Aufenthaltsort des in der Schweiz lebenden Familienangehörigen und dessen Bruders zu erfahren. Die Beschwerdeführerin 4 sei nach der Eheschliessung in Kenia und der Rückkehr des Ehemannes in die Schweiz nur deswegen nach Somalia zurückgekehrt, weil sie als alleinstehende Mutter in Kenia in eine katastrophale Situation geraten wäre und sie befürchtet habe, das Kind würde dort sterben. In Somalia habe sie wenigstens auf Hilfe ihrer Familienangehörigen zählen können. Daraus bereits auf fehlende erlittene und weiterhin drohende konkrete Nachteile zu schliessen, sei jedoch nicht statthaft. Die Bedrohungssituation durch die Al Shabab dauere unvermindert an, indem diese die Beschwerdeführenden weiterhin mit dem Tod bedrohe, sollte sie nicht die verlangten Auskünfte erhalten. Damit manifestiere die Al Shabab nach wie vor ein konkretes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden könnten sich dagegen nicht schützen. Ein Wegzug an einen von der Al Shabab nicht erreichbaren Ort in Somalia, etwa im Norden des Landes, sei nicht möglich, zumal sie dort über keinerlei Lebensgrundlage verfügen und in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Zudem sei die Gefahr zu gross, unterwegs von der Al Shabab entdeckt und angegriffen zu werden. Insgesamt müssten die Beschwerdeführenden bei einem weiteren Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen.
E. 6.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 und ihr Kind stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten Folgendes fest:
E. 6.2 Das BFM weist zu Recht darauf hin, dass ihr angeblicher Ehemann E._______ seinen Zivilstand bei seinen drei Befragungen stets mit "ledig" angegeben und die angebliche Lebenspartnerin - trotz vieler vertiefender Nachfragen zum konkreten familiären Umfeld - mit keinem Wort erwähnt hat (vgl. Anhörungsprotokolle vom 25. August 2008 [insbes. S. 2 und 4], vom 12. Mai 2009 [insbes. S. 3 ff. und S. 13 f.]) und vom 18. September 2009 [insbes. S. 5 f.]). Dies lässt sich im somalischen Kontext schwerlich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin 4 in Einklang bringen, sie habe schon vor der Ausreise von E._______ eine Liebesbeziehung zu diesem unterhalten (vgl. Asylgesuch S. 2).
E. 6.3 Die für die Beschwerdeführerin 4 eingereichte Eheschliessungsurkunde sowie der Passauszug sind Fotokopien schlechter Qualität, die grundsätzlich jede Verfälschungsmöglichkeit eröffnen. Die Dokumente weisen Unterschriften auf, die weder untereinander noch mit derjenigen auf der Vollmacht des Rechtsvertreters übereinstimmen. Zudem sticht bei der Kopie ihres Reisepasses ins Auge, dass dieses Dokument auffällig gerastert (gepixelt) ist, die Unterschrift dieses optische Merkmal jedoch nicht aufweist - offensichtlich wurde das zuvor kopierte (respektive eingescannte) Dokument nachträglich unterzeichnet.
E. 6.4 Für das Kind der Beschwerdeführerin 4 und von E._______ sind keinerlei Unterlagen (Geburtsurkunde oder ähnliches Dokument) zu den Akten gereicht worden. Entgegen der wiederholten Ankündigung des Rechtsvertreters (vgl. Eingaben an das BFM vom 5. Oktober 2011 und 7. August 2012) wurde nicht einmal der Name dieses Kindes aktenkundig gemacht. Letztlich steht nicht einmal fest, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei schwanger und habe ein Kind zur Welt gebracht, überhaupt zutrifft. Die Bewilligung der Einreise die Schweiz ist unter den gegebenen Umständen schon deshalb nicht möglich, weil nicht klar ist, auf welchen Namen sie auszustellen wäre.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mehrere Indizien deutlich gegen die behauptete persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin 4 und ihres angeblichen Kindes zu E._______ sprechen (und - abgesehen von der wenig aussagekräftigen Tatsache, dass sie zusammen mit dessen Familie um Asyl nachsucht - kein konkretes Indiz dafür).
E. 6.6 Letztlich brauchen die Fragen der Identität (bzw. Existenz) der Beschwerdeführenden 4 und der familiären Beziehung zu E._______ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens indessen nicht abschliessend geklärt zu werden:
E. 6.6.1 Die angebliche Ehefrau hatte sich bereits im Jahr 2010 für längere Zeit nach Kenia begeben und dort gemäss ihren Aussagen Schutz vor ihrer angeblichen Verfolgung gefunden. Eigenen Angaben zufolge konnte sie dort eine Ehe schliessen und diese registrieren lassen, was jedenfalls gegen die behaupteten prekären Lebensbedingungen in diesem Drittstaat spricht. Im Übrigen hält das BFM zu Recht fest, dass sie von Kenia aus nicht ohne weiteres nach Somalia zurückgekehrt wäre - übrigens wohl auch der angebliche Ehemann kaum in die Schweiz -, wenn sie zu diesem Zeitpunkt im Heimatstaat tatsächlich akut und gezielt verfolgt gewesen wäre.
E. 6.6.2 Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden 4 könnte im Bedarfsfall die Fluchtalternative in diesen Drittstaat nicht erneut in Anspruch nehmen.
E. 6.7 Unter diesen Umständen kann es den Beschwerdeführenden 4 im Sinn von Art. 52 [Abs. 2] AsylG zugemutet werden, sich nötigenfalls in Kenia erneut um Aufnahme zu bemühen. Das BFM hat dieses Asylgesuch aus dem Ausland damit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
E. 6.8 Die nachgelagerte Prüfung, ob die Beschwerdeführenden 4 die Voraussetzungen für einen Einbezug in das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG erfüllen, fällt ebenfalls nicht zu ihren Gunsten aus: Die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass die in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen Einzubeziehenden von diesem durch die Flucht getrennt worden sind. Die Beschwerdeführerin 4 hat nach dem oben Gesagten mit E._______ vor dessen Ausreise offensichtlich nicht in einer gefestigten, eheähnlichen Beziehung gelebt, und das angebliche Kind von E._______ wäre erst lange nach dessen Ausreise (in Kenia) gezeugt und vom behaupteten leiblichen Vater ebenfalls nicht durch dessen Flucht getrennt worden.
E. 6.9 Das BFM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden 4 um Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 6.10 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 ist abzuweisen.
E. 7 Mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1-3 hält das Gericht Folgendes fest:
E. 7.1 Anlässlich seiner Befragungen hatte E._______ die Personalien seiner Mutter (Beschwerdeführerin 1) und seiner beiden Geschwister (Beschwerdeführerin 2, Beschwerdeführer 3) immer gleich zu Protokoll gegeben (vgl. Anhörungsprotokolle vom 25. August 2008 [insbes. S. 4] und vom 12. Mai 2009 [insbes. S. 3]). Die für die Beschwerdeführenden 1-3 eingereichten Passkopien weisen die identischen Angaben auf (und scheinen auch die bei den Dokumenten der Beschwerdeführerin 4 festgestellten formalen Auffälligkeiten nicht aufzuweisen). Bei dieser Aktenlage besteht kein Grund, die Identität dieser Beschwerdeführenden und ihre Verwandtschaft zu E._______ anzuzweifeln.
E. 7.2 Die zentralen Argumente, mit denen das BFM die Abweisung der Ausland-Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-3 begründet hat, vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen:
E. 7.2.1 Die Vorinstanz scheint bei ihrem Entscheid insbesondere nicht zu berücksichtigen, dass die Kernfamilie von E._______, wie von ihr bei dessen Asylentscheid faktisch anerkannt, Opfer einer (Reflex-) Verfolgung durch die Al Shabab geworden ist, welcher bereits dessen Vater - der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 - zum Opfer gefallen ist. E._______ hat die ständige Bedrohung durch die radikalislamische Miliz bei seinen Anhörungen eindrücklich beschrieben und beispielsweise geschildert, dass diese an seiner Stelle die Schwester (Beschwerdeführerin 2) im Ladengeschäft der Familie angetroffen und mit dem Tod bedroht habe oder wie der Bruder (Beschwerdeführer 3) sich vor der Al Shabab habe verstecken müssen (vgl. etwa Protokoll der Befragung vom 12. Mai 2009 S. 7 ff.).
E. 7.2.2 Unter diesen Umständen besteht aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführenden 1-3 ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es mag sein, dass gewisse Gruppierungen in Somalia ihre Gegner üblicherweise kürzer und intensiver zu verfolgen pflegen; länger andauernde Bedrohung und Behelligungen, wie sie von den Beschwerdeführenden 1-3 geltend gemacht werden, können aber nicht ausgeschlossen werden. Diese Argumentation des BFM liesse sich auf die unzulässige Feststellung reduzieren, dass das Gesuch deshalb (zufolge Unglaubhaftigkeit) abgewiesen werden müsse, weil die Beschwerdeführenden überhaupt noch in der Lage gewesen seien, um Asylgewährung nachzusuchen.
E. 7.2.3 Schliesslich vermag an der Verfolgungsgefahr auch die Tatsache nichts Wesentliches zu ändern, dass die Al Shabab vor einiger Zeit ihre festen Stellungen in der Hauptstadt aufgegeben hat; die mit dem Terrornetzwerk Al-Kaida verbündete Miliz - die nach wie vor gewisse Teile des Südens des Landes kontrolliert - verfolgt nach Kenntnis des Gerichts seither in Mogadischu eine Guerilla-Taktik und verübt dort beispielsweise immer wieder Anschläge. Dass die Al Shabab zur Verfolgung der Beschwerdeführenden 1-3 nicht mehr in der Lage wäre, macht denn auch das BFM zu Recht nicht geltend.
E. 7.2.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener somalischer Asylsuchender aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia als generell unzumutbar qualifiziert. Einzig bezüglich der im Norden des Landes gelegenen Regionen Somaliland und Puntland kann sich allenfalls - unter gewissen restriktiven und im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweisen. Hierfür ist vorab erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2.5 Die Beschwerdeführenden 1-3 stammen aus der Region um Mogadischu, im Süden von Somalia, und leben dort aktuell in einem Camp. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf eine zumutbare innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative zu entnehmen. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vage auf die Möglichkeit eines Wegzugs in ein von der Al Shabab nicht mehr kontrolliertes Gebiet erwähnt, wird sie der sorgfältigen Prüfung der individuellen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit (vgl. in diesem Zusammenhang das Grundsatzurteil BVGE 2011/51 E. 8) nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden 1-3 ein weiterer Aufenthalt in Südsomalia nicht zuzumuten ist.
E. 7.2.6 Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen zumutbaren Aufenthalt in einem Drittstaat zu entnehmen. Hingegen haben sie aufgrund des in der Schweiz asylberechtigten Sohns respektive Bruders eine starke persönliche Beziehung zu diesem Land.
E. 7.2.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Den Beschwerdeführenden 1-3 ist gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Durchführung der ordentlichen Asylverfahren zu bewilligen. In diesem Rahmen werden sie auch erstmals persönlich zu ihrer flüchtlingsrechtlichen Gefährdungssituation anzuhören sein; dass die oben vorgenommene Analyse der persönlichen Gefährdungssituation den Ausgang der Asylverfahren in der Schweiz nicht zu präjudizieren vermag, versteht sich bei dieser Aktenlage von selbst.
E. 8 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen des BFM vom 14. September 2012 sind, soweit sie betreffend aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden 1-3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und hier das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen respektive durchzuführen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind praxisgemäss für alle vier Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Den obsiegenden, vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden 1-3 ist in Anwendung von Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen entstandenen notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennoten zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Würdigung aller Umstände und der Bemessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für die drei Verfahren der Beschwerdeführenden 1-3 auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 wird abgewiesen.
- Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 werden gutgeheissen.
- Die Verfügungen des BFM vom 14. September 2012 werden aufgehoben, soweit sie die Beschwerdeführenden 1-3 betreffen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1-3 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1-3 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1-4 und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5431/2012E-5433/2012E-5435/2012E-5436/2012 Urteil vom 4. Dezember 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, sowie deren (namentlich nicht bekanntes) Kind, alle Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des BFM vom 14. September 2012 N (...) / N (...) / N (...) / N (...) Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 21. September 2009 stellte das BFM fest, E._______ (nachfolgend E._______) - angeblicher Sohn der Beschwerdeführerin 1, Bruder der Beschwerdeführenden 2 und 3, respektive Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden 4 - erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm Asyl (Verfahren N [...]). E._______ hatte sein Asylgesuch mit Verfolgung durch islamistische Extremisten begründet; diese hätten im Jahr 2008 bereits seinen Vater erschossen, weil dieser Kontakte zu Äthiopiern und Soldaten der Übergangsregierung unterhalten habe. II. B. Am 15. Juli 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung schriftliche Asylgesuche einreichen und beantragen, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen (Art. 20 AsylG). B.a Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen übereinstimmend geltend, sie würden in einem Camp in der Nähe von Mogadischu leben. Schon ihr Sohn/Bruder, E._______ sei im Heimatstaat von der Harakat al-Shabaab al-Mujahideen ("Bewegung der Mudschahedin-Jugend"; Kurzform: Al Shabab) verfolgt und dessen Vater von der militanten Miliz ermordet worden. Seit E._______ den Heimatstaat verlassen habe, würden die zurückgebliebenen Angehörigen immer wieder von Kämpfern der Al Shabab aufgesucht, bedroht und misshandelt, um den Aufenthaltsort des in der Schweiz lebenden Familienmitglieds in Erfahrung zu bringen respektive die Familie zur Auslieferung von E._______ zu zwingen. Der besonders stark behelligte Bruder von E._______ (Beschwerdeführer 3) halte sich versteckt und wechsle immer wieder den Wohnort. B.b Die Beschwerdeführerin 4 habe mit E._______ bereits vor dessen Flucht in die Schweiz eine Liebesbeziehung unterhalten und halte sich mit ihrer Familie im gleichen Camp auf wie die Verwandten ihres Partners. Sie sei im Jahr 2009 bedrängt worden, ein Mitglied der Al Shabab zu heiraten und deswegen vorübergehend nach Kenia umgezogen. Dort habe sie E._______ am (...) September 2010 geheiratet. Nachdem ihr Ehemann in die Schweiz zurückgekehrt sei, wäre sie in Kenia auf sich allein gestellt gewesen. Da sie ausserdem schwanger gewesen sei, sei sie am (...) Januar 2010 (recte: 2011) zur Familie nach Somalia zurückgekehrt. Sie lebe weiterhin in ständiger Angst vor Verfolgung durch die Al Shabab, weil sie 2009 der Heiratsaufforderung der Miliz nicht nachgekommen und die Ehefrau eines von der Al Shabab gesuchten Mannes sei. B.c Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, die Lebensbedingungen an ihrem Wohnort seien äusserst schlecht und es gebe für sie mangels tragfähiger Beziehungen namentlich in Somaliland oder Puntland auch keine innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative. Auch ein Ausweichen in einen angrenzenden Drittstaat - etwa Sudan oder Kenia - sei ihnen nicht möglich und zuzumuten. Dort bestehe keine Möglichkeit, unter menschenwürdigen Bedingungen um Schutz nachzusuchen; die Flüchtlingscamps seien überlastet und die Flüchtlinge würden Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt. Zudem bestehe für somalische Flüchtlinge eine ständige und konkrete Gefahr der Rückschiebung in das Heimatland. C. C.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2011 setzte das BFM den Beschwerdeführenden Frist zum Einreichen einer rechtsgültigen Vollmacht für ihren Rechtsvertreter. Die Vorinstanz teilte ihnen zudem mit, in Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung, weshalb der Sachverhalt vorliegend schriftlich zu klären sei. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden unter Fristsetzung dazu auf, ergänzende Angaben (insbesondere zum Aufenthalt in Somalia, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zu den zum Verlassen der Heimat führenden Ereignissen) zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführenden liessen am 5. Oktober 2011 durch ihren Rechtsvertreter ihre Stellungnahmen einreichen und stellten die Originalvollmachten in Aussicht. Weiter teilten sie mit, dass die Beschwerdeführerin 4 inzwischen ein Kind geboren habe, dessen Name noch mitgeteilt werde. C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2012 stellte das BFM unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fest, beim Stellen eines Asylgesuchs handle es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein relativ höchstpersönliches Recht, mithin müsse ein Asylgesuch selbständig und ohne Vertretungshilfe gestellt werden. Vorliegend fehle es nach wie vor an einer solchen Willensäusserung der Beschwerdeführenden, mit der diese zu erkennen geben würden, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchten. Es liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Vor diesem Hintergrund werde den Beschwerdeführenden Frist gesetzt, sich im genannten Sinn schriftlich zu äussern respektive eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog nachzureichen. Am 7. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht die einverlangten, von ihnen unterzeichneten Erklärungen vom 19. Juli 2012 zu den Akten. D. Mit vier im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen vom 14. September 2012 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche aus dem Ausland ab. E. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden erheben und beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden jeweils den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gewähren der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). F. Der Instruktionsrichter bestätigte am 22. Oktober 2012 den Eingang der Beschwerden und teilte mit, die Verfahren würden in zeitlicher Hinsicht koordiniert behandelt und durch denselben Spruchkörper entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebungen beziehungsweise Änderungen. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen respektive sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die vier Beschwerdeverfahren vereinigt und über die - im Wesentlichen identisch begründeten - Rechtsmittel in einem einzigen Urteil befunden.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5). 3.3 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde Art. 20 AsylG - betreffend Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung von Art 20 AsylG weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind; dies trifft vorliegend zu, weshalb die Beschwerden vor dem Hintergrund von Art. 20 AsylG zu prüfen und zu beurteilen sind. 3.4 Wird von Angehörigen von Flüchtlingen im Ausland eine konkrete Gefährdung geltend gemacht, geht die Prüfung deren originärer Flüchtlingseigenschaft (nach Art. 3 AsylG) derjenigen eines Anspruchs auf Nachzug von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge (gestützt auf Art. 51 AsylG) vor (vgl. Art. 37 AsylV 1). Die Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen eines derivativen Einbezugs von Angehörigen im Sinn eines Familiennachzugs gemäss Art. 51 AsylG erfüllt sind, kann mithin erst dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. BVGE 2007/19). Demnach ist im Folgenden praxisgemäss zunächst zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
4. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2). Nach Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit Art. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Al Shabab ergäben sich einige Unglaubhaftigkeitsindizien; namentlich sei unrealistisch, dass es die Al Shabab bei konkreter Verfolgungsabsicht damit belassen hätte, die Familienmitglieder über Monate zu bedrohen. Auch hätte die extremistische Miliz diesfalls kaum die angeblich abgelehnte Zwangsheirat ohne weiteres hingenommen; dies gelte umso mehr, als die angebliche Ehefrau von E._______ von Kenia wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, was sie kaum getan hätte, wenn sie in Somalia tatsächlich verfolgt gewesen wäre. Schliesslich falle auf, dass E._______ bei seinen Befragungen seine angebliche Lebenspartnerin mit keinem Wort erwähnt habe. Ungeachtet dessen könnten die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen nicht dartun, inwiefern ihnen im heutigen Zeitpunkt individuell gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden; den Bedrohungssituationen, wie sie von ihnen geschildert würden, sei die gesamte somalische Bevölkerung ausgesetzt. Insgesamt sei nicht vom Bestehen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses der Al Shabab auszugehen, dies umso weniger, nachdem diese in den vergangenen Monaten aus verschiedenen Gebieten Somalias vertrieben worden sei, was die unmittelbare Bedrohungsgefahr weiter verringert haben dürfte. 5.1.2 Bezüglich einer allfälligen Familienzusammenführung im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG sei hinsichtlich der Ehefrau festzuhalten, dass die in Art. 51 Abs. 4 AsylG genannte Konkretisierung, nämlich die Voraussetzung der Trennung durch Flucht, vorliegend nicht gegeben sei, zumal die angebliche Ehe erst im September 2010 geschlossen worden wäre und der als Flüchtling anerkannte Ehemann sich im Verlauf seines Asylverfahrens als ledig bezeichnet habe. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführenden - Mutter und zwei Geschwister des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten E._______ - sei festzuhalten, dass das gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG für einen allfälligen Familiennachzug erforderliche besondere Abhängigkeitsverhältnis nicht bejaht werden könne, weshalb auch hier die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt seien. 5.2 In den Beschwerden wird festgehalten, die häufigen Drohungen und Übergriffe der Al Shabab seien in erster Linie mit dem Ziel erfolgt, den Aufenthaltsort des in der Schweiz lebenden Familienangehörigen und dessen Bruders zu erfahren. Die Beschwerdeführerin 4 sei nach der Eheschliessung in Kenia und der Rückkehr des Ehemannes in die Schweiz nur deswegen nach Somalia zurückgekehrt, weil sie als alleinstehende Mutter in Kenia in eine katastrophale Situation geraten wäre und sie befürchtet habe, das Kind würde dort sterben. In Somalia habe sie wenigstens auf Hilfe ihrer Familienangehörigen zählen können. Daraus bereits auf fehlende erlittene und weiterhin drohende konkrete Nachteile zu schliessen, sei jedoch nicht statthaft. Die Bedrohungssituation durch die Al Shabab dauere unvermindert an, indem diese die Beschwerdeführenden weiterhin mit dem Tod bedrohe, sollte sie nicht die verlangten Auskünfte erhalten. Damit manifestiere die Al Shabab nach wie vor ein konkretes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden könnten sich dagegen nicht schützen. Ein Wegzug an einen von der Al Shabab nicht erreichbaren Ort in Somalia, etwa im Norden des Landes, sei nicht möglich, zumal sie dort über keinerlei Lebensgrundlage verfügen und in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Zudem sei die Gefahr zu gross, unterwegs von der Al Shabab entdeckt und angegriffen zu werden. Insgesamt müssten die Beschwerdeführenden bei einem weiteren Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 6. 6.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 und ihr Kind stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten Folgendes fest: 6.2 Das BFM weist zu Recht darauf hin, dass ihr angeblicher Ehemann E._______ seinen Zivilstand bei seinen drei Befragungen stets mit "ledig" angegeben und die angebliche Lebenspartnerin - trotz vieler vertiefender Nachfragen zum konkreten familiären Umfeld - mit keinem Wort erwähnt hat (vgl. Anhörungsprotokolle vom 25. August 2008 [insbes. S. 2 und 4], vom 12. Mai 2009 [insbes. S. 3 ff. und S. 13 f.]) und vom 18. September 2009 [insbes. S. 5 f.]). Dies lässt sich im somalischen Kontext schwerlich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin 4 in Einklang bringen, sie habe schon vor der Ausreise von E._______ eine Liebesbeziehung zu diesem unterhalten (vgl. Asylgesuch S. 2). 6.3 Die für die Beschwerdeführerin 4 eingereichte Eheschliessungsurkunde sowie der Passauszug sind Fotokopien schlechter Qualität, die grundsätzlich jede Verfälschungsmöglichkeit eröffnen. Die Dokumente weisen Unterschriften auf, die weder untereinander noch mit derjenigen auf der Vollmacht des Rechtsvertreters übereinstimmen. Zudem sticht bei der Kopie ihres Reisepasses ins Auge, dass dieses Dokument auffällig gerastert (gepixelt) ist, die Unterschrift dieses optische Merkmal jedoch nicht aufweist - offensichtlich wurde das zuvor kopierte (respektive eingescannte) Dokument nachträglich unterzeichnet. 6.4 Für das Kind der Beschwerdeführerin 4 und von E._______ sind keinerlei Unterlagen (Geburtsurkunde oder ähnliches Dokument) zu den Akten gereicht worden. Entgegen der wiederholten Ankündigung des Rechtsvertreters (vgl. Eingaben an das BFM vom 5. Oktober 2011 und 7. August 2012) wurde nicht einmal der Name dieses Kindes aktenkundig gemacht. Letztlich steht nicht einmal fest, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei schwanger und habe ein Kind zur Welt gebracht, überhaupt zutrifft. Die Bewilligung der Einreise die Schweiz ist unter den gegebenen Umständen schon deshalb nicht möglich, weil nicht klar ist, auf welchen Namen sie auszustellen wäre. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mehrere Indizien deutlich gegen die behauptete persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin 4 und ihres angeblichen Kindes zu E._______ sprechen (und - abgesehen von der wenig aussagekräftigen Tatsache, dass sie zusammen mit dessen Familie um Asyl nachsucht - kein konkretes Indiz dafür). 6.6 Letztlich brauchen die Fragen der Identität (bzw. Existenz) der Beschwerdeführenden 4 und der familiären Beziehung zu E._______ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens indessen nicht abschliessend geklärt zu werden: 6.6.1 Die angebliche Ehefrau hatte sich bereits im Jahr 2010 für längere Zeit nach Kenia begeben und dort gemäss ihren Aussagen Schutz vor ihrer angeblichen Verfolgung gefunden. Eigenen Angaben zufolge konnte sie dort eine Ehe schliessen und diese registrieren lassen, was jedenfalls gegen die behaupteten prekären Lebensbedingungen in diesem Drittstaat spricht. Im Übrigen hält das BFM zu Recht fest, dass sie von Kenia aus nicht ohne weiteres nach Somalia zurückgekehrt wäre - übrigens wohl auch der angebliche Ehemann kaum in die Schweiz -, wenn sie zu diesem Zeitpunkt im Heimatstaat tatsächlich akut und gezielt verfolgt gewesen wäre. 6.6.2 Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden 4 könnte im Bedarfsfall die Fluchtalternative in diesen Drittstaat nicht erneut in Anspruch nehmen. 6.7 Unter diesen Umständen kann es den Beschwerdeführenden 4 im Sinn von Art. 52 [Abs. 2] AsylG zugemutet werden, sich nötigenfalls in Kenia erneut um Aufnahme zu bemühen. Das BFM hat dieses Asylgesuch aus dem Ausland damit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 6.8 Die nachgelagerte Prüfung, ob die Beschwerdeführenden 4 die Voraussetzungen für einen Einbezug in das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG erfüllen, fällt ebenfalls nicht zu ihren Gunsten aus: Die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass die in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen Einzubeziehenden von diesem durch die Flucht getrennt worden sind. Die Beschwerdeführerin 4 hat nach dem oben Gesagten mit E._______ vor dessen Ausreise offensichtlich nicht in einer gefestigten, eheähnlichen Beziehung gelebt, und das angebliche Kind von E._______ wäre erst lange nach dessen Ausreise (in Kenia) gezeugt und vom behaupteten leiblichen Vater ebenfalls nicht durch dessen Flucht getrennt worden. 6.9 Das BFM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden 4 um Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG ebenfalls zu Recht abgelehnt. 6.10 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 ist abzuweisen.
7. Mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1-3 hält das Gericht Folgendes fest: 7.1 Anlässlich seiner Befragungen hatte E._______ die Personalien seiner Mutter (Beschwerdeführerin 1) und seiner beiden Geschwister (Beschwerdeführerin 2, Beschwerdeführer 3) immer gleich zu Protokoll gegeben (vgl. Anhörungsprotokolle vom 25. August 2008 [insbes. S. 4] und vom 12. Mai 2009 [insbes. S. 3]). Die für die Beschwerdeführenden 1-3 eingereichten Passkopien weisen die identischen Angaben auf (und scheinen auch die bei den Dokumenten der Beschwerdeführerin 4 festgestellten formalen Auffälligkeiten nicht aufzuweisen). Bei dieser Aktenlage besteht kein Grund, die Identität dieser Beschwerdeführenden und ihre Verwandtschaft zu E._______ anzuzweifeln. 7.2 Die zentralen Argumente, mit denen das BFM die Abweisung der Ausland-Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-3 begründet hat, vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen: 7.2.1 Die Vorinstanz scheint bei ihrem Entscheid insbesondere nicht zu berücksichtigen, dass die Kernfamilie von E._______, wie von ihr bei dessen Asylentscheid faktisch anerkannt, Opfer einer (Reflex-) Verfolgung durch die Al Shabab geworden ist, welcher bereits dessen Vater - der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 - zum Opfer gefallen ist. E._______ hat die ständige Bedrohung durch die radikalislamische Miliz bei seinen Anhörungen eindrücklich beschrieben und beispielsweise geschildert, dass diese an seiner Stelle die Schwester (Beschwerdeführerin 2) im Ladengeschäft der Familie angetroffen und mit dem Tod bedroht habe oder wie der Bruder (Beschwerdeführer 3) sich vor der Al Shabab habe verstecken müssen (vgl. etwa Protokoll der Befragung vom 12. Mai 2009 S. 7 ff.). 7.2.2 Unter diesen Umständen besteht aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführenden 1-3 ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es mag sein, dass gewisse Gruppierungen in Somalia ihre Gegner üblicherweise kürzer und intensiver zu verfolgen pflegen; länger andauernde Bedrohung und Behelligungen, wie sie von den Beschwerdeführenden 1-3 geltend gemacht werden, können aber nicht ausgeschlossen werden. Diese Argumentation des BFM liesse sich auf die unzulässige Feststellung reduzieren, dass das Gesuch deshalb (zufolge Unglaubhaftigkeit) abgewiesen werden müsse, weil die Beschwerdeführenden überhaupt noch in der Lage gewesen seien, um Asylgewährung nachzusuchen. 7.2.3 Schliesslich vermag an der Verfolgungsgefahr auch die Tatsache nichts Wesentliches zu ändern, dass die Al Shabab vor einiger Zeit ihre festen Stellungen in der Hauptstadt aufgegeben hat; die mit dem Terrornetzwerk Al-Kaida verbündete Miliz - die nach wie vor gewisse Teile des Südens des Landes kontrolliert - verfolgt nach Kenntnis des Gerichts seither in Mogadischu eine Guerilla-Taktik und verübt dort beispielsweise immer wieder Anschläge. Dass die Al Shabab zur Verfolgung der Beschwerdeführenden 1-3 nicht mehr in der Lage wäre, macht denn auch das BFM zu Recht nicht geltend. 7.2.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener somalischer Asylsuchender aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia als generell unzumutbar qualifiziert. Einzig bezüglich der im Norden des Landes gelegenen Regionen Somaliland und Puntland kann sich allenfalls - unter gewissen restriktiven und im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweisen. Hierfür ist vorab erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom 6. Juni 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2.5 Die Beschwerdeführenden 1-3 stammen aus der Region um Mogadischu, im Süden von Somalia, und leben dort aktuell in einem Camp. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf eine zumutbare innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative zu entnehmen. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vage auf die Möglichkeit eines Wegzugs in ein von der Al Shabab nicht mehr kontrolliertes Gebiet erwähnt, wird sie der sorgfältigen Prüfung der individuellen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit (vgl. in diesem Zusammenhang das Grundsatzurteil BVGE 2011/51 E. 8) nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden 1-3 ein weiterer Aufenthalt in Südsomalia nicht zuzumuten ist. 7.2.6 Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen zumutbaren Aufenthalt in einem Drittstaat zu entnehmen. Hingegen haben sie aufgrund des in der Schweiz asylberechtigten Sohns respektive Bruders eine starke persönliche Beziehung zu diesem Land. 7.2.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Den Beschwerdeführenden 1-3 ist gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Durchführung der ordentlichen Asylverfahren zu bewilligen. In diesem Rahmen werden sie auch erstmals persönlich zu ihrer flüchtlingsrechtlichen Gefährdungssituation anzuhören sein; dass die oben vorgenommene Analyse der persönlichen Gefährdungssituation den Ausgang der Asylverfahren in der Schweiz nicht zu präjudizieren vermag, versteht sich bei dieser Aktenlage von selbst.
8. Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen des BFM vom 14. September 2012 sind, soweit sie betreffend aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden 1-3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und hier das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen respektive durchzuführen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind praxisgemäss für alle vier Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den obsiegenden, vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden 1-3 ist in Anwendung von Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen entstandenen notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennoten zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Würdigung aller Umstände und der Bemessungsfaktoren ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für die drei Verfahren der Beschwerdeführenden 1-3 auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. aller Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 werden gutgeheissen.
3. Die Verfügungen des BFM vom 14. September 2012 werden aufgehoben, soweit sie die Beschwerdeführenden 1-3 betreffen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1-3 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1-3 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1000.- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1-4 und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: