Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Nachdem den Beschwerdeführerinnen am 15. März 2011 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens bewilligt wurde, gelangten sie am 27. Mai 2011 auf dem Luftweg von Addis Abeba über Amsterdam in die Schweiz, wo sie am 30. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Am 7. Juni 2011 fanden in D._______ die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 21. Juni 2011 erfolgten die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen zu ihren Asylgründen durch das BFM. Die Beschwerdeführerin 1 (Mutter der Beschwerdeführerin 2) machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei somalische Staatsangehörige aus E._______ und habe bis zu ihrer Ausreise nach Addis Abeba in F._______ gelebt. Einer ihrer Söhne (N [...]) sei in die Schweiz geflüchtet, wo er als anerkannter Flüchtling Asyl erhalten habe. Nach der Flucht dieses Sohnes sei sie von dessen Verfolgern, den Al-Shabab-Milizen, terrorisiert worden. Im Mai 2009 seien in der Nacht bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen, die nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihre Tochter mitnehmen wollen, was ihr Sohn O. zu verhindern versucht habe, weswegen er erschossen worden sei. Ende Oktober 2009 sei sie zu Hause erneut von bewaffneten Männern aufgesucht worden, welche ihren Ehemann erschossen hätten. Von Nachbarn habe sie erfahren, dass diese Leute auch sie umbringen wollten, weshalb sie wenige Tage nach diesem Vorfall zusammen mit ihren (...) Kindern nach Äthiopien geflüchtet sei. Aus finanziellen Gründen habe sie die (...) jüngeren Kinder in Obhut von (...) nach Südsomalia zurückschicken müssen, während sie zusammen mit (...) (Beschwerdeführerin 2) auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht habe. Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass eines Nachts bewaffnete Männer in das Haus ihrer Familie eingedrungen seien, die sie hätten mitnehmen und vergewaltigen wollen. Weil ihr Bruder dies zu verhindern versucht habe, sei er erschossen worden, woraufhin die Eindringlinge aus dem Haus geflüchtet seien. Ein paar Monate nach diesem Vorfall sei ihr Vater von unbekannten Männern bei ihnen zu Hause umgebracht worden, woraufhin ihre Mutter beschlossen habe, Somalia zu verlassen. Gemeinsam mit ihrer Mutter sei sie nach Äthiopien geflüchtet und habe auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. Als Beweismittel ihrer Identitäten legten die Beschwerdeführerinnen ihre Einreisevisa in Kopie zu den Akten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie im Rahmen ihres Auslandgesuches ein fremdsprachiges Dokument ("Vorhaben: Urteilsvollzug") eines islamischen Gerichts der Shabab der Sadt Banadir vom 25. Dezember 2010 mit deutscher Übersetzung ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen von den Al-Shabab-Milizen zum Tode verurteilt worden seien, da sie trotz mehrerer Warnungen gegen die Gesetze des Mujahidins verstossen hätten. B. Mit am 8. November 2013 eröffneter Verfügung vom 7. November 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner seien ihnen die Verfahrensakten des Sohnes respektive des Bruders (N [...]), welcher in der Schweiz als asylberechtigter Flüchtling lebe, zuzustellen, und dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem sei ihnen Frist zur Einholung einer beglaubigten Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments des islamischen Gerichts der Shabab der Sadt Banadir vom 25. Dezember 2010 zu setzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 verwies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Beizug der Verfahrensakten N (...) und um Einholung einer beglaubigten Übersetzung des Schreibens des islamischen Gerichts der Shabab der Sadt Banadir vom 25. Dezember 2010 ab. E. Am 23. Januar 2014 gebar die Beschwerdeführerin 2 die Tochter C._______, welche in das vorliegende Verfahren aufgenommen wird. F. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1 In seinem ablehnenden Asylentscheid kam das BFM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 1 habe in Bezug auf den Überfall der Al-Shabab-Milizen vom Mai 2009 realitätsfremde Angaben gemacht, weil sie nicht habe erklären können, weshalb ihre Familienmitglieder nichts bemerkt hätten, als die Männer ins Haus eingedrungen seien. Angesichts der Behauptung, ihr Ehemann sei ständigen Drohungen ausgesetzt gewesen, und der Tatsache, dass dieser zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus gewesen sei, sei verwunderlich, dass sie das Haus nicht abgeschlossen habe. Indem die Beschwerdeführerin 1 angegeben habe, die Eindringlinge hätten nach ihrem Mann gesucht und nach ihm gefragt, während die Beschwerdeführerin 2 im Gegensatz dazu auf mehrmaliges Nachfragen hin behauptet habe, dass die Männer kein Wort gesagt hätten, seien die Angaben zu den Ereignissen in dieser Nacht widersprüchlich ausgefallen. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin 2, sie wisse nicht, was ihre Mutter gesagt habe, es könne sein, dass die Männer nach ihrem Vater gefragt hätten, sei nicht geeignet, um diesen Widerspruch zu erklären. Ebenso widersprüchlich ausgefallen seien die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu den Gründen der Ermordung ihres Ehemannes, zumal sie einerseits deponiert habe, die Al-Shabab-Milizen hätten gewollt, dass ihr Ehemann ihren Sohn, der sich in der Schweiz aufhalte, ausliefere, um später dazu anzugeben, die Milizen hätten ihren Mann zum sunnitischen Glauben und zum Beitritt in die Al-Shabab zwingen wollen. Indem die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung ferner vorgebracht habe, sie habe einen Tag nach der Ermordung ihres Ehemannes von Nachbarn erfahren, dass man auch sie ermorden werde, und im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, Nachbarn hätten ihr lediglich geraten, wegzuziehen, bevor auch sie ermordet würde, seien auch ihre Aussagen zum Grund des Verlassens F._______ unplausibel und widersprüchlich. Auf Nachfrage hin habe sie diese Angaben bestätigt und ergänzt, sie wisse nicht, ob die Al-Shabab sie tatsächlich umbringen wolle. Weiter habe sie auf die Frage, weshalb sie F._______ verlassen habe, obwohl alle erwachsenen Männer ihrer Familie weg oder tot gewesen seien und somit die Al-Shabab eigentlich kein Interesse an ihrer Person mehr haben müsste, lediglich dargelegt, dass sie trotzdem Angst gehabt habe. Ferner seien die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum Aufenthalt ihrer minderjährigen Tochter H._______, die in der Nacht des Überfalls von Ende Oktober 2009 verschwunden sei, widersprüchlich, da sie sowohl anlässlich der Befragung als auch im Rahmen der Anhörung im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 2 vorgebracht habe, erst später erfahren zu haben, dass sich ihre Tochter H._______ in K._______ aufhalte. Unabhängig von diesem Widerspruch seien diese Aussagen auch realitätsfremd, da der Logik des allgemeinen Handelns widerspreche, dass ihre minderjährige Tochter H._______, sollte sie tatsächlich in einen dermassen verzweifelten Zustand verfallen gewesen sein, keine Betreuung durch die Familie oder zumindest durch die Nachbarn erhalten hätte und einfach verschwunden sein soll. Die Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach sie (...) der (...) Kinder, die zusammen mit ihr nach Äthiopien geflüchtet und somit in Sicherheit gewesen seien, zurück zu ihrer (...) nach E._______ geschickt habe, sei realitätsfremd, da diese Provinz zu jenem Zeitpunkt durch die Al-Shabab kontrolliert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne die geltend gemachte Verfolgung durch die Al-Shabab nicht geglaubt werden. Aufgrund dieser unglaubhaften Vorbringen sei davon auszugehen, dass die eingereichte Kopie des Schreibens vom 25. Dezember 2010, bei welchem es sich angeblich um ein Todesurteil eines islamischen Gerichts gegen die Beschwerdeführerinnen handle, gefälscht sei. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in ihrem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb dem Schreiben ein reduzierter Beweiswert zukomme und im Gesamtkontext des Gesuchs beurteilt werden müsse. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung weder den Inhalt noch den Grund dieses Urteils erklären können und auch nicht gewusst, in welchem Zusammenhang das Urteil überhaupt ausgestellt worden sei. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerinnen in mehreren Punkten widersprüchlich, realitätsfremd und teilweise der Logik des allgemeinen Handelns widersprechend ausgefallen sind. Zwar führen die Beschwerdeführerinnen eingangs ihrer Rechtsmitteleingabe mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5431/2012 vom 4. Dezember 2012 zu Recht aus, dass Familienangehörige in totalitären Gefügen häufig unter Druck gesetzt und verfolgt würden, um an Informationen über den Verbleib von gesuchten Personen zu gelangen. Die Situation in diesem Urteil, die zur Bejahung einer Reflexverfolgung von Angehörigen eines Familienmitglieds, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, stellt sich hingegen anders dar als vorliegend. In jenem Urteil konnten die betroffenen Familienmitglieder glaubhaft darlegen, dass sie wiederholt von Mitgliedern der militanten Organisation Al-Shabab aufgesucht, bedroht und misshandelt worden sind, um den Aufenthaltsort des in der Schweiz lebenden Familienmitglieds ausfindig zu machen, was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach vermögen die Beschwerdeführerinnen aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Überfall der Al-Shabab-Milizen im Jahre 2009, zum Verschwinden und dem Aufenthaltsort von H._______ sowie der Ausführung, wonach sie (...) ihrer (...) Kinder aus finanziellen Gründen zu ihrer (...) zurückgeschickt habe, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen vermögen der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, sondern beschränken sich lediglich auf hypothetische Aussagen und beharren auf der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ferner geht die Vorinstanz entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen auch bezüglich des Widerspruchs der Beschwerdeführerin 1 zum Grund der Ermordung ihres Ehemannes durch die Al-Shabab durchaus Recht in der Annahme, dass diese anlässlich der Befragung im Vergleich zur Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht hat. Indem sie in ihrer Rechtsmitteleingabe einzig die betreffende Aussage anlässlich der Befragung (vgl. Akten BFM B8 S. 6) aufführen und dieser eine zu ihren Gunsten ausfallende Interpretation beizumessen versuchen, vermögen sie die zutreffende vorinstanzliche Argumentation nicht zu entkräften. Die Auffassung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich der Anhörung lediglich ihre Aussage der Befragung hinsichtlich der Aussagen der Nachbarn präzisiert, weshalb kein Widerspruch vorliege, ist nicht stichhaltig. Wie dem Befragungsprotokoll nämlich zu entnehmen ist, hat sie dort zu Protokoll gegeben, sie habe von Nachbarn erfahren, dass die Al-Shabab auch sie umbringen wollten (vgl. B8 S. 6), um im Wiederspruch dazu im Rahmen der Anhörung auszusagen, Nachbarn hätten ihr gesagt, "geh weg, bevor du auch getötet wirst" (vgl. B16 S. 6 A: 71), was nicht eine blosse Präzisierung darstellt. In diesem Zusammenhang gilt auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 eigenen Aussagen gemäss nicht zu wissen glaubt, ob die Al-Shabab-Milizen noch ein Interesse an ihr hätten, weil alle erwachsenen Männer ihrer Familie tot beziehungsweise nicht mehr in Somalia seien (vgl. B16 S. 8). Bezüglich der eingereichten Kopie eines angeblichen Todesurteils eines islamischen Gerichts der Al-Shabab vom 25. Dezember 2010 ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. In der Beschwerde wird darauf nicht eingegangen, weshalb das Gericht, wie zuvor das BFM, insgesamt zum Schluss kommt, dass die Echtheit des Dokuments in Frage steht. Aus den Akten ist nichts Gegenteiliges ersichtlich. 5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Mit Entscheid vom 7. November 2013 wurden die Beschwerdeführer-innen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen nicht als aussichtslos erweisen und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6953/2013 Urteil vom 30. Juli 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),(Beschwerdeführerin 1), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Bettina Surber, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Nachdem den Beschwerdeführerinnen am 15. März 2011 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens bewilligt wurde, gelangten sie am 27. Mai 2011 auf dem Luftweg von Addis Abeba über Amsterdam in die Schweiz, wo sie am 30. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Am 7. Juni 2011 fanden in D._______ die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 21. Juni 2011 erfolgten die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen zu ihren Asylgründen durch das BFM. Die Beschwerdeführerin 1 (Mutter der Beschwerdeführerin 2) machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei somalische Staatsangehörige aus E._______ und habe bis zu ihrer Ausreise nach Addis Abeba in F._______ gelebt. Einer ihrer Söhne (N [...]) sei in die Schweiz geflüchtet, wo er als anerkannter Flüchtling Asyl erhalten habe. Nach der Flucht dieses Sohnes sei sie von dessen Verfolgern, den Al-Shabab-Milizen, terrorisiert worden. Im Mai 2009 seien in der Nacht bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen, die nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihre Tochter mitnehmen wollen, was ihr Sohn O. zu verhindern versucht habe, weswegen er erschossen worden sei. Ende Oktober 2009 sei sie zu Hause erneut von bewaffneten Männern aufgesucht worden, welche ihren Ehemann erschossen hätten. Von Nachbarn habe sie erfahren, dass diese Leute auch sie umbringen wollten, weshalb sie wenige Tage nach diesem Vorfall zusammen mit ihren (...) Kindern nach Äthiopien geflüchtet sei. Aus finanziellen Gründen habe sie die (...) jüngeren Kinder in Obhut von (...) nach Südsomalia zurückschicken müssen, während sie zusammen mit (...) (Beschwerdeführerin 2) auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht habe. Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass eines Nachts bewaffnete Männer in das Haus ihrer Familie eingedrungen seien, die sie hätten mitnehmen und vergewaltigen wollen. Weil ihr Bruder dies zu verhindern versucht habe, sei er erschossen worden, woraufhin die Eindringlinge aus dem Haus geflüchtet seien. Ein paar Monate nach diesem Vorfall sei ihr Vater von unbekannten Männern bei ihnen zu Hause umgebracht worden, woraufhin ihre Mutter beschlossen habe, Somalia zu verlassen. Gemeinsam mit ihrer Mutter sei sie nach Äthiopien geflüchtet und habe auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. Als Beweismittel ihrer Identitäten legten die Beschwerdeführerinnen ihre Einreisevisa in Kopie zu den Akten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie im Rahmen ihres Auslandgesuches ein fremdsprachiges Dokument ("Vorhaben: Urteilsvollzug") eines islamischen Gerichts der Shabab der Sadt Banadir vom 25. Dezember 2010 mit deutscher Übersetzung ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen von den Al-Shabab-Milizen zum Tode verurteilt worden seien, da sie trotz mehrerer Warnungen gegen die Gesetze des Mujahidins verstossen hätten. B. Mit am 8. November 2013 eröffneter Verfügung vom 7. November 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner seien ihnen die Verfahrensakten des Sohnes respektive des Bruders (N [...]), welcher in der Schweiz als asylberechtigter Flüchtling lebe, zuzustellen, und dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem sei ihnen Frist zur Einholung einer beglaubigten Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments des islamischen Gerichts der Shabab der Sadt Banadir vom 25. Dezember 2010 zu setzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 verwies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Beizug der Verfahrensakten N (...) und um Einholung einer beglaubigten Übersetzung des Schreibens des islamischen Gerichts der Shabab der Sadt Banadir vom 25. Dezember 2010 ab. E. Am 23. Januar 2014 gebar die Beschwerdeführerin 2 die Tochter C._______, welche in das vorliegende Verfahren aufgenommen wird. F. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.1 In seinem ablehnenden Asylentscheid kam das BFM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 1 habe in Bezug auf den Überfall der Al-Shabab-Milizen vom Mai 2009 realitätsfremde Angaben gemacht, weil sie nicht habe erklären können, weshalb ihre Familienmitglieder nichts bemerkt hätten, als die Männer ins Haus eingedrungen seien. Angesichts der Behauptung, ihr Ehemann sei ständigen Drohungen ausgesetzt gewesen, und der Tatsache, dass dieser zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus gewesen sei, sei verwunderlich, dass sie das Haus nicht abgeschlossen habe. Indem die Beschwerdeführerin 1 angegeben habe, die Eindringlinge hätten nach ihrem Mann gesucht und nach ihm gefragt, während die Beschwerdeführerin 2 im Gegensatz dazu auf mehrmaliges Nachfragen hin behauptet habe, dass die Männer kein Wort gesagt hätten, seien die Angaben zu den Ereignissen in dieser Nacht widersprüchlich ausgefallen. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin 2, sie wisse nicht, was ihre Mutter gesagt habe, es könne sein, dass die Männer nach ihrem Vater gefragt hätten, sei nicht geeignet, um diesen Widerspruch zu erklären. Ebenso widersprüchlich ausgefallen seien die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu den Gründen der Ermordung ihres Ehemannes, zumal sie einerseits deponiert habe, die Al-Shabab-Milizen hätten gewollt, dass ihr Ehemann ihren Sohn, der sich in der Schweiz aufhalte, ausliefere, um später dazu anzugeben, die Milizen hätten ihren Mann zum sunnitischen Glauben und zum Beitritt in die Al-Shabab zwingen wollen. Indem die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung ferner vorgebracht habe, sie habe einen Tag nach der Ermordung ihres Ehemannes von Nachbarn erfahren, dass man auch sie ermorden werde, und im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, Nachbarn hätten ihr lediglich geraten, wegzuziehen, bevor auch sie ermordet würde, seien auch ihre Aussagen zum Grund des Verlassens F._______ unplausibel und widersprüchlich. Auf Nachfrage hin habe sie diese Angaben bestätigt und ergänzt, sie wisse nicht, ob die Al-Shabab sie tatsächlich umbringen wolle. Weiter habe sie auf die Frage, weshalb sie F._______ verlassen habe, obwohl alle erwachsenen Männer ihrer Familie weg oder tot gewesen seien und somit die Al-Shabab eigentlich kein Interesse an ihrer Person mehr haben müsste, lediglich dargelegt, dass sie trotzdem Angst gehabt habe. Ferner seien die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zum Aufenthalt ihrer minderjährigen Tochter H._______, die in der Nacht des Überfalls von Ende Oktober 2009 verschwunden sei, widersprüchlich, da sie sowohl anlässlich der Befragung als auch im Rahmen der Anhörung im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 2 vorgebracht habe, erst später erfahren zu haben, dass sich ihre Tochter H._______ in K._______ aufhalte. Unabhängig von diesem Widerspruch seien diese Aussagen auch realitätsfremd, da der Logik des allgemeinen Handelns widerspreche, dass ihre minderjährige Tochter H._______, sollte sie tatsächlich in einen dermassen verzweifelten Zustand verfallen gewesen sein, keine Betreuung durch die Familie oder zumindest durch die Nachbarn erhalten hätte und einfach verschwunden sein soll. Die Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach sie (...) der (...) Kinder, die zusammen mit ihr nach Äthiopien geflüchtet und somit in Sicherheit gewesen seien, zurück zu ihrer (...) nach E._______ geschickt habe, sei realitätsfremd, da diese Provinz zu jenem Zeitpunkt durch die Al-Shabab kontrolliert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne die geltend gemachte Verfolgung durch die Al-Shabab nicht geglaubt werden. Aufgrund dieser unglaubhaften Vorbringen sei davon auszugehen, dass die eingereichte Kopie des Schreibens vom 25. Dezember 2010, bei welchem es sich angeblich um ein Todesurteil eines islamischen Gerichts gegen die Beschwerdeführerinnen handle, gefälscht sei. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in ihrem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb dem Schreiben ein reduzierter Beweiswert zukomme und im Gesamtkontext des Gesuchs beurteilt werden müsse. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen müsse es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung weder den Inhalt noch den Grund dieses Urteils erklären können und auch nicht gewusst, in welchem Zusammenhang das Urteil überhaupt ausgestellt worden sei. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerinnen in mehreren Punkten widersprüchlich, realitätsfremd und teilweise der Logik des allgemeinen Handelns widersprechend ausgefallen sind. Zwar führen die Beschwerdeführerinnen eingangs ihrer Rechtsmitteleingabe mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5431/2012 vom 4. Dezember 2012 zu Recht aus, dass Familienangehörige in totalitären Gefügen häufig unter Druck gesetzt und verfolgt würden, um an Informationen über den Verbleib von gesuchten Personen zu gelangen. Die Situation in diesem Urteil, die zur Bejahung einer Reflexverfolgung von Angehörigen eines Familienmitglieds, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, stellt sich hingegen anders dar als vorliegend. In jenem Urteil konnten die betroffenen Familienmitglieder glaubhaft darlegen, dass sie wiederholt von Mitgliedern der militanten Organisation Al-Shabab aufgesucht, bedroht und misshandelt worden sind, um den Aufenthaltsort des in der Schweiz lebenden Familienmitglieds ausfindig zu machen, was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach vermögen die Beschwerdeführerinnen aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Überfall der Al-Shabab-Milizen im Jahre 2009, zum Verschwinden und dem Aufenthaltsort von H._______ sowie der Ausführung, wonach sie (...) ihrer (...) Kinder aus finanziellen Gründen zu ihrer (...) zurückgeschickt habe, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen vermögen der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, sondern beschränken sich lediglich auf hypothetische Aussagen und beharren auf der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ferner geht die Vorinstanz entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen auch bezüglich des Widerspruchs der Beschwerdeführerin 1 zum Grund der Ermordung ihres Ehemannes durch die Al-Shabab durchaus Recht in der Annahme, dass diese anlässlich der Befragung im Vergleich zur Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht hat. Indem sie in ihrer Rechtsmitteleingabe einzig die betreffende Aussage anlässlich der Befragung (vgl. Akten BFM B8 S. 6) aufführen und dieser eine zu ihren Gunsten ausfallende Interpretation beizumessen versuchen, vermögen sie die zutreffende vorinstanzliche Argumentation nicht zu entkräften. Die Auffassung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin 1 habe anlässlich der Anhörung lediglich ihre Aussage der Befragung hinsichtlich der Aussagen der Nachbarn präzisiert, weshalb kein Widerspruch vorliege, ist nicht stichhaltig. Wie dem Befragungsprotokoll nämlich zu entnehmen ist, hat sie dort zu Protokoll gegeben, sie habe von Nachbarn erfahren, dass die Al-Shabab auch sie umbringen wollten (vgl. B8 S. 6), um im Wiederspruch dazu im Rahmen der Anhörung auszusagen, Nachbarn hätten ihr gesagt, "geh weg, bevor du auch getötet wirst" (vgl. B16 S. 6 A: 71), was nicht eine blosse Präzisierung darstellt. In diesem Zusammenhang gilt auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 eigenen Aussagen gemäss nicht zu wissen glaubt, ob die Al-Shabab-Milizen noch ein Interesse an ihr hätten, weil alle erwachsenen Männer ihrer Familie tot beziehungsweise nicht mehr in Somalia seien (vgl. B16 S. 8). Bezüglich der eingereichten Kopie eines angeblichen Todesurteils eines islamischen Gerichts der Al-Shabab vom 25. Dezember 2010 ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. In der Beschwerde wird darauf nicht eingegangen, weshalb das Gericht, wie zuvor das BFM, insgesamt zum Schluss kommt, dass die Echtheit des Dokuments in Frage steht. Aus den Akten ist nichts Gegenteiliges ersichtlich. 5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Mit Entscheid vom 7. November 2013 wurden die Beschwerdeführer-innen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen nicht als aussichtslos erweisen und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: