Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. November 2007 und gelangte am 12. Juli 2008 über die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai) und Russland in die Schweiz, wo er am 14. Juli 2008 um Asyl ersuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2008 zur Person befragt und am 11. August 2008 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Somalia eine kulturell verbotene Liebesbeziehung mit einer Frau aus einem anderen Clan gehabt. Seine Eltern und Geschwister hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er die Beziehung nicht beende. Er habe die Beziehung nicht beenden können, und schliesslich sei er mit seiner Freundin in ein Dorf geflüchtet. Dort seien sie zu einem Geistlichen gegangen, der sie religiös getraut habe. Als seine Familie dies erfahren habe, hätten sie ihn umbringen wollen. Daraufhin habe er sich im Haus eines Freundes versteckt. Eine ausserordentliche Clan-Konferenz habe in der Folge entschieden, dass er umgebracht werden müsse. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Er sei mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen und dann nach Russland, wo er ungefähr zwei bis drei Monate geblieben sei. Dann sei er über ihm unbekannte Orte in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 13. August 2010 - eröffnet am 18. August 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das Bundesamt ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 16. September 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Es teilte zudem mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu dem Umstand zu äussern, dass die Eidgenössische Zollverwaltung ihm am 8. November 2011 eine ungarische Identitätskarte und eine ungarische Adresskarte, beide auf seinen Namen lautend, abgenommen hatte. Mit fristgerechter Eingabe vom 20. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BGVE 2010/57 E. 2.2 f.).
E. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Sie führt aus, die Aussagen seien in mehreren Punkten widersprüchlich. So habe er zwei verschiedene Daten für seine Trauung angegeben und sich bezüglich der Frage, woher die Mutter das Geld für seine Flucht gehabt habe, in Widersprüche verstrickt. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland allein verlassen habe, ohne sich um eine gemeinsame Ausreise mit seiner Frau zu bemühen, die er angeblich so liebe, dass er ohne sie nicht leben könne. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst mehrere Monate nach der Trauung verlassen habe, obwohl er bereits seit geraumer Zeit über den Entscheid der Clan-Konferenz, ihn zu töten, informiert gewesen sei und er das Geld von der Mutter kurz nach der Trauung erhalten habe. Zudem wirke es konstruiert und wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angeblich von einem muslimischen Geistlichen getraut worden sei, der einer ihm unbekannten religiösen Richtung angehöre, der Geistliche keine Fragen zur Identität oder Clan-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers gestellt und keinen Trauschein ausgestellt habe und dass bei der Trauung keine Trauzeugen anwesend gewesen seien. Schliesslich sei es aufgrund der geographischen Verteilung der Clan-Mitglieder unwahrscheinlich, dass die Clan-Konferenz wie vom Beschwerdeführer behauptet bereits am Tag nach der Trauung stattgefunden habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen seine Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er führt zudem aus, er habe nie ein zweites Datum seiner Trauung genannt. Das Datum sei offenbar bei der Umrechnung falsch berechnet worden oder es handle sich um ein Missverständnis. Auch sei es durchaus möglich, dass es unter den islamischen Geistlichen schwarze Schafe gäbe, die es mit den Formalitäten nicht so genau nähmen. Es könne sein, dass es sich um einen Sufi-Geistlichen gehandelt habe. Bezüglich der Herkunft des Geldes der Mutter habe er lediglich Vermutungen angestellt. Es sei verständlich, dass er sich nicht dafür interessiert habe, woher das Geld gewesen sei, da er mit dem Tod bedroht worden sei. Nach der Hochzeit sei er in Panik geraten, es sei ihm erst da bewusst geworden, was er getan habe. Er habe es im Haus seiner Familie nicht mehr ausgehalten, weshalb er zu einem Freund geflohen sei. Wahrscheinlich sei eine Clanversammlung der Mitglieder aus dem Dorf abgehalten worden, was innert Kürze möglich erscheine. Die Organisation der Ausreise habe einige Zeit in Anspruch genommen, deshalb sei eine längere Zeit vergangen, bis er habe ausreisen können. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zusammen mit seiner Frau zu fliehen. Sie zu kontaktieren, wäre auch viel zu gefährlich gewesen. Als Beweismittel reichte er die Faxkopie eines angeblichen Briefes seiner (angeblichen) Ehefrau inklusive deutsche Übersetzung ein. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Die angefochtene Verfügung begründet ausführlich, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was geeignet wäre, die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers umzustossen. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken insgesamt konstruiert und sind über weite Strecken vage und unsubstantiiert. Dies betrifft insbesondere seine Aussagen bezüglich der Art und Weise, wie seine Eltern von seiner angeblichen Beziehung und Trauung erfuhren (BFM-Akte A14/15 S. 4 und S. 8), bezüglich seiner angeblichen Reise in das Dorf, wo die Trauung stattgefunden habe (BFM-Akte A14/15 S. 5 f.), und bezüglich der Todesdrohungen durch seine Familie und seinen Clan (BFM-Akte A14/15 S. 3 f. und S. 8 f.). 5.3 Zudem weisen seine Aussagen - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - Widersprüche auf, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären vermag. Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, inwiefern die unterschiedlichen Angaben zum Datum seiner Trauung auf einem Missverständnis oder einem Fehler beruhen sollen. Sein Vorbringen, bei dem Geistlichen habe es sich vielleicht um einen Sufi-Geistlichen gehandelt ist reine Spekulation und offensichtlich nachgeschoben und damit unglaubhaft. Bezüglich des Geldes für die Ausreise aus seinem Heimatland ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person zweimal angab, seine Mutter habe ihr Gold verkauft und etwas Geld von der Seite geholt (BFM-Akte A1/13 S. 4 und 6). In der Anhörung sprach er jedoch von einem "kleineren Betrag", der die Mutter ihm gegeben habe (BFM-Akte A14/15 S. 3); er wisse nicht, woher sie das Geld gehabt habe. Auf den Widerspruch mit seinen Aussagen in der Befragung zur Person aufmerksam gemacht antwortete er, er vermute, dass sie Dinge verkauft habe, er habe von keinem Geld gewusst, dass sie auf der Seite gehabt habe, ausser ihrem Schmuck und Gold (BFM-Akte A14/15 S. 9 f.). Die Aussage des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe lediglich Vermutungen angestellt, vermögen diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Bezüglich der übrigen von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente führt der Beschwerdeführer lediglich an, der Kontakt mit seiner Ehefrau wäre gefährlich gewesen und die Organisation der Ausreise habe einige Zeit in Anspruch genommen. Diese Vorbringen werden jedoch in keiner Art und Weise substantiiert und vermögen damit nicht zu überzeugen. 5.4 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie eines angeblichen Briefes seiner Ehefrau kommt keinerlei Beweiswert zu. Der Brief enthält weder Datum noch Unterschrift, noch enthält er den Namen des Beschwerdeführers oder seiner (angeblichen) Ehefrau. Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer mit dem Brief in neue Widersprüche, da darin ausgeführt wird, bei der Trauung seien zwei Zeugen anwesend gewesen und die Ehefrau habe auf dem Rückweg den Eheschein weggeworfen. Der Beschwerdeführer hatte aber im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, es seien bei der Trauung keine Zeugen zugegegen gewesen und der Geistliche habe kein Dokument ausgestellt (BFM-Akte A14/15 S. 6). 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch erheblich vermindert wird, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift angab, dass er sich längere Zeit in Ungarn aufhielt und dort legal lebte, bevor er in die Schweiz kam. Sein legaler Aufenthalt in Ungarn ist durch eine ungarische Identitätskarte und eine ungarische Adresskarte auf den Namen des Beschwerdeführers belegt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser macht in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012 geltend, er sei in Ungarn als Flüchtling anerkannt gewesen, habe seinen Aufenthalt jedoch nicht erwähnt, weil er Angst davor gehabt habe, nach Ungarn zurückgeschafft zu werden. Er habe sehr unter den Missständen in Ungarn gelitten und auf der Strasse leben müssen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen nicht, dass er seinen Aufenthalt in Ungarn im erstinstanzlichen Verfahren verschwieg. Seine offensichtlichen Falschaussagen im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich seines Reiseweges und bezüglich der Frage, ob er in anderen Ländern um Asyl ersucht habe, stellen seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Frage. 5.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Asylgewährung hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die international nicht anerkannte Republik Somaliland im Norden Somalias, aus der der Beschwerdeführer stamme, weise in weiten Landesteilen eine institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung und Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei auf. Die Bewegungsfreiheit sei gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz und sei bei guter Gesundheit, so dass nichts gegen den Vollzug der Wegweisung spreche. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift lediglich aus, es verstehe sich von selbst, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Der Wegweisungsvollzug somalischer Staatsangehöriger in die Republik Somaliland ist nach der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) unter bestimmten Umständen zumutbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7.2 S. 25 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom 6. Juni 2011). Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist in Somaliland geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 dort gelebt. Seine Familie wohnt heute noch dort. Er besuchte zwölf Jahre eine Schule und spricht Englisch. Zudem macht er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Er gehört dem Clan der (...), Subclan (...), Subsubclan (...), an, und ist damit in die Clangesellschaft in Somaliland eingebettet. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2011 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Akten belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6704/2010 Urteil vom 8. August 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. November 2007 und gelangte am 12. Juli 2008 über die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai) und Russland in die Schweiz, wo er am 14. Juli 2008 um Asyl ersuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2008 zur Person befragt und am 11. August 2008 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Somalia eine kulturell verbotene Liebesbeziehung mit einer Frau aus einem anderen Clan gehabt. Seine Eltern und Geschwister hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er die Beziehung nicht beende. Er habe die Beziehung nicht beenden können, und schliesslich sei er mit seiner Freundin in ein Dorf geflüchtet. Dort seien sie zu einem Geistlichen gegangen, der sie religiös getraut habe. Als seine Familie dies erfahren habe, hätten sie ihn umbringen wollen. Daraufhin habe er sich im Haus eines Freundes versteckt. Eine ausserordentliche Clan-Konferenz habe in der Folge entschieden, dass er umgebracht werden müsse. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Er sei mit dem Flugzeug nach Dubai geflogen und dann nach Russland, wo er ungefähr zwei bis drei Monate geblieben sei. Dann sei er über ihm unbekannte Orte in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 13. August 2010 - eröffnet am 18. August 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das Bundesamt ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 16. September 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Es teilte zudem mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig lud das Gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu dem Umstand zu äussern, dass die Eidgenössische Zollverwaltung ihm am 8. November 2011 eine ungarische Identitätskarte und eine ungarische Adresskarte, beide auf seinen Namen lautend, abgenommen hatte. Mit fristgerechter Eingabe vom 20. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BGVE 2010/57 E. 2.2 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Sie führt aus, die Aussagen seien in mehreren Punkten widersprüchlich. So habe er zwei verschiedene Daten für seine Trauung angegeben und sich bezüglich der Frage, woher die Mutter das Geld für seine Flucht gehabt habe, in Widersprüche verstrickt. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland allein verlassen habe, ohne sich um eine gemeinsame Ausreise mit seiner Frau zu bemühen, die er angeblich so liebe, dass er ohne sie nicht leben könne. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst mehrere Monate nach der Trauung verlassen habe, obwohl er bereits seit geraumer Zeit über den Entscheid der Clan-Konferenz, ihn zu töten, informiert gewesen sei und er das Geld von der Mutter kurz nach der Trauung erhalten habe. Zudem wirke es konstruiert und wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angeblich von einem muslimischen Geistlichen getraut worden sei, der einer ihm unbekannten religiösen Richtung angehöre, der Geistliche keine Fragen zur Identität oder Clan-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers gestellt und keinen Trauschein ausgestellt habe und dass bei der Trauung keine Trauzeugen anwesend gewesen seien. Schliesslich sei es aufgrund der geographischen Verteilung der Clan-Mitglieder unwahrscheinlich, dass die Clan-Konferenz wie vom Beschwerdeführer behauptet bereits am Tag nach der Trauung stattgefunden habe. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen seine Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er führt zudem aus, er habe nie ein zweites Datum seiner Trauung genannt. Das Datum sei offenbar bei der Umrechnung falsch berechnet worden oder es handle sich um ein Missverständnis. Auch sei es durchaus möglich, dass es unter den islamischen Geistlichen schwarze Schafe gäbe, die es mit den Formalitäten nicht so genau nähmen. Es könne sein, dass es sich um einen Sufi-Geistlichen gehandelt habe. Bezüglich der Herkunft des Geldes der Mutter habe er lediglich Vermutungen angestellt. Es sei verständlich, dass er sich nicht dafür interessiert habe, woher das Geld gewesen sei, da er mit dem Tod bedroht worden sei. Nach der Hochzeit sei er in Panik geraten, es sei ihm erst da bewusst geworden, was er getan habe. Er habe es im Haus seiner Familie nicht mehr ausgehalten, weshalb er zu einem Freund geflohen sei. Wahrscheinlich sei eine Clanversammlung der Mitglieder aus dem Dorf abgehalten worden, was innert Kürze möglich erscheine. Die Organisation der Ausreise habe einige Zeit in Anspruch genommen, deshalb sei eine längere Zeit vergangen, bis er habe ausreisen können. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zusammen mit seiner Frau zu fliehen. Sie zu kontaktieren, wäre auch viel zu gefährlich gewesen. Als Beweismittel reichte er die Faxkopie eines angeblichen Briefes seiner (angeblichen) Ehefrau inklusive deutsche Übersetzung ein. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Die angefochtene Verfügung begründet ausführlich, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was geeignet wäre, die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers umzustossen. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken insgesamt konstruiert und sind über weite Strecken vage und unsubstantiiert. Dies betrifft insbesondere seine Aussagen bezüglich der Art und Weise, wie seine Eltern von seiner angeblichen Beziehung und Trauung erfuhren (BFM-Akte A14/15 S. 4 und S. 8), bezüglich seiner angeblichen Reise in das Dorf, wo die Trauung stattgefunden habe (BFM-Akte A14/15 S. 5 f.), und bezüglich der Todesdrohungen durch seine Familie und seinen Clan (BFM-Akte A14/15 S. 3 f. und S. 8 f.). 5.3 Zudem weisen seine Aussagen - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - Widersprüche auf, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären vermag. Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, inwiefern die unterschiedlichen Angaben zum Datum seiner Trauung auf einem Missverständnis oder einem Fehler beruhen sollen. Sein Vorbringen, bei dem Geistlichen habe es sich vielleicht um einen Sufi-Geistlichen gehandelt ist reine Spekulation und offensichtlich nachgeschoben und damit unglaubhaft. Bezüglich des Geldes für die Ausreise aus seinem Heimatland ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person zweimal angab, seine Mutter habe ihr Gold verkauft und etwas Geld von der Seite geholt (BFM-Akte A1/13 S. 4 und 6). In der Anhörung sprach er jedoch von einem "kleineren Betrag", der die Mutter ihm gegeben habe (BFM-Akte A14/15 S. 3); er wisse nicht, woher sie das Geld gehabt habe. Auf den Widerspruch mit seinen Aussagen in der Befragung zur Person aufmerksam gemacht antwortete er, er vermute, dass sie Dinge verkauft habe, er habe von keinem Geld gewusst, dass sie auf der Seite gehabt habe, ausser ihrem Schmuck und Gold (BFM-Akte A14/15 S. 9 f.). Die Aussage des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe lediglich Vermutungen angestellt, vermögen diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Bezüglich der übrigen von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente führt der Beschwerdeführer lediglich an, der Kontakt mit seiner Ehefrau wäre gefährlich gewesen und die Organisation der Ausreise habe einige Zeit in Anspruch genommen. Diese Vorbringen werden jedoch in keiner Art und Weise substantiiert und vermögen damit nicht zu überzeugen. 5.4 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie eines angeblichen Briefes seiner Ehefrau kommt keinerlei Beweiswert zu. Der Brief enthält weder Datum noch Unterschrift, noch enthält er den Namen des Beschwerdeführers oder seiner (angeblichen) Ehefrau. Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer mit dem Brief in neue Widersprüche, da darin ausgeführt wird, bei der Trauung seien zwei Zeugen anwesend gewesen und die Ehefrau habe auf dem Rückweg den Eheschein weggeworfen. Der Beschwerdeführer hatte aber im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, es seien bei der Trauung keine Zeugen zugegegen gewesen und der Geistliche habe kein Dokument ausgestellt (BFM-Akte A14/15 S. 6). 5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch erheblich vermindert wird, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift angab, dass er sich längere Zeit in Ungarn aufhielt und dort legal lebte, bevor er in die Schweiz kam. Sein legaler Aufenthalt in Ungarn ist durch eine ungarische Identitätskarte und eine ungarische Adresskarte auf den Namen des Beschwerdeführers belegt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser macht in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012 geltend, er sei in Ungarn als Flüchtling anerkannt gewesen, habe seinen Aufenthalt jedoch nicht erwähnt, weil er Angst davor gehabt habe, nach Ungarn zurückgeschafft zu werden. Er habe sehr unter den Missständen in Ungarn gelitten und auf der Strasse leben müssen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen nicht, dass er seinen Aufenthalt in Ungarn im erstinstanzlichen Verfahren verschwieg. Seine offensichtlichen Falschaussagen im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich seines Reiseweges und bezüglich der Frage, ob er in anderen Ländern um Asyl ersucht habe, stellen seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Frage. 5.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Asylgewährung hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die international nicht anerkannte Republik Somaliland im Norden Somalias, aus der der Beschwerdeführer stamme, weise in weiten Landesteilen eine institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung und Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei auf. Die Bewegungsfreiheit sei gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz und sei bei guter Gesundheit, so dass nichts gegen den Vollzug der Wegweisung spreche. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift lediglich aus, es verstehe sich von selbst, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Der Wegweisungsvollzug somalischer Staatsangehöriger in die Republik Somaliland ist nach der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) unter bestimmten Umständen zumutbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7.2 S. 25 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4926/2008 vom 6. Juni 2011). Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist in Somaliland geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 dort gelebt. Seine Familie wohnt heute noch dort. Er besuchte zwölf Jahre eine Schule und spricht Englisch. Zudem macht er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Er gehört dem Clan der (...), Subclan (...), Subsubclan (...), an, und ist damit in die Clangesellschaft in Somaliland eingebettet. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2011 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Akten belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: