Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Provinz Ghor, Distrikt C._______), verliess sein Heimatland nach seiner Darstellung etwa im Februar/März 2015 und gelangte in den Iran, wo er festgenommen und nach Afghanistan zurückgeschafft worden sei. Kurz darauf sei er erneut in den Iran ausgereist und über die Türkei und verschiedene ihm unbekannte Länder weitergereist. Am 5. Dezember 2015 wurde er von den schweizerischen Grenzwachtbehörden im grenznahen Raum (zu Deutschland) kontrolliert und in der Folge den deutschen Behörden übergeben. Am 9. Dezember 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase (...) zugewiesen worden. B. Das SEM beauftragte das Institut (...) am 15. Dezember 2015, eine Alterseinschätzung des Beschwerdeführers vorzunehmen. In seinem Gutachten vom 17. Dezember 2015 - aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung (Röntgenbild der linken Hand, Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) - gelangte der Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 21 Jahren und damit eine Volljährigkeit auf. Das wahrscheinliche Lebensalter zum Zeitpunkt der Untersuchung liege zwischen 22 und 30 Jahren. C. Mit Vollmacht vom 21. Dezember 2015 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle (...) als Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens. D. Am 23. Dezember 2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, in welcher ihm das rechtliche Gehör zum Gutachten zur Altersschätzung gewährt wurde. Er wurde informiert, dass sein Geburtsdatum geändert werde auf das Datum (...). Am 1. März 2016 erfolgte die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen. Dabei reichte der Beschwerdeführer eine Tazkira zu den Akten sowie Beweismittel die Tätigkeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte betreffend, die ihm von einem Freund des Vaters am Flughafen E._______ übergeben worden seien. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er (...) Jahre alt, gemäss den Angaben seines Vaters am (...) (nach afghanischem Kalender) im Jahr (...) (nach gregorianischem Kalender) geboren sei. Er sei ethnischer Tadschike und die Familie stamme ursprünglich aus F._______, sei aber während der sowjetischen Besetzung in das Dorf B._______ (Provinz Ghor, Distrikt C._______) gezogen. Er habe die Schule nach der (...) Klasse abgebrochen und sei etwa im Februar 2015 aus seinem Heimatort weggegangen. Seine Eltern hätten bei seinem Wegzug noch an der heimatlichen Adresse gelebt. Sein Vater habe von 2006 bis 2012 für ein privates Militärunternehmen im Auftrag der amerikanischen Streitkräfte in G._______ und Kabul, danach noch einige Zeit an den provisorischen Standorten als Fahrer gearbeitet, bis er arbeitslos geworden sei. Der Vater habe versucht, seine Arbeit geheim zu halten, dennoch habe die Dorfbevölkerung dies im Jahr 2006 herausgefunden. Die Familienmitglieder seien daraufhin von den Dorfbewohnern als Spione der Amerikaner beschimpft und bedroht worden. Auch wegen ihrer tadschikischen Ethnie seien sie als Agenten der USA beschimpft worden. Sie hätten sich kaum aus dem Haus getraut. Sie hätten die Polizei über die mehrfache Bedrohung durch die Dorfbevölkerung informiert, jene sei dem aber nicht nachgegangen. Das Dorf sei von den Taliban beherrscht worden. Die Leute im Dorf hätten dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit des Vaters für die amerikanischen Streitkräfte mit Enthauptung gedroht. Einige Male seien "Personen mit Turbanen", Pashtunen, zu ihnen gekommen, aber wieder gegangen, als sie festgestellt hätten, dass weder der Vater noch der Beschwerdeführer anwesend gewesen seien. Einmal, als die "Personen mit Turbanen" zu ihm nach Hause gekommen seien und nach seinem abwesenden Vater verlangt hätten, habe seine Mutter ihn und die anderen Kinder versteckt. Er sei als ältester Sohn in Gefahr gewesen, von den Taliban mitgenommen und getötet zu werden. Seine Onkel und Tanten lebten in Kabul. Sein Vater habe bei der amerikanischen Botschaft über einen amerikanischen General, für den er gearbeitet habe, ein Asylgesuch für sich und die ganze Familie gestellt, welches aber noch bearbeitet werde. Der Beschwerdeführer habe aus Angst um sein Leben nicht auf das Ergebnis der Asylprüfung durch die amerikanischen Behörden warten können. Hinsichtlich der bei der Anhörung eingereichten Tazkira brachte er vor, seine ursprüngliche Tazkira sei in seinem Heimatort geblieben. Die jetzt eingereichte habe sein Vater anhand seiner eigenen Tazkira ausstellen lassen. E. Am 4. März 2016 hielt die Fachstelle Dokumente des Grenzwachtkorps in ihrem Kurzuntersuchungsbericht über die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira fest, wegen fehlenden Vergleichsmaterials sei keine abschliessende Bewertung möglich. Innerhalb des Dokuments könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. F. Das SEM stellte den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. März 2016 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2 Bst. e der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Mit Eingaben vom 11. März 2016, 14. März 2016 (Eingang beim SEM; ersetzte Stellungnahme vom 11. März 2016) und 15. März 2016 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM. G. Mit Verfügung vom 17. März 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Schreiben vom 17. März 2016 informierte die Rechtsvertreterin das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. I. Mit Beschwerde vom 29. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und ersuchte um die Gewährung einer Nachfrist von sieben Tagen zur Beschwerdeergänzung, da er ohne Rechtsvertretung nicht innert der kurzen Frist eine vollständige Beschwerde habe einreichen können. J. Am 31. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. L. Am 21. April 2016 ging eine Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein. M. Mit Verfügung vom 26. April 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. N. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 hielt das SEM vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Die entsprechende Postsendung wurde dem Gericht mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase (...) kommt die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 29. März 2016 als "Notbeschwerde" und ersuchte angesichts der in die verkürzte Beschwerdefrist gefallenen Osterfeiertage um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 31. März 2016 eine Beschwerdeergänzung nachgereicht hatte, erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist. Die Eingaben vom 29. und 31. März 2016 sind als frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu erachten. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer sei nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der Identität - und als Bestandteil der Identität des Alters - gehöre. Er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargelegt, nur vage Altersangaben gemacht. So habe er sein Geburtsjahr nach dem gebräuchlichen afghanischen Kalender nicht gewusst. Zudem seien die Aussagen zum Alter bei Schulabbruch und Zeitablauf nach Schulabbruch bis zur Ausreise lückenhaft gewesen. Auch habe er die Schule und Klassenstufen seiner mit ihm zusammenlebenden Geschwister nicht gewusst. Die Altersuntersuchung habe klar ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens 21 Jahre alt sei. Die eingereichte Tazkira enthalte nur ein geschätztes Alter, kein exaktes Geburtsdatum, könne daher auch keine genauen Aussagen zum Alter machen. Überdies bestünden Widersprüche zwischen dem auf der Tazkira vermerkten Ausstellungsdatum und den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen und Gründen der Ausstellung und dem Verbleib der alten Tazkira. Zudem sei nicht schlüssig dargelegt, wie die Tazkira vom Vater des Beschwerdeführers in die Schweiz gelangt sei. Insgesamt sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und das Geburtsdatum auf das vom [Institut] ermittelte Mindestalter festzusetzen. Weiter führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft und seine Angabe, sein ganzes Leben dort verbracht zu haben, seien unglaubhaft, da die Angaben zu seinem Heimatdorf B._______ und dessen Bewohnern unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Zu den Dorfbewohnern und zum Dorfleben befragt, habe er nur ausweichende und vage Antworten geben können, beispielsweise habe er nicht gewusst, wie viele Familien im Dorf lebten und wie die Menschen im Heimatort ihren Lebensunterhalt verdienten, obwohl er doch mit Schul- und Marktbesuchen am sozialen Leben im Dorf teilgenommen haben wolle. Seine Aussagen zum Dorf deuteten darauf hin, dass er nicht von seinem tatsächlichen Herkunftsort spreche. Auch seien die Aussagen zum Markt im Dorf beziehungsweise ausserhalb des Dorfes widersprüchlich und wenig plausibel gewesen. Der Lebenslauf des Beschwerdeführers sei angesichts des wissenschaftlich festgestellten Alters von 21 Jahren nicht stimmig, es fehlten in den Schilderungen (...) Jahre nach Abbruch der Schule bis zur Ausreise. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familie seien dürftig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht wisse, welche Schulen und Klassen seine Geschwister besucht hätten oder wo seine älteste Schwester lebe. Auch die Angaben zum Aufenthaltsort der Eltern seien spärlich. Unlogisch sei weiter der angeblich fehlende Kontakt zu diesen angesichts dessen, dass der Vater ein Handy besitze. Dass der Beschwerdeführer die Eltern nicht zu ihrem Aufenthaltsort befragt habe, erscheine ebenso realitätsfremd wie die Behauptung, der Beschwerdeführer wisse nicht, wieso so viele Verwandte in Kabul lebten, obwohl die Familie aus der Provinz Ghor stamme. Auch die angeblich fehlende Kenntnis über die Berufe der Familienmitglieder in Kabul überzeuge nicht. Unglaubhaft seien überdies die behaupteten Todesdrohungen der Dorfbewohner wegen der Tätigkeit des Vaters für die amerikanischen Streitkräfte. Der Beschwerdeführer stelle nur Mutmassungen an, es sei unklar, wer genau ihn bedroht haben solle. Weshalb er angesichts fehlender konkreter Vorfälle davon ausgehe, er wäre in Afghanistan mitgenommen und getötet worden, bleibe unklar. Zudem sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu Hause isoliert gewesen sei angesichts dessen, dass er Schule, Markt und Moschee besucht habe. Die konkrete Bedrohung gegen die Familie habe der Beschwerdeführer zuerst gar nicht, später erst auf mehrmaliges Nachfragen hin erwähnt, weshalb diese Aussage als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten sei. Zudem seien die Aussagen zur behaupteten Bedrohung (Ablauf der Bedrohung, Angreifer, Häufigkeit der Bedrohung) ohnehin wegen Detailarmut und Widersprüchlichkeit unglaubhaft. Es fehlten konkrete Hinweise, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten des Vaters mit dem Tode bedroht worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien lediglich Kopien, deren Echtheit nicht geprüft werden könne. Zudem beträfen die Dokumente nicht den Beschwerdeführer, seien also untauglich. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse.
E. 4.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, aus dem Dorf B._______ zu stammen, wohin eine Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als nicht zumutbar zu erachten wäre. Angesichts der unglaubhaften Herkunft des Beschwerdeführers sei es dem SEM indessen nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei bei solchen Konstellationen, wenn nämlich eine asylsuchende Person wie im Falle des Beschwerdeführers ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche, von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
E. 5 Der Beschwerdeführer brachte dagegen auf Beschwerdeebene vor, das zeitlich verzögerte Ausstellungsdatum der Tazkira sei erklärbar, da die Ausstellung sich über mehrere Monate hinziehen könne. Auch die Schilderung der Übergabe der Tazkira in der Schweiz durch einen Landsmann sei nicht widersprüchlich oder abwegig. Angesichts der widerspruchsfreien Schilderungen seiner Heimatregion, wobei sich diese auch mit den tatsächlichen geographischen Gegebenheiten deckten, sei es nicht nachvollziehbar, dass das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers wegen angeblich nur vager Ausführungen bezweifle. Das vermeintliche Missverständnis zum Markt H._______ habe er aufdecken können, im Übrigen sei eine deckungsgleiche Beschreibung bereits in der Befragung erfolgt. Auch sei die Behauptung des SEM, wonach der Beschwerdeführer vermeintliche Lücken im Lebenslauf nicht erklären könne, nicht verständlich, gehe das SEM doch von einem anderen Alter aus. Überdies habe er seine Biographie lückenlos und kongruent geschildert. Entgegen der Auffassung des SEM seien der Beschwerdeführer und dessen Familie wegen der Tätigkeit des Vaters für die amerikanischen Streitkräfte massiv an Leib und Leben bedroht worden. Es sei unverständlich, dass das SEM dem Beschwerdeführer angesichts dessen einmaligen Erlebens eines Angriffes vorhalte, er könne die Angreifer nicht identifizieren. Der Beschwerdeführer habe kongruent und übereinstimmend geschildert, dass es zu mehreren solcher Übergriffe im Haus gekommen sei, er aber nur bei einer Situation im Haus anwesend gewesen sei und sich versteckt gehalten habe. Er habe Aussehen, Sprache und Verhalten der Angreifer beschrieben, seine Aussagen zu den Übergriffen im Haus seien demnach nicht vage und widersprüchlich.
E. 6 Das SEM führte in der Vernehmlassung hinsichtlich der Altersangabe des Beschwerdeführers aus, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes einem Gutachten des [...] zur Alterseinschätzung aufgrund wissenschaftlicher Kriterien wesentlich mehr Beweiskraft zukomme als einer Tazkira, bei welcher das Alter nur nach Augenschein geschätzt werde. Erwiesenermassen seien also die Altersangaben in der Tazkira nicht korrekt, weshalb auch die anderen in der Tazkira enthaltenen Informationen als nicht gesichert gelten würden. Die Tazkira biete also auch für den Herkunfts- und Sozialisationsort des Beschwerdeführers keinen Beweis. Daher seien dessen Aussagen zu Lebenslauf, seinen Tätigkeiten, seiner Familie, zu seinem Dorf und den Dorfbewohnern für die Beurteilung der Herkunft massgeblich, wobei hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dieser Vorbringen auf die Verfügung vom 17. März 2016 verwiesen werde.
E. 7 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, es dränge sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers eine differenzierte Betrachtungsweise auf.
E. 7.1 Hinsichtlich der Altersangabe ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach grundsätzlich nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2) trägt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O., E. 5.3.4).
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer beharrt zwar auf Beschwerdeebene (zumindest implizit) auf seiner Minderjährigkeit, indessen beruft er sich im Wesentlichen auf die eingereichte Tazkira, ohne sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen und insbesondere dem vom SEM eingeholten Gutachten zur Altersschätzung auseinanderzusetzen.
E. 7.1.2 Vorliegend wurde zur Altersabklärung eine umfassende forensische Untersuchung am [Spital] vorgenommen. Neben der radiologischen Handknochenanalyse fanden noch weitergehende Untersuchungen statt (Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, Panoramaschichtaufnahme des Gebisses). Die Ausführungen im Gutachten vom 17. Dezember 2015 erweisen sich als sorgfältig und überzeugend. Das Alter des Beschwerdeführers wurde von einem ausgewiesenen Experten aufgrund verschiedener, voneinander unabhängiger Untersuchungen eingeschätzt, der zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens 21 Jahre alt und damit volljährig.
E. 7.1.3 Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) bestehen kaum ernsthafte Hinweise, die auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers deuten würden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine eingereichte Tazkira beruft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) einer afghanischen Tazkira nur ein verminderter Beweiswert zukommt, insbesondere im Vergleich mit dem aufgrund wissenschaftlicher Kriterien erstellten Gutachten zur Altersschätzung. Dass bei Prüfung der Tazkira keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen sind, ist also insofern nicht allein entscheidend. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, die Tazkira weise nur ein geschätztes Alter auf und könne somit keine exakte Altersangabe geben. Zudem sind die Umstände der Ausstellung der Tazkira auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingaben fraglich. So erschliesst es sich, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers, nicht, warum dieser vor seiner Ausreise die Ausstellung einer neuen Tazkira veranlasst haben will, wenn er noch im Besitz einer alten Tazkira gewesen sei. Zudem ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderung, wie der Beschwerdeführer über einen Freund seines Vaters die Tazkira erhalten haben will, substanzlos erscheint. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu seinem Alter bei Schulabschluss und Schulabbruch als vage zu bezeichnen sind.
E. 7.1.4 Schliesslich liegt im vorliegenden Fall eine spezielle Konstellation vor. Grundsätzlich kann aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes das Alter einer Person nur sehr grob geschätzt werden, weshalb darin höchstens ein schwaches Indiz gesehen werden kann. Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Beschwerdeführers nicht umhin festzuhalten, dass es sich aufgrund des in den Akten liegenden Fotos beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, deren Alter klar ausserhalb des Grenzbereichs zwischen Minderjährigkeit und Volljährigkeit liegt (vgl. bereits erwähnter Entscheid EMARK 2004/30 E. 6.3).
E. 7.1.5 Die genannten Umstände sprechen bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, weshalb die vom SEM angenommene Volljährigkeit nicht zu beanstanden ist.
E. 7.2 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und - davon zumindest teilweise abhängig - seinen Asylgründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Schlüssen.
E. 7.2.1 Was die Schilderung der als Asylgrund vorgebrachten Bedrohung mit dem Tod anbelangt, enthält sich das Gericht angesichts der nachfolgend dargelegten Ausführungen zwar einer abschliessenden Beurteilung. Indessen erscheinen aus prozessökonomischen Überlegungen immerhin einige Anmerkungen angezeigt. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers als vage und substanzlos bezeichnet werden können, wobei die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen dahingestellt sei. Wer genau wie oft den Beschwerdeführer bedroht haben soll, bleibt unklar. In der Befragung erwähnte er keine konkrete Bedrohung und sprach nur davon, dass er wegen der Arbeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte und wegen seiner Ethnie gefährdet gewesen sei (vgl. act. A16, S. 8), erst in der Anhörung nach mehrmaligem Nachfragen erzählte er, dass "die Leute aus dem Dorf, mit Turban" ihn mit dem Tod bedroht hätten (vgl. act. A20, S. 17). Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, sind die Angaben betreffend die Angreifer, den Ablauf der Bedrohungen und die Häufigkeit dieser Vorfälle sehr vage und widersprüchlich (vgl. act. A20, S. 16, 17). Es handelt sich eher um Mutmassungen als um konkrete Hinweise, wonach der Beschwerdeführer sich im Heimatland konkreten Todesdrohungen ausgesetzt sehe.
E. 7.2.2 In Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Ausführungen einer Prüfung nicht standzuhalten vermögen. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 988 ff.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5291/2010 vom 23. November 2012 E. 4.2, mit Hinweis auf EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Im vorstehend erwähnten Entscheid (BVGE 2015/10) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Vorgehensweise bei einer Herkunftsabklärung auseinandergesetzt. Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren lassen die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung gestellten Fragen beziehungsweise seine Antworten - entgegen der vorin-stanzlichen Auffassung - nicht den Schluss zu, seine Herkunftsangaben seien überwiegend unglaubhaft beziehungsweise er habe diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts seiner unzutreffenden Altersangabe beeinträchtigt ist, vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt zwar der Einschätzung der Vorin-stanz zu, wonach die in der Anhörung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers über sein Heimatdorf, die dort lebenden Menschen und wie diese ihren Lebensunterhalt verdienten sowie die Grösse des Dorfes nur vage sind (vgl. act. A20, S. 7-9). So fällt es schwer, sich ein konkretes Bild vom Leben des Beschwerdeführers in seinem Heimatort zu machen. Allerdings kann er Ortschaften in der Umgebung seines Heimatdorfes B._______ aufzählen (vgl. act. A20, S. 8), wobei seine geographischen Angaben auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurden. Er vermag genauer zu erläutern, wo seine Schule lag (vgl. act. A16, S. 8; vgl. act. A20, S. 9), sogar den Schulweg dorthin zu erklären (vgl. act. A20, S. 10) und zu schildern, was es in dem kleinen Laden zu kaufen gab, an welchem er auf seinem Schulweg vorbeigekommen sei (vgl. act. A20, S. 12). Auch ist dem Einwand zuzustimmen, dass die Aussagen zu dem Markt H._______ nicht als nach wie vor widersprüchlich zu werten sind. So hatte der Beschwerdeführer tatsächlich bereits in der Befragung erklärt, das grösste Zentrum des Distrikts zum Einkaufen sei H._______ gewesen (vgl. act. A16, S. 8). Zwar behauptete er erst, der Bazar in B._______ heisse H._______ (vgl. act. A20, S.7), allerdings mit dem Zusatz versehen, "ziemlich zentral". Später erklärte er, was er mit dem Wort zentral gemeint hatte, nämlich dass sie von der Agglomeration dorthin ins Zentrum hätten fahren müssen, es im Dorf nur kleine Läden gegeben habe (vgl. act. A20, S. 8, 9). Es wird deutlich, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat. Ohnehin hat es in der Anhörung anscheinend manche Missverständnisse gegeben, der Beschwerdeführer schien oft nicht zu wissen, wie er Fragen, wie die nach dem Lebensunterhalt der anderen Dorfbewohner (vgl. act. A20, S. 9) oder warum mehrere Verwandte in Kabul lebten (vgl. act. A20, S. 5), verstehen sollte. Soweit dem Beschwerdeführer als Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Herkunft Lücken im Lebenslauf vorgehalten werden, da etwa (...) Jahre angesichts des festgestellte Mindestalters von 21 Jahren fehlten, ist zum einen festzustellen, dass die Frage der Altersangabe nicht den Herkunftsort betrifft, zum anderen es nur logisch ist, dass der Beschwerdeführer, der behauptete (...) Jahre alt gewesen zu sein bei der Ausreise, nicht weitere (...) Jahre Lebenslauf schilderte. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern, deren Schulbesuchen und Aufenthaltsorten eher dürftig ausfallen (vgl. act. A20, S. 6, 7), ebenso zum Aufenthaltsort der Eltern (vgl. act. A20, S. 3), ist nach Auffassung des Gerichts für die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ nicht von entscheidender Bedeutung. Dem Beschwerdeführer ist zudem nicht anzulasten, dass er nicht weiss, weshalb Verwandte von ihm in Kabul leben. Wenn die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft auch nicht in allen Teilen überzeugend ausgefallen sind, so geht doch die Annahme der überwiegenden Unglaubhaftigkeit einerseits und anderseits habe er diesbezüglich seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, nach Einschätzung des Gerichts zu weit. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht dargelegt, dass und welche Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend wären. Auch hat er zum Beleg seiner Herkunft eine Original-Tazkira ohne objektive Fälschungsmerkmale vorgelegt. Auch wenn das in der Tazkira verzeichnete Geburtsdatum anzuzweifeln ist, so kann die Tazkira doch als Indiz für den Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht völlig ausser Acht gelassen werden, zumal in der Tazkira Angaben enthalten sind wie Wohn- und Geburtsort (vgl. SFH-Gutachten, Afghanistan: Tazkira, SFH-Länderanlyse, Alexandra Geiser, Bern, 12. März 2013).
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers als nicht vollständig und rechtsgenügend abgeklärt zu bezeichnen beziehungsweise die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu Unrecht von der Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen ist. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unabhängig von der mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 9 Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht vertreten, weshalb ihm keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind. Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 17. März 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1926/2016 Urteil vom 1. Mai 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Provinz Ghor, Distrikt C._______), verliess sein Heimatland nach seiner Darstellung etwa im Februar/März 2015 und gelangte in den Iran, wo er festgenommen und nach Afghanistan zurückgeschafft worden sei. Kurz darauf sei er erneut in den Iran ausgereist und über die Türkei und verschiedene ihm unbekannte Länder weitergereist. Am 5. Dezember 2015 wurde er von den schweizerischen Grenzwachtbehörden im grenznahen Raum (zu Deutschland) kontrolliert und in der Folge den deutschen Behörden übergeben. Am 9. Dezember 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase (...) zugewiesen worden. B. Das SEM beauftragte das Institut (...) am 15. Dezember 2015, eine Alterseinschätzung des Beschwerdeführers vorzunehmen. In seinem Gutachten vom 17. Dezember 2015 - aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung (Röntgenbild der linken Hand, Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) - gelangte der Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 21 Jahren und damit eine Volljährigkeit auf. Das wahrscheinliche Lebensalter zum Zeitpunkt der Untersuchung liege zwischen 22 und 30 Jahren. C. Mit Vollmacht vom 21. Dezember 2015 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle (...) als Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens. D. Am 23. Dezember 2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, in welcher ihm das rechtliche Gehör zum Gutachten zur Altersschätzung gewährt wurde. Er wurde informiert, dass sein Geburtsdatum geändert werde auf das Datum (...). Am 1. März 2016 erfolgte die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen. Dabei reichte der Beschwerdeführer eine Tazkira zu den Akten sowie Beweismittel die Tätigkeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte betreffend, die ihm von einem Freund des Vaters am Flughafen E._______ übergeben worden seien. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er (...) Jahre alt, gemäss den Angaben seines Vaters am (...) (nach afghanischem Kalender) im Jahr (...) (nach gregorianischem Kalender) geboren sei. Er sei ethnischer Tadschike und die Familie stamme ursprünglich aus F._______, sei aber während der sowjetischen Besetzung in das Dorf B._______ (Provinz Ghor, Distrikt C._______) gezogen. Er habe die Schule nach der (...) Klasse abgebrochen und sei etwa im Februar 2015 aus seinem Heimatort weggegangen. Seine Eltern hätten bei seinem Wegzug noch an der heimatlichen Adresse gelebt. Sein Vater habe von 2006 bis 2012 für ein privates Militärunternehmen im Auftrag der amerikanischen Streitkräfte in G._______ und Kabul, danach noch einige Zeit an den provisorischen Standorten als Fahrer gearbeitet, bis er arbeitslos geworden sei. Der Vater habe versucht, seine Arbeit geheim zu halten, dennoch habe die Dorfbevölkerung dies im Jahr 2006 herausgefunden. Die Familienmitglieder seien daraufhin von den Dorfbewohnern als Spione der Amerikaner beschimpft und bedroht worden. Auch wegen ihrer tadschikischen Ethnie seien sie als Agenten der USA beschimpft worden. Sie hätten sich kaum aus dem Haus getraut. Sie hätten die Polizei über die mehrfache Bedrohung durch die Dorfbevölkerung informiert, jene sei dem aber nicht nachgegangen. Das Dorf sei von den Taliban beherrscht worden. Die Leute im Dorf hätten dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit des Vaters für die amerikanischen Streitkräfte mit Enthauptung gedroht. Einige Male seien "Personen mit Turbanen", Pashtunen, zu ihnen gekommen, aber wieder gegangen, als sie festgestellt hätten, dass weder der Vater noch der Beschwerdeführer anwesend gewesen seien. Einmal, als die "Personen mit Turbanen" zu ihm nach Hause gekommen seien und nach seinem abwesenden Vater verlangt hätten, habe seine Mutter ihn und die anderen Kinder versteckt. Er sei als ältester Sohn in Gefahr gewesen, von den Taliban mitgenommen und getötet zu werden. Seine Onkel und Tanten lebten in Kabul. Sein Vater habe bei der amerikanischen Botschaft über einen amerikanischen General, für den er gearbeitet habe, ein Asylgesuch für sich und die ganze Familie gestellt, welches aber noch bearbeitet werde. Der Beschwerdeführer habe aus Angst um sein Leben nicht auf das Ergebnis der Asylprüfung durch die amerikanischen Behörden warten können. Hinsichtlich der bei der Anhörung eingereichten Tazkira brachte er vor, seine ursprüngliche Tazkira sei in seinem Heimatort geblieben. Die jetzt eingereichte habe sein Vater anhand seiner eigenen Tazkira ausstellen lassen. E. Am 4. März 2016 hielt die Fachstelle Dokumente des Grenzwachtkorps in ihrem Kurzuntersuchungsbericht über die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira fest, wegen fehlenden Vergleichsmaterials sei keine abschliessende Bewertung möglich. Innerhalb des Dokuments könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. F. Das SEM stellte den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10. März 2016 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2 Bst. e der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Mit Eingaben vom 11. März 2016, 14. März 2016 (Eingang beim SEM; ersetzte Stellungnahme vom 11. März 2016) und 15. März 2016 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM. G. Mit Verfügung vom 17. März 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Schreiben vom 17. März 2016 informierte die Rechtsvertreterin das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. I. Mit Beschwerde vom 29. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und ersuchte um die Gewährung einer Nachfrist von sieben Tagen zur Beschwerdeergänzung, da er ohne Rechtsvertretung nicht innert der kurzen Frist eine vollständige Beschwerde habe einreichen können. J. Am 31. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. L. Am 21. April 2016 ging eine Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein. M. Mit Verfügung vom 26. April 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. N. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 hielt das SEM vollständig an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Die entsprechende Postsendung wurde dem Gericht mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase (...) kommt die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 29. März 2016 als "Notbeschwerde" und ersuchte angesichts der in die verkürzte Beschwerdefrist gefallenen Osterfeiertage um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 31. März 2016 eine Beschwerdeergänzung nachgereicht hatte, erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist. Die Eingaben vom 29. und 31. März 2016 sind als frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu erachten. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer sei nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der Identität - und als Bestandteil der Identität des Alters - gehöre. Er habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft dargelegt, nur vage Altersangaben gemacht. So habe er sein Geburtsjahr nach dem gebräuchlichen afghanischen Kalender nicht gewusst. Zudem seien die Aussagen zum Alter bei Schulabbruch und Zeitablauf nach Schulabbruch bis zur Ausreise lückenhaft gewesen. Auch habe er die Schule und Klassenstufen seiner mit ihm zusammenlebenden Geschwister nicht gewusst. Die Altersuntersuchung habe klar ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens 21 Jahre alt sei. Die eingereichte Tazkira enthalte nur ein geschätztes Alter, kein exaktes Geburtsdatum, könne daher auch keine genauen Aussagen zum Alter machen. Überdies bestünden Widersprüche zwischen dem auf der Tazkira vermerkten Ausstellungsdatum und den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen und Gründen der Ausstellung und dem Verbleib der alten Tazkira. Zudem sei nicht schlüssig dargelegt, wie die Tazkira vom Vater des Beschwerdeführers in die Schweiz gelangt sei. Insgesamt sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und das Geburtsdatum auf das vom [Institut] ermittelte Mindestalter festzusetzen. Weiter führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft und seine Angabe, sein ganzes Leben dort verbracht zu haben, seien unglaubhaft, da die Angaben zu seinem Heimatdorf B._______ und dessen Bewohnern unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Zu den Dorfbewohnern und zum Dorfleben befragt, habe er nur ausweichende und vage Antworten geben können, beispielsweise habe er nicht gewusst, wie viele Familien im Dorf lebten und wie die Menschen im Heimatort ihren Lebensunterhalt verdienten, obwohl er doch mit Schul- und Marktbesuchen am sozialen Leben im Dorf teilgenommen haben wolle. Seine Aussagen zum Dorf deuteten darauf hin, dass er nicht von seinem tatsächlichen Herkunftsort spreche. Auch seien die Aussagen zum Markt im Dorf beziehungsweise ausserhalb des Dorfes widersprüchlich und wenig plausibel gewesen. Der Lebenslauf des Beschwerdeführers sei angesichts des wissenschaftlich festgestellten Alters von 21 Jahren nicht stimmig, es fehlten in den Schilderungen (...) Jahre nach Abbruch der Schule bis zur Ausreise. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familie seien dürftig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht wisse, welche Schulen und Klassen seine Geschwister besucht hätten oder wo seine älteste Schwester lebe. Auch die Angaben zum Aufenthaltsort der Eltern seien spärlich. Unlogisch sei weiter der angeblich fehlende Kontakt zu diesen angesichts dessen, dass der Vater ein Handy besitze. Dass der Beschwerdeführer die Eltern nicht zu ihrem Aufenthaltsort befragt habe, erscheine ebenso realitätsfremd wie die Behauptung, der Beschwerdeführer wisse nicht, wieso so viele Verwandte in Kabul lebten, obwohl die Familie aus der Provinz Ghor stamme. Auch die angeblich fehlende Kenntnis über die Berufe der Familienmitglieder in Kabul überzeuge nicht. Unglaubhaft seien überdies die behaupteten Todesdrohungen der Dorfbewohner wegen der Tätigkeit des Vaters für die amerikanischen Streitkräfte. Der Beschwerdeführer stelle nur Mutmassungen an, es sei unklar, wer genau ihn bedroht haben solle. Weshalb er angesichts fehlender konkreter Vorfälle davon ausgehe, er wäre in Afghanistan mitgenommen und getötet worden, bleibe unklar. Zudem sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu Hause isoliert gewesen sei angesichts dessen, dass er Schule, Markt und Moschee besucht habe. Die konkrete Bedrohung gegen die Familie habe der Beschwerdeführer zuerst gar nicht, später erst auf mehrmaliges Nachfragen hin erwähnt, weshalb diese Aussage als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten sei. Zudem seien die Aussagen zur behaupteten Bedrohung (Ablauf der Bedrohung, Angreifer, Häufigkeit der Bedrohung) ohnehin wegen Detailarmut und Widersprüchlichkeit unglaubhaft. Es fehlten konkrete Hinweise, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten des Vaters mit dem Tode bedroht worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien lediglich Kopien, deren Echtheit nicht geprüft werden könne. Zudem beträfen die Dokumente nicht den Beschwerdeführer, seien also untauglich. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse. 4.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, aus dem Dorf B._______ zu stammen, wohin eine Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als nicht zumutbar zu erachten wäre. Angesichts der unglaubhaften Herkunft des Beschwerdeführers sei es dem SEM indessen nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei bei solchen Konstellationen, wenn nämlich eine asylsuchende Person wie im Falle des Beschwerdeführers ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche, von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
5. Der Beschwerdeführer brachte dagegen auf Beschwerdeebene vor, das zeitlich verzögerte Ausstellungsdatum der Tazkira sei erklärbar, da die Ausstellung sich über mehrere Monate hinziehen könne. Auch die Schilderung der Übergabe der Tazkira in der Schweiz durch einen Landsmann sei nicht widersprüchlich oder abwegig. Angesichts der widerspruchsfreien Schilderungen seiner Heimatregion, wobei sich diese auch mit den tatsächlichen geographischen Gegebenheiten deckten, sei es nicht nachvollziehbar, dass das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers wegen angeblich nur vager Ausführungen bezweifle. Das vermeintliche Missverständnis zum Markt H._______ habe er aufdecken können, im Übrigen sei eine deckungsgleiche Beschreibung bereits in der Befragung erfolgt. Auch sei die Behauptung des SEM, wonach der Beschwerdeführer vermeintliche Lücken im Lebenslauf nicht erklären könne, nicht verständlich, gehe das SEM doch von einem anderen Alter aus. Überdies habe er seine Biographie lückenlos und kongruent geschildert. Entgegen der Auffassung des SEM seien der Beschwerdeführer und dessen Familie wegen der Tätigkeit des Vaters für die amerikanischen Streitkräfte massiv an Leib und Leben bedroht worden. Es sei unverständlich, dass das SEM dem Beschwerdeführer angesichts dessen einmaligen Erlebens eines Angriffes vorhalte, er könne die Angreifer nicht identifizieren. Der Beschwerdeführer habe kongruent und übereinstimmend geschildert, dass es zu mehreren solcher Übergriffe im Haus gekommen sei, er aber nur bei einer Situation im Haus anwesend gewesen sei und sich versteckt gehalten habe. Er habe Aussehen, Sprache und Verhalten der Angreifer beschrieben, seine Aussagen zu den Übergriffen im Haus seien demnach nicht vage und widersprüchlich.
6. Das SEM führte in der Vernehmlassung hinsichtlich der Altersangabe des Beschwerdeführers aus, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes einem Gutachten des [...] zur Alterseinschätzung aufgrund wissenschaftlicher Kriterien wesentlich mehr Beweiskraft zukomme als einer Tazkira, bei welcher das Alter nur nach Augenschein geschätzt werde. Erwiesenermassen seien also die Altersangaben in der Tazkira nicht korrekt, weshalb auch die anderen in der Tazkira enthaltenen Informationen als nicht gesichert gelten würden. Die Tazkira biete also auch für den Herkunfts- und Sozialisationsort des Beschwerdeführers keinen Beweis. Daher seien dessen Aussagen zu Lebenslauf, seinen Tätigkeiten, seiner Familie, zu seinem Dorf und den Dorfbewohnern für die Beurteilung der Herkunft massgeblich, wobei hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dieser Vorbringen auf die Verfügung vom 17. März 2016 verwiesen werde.
7. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, es dränge sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers eine differenzierte Betrachtungsweise auf. 7.1 Hinsichtlich der Altersangabe ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach grundsätzlich nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2) trägt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O., E. 5.3.4). 7.1.1 Der Beschwerdeführer beharrt zwar auf Beschwerdeebene (zumindest implizit) auf seiner Minderjährigkeit, indessen beruft er sich im Wesentlichen auf die eingereichte Tazkira, ohne sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen und insbesondere dem vom SEM eingeholten Gutachten zur Altersschätzung auseinanderzusetzen. 7.1.2 Vorliegend wurde zur Altersabklärung eine umfassende forensische Untersuchung am [Spital] vorgenommen. Neben der radiologischen Handknochenanalyse fanden noch weitergehende Untersuchungen statt (Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, Panoramaschichtaufnahme des Gebisses). Die Ausführungen im Gutachten vom 17. Dezember 2015 erweisen sich als sorgfältig und überzeugend. Das Alter des Beschwerdeführers wurde von einem ausgewiesenen Experten aufgrund verschiedener, voneinander unabhängiger Untersuchungen eingeschätzt, der zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens 21 Jahre alt und damit volljährig. 7.1.3 Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4) bestehen kaum ernsthafte Hinweise, die auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers deuten würden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine eingereichte Tazkira beruft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.2.1 sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) einer afghanischen Tazkira nur ein verminderter Beweiswert zukommt, insbesondere im Vergleich mit dem aufgrund wissenschaftlicher Kriterien erstellten Gutachten zur Altersschätzung. Dass bei Prüfung der Tazkira keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen sind, ist also insofern nicht allein entscheidend. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, die Tazkira weise nur ein geschätztes Alter auf und könne somit keine exakte Altersangabe geben. Zudem sind die Umstände der Ausstellung der Tazkira auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingaben fraglich. So erschliesst es sich, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers, nicht, warum dieser vor seiner Ausreise die Ausstellung einer neuen Tazkira veranlasst haben will, wenn er noch im Besitz einer alten Tazkira gewesen sei. Zudem ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass die Schilderung, wie der Beschwerdeführer über einen Freund seines Vaters die Tazkira erhalten haben will, substanzlos erscheint. Hinzu kommt, dass seine Angaben zu seinem Alter bei Schulabschluss und Schulabbruch als vage zu bezeichnen sind. 7.1.4 Schliesslich liegt im vorliegenden Fall eine spezielle Konstellation vor. Grundsätzlich kann aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes das Alter einer Person nur sehr grob geschätzt werden, weshalb darin höchstens ein schwaches Indiz gesehen werden kann. Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Beschwerdeführers nicht umhin festzuhalten, dass es sich aufgrund des in den Akten liegenden Fotos beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, deren Alter klar ausserhalb des Grenzbereichs zwischen Minderjährigkeit und Volljährigkeit liegt (vgl. bereits erwähnter Entscheid EMARK 2004/30 E. 6.3). 7.1.5 Die genannten Umstände sprechen bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit, weshalb die vom SEM angenommene Volljährigkeit nicht zu beanstanden ist. 7.2 Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und - davon zumindest teilweise abhängig - seinen Asylgründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Schlüssen. 7.2.1 Was die Schilderung der als Asylgrund vorgebrachten Bedrohung mit dem Tod anbelangt, enthält sich das Gericht angesichts der nachfolgend dargelegten Ausführungen zwar einer abschliessenden Beurteilung. Indessen erscheinen aus prozessökonomischen Überlegungen immerhin einige Anmerkungen angezeigt. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers als vage und substanzlos bezeichnet werden können, wobei die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen dahingestellt sei. Wer genau wie oft den Beschwerdeführer bedroht haben soll, bleibt unklar. In der Befragung erwähnte er keine konkrete Bedrohung und sprach nur davon, dass er wegen der Arbeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte und wegen seiner Ethnie gefährdet gewesen sei (vgl. act. A16, S. 8), erst in der Anhörung nach mehrmaligem Nachfragen erzählte er, dass "die Leute aus dem Dorf, mit Turban" ihn mit dem Tod bedroht hätten (vgl. act. A20, S. 17). Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, sind die Angaben betreffend die Angreifer, den Ablauf der Bedrohungen und die Häufigkeit dieser Vorfälle sehr vage und widersprüchlich (vgl. act. A20, S. 16, 17). Es handelt sich eher um Mutmassungen als um konkrete Hinweise, wonach der Beschwerdeführer sich im Heimatland konkreten Todesdrohungen ausgesetzt sehe. 7.2.2 In Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Ausführungen einer Prüfung nicht standzuhalten vermögen. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 988 ff.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5291/2010 vom 23. November 2012 E. 4.2, mit Hinweis auf EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Im vorstehend erwähnten Entscheid (BVGE 2015/10) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Vorgehensweise bei einer Herkunftsabklärung auseinandergesetzt. Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren lassen die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung gestellten Fragen beziehungsweise seine Antworten - entgegen der vorin-stanzlichen Auffassung - nicht den Schluss zu, seine Herkunftsangaben seien überwiegend unglaubhaft beziehungsweise er habe diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts seiner unzutreffenden Altersangabe beeinträchtigt ist, vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt zwar der Einschätzung der Vorin-stanz zu, wonach die in der Anhörung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers über sein Heimatdorf, die dort lebenden Menschen und wie diese ihren Lebensunterhalt verdienten sowie die Grösse des Dorfes nur vage sind (vgl. act. A20, S. 7-9). So fällt es schwer, sich ein konkretes Bild vom Leben des Beschwerdeführers in seinem Heimatort zu machen. Allerdings kann er Ortschaften in der Umgebung seines Heimatdorfes B._______ aufzählen (vgl. act. A20, S. 8), wobei seine geographischen Angaben auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurden. Er vermag genauer zu erläutern, wo seine Schule lag (vgl. act. A16, S. 8; vgl. act. A20, S. 9), sogar den Schulweg dorthin zu erklären (vgl. act. A20, S. 10) und zu schildern, was es in dem kleinen Laden zu kaufen gab, an welchem er auf seinem Schulweg vorbeigekommen sei (vgl. act. A20, S. 12). Auch ist dem Einwand zuzustimmen, dass die Aussagen zu dem Markt H._______ nicht als nach wie vor widersprüchlich zu werten sind. So hatte der Beschwerdeführer tatsächlich bereits in der Befragung erklärt, das grösste Zentrum des Distrikts zum Einkaufen sei H._______ gewesen (vgl. act. A16, S. 8). Zwar behauptete er erst, der Bazar in B._______ heisse H._______ (vgl. act. A20, S.7), allerdings mit dem Zusatz versehen, "ziemlich zentral". Später erklärte er, was er mit dem Wort zentral gemeint hatte, nämlich dass sie von der Agglomeration dorthin ins Zentrum hätten fahren müssen, es im Dorf nur kleine Läden gegeben habe (vgl. act. A20, S. 8, 9). Es wird deutlich, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat. Ohnehin hat es in der Anhörung anscheinend manche Missverständnisse gegeben, der Beschwerdeführer schien oft nicht zu wissen, wie er Fragen, wie die nach dem Lebensunterhalt der anderen Dorfbewohner (vgl. act. A20, S. 9) oder warum mehrere Verwandte in Kabul lebten (vgl. act. A20, S. 5), verstehen sollte. Soweit dem Beschwerdeführer als Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Herkunft Lücken im Lebenslauf vorgehalten werden, da etwa (...) Jahre angesichts des festgestellte Mindestalters von 21 Jahren fehlten, ist zum einen festzustellen, dass die Frage der Altersangabe nicht den Herkunftsort betrifft, zum anderen es nur logisch ist, dass der Beschwerdeführer, der behauptete (...) Jahre alt gewesen zu sein bei der Ausreise, nicht weitere (...) Jahre Lebenslauf schilderte. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern, deren Schulbesuchen und Aufenthaltsorten eher dürftig ausfallen (vgl. act. A20, S. 6, 7), ebenso zum Aufenthaltsort der Eltern (vgl. act. A20, S. 3), ist nach Auffassung des Gerichts für die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ nicht von entscheidender Bedeutung. Dem Beschwerdeführer ist zudem nicht anzulasten, dass er nicht weiss, weshalb Verwandte von ihm in Kabul leben. Wenn die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft auch nicht in allen Teilen überzeugend ausgefallen sind, so geht doch die Annahme der überwiegenden Unglaubhaftigkeit einerseits und anderseits habe er diesbezüglich seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, nach Einschätzung des Gerichts zu weit. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht dargelegt, dass und welche Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend wären. Auch hat er zum Beleg seiner Herkunft eine Original-Tazkira ohne objektive Fälschungsmerkmale vorgelegt. Auch wenn das in der Tazkira verzeichnete Geburtsdatum anzuzweifeln ist, so kann die Tazkira doch als Indiz für den Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht völlig ausser Acht gelassen werden, zumal in der Tazkira Angaben enthalten sind wie Wohn- und Geburtsort (vgl. SFH-Gutachten, Afghanistan: Tazkira, SFH-Länderanlyse, Alexandra Geiser, Bern, 12. März 2013). 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers als nicht vollständig und rechtsgenügend abgeklärt zu bezeichnen beziehungsweise die Vorinstanz in dieser Hinsicht zu Unrecht von der Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen ist. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unabhängig von der mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9. Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht vertreten, weshalb ihm keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind. Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 17. März 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: