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F-2935/2025

F-2935/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 5). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-3014/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat.

E. 2.3 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30).

E. 3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat eine Geburtsurkunde und ein «Certificate of Identity Confirmation» eingereicht. Darin wird das Geburtsdatum (...) 2008 vermerkt. Beide Dokumente wurden am 26. Februar 2025 in Mogadischu ausgestellt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, wie in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Identitätsbestätigung inklusive seines Fingerabdrucks hat ausgestellt werden können. Seine Ausführungen zur Ausstellung der beiden Dokumente sind nicht geeignet, die Zweifel an deren Authentizität auszuräumen, im Gegenteil: In seiner Beschwerdeschrift hält er fest, er habe nach seiner Erstbefragung seinen Bruder beauftragt, eine neue Ausstellung einer Geburtsurkunde zu beantragen. Dies erkläre das Ausstellungsdatum 26. Februar 2025. Die Erstbefragung UMA fand jedoch am 27. Februar 2025 statt. Die Geburtsurkunde wurde somit (einen Tag) vor und nicht nach der Erstbefragung UMA ausgestellt. Überdies handelt es sich bei Identitätsdokumenten aus Somalia nicht um fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2481/2017 vom 3. August 2018 E. 4).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat ferner korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat. Er konnte zwar Fragen zum Altersunterschied zu seinen Geschwistern korrekt beantworten. Jedoch gab er im Rahmen der Erstbefragung UMA am 27. Februar 2025 zu Protokoll, er sei am (...) 2008 geboren worden. Im Widerspruch dazu führte er aus, im Jahr 2019, als er 12 Jahre alt gewesen sei, eingeschult worden zu sein. Würde das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum zutreffen, wäre er im Jahr 2019 maximal 11 Jahre alt gewesen. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. März 2025 führte er denn auch aus, irrtümlicherweise angegeben zu haben, mit 12 Jahren eingeschult worden zu sein. Korrekt sei das Alter von 11 Jahren. Im Widerspruch dazu erklärt er jedoch auf Beschwerdeebene zunächst, laut seiner Familie sei er mit 12 Jahren im Jahr 2019 eingeschult worden (s. Beschwerdeschrift S. 3). In der Folge widerspricht er dem Gesagten, indem er festhält, bei der Einschulung elf Jahre alt gewesen zu sein (s. Beschwerdeschrift S. 4). Ferner gab er im Rahmen der Erstbefragung UMA an, Somalia am 9. September 2024 verlassen zu haben und damals 15 Jahre und ein paar Monate alt gewesen zu sein. Ausgehend vom geltend gemachten Geburtsdatum wäre er aber im September 2024 16 Jahre alt gewesen. Auch auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer, am 9. September 2024 «im Alter von 15 Jahren und einigen Monaten» gewesen zu sein (Beschwerdeschrift S. 3), um dann wiederum auszuführen, bei seiner Ausreise 16 Jahre und einen Monat alt gewesen zu sein (Beschwerdeschrift S. 4).

E. 3.3 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht ferner, dass die spanischen Behörden - wo der Beschwerdeführer nota bene mit dem Geburtsdatum 5. Januar 2002 registriert wurde - dem Gesuch um Aufnahme zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein. Damit lassen die spanischen Behörden erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben.

E. 3.4 Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Vorbehalten zum Altersgutachten gilt es Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3).

E. 3.5 Das Altersgutachten vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich vom (...) März 2025 stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine und eine Panoramaschichtaufnahme des Kiefers. Es kommt zusammenfassend zum Schluss eines Lebensalters von 18.5 - 22.9 Jahren und eines Mindestalters von 17.4. Jahren. Dabei ergab die Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 19.6 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter betrug 22.9 Jahre, das Mindestalter 17.4 Jahre.

E. 3.6 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen, noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.

E. 3.7 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Die einzigen objektiven Beweismittel, die Kopie der Geburtsurkunde und das «Certificate of Identity Confirmation», sind von geringem Beweiswert. Zudem kann aufgrund des Ausstellungsdatums und der in diesem Zusammenhang widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Seine Aussagen weisen jedoch Widersprüche auf.

E. 3.8 Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der Volljährigkeit ist eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist entgegen des nicht substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Cousin lebe in der Schweiz berücksichtigt und korrekt erwogen, dass dieser nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) fällt und sich aus der geltend gemachten psychischen Belastung bei einer Trennung auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Dublin-III-VO ableiten lässt. Somit kann die Anwesenheit des Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründen. Dessen Ausführungen zur schlechten Behandlung durch die spanischen Behörden hat die Vorinstanz berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Gastritis, Duodenitis, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Müdigkeit, Verdacht auf [...] und unklare Harnblasenfunktionsstörung) in Bezug auf welche die Vorinstanz ferner zu Recht festgehalten hat, es stehe dem Beschwerdeführer frei, in Spanien ein Asylgesuch einzureichen und dadurch Zugang zur medizinischen Infrastruktur zu erhalten. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 15. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen.

E. 6 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 25. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und von der prozessualen Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2935/2025 Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 31. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. Dezember 2024 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 27. Februar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Am 6. März 2025 ersuchte das SEM die spanischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Informationen zum Registrierungsprozess des Beschwerdeführers in Spanien. D. Am 10. März 2025 gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am (...). März 2025 erstattet. E. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. März 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 (anstatt [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 31. März 2025 Stellung. F. Am 1. April 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Am 10. April 2025 nahmen die spanischen Behörden zum Informationsersuchen der Vorinstanz (s. Bst. C) Stellung und führten aus, der Beschwerdeführer sei dort gestützt auf seine eigenen Aussagen mit dem Geburtsdatum(...) Januar 2002 erfasst worden. H. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 1. April 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 14. April 2025 gut. I. Mit Verfügung vom 15. April 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2007 (Dispositivziffer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Am 24. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden haben werde. In der Beschwerdebegründung beantragte der Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...) 2008 zu ändern. K. Am 25. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 5). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-3014/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. 2.3. Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 3. 3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat eine Geburtsurkunde und ein «Certificate of Identity Confirmation» eingereicht. Darin wird das Geburtsdatum (...) 2008 vermerkt. Beide Dokumente wurden am 26. Februar 2025 in Mogadischu ausgestellt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, wie in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Identitätsbestätigung inklusive seines Fingerabdrucks hat ausgestellt werden können. Seine Ausführungen zur Ausstellung der beiden Dokumente sind nicht geeignet, die Zweifel an deren Authentizität auszuräumen, im Gegenteil: In seiner Beschwerdeschrift hält er fest, er habe nach seiner Erstbefragung seinen Bruder beauftragt, eine neue Ausstellung einer Geburtsurkunde zu beantragen. Dies erkläre das Ausstellungsdatum 26. Februar 2025. Die Erstbefragung UMA fand jedoch am 27. Februar 2025 statt. Die Geburtsurkunde wurde somit (einen Tag) vor und nicht nach der Erstbefragung UMA ausgestellt. Überdies handelt es sich bei Identitätsdokumenten aus Somalia nicht um fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2481/2017 vom 3. August 2018 E. 4). 3.2. Die Vorinstanz hat ferner korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat. Er konnte zwar Fragen zum Altersunterschied zu seinen Geschwistern korrekt beantworten. Jedoch gab er im Rahmen der Erstbefragung UMA am 27. Februar 2025 zu Protokoll, er sei am (...) 2008 geboren worden. Im Widerspruch dazu führte er aus, im Jahr 2019, als er 12 Jahre alt gewesen sei, eingeschult worden zu sein. Würde das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum zutreffen, wäre er im Jahr 2019 maximal 11 Jahre alt gewesen. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. März 2025 führte er denn auch aus, irrtümlicherweise angegeben zu haben, mit 12 Jahren eingeschult worden zu sein. Korrekt sei das Alter von 11 Jahren. Im Widerspruch dazu erklärt er jedoch auf Beschwerdeebene zunächst, laut seiner Familie sei er mit 12 Jahren im Jahr 2019 eingeschult worden (s. Beschwerdeschrift S. 3). In der Folge widerspricht er dem Gesagten, indem er festhält, bei der Einschulung elf Jahre alt gewesen zu sein (s. Beschwerdeschrift S. 4). Ferner gab er im Rahmen der Erstbefragung UMA an, Somalia am 9. September 2024 verlassen zu haben und damals 15 Jahre und ein paar Monate alt gewesen zu sein. Ausgehend vom geltend gemachten Geburtsdatum wäre er aber im September 2024 16 Jahre alt gewesen. Auch auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer, am 9. September 2024 «im Alter von 15 Jahren und einigen Monaten» gewesen zu sein (Beschwerdeschrift S. 3), um dann wiederum auszuführen, bei seiner Ausreise 16 Jahre und einen Monat alt gewesen zu sein (Beschwerdeschrift S. 4). 3.3. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht ferner, dass die spanischen Behörden - wo der Beschwerdeführer nota bene mit dem Geburtsdatum 5. Januar 2002 registriert wurde - dem Gesuch um Aufnahme zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein. Damit lassen die spanischen Behörden erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. 3.4. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Vorbehalten zum Altersgutachten gilt es Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). 3.5. Das Altersgutachten vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich vom (...) März 2025 stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine und eine Panoramaschichtaufnahme des Kiefers. Es kommt zusammenfassend zum Schluss eines Lebensalters von 18.5 - 22.9 Jahren und eines Mindestalters von 17.4. Jahren. Dabei ergab die Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 19.6 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter betrug 22.9 Jahre, das Mindestalter 17.4 Jahre. 3.6. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen, noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 3.7. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Die einzigen objektiven Beweismittel, die Kopie der Geburtsurkunde und das «Certificate of Identity Confirmation», sind von geringem Beweiswert. Zudem kann aufgrund des Ausstellungsdatums und der in diesem Zusammenhang widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Seine Aussagen weisen jedoch Widersprüche auf. 3.8. Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der Volljährigkeit ist eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist entgegen des nicht substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Cousin lebe in der Schweiz berücksichtigt und korrekt erwogen, dass dieser nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) fällt und sich aus der geltend gemachten psychischen Belastung bei einer Trennung auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Dublin-III-VO ableiten lässt. Somit kann die Anwesenheit des Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründen. Dessen Ausführungen zur schlechten Behandlung durch die spanischen Behörden hat die Vorinstanz berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Gastritis, Duodenitis, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Müdigkeit, Verdacht auf [...] und unklare Harnblasenfunktionsstörung) in Bezug auf welche die Vorinstanz ferner zu Recht festgehalten hat, es stehe dem Beschwerdeführer frei, in Spanien ein Asylgesuch einzureichen und dadurch Zugang zur medizinischen Infrastruktur zu erhalten. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 4.2. Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 15. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen.

6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 25. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und von der prozessualen Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-3014/2025 geführt.

2. Die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: