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F-4046/2025

F-4046/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-2935/2025 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; F-2532/2025 vom 2. Mai 2025 E. 5 m.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (allfällige psychische Beschwerden, Reinigung künstliches Auge) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gespräch vom 27. Mai 2025 an, er sei psychisch kaputt, seit er im Jahr 2020 von serbischen Polizisten geschlagen worden sei. Zudem habe er im Juni 2020 sein linkes Auge verloren. Er habe alle seine Beschwerden bereits beim Gesundheitsdienst gemeldet, es sei bisher aber nichts unternommen worden. Weitere gesundheitliche Beschwerden habe er keine und mit Ausnahme der Reinigung seines künstlichen Auges benötige er keine medizinische Behandlung. Abklärungen der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des für den Beschwerdeführer zuständigen Bundes-asylzentrums (BAZ) ergaben in der Folge, dass zur Abklärung für den 4. Juni 2025 ein Termin im Ambulatorium vereinbart worden sei, aber sonst keine weiteren Arzttermine geplant beziehungsweise ausstehend seien. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch ohne abschliessende medizinische Diagnose respektive ohne Abwarten des Termins beim Ambulatorium in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht einen derartigen Schweregrad erreichen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Spanien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Sodann verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich hat die Vor-instanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe betreffend seinen Gesundheitszustand den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf seine Schilderungen anlässlich des Dublin-Gesprächs und auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten seine individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Sie durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass die allfälligen gesundheitlichen Beschwerden nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Spanien auszuwirken vermöchten (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer vermag seinerseits nicht aufzuzeigen, dass dies der Fall wäre, zumal er es auf Rechtsmittelebene unterlässt, konkretere Ausführungen zu den behaupteten psychischen Beschwerden zu machen oder diesbezügliche Unterlagen einzureichen.

E. 4 Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4046/2025 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Oktober 2020 bereits in Österreich und am 16. April 2021 in Spanien um Asyl ersucht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potentiellen Überstellung nach Spanien sowie zu seinem Gesundheitszustand. A.c Am 27. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 29. Mai 2025 gut. A.d Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 - eröffnet am 2. Juni 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Spanien an. B. B.a Mit Beschwerde vom 4. Juni 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 5. Juni 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-2935/2025 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; F-2532/2025 vom 2. Mai 2025 E. 5 m.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (allfällige psychische Beschwerden, Reinigung künstliches Auge) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gespräch vom 27. Mai 2025 an, er sei psychisch kaputt, seit er im Jahr 2020 von serbischen Polizisten geschlagen worden sei. Zudem habe er im Juni 2020 sein linkes Auge verloren. Er habe alle seine Beschwerden bereits beim Gesundheitsdienst gemeldet, es sei bisher aber nichts unternommen worden. Weitere gesundheitliche Beschwerden habe er keine und mit Ausnahme der Reinigung seines künstlichen Auges benötige er keine medizinische Behandlung. Abklärungen der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des für den Beschwerdeführer zuständigen Bundes-asylzentrums (BAZ) ergaben in der Folge, dass zur Abklärung für den 4. Juni 2025 ein Termin im Ambulatorium vereinbart worden sei, aber sonst keine weiteren Arzttermine geplant beziehungsweise ausstehend seien. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch ohne abschliessende medizinische Diagnose respektive ohne Abwarten des Termins beim Ambulatorium in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nicht einen derartigen Schweregrad erreichen werden, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Spanien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Sodann verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich hat die Vor-instanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe betreffend seinen Gesundheitszustand den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf seine Schilderungen anlässlich des Dublin-Gesprächs und auf die ihr zum Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten seine individuelle Situation abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Sie durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass die allfälligen gesundheitlichen Beschwerden nicht derart gravierend sind, dass sie sich entscheidend auf die völkerrechtliche Zulässigkeit oder Angemessenheit der verfügten Überstellung nach Spanien auszuwirken vermöchten (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer vermag seinerseits nicht aufzuzeigen, dass dies der Fall wäre, zumal er es auf Rechtsmittelebene unterlässt, konkretere Ausführungen zu den behaupteten psychischen Beschwerden zu machen oder diesbezügliche Unterlagen einzureichen. 4. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos geworden erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: