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F-8892/2025

F-8892/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 5). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-8967/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat.

E. 2.3 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30).

E. 3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Auf dem Personalienblatt vermerkte der Beschwerdeführer den (...) 2010 als Geburtsdatum. Auch im Rahmen der Erstbefragung für UMA gab er an, am (...) 2010 geboren worden und zum Zeitpunkt der Befragung, am 2. September 2025, 15.5 Jahre alt zu sein (vgl. Befragungsprotokoll S. 3). Diese Angabe korreliert auch mit seinen Aussagen zu seiner Biografie: Im (...) Monat 2025, als sein Vater verstorben sei, wäre er in einem Monat 15 Jahre alt geworden (vgl. Befragungsprotokoll S. 5). Er sei fünf Jahre alt gewesen, als sein heute zehnjähriger Bruder zur Welt gekommen sei (vgl. Befragungsprotokoll S. 8). Zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat, (...) 2025, sei er fast 15 Jahre alt gewesen (vgl. Befragungsprotokoll S. 10). Als im Protokoll festgehalten wurde, er sei 2009 geboren worden, korrigierte der Beschwerdeführer dies anlässlich der Rückübersetzung: «Ich wurde 2010 geboren. Das [gemeint ist das Geburtsjahr 2009] ist falsch» (Befragungsprotokoll S. 3). Im Widerspruch zu diesen in sich stimmigen Angaben macht der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene geltend, am (...) 2009 geboren worden zu sein. Dabei handelt es sich um dasselbe Geburtsdatum, mit welchem er von den italienischen und dänischen Behörden registriert worden ist. Noch im Rahmen seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 7. November 2025 hatte er sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt gestellt, das von den italienischen und dänischen Behörden registrierte - und nun auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte Alter - sei «nicht aussagekräftig genug, um die ansonsten weitgehend widerspruchsfreien Aussagen zu überwiegen» (S. 2 der Stellungnahme vom 7. November 2025). Damit widersprechen sich die Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene diametral. Auffällig ist ferner, dass er im Rahmen der Erstbefragung UMA angegeben hat, sich nicht sicher zu sein, welches Geburtsdatum er den italienischen Behörden angegeben habe und in Dänemark habe er sein Geburtsdatum nicht genannt (vgl. Befragungsprotokoll S. 6 f.). Dennoch haben die Behörden beider Staaten den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 2009 registriert. Dies deutet darauf hin, dass er zumindest das gegenüber den italienischen Behörden angegebene Geburtsdatum in der Schweiz nicht offenlegen wollte. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in Dänemark in einer Unterkunft für Minderjährige untergebracht worden sein soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist in Dänemark untergetaucht, bevor Abklärungen zu seinem Alter hätten vorgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf das Abwarten der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Geburtsurkunde verzichtet werden: Bei Identitätsdokumenten aus Somalia handelt es sich nicht um fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2481/2017 vom 3. August 2018 E. 4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Mutter des Beschwerdeführers, die sich gemäss seinen Angaben in einem Flüchtlingslager in Kenia befinden soll (Befragungsprotokoll S. 8), die Ausstellung seiner somalischen Geburtsurkunde beantragt haben soll.

E. 3.2 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht ferner, dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein. Damit lassen die dänischen Behörden erkennen, dass sie keine wesentlichen Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben.

E. 3.3 Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Vorbehalten zum Altersgutachten gilt es Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3).

E. 3.4 Das Altersgutachten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom (...) September 2025 stützt sich auf eine rechtsmedizinische Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Es kommt zusammenfassend zum Schluss eines durchschnittlichen Lebensalters von 18-21 Jahren und eines Mindestalters von 16.4. Jahren. Dabei ergab die Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 19 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter betrug 20-21 Jahre, wobei unter Berücksichtigung ethnischer Unterschiede auch ein Durchschnittsalter von 18 Jahren möglich sei.

E. 3.5 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.

E. 3.6 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht zu vereinbaren mit denjenigen auf Beschwerdeebene. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen. Seine Aussagen weisen jedoch erhebliche Widersprüche auf.

E. 3.7 Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der Volljährigkeit ist eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen. Eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nach dem Gesagten nicht erkennbar. Auch besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog korrekt, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Dänemark für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das dänische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei berücksichtigte sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Halbbruder seiner Mutter lebe in der Schweiz und erwog korrekt, dass dieser nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) fällt und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Dublin-III-VO bestehen. Somit kann die Anwesenheit des Halbbruders der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründen. Die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafprobleme und psychische Belastung) hat die Vorinstanz berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zu Recht hielt sie fest, es stehe dem Beschwerdeführer bei Bedarf frei, sich an eine dänische Gesundheitsinstitution zu wenden. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Dänemark angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer betreffend die Zuständigkeit Dänemarks im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen.

E. 6 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 20. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 7 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8892/2025 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), alias C._______, geb. (...) Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Mai 2025 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war und am 30. Juli 2025 in Dänemark um Asyl ersucht hatte. B. Am 20. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die dänischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Information unter anderem zum Registrierungsprozess des Beschwerdeführers in Dänemark. C. Am 22. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO namentlich um Information, ob der Beschwerdeführer dort um Asyl ersucht habe und unter welchen Personalien er registriert worden sei. D. Am 2. September 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien oder Dänemark, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. E. Die italienischen Behörden antworteten am 5. September 2025 unter anderem, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter dem Namen B._______, geboren am (...) 2009, registriert worden und sei somalischer Staatsangehöriger. Er habe kein Asylgesuch gestellt und es würden keine Informationen zu einem Altersgutachten vorliegen. F. Die dänischen Behörden antworteten am 7. September 2025, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter dem Namen B._______, geboren am (...) 2009, registriert und sei somalischer Staatsangehöriger. Er sei in Dänemark mit einem britischen Reisepass, der einer anderen Person gehöre, eingereist. Er gelte seit dem 14. August 2025 als untergetaucht. Es sei kein Altersgutachten durchgeführt worden. G. Am 8. September 2025 gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Dieses wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am (...) September 2025 - beziehungsweise die korrigierte Version am (...) September 2025 - erstattet. H. Die dänischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 17. Oktober 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Oktober 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. I. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 5. November 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 (anstatt [...] 2010). Dieser nahm mit Schreiben vom 7. November 2025 Stellung. J. Am 11. November 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. K. Mit Verfügung vom 12. November 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Dänemark an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute: 1. Januar 2007 mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Schliesslich stellte sie fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. L. Am 19. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2009 zu korrigieren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Dänemark abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden haben werde. M. Am 20. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 5). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-8967/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat), ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. 2.3. Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 3. 3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Auf dem Personalienblatt vermerkte der Beschwerdeführer den (...) 2010 als Geburtsdatum. Auch im Rahmen der Erstbefragung für UMA gab er an, am (...) 2010 geboren worden und zum Zeitpunkt der Befragung, am 2. September 2025, 15.5 Jahre alt zu sein (vgl. Befragungsprotokoll S. 3). Diese Angabe korreliert auch mit seinen Aussagen zu seiner Biografie: Im (...) Monat 2025, als sein Vater verstorben sei, wäre er in einem Monat 15 Jahre alt geworden (vgl. Befragungsprotokoll S. 5). Er sei fünf Jahre alt gewesen, als sein heute zehnjähriger Bruder zur Welt gekommen sei (vgl. Befragungsprotokoll S. 8). Zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat, (...) 2025, sei er fast 15 Jahre alt gewesen (vgl. Befragungsprotokoll S. 10). Als im Protokoll festgehalten wurde, er sei 2009 geboren worden, korrigierte der Beschwerdeführer dies anlässlich der Rückübersetzung: «Ich wurde 2010 geboren. Das [gemeint ist das Geburtsjahr 2009] ist falsch» (Befragungsprotokoll S. 3). Im Widerspruch zu diesen in sich stimmigen Angaben macht der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene geltend, am (...) 2009 geboren worden zu sein. Dabei handelt es sich um dasselbe Geburtsdatum, mit welchem er von den italienischen und dänischen Behörden registriert worden ist. Noch im Rahmen seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 7. November 2025 hatte er sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt gestellt, das von den italienischen und dänischen Behörden registrierte - und nun auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte Alter - sei «nicht aussagekräftig genug, um die ansonsten weitgehend widerspruchsfreien Aussagen zu überwiegen» (S. 2 der Stellungnahme vom 7. November 2025). Damit widersprechen sich die Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene diametral. Auffällig ist ferner, dass er im Rahmen der Erstbefragung UMA angegeben hat, sich nicht sicher zu sein, welches Geburtsdatum er den italienischen Behörden angegeben habe und in Dänemark habe er sein Geburtsdatum nicht genannt (vgl. Befragungsprotokoll S. 6 f.). Dennoch haben die Behörden beider Staaten den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 2009 registriert. Dies deutet darauf hin, dass er zumindest das gegenüber den italienischen Behörden angegebene Geburtsdatum in der Schweiz nicht offenlegen wollte. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in Dänemark in einer Unterkunft für Minderjährige untergebracht worden sein soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist in Dänemark untergetaucht, bevor Abklärungen zu seinem Alter hätten vorgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf das Abwarten der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Geburtsurkunde verzichtet werden: Bei Identitätsdokumenten aus Somalia handelt es sich nicht um fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-2481/2017 vom 3. August 2018 E. 4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Mutter des Beschwerdeführers, die sich gemäss seinen Angaben in einem Flüchtlingslager in Kenia befinden soll (Befragungsprotokoll S. 8), die Ausstellung seiner somalischen Geburtsurkunde beantragt haben soll. 3.2. Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht ferner, dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein. Damit lassen die dänischen Behörden erkennen, dass sie keine wesentlichen Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. 3.3. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Vorbehalten zum Altersgutachten gilt es Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zur Bestimmung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3). 3.4. Das Altersgutachten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom (...) September 2025 stützt sich auf eine rechtsmedizinische Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Es kommt zusammenfassend zum Schluss eines durchschnittlichen Lebensalters von 18-21 Jahren und eines Mindestalters von 16.4. Jahren. Dabei ergab die Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 19 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter betrug 20-21 Jahre, wobei unter Berücksichtigung ethnischer Unterschiede auch ein Durchschnittsalter von 18 Jahren möglich sei. 3.5. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 3.6. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht zu vereinbaren mit denjenigen auf Beschwerdeebene. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen. Seine Aussagen weisen jedoch erhebliche Widersprüche auf. 3.7. Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der Volljährigkeit ist eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen. Eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nach dem Gesagten nicht erkennbar. Auch besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog korrekt, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Dänemark für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das dänische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei berücksichtigte sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Halbbruder seiner Mutter lebe in der Schweiz und erwog korrekt, dass dieser nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) fällt und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Dublin-III-VO bestehen. Somit kann die Anwesenheit des Halbbruders der Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründen. Die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafprobleme und psychische Belastung) hat die Vorinstanz berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zu Recht hielt sie fest, es stehe dem Beschwerdeführer bei Bedarf frei, sich an eine dänische Gesundheitsinstitution zu wenden. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Dänemark angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 4.2. Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer betreffend die Zuständigkeit Dänemarks im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen.

6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 20. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 7. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird vom vorliegenden Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-8967/2025 geführt.

2. Die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: