Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 17. November 2015 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 6. Februar 2017 hörte sie das SEM ausführlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung). B. B.a Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sie somalische Staatsangehörige aus C._______ (Region D._______) sei und dem Clan (...) (Subclan [...]) angehöre. Im Jahr 2010 habe sie ihren Ehemann geheiratet. (...) sei ihr Sohn auf die Welt gekommen und (...) ihre Tochter. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann unerwartet und plötzlich verstorben. Nach der Trauerzeit habe der Vater sie angewiesen, erneut zu heiraten und zwar den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes. Sie habe ihren Schwager jedoch nicht heiraten wollen und ihren Unwillen kundgetan. Der Schwager habe ihr daraufhin die Kinder weggenommen und die Plantage der Familie an sich gerissen. Gleichzeitig habe er wiederholt sein Heiratsansinnen geäussert, aber sie sei bei ihrem Entschluss geblieben. Angesichts der Umstände habe sie auf Anraten ihrer Mutter eine Ausreise ins Auge gefasst und in der Folge am (...). Oktober 2015 C._______ in Richtung Mogadischu verlassen. Am (...). November 2015 habe sie in Begleitung eines Schleppers ein Flugzeug bestiegen und sei via Dubai in die Schweiz gereist. B.b Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel ein Identitätszertifikat und einen Geburtsschein in Kopie ein. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 reichte sie die entsprechenden Originale zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu der von ihr behaupteten und von der Vor-instanz angezweifelten Herkunft und Staatsangehörigkeit. D. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente des Somalischen Dachverbandes Schweiz ins Recht sowie ein am (...). Juli 2018 ausgestelltes Geburtszertifikat der Somalischen Botschaft in Genf. E. Mit Verfügung vom 2. August 2018 - eröffnet am 4. August 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 30. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und dementsprechend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 31. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. August 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit dem Verweis auf die Praxis zur Herkunftsabklärung von Asylsuchenden tibetischer Ethnie Verfahrensmängel (Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf der Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜT-SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Trag-weite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
E. 4.3 Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorbringt, bezieht sich grösstenteils auf die Würdigung des Sachverhaltes. Der in der Beschwerde zitierte BVGE 2015/10, welcher Mindestanforderungen betreffend rechtliches Gehör und Untersuchungsgrundsatz aufstellt, ist entgegen den Ausführungen auf Rechtsmittelebene im Fall der Beschwerdeführerin nicht einschlägig, da die Vorinstanz die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin nicht aufgrund von falschen respektive nicht mit nach COI-Standards zusammengetragenen Informationen übereinstimmenden Antworten als unglaubhaft beurteilt hat, sondern weil die Beschwerdeführerin von Anfang an keine beziehungsweise nur äusserst vage Antworten gegeben hatte, eine Überprüfung mit zu erwartenden Antworten in ihrem Fall also gar nicht möglich war. Auch sieht der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin für unglaubhaft hält und warum die von ihr eingereichten Beweismittel beziehungsweise Identitätsdokumente untauglich seien. Die Vorinstanz hat somit die wesentlichen Überlegungen genannt von denen sie sich hat leiten lassen. Die vorliegende Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht liegt demgemäss nicht vor. Sodann hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Person, zur Herkunft und zu den Asylgründen angehört, die eingereichten Beweismittel geprüft und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen ist nicht ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend richtig und vollständig erstellt.
E. 4.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer abweisenden Verfügung zunächst aus, dass die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente die behauptete Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu belegen vermöchten. Das Identitätszertifikat mit Ausstellungsdatum vom (...). Dezember 2016 enthalte nebst einem Passfoto auch einen Fingerabdruck. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin erklärt, nicht zu wissen, wie dieser entstanden sei und die Schlussfolgerung der befragenden Person, dass dies offensichtlich nicht ihr Fingerabdruck sei, da sie sich zur Zeit der Ausstellung bereits in der Schweiz aufgehalten habe, bestätigt und festgehalten, dass sie zur Ausstellung nur ihr Foto habe beibringen müssen und nicht wisse, wessen Fingerabdruck das sei. Angesichts dieser Umstände hätten bereits erhebliche Zweifel bezüglich der Echtheit der eingereichten Dokumente bestanden. Sie habe in ihrer Stellungnahme darauf verzichtet, sich dazu zu äussern, und habe stattdessen ein Geburtszertifikat der Somalischen Botschaft in Genf vorgelegt. Diese vermöge jedoch die an den Identitätsdokumenten geäusserten Zweifel nicht auszuräumen. Zum einen habe sie sich zu diesen nicht ansatzweise geäussert, zum anderen könne dem eingereichten Zertifikat keinerlei Beweiswert zugesprochen werden, da solche Dokumente käuflich leicht erhältlich seien beziehungsweise die Angaben in solchen Dokumenten aufgrund der für die Ausstellung von Dokumenten in Somalia prinzipiell fehlenden Grundlagen (mangelnde Amtsregister) nicht verifiziert werden könnten. Dass sie Mitglied des Somalischen Dachverbandes Schweiz sei, könne ebenso wenig als Beweis für die Herkunft aus C._______ beziehungsweise Somalia herangezogen werden, zumal sie unbestrittenermassen ethnische Somali sei. Sodann seien ihre Angaben zur angegebenen Heimatstadt, die sie gemäss eigener Angabe gut kenne, sowie zur Herkunftsregion auffallend vage und ungenau ausgefallen. Da bereits anlässlich der BzP erste Zweifel an der angegebenen Herkunft bestanden hätten, sei im Rahmen der Anhörung eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgt. Nachdem sie ausgeführt habe, dass man sie alles über C._______ fragen könne, da sie sich dort sehr gut auskenne, habe man sie aufgefordert alles zu erzählen. Sie habe geantwortet, dass die Stadt (...) Quartiere habe: E._______, das Quartier wo sie gewohnt habe, F._______ und G._______. Auf die erneute Aufforderung, alles über C._______ zu erzählen, habe sie entgegnet, dass C._______ (...) Quartiere habe und die Leute, welche dort lebten, Ackerbau betreiben würden. Zu den Nachbarstädten beziehungsweise Nachbarortschaften habe sie in der Anhörung ausgeführt, dass es (...) Städte gebe, deren Namen sie aber vergessen habe. Den Umstand, dass sie die Namen von Städten vergessen habe, die sie an der BzP noch anzugeben vermocht habe, habe sie mit ihrem schlechten psychischen Gesundheitszustand beziehungsweise Vergesslichkeit erklärt, da sich alle ihre Gedanken nur noch um ihre Kinder drehen würden. Auf die Frage, welche Ortschaften man auf dem Weg von C._______ nach Mogadischu passiere, habe sie geantwortet, dass sie es teilweise wisse beziehungsweise nicht wisse. Gefragt, wofür C._______ bekannt sei, habe sie ausgeführt, dass es dort einen Fluss gebe. Nach dessen Namen gefragt, habe sie ausgesagt, dass der Fluss keinen Namen habe und obwohl er nicht weit weg von E._______ fliesse, sei sie nie dort gewesen, weil sie nur Hausfrau gewesen sei und sich um ihre Kinder gekümmert habe. Aufgrund der vagen und ungenauen Angaben zu Herkunftsregion und Heimatstadt sei ihr auch hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe in ihrer Stellungnahme die Angabe wiederholt, dass sie in C._______ zur Welt gekommen sei. Die Stadt liege am Fluss (...) und ihr Wohnquartier E._______ befinde sich nur wenige Gehminuten davon entfernt. Es gebe zwei grosse Marktplätze, wovon einer den Namen (...) trage und ihre Schule sei unter dem Namen (...) bekannt gewesen. Ausserdem sei C._______ von den Städten H._______, I._______und J._______, welches zwischen C._______ und Mogadischu liege, umgeben. Der Umstand, dass sie in ihrer Stellungnahme diese Angaben habe machen können, vermöge nicht über ihre mangelnden Stadt- und Länderkenntnisse hinwegzutäuschen. Dass sie erst im Rahmen der Stellungnahme in der Lage gewesen sei, den Namen des Flusses anzugeben beziehungsweise dieser Fluss nun doch einen Namen habe, lasse aufhorchen und bestärke die bestehenden Zweifel. Zudem würden diese Zweifel durch ihre undifferenzierten sowie widersprüchlichen Angaben zu Clan-Zugehörigkeit und Abtirsiimo noch bestärkt. In der Anhörung habe sie angegeben, dass sie Angehörige des (...) sei und dem Subclan (...) angehöre, und ausgeführt, dass sie ihren Subsubclan nicht kenne. Eingehender zu ihrem Clan befragt, habe sie weder die einflussreichste noch die reichste Person nennen können. Wer in ihrem Clan für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig sei, habe sie auch nicht gewusst. Auch die Frage, welcher Clan C._______ kontrolliere, habe sie nicht beantworten können. Auf die Frage, welche anderen Clans sie kenne, habe sie entgegnet, dass es mehrere Clans gebe, sie sich diesbezüglich aber nicht so gut auskenne. Als ihr Unwissen ihr vorgehalten worden sei, habe sie erwidert, dass sie ja nicht alle Clans beim Namen kennen müsse, zumal sie dies nie interessiert habe. In der BzP habe sie betreffend den Abtirsiimo neunzehn Namen genannt, in der Anhörung dann aber ausgeführt, dass sie das letzte Mal irgendetwas gesagt habe, der Abtirsiimo ihr aber nie beigebracht worden sei. Sie habe dann die ersten vier Namen wiederholt und wiederum ausgeführt, dass ihr dies nie beigebracht worden sei. Gefragt, warum sie bei der BzP irgendetwas gesagt habe, habe sie erklärt, dass sie Angst gehabt und deswegen irgendetwas gesagt habe. Die Clan-Zugehörigkeit sei der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Ihr mangelndes Clan-Wissen sei augenfällig und lege den Verdacht nahe, dass sie ausserhalb somalischer Clan-Strukturen sozialisiert worden sei. Dafür spreche auch ihr Unwissen beziehungsweise die Inkohärenz zu den Angaben bezüglich des Abtirsiimos. Dieses Wissen werde Somalis üblicherweise bereits im Kindesalter vermittelt. Sie sei zwar in der Lage, vier Namen anzugeben, aber der Umstand, dass sie in der BzP, als sie aufgefordert worden sei, weitere Namen zu nennen, aus Angst irgendetwas gesagt habe, sei höchst fragwürdig. Identitätsabklärungen würden wohl nur denjenigen beängstigen, der diesbezüglich etwas zu verbergen habe. Der Umstand, dass sie erst nachträglich in der Lage gewesen sei, weitere Clans zu nennen, könne nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Insgesamt liessen ihre undifferenzierten und fragwürdigen biographischen Angaben in Verbund mit den als untauglich befundenen Identitätsdokumenten keinen verlässlichen Rückschluss auf die Staatsangehörigkeit zu.
E. 6.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, dass sie in Somalia nur kurze Zeit die Schule besucht habe und von der Art der Befragungen her überfordert gewesen sei. Leider habe sie sich zuvor nicht beraten lassen, sonst hätte sie alles besser verstanden. Für die Bedrängungen durch den Schwager und die angedrohte Zwangsheirat sei es nicht möglich Beweismittel beizubringen. Dass sie aber aus Somalia stamme und dort aufgewachsen sei, lasse sich durch gewisse Beweismittel untermauern. Nachdem das SEM sie im Juli 2018 darüber informiert habe, dass an ihrer somalischen Herkunft Zweifel bestünden, habe sie die somalische Botschaft in Genf aufgesucht und dort die Ausstellung eines Geburtsscheins beziehungsweise eine entsprechende Bestätigung beantragt. Die Botschaft habe von ihr dafür unter anderem Angaben zu ihrer Herkunft, zu ihren Eltern und zu Zeugen aus dem Herkunftsgebiet verlangt. Einige Zeit danach habe sie das beim SEM eingereichte Geburtszertifikat erhalten, worin ihre somalische Herkunft, die Geburt am (...) in C._______ und die Namen der Eltern bestätigt würden. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass das Geburtszertifikat die Zweifel an der Echtheit der von ihr eingereichten Dokumente nicht auszuräumen vermöge, weil sie sich einerseits nicht zu diesen Zweifeln geäussert habe und weil andererseits dem Geburtszertifikat keinerlei Beweiswert zukomme. Zum ersten Punkt sei zu bemerken, dass sie in der Anhörung offen gesagt habe, wie sie zu den aus Somalia zugestellten Dokumenten gelangt sei. Sie habe also nichts zu diesen Dokumenten verheimlicht und könne der Einschätzung des SEM, dass diese nicht echt seien, nichts entgegenhalten, ausser dass sie vom Gegenteil ausgegangen sei. Zum zweiten Punkt sei festzuhalten, dass die Botschaft ihres Landes ihre Identität, ihre Geburt und ihre Eltern in einem offiziellen Dokument, welches sie im Original eingereicht habe, bestätigt habe. Es erscheine ihr von Seiten des SEM nicht korrekt zu sagen, dieses Dokument habe keinen Beweiswert und könne die Zweifel an ihrer Herkunft nicht beseitigen. Im Gegenteil sollte die offizielle Aussage des Landes über ihre Herkunft und Geburt den höchstmöglichen Stellenwert haben und sicher mehr gelten als Zweifel des SEM. Ganz grundsätzlich müsse das SEM die offiziellen Aussagen eines Herkunftslandes über die Nationalität und Herkunft akzeptieren, ausser es läge nachweislich eine andere Identität vor, was vorliegend sicher nicht der Fall sei. Zumindest müsse das SEM bei der offiziellen Vertretung des Herkunftslandes Rücksprache nehmen, erklären, weshalb es den Dokumenten keinen Glauben schenke und der Botschaft Gelegenheit geben, sich zu äussern. Gestützt auf das Zertifikat der somalischen Botschaft seien deshalb ihre Identität und Herkunft aus C._______ nachgewiesen, ihre Aussagen also bestätigt. Schliesslich sei auch die Bestätigung des Somalischen Dachverbandes der Schweiz ein gewichtiges Indiz für ihre Herkunft aus Somalia. Dass sie von diesem Verband als Mediatorin eingesetzt werde, mache nur Sinn, wenn sie tatsächlich Somalierin sei, die tatsächlich in Somalia aufgewachsen und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei.
E. 6.3 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit vollumfänglich an. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre angebliche Herkunft aus Somalia glaubhaft darzulegen. Auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse, welche nicht zu beanstanden sind, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. II und oben E. 6.1). Zu ihren Herkunftsort konnte sich die Beschwerdeführerin nur äusserst oberflächlich äussern, obwohl die Vorinstanz der Beschwerdeführerin immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung gegeben hat und etwa nachgefragt hat, wie es in ihrem Wohnquartiert ausgesehen habe ([...]), was sie alles über C._______ erzählen könne ([...]), wo sie Wasser geholt habe ([...]). Die vagen Antworten der Beschwerdeführerin über ihr Leben in C._______ vermögen angesichts des Umstandes, dass sie vorbringt, nie irgendwo anders gelebt zu haben, in keiner Weise zu überzeugen. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs dann doch plötzlich wieder gewisse Angaben zu C._______ nachliefern konnte. So hatte der Fluss in C._______ nun auf einmal doch einen Namen, obwohl die Beschwerdeführerin zuvor noch angegeben hatte, sie wisse diesen nicht beziehungsweise er habe keinen Namen ([...]). Auch konnte die Beschwerdeführerin unversehens andere Clans nennen, obwohl sie in der Anhörung noch ausgesagt hat, sie wisse diesbezüglich nichts und sie habe sich nie dafür interessiert ([...]). Ausserdem ist augenfällig, wie wenig die Beschwerdeführerin als angeblich somalische Staatsangehörige zu den Strukturen ihres Clans und den Clanverhältnissen zu berichten wusste, obwohl bei Personen somalischer Herkunft die Clan-Zugehörigkeit gesellschaftsbedingt ein starkes beziehungsweise sogar das stärkste Identifizierungsmerkmal bildet. So beantwortet sie die Frage nach dem Subsubclan, der reichsten und der einflussreichsten Person des Clans allesamt mit der Aussage, das wisse sie nicht ([...]). Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, sie sei anlässlich der BzP gedrängt worden, immer weitere Namen ihrer Abtirsiimo zu nennen, wonach sie die ersten vier, ihr bekannten Namen genannt und schliesslich weitere erfunden habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal das Befragungsprotokoll keinerlei Hinweis darauf gibt. Der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu und vermag insbesondere die von der Vorinstanz erkannten vagen Angaben, Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften, denn es wird hauptsächlich eine andere Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen und bereits Gesagtes wiederholt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem von der somalischen Botschaft in Genf vom (...). Juli 2018 ausgestellten Geburtszertifikat im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1292/2015 vom 19. März 2015 E. 4.2 festgestellt wurde, verfügt Somalia über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen können. So handelt es sich bei der Bestätigung lediglich um eine private Analyse, die primär auf Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2481/2017 vom 3. August 2018 E. 4 m.w.H.). Dies wird auch aus der Rechtsmitteleingabe ersichtlich, wo die Beschwerdeführerin nämlich ausführt, die Botschaft habe von ihr für die Ausstellung Angaben zu ihrer Herkunft, den Eltern und Zeugen aus dem Herkunftsgebiet verlangt ([...]). Ausserdem liegt damit nicht ein amtliches zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument vor, und die Beschwerdeführerin vermag damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. BVGE 2007/7; Urteil des BVGer-2126/2015 vom 18. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Entsprechendes muss auch für das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Identitätszertifikat und den Taufschein gelten, wobei diesbezüglich noch eine weitere Ungereimtheit besteht (der von der Vorinstanz festgestellte Fingerabdruck, vgl. E. 6.1). Ferner vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Mitgliedschaft im Somalischen Dachverband Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da damit keinerlei Beweis für die Herkunft erbracht wird und da insbesondere die benachbarten oder im näheren geografischen Umkreis liegenden Länder von Somalia wie Äthiopien, Dschibuti, Kenia, Jemen und Saudi-Arabien, aber auch Libyen über eine - teilweise grosse - somalische Diaspora verfügen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, ihre Herkunft aus Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen. Ihre Staatsbürgerschaft gilt daher weiterhin als unbekannt.
E. 6.5 Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft gemacht und keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, stehen ihre Identität, ihr Alter und ihre genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zum Vollzug der Wegweisung zu äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung wäre. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sie hat deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2).
E. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4954/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (angeblich Somalia), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 17. November 2015 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 6. Februar 2017 hörte sie das SEM ausführlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung). B. B.a Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sie somalische Staatsangehörige aus C._______ (Region D._______) sei und dem Clan (...) (Subclan [...]) angehöre. Im Jahr 2010 habe sie ihren Ehemann geheiratet. (...) sei ihr Sohn auf die Welt gekommen und (...) ihre Tochter. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann unerwartet und plötzlich verstorben. Nach der Trauerzeit habe der Vater sie angewiesen, erneut zu heiraten und zwar den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes. Sie habe ihren Schwager jedoch nicht heiraten wollen und ihren Unwillen kundgetan. Der Schwager habe ihr daraufhin die Kinder weggenommen und die Plantage der Familie an sich gerissen. Gleichzeitig habe er wiederholt sein Heiratsansinnen geäussert, aber sie sei bei ihrem Entschluss geblieben. Angesichts der Umstände habe sie auf Anraten ihrer Mutter eine Ausreise ins Auge gefasst und in der Folge am (...). Oktober 2015 C._______ in Richtung Mogadischu verlassen. Am (...). November 2015 habe sie in Begleitung eines Schleppers ein Flugzeug bestiegen und sei via Dubai in die Schweiz gereist. B.b Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel ein Identitätszertifikat und einen Geburtsschein in Kopie ein. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 reichte sie die entsprechenden Originale zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu der von ihr behaupteten und von der Vor-instanz angezweifelten Herkunft und Staatsangehörigkeit. D. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente des Somalischen Dachverbandes Schweiz ins Recht sowie ein am (...). Juli 2018 ausgestelltes Geburtszertifikat der Somalischen Botschaft in Genf. E. Mit Verfügung vom 2. August 2018 - eröffnet am 4. August 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 30. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und dementsprechend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 31. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. August 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit dem Verweis auf die Praxis zur Herkunftsabklärung von Asylsuchenden tibetischer Ethnie Verfahrensmängel (Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunterworfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung. Auf der Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜT-SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Trag-weite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 4.3 Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorbringt, bezieht sich grösstenteils auf die Würdigung des Sachverhaltes. Der in der Beschwerde zitierte BVGE 2015/10, welcher Mindestanforderungen betreffend rechtliches Gehör und Untersuchungsgrundsatz aufstellt, ist entgegen den Ausführungen auf Rechtsmittelebene im Fall der Beschwerdeführerin nicht einschlägig, da die Vorinstanz die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin nicht aufgrund von falschen respektive nicht mit nach COI-Standards zusammengetragenen Informationen übereinstimmenden Antworten als unglaubhaft beurteilt hat, sondern weil die Beschwerdeführerin von Anfang an keine beziehungsweise nur äusserst vage Antworten gegeben hatte, eine Überprüfung mit zu erwartenden Antworten in ihrem Fall also gar nicht möglich war. Auch sieht der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin für unglaubhaft hält und warum die von ihr eingereichten Beweismittel beziehungsweise Identitätsdokumente untauglich seien. Die Vorinstanz hat somit die wesentlichen Überlegungen genannt von denen sie sich hat leiten lassen. Die vorliegende Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht liegt demgemäss nicht vor. Sodann hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Person, zur Herkunft und zu den Asylgründen angehört, die eingereichten Beweismittel geprüft und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen ist nicht ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend richtig und vollständig erstellt. 4.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer abweisenden Verfügung zunächst aus, dass die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente die behauptete Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu belegen vermöchten. Das Identitätszertifikat mit Ausstellungsdatum vom (...). Dezember 2016 enthalte nebst einem Passfoto auch einen Fingerabdruck. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin erklärt, nicht zu wissen, wie dieser entstanden sei und die Schlussfolgerung der befragenden Person, dass dies offensichtlich nicht ihr Fingerabdruck sei, da sie sich zur Zeit der Ausstellung bereits in der Schweiz aufgehalten habe, bestätigt und festgehalten, dass sie zur Ausstellung nur ihr Foto habe beibringen müssen und nicht wisse, wessen Fingerabdruck das sei. Angesichts dieser Umstände hätten bereits erhebliche Zweifel bezüglich der Echtheit der eingereichten Dokumente bestanden. Sie habe in ihrer Stellungnahme darauf verzichtet, sich dazu zu äussern, und habe stattdessen ein Geburtszertifikat der Somalischen Botschaft in Genf vorgelegt. Diese vermöge jedoch die an den Identitätsdokumenten geäusserten Zweifel nicht auszuräumen. Zum einen habe sie sich zu diesen nicht ansatzweise geäussert, zum anderen könne dem eingereichten Zertifikat keinerlei Beweiswert zugesprochen werden, da solche Dokumente käuflich leicht erhältlich seien beziehungsweise die Angaben in solchen Dokumenten aufgrund der für die Ausstellung von Dokumenten in Somalia prinzipiell fehlenden Grundlagen (mangelnde Amtsregister) nicht verifiziert werden könnten. Dass sie Mitglied des Somalischen Dachverbandes Schweiz sei, könne ebenso wenig als Beweis für die Herkunft aus C._______ beziehungsweise Somalia herangezogen werden, zumal sie unbestrittenermassen ethnische Somali sei. Sodann seien ihre Angaben zur angegebenen Heimatstadt, die sie gemäss eigener Angabe gut kenne, sowie zur Herkunftsregion auffallend vage und ungenau ausgefallen. Da bereits anlässlich der BzP erste Zweifel an der angegebenen Herkunft bestanden hätten, sei im Rahmen der Anhörung eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgt. Nachdem sie ausgeführt habe, dass man sie alles über C._______ fragen könne, da sie sich dort sehr gut auskenne, habe man sie aufgefordert alles zu erzählen. Sie habe geantwortet, dass die Stadt (...) Quartiere habe: E._______, das Quartier wo sie gewohnt habe, F._______ und G._______. Auf die erneute Aufforderung, alles über C._______ zu erzählen, habe sie entgegnet, dass C._______ (...) Quartiere habe und die Leute, welche dort lebten, Ackerbau betreiben würden. Zu den Nachbarstädten beziehungsweise Nachbarortschaften habe sie in der Anhörung ausgeführt, dass es (...) Städte gebe, deren Namen sie aber vergessen habe. Den Umstand, dass sie die Namen von Städten vergessen habe, die sie an der BzP noch anzugeben vermocht habe, habe sie mit ihrem schlechten psychischen Gesundheitszustand beziehungsweise Vergesslichkeit erklärt, da sich alle ihre Gedanken nur noch um ihre Kinder drehen würden. Auf die Frage, welche Ortschaften man auf dem Weg von C._______ nach Mogadischu passiere, habe sie geantwortet, dass sie es teilweise wisse beziehungsweise nicht wisse. Gefragt, wofür C._______ bekannt sei, habe sie ausgeführt, dass es dort einen Fluss gebe. Nach dessen Namen gefragt, habe sie ausgesagt, dass der Fluss keinen Namen habe und obwohl er nicht weit weg von E._______ fliesse, sei sie nie dort gewesen, weil sie nur Hausfrau gewesen sei und sich um ihre Kinder gekümmert habe. Aufgrund der vagen und ungenauen Angaben zu Herkunftsregion und Heimatstadt sei ihr auch hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe in ihrer Stellungnahme die Angabe wiederholt, dass sie in C._______ zur Welt gekommen sei. Die Stadt liege am Fluss (...) und ihr Wohnquartier E._______ befinde sich nur wenige Gehminuten davon entfernt. Es gebe zwei grosse Marktplätze, wovon einer den Namen (...) trage und ihre Schule sei unter dem Namen (...) bekannt gewesen. Ausserdem sei C._______ von den Städten H._______, I._______und J._______, welches zwischen C._______ und Mogadischu liege, umgeben. Der Umstand, dass sie in ihrer Stellungnahme diese Angaben habe machen können, vermöge nicht über ihre mangelnden Stadt- und Länderkenntnisse hinwegzutäuschen. Dass sie erst im Rahmen der Stellungnahme in der Lage gewesen sei, den Namen des Flusses anzugeben beziehungsweise dieser Fluss nun doch einen Namen habe, lasse aufhorchen und bestärke die bestehenden Zweifel. Zudem würden diese Zweifel durch ihre undifferenzierten sowie widersprüchlichen Angaben zu Clan-Zugehörigkeit und Abtirsiimo noch bestärkt. In der Anhörung habe sie angegeben, dass sie Angehörige des (...) sei und dem Subclan (...) angehöre, und ausgeführt, dass sie ihren Subsubclan nicht kenne. Eingehender zu ihrem Clan befragt, habe sie weder die einflussreichste noch die reichste Person nennen können. Wer in ihrem Clan für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig sei, habe sie auch nicht gewusst. Auch die Frage, welcher Clan C._______ kontrolliere, habe sie nicht beantworten können. Auf die Frage, welche anderen Clans sie kenne, habe sie entgegnet, dass es mehrere Clans gebe, sie sich diesbezüglich aber nicht so gut auskenne. Als ihr Unwissen ihr vorgehalten worden sei, habe sie erwidert, dass sie ja nicht alle Clans beim Namen kennen müsse, zumal sie dies nie interessiert habe. In der BzP habe sie betreffend den Abtirsiimo neunzehn Namen genannt, in der Anhörung dann aber ausgeführt, dass sie das letzte Mal irgendetwas gesagt habe, der Abtirsiimo ihr aber nie beigebracht worden sei. Sie habe dann die ersten vier Namen wiederholt und wiederum ausgeführt, dass ihr dies nie beigebracht worden sei. Gefragt, warum sie bei der BzP irgendetwas gesagt habe, habe sie erklärt, dass sie Angst gehabt und deswegen irgendetwas gesagt habe. Die Clan-Zugehörigkeit sei der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Ihr mangelndes Clan-Wissen sei augenfällig und lege den Verdacht nahe, dass sie ausserhalb somalischer Clan-Strukturen sozialisiert worden sei. Dafür spreche auch ihr Unwissen beziehungsweise die Inkohärenz zu den Angaben bezüglich des Abtirsiimos. Dieses Wissen werde Somalis üblicherweise bereits im Kindesalter vermittelt. Sie sei zwar in der Lage, vier Namen anzugeben, aber der Umstand, dass sie in der BzP, als sie aufgefordert worden sei, weitere Namen zu nennen, aus Angst irgendetwas gesagt habe, sei höchst fragwürdig. Identitätsabklärungen würden wohl nur denjenigen beängstigen, der diesbezüglich etwas zu verbergen habe. Der Umstand, dass sie erst nachträglich in der Lage gewesen sei, weitere Clans zu nennen, könne nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Insgesamt liessen ihre undifferenzierten und fragwürdigen biographischen Angaben in Verbund mit den als untauglich befundenen Identitätsdokumenten keinen verlässlichen Rückschluss auf die Staatsangehörigkeit zu. 6.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, dass sie in Somalia nur kurze Zeit die Schule besucht habe und von der Art der Befragungen her überfordert gewesen sei. Leider habe sie sich zuvor nicht beraten lassen, sonst hätte sie alles besser verstanden. Für die Bedrängungen durch den Schwager und die angedrohte Zwangsheirat sei es nicht möglich Beweismittel beizubringen. Dass sie aber aus Somalia stamme und dort aufgewachsen sei, lasse sich durch gewisse Beweismittel untermauern. Nachdem das SEM sie im Juli 2018 darüber informiert habe, dass an ihrer somalischen Herkunft Zweifel bestünden, habe sie die somalische Botschaft in Genf aufgesucht und dort die Ausstellung eines Geburtsscheins beziehungsweise eine entsprechende Bestätigung beantragt. Die Botschaft habe von ihr dafür unter anderem Angaben zu ihrer Herkunft, zu ihren Eltern und zu Zeugen aus dem Herkunftsgebiet verlangt. Einige Zeit danach habe sie das beim SEM eingereichte Geburtszertifikat erhalten, worin ihre somalische Herkunft, die Geburt am (...) in C._______ und die Namen der Eltern bestätigt würden. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass das Geburtszertifikat die Zweifel an der Echtheit der von ihr eingereichten Dokumente nicht auszuräumen vermöge, weil sie sich einerseits nicht zu diesen Zweifeln geäussert habe und weil andererseits dem Geburtszertifikat keinerlei Beweiswert zukomme. Zum ersten Punkt sei zu bemerken, dass sie in der Anhörung offen gesagt habe, wie sie zu den aus Somalia zugestellten Dokumenten gelangt sei. Sie habe also nichts zu diesen Dokumenten verheimlicht und könne der Einschätzung des SEM, dass diese nicht echt seien, nichts entgegenhalten, ausser dass sie vom Gegenteil ausgegangen sei. Zum zweiten Punkt sei festzuhalten, dass die Botschaft ihres Landes ihre Identität, ihre Geburt und ihre Eltern in einem offiziellen Dokument, welches sie im Original eingereicht habe, bestätigt habe. Es erscheine ihr von Seiten des SEM nicht korrekt zu sagen, dieses Dokument habe keinen Beweiswert und könne die Zweifel an ihrer Herkunft nicht beseitigen. Im Gegenteil sollte die offizielle Aussage des Landes über ihre Herkunft und Geburt den höchstmöglichen Stellenwert haben und sicher mehr gelten als Zweifel des SEM. Ganz grundsätzlich müsse das SEM die offiziellen Aussagen eines Herkunftslandes über die Nationalität und Herkunft akzeptieren, ausser es läge nachweislich eine andere Identität vor, was vorliegend sicher nicht der Fall sei. Zumindest müsse das SEM bei der offiziellen Vertretung des Herkunftslandes Rücksprache nehmen, erklären, weshalb es den Dokumenten keinen Glauben schenke und der Botschaft Gelegenheit geben, sich zu äussern. Gestützt auf das Zertifikat der somalischen Botschaft seien deshalb ihre Identität und Herkunft aus C._______ nachgewiesen, ihre Aussagen also bestätigt. Schliesslich sei auch die Bestätigung des Somalischen Dachverbandes der Schweiz ein gewichtiges Indiz für ihre Herkunft aus Somalia. Dass sie von diesem Verband als Mediatorin eingesetzt werde, mache nur Sinn, wenn sie tatsächlich Somalierin sei, die tatsächlich in Somalia aufgewachsen und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei. 6.3 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit vollumfänglich an. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre angebliche Herkunft aus Somalia glaubhaft darzulegen. Auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse, welche nicht zu beanstanden sind, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. Verfügung Ziff. II und oben E. 6.1). Zu ihren Herkunftsort konnte sich die Beschwerdeführerin nur äusserst oberflächlich äussern, obwohl die Vorinstanz der Beschwerdeführerin immer wieder Gelegenheit zur Substanziierung gegeben hat und etwa nachgefragt hat, wie es in ihrem Wohnquartiert ausgesehen habe ([...]), was sie alles über C._______ erzählen könne ([...]), wo sie Wasser geholt habe ([...]). Die vagen Antworten der Beschwerdeführerin über ihr Leben in C._______ vermögen angesichts des Umstandes, dass sie vorbringt, nie irgendwo anders gelebt zu haben, in keiner Weise zu überzeugen. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs dann doch plötzlich wieder gewisse Angaben zu C._______ nachliefern konnte. So hatte der Fluss in C._______ nun auf einmal doch einen Namen, obwohl die Beschwerdeführerin zuvor noch angegeben hatte, sie wisse diesen nicht beziehungsweise er habe keinen Namen ([...]). Auch konnte die Beschwerdeführerin unversehens andere Clans nennen, obwohl sie in der Anhörung noch ausgesagt hat, sie wisse diesbezüglich nichts und sie habe sich nie dafür interessiert ([...]). Ausserdem ist augenfällig, wie wenig die Beschwerdeführerin als angeblich somalische Staatsangehörige zu den Strukturen ihres Clans und den Clanverhältnissen zu berichten wusste, obwohl bei Personen somalischer Herkunft die Clan-Zugehörigkeit gesellschaftsbedingt ein starkes beziehungsweise sogar das stärkste Identifizierungsmerkmal bildet. So beantwortet sie die Frage nach dem Subsubclan, der reichsten und der einflussreichsten Person des Clans allesamt mit der Aussage, das wisse sie nicht ([...]). Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, sie sei anlässlich der BzP gedrängt worden, immer weitere Namen ihrer Abtirsiimo zu nennen, wonach sie die ersten vier, ihr bekannten Namen genannt und schliesslich weitere erfunden habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal das Befragungsprotokoll keinerlei Hinweis darauf gibt. Der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu und vermag insbesondere die von der Vorinstanz erkannten vagen Angaben, Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften, denn es wird hauptsächlich eine andere Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen und bereits Gesagtes wiederholt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem von der somalischen Botschaft in Genf vom (...). Juli 2018 ausgestellten Geburtszertifikat im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1292/2015 vom 19. März 2015 E. 4.2 festgestellt wurde, verfügt Somalia über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen können. So handelt es sich bei der Bestätigung lediglich um eine private Analyse, die primär auf Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2481/2017 vom 3. August 2018 E. 4 m.w.H.). Dies wird auch aus der Rechtsmitteleingabe ersichtlich, wo die Beschwerdeführerin nämlich ausführt, die Botschaft habe von ihr für die Ausstellung Angaben zu ihrer Herkunft, den Eltern und Zeugen aus dem Herkunftsgebiet verlangt ([...]). Ausserdem liegt damit nicht ein amtliches zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument vor, und die Beschwerdeführerin vermag damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. BVGE 2007/7; Urteil des BVGer-2126/2015 vom 18. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Entsprechendes muss auch für das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Identitätszertifikat und den Taufschein gelten, wobei diesbezüglich noch eine weitere Ungereimtheit besteht (der von der Vorinstanz festgestellte Fingerabdruck, vgl. E. 6.1). Ferner vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Mitgliedschaft im Somalischen Dachverband Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da damit keinerlei Beweis für die Herkunft erbracht wird und da insbesondere die benachbarten oder im näheren geografischen Umkreis liegenden Länder von Somalia wie Äthiopien, Dschibuti, Kenia, Jemen und Saudi-Arabien, aber auch Libyen über eine - teilweise grosse - somalische Diaspora verfügen. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, ihre Herkunft aus Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen. Ihre Staatsbürgerschaft gilt daher weiterhin als unbekannt. 6.5 Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft gemacht und keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, stehen ihre Identität, ihr Alter und ihre genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zum Vollzug der Wegweisung zu äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung wäre. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaubhafte Aussagen eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs verhindert. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sie hat deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2). 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: