Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre der Clanfamilie B._______ an (C._______). Er sei jedoch in D._______, Äthiopien, gebo- ren und habe nie in Somalia gelebt. Eine äthiopische Aufenthalts- oder Ar- beitsbewilligung habe er nicht besessen. Als Sechzehnjähriger habe er sechs Monate lang eine Privatschule besuchen können. Seine Eltern seien verstorben, als er ein Kind gewesen sei. Er habe jedoch zwei ältere Ge- schwister. Sein Bruder sei von den äthiopischen Behörden gezwungen worden, als Polizist zu arbeiten und gegen die (…) zu kämpfen. Einmal sei dieser verhaftet worden. Er selbst habe vor der Ausreise bei einem Nach- barn auf dem Bau gearbeitet, bis dieser verstorben sei. Danach sei es fi- nanziell schwierig gewesen. Seine Schwester, die selbst in ärmlichen Ver- hältnissen lebe, habe versucht, ihn zu unterstützen. Im Jahr 2013 habe er eine somalische Staatsangehörige aus der Region E._______ geheiratet. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, die äthiopischen Behörden hät- ten seiner Ehefrau vorgeworfen, eine Angehörige der F._______ zu sein. Auch ihn habe man nach der Heirat dahingehend beschuldigt. Deshalb seien im September 2014 drei Beamte zu ihnen nach Hause gekommen. Einen Monat später sei seine Ehefrau von diesen Beamten für drei Tage inhaftiert worden. Ende Oktober 2014 hätten ihn die Beamten erneut auf- gesucht und ihm mitgeteilt, die Verbindungen zu den F._______ seien er- wiesen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und sich danach wieder ent- fernt. Anfang November 2014 sei er festgenommen und erneut mit dem Tod bedroht worden. Deswegen sei er am 12. November 2014 aus Äthio- pien ausgereist. Danach sei nach ihm gesucht und seine Ehefrau sei für zehn Tage inhaftiert worden. Inzwischen habe auch sie Äthiopien verlas- sen. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei stufte es die geltend gemachte Staatsangehörigkeit des Beschwer- deführers aufgrund unsubstantiierter und teils widersprüchlicher Angaben
E-3008/2023 Seite 3 als unglaubhaft ein und änderte diese auf unbekannt. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer ethnischer Somali, jedoch äthio- pischer Staatsangehöriger sei. Auch die geltend gemachten Asylvorbrin- gen erachtete es als unglaubhaft. D. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 ab, womit die Ver- fügung des SEM vom 24. Mai 2018 in Rechtskraft erwuchs. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen sei, die somalische Staatsangehörigkeit oder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen. E. Im Rahmen der Rückkehrvorbereitung wurde der Beschwerdeführer am
2. September 2022 von einer Delegation der (…) befragt und von dieser als somalischer Staatsangehöriger anerkannt. F. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter schriftlicher Eingabe sei- ner Rechtsvertretung vom 26. Januar 2023 beantragte der Beschwerde- führer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom
24. Mai 2018. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Ver- fügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei und neue erhebliche Tatsachen vorliegen wür- den. Der Beschwerdeführer sei als somalischer Staatsangehöriger und Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei in Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit unzulässig beziehungsweise unzu- mutbar sei, weshalb er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Beweis- mittel legte der Beschwerdeführer keine ins Recht. G. Mit Entscheid vom 25. April 2023 nahm das SEM die Eingabe der Rechts- vertretung vom 26. Januar 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und erklärte die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
E-3008/2023 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2 bis 6 beantragt. Es sei die Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventu- aliter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu gewähren und als vorsorgliche Massnahme unter Anweisung der kantonalen Behörde vom Vollzug der Überstellung abzusehen. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesem unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgelt- licher Rechtsbeistand beizuordnen. I. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3008/2023 Seite 5
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuch- stellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglich- keit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 2.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter be- stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie- dererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtser- hebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we- sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an- zupassen ist.
E. 2.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
E-3008/2023 Seite 6 Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 3.1 Das mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Gesuch vom
26. Januar 2023 wurde unter Hinweis auf die Akten des SEM enthaltenen Unterlagen zur Anerkennung als somalischer Staatsangehöriger durch die somalische Botschaft im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der genannten Anerkennung der Beschwerdeführer auch vom SEM als soma- lischer Staatsangehöriger zu behandeln sei, was durch die Vorbereitung der Rückkehr nach Somalia bereits implizit geschehen sei. Im Weiteren seien die im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylvorbringen er- neut zu prüfen, da deren Einstufung als unglaubhaft im Wesentlichen auf die damals angenommene Unglaubhaftigkeit der somalischen Staatsange- hörigkeit abgestützt gewesen sei. Eventualiter seien zudem die Zulässig- keit und Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung nach Somalia zu prüfen, da dies im ordentlichen Asylverfahren mit Verweis auf die angeblich unglaubhaften Herkunftsangaben und die sich daraus ergebende Verlet- zung der Mitwirkungspflicht nicht geschehen sei.
E. 3.2 Das SEM hat dieses Gesuch praxisgemäss zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung behandelt. Im Weiteren hat es dieses, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, zu Recht und mit zutreffender Begrün- dung abgewiesen.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Antrag auf An- erkennung der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gutgeheissen und festgehalten, die Staatsangehörigkeit werde im Zentra- len Migrationsinformationssystem ZEMIS auf «Somalia» geändert.
E. 3.4 Gleichzeitig hat es an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asyl- vorbringen festgehalten mit der Begründung, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Asylententscheid vom 24. Mai 2018 als nachge- schoben eingestuft worden seien und diese Beurteilung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weiterhin gelte. Zudem könnten Vorbringen, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten, grundsätz- lich nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die somalischen Behörden von der angeblichen Verfolgung durch die äthiopischen Behörden erfahren hät- ten und der Beschwerdeführer damit auch in Somalia mit Verfolgung
E-3008/2023 Seite 7 rechnen müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit auch bei angenommener Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 3.5 Hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte es fest, dass sich die (…) nicht zum Ort der Herkunft des Beschwerdeführers und dessen Sozialisierung geäussert habe. In der Eingabe vom 26. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer diesbezüglich weiterhin geltend gemacht, in Äthiopien geboren und aufge- wachsen zu sein und nie in Somalia gelebt zu haben. Jedoch seien die diesbezüglichen Angaben zu den Lebensumständen als angeblicher so- malischer Flüchtling in Äthiopien, wie sich aus dem Entscheid vom 24. Mai 2018 ergebe, teils widersprüchlich und kaum nachvollziehbar. Die Aner- kennung der (…) ändere an diesen Einschätzungen nichts. Der Beschwer- deführer habe in seiner Eingabe vom 26. Januar 2023 auch keine weiteren Angaben zu seinen angeblichen Lebensumständen in Äthiopien oder so- malischen Verwandten gemacht. Angesichts der (weiterhin) unglaubhaften Angaben zum Ort der Herkunft und der Sozialisierung sowie zum Bezie- hungsnetz sei unverändert davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer das SEM über diese Punkte zu täuschen versuche. Mit diesem Verhalten verletze der Beschwerdeführer grob die ihm oblie- gende Mitwirkungspflicht und verunmögliche es dem SEM weiterhin, eine sinnvolle Prüfung des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Daher bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigen- schaft, womit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Im Weiteren ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohe. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in manchen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Wegweisungsvollzug unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Ja- nuar 2020 zu Puntland E. 11 sowie E-591/2018 vom 29. Juli 2020 zu So- maliland E.9.3). Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner genauen Herkunft und So- zialisierung sowie zu seinem Beziehungsnetz in Somalia und angesichts der genannten Lehre und Rechtsprechung hinsichtlich der groben
E-3008/2023 Seite 8 Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia be- rufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Soma- lias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Daher erachte das SEM den Wegweisungsvollzug des Be- schwerdeführers in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) als zumutbar.
E. 3.6 Somit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2018 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
E. 4.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, im rechts- kräftig abgeschlossenen Asylverfahren hätten sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch bestritten und ihn als ethnischen Somali mit äthiopischer Staatsangehörigkeit eingestuft. Eine Annahme, die nach Anerkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch die äthiopische Botschaft nicht mehr aufrecht zu erhalten sei.
E. 4.2 Wie nun auch die Vorinstanz anerkannt habe, stamme der Beschwer- deführer aus Somalia. Sein Vater gehöre zum C._______ und stamme aus G._______. Seine Mutter sei vom Clan H._______ und komme aus der Nähe von I._______. Der Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren wor- den und habe dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in Richtung Europa Ende 2015 gelebt. Er habe noch nie in seinem Leben einen Fuss auf somalischen Boden gesetzt. Seine Eltern seien wegen des Krieges und der Unsicherheit einige Jahre vor seiner Geburt von Somalia nach Äthio- pien geflüchtet. Sie hätten sich in Äthiopien ein Leben aufgebaut und seien nie mehr zurückgekehrt. Leider seien beide noch vor dem zehnten Ge- burtstag des Beschwerdeführers verstorben. Auch die beiden Geschwister des Beschwerdeführers lebten in Äthiopien. Da sie beide etwas älter als der Beschwerdeführer seien, seien sie noch in Somalia geboren. Danach seien sie in noch sehr jungem Alter zusammen mit den Eltern nach Äthio- pien gekommen. Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits habe der Be- schwerdeführer nie kennengelernt. Er habe somit keine Kontakte und kei- nerlei Verbindungen zu Personen in Somalia. Der Beschwerdeführer habe von seiner Schwester erfahren, dass sein Vater Einzelkind gewesen sei sowie dass seine Mutter eine Schwester namens J._______ und einen Bruder namens K._______ gehabt habe. Er habe zu diesen Leuten jedoch
E-3008/2023 Seite 9 nie Kontakt gehabt und wisse weder wo sie wohnten noch unter welchen Umständen. Somit könne der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er, sollte er nach Somalia zurückkehren, bei ihnen unterkommen oder von ihnen unterstützt werden könnte. Arbeitserfahrung habe der Beschwerde- führer fast keine. Zwar habe er als Kind und Jugendlicher gelegentlich als Maurer ausgeholfen, doch eine Ausbildung habe er nicht. Die Schule habe er nur wenige Monate besucht.
E. 4.3 Aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes in Somalia, der fehlenden Schulbildung und Arbeitserfahrung und der Tatsache, dass der Beschwer- deführer noch nie in seinem Leben in Somalia gewesen sei, könne nicht von begünstigenden Umständen ausgegangen werden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug weder als zulässig noch als zumutbar zu qualifizieren und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 4.4 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht aufzuheben.
E. 4.4.1 In der angefochtenen Verfügung halte die Vorinstanz weiterhin an der früheren Argumentation fest und gehe nicht effektiv auf die neue Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun offiziell von den somalischen Behörden als somalischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei, ein. Der Be- schwerdeführer habe von Anfang an geltend gemacht, aus Somalia zu stammen. Er habe konsistent erklärt, in Äthiopien geboren und sein ge- samtes Leben dort verbracht zu haben. Die Vorinstanz sei in ihrer Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, festge- fahren. Sie habe entgegen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsat- zes keine effektiv neue Würdigung der Umstände mit dem neuen relevan- ten Beleg der somalischen Staatsangehörigkeit vorgenommen, sondern le- diglich auf die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer habe jedoch im Asylverfahren soweit mitge- wirkt, wie es ihm möglich gewesen sei. Er habe stets erklärt, aus Somalia zu stammen und nicht Äthiopier zu sein. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen der BzP und der Anhörung Widersprüche in den Aussa- gen aufgetreten seien, sei bloss der Kürze der BzP geschuldet. Im Weite- ren sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Äthiopien verbracht habe, weshalb der Vorhalt der Vorinstanz, dass er zu wenige Angaben zu Somalia habe machen können, ins Leere ziele. In dem die Vorinstanz ihm dies als Verschleierung der Wahrheit und Verlet- zung der Mitwirkungspflicht vorhalte, verkenne sie die Realität. Der
E-3008/2023 Seite 10 Beschwerdeführer stamme aus sehr ärmlichen Verhältnissen und habe da- her nicht die Möglichkeit gehabt, ausgiebige Recherchen bezüglich allfälli- ger lebender Verwandter in Somalia zu unternehmen.
E. 5.1 Im Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 hat das Bundesverwaltungsge- richt mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort äusserst knapp, unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen seien und hat die Einschätzung des SEM, wonach eine grobe Verletzung der Mitwir- kungspflicht vorliege, bestätigt.
E. 5.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer nach Ergehen des Urteils von der somalischen Botschaft als somalischer Staatsangehöriger anerkannt wurde, etwas an der vorge- nommenen Einschätzung der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ändern vermag. Bezüglich der Pflicht zur eingehenden Prüfung von Vollzugshindernissen wies das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass sich die somalische Botschaft nicht zum Ort der Herkunft des Beschwer- deführers und dessen Sozialisierung geäussert habe, und die diesbezügli- chen Angaben zu den Lebensumständen als angeblicher somalischer Flüchtling in Äthiopien, wie sich aus dem Entscheid vom 24. Mai 2018 er- gebe, widersprüchlich und kaum nachvollziehbar ausgefallen seien, woran die Anerkennung der (…) nichts ändere. Diese Auffassung ist zutreffend (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil E-3676/2018, E. 5.1.1.). Die Ent- gegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aus sehr ärm- lichen Verhältnissen stamme und daher nicht die Möglichkeit gehabt habe, ausgiebige Recherchen bezüglich allfälliger lebender Verwandter in Soma- lia zu unternehmen, vermag diese widersprüchlichen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen nicht zu erklären. Auch sind die nachträglich in der Beschwerde (ohne Beweismittel) gemachten Behauptungen zu den Le- bensumständen des Beschwerdeführers und seinerVerwandten in Somalia nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm in der Be- schwerde genannten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, lag diesem Urteil doch ein anderer Sachverhalt zugrunde und kam das Gericht dort zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht unglaubhafte Aussa- gen zu seiner Herkunft gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht nicht grob verletzt habe.
E-3008/2023 Seite 11 Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmöglicht er eine be- hördliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen. Der Beschwerde- führer hat daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spre- che nichts gegen eine Rückkehr, da er keine konkreten, glaubhaften Hin- weise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, sowie auch beispielsweise die Urteile des BVGer E-4363/2018 von 3. September 2021, E.7.2, E-2085/2019 vom
25. November 2020, E.8.2. E-5796/2019 vom 21. Mai 2021, E.8.13; D-4408/2020 vom 10. November 2020, E.8.4; E-4028/2020 vom 25. Au- gust 2020, E.8.2., D-2481/2017 vom 3. August 2018).
E. 5.3 Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich sei, sich ohne Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und familiären Situation des Be- schwerdeführers zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs zu äussern. Da der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis- sen hypothetisch zu forschen (vgl. hierzu beispielhaft Urteil des BVGer E- 5796/2019 vom 19. Mai 2021, E.8.13) Das SEM hat folglich zu Recht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet und ist zutreffend weiterhin von der Durch- führbarkeit des Vollzugs ausgegangen.
E. 5.4 Bei dieser Sachlage erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach die Vorinstanz die Untersuchungs- und Begründungspflicht ver- letzt habe, indem es keine neue Würdigung der Umstände mit dem neuen relevanten Beleg der somalischen Staatsangehörigkeit vorgenommen, sondern lediglich auf die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewie- sen habe, als unbegründet. Auch wurde der Sachverhalt von der Vor- instanz vollständig festgestellt.
E. 6 Es liegt keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtli- chen Sinne vor. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungs-
E-3008/2023 Seite 12 gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen und die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 zu bestätigen.
E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde als gegenstandslos erweist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.– festzulegen sind (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen- standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3008/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3008/2023 Urteil vom 23. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Karin Fischli, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre der Clanfamilie B._______ an (C._______). Er sei jedoch in D._______, Äthiopien, geboren und habe nie in Somalia gelebt. Eine äthiopische Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung habe er nicht besessen. Als Sechzehnjähriger habe er sechs Monate lang eine Privatschule besuchen können. Seine Eltern seien verstorben, als er ein Kind gewesen sei. Er habe jedoch zwei ältere Geschwister. Sein Bruder sei von den äthiopischen Behörden gezwungen worden, als Polizist zu arbeiten und gegen die (...) zu kämpfen. Einmal sei dieser verhaftet worden. Er selbst habe vor der Ausreise bei einem Nachbarn auf dem Bau gearbeitet, bis dieser verstorben sei. Danach sei es finanziell schwierig gewesen. Seine Schwester, die selbst in ärmlichen Verhältnissen lebe, habe versucht, ihn zu unterstützen. Im Jahr 2013 habe er eine somalische Staatsangehörige aus der Region E._______ geheiratet. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, die äthiopischen Behörden hätten seiner Ehefrau vorgeworfen, eine Angehörige der F._______ zu sein. Auch ihn habe man nach der Heirat dahingehend beschuldigt. Deshalb seien im September 2014 drei Beamte zu ihnen nach Hause gekommen. Einen Monat später sei seine Ehefrau von diesen Beamten für drei Tage inhaftiert worden. Ende Oktober 2014 hätten ihn die Beamten erneut aufgesucht und ihm mitgeteilt, die Verbindungen zu den F._______ seien erwiesen. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht und sich danach wieder entfernt. Anfang November 2014 sei er festgenommen und erneut mit dem Tod bedroht worden. Deswegen sei er am 12. November 2014 aus Äthiopien ausgereist. Danach sei nach ihm gesucht und seine Ehefrau sei für zehn Tage inhaftiert worden. Inzwischen habe auch sie Äthiopien verlassen. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei stufte es die geltend gemachte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund unsubstantiierter und teils widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft ein und änderte diese auf unbekannt. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer ethnischer Somali, jedoch äthiopischer Staatsangehöriger sei. Auch die geltend gemachten Asylvorbringen erachtete es als unglaubhaft. D. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 ab, womit die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 in Rechtskraft erwuchs. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die somalische Staatsangehörigkeit oder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen. E. Im Rahmen der Rückkehrvorbereitung wurde der Beschwerdeführer am 2. September 2022 von einer Delegation der (...) befragt und von dieser als somalischer Staatsangehöriger anerkannt. F. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei und neue erhebliche Tatsachen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei als somalischer Staatsangehöriger und Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei in Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, weshalb er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Beweismittel legte der Beschwerdeführer keine ins Recht. G. Mit Entscheid vom 25. April 2023 nahm das SEM die Eingabe der Rechtsvertretung vom 26. Januar 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und erklärte die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. H. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2 bis 6 beantragt. Es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und als vorsorgliche Massnahme unter Anweisung der kantonalen Behörde vom Vollzug der Überstellung abzusehen. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesem unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 2.2 In seiner relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 2.3 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zugelassen werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 3. 3.1 Das mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Gesuch vom 26. Januar 2023 wurde unter Hinweis auf die Akten des SEM enthaltenen Unterlagen zur Anerkennung als somalischer Staatsangehöriger durch die somalische Botschaft im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der genannten Anerkennung der Beschwerdeführer auch vom SEM als somalischer Staatsangehöriger zu behandeln sei, was durch die Vorbereitung der Rückkehr nach Somalia bereits implizit geschehen sei. Im Weiteren seien die im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylvorbringen erneut zu prüfen, da deren Einstufung als unglaubhaft im Wesentlichen auf die damals angenommene Unglaubhaftigkeit der somalischen Staatsangehörigkeit abgestützt gewesen sei. Eventualiter seien zudem die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung nach Somalia zu prüfen, da dies im ordentlichen Asylverfahren mit Verweis auf die angeblich unglaubhaften Herkunftsangaben und die sich daraus ergebende Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht geschehen sei. 3.2 Das SEM hat dieses Gesuch praxisgemäss zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung behandelt. Im Weiteren hat es dieses, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Antrag auf Anerkennung der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gutgeheissen und festgehalten, die Staatsangehörigkeit werde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf «Somalia» geändert. 3.4 Gleichzeitig hat es an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen festgehalten mit der Begründung, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Asylententscheid vom 24. Mai 2018 als nachgeschoben eingestuft worden seien und diese Beurteilung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers weiterhin gelte. Zudem könnten Vorbringen, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten, grundsätzlich nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Aus den Akten ergäben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die somalischen Behörden von der angeblichen Verfolgung durch die äthiopischen Behörden erfahren hätten und der Beschwerdeführer damit auch in Somalia mit Verfolgung rechnen müsste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit auch bei angenommener Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 3.5 Hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte es fest, dass sich die (...) nicht zum Ort der Herkunft des Beschwerdeführers und dessen Sozialisierung geäussert habe. In der Eingabe vom 26. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer diesbezüglich weiterhin geltend gemacht, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein und nie in Somalia gelebt zu haben. Jedoch seien die diesbezüglichen Angaben zu den Lebensumständen als angeblicher somalischer Flüchtling in Äthiopien, wie sich aus dem Entscheid vom 24. Mai 2018 ergebe, teils widersprüchlich und kaum nachvollziehbar. Die Anerkennung der (...) ändere an diesen Einschätzungen nichts. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 26. Januar 2023 auch keine weiteren Angaben zu seinen angeblichen Lebensumständen in Äthiopien oder somalischen Verwandten gemacht. Angesichts der (weiterhin) unglaubhaften Angaben zum Ort der Herkunft und der Sozialisierung sowie zum Beziehungsnetz sei unverändert davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das SEM über diese Punkte zu täuschen versuche. Mit diesem Verhalten verletze der Beschwerdeführer grob die ihm obliegende Mitwirkungspflicht und verunmögliche es dem SEM weiterhin, eine sinnvolle Prüfung des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Daher bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, womit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Im Weiteren ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohe. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in manchen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Wegweisungsvollzug unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 zu Puntland E. 11 sowie E-591/2018 vom 29. Juli 2020 zu Somaliland E.9.3). Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner genauen Herkunft und Sozialisierung sowie zu seinem Beziehungsnetz in Somalia und angesichts der genannten Lehre und Rechtsprechung hinsichtlich der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Daher erachte das SEM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) als zumutbar. 3.6 Somit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Mai 2018 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hätten sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch bestritten und ihn als ethnischen Somali mit äthiopischer Staatsangehörigkeit eingestuft. Eine Annahme, die nach Anerkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch die äthiopische Botschaft nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. 4.2 Wie nun auch die Vorinstanz anerkannt habe, stamme der Beschwerdeführer aus Somalia. Sein Vater gehöre zum C._______ und stamme aus G._______. Seine Mutter sei vom Clan H._______ und komme aus der Nähe von I._______. Der Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren worden und habe dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in Richtung Europa Ende 2015 gelebt. Er habe noch nie in seinem Leben einen Fuss auf somalischen Boden gesetzt. Seine Eltern seien wegen des Krieges und der Unsicherheit einige Jahre vor seiner Geburt von Somalia nach Äthiopien geflüchtet. Sie hätten sich in Äthiopien ein Leben aufgebaut und seien nie mehr zurückgekehrt. Leider seien beide noch vor dem zehnten Geburtstag des Beschwerdeführers verstorben. Auch die beiden Geschwister des Beschwerdeführers lebten in Äthiopien. Da sie beide etwas älter als der Beschwerdeführer seien, seien sie noch in Somalia geboren. Danach seien sie in noch sehr jungem Alter zusammen mit den Eltern nach Äthiopien gekommen. Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits habe der Beschwerdeführer nie kennengelernt. Er habe somit keine Kontakte und keinerlei Verbindungen zu Personen in Somalia. Der Beschwerdeführer habe von seiner Schwester erfahren, dass sein Vater Einzelkind gewesen sei sowie dass seine Mutter eine Schwester namens J._______ und einen Bruder namens K._______ gehabt habe. Er habe zu diesen Leuten jedoch nie Kontakt gehabt und wisse weder wo sie wohnten noch unter welchen Umständen. Somit könne der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er, sollte er nach Somalia zurückkehren, bei ihnen unterkommen oder von ihnen unterstützt werden könnte. Arbeitserfahrung habe der Beschwerdeführer fast keine. Zwar habe er als Kind und Jugendlicher gelegentlich als Maurer ausgeholfen, doch eine Ausbildung habe er nicht. Die Schule habe er nur wenige Monate besucht. 4.3 Aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes in Somalia, der fehlenden Schulbildung und Arbeitserfahrung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nie in seinem Leben in Somalia gewesen sei, könne nicht von begünstigenden Umständen ausgegangen werden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug weder als zulässig noch als zumutbar zu qualifizieren und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4.4 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht aufzuheben. 4.4.1 In der angefochtenen Verfügung halte die Vorinstanz weiterhin an der früheren Argumentation fest und gehe nicht effektiv auf die neue Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun offiziell von den somalischen Behörden als somalischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei, ein. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an geltend gemacht, aus Somalia zu stammen. Er habe konsistent erklärt, in Äthiopien geboren und sein gesamtes Leben dort verbracht zu haben. Die Vorinstanz sei in ihrer Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, festgefahren. Sie habe entgegen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes keine effektiv neue Würdigung der Umstände mit dem neuen relevanten Beleg der somalischen Staatsangehörigkeit vorgenommen, sondern lediglich auf die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. 4.4.2 Der Beschwerdeführer habe jedoch im Asylverfahren soweit mitgewirkt, wie es ihm möglich gewesen sei. Er habe stets erklärt, aus Somalia zu stammen und nicht Äthiopier zu sein. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen der BzP und der Anhörung Widersprüche in den Aussagen aufgetreten seien, sei bloss der Kürze der BzP geschuldet. Im Weiteren sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Äthiopien verbracht habe, weshalb der Vorhalt der Vorinstanz, dass er zu wenige Angaben zu Somalia habe machen können, ins Leere ziele. In dem die Vorinstanz ihm dies als Verschleierung der Wahrheit und Verletzung der Mitwirkungspflicht vorhalte, verkenne sie die Realität. Der Beschwerdeführer stamme aus sehr ärmlichen Verhältnissen und habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, ausgiebige Recherchen bezüglich allfälliger lebender Verwandter in Somalia zu unternehmen. 5. 5.1 Im Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort äusserst knapp, unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen seien und hat die Einschätzung des SEM, wonach eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, bestätigt. 5.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen des Urteils von der somalischen Botschaft als somalischer Staatsangehöriger anerkannt wurde, etwas an der vorgenommenen Einschätzung der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ändern vermag. Bezüglich der Pflicht zur eingehenden Prüfung von Vollzugshindernissen wies das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass sich die somalische Botschaft nicht zum Ort der Herkunft des Beschwerdeführers und dessen Sozialisierung geäussert habe, und die diesbezüglichen Angaben zu den Lebensumständen als angeblicher somalischer Flüchtling in Äthiopien, wie sich aus dem Entscheid vom 24. Mai 2018 ergebe, widersprüchlich und kaum nachvollziehbar ausgefallen seien, woran die Anerkennung der (...) nichts ändere. Diese Auffassung ist zutreffend (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil E-3676/2018, E. 5.1.1.). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aus sehr ärmlichen Verhältnissen stamme und daher nicht die Möglichkeit gehabt habe, ausgiebige Recherchen bezüglich allfälliger lebender Verwandter in Somalia zu unternehmen, vermag diese widersprüchlichen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen nicht zu erklären. Auch sind die nachträglich in der Beschwerde (ohne Beweismittel) gemachten Behauptungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seinerVerwandten in Somalia nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm in der Beschwerde genannten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, lag diesem Urteil doch ein anderer Sachverhalt zugrunde und kam das Gericht dort zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht unglaubhafte Aussagen zu seiner Herkunft gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht nicht grob verletzt habe. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmöglicht er eine behördliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen. Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, sowie auch beispielsweise die Urteile des BVGer E-4363/2018 von 3. September 2021, E.7.2, E-2085/2019 vom 25. November 2020, E.8.2. E-5796/2019 vom 21. Mai 2021, E.8.13; D-4408/2020 vom 10. November 2020, E.8.4; E-4028/2020 vom 25. August 2020, E.8.2., D-2481/2017 vom 3. August 2018). 5.3 Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich sei, sich ohne Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hypothetisch zu forschen (vgl. hierzu beispielhaft Urteil des BVGer E-5796/2019 vom 19. Mai 2021, E.8.13) Das SEM hat folglich zu Recht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet und ist zutreffend weiterhin von der Durchführbarkeit des Vollzugs ausgegangen. 5.4 Bei dieser Sachlage erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach die Vorinstanz die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe, indem es keine neue Würdigung der Umstände mit dem neuen relevanten Beleg der somalischen Staatsangehörigkeit vorgenommen, sondern lediglich auf die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen habe, als unbegründet. Auch wurde der Sachverhalt von der Vor-instanz vollständig festgestellt.
6. Es liegt keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungs-gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 zu bestätigen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: