Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juni 2017 in Richtung Jemen, wo er etwa zwei Monate geblieben sei. Danach sei er via den Sudan nach Libyen gereist, wo er sich ungefähr elf Monate lang aufgehalten habe. Am 15. September 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. A.b Ein am 18. September 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 in B._______ daktyloskopiert worden war und am 7. September 2018 in C._______ um Asyl nachsucht hatte. B. Am 30. September 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 25. Oktober 2019 fand die Erstbefragung UMA (EB) des Beschwerdeführers im Beisein der Rechtsvertretung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Distrikt D._______, Mogadischu, Südsomalia. Von 2014 bis 2015 habe er in E._______ bei seiner Grossmutter gelebt. Danach sei er wieder zu seinen Eltern und sechs Geschwistern nach Mogadischu zurückgekehrt. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei (...). Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei von der Al-Shabab bedroht worden. Im Rahmen der EB gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Zuständigkeit B._______ oder C._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren). Der Beschwerdeführer gab an, in B._______ habe er nicht um Asyl nachgesucht. In C._______ sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Da er befürchtet habe, nach Somalia ausgeschafft zu werden und in C._______ nach seinem negativen Entscheid ohnehin keine Zukunft gehabt habe, sei er in die Schweiz gereist. D. D.a Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die C._______ Behörden am 28. Oktober 2019 um Informationen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in C._______. D.b Mit Antwortschreiben vom 8. November 2019 führten die C._______ Behörden aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit seien nach einer qualifizierten Alterseinschätzung als glaubhaft erachtet worden. Personaldokumente habe er keine abgegeben. Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 sei sein Asylgesuch vom 19. November 2018 abgelehnt worden. Gegen diesen Entscheid sei Klage erhoben worden. Nach deren Rückzug durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers sei das Verfahren eingestellt worden. Seit dem 10. September 2019 gelte der Beschwerdeführer als unbekannten Aufenthalts. E. Am 8. November 2019 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Verfahrens. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. November 2019 im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, (...) 2017 sei er ein (...) schauen gegangen. Auf dem Heimweg habe er gesehen, wie ein Mann von vier anderen Männern auf einem Parkplatz erschossen worden sei. Ein fünfter Mann habe im Auto gewartet. Drei dieser Männer habe er gekannt, da sie zusammen aufgewachsen seien. Als die Männer ihn bemerkt hätten, habe einer von ihnen seine Waffe auf ihn gerichtet. Zwei Männer hätten ihn an den Händen gepackt und in ein Auto gezerrt. Das Auto sei mit übersetzter Geschwindigkeit davongefahren. Nachdem sie ein Tor passiert hätten, habe er aussteigen müssen und sei in einen Raum gebracht worden. Dort hätten drei ältere Männer, wahrscheinlich die Befehlshaber, auf ihn gewartet. Einer der Männer habe ihm gegenüber gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - Zeuge des Mordes geworden sei. Darauf sei er vor die Wahl gestellt worden, entweder Mitglied der Al-Shabab zu werden oder sie würden ihn umbringen. Er habe beide Optionen abgelehnt, worauf sie ihn an den Füssen gefesselt und eingesperrt hätten. Nach 14 Tagen habe er die Information erhalten, dass er mit sieben Personen nach F._______, G._______, zur Rekrutierung geschickt werde. Sie hätten ihm 400 Dollar gegeben und versprochen, dass er noch mehr Geld erhalten würde, falls er loyal sei. Obwohl das Haus streng bewacht worden sei, habe er eines nachts fliehen können. Einer der Männer habe geschlafen; die zwei anderen hätten Kat geraucht. Diesen habe er gesagt, dass er zur Toilette gehen würde. Er sei nach draussen gegangen, über das Tor geklettert und davongerannt. Zunächst sei er völlig orientierungslos gewesen und habe vergeblich versucht, ein Auto anzuhalten. Als er die (...) gesehen habe, habe er sich wieder orientieren können und den Weg nach Hause gefunden. Nachdem er seiner Familie erzählt habe, was vorgefallen sei, habe er sich bei einem Freund versteckt. Am nächsten Tag sei er mit dem Bus nach E._______ gefahren. Nach seiner Flucht hätten Vermummte ihn zu Hause gesucht und seinen Vater bedroht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde in Kopie ein. G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. H. Am 10. Dezember 2019 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Am 19. Dezember 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. I. Am 5. Februar 2020 fand eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Vertrauensperson statt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die anlässlich der Anhörung vom 28. November 2019 geltend gemachten Asylgründe. J. Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Mogadischu wurde im Auftrag der Vorinstanz am 16. April 2020 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 5. Mai 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht im Distrikt D._______, Mogadischu, Südsomalia, sondern sehr wahrscheinlich in Nordsomalia sozialisiert worden sei. K. K.a Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und gab ihm den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person bekannt. Gleichzeitig informierte sie den Beschwerdeführer über die Möglichkeit die Gesprächsaufzeichnung anzuhören und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. K.b In einer undatierten Stellungnahme (Eingang beim SEM am 6. Juli 2020) hielt der Beschwerdeführer nach Anhörung der Gesprächsaufzeichnung daran fest, in der angegebenen Region geboren zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer diverse Fotos von sich und seiner Familie sowie Ausdrucke aus «GoogleMaps» zu den Akten. K.c Am 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zur LINGUA-Analyse ein. L. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. M. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. N. Am 12. August 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungs-grundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität eine im April 2019 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie eingereicht. Darin sei Mogadischu als Geburtsort eingetragen. Die Geburtsurkunde weise mehrere Schreibfehler und Unregelmässigkeiten auf, welche auf eine Fälschung hinweisen würden. Auf der ersten Seite in der oberen linken Ecke finde sich ein Schreibfehler, welcher während der Bearbeitung der PDF-Datei zustande gekommen sein dürfte. Auf der zweiten Seite in der unteren rechten Ecke finde sich ein unübliches Computer-Icon. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten Kopie um einen Print-Screen einer digital veränderten Geburtsurkunde handle, weshalb sie eingezogen werde. Ferner habe die LINGUA-Analyse ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar einige landeskundliche Kenntnisse zu seiner angegebenen Heimatstadt habe. Er habe den Distrikt D._______ in der Mitte der Stadt Mogadischu verorten können. Zudem habe er den Namen einiger (...), denjenigen des in der Nähe liegenden Strandes, den Namen der (...) sowie eines (...) nennen können. Gemäss der sachverständigen Person handle es sich dabei jedoch um sehr skizzenhaftes und oberflächliches Wissen zu seinem Heimatdistrikt. Die Namen von (...), (...) und (...) habe er nicht nennen können. Sodann habe er angegeben, dass Mogadischu (...) habe, was nicht den Tatsachen entspreche. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass das Wissen des Beschwerdeführers zu Mogadischu nicht die Erwartungen erfüllen würde, die man aufgrund seiner Biographie - auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters - an ihn stellen könne. Im Rahmen der linguistischen Analyse sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zwar fliessend Somali spreche und es keine Hinweise geben würde, dass Somali nicht seine Muttersprache sei. Die vertiefte Analyse habe jedoch ergeben, dass sich in seiner Sprache weit weniger Merkmale des H._______-Dialektes finden liessen, als von einer im Distrikt D._______ sozialisierten Person zu erwarten wäre. Vielmehr weise seine Sprache Merkmale des I._______-Dialektes auf, welche von den nördlichen Dialekten geteilt werde. Zudem weise seine Syntax keine H._______-Merkmale auf. Seine Sprache habe auf phonetisch/phonologischer, lexikalischer und syntaktischer Ebene viele Merkmale, welche rein den nördlichen Dialekten zugerechnet würden, was auf eine Sozialisierung in Somaliland respektive Nordsomalia hinweise. Zusammenfassend sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht im Distrikt D._______, Mogadischu in Südsomalia, sondern sehr wahrscheinlich in Somaliland respektive Nordsomalia sozialisiert worden sei. Die Ausführungen in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör und die eingereichten Fotos könnten die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person nicht in Frage stellen. Dies habe zur Folge, dass auch den Asylvorbringen, die sich ausschliesslich auf Mogadischu beziehen würden, die Grundlage entzogen sei. Diese Schlussfolgerung werde durch die situativ angepassten Schilderungen zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabab während der Zeit in Geiselhaft untermauert. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer jeweils auf die erste Aufforderung hin, frei über seine Asylgründe zu berichten, während beiden Anhörungen ungemein strukturierte, ausführliche und jeweils sehr ähnliche Ausführungen gemacht habe. Auf weitere Fragen habe er jedoch sehr einsilbig geantwortet. Dieses Aussageverhalten lasse auf die Wiedergabe von auswendig gelerntem Wissen schliessen. Auch seine Aussagen betreffend die Anzahl der ihm bekannten Mitglieder der Al-Shabab seien widersprüchlich sowie diejenigen zu den vermeintlichen Mithäftlingen vage und situativ angepasst ausgefallen. Schliesslich sei von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen, da der Beschwerdeführer über seine Herkunft zu täuschen versucht habe.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Er hält daran fest, in Mogadischu aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 dort gelebt zu haben. Die Geburtsurkunde habe er sich von seiner Mutter zukommen lassen. Es handle sich nicht um eine Fälschung. Während des Telefongesprächs mit der sachverständigen Person habe er ausführlich über seinen Heimatort berichtet. Die Frage betreffend den (...) habe er missverstanden. Bezüglich seines Dialekts sei festzuhalten, dass er zwei Jahre in E._______, Nordsomalia, gelebt und die letzten drei Jahre mehrheitlich mit Nordsomaliern verbracht habe, weshalb sich die Einflüsse vom nördlichen Dialekt auf seine Sprache mit seiner Biographie erklären liessen. Schliesslich seien seine Antworten auf die Nachfragen zu seinen Asylgründen nicht einsilbig ausgefallen. Alles, was er erzählt habe, habe er persönlich erlebt.
E. 6.1 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht wurde seitens des LINGUA-Experten für die Einschätzung des sprachlichen Ausdrucks dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund Rechnung getragen. Die Erklärung, er habe die Frage betreffend den (...) in Mogadischu missverstanden, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, der Beschwerdeführer sei definitiv nicht im Distrikt D._______ in Mogadischu, Südsomalia, sozialisiert worden, erhebliches Gewicht zu.
E. 6.2 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Aussagen zu den vorgebrachten Asylgründen widersprüchlich, vage und substanzlos ausgefallen sind. So hat er sich zur Anzahl ihm bekannter Personen bei der Entführung durch die Al-Shabab widersprüchlich geäussert. Zwar ist festzuhalten, dass die freie Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der beiden Anhörungen strukturiert, ausführlich und jeweils sehr ähnlich ausgefallen ist. Die Antworten auf die Nachfragen blieben aber durchwegs einsilbig und substanzlos. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein solches Aussageverhalten nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer berichte über tatsächlich Erlebtes. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, zumal der Beschwerdeführer darin lediglich an der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft und seinen Asylgründen festhält. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu Art. 1a Bst. a AsylV 1) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die stereotypen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen erschöpfen sich in der Behauptung, seine Familie habe kein Geld gehabt, um einen Pass für ihn zu beantragen. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal seine Familie 4'000 Dollar für seine Ausreise aufbringen konnte. Ferner hat der Beschwerdeführer eine gefälschte Geburtsurkunde eingereicht, was Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Die Identität des Beschwerdeführers steht demnach nicht fest.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrige sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft nicht nachzukommen gewillt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers könne von dieser Praxis nicht abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Folgen seiner unglaubhaften Herkunftsangaben und der daraus folgenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht, sondern verweist einzig auf seine zwischenzeitlich gute Integration in der Schweiz. Da letztere grundsätzlich unbeachtlich ist, kann, um Wiederholungen in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzungs zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4028/2020 Urteil vom 25. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juni 2017 in Richtung Jemen, wo er etwa zwei Monate geblieben sei. Danach sei er via den Sudan nach Libyen gereist, wo er sich ungefähr elf Monate lang aufgehalten habe. Am 15. September 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. A.b Ein am 18. September 2019 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 in B._______ daktyloskopiert worden war und am 7. September 2018 in C._______ um Asyl nachsucht hatte. B. Am 30. September 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 25. Oktober 2019 fand die Erstbefragung UMA (EB) des Beschwerdeführers im Beisein der Rechtsvertretung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Distrikt D._______, Mogadischu, Südsomalia. Von 2014 bis 2015 habe er in E._______ bei seiner Grossmutter gelebt. Danach sei er wieder zu seinen Eltern und sechs Geschwistern nach Mogadischu zurückgekehrt. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater sei (...). Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei von der Al-Shabab bedroht worden. Im Rahmen der EB gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Zuständigkeit B._______ oder C._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren). Der Beschwerdeführer gab an, in B._______ habe er nicht um Asyl nachgesucht. In C._______ sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Da er befürchtet habe, nach Somalia ausgeschafft zu werden und in C._______ nach seinem negativen Entscheid ohnehin keine Zukunft gehabt habe, sei er in die Schweiz gereist. D. D.a Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die C._______ Behörden am 28. Oktober 2019 um Informationen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in C._______. D.b Mit Antwortschreiben vom 8. November 2019 führten die C._______ Behörden aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit seien nach einer qualifizierten Alterseinschätzung als glaubhaft erachtet worden. Personaldokumente habe er keine abgegeben. Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 sei sein Asylgesuch vom 19. November 2018 abgelehnt worden. Gegen diesen Entscheid sei Klage erhoben worden. Nach deren Rückzug durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers sei das Verfahren eingestellt worden. Seit dem 10. September 2019 gelte der Beschwerdeführer als unbekannten Aufenthalts. E. Am 8. November 2019 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Verfahrens. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. November 2019 im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, (...) 2017 sei er ein (...) schauen gegangen. Auf dem Heimweg habe er gesehen, wie ein Mann von vier anderen Männern auf einem Parkplatz erschossen worden sei. Ein fünfter Mann habe im Auto gewartet. Drei dieser Männer habe er gekannt, da sie zusammen aufgewachsen seien. Als die Männer ihn bemerkt hätten, habe einer von ihnen seine Waffe auf ihn gerichtet. Zwei Männer hätten ihn an den Händen gepackt und in ein Auto gezerrt. Das Auto sei mit übersetzter Geschwindigkeit davongefahren. Nachdem sie ein Tor passiert hätten, habe er aussteigen müssen und sei in einen Raum gebracht worden. Dort hätten drei ältere Männer, wahrscheinlich die Befehlshaber, auf ihn gewartet. Einer der Männer habe ihm gegenüber gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - Zeuge des Mordes geworden sei. Darauf sei er vor die Wahl gestellt worden, entweder Mitglied der Al-Shabab zu werden oder sie würden ihn umbringen. Er habe beide Optionen abgelehnt, worauf sie ihn an den Füssen gefesselt und eingesperrt hätten. Nach 14 Tagen habe er die Information erhalten, dass er mit sieben Personen nach F._______, G._______, zur Rekrutierung geschickt werde. Sie hätten ihm 400 Dollar gegeben und versprochen, dass er noch mehr Geld erhalten würde, falls er loyal sei. Obwohl das Haus streng bewacht worden sei, habe er eines nachts fliehen können. Einer der Männer habe geschlafen; die zwei anderen hätten Kat geraucht. Diesen habe er gesagt, dass er zur Toilette gehen würde. Er sei nach draussen gegangen, über das Tor geklettert und davongerannt. Zunächst sei er völlig orientierungslos gewesen und habe vergeblich versucht, ein Auto anzuhalten. Als er die (...) gesehen habe, habe er sich wieder orientieren können und den Weg nach Hause gefunden. Nachdem er seiner Familie erzählt habe, was vorgefallen sei, habe er sich bei einem Freund versteckt. Am nächsten Tag sei er mit dem Bus nach E._______ gefahren. Nach seiner Flucht hätten Vermummte ihn zu Hause gesucht und seinen Vater bedroht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde in Kopie ein. G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. H. Am 10. Dezember 2019 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Am 19. Dezember 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. I. Am 5. Februar 2020 fand eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Vertrauensperson statt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die anlässlich der Anhörung vom 28. November 2019 geltend gemachten Asylgründe. J. Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Mogadischu wurde im Auftrag der Vorinstanz am 16. April 2020 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 5. Mai 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht im Distrikt D._______, Mogadischu, Südsomalia, sondern sehr wahrscheinlich in Nordsomalia sozialisiert worden sei. K. K.a Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und gab ihm den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person bekannt. Gleichzeitig informierte sie den Beschwerdeführer über die Möglichkeit die Gesprächsaufzeichnung anzuhören und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. K.b In einer undatierten Stellungnahme (Eingang beim SEM am 6. Juli 2020) hielt der Beschwerdeführer nach Anhörung der Gesprächsaufzeichnung daran fest, in der angegebenen Region geboren zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer diverse Fotos von sich und seiner Familie sowie Ausdrucke aus «GoogleMaps» zu den Akten. K.c Am 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zur LINGUA-Analyse ein. L. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. M. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. N. Am 12. August 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungs-grundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität eine im April 2019 ausgestellte Geburtsurkunde in Kopie eingereicht. Darin sei Mogadischu als Geburtsort eingetragen. Die Geburtsurkunde weise mehrere Schreibfehler und Unregelmässigkeiten auf, welche auf eine Fälschung hinweisen würden. Auf der ersten Seite in der oberen linken Ecke finde sich ein Schreibfehler, welcher während der Bearbeitung der PDF-Datei zustande gekommen sein dürfte. Auf der zweiten Seite in der unteren rechten Ecke finde sich ein unübliches Computer-Icon. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten Kopie um einen Print-Screen einer digital veränderten Geburtsurkunde handle, weshalb sie eingezogen werde. Ferner habe die LINGUA-Analyse ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar einige landeskundliche Kenntnisse zu seiner angegebenen Heimatstadt habe. Er habe den Distrikt D._______ in der Mitte der Stadt Mogadischu verorten können. Zudem habe er den Namen einiger (...), denjenigen des in der Nähe liegenden Strandes, den Namen der (...) sowie eines (...) nennen können. Gemäss der sachverständigen Person handle es sich dabei jedoch um sehr skizzenhaftes und oberflächliches Wissen zu seinem Heimatdistrikt. Die Namen von (...), (...) und (...) habe er nicht nennen können. Sodann habe er angegeben, dass Mogadischu (...) habe, was nicht den Tatsachen entspreche. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass das Wissen des Beschwerdeführers zu Mogadischu nicht die Erwartungen erfüllen würde, die man aufgrund seiner Biographie - auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters - an ihn stellen könne. Im Rahmen der linguistischen Analyse sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zwar fliessend Somali spreche und es keine Hinweise geben würde, dass Somali nicht seine Muttersprache sei. Die vertiefte Analyse habe jedoch ergeben, dass sich in seiner Sprache weit weniger Merkmale des H._______-Dialektes finden liessen, als von einer im Distrikt D._______ sozialisierten Person zu erwarten wäre. Vielmehr weise seine Sprache Merkmale des I._______-Dialektes auf, welche von den nördlichen Dialekten geteilt werde. Zudem weise seine Syntax keine H._______-Merkmale auf. Seine Sprache habe auf phonetisch/phonologischer, lexikalischer und syntaktischer Ebene viele Merkmale, welche rein den nördlichen Dialekten zugerechnet würden, was auf eine Sozialisierung in Somaliland respektive Nordsomalia hinweise. Zusammenfassend sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht im Distrikt D._______, Mogadischu in Südsomalia, sondern sehr wahrscheinlich in Somaliland respektive Nordsomalia sozialisiert worden sei. Die Ausführungen in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör und die eingereichten Fotos könnten die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person nicht in Frage stellen. Dies habe zur Folge, dass auch den Asylvorbringen, die sich ausschliesslich auf Mogadischu beziehen würden, die Grundlage entzogen sei. Diese Schlussfolgerung werde durch die situativ angepassten Schilderungen zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabab während der Zeit in Geiselhaft untermauert. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer jeweils auf die erste Aufforderung hin, frei über seine Asylgründe zu berichten, während beiden Anhörungen ungemein strukturierte, ausführliche und jeweils sehr ähnliche Ausführungen gemacht habe. Auf weitere Fragen habe er jedoch sehr einsilbig geantwortet. Dieses Aussageverhalten lasse auf die Wiedergabe von auswendig gelerntem Wissen schliessen. Auch seine Aussagen betreffend die Anzahl der ihm bekannten Mitglieder der Al-Shabab seien widersprüchlich sowie diejenigen zu den vermeintlichen Mithäftlingen vage und situativ angepasst ausgefallen. Schliesslich sei von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen, da der Beschwerdeführer über seine Herkunft zu täuschen versucht habe. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Er hält daran fest, in Mogadischu aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 dort gelebt zu haben. Die Geburtsurkunde habe er sich von seiner Mutter zukommen lassen. Es handle sich nicht um eine Fälschung. Während des Telefongesprächs mit der sachverständigen Person habe er ausführlich über seinen Heimatort berichtet. Die Frage betreffend den (...) habe er missverstanden. Bezüglich seines Dialekts sei festzuhalten, dass er zwei Jahre in E._______, Nordsomalia, gelebt und die letzten drei Jahre mehrheitlich mit Nordsomaliern verbracht habe, weshalb sich die Einflüsse vom nördlichen Dialekt auf seine Sprache mit seiner Biographie erklären liessen. Schliesslich seien seine Antworten auf die Nachfragen zu seinen Asylgründen nicht einsilbig ausgefallen. Alles, was er erzählt habe, habe er persönlich erlebt. 6. 6.1 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht wurde seitens des LINGUA-Experten für die Einschätzung des sprachlichen Ausdrucks dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund Rechnung getragen. Die Erklärung, er habe die Frage betreffend den (...) in Mogadischu missverstanden, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, der Beschwerdeführer sei definitiv nicht im Distrikt D._______ in Mogadischu, Südsomalia, sozialisiert worden, erhebliches Gewicht zu. 6.2 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Aussagen zu den vorgebrachten Asylgründen widersprüchlich, vage und substanzlos ausgefallen sind. So hat er sich zur Anzahl ihm bekannter Personen bei der Entführung durch die Al-Shabab widersprüchlich geäussert. Zwar ist festzuhalten, dass die freie Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der beiden Anhörungen strukturiert, ausführlich und jeweils sehr ähnlich ausgefallen ist. Die Antworten auf die Nachfragen blieben aber durchwegs einsilbig und substanzlos. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein solches Aussageverhalten nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer berichte über tatsächlich Erlebtes. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen, zumal der Beschwerdeführer darin lediglich an der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft und seinen Asylgründen festhält. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu Art. 1a Bst. a AsylV 1) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die stereotypen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen erschöpfen sich in der Behauptung, seine Familie habe kein Geld gehabt, um einen Pass für ihn zu beantragen. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal seine Familie 4'000 Dollar für seine Ausreise aufbringen konnte. Ferner hat der Beschwerdeführer eine gefälschte Geburtsurkunde eingereicht, was Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Die Identität des Beschwerdeführers steht demnach nicht fest. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrige sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft nicht nachzukommen gewillt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers könne von dieser Praxis nicht abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Folgen seiner unglaubhaften Herkunftsangaben und der daraus folgenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht, sondern verweist einzig auf seine zwischenzeitlich gute Integration in der Schweiz. Da letztere grundsätzlich unbeachtlich ist, kann, um Wiederholungen in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzungs zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: