Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben gemäss somalische Staatsangehörige aus B._______ - reiste am 28. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo sie am 1. März 2016 ein Asylgesuch stellte. B. Am 14. März 2016 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Kurzbefragung durch (Befragung zur Person [BzP]); am 28. November 2017 und am 2. Juli 2019 erfolgten ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie gegen ihren Willen mit einem Bekannten verheiraten wollen beziehungsweise verheiratet und dafür Geld erhalten. Sie habe mit diesem wesentlich älteren Mann nicht zusammen sein wollen, da sie in einen anderen Mann verliebt gewesen sei und sei deshalb geflüchtet. Sie habe ihren Heimatort im September 2015 verlassen und sei mit dem Auto über Mogadischu nach Nairobi gelangt. Von dort sei sie über den Sudan nach Libyen gelangt. Der Mann, den sie geliebt habe, lebe in der Schweiz (N [...]; [...]). Er habe ihre Ausreise in die Schweiz finanziert. Sie habe ihn am 5. November 2015 per Telefon geheiratet, als sie sich in Nairobi aufgehalten habe, dies organisiert durch dessen Bruder. Ihr Mann sei ihr bereits im Heimatstaat bekannt gewesen, da er dem gleichen Clan angehöre. Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, nicht mehr mit besagtem Mann in einer Beziehung zu sein. Zur Situation im Heimatstaat führte sie aus, bei einer Rückkehr nach Somalia werde ihr Vater sie zu dem für sie vorgesehenen Mann zurückbringen beziehungsweise sie töten. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 4. November 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2020, welche der Beschwerdeführerin am 6. März 2020 zur Kenntnis gebrachte wurde, beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Entsprechend den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren 1-4 und den materiellen Ausführungen hierzu ist festzustellen, dass im Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin beantragt wird, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die vorinstanzliche Verfügung ist mithin hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus B._______ ([...]) sowie die vorgebrachte Clanzugehörigkeit unglaubhaft seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versuche, ihre Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Die Beschwerdeführerin habe während der Anhörungen mehrere Quartiere genannt, die sich in B._______ befinden würden ([...]), wobei sie selbst eigenen Angaben gemäss im Quartier (...) gelebt habe. Diese Angaben seien in zweierlei Hinsicht unglaubhaft. Erstens seien auf dem Kartenmaterial, das dem SEM zur Verfügung stehe, für B._______ überhaupt keine Quartiereinteilungen angegeben. Zweitens erstrecke sich der Ort gemäss denselben Quellen in seiner grössten Ausdehnung über maximal 2.5 km. Somit sei nicht nur fraglich, ob B._______ überhaupt in Quartiere eingeteilt sei, sondern auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr angegeben - in ein- und demselben Quartier von zu Hause bis zur Koranschule zwanzig Minuten zu Fuss gebraucht habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, im Quartier (...) beziehungsweise im Quartier (...) gewohnt zu haben und dass sie in B._______ keine weiteren Quartiere kenne. Für die entsprechenden Widersprüche habe sie genauso wie für den unplausibel langen Schulweg keine Erklärung gehabt. Ins Gewicht falle weiter, dass die Beschwerdeführerin den Weg von zu Hause bis zur Schule nicht genauer habe beschreiben können und sich auch nicht festgelegt habe, ob die Koranschule in ihrem Wohnquartier oder in einem anderen Quartier gelegen habe. Auch bezüglich der Dauer des Schulbesuchs seien die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich ausgefallen.
E. 3.2 Zur Ortschaft B._______ habe die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer Brücke, die auf vielen im Internet zugänglichen Bildern sichtbar sei - keine weiteren Beschreibungen abgeben können. Auch zur Umgebung von B._______ seien ihre Angaben äusserst dürftig gewesen und auf Nachfragen hin beliebig ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, zu politischen Ereignissen in B._______ Auskunft zu geben. Sie habe lediglich kleine Unruhen genannt und auf den Umstand hingewiesen, dass die Al-Shabab dort gekämpft habe; Bombardierungen seien in den Dörfern passiert, in der «Stadt» selbst sei es ruhig gewesen. Auch habe sie nicht angeben können, wer die Stadt kontrolliert habe, sondern lediglich angegeben, sie habe uniformierte Leute gesehen. Angesprochen auf die Tatsachen, dass B._______ im (...) von der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und den somalischen Streitkräften (SNAF) erobert worden sei und dass es in der Folge wegen Strassenblockaden durch die Al-Shabab zu Versorgungsproblemen im Distrikt B._______ gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin geschwiegen beziehungsweise angegeben, es sei während ihres Aufenthalts dort nichts passiert.
E. 3.3 Substanzlos und widersprüchlich gestaltet hätten sich auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Somalia. Sie habe in der Anhörung geltend gemacht, dass eine Nachbarin sie unter mehrmaligem Fahrzeugwechsel über das Dorf C._______ beziehungsweise D._______ nach Mogadischu gefahren habe; die Reise habe zwei Tage gedauert und sie seien unter anderem in E._______ umgestiegen; auf ihrer Reise hätten sie verschiedene unbekannte Orte passiert. Substanziiertere Angaben zu den Reisetagen seien nicht aktenkundig. Im Unterschied zu diesen Angaben habe die Beschwerdeführerin in der BzP geltend gemacht, im LKW von B._______ nach Mogadischu gelangt zu sein. Unbeantwortet geblieben sei die Frage, warum die Beschwerdeführerin auf dem Weg nach Mogadischu das 120 km in entgegengesetzter Richtung liegende E._______ passiert habe. Über den auf die Reise von B._______ nach Mogadischu folgenden einmonatigen Aufenthalt in Mogadischu habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausführlicher berichten können. Sie habe weder angeben können, wo und bei wem genau sie gewohnt habe, noch beschrieben, wie sie diesen Monat in Mogadischu verbrachte habe. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, in der Nähe ihres Aufenthaltsorts habe sich ein grosser Markt befunden; erst bei der Rückübersetzung der ergänzenden Anhörung sei ihr der Name dieses Marktes eingefallen. Da es sich bei diesem Markt (Bakaharaha) um einen der grössten Märkte Somalias handle, hätte man erwarten können, dass der Beschwerdeführerin der Name des Marktes spontan eingefallen wäre. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Reisestrecke von Mogadischu nach Nairobi seien äusserst dürftig ausgefallen. Sie habe keinen einzigen passierten Ort nennen, nichts über den Grenzübertritt sagen und auch nur vage Angaben zur Dauer dieser Etappe machen können.
E. 3.4 Weiter habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit einem nicht biometrischen, grünen Pass legal ausgereist zu sein; dies sei nach Kenntnisstand des Staatssekretariats nicht möglich, weil der grüne Pass im Jahr 2007 durch die somalischen Behörden für ungültig erklärt worden sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vage und widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, wann, wo und mit wessen Hilfe dieser Pass ausgestellt worden sei und wo er sich jetzt befinde. Die Beschwerdeführerin habe damit ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG in grober Weise verletzt. Aber auch ihre Vorbringen zur Zwangsverheiratung durch ihren Vater seien unglaubhaft, zumal die Schilderungen während der BzP nicht einmal in den Grundzügen mit den Aussagen übereinstimmen würden, die sie während der Anhörung gemacht habe.
E. 3.5 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch praxisgemäss an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die überdies auch die Substanziierungslast trage. Mit ihren unglaubhaften Angaben zu den Fluchtgründen, der Herkunft und der persönlichen und familiären Situation habe die Beschwerdeführerin diese ihr obliegende Mitwirkungsplicht grob verletzt; dadurch verunmögliche sie die Vornahme einer sinnvollen Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Dies gelte auch für die Frage allfälliger Behandlungsmöglichkeiten von Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin wegen eines angeblichen Unfalls während der Flucht geltend mache. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitäts- und Herkunftsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
E. 3.6 Trotz einer andauernden Gewaltsituation in manchen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Angesichts der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, mithin sei der Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) als zumutbar zu erachten. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch möglich.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hält der Würdigung der Vorinstanz entgegen, sie habe die Fragen zu ihrer Herkunft und ihren Fluchtgründen in den Anhörungen so gut wie möglich beantwortet. Es sei ihr allerdings schwergefallen, sich genau an alles zu erinnern. Vor allem an der ergänzenden Anhörung sei dies für sie sehr schwierig gewesen, habe sie Somalia zu diesem Zeitpunkt doch schon für über vier Jahre verlassen gehabt und in dieser Zeit viele Dinge erlebt, die sie sehr belastet hätten. Überdies sei sie verunsichert gewesen, als sie anlässlich der ergänzenden Befragung bemerkt habe, dass das SEM ihre Herkunft anzweifle.
E. 4.2 Weiter merkte sie an, es könne aufgrund der vom SEM konsultierten Karte von B._______ auf Google Maps nicht geschlossen werden, dass einzelne Teile von B._______ keine (offiziellen oder volkstümlichen) Namen hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie das SEM allein aufgrund des Umstands, dass B._______ sich über eine Breite von maximal 2.5 Kilometern erstrecke, darauf schliessen könne, dass die Stadt keine Quartiere habe. B._______ sei eine kleine Stadt mit mehreren Tausend Einwohnern und die zweitgrösste Stadt der Provinz C._______. Es sei einleuchtend, dass die dort lebenden Menschen den einzelnen Bereichen der Stadt Namen gäben, insbesondere da es oft an Strassennamen und genauen Wohnadressen fehle. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass das SEM bezweifle, dass sie für ihren Schulweg 20 Minuten aufgewendet habe.
E. 4.3 Über politische Ereignisse in B._______ und die Machtverhältnisse in dieser Stadt habe sie deshalb nichts Genaueres ausführen können, weil sie ab dem Alter von 14 Jahren nur noch die Koranschule in der Nähe ihres Zuhauses besucht habe und sonst praktisch die ganze Zeit zu Hause verbracht habe. Ihr Vater habe ihr nie viel erzählt, da sie zusammen mit der Mutter und ihren Schwestern nur für die Angelegenheiten innerhalb des Hauses zuständig gewesen sei.
E. 4.4 Zum Beleg ihrer Herkunft aus B._______ reichte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ein auf den (...) 2010 datiertes «Student Testimonial» der (...) Primary and Secondary School in B._______ zu den Akten, wobei sie geltend macht, dieses Testimonial von einer ehemaligen Schulkollegin über «Whatsapp» zugeschickt erhalten zu haben.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
E. 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Zunächst ist im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Heimatstaat Somalia bezüglich der Rechtspraxis Folgendes festzustellen: Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.).
E. 6.2 Gemäss der kürzlich mit zwei Referenzurteilen aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Punktland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Bei beiden Leitentscheiden wurde die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont (vgl. BVGer E-591/2018 E. 9.3.4 [Somaliland] und E-6310/2017 E. 11.2.3 [Puntland]). Ein Vollzug wird aber nicht als generell unzumutbar erachtet.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass das SEM es unterlassen habe, ihre genaue Herkunft mittels Sprachanalyse zu untersuchen und damit eine Verletzung der dem SEM obliegenden Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG).
E. 7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen und die Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
E. 7.3 Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den umfassenden Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG als verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsatz und Art. 8 AsylG in asylspezifischer Hinsicht). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
E. 7.4 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der SEM-internen Fachstelle «Lingua» einzig eine Aussage darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.1).
E. 7.5 Die Erstellung sogenannter «Lingua-Gutachten» oder der später etablierten Alltagswissenstests können der vollständigen Sachverhaltsermittlung durchaus dienlich sein (vgl. zum Beweiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2014/12 E. 5.2 ff., 5.9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2015/10 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher Lingua- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massgeblicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit im Vorbringen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.).
E. 8.1 Vorliegend stellte die Vorinstanz die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia an sich nicht in Frage. Vielmehr erachtete sie die Angaben der Beschwerdeführerin zum Herkunftsort B._______ respektive zur Herkunftsregion und zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Sie qualifizierte die unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben als Verletzung der Mitwirkungspflicht und diese als derart massgeblich, dass sie sich von der Prüfung individueller Vollzugshindernisse entbunden sah.
E. 8.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Herkunft aus der von ihr angegebenen Region B._______ in Somalia auch nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft machen. Das SEM ist sodann hinsichtlich der Angaben zu ihrer Herkunft und Identität zutreffend von einer relevanten Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 8.3 Zwar ist der Beschwerdeführerin zunächst beizupflichten, dass die Erwägungen des SEM über die von der Beschwerdeführerin angegebenen Quartierbezeichnungen in B._______ eher spekulativer Natur sind und nicht als massgeblich zu erachten sein dürften, ihre diesbezüglichen Angaben im Rahmen der BzP und den beiden Anhörungen als unglaubhaft einzustufen.
E. 8.4 Jedoch sind die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zu den geographischen und lokalen Verhältnissen in ihrem angeblichen Heimatort B._______ in den wesentlichen Aspekten offenkundig unsubstanziiert ausgefallen und die Beschwerdeführerin wies - abgesehen von dem Hinweis auf eine existierende Brücke - keinerlei Lokalwissen zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion beziehungsweise dem Heimatort auf. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge bereits als kleines Kind von F._______ nach B._______ gelangt sein will (vgl. act. A18/21, F12) und mithin fast zwei Jahrzehnte in dem Ort verbracht haben müsste, wäre zu erwarten gewesen, dass sie über die örtlichen Gegebenheiten deutlich substanziierter Auskunft hätte geben können, als sie dies getan hat. Selbst auf konkrete Nachfrage hin blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch unbestimmt und vage, Nachfragen anlässlich der ergänzenden Anhörung gar unbeantwortet (vgl. beispielhaft act. A18/21, F22, F49; act. A24/19, F51-54).
E. 8.5 Als unsubstanziiert und in sich unstimmig erweisen sich beispielsweise auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitraum ihres Schulbesuchs und zur Art der besuchten Schule (act. A24/19 F30-F33). Dem von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, ein auf den 25. Juli 2010 datiertes «Student Testimonial» der (...) Primary and Secondary School B._______, welches die Beschwerdeführerin von einer Schulkollegin über «Whatsapp» zugeschickt erhalten haben will, kommt kaum Beweiswert zu. Zumal das Beweismittel nur als Kopie vorliegt, was Manipulationsmöglichkeiten nicht ausschliesst. Zudem hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen nicht angeben können, wie die von ihr besuchte Schule heisst.
E. 8.6 Massgeblich ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin die im Zeitraum ihrer Anwesenheit vor Ort vorgekommenen gewalttätigen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatort auch auf Nachfrage hin nicht ansatzweise anzugeben oder zu beschreiben vermochte (vgl. act. A24/19, F151 ff., F158-F160), obschon die dort ansässige Bevölkerung davon und von der damit einhergehenden Versorgungsknappheit in diesem Zeitraum unmittelbar betroffen war.
E. 8.7 Der Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung, dass sie sich an vieles nicht mehr habe erinnern können, überzeugt angesichts ihrer langen angeblichen Aufenthaltsdauer und Sozialisierung in B._______ nicht. Derartige Wissenslücken, wie sie die Beschwerdeführerin aufweist, vermag auch das Vorbringen nicht zu erklären, dass sie seit ihrer Flucht verschiedene Dinge erlebt haben will, die sie sehr belasten. Dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht Belastendes erlebt hat, scheint durchaus möglich, hat doch auch die Hilfswerksvertretung (HWV) anlässlich der ergänzenden Anhörung mit Blick auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin den Hinweis angebracht, dass möglicherweise eine Traumatisierung vorliege (vgl. Beiblatt HWV zu act. A24/19). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ergänzenden Anhörung emotional reagiert und hierbei auf die Erlebnisse während ihrer Reise über das Mittelmeer und einen Bootsunfall hingewiesen (vgl. act. A24/19 F163 ff.). Sie gab sodann an, in ärztlicher Behandlung zu sein, konnte jedoch auch hierzu keine konkreten Angaben machen, namentlich weder, von wem und mit welcher Medikation sie behandelt wird (act. A24/19 F170-176). Den Schilderungen hat die zuständige Sachbearbeiterin insofern Rechnung getragen, als sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie (ärztliche) Dokumente zu ihrer Behandlungsbedürftigkeit zu den Akten reichen könne (vgl. act. A24/19 F180). Medizinische Dokumente, welche eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Traumatisierung belegen, sind jedoch bis zum Urteilszeitpunkt nicht aktenkundig und auch in der Beschwerde wird nicht konkretisiert, dass respektive warum die Beschwerdeführerin traumatisierungsbedingt keine substanziierten Schilderungen zu ihrer Herkunft und Sozialisierung hätte machen können beziehungsweise dass sie an relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.
E. 8.8 In Bezug auf die Identität der Beschwerdeführerin unterstrich die Vorinstanz sodann zutreffend den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben habe, dem Clan (...) mit der Clanlinie «(...)» anzugehören (vgl. act. A3/12, F1.08), in der ersten Anhörung hingegen «(...)» als Clanbezeichnung zu Protokoll gegeben habe (vgl. act. A18/21, F59) und diese Angabe in der ergänzenden Anhörung um «(...)» ergänzt habe (vgl. act. A24/19 F111 ff., F117). Auf Beschwerdeebene bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, divergierende Angaben zu ihrem Clan gemacht zu haben. Sie begründet die Widersprüche damit, dass man ihr auf dem Fluchtweg in die Schweiz geraten habe, als Frau aus Somalia müsse man im Asylverfahren die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan angeben, sonst habe man sehr schlechte Chancen, weshalb sie zu Beginn eine falsche Clanlinie genannt habe. In der ersten Anhörung habe sie sich sodann nicht getraut, ihre Falschaussage zuzugeben, und deshalb nur «(...)» und «(...)» erwähnt. Die Angaben, die sie anlässlich der ergänzenden Anhörung im Juli 2019 gemacht habe, seien korrekt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren könnte für sich genommen allenfalls plausibel sein. Sie zeigt jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, falsche Angaben zu ihrer Identität zu machen, um dadurch bessere Chancen bei der Prüfung ihres Asylgesuchs zu haben. Die Rechtfertigung genügt aber auch bei unterstellter Plausibilität nicht, die bereits festgestellten wesentlichen Unglaubhaftigkeitsaspekte zum Herkunftsort respektive der Herkunftsregion und ihrer individuellen Situation zu erklären. Sodann vermochte die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanziierte Darstellungen über die Clanverhältnisse in ihrem angeblichen Heimatort B._______ und insbesondere das Verhältnis ihres Clans zu anderen Clans wiederzugeben (vgl. act. A24/19 F111 ff.).
E. 8.9 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Pass und dessen Verbleib in Zweifel gezogen, hat sie doch auch dazu unterschiedliche Angaben gemacht, ohne diese erklären zu können (vgl. act. A3/12, F4.07, act. A18/21, F10, A24/19 F3, F39-F43, F89-F99).
E. 8.10 Als widersprüchlich erweisen sich auch die Vorbringen zu den Umständen der Ausreise aus dem Heimatort, zum Reiseweg, der Art der Reise und zu ihrem Aufenthalt in Mogadishu (vgl. act. A24/19 F66-F72).
E. 8.11 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin während der Befragung und der Anhörungen, welche sich zum einen als in den wesentlichen Aspekten vage und unsubstanziiert, andererseits als widersprüchlich erweisen, zu Recht den Schluss gezogen, dass die geltend gemachte Herkunft aus der Ortschaft B._______ unglaubhaft ist.
E. 8.12 Im Übrigen hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, warum die Fluchtvorbringen (auch isoliert betrachtet) als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführerin bringt nämlich auch auf Beschwerdeebene keine plausible Erklärung dafür vor, warum sie anlässlich der BzP zur Begründung ihrer Flucht vorbrachte, ihr Vater habe geplant, sie zu verheiraten (vgl. act. A3/12, F7.01-7.02), anlässlich der Anhörung dann aber zu Protokoll gab, im Heimatstaat bereits verheiratet worden zu sein und zwei Wochen mit ihrem gewalttätigen Mann in einer Wohnung verbracht zu haben (vgl. act. A18/21, F102 ff., F132). Hinzu kommt, dass die Schilderungen dieser zwei Wochen vage ausgefallen sind und nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin berichte von selbst Erlebtem (vgl. act. A18/21, F117 ff.). Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
E. 8.13 Vor dem Hintergrund der vorangegangene Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfolgung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist und die Asylbehörden zu täuschen versucht hat, verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetisch zu forschen. Zudem ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass sie, unbesehen der Zweifel betreffend Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, den Vollzug der Wegweisung in die nördlichen Landesteile unter Hinweis auf die erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als zumutbar erachtet, weil die individuelle Situation der Beschwerdeführerin vor Ort nicht beurteilt werden kann und sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich ein Vollzug der Wegweisung wegen gesundheitlicher Aspekte von vornherein als unzulässig oder unzumutbar erweisen könnte. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Anhörung zwar geltend gemacht, auf der Flucht nach Europa einen Bootsunfall gehabt zu haben, welcher gesundheitliche Beschwerden nach sich gezogen habe (vgl. act. A24/19 F163 ff.). Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene wurde hierzu aber etwas konkretisiert oder belegt.
E. 8.14 Verfahrenspflichtverletzungen des SEM in Bezug auf die Prüfungs- und Begründungspflicht sind daher auch unter diesem Aspekt nicht zu bejahen und das SEM konnte weitere Abklärung zur Identität und Herkunft unterlassen, namentlich darauf verzichten, eine "Lingua" Analyse durchzuführen.
E. 8.15 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.16 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5796/2019 Urteil vom 19. Mai 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben gemäss somalische Staatsangehörige aus B._______ - reiste am 28. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo sie am 1. März 2016 ein Asylgesuch stellte. B. Am 14. März 2016 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Kurzbefragung durch (Befragung zur Person [BzP]); am 28. November 2017 und am 2. Juli 2019 erfolgten ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sie gegen ihren Willen mit einem Bekannten verheiraten wollen beziehungsweise verheiratet und dafür Geld erhalten. Sie habe mit diesem wesentlich älteren Mann nicht zusammen sein wollen, da sie in einen anderen Mann verliebt gewesen sei und sei deshalb geflüchtet. Sie habe ihren Heimatort im September 2015 verlassen und sei mit dem Auto über Mogadischu nach Nairobi gelangt. Von dort sei sie über den Sudan nach Libyen gelangt. Der Mann, den sie geliebt habe, lebe in der Schweiz (N [...]; [...]). Er habe ihre Ausreise in die Schweiz finanziert. Sie habe ihn am 5. November 2015 per Telefon geheiratet, als sie sich in Nairobi aufgehalten habe, dies organisiert durch dessen Bruder. Ihr Mann sei ihr bereits im Heimatstaat bekannt gewesen, da er dem gleichen Clan angehöre. Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, nicht mehr mit besagtem Mann in einer Beziehung zu sein. Zur Situation im Heimatstaat führte sie aus, bei einer Rückkehr nach Somalia werde ihr Vater sie zu dem für sie vorgesehenen Mann zurückbringen beziehungsweise sie töten. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 4. November 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2020, welche der Beschwerdeführerin am 6. März 2020 zur Kenntnis gebrachte wurde, beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Entsprechend den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren 1-4 und den materiellen Ausführungen hierzu ist festzustellen, dass im Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin beantragt wird, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die vorinstanzliche Verfügung ist mithin hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus B._______ ([...]) sowie die vorgebrachte Clanzugehörigkeit unglaubhaft seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versuche, ihre Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Die Beschwerdeführerin habe während der Anhörungen mehrere Quartiere genannt, die sich in B._______ befinden würden ([...]), wobei sie selbst eigenen Angaben gemäss im Quartier (...) gelebt habe. Diese Angaben seien in zweierlei Hinsicht unglaubhaft. Erstens seien auf dem Kartenmaterial, das dem SEM zur Verfügung stehe, für B._______ überhaupt keine Quartiereinteilungen angegeben. Zweitens erstrecke sich der Ort gemäss denselben Quellen in seiner grössten Ausdehnung über maximal 2.5 km. Somit sei nicht nur fraglich, ob B._______ überhaupt in Quartiere eingeteilt sei, sondern auch unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr angegeben - in ein- und demselben Quartier von zu Hause bis zur Koranschule zwanzig Minuten zu Fuss gebraucht habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, im Quartier (...) beziehungsweise im Quartier (...) gewohnt zu haben und dass sie in B._______ keine weiteren Quartiere kenne. Für die entsprechenden Widersprüche habe sie genauso wie für den unplausibel langen Schulweg keine Erklärung gehabt. Ins Gewicht falle weiter, dass die Beschwerdeführerin den Weg von zu Hause bis zur Schule nicht genauer habe beschreiben können und sich auch nicht festgelegt habe, ob die Koranschule in ihrem Wohnquartier oder in einem anderen Quartier gelegen habe. Auch bezüglich der Dauer des Schulbesuchs seien die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich ausgefallen. 3.2 Zur Ortschaft B._______ habe die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer Brücke, die auf vielen im Internet zugänglichen Bildern sichtbar sei - keine weiteren Beschreibungen abgeben können. Auch zur Umgebung von B._______ seien ihre Angaben äusserst dürftig gewesen und auf Nachfragen hin beliebig ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, zu politischen Ereignissen in B._______ Auskunft zu geben. Sie habe lediglich kleine Unruhen genannt und auf den Umstand hingewiesen, dass die Al-Shabab dort gekämpft habe; Bombardierungen seien in den Dörfern passiert, in der «Stadt» selbst sei es ruhig gewesen. Auch habe sie nicht angeben können, wer die Stadt kontrolliert habe, sondern lediglich angegeben, sie habe uniformierte Leute gesehen. Angesprochen auf die Tatsachen, dass B._______ im (...) von der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und den somalischen Streitkräften (SNAF) erobert worden sei und dass es in der Folge wegen Strassenblockaden durch die Al-Shabab zu Versorgungsproblemen im Distrikt B._______ gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin geschwiegen beziehungsweise angegeben, es sei während ihres Aufenthalts dort nichts passiert. 3.3 Substanzlos und widersprüchlich gestaltet hätten sich auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Somalia. Sie habe in der Anhörung geltend gemacht, dass eine Nachbarin sie unter mehrmaligem Fahrzeugwechsel über das Dorf C._______ beziehungsweise D._______ nach Mogadischu gefahren habe; die Reise habe zwei Tage gedauert und sie seien unter anderem in E._______ umgestiegen; auf ihrer Reise hätten sie verschiedene unbekannte Orte passiert. Substanziiertere Angaben zu den Reisetagen seien nicht aktenkundig. Im Unterschied zu diesen Angaben habe die Beschwerdeführerin in der BzP geltend gemacht, im LKW von B._______ nach Mogadischu gelangt zu sein. Unbeantwortet geblieben sei die Frage, warum die Beschwerdeführerin auf dem Weg nach Mogadischu das 120 km in entgegengesetzter Richtung liegende E._______ passiert habe. Über den auf die Reise von B._______ nach Mogadischu folgenden einmonatigen Aufenthalt in Mogadischu habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausführlicher berichten können. Sie habe weder angeben können, wo und bei wem genau sie gewohnt habe, noch beschrieben, wie sie diesen Monat in Mogadischu verbrachte habe. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, in der Nähe ihres Aufenthaltsorts habe sich ein grosser Markt befunden; erst bei der Rückübersetzung der ergänzenden Anhörung sei ihr der Name dieses Marktes eingefallen. Da es sich bei diesem Markt (Bakaharaha) um einen der grössten Märkte Somalias handle, hätte man erwarten können, dass der Beschwerdeführerin der Name des Marktes spontan eingefallen wäre. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Reisestrecke von Mogadischu nach Nairobi seien äusserst dürftig ausgefallen. Sie habe keinen einzigen passierten Ort nennen, nichts über den Grenzübertritt sagen und auch nur vage Angaben zur Dauer dieser Etappe machen können. 3.4 Weiter habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit einem nicht biometrischen, grünen Pass legal ausgereist zu sein; dies sei nach Kenntnisstand des Staatssekretariats nicht möglich, weil der grüne Pass im Jahr 2007 durch die somalischen Behörden für ungültig erklärt worden sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vage und widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, wann, wo und mit wessen Hilfe dieser Pass ausgestellt worden sei und wo er sich jetzt befinde. Die Beschwerdeführerin habe damit ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG in grober Weise verletzt. Aber auch ihre Vorbringen zur Zwangsverheiratung durch ihren Vater seien unglaubhaft, zumal die Schilderungen während der BzP nicht einmal in den Grundzügen mit den Aussagen übereinstimmen würden, die sie während der Anhörung gemacht habe. 3.5 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch praxisgemäss an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die überdies auch die Substanziierungslast trage. Mit ihren unglaubhaften Angaben zu den Fluchtgründen, der Herkunft und der persönlichen und familiären Situation habe die Beschwerdeführerin diese ihr obliegende Mitwirkungsplicht grob verletzt; dadurch verunmögliche sie die Vornahme einer sinnvollen Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Dies gelte auch für die Frage allfälliger Behandlungsmöglichkeiten von Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin wegen eines angeblichen Unfalls während der Flucht geltend mache. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitäts- und Herkunftsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. 3.6 Trotz einer andauernden Gewaltsituation in manchen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Angesichts der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, mithin sei der Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) als zumutbar zu erachten. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch möglich. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hält der Würdigung der Vorinstanz entgegen, sie habe die Fragen zu ihrer Herkunft und ihren Fluchtgründen in den Anhörungen so gut wie möglich beantwortet. Es sei ihr allerdings schwergefallen, sich genau an alles zu erinnern. Vor allem an der ergänzenden Anhörung sei dies für sie sehr schwierig gewesen, habe sie Somalia zu diesem Zeitpunkt doch schon für über vier Jahre verlassen gehabt und in dieser Zeit viele Dinge erlebt, die sie sehr belastet hätten. Überdies sei sie verunsichert gewesen, als sie anlässlich der ergänzenden Befragung bemerkt habe, dass das SEM ihre Herkunft anzweifle. 4.2 Weiter merkte sie an, es könne aufgrund der vom SEM konsultierten Karte von B._______ auf Google Maps nicht geschlossen werden, dass einzelne Teile von B._______ keine (offiziellen oder volkstümlichen) Namen hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie das SEM allein aufgrund des Umstands, dass B._______ sich über eine Breite von maximal 2.5 Kilometern erstrecke, darauf schliessen könne, dass die Stadt keine Quartiere habe. B._______ sei eine kleine Stadt mit mehreren Tausend Einwohnern und die zweitgrösste Stadt der Provinz C._______. Es sei einleuchtend, dass die dort lebenden Menschen den einzelnen Bereichen der Stadt Namen gäben, insbesondere da es oft an Strassennamen und genauen Wohnadressen fehle. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass das SEM bezweifle, dass sie für ihren Schulweg 20 Minuten aufgewendet habe. 4.3 Über politische Ereignisse in B._______ und die Machtverhältnisse in dieser Stadt habe sie deshalb nichts Genaueres ausführen können, weil sie ab dem Alter von 14 Jahren nur noch die Koranschule in der Nähe ihres Zuhauses besucht habe und sonst praktisch die ganze Zeit zu Hause verbracht habe. Ihr Vater habe ihr nie viel erzählt, da sie zusammen mit der Mutter und ihren Schwestern nur für die Angelegenheiten innerhalb des Hauses zuständig gewesen sei. 4.4 Zum Beleg ihrer Herkunft aus B._______ reichte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ein auf den (...) 2010 datiertes «Student Testimonial» der (...) Primary and Secondary School in B._______ zu den Akten, wobei sie geltend macht, dieses Testimonial von einer ehemaligen Schulkollegin über «Whatsapp» zugeschickt erhalten zu haben. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zunächst ist im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Heimatstaat Somalia bezüglich der Rechtspraxis Folgendes festzustellen: Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). 6.2 Gemäss der kürzlich mit zwei Referenzurteilen aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Punktland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Bei beiden Leitentscheiden wurde die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont (vgl. BVGer E-591/2018 E. 9.3.4 [Somaliland] und E-6310/2017 E. 11.2.3 [Puntland]). Ein Vollzug wird aber nicht als generell unzumutbar erachtet. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass das SEM es unterlassen habe, ihre genaue Herkunft mittels Sprachanalyse zu untersuchen und damit eine Verletzung der dem SEM obliegenden Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG). 7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen und die Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 7.3 Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den umfassenden Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG als verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsatz und Art. 8 AsylG in asylspezifischer Hinsicht). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 7.4 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der SEM-internen Fachstelle «Lingua» einzig eine Aussage darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.1). 7.5 Die Erstellung sogenannter «Lingua-Gutachten» oder der später etablierten Alltagswissenstests können der vollständigen Sachverhaltsermittlung durchaus dienlich sein (vgl. zum Beweiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2014/12 E. 5.2 ff., 5.9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2015/10 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher Lingua- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massgeblicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit im Vorbringen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.). 8. 8.1 Vorliegend stellte die Vorinstanz die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia an sich nicht in Frage. Vielmehr erachtete sie die Angaben der Beschwerdeführerin zum Herkunftsort B._______ respektive zur Herkunftsregion und zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Sie qualifizierte die unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben als Verletzung der Mitwirkungspflicht und diese als derart massgeblich, dass sie sich von der Prüfung individueller Vollzugshindernisse entbunden sah. 8.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Herkunft aus der von ihr angegebenen Region B._______ in Somalia auch nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft machen. Das SEM ist sodann hinsichtlich der Angaben zu ihrer Herkunft und Identität zutreffend von einer relevanten Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 8.3 Zwar ist der Beschwerdeführerin zunächst beizupflichten, dass die Erwägungen des SEM über die von der Beschwerdeführerin angegebenen Quartierbezeichnungen in B._______ eher spekulativer Natur sind und nicht als massgeblich zu erachten sein dürften, ihre diesbezüglichen Angaben im Rahmen der BzP und den beiden Anhörungen als unglaubhaft einzustufen. 8.4 Jedoch sind die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zu den geographischen und lokalen Verhältnissen in ihrem angeblichen Heimatort B._______ in den wesentlichen Aspekten offenkundig unsubstanziiert ausgefallen und die Beschwerdeführerin wies - abgesehen von dem Hinweis auf eine existierende Brücke - keinerlei Lokalwissen zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion beziehungsweise dem Heimatort auf. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge bereits als kleines Kind von F._______ nach B._______ gelangt sein will (vgl. act. A18/21, F12) und mithin fast zwei Jahrzehnte in dem Ort verbracht haben müsste, wäre zu erwarten gewesen, dass sie über die örtlichen Gegebenheiten deutlich substanziierter Auskunft hätte geben können, als sie dies getan hat. Selbst auf konkrete Nachfrage hin blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch unbestimmt und vage, Nachfragen anlässlich der ergänzenden Anhörung gar unbeantwortet (vgl. beispielhaft act. A18/21, F22, F49; act. A24/19, F51-54). 8.5 Als unsubstanziiert und in sich unstimmig erweisen sich beispielsweise auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitraum ihres Schulbesuchs und zur Art der besuchten Schule (act. A24/19 F30-F33). Dem von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, ein auf den 25. Juli 2010 datiertes «Student Testimonial» der (...) Primary and Secondary School B._______, welches die Beschwerdeführerin von einer Schulkollegin über «Whatsapp» zugeschickt erhalten haben will, kommt kaum Beweiswert zu. Zumal das Beweismittel nur als Kopie vorliegt, was Manipulationsmöglichkeiten nicht ausschliesst. Zudem hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen nicht angeben können, wie die von ihr besuchte Schule heisst. 8.6 Massgeblich ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin die im Zeitraum ihrer Anwesenheit vor Ort vorgekommenen gewalttätigen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatort auch auf Nachfrage hin nicht ansatzweise anzugeben oder zu beschreiben vermochte (vgl. act. A24/19, F151 ff., F158-F160), obschon die dort ansässige Bevölkerung davon und von der damit einhergehenden Versorgungsknappheit in diesem Zeitraum unmittelbar betroffen war. 8.7 Der Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung, dass sie sich an vieles nicht mehr habe erinnern können, überzeugt angesichts ihrer langen angeblichen Aufenthaltsdauer und Sozialisierung in B._______ nicht. Derartige Wissenslücken, wie sie die Beschwerdeführerin aufweist, vermag auch das Vorbringen nicht zu erklären, dass sie seit ihrer Flucht verschiedene Dinge erlebt haben will, die sie sehr belasten. Dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht Belastendes erlebt hat, scheint durchaus möglich, hat doch auch die Hilfswerksvertretung (HWV) anlässlich der ergänzenden Anhörung mit Blick auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin den Hinweis angebracht, dass möglicherweise eine Traumatisierung vorliege (vgl. Beiblatt HWV zu act. A24/19). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ergänzenden Anhörung emotional reagiert und hierbei auf die Erlebnisse während ihrer Reise über das Mittelmeer und einen Bootsunfall hingewiesen (vgl. act. A24/19 F163 ff.). Sie gab sodann an, in ärztlicher Behandlung zu sein, konnte jedoch auch hierzu keine konkreten Angaben machen, namentlich weder, von wem und mit welcher Medikation sie behandelt wird (act. A24/19 F170-176). Den Schilderungen hat die zuständige Sachbearbeiterin insofern Rechnung getragen, als sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie (ärztliche) Dokumente zu ihrer Behandlungsbedürftigkeit zu den Akten reichen könne (vgl. act. A24/19 F180). Medizinische Dokumente, welche eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine Traumatisierung belegen, sind jedoch bis zum Urteilszeitpunkt nicht aktenkundig und auch in der Beschwerde wird nicht konkretisiert, dass respektive warum die Beschwerdeführerin traumatisierungsbedingt keine substanziierten Schilderungen zu ihrer Herkunft und Sozialisierung hätte machen können beziehungsweise dass sie an relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. 8.8 In Bezug auf die Identität der Beschwerdeführerin unterstrich die Vorinstanz sodann zutreffend den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben habe, dem Clan (...) mit der Clanlinie «(...)» anzugehören (vgl. act. A3/12, F1.08), in der ersten Anhörung hingegen «(...)» als Clanbezeichnung zu Protokoll gegeben habe (vgl. act. A18/21, F59) und diese Angabe in der ergänzenden Anhörung um «(...)» ergänzt habe (vgl. act. A24/19 F111 ff., F117). Auf Beschwerdeebene bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, divergierende Angaben zu ihrem Clan gemacht zu haben. Sie begründet die Widersprüche damit, dass man ihr auf dem Fluchtweg in die Schweiz geraten habe, als Frau aus Somalia müsse man im Asylverfahren die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan angeben, sonst habe man sehr schlechte Chancen, weshalb sie zu Beginn eine falsche Clanlinie genannt habe. In der ersten Anhörung habe sie sich sodann nicht getraut, ihre Falschaussage zuzugeben, und deshalb nur «(...)» und «(...)» erwähnt. Die Angaben, die sie anlässlich der ergänzenden Anhörung im Juli 2019 gemacht habe, seien korrekt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren könnte für sich genommen allenfalls plausibel sein. Sie zeigt jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, falsche Angaben zu ihrer Identität zu machen, um dadurch bessere Chancen bei der Prüfung ihres Asylgesuchs zu haben. Die Rechtfertigung genügt aber auch bei unterstellter Plausibilität nicht, die bereits festgestellten wesentlichen Unglaubhaftigkeitsaspekte zum Herkunftsort respektive der Herkunftsregion und ihrer individuellen Situation zu erklären. Sodann vermochte die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanziierte Darstellungen über die Clanverhältnisse in ihrem angeblichen Heimatort B._______ und insbesondere das Verhältnis ihres Clans zu anderen Clans wiederzugeben (vgl. act. A24/19 F111 ff.). 8.9 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Pass und dessen Verbleib in Zweifel gezogen, hat sie doch auch dazu unterschiedliche Angaben gemacht, ohne diese erklären zu können (vgl. act. A3/12, F4.07, act. A18/21, F10, A24/19 F3, F39-F43, F89-F99). 8.10 Als widersprüchlich erweisen sich auch die Vorbringen zu den Umständen der Ausreise aus dem Heimatort, zum Reiseweg, der Art der Reise und zu ihrem Aufenthalt in Mogadishu (vgl. act. A24/19 F66-F72). 8.11 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin während der Befragung und der Anhörungen, welche sich zum einen als in den wesentlichen Aspekten vage und unsubstanziiert, andererseits als widersprüchlich erweisen, zu Recht den Schluss gezogen, dass die geltend gemachte Herkunft aus der Ortschaft B._______ unglaubhaft ist. 8.12 Im Übrigen hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, warum die Fluchtvorbringen (auch isoliert betrachtet) als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführerin bringt nämlich auch auf Beschwerdeebene keine plausible Erklärung dafür vor, warum sie anlässlich der BzP zur Begründung ihrer Flucht vorbrachte, ihr Vater habe geplant, sie zu verheiraten (vgl. act. A3/12, F7.01-7.02), anlässlich der Anhörung dann aber zu Protokoll gab, im Heimatstaat bereits verheiratet worden zu sein und zwei Wochen mit ihrem gewalttätigen Mann in einer Wohnung verbracht zu haben (vgl. act. A18/21, F102 ff., F132). Hinzu kommt, dass die Schilderungen dieser zwei Wochen vage ausgefallen sind und nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin berichte von selbst Erlebtem (vgl. act. A18/21, F117 ff.). Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. 8.13 Vor dem Hintergrund der vorangegangene Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfolgung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist und die Asylbehörden zu täuschen versucht hat, verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetisch zu forschen. Zudem ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass sie, unbesehen der Zweifel betreffend Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, den Vollzug der Wegweisung in die nördlichen Landesteile unter Hinweis auf die erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als zumutbar erachtet, weil die individuelle Situation der Beschwerdeführerin vor Ort nicht beurteilt werden kann und sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich ein Vollzug der Wegweisung wegen gesundheitlicher Aspekte von vornherein als unzulässig oder unzumutbar erweisen könnte. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Anhörung zwar geltend gemacht, auf der Flucht nach Europa einen Bootsunfall gehabt zu haben, welcher gesundheitliche Beschwerden nach sich gezogen habe (vgl. act. A24/19 F163 ff.). Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene wurde hierzu aber etwas konkretisiert oder belegt. 8.14 Verfahrenspflichtverletzungen des SEM in Bezug auf die Prüfungs- und Begründungspflicht sind daher auch unter diesem Aspekt nicht zu bejahen und das SEM konnte weitere Abklärung zur Identität und Herkunft unterlassen, namentlich darauf verzichten, eine "Lingua" Analyse durchzuführen. 8.15 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.16 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: