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E-239/2018

E-239/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Dezember 2015 und der Anhörung vom 15. September 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ethnischer Tamile und habe in B._______, Distrikt Jaffna, zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern gelebt. Sein Vater sei Mitglied einer Fischerei-Genossenschaft gewesen, welche die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe. Im Jahr 2006 seien zwei Freunde des Vaters getötet worden, woraufhin dieser ausgereist sei. Im Jahr 2009 habe seine Familie erfahren, dass der Vater in C._______ lebe. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zum O-Level abgeschlossen und danach als Fischer, Kabel- und Rohrverleger und Tuktuk-Chauffeur gearbeitet. Im Jahr 2015 habe eine Person der Fischerei-Genossenschaft dem CID (Criminal Investigation Department) verraten, dass der Vaters des Beschwerdeführers in C._______ lebe. Im Sommer 2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich im Militärcamp zu melden. Dabei sei er jedes Mal geschlagen und mit einem Bügeleisen gebrannt worden. Am 2. Oktober 2015 sei er geschlagen worden und mit einer Eisenstange sei ein sexueller Übergriff erfolgt. Aus Furcht vor erneuten Übergriffen sei er am 4. Oktober 2015 nach Colombo gereist und am 11. November 2015 mit seinem eigenen Pass nach Doha geflogen und von dort weiter über den See- und Landweg via Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde ein Schreiben des Grama Niladhari (Dorfvorsteher) vom 15. Februar 2016 ein Schreiben der B._______ Fischerei-Genossenschaft vier Fotos, welche seinen Vater zusammen mit anderen Männern bei der Entladung von Waren zeigen, vier Fotos einer Person, welche beim Vater des Beschwerdeführers Geld gesammelt haben soll Internet-Ausdrucke bezüglich des Todes von Mitgliedern der B._______ Fischerei-Genossenschaft inklusive Fotos dieser Personen, ein Blatt mit vier Fotos (Armee-Camp der Brigade 524, Armee-Angehöriger, Narben, Mutter und Schwester) ein Foto seiner jüngeren Schwester und ihre Heiratsurkunde ein Foto einer Verletzung im Afterbereich sowie eine Terminvorladung bei Dr. med. E._______ ein Blatt mit vier Fotos (Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Genf, seine Schwester, zwei Schreiben des University College of Jaffna). B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017, eröffnet am 12. Dezember 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 zeigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Die geltend gemachte Reflexverfolgung zufolge der verschiedenen Hilfsleistungen des Vaters des Beschwerdeführers für die LTTE entbehre jeder Logik. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden mit den gegen ihn gerichteten Repressalien einzig das Ziel angestrebt hätten, seinen Vater ausfindig zu machen und festzunehmen. Bereits im Juni 2015 sei den Behörden bekannt gewesen, dass sich sein Vater nicht mehr in Sri Lanka aufhalte. Inwiefern die ihm auferlegte Meldepflicht im Juni/Juli 2015, die damit verbundenen Misshandlungen sowie die Inhaftierung am 2. Oktober 2015 dem Zweck der Ergreifung seines Vaters hätten dienlich sein können, sei nicht ersichtlich. Die Peinigungen am 2. Oktober 2015 habe er nicht widerspruchsfrei wiedergeben können, obwohl es sich dabei um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe. Die eingereichten Beweismittel würden sodann die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden nicht belegen. Er sei zudem mit seinem eigenen Pass ausgereist und seine Schilderung zur Bestechung eines Beamten bei der Passkontrolle wirke konstruiert. Hätten die heimatlichen Behörden Interesse an seiner Ergreifung gehabt, wäre er wohl spätestens bei seiner Ausreise am Flughafen Colombo in Haft genommen worden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auszuschliessen sei, dass sein niederschwelliges einmaliges exilpolitisches Engagement (Teilnahme an einer Kundgebung in Genf) auf ein dermassen grosses Interesse der heimatlichen Behörden gestossen sein dürfte, als dass deshalb seine Mutter und seine zukünftige Ehefrau aufgesucht und bedroht worden sein sollen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt und führt aus, entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei die geltend gemachte Reflexverfolgung logisch und nachvollziehbar. Zufolge der früheren Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE sei er stellvertretend als volljähriges und einziges männliches Familienmitglied von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden schikaniert und gefoltert worden. Die Beweismittel würden seine erlittenen Misshandlungen untermauern. Als Sohn eines ehemaligen Fischers und aktiven Unterstützers der Fischerei-Genossenschaft und der Sea Tigers sei er ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt und von diesen verfolgt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Abklärungen über den Aufenthaltsstatus und die Situation seines Vaters in C._______ zu tätigen. Dies wäre für eine gründliche Sachverhaltsabklärung jedoch notwendig gewesen. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er nie behauptet, die Schikanen und Folterungen an seiner Person hätten dazu gedient, seinen Vater ausfindig zu machen und festzunehmen. Vielmehr gehe er davon aus, er sei stellvertretend für seinen Vater bestraft worden. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüchen seien Bagatellen, welche keinen Anlass dafür geben würden, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Bei seiner Aussage, wonach er am 2. Oktober 2015 mitgenommen worden sei, liege ein Übersetzungsfehler vor. Er habe nicht aussagen wollen, dass er von zu Hause abgeholt worden sei. Vielmehr sei er selbst ins Camp gegangen, um seiner Meldepflicht nachzukommen. Mit diesem Widerspruch sei er zudem anlässlich der Anhörung nicht konfrontiert worden. Bezüglich seinen Aussagen zur sexuellen Misshandlung liege kein Widerspruch, sondern eine Präzisierung zum Zeitpunkt der Anhörung vor. Die Fotos seiner Verletzungen würden seine Aussagen zu den erlittenen Folterungen stützen. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt genauer abklären und einen Arztbericht einfordern sowie ihn ermutigen müssen, anlässlich der Anhörung genauer über seine erlittenen Folterungen zu berichten. Sie habe deshalb den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt. Nebst der Vorverfolgung erfülle er weitere zahlreiche Risikofaktoren (Verbindung zu den LTTE, Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, Narben am Körper, Aufenthalt in der Schweiz), welche ausreichend Anlass zur Annahme geben würden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben bedroht wäre.

E. 5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der B._______ Fischerei-Genossenschaft einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Diese Genossenschaft hätte die LTTE mit Warenlieferungen unterstützt. Sein Vater sei deshalb im Jahr 2006 aus Sri Lanka ausgereist und lebe heute in C._______. Im Jahr 2015 sollen die Behörden auf seinen Vater aufmerksam geworden sein und infolgedessen dem Beschwerdeführer eine Meldepflicht auferlegt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Familie keine Probleme mit den Behörden gehabt und stets in B._______ gelebt. Er sei stellvertretend für seinen Vater bestraft worden (vgl. SEM-Akten A12 S. 6 und A3 S. 3). Seine Ausführungen zu den geltend gemachten Folterungen, insbesondere vom 2. Oktober 2015, sind jedoch oberflächlich und vage ausgefallen. Den sexuellen Übergriff mit der Eisenstange erwähnte er anlässlich der BzP mit keinem Wort, obwohl es sich dabei angeblich um ein einschneidendes Erlebnis handelte, welches fluchtauslösend war. Er führte lediglich aus, am 2. Oktober 2015 hätten sie ihm alte Fotos seines Vaters gezeigt, ihm die Kleider ausgezogen und ihn geschlagen. Sie hätten ihn am Morgen mitgenommen und bis zum Abend dort behalten. Leute der Fischerei-Gewerkschaft hätten ihn herausgeholt (vgl. A3 S. 6). Die Richtigkeit des Protokolls bestätigte er unterschriftlich. Es ist deshalb nicht von einem Übersetzungsfehler auszugehen, wenn er an der Anhörung nun widersprüchlich aussagte, er sei zufolge der Meldepflicht ins Camp gegangen und dort festgehalten worden (vgl. A 12 S. 6). Auch an der Anhörung blieben seine Ausführungen zum Vorfall vom 2. Oktober 2015 sehr oberflächlich. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er bei der BzP, er spüre aufgrund der Schläge manchmal Schmerzen im Kopf und unterhalb der Knie (vgl. A 3 S. 7). Erst rund zwei Jahre später führte er an der Anhörung aus, er habe immer noch Probleme im Afterbereich und blute heftig. Zudem habe er Mühe mit seinem linken Bein beziehungsweise Fuss. Sein Arzt habe ihm gesagt, wenn er noch einmal blute, müsse er operiert werden. Er habe jedoch Angst vor einer Operation, weshalb er sich nicht habe operieren lassen (vgl. A 13 S. 11). Der Beschwerdeführer befand sich somit zum Zeitpunkt der Anhörung bereits in ärztlicher Behandlung, weshalb die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht näher abklären musste. Zufolge der Mitwirkungspflicht obliegt es dem Beschwerdeführer, einen Arztbericht einzureichen sowie Angaben zu seinem Vater in C._______ zu machen. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz vor. Der Beschwerdeführer reiste sodann mit seinem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo aus, ohne dass er von den sri-lankischen Behörden festgehalten worden wäre. Seine Ausführungen zur angeblichen Bestechung eines Beamten fielen ebenfalls sehr oberflächlich aus (vgl. A12 S. 10). In einer Gesamtwürdigung erscheinen die angeblichen Misshandlungen im Jahr 2015 als unglaubhaft und eine Reflexverfolgung wegen des Vaters ist zu verneinen. Seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist als lediglich niederschwellig einzustufen; einmal nahm er an einer Demonstration teil. Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und seine Familie deswegen Probleme hatte. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Einige Fotos zeigen zwar Verletzungen, es ist jedoch nicht ersichtlich, um welche Person es sich dabei handelt. Zudem belegen diese nicht die Ursache der Verletzungen und Narben. Das Schreiben des Dorfvorstehers ist als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen und die weiteren Fotos vermögen seine Schilderungen nicht zu stützen. Aufgrund der vorstehend erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die Verletzungen und Narben asylrelevanten Ursprungs sind.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, selbst unter Berücksichtigung seiner Hautnarben, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Seine Mutter, zwei Onkel und eine Tante leben immer noch dort. Zwei seiner Schwestern wohnen in E._______ und eine in F._______. Der Zusammenhalt in der Familie sei gross und man helfe sich gegenseitig (vgl. A12 S. 4). Er verfügt über gute Schulbildung und hat Arbeitserfahrung als Fischer, Kabel- und Rohrverleger sowie als Tuktuk-Chauffeur. Zufolge der nur sehr rudimentären Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären und sozialen Beziehungsnetz in Jaffna, der unglaubhaften Angaben zu seinen Ausreisegründen und den nicht näher belegten gesundheitlichen Problemen ist es dem Gericht nicht möglich, sich weiter zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jaffna schliessen lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.).

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-239/2018 Urteil vom 1. Februar 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Dezember 2015 und der Anhörung vom 15. September 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ethnischer Tamile und habe in B._______, Distrikt Jaffna, zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern gelebt. Sein Vater sei Mitglied einer Fischerei-Genossenschaft gewesen, welche die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe. Im Jahr 2006 seien zwei Freunde des Vaters getötet worden, woraufhin dieser ausgereist sei. Im Jahr 2009 habe seine Familie erfahren, dass der Vater in C._______ lebe. Der Beschwerdeführer habe die Schule bis zum O-Level abgeschlossen und danach als Fischer, Kabel- und Rohrverleger und Tuktuk-Chauffeur gearbeitet. Im Jahr 2015 habe eine Person der Fischerei-Genossenschaft dem CID (Criminal Investigation Department) verraten, dass der Vaters des Beschwerdeführers in C._______ lebe. Im Sommer 2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich im Militärcamp zu melden. Dabei sei er jedes Mal geschlagen und mit einem Bügeleisen gebrannt worden. Am 2. Oktober 2015 sei er geschlagen worden und mit einer Eisenstange sei ein sexueller Übergriff erfolgt. Aus Furcht vor erneuten Übergriffen sei er am 4. Oktober 2015 nach Colombo gereist und am 11. November 2015 mit seinem eigenen Pass nach Doha geflogen und von dort weiter über den See- und Landweg via Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde ein Schreiben des Grama Niladhari (Dorfvorsteher) vom 15. Februar 2016 ein Schreiben der B._______ Fischerei-Genossenschaft vier Fotos, welche seinen Vater zusammen mit anderen Männern bei der Entladung von Waren zeigen, vier Fotos einer Person, welche beim Vater des Beschwerdeführers Geld gesammelt haben soll Internet-Ausdrucke bezüglich des Todes von Mitgliedern der B._______ Fischerei-Genossenschaft inklusive Fotos dieser Personen, ein Blatt mit vier Fotos (Armee-Camp der Brigade 524, Armee-Angehöriger, Narben, Mutter und Schwester) ein Foto seiner jüngeren Schwester und ihre Heiratsurkunde ein Foto einer Verletzung im Afterbereich sowie eine Terminvorladung bei Dr. med. E._______ ein Blatt mit vier Fotos (Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Genf, seine Schwester, zwei Schreiben des University College of Jaffna). B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017, eröffnet am 12. Dezember 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 zeigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Die geltend gemachte Reflexverfolgung zufolge der verschiedenen Hilfsleistungen des Vaters des Beschwerdeführers für die LTTE entbehre jeder Logik. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden mit den gegen ihn gerichteten Repressalien einzig das Ziel angestrebt hätten, seinen Vater ausfindig zu machen und festzunehmen. Bereits im Juni 2015 sei den Behörden bekannt gewesen, dass sich sein Vater nicht mehr in Sri Lanka aufhalte. Inwiefern die ihm auferlegte Meldepflicht im Juni/Juli 2015, die damit verbundenen Misshandlungen sowie die Inhaftierung am 2. Oktober 2015 dem Zweck der Ergreifung seines Vaters hätten dienlich sein können, sei nicht ersichtlich. Die Peinigungen am 2. Oktober 2015 habe er nicht widerspruchsfrei wiedergeben können, obwohl es sich dabei um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe. Die eingereichten Beweismittel würden sodann die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden nicht belegen. Er sei zudem mit seinem eigenen Pass ausgereist und seine Schilderung zur Bestechung eines Beamten bei der Passkontrolle wirke konstruiert. Hätten die heimatlichen Behörden Interesse an seiner Ergreifung gehabt, wäre er wohl spätestens bei seiner Ausreise am Flughafen Colombo in Haft genommen worden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auszuschliessen sei, dass sein niederschwelliges einmaliges exilpolitisches Engagement (Teilnahme an einer Kundgebung in Genf) auf ein dermassen grosses Interesse der heimatlichen Behörden gestossen sein dürfte, als dass deshalb seine Mutter und seine zukünftige Ehefrau aufgesucht und bedroht worden sein sollen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt und führt aus, entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei die geltend gemachte Reflexverfolgung logisch und nachvollziehbar. Zufolge der früheren Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE sei er stellvertretend als volljähriges und einziges männliches Familienmitglied von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden schikaniert und gefoltert worden. Die Beweismittel würden seine erlittenen Misshandlungen untermauern. Als Sohn eines ehemaligen Fischers und aktiven Unterstützers der Fischerei-Genossenschaft und der Sea Tigers sei er ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangt und von diesen verfolgt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Abklärungen über den Aufenthaltsstatus und die Situation seines Vaters in C._______ zu tätigen. Dies wäre für eine gründliche Sachverhaltsabklärung jedoch notwendig gewesen. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er nie behauptet, die Schikanen und Folterungen an seiner Person hätten dazu gedient, seinen Vater ausfindig zu machen und festzunehmen. Vielmehr gehe er davon aus, er sei stellvertretend für seinen Vater bestraft worden. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüchen seien Bagatellen, welche keinen Anlass dafür geben würden, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Bei seiner Aussage, wonach er am 2. Oktober 2015 mitgenommen worden sei, liege ein Übersetzungsfehler vor. Er habe nicht aussagen wollen, dass er von zu Hause abgeholt worden sei. Vielmehr sei er selbst ins Camp gegangen, um seiner Meldepflicht nachzukommen. Mit diesem Widerspruch sei er zudem anlässlich der Anhörung nicht konfrontiert worden. Bezüglich seinen Aussagen zur sexuellen Misshandlung liege kein Widerspruch, sondern eine Präzisierung zum Zeitpunkt der Anhörung vor. Die Fotos seiner Verletzungen würden seine Aussagen zu den erlittenen Folterungen stützen. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt genauer abklären und einen Arztbericht einfordern sowie ihn ermutigen müssen, anlässlich der Anhörung genauer über seine erlittenen Folterungen zu berichten. Sie habe deshalb den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt. Nebst der Vorverfolgung erfülle er weitere zahlreiche Risikofaktoren (Verbindung zu den LTTE, Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, Narben am Körper, Aufenthalt in der Schweiz), welche ausreichend Anlass zur Annahme geben würden, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben bedroht wäre. 5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der B._______ Fischerei-Genossenschaft einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Diese Genossenschaft hätte die LTTE mit Warenlieferungen unterstützt. Sein Vater sei deshalb im Jahr 2006 aus Sri Lanka ausgereist und lebe heute in C._______. Im Jahr 2015 sollen die Behörden auf seinen Vater aufmerksam geworden sein und infolgedessen dem Beschwerdeführer eine Meldepflicht auferlegt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Familie keine Probleme mit den Behörden gehabt und stets in B._______ gelebt. Er sei stellvertretend für seinen Vater bestraft worden (vgl. SEM-Akten A12 S. 6 und A3 S. 3). Seine Ausführungen zu den geltend gemachten Folterungen, insbesondere vom 2. Oktober 2015, sind jedoch oberflächlich und vage ausgefallen. Den sexuellen Übergriff mit der Eisenstange erwähnte er anlässlich der BzP mit keinem Wort, obwohl es sich dabei angeblich um ein einschneidendes Erlebnis handelte, welches fluchtauslösend war. Er führte lediglich aus, am 2. Oktober 2015 hätten sie ihm alte Fotos seines Vaters gezeigt, ihm die Kleider ausgezogen und ihn geschlagen. Sie hätten ihn am Morgen mitgenommen und bis zum Abend dort behalten. Leute der Fischerei-Gewerkschaft hätten ihn herausgeholt (vgl. A3 S. 6). Die Richtigkeit des Protokolls bestätigte er unterschriftlich. Es ist deshalb nicht von einem Übersetzungsfehler auszugehen, wenn er an der Anhörung nun widersprüchlich aussagte, er sei zufolge der Meldepflicht ins Camp gegangen und dort festgehalten worden (vgl. A 12 S. 6). Auch an der Anhörung blieben seine Ausführungen zum Vorfall vom 2. Oktober 2015 sehr oberflächlich. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er bei der BzP, er spüre aufgrund der Schläge manchmal Schmerzen im Kopf und unterhalb der Knie (vgl. A 3 S. 7). Erst rund zwei Jahre später führte er an der Anhörung aus, er habe immer noch Probleme im Afterbereich und blute heftig. Zudem habe er Mühe mit seinem linken Bein beziehungsweise Fuss. Sein Arzt habe ihm gesagt, wenn er noch einmal blute, müsse er operiert werden. Er habe jedoch Angst vor einer Operation, weshalb er sich nicht habe operieren lassen (vgl. A 13 S. 11). Der Beschwerdeführer befand sich somit zum Zeitpunkt der Anhörung bereits in ärztlicher Behandlung, weshalb die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht näher abklären musste. Zufolge der Mitwirkungspflicht obliegt es dem Beschwerdeführer, einen Arztbericht einzureichen sowie Angaben zu seinem Vater in C._______ zu machen. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz vor. Der Beschwerdeführer reiste sodann mit seinem eigenen Pass über den Flughafen von Colombo aus, ohne dass er von den sri-lankischen Behörden festgehalten worden wäre. Seine Ausführungen zur angeblichen Bestechung eines Beamten fielen ebenfalls sehr oberflächlich aus (vgl. A12 S. 10). In einer Gesamtwürdigung erscheinen die angeblichen Misshandlungen im Jahr 2015 als unglaubhaft und eine Reflexverfolgung wegen des Vaters ist zu verneinen. Seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist als lediglich niederschwellig einzustufen; einmal nahm er an einer Demonstration teil. Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und seine Familie deswegen Probleme hatte. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Einige Fotos zeigen zwar Verletzungen, es ist jedoch nicht ersichtlich, um welche Person es sich dabei handelt. Zudem belegen diese nicht die Ursache der Verletzungen und Narben. Das Schreiben des Dorfvorstehers ist als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen und die weiteren Fotos vermögen seine Schilderungen nicht zu stützen. Aufgrund der vorstehend erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die Verletzungen und Narben asylrelevanten Ursprungs sind. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, selbst unter Berücksichtigung seiner Hautnarben, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Seine Mutter, zwei Onkel und eine Tante leben immer noch dort. Zwei seiner Schwestern wohnen in E._______ und eine in F._______. Der Zusammenhalt in der Familie sei gross und man helfe sich gegenseitig (vgl. A12 S. 4). Er verfügt über gute Schulbildung und hat Arbeitserfahrung als Fischer, Kabel- und Rohrverleger sowie als Tuktuk-Chauffeur. Zufolge der nur sehr rudimentären Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären und sozialen Beziehungsnetz in Jaffna, der unglaubhaften Angaben zu seinen Ausreisegründen und den nicht näher belegten gesundheitlichen Problemen ist es dem Gericht nicht möglich, sich weiter zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jaffna schliessen lassen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: