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E-6803/2019

E-6803/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2015. Am 13. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe (...) Jahre lang in B._______ gelebt. Er habe die «(...)» in C._______ besucht und nach der (...) Klasse abgeschlossen. Im (...) 2013 habe er mit seinen Eltern und (...) Geschwistern B._______ wegen des Krieges und der wirtschaftlichen Instabilität in Richtung D._______ verlassen. Seine Ehefrau stamme aus E._______, D._______, wo er sie auch kennengelernt habe. Im (...) 2014 hätten sie sich dort religiös getraut. Aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln habe er die Schule nicht besuchen können, weshalb er D._______ im (...) 2015 in Richtung Europa verlassen habe. B. Am 20. Februar 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. C. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. April 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er aus, er gehöre der Clanfamilie F._______, Clan G._______, Subclan H._______, Subsubclan I._______, Subsubsubclan J._______, Subsubsubsubclan K._______ an. Er habe im Quartier L._______ in M._______, einer Provinz von C._______, gelebt. Im Jahr 2013 habe er die Schule nach (...) Jahren abgeschlossen. Zuvor habe er eine (...) besucht und den Eltern beim (...) geholfen. Seine Ehefrau, eine (...) Staatsbürgerin, habe er im Jahr 2013 in C._______ kennengelernt. Sie seien Nachbarn gewesen. Geheiratet hätten sie im Jahr 2014 beziehungsweise im (...) 2015 in E._______, D._______. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Somalia aufgrund der Kämpfe zwischen der Regierung und der Al-Shabaab verlassen. Im (...) 2013 hätten Mitglieder der Al-Shabaab einen Anschlag auf die Schule verübt, welche er besucht habe. Er habe leichte Verletzungen davongetragen. Die Eltern seien (...) Mal von Mitgliedern der Al-Shabaab aufgrund des Verdachts der Zusammenarbeit mit der Regierung zusammengeschlagen und es sei ihnen Geld gestohlen worden. Er selbst sei - wie viele andere Schüler - eines Tages von Mitgliedern der Al-Shabaab aufgefordert worden, mit der Schule aufzuhören und sich der Miliz anzuschliessen. Im (...) 2013 sei er von der Polizei angehalten und gefragt worden, ob er mit der Al-Shabaab zusammenarbeite. Im (...) 2013 habe er Somalia schliesslich mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und sei nach D._______ gereist. Im (...) 2015 habe er D._______ in Richtung Europa verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, entweder von den Al-Shabaab oder den somalischen Behörden verhaftet zu werden. D. Mit Verfügung vom 28. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde enthalte keine Begründung und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. F.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2020 fristgerecht nach. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 teilte Michael Steiner, Rechtsanwalt, dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und gab eine Vollmacht zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 setzte die Instruktionsrichterin Michael Steiner, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsvertreter ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien erhebliche Zweifel anzubringen. In der BzP habe er angegeben, er habe (...) Jahre in B._______ gelebt. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst angegeben, immer in C._______ gelebt zu haben. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, er habe in M._______ gelebt. Auf den Hinweis des Befragers, er habe in der BzP B._______ als Wohnort angegeben, erwiderte der Beschwerdeführer, M._______ und B._______ würden nahe beieinanderliegen und die Familie habe an beiden Orten ein Haus gehabt. Er habe sich kurz vor der Ausreise für ungefähr zwei Wochen in B._______ aufgehalten, weshalb er in der BzP angegeben habe, zuletzt dort wohnhaft gewesen zu sein. Dies stimme jedoch wiederum nicht mit den Aussagen in der BzP überein, wonach er (...) Jahre in B._______ gelebt habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er die Aussagen in der BzP bestritten. Auch betreffend den Ort des Schulbesuchs und den Namen der Schule habe er sich unvereinbar geäussert. Nebst diesen widersprüchlichen Angaben seien seine Aussagen zu den Wohnorten vage, unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Als er gebeten worden sei, sein Wohnquartier in M._______ zu beschreiben, habe er angegeben, dieses befinde sich mitten im Markt. Aufgefordert, die Ortschaft M._______ zu beschreiben, habe er knapp und vage ausgeführt, dies sein eine kleine Provinz, der Markt und alles sei klein. Die Beschreibungen des Weges vom Haus bis zum Markt und zum Gesundheitszentrum seien ebenfalls vage und knapp ausgefallen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich in M._______ gewohnt, so wären genauere und detaillierte Angaben zu dieser Ortschaft zu erwarten gewesen. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Wohnorten (B._______, C._______ und M._______) handle es sich um drei Bezirkshauptstädte in der Region N._______, dessen Hauptstadt C._______ sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, M._______ sei eine Provinz in C._______. Nach Ortschaften in der Provinz M._______ gefragt, habe er lediglich deren vier nennen können. Auch seine Angabe, in M._______ in einem Quartier namens L._______ gewohnt zu haben, widerspreche den Tatsachen, zumal sich dieses Quartier in C._______ befinde. Aufgrund der Angaben, er habe die (...)schule besucht und (...) Jahre im Süden Somalias gelebt, wären detaillierte und konsistente Ausführungen zu seiner Wohnregion zu erwarten gewesen. Ferner habe er sich auch zu seiner Biographie widersprüchlich geäussert. Namentlich habe er sich zum Geburtsort seiner Ehefrau, dem Ort und Datum der Trauung und zum Ausreisezeitpunkt unvereinbar geäussert. Auch die Angaben zu seiner Schulbildung seien nicht konsistent. Aufgrund von widersprüchlichen, vagen, realitätsfremden und den Tatsachen widersprechenden Angaben zu seiner Herkunft, familiären Situation und Biographie sowie seiner offensichtlich fehlenden Bereitschaft, seine Identität offenzulegen, sei die geltend gemachte Herkunft aus dem Süden Somalias nicht glaubhaft. Diese Zweifel würden durch die widersprüchlichen, vagen und realitätsfremden Ausführungen zu den Kernvorbringen des Asylgesuches des Beschwerdeführers verstärkt. Seine Schilderungen, wie Vertreter der Al-Shabaab vorgegangen seien, als diese den Eltern Geld weggenommen hätten, seien äusserst substanzlos und stereotyp ausgefallen. Dies obwohl er bei diesem Vorfall gemäss eigenen Aussagen vor Ort gewesen sei. Zunächst habe er allgemein ausgeführt, Mitglieder der Al-Shabaab würden Personen zusammenschlagen und Geld stehlen. Auch auf konkrete Nachfrage habe er keine detaillierteren Angaben machen können. Zu keinem Zeitpunkt entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. In der BzP habe er zudem angegeben, seine Eltern seinen mehrmals von somalischen Behördenvertretern erpresst worden. In der Anhörung habe er dies nicht erwähnt. In der BzP habe er sodann verneint, selbst jemals Probleme mit den somalischen Behörden gehabt zu haben, während dem er anlässlich der Anhörung abgegeben habe, er sei von Polizisten angehalten worden, weil diese ihn verdächtigt hätten, Mitglied der Al-Shabaab zu sein. Ferner seien seine Angaben zur angeblichen Anhaltung durch die Polizisten äusserst stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Auch die Erzählungen, wie er von Vertretern der Al-Shabaab aufgefordert worden sei, mit dem Schulbesuch aufzuhören, seien vage und realitätsfremd. Es sei davon auszugehen, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um einen konstruierten Sachverhalt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine Familie habe unter Armut gelitten, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Nachteil handle, der Asylrelevanz entfalte. Schliesslich sei auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verhaftung durch die somalischen Behörden nicht asylrelevant, zumal den Akten keine Hinweise für Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu entnehmen seien.

E. 5.2 In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Er habe bereits in der BzP erwähnt, dass seine Eltern mit (...) hätten, viel gereist seien und deshalb keinen festen Wohnsitz gehabt hätten. Er habe nur in B._______ für längere Zeit gelebt. Die Aussagen betreffend den Geburtsort seiner Ehefrau und den Hochzeitsort seien sodann nicht widersprüchlich. Er habe erklärt, seine Ehefrau stamme aus E._______ und er habe sie in C._______ kennengelernt. In C._______ habe das Verlobungsfest stattgefunden; in E._______ die Hochzeitsfeierlichkeiten. Zu seinen Asylgründen habe er ausgeführt, dass seine Familie schikaniert worden sei. Mitglieder der Al-Shabab hätten von ihm verlangt, die Schule abzubrechen, um sich ihnen anzuschliessen. Seine Eltern seien mehrmals von unbekannten Personen bedroht worden und hätten Geld bezahlen müssen. Als er eines Tages mit seinen Freunden auf dem Markt gewesen sei, seien sie von Al-Shabab Mitgliedern bedroht worden. Polizisten hätten dies mitbekommen, weshalb sie von diesen verdächtigt worden seien, der Al-Shabaab anzugehören. Am (...) 2019 seien seine Mutter und ein Bruder bei einem (...) in O._______ ums Leben gekommen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne er nicht im Norden Somalias leben, sondern wäre gezwungen, zu seinem Vater nach C._______ zurückzukehren.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer seine Herkunft aus der Region P._______, Südsomalia, nicht glaubhaft machen könnte. Insbesondere ist festzuhalten, dass er sich betreffend seine Wohnorte widersprüchlich geäussert hat. Auch wenn die Familie - wie in der Beschwerde geltend gemacht - aufgrund des (...) keinen festen Wohnsitz gehabt haben und gependelt sein sollte, ist dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb er in der BzP angab, er habe (...) Jahre in B._______ (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 2.02) gelebt und anlässlich der Anhörung im Widerspruch dazu ausführte, er habe in M._______ gewohnt (vgl. SEM-Akten A15/29 F70). Ferner machte er im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend, er habe keinen festen Wohnsitz gehabt. Sodann blieben seine Aussagen zur Stadt M._______ ([...]) ausgesprochen substanzlos und vage (vgl. a.a.O. F75 ff.). Auf die Frage, welche (...) an das (...) L._______ grenzen würden, erwähnte der Beschwerdeführer zwei (...), welche sich in E._______, D._______, befinden (vgl. GoogleMaps, abgerufen am 20. September 2021). Zudem gab er an, er habe seine Ehefrau in C._______ kennengelernt und sie seien Nachbarn gewesen. Er brachte aber nie vor, in C._______ gelebt zu haben. Ferner erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er zunächst angab, von M._______ bis C._______ dauere es drei Stunden zu Fuss und später zu Protokoll gab, mit dem Auto dauere es viereinhalb Stunden. Auch auf Nachfrage blieben seine Angaben unklar, indem er ausführte, mit dem Bus dauere es viereinhalb Stunden und mit dem Auto höchstens eine Stunde (vgl. SEM-Akten A15/29 F 111 und F117 ff.). Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass auch seine Angaben zum Namen der Schule, zur Dauer des Schulbesuchs und zum Abschlussjahr unvereinbar ausgefallen sind. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzulösen, vielmehr verstrickt er sich in weitere Widersprüche. So führt er in der Beschwerde aus, er habe die meiste Zeit in B._______ gelebt, währendem er anlässlich der Anhörung angab, in B._______ habe er nur etwa zwei Wochen gelebt, um die Ausreise vorzubereiten (vgl. SEM-Akten a.a.O. F143). Ebenso bleibt unklar, wie lange und wo er die Schule besucht hat. Ferner führt er in der Beschwerde aus, seine Ehefrau stamme aus E._______, D._______, was wiederum den Angaben in der Anhörung widerspricht, wonach seine Ehefrau (...) Staatsbürgerin sei.

E. 6.2 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Aussagen zu den vorgebrachten Asylgründen vage und substanzlos ausgefallen sind. Seine Schilderungen der Besuche von Mitglieder der Al-Shabaab bei den Eltern blieben vage und enthalten kaum Realkennzeichen. Auch die Antworten auf die Nachfragen blieben durchwegs einsilbig und substanzlos (vgl. SEM-Akten A15/29 F162 ff. und F204 ff.). Gleiches gilt bezüglich der Aussagen, er sei von der Al-Shabaab aufgefordert worden, die Schule abzubrechen (a.a.O. F177 ff.) und von der Polizei aufgrund des Verdachts der Zusammenarbeit mit den Al-Shabaab angehalten worden (vgl. a.a.O. F192 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein solches Aussageverhalten nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer berichte über tatsächlich Erlebtes. Ferner ist festzuhalten, dass er in der BzP als Ausreisegründe die Kriegssituation und die schwierige finanzielle Lage der Eltern angab. Er machte keine Verfolgung seiner Person durch Mitglieder der Al-Shabab geltend und verneinte ausdrücklich, mit den Behörden jemals Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 7.02).

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H., D-4408/2020 vom 10. November 2020 E. 8.4).

E. 8.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, da der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt habe, gebe es keine Hinweise, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Somit könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in einigen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Vollzug der Wegweisung könne in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen und seinem Beziehungsnetz in Somalia sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) sei demnach sowohl zumutbar als auch möglich.

E. 8.4 Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine Herkunft zu verheimlichen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Erklärungen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen (vgl. E. 6.1).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde Michael Steiner, Rechtsanwalt, als amtlicher Vertreter eingesetzt. Die Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer selbst verfasst. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 hat der Rechtsvertreter lediglich seine Mandatsübernahme angezeigt und eine einseitige Eingabe eingereicht. Dem amtlichen Vertreter ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 100.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwalt Michael Steiner wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 100.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6803/2019 Urteil vom 28. September 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2015. Am 13. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe (...) Jahre lang in B._______ gelebt. Er habe die «(...)» in C._______ besucht und nach der (...) Klasse abgeschlossen. Im (...) 2013 habe er mit seinen Eltern und (...) Geschwistern B._______ wegen des Krieges und der wirtschaftlichen Instabilität in Richtung D._______ verlassen. Seine Ehefrau stamme aus E._______, D._______, wo er sie auch kennengelernt habe. Im (...) 2014 hätten sie sich dort religiös getraut. Aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln habe er die Schule nicht besuchen können, weshalb er D._______ im (...) 2015 in Richtung Europa verlassen habe. B. Am 20. Februar 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. C. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. April 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er aus, er gehöre der Clanfamilie F._______, Clan G._______, Subclan H._______, Subsubclan I._______, Subsubsubclan J._______, Subsubsubsubclan K._______ an. Er habe im Quartier L._______ in M._______, einer Provinz von C._______, gelebt. Im Jahr 2013 habe er die Schule nach (...) Jahren abgeschlossen. Zuvor habe er eine (...) besucht und den Eltern beim (...) geholfen. Seine Ehefrau, eine (...) Staatsbürgerin, habe er im Jahr 2013 in C._______ kennengelernt. Sie seien Nachbarn gewesen. Geheiratet hätten sie im Jahr 2014 beziehungsweise im (...) 2015 in E._______, D._______. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Somalia aufgrund der Kämpfe zwischen der Regierung und der Al-Shabaab verlassen. Im (...) 2013 hätten Mitglieder der Al-Shabaab einen Anschlag auf die Schule verübt, welche er besucht habe. Er habe leichte Verletzungen davongetragen. Die Eltern seien (...) Mal von Mitgliedern der Al-Shabaab aufgrund des Verdachts der Zusammenarbeit mit der Regierung zusammengeschlagen und es sei ihnen Geld gestohlen worden. Er selbst sei - wie viele andere Schüler - eines Tages von Mitgliedern der Al-Shabaab aufgefordert worden, mit der Schule aufzuhören und sich der Miliz anzuschliessen. Im (...) 2013 sei er von der Polizei angehalten und gefragt worden, ob er mit der Al-Shabaab zusammenarbeite. Im (...) 2013 habe er Somalia schliesslich mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und sei nach D._______ gereist. Im (...) 2015 habe er D._______ in Richtung Europa verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, entweder von den Al-Shabaab oder den somalischen Behörden verhaftet zu werden. D. Mit Verfügung vom 28. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde enthalte keine Begründung und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. F.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2020 fristgerecht nach. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 teilte Michael Steiner, Rechtsanwalt, dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und gab eine Vollmacht zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 setzte die Instruktionsrichterin Michael Steiner, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsvertreter ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien erhebliche Zweifel anzubringen. In der BzP habe er angegeben, er habe (...) Jahre in B._______ gelebt. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst angegeben, immer in C._______ gelebt zu haben. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, er habe in M._______ gelebt. Auf den Hinweis des Befragers, er habe in der BzP B._______ als Wohnort angegeben, erwiderte der Beschwerdeführer, M._______ und B._______ würden nahe beieinanderliegen und die Familie habe an beiden Orten ein Haus gehabt. Er habe sich kurz vor der Ausreise für ungefähr zwei Wochen in B._______ aufgehalten, weshalb er in der BzP angegeben habe, zuletzt dort wohnhaft gewesen zu sein. Dies stimme jedoch wiederum nicht mit den Aussagen in der BzP überein, wonach er (...) Jahre in B._______ gelebt habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er die Aussagen in der BzP bestritten. Auch betreffend den Ort des Schulbesuchs und den Namen der Schule habe er sich unvereinbar geäussert. Nebst diesen widersprüchlichen Angaben seien seine Aussagen zu den Wohnorten vage, unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Als er gebeten worden sei, sein Wohnquartier in M._______ zu beschreiben, habe er angegeben, dieses befinde sich mitten im Markt. Aufgefordert, die Ortschaft M._______ zu beschreiben, habe er knapp und vage ausgeführt, dies sein eine kleine Provinz, der Markt und alles sei klein. Die Beschreibungen des Weges vom Haus bis zum Markt und zum Gesundheitszentrum seien ebenfalls vage und knapp ausgefallen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich in M._______ gewohnt, so wären genauere und detaillierte Angaben zu dieser Ortschaft zu erwarten gewesen. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Wohnorten (B._______, C._______ und M._______) handle es sich um drei Bezirkshauptstädte in der Region N._______, dessen Hauptstadt C._______ sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, M._______ sei eine Provinz in C._______. Nach Ortschaften in der Provinz M._______ gefragt, habe er lediglich deren vier nennen können. Auch seine Angabe, in M._______ in einem Quartier namens L._______ gewohnt zu haben, widerspreche den Tatsachen, zumal sich dieses Quartier in C._______ befinde. Aufgrund der Angaben, er habe die (...)schule besucht und (...) Jahre im Süden Somalias gelebt, wären detaillierte und konsistente Ausführungen zu seiner Wohnregion zu erwarten gewesen. Ferner habe er sich auch zu seiner Biographie widersprüchlich geäussert. Namentlich habe er sich zum Geburtsort seiner Ehefrau, dem Ort und Datum der Trauung und zum Ausreisezeitpunkt unvereinbar geäussert. Auch die Angaben zu seiner Schulbildung seien nicht konsistent. Aufgrund von widersprüchlichen, vagen, realitätsfremden und den Tatsachen widersprechenden Angaben zu seiner Herkunft, familiären Situation und Biographie sowie seiner offensichtlich fehlenden Bereitschaft, seine Identität offenzulegen, sei die geltend gemachte Herkunft aus dem Süden Somalias nicht glaubhaft. Diese Zweifel würden durch die widersprüchlichen, vagen und realitätsfremden Ausführungen zu den Kernvorbringen des Asylgesuches des Beschwerdeführers verstärkt. Seine Schilderungen, wie Vertreter der Al-Shabaab vorgegangen seien, als diese den Eltern Geld weggenommen hätten, seien äusserst substanzlos und stereotyp ausgefallen. Dies obwohl er bei diesem Vorfall gemäss eigenen Aussagen vor Ort gewesen sei. Zunächst habe er allgemein ausgeführt, Mitglieder der Al-Shabaab würden Personen zusammenschlagen und Geld stehlen. Auch auf konkrete Nachfrage habe er keine detaillierteren Angaben machen können. Zu keinem Zeitpunkt entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. In der BzP habe er zudem angegeben, seine Eltern seinen mehrmals von somalischen Behördenvertretern erpresst worden. In der Anhörung habe er dies nicht erwähnt. In der BzP habe er sodann verneint, selbst jemals Probleme mit den somalischen Behörden gehabt zu haben, während dem er anlässlich der Anhörung abgegeben habe, er sei von Polizisten angehalten worden, weil diese ihn verdächtigt hätten, Mitglied der Al-Shabaab zu sein. Ferner seien seine Angaben zur angeblichen Anhaltung durch die Polizisten äusserst stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Auch die Erzählungen, wie er von Vertretern der Al-Shabaab aufgefordert worden sei, mit dem Schulbesuch aufzuhören, seien vage und realitätsfremd. Es sei davon auszugehen, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um einen konstruierten Sachverhalt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine Familie habe unter Armut gelitten, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Nachteil handle, der Asylrelevanz entfalte. Schliesslich sei auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verhaftung durch die somalischen Behörden nicht asylrelevant, zumal den Akten keine Hinweise für Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu entnehmen seien. 5.2 In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Er habe bereits in der BzP erwähnt, dass seine Eltern mit (...) hätten, viel gereist seien und deshalb keinen festen Wohnsitz gehabt hätten. Er habe nur in B._______ für längere Zeit gelebt. Die Aussagen betreffend den Geburtsort seiner Ehefrau und den Hochzeitsort seien sodann nicht widersprüchlich. Er habe erklärt, seine Ehefrau stamme aus E._______ und er habe sie in C._______ kennengelernt. In C._______ habe das Verlobungsfest stattgefunden; in E._______ die Hochzeitsfeierlichkeiten. Zu seinen Asylgründen habe er ausgeführt, dass seine Familie schikaniert worden sei. Mitglieder der Al-Shabab hätten von ihm verlangt, die Schule abzubrechen, um sich ihnen anzuschliessen. Seine Eltern seien mehrmals von unbekannten Personen bedroht worden und hätten Geld bezahlen müssen. Als er eines Tages mit seinen Freunden auf dem Markt gewesen sei, seien sie von Al-Shabab Mitgliedern bedroht worden. Polizisten hätten dies mitbekommen, weshalb sie von diesen verdächtigt worden seien, der Al-Shabaab anzugehören. Am (...) 2019 seien seine Mutter und ein Bruder bei einem (...) in O._______ ums Leben gekommen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne er nicht im Norden Somalias leben, sondern wäre gezwungen, zu seinem Vater nach C._______ zurückzukehren. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer seine Herkunft aus der Region P._______, Südsomalia, nicht glaubhaft machen könnte. Insbesondere ist festzuhalten, dass er sich betreffend seine Wohnorte widersprüchlich geäussert hat. Auch wenn die Familie - wie in der Beschwerde geltend gemacht - aufgrund des (...) keinen festen Wohnsitz gehabt haben und gependelt sein sollte, ist dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb er in der BzP angab, er habe (...) Jahre in B._______ (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 2.02) gelebt und anlässlich der Anhörung im Widerspruch dazu ausführte, er habe in M._______ gewohnt (vgl. SEM-Akten A15/29 F70). Ferner machte er im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend, er habe keinen festen Wohnsitz gehabt. Sodann blieben seine Aussagen zur Stadt M._______ ([...]) ausgesprochen substanzlos und vage (vgl. a.a.O. F75 ff.). Auf die Frage, welche (...) an das (...) L._______ grenzen würden, erwähnte der Beschwerdeführer zwei (...), welche sich in E._______, D._______, befinden (vgl. GoogleMaps, abgerufen am 20. September 2021). Zudem gab er an, er habe seine Ehefrau in C._______ kennengelernt und sie seien Nachbarn gewesen. Er brachte aber nie vor, in C._______ gelebt zu haben. Ferner erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er zunächst angab, von M._______ bis C._______ dauere es drei Stunden zu Fuss und später zu Protokoll gab, mit dem Auto dauere es viereinhalb Stunden. Auch auf Nachfrage blieben seine Angaben unklar, indem er ausführte, mit dem Bus dauere es viereinhalb Stunden und mit dem Auto höchstens eine Stunde (vgl. SEM-Akten A15/29 F 111 und F117 ff.). Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass auch seine Angaben zum Namen der Schule, zur Dauer des Schulbesuchs und zum Abschlussjahr unvereinbar ausgefallen sind. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzulösen, vielmehr verstrickt er sich in weitere Widersprüche. So führt er in der Beschwerde aus, er habe die meiste Zeit in B._______ gelebt, währendem er anlässlich der Anhörung angab, in B._______ habe er nur etwa zwei Wochen gelebt, um die Ausreise vorzubereiten (vgl. SEM-Akten a.a.O. F143). Ebenso bleibt unklar, wie lange und wo er die Schule besucht hat. Ferner führt er in der Beschwerde aus, seine Ehefrau stamme aus E._______, D._______, was wiederum den Angaben in der Anhörung widerspricht, wonach seine Ehefrau (...) Staatsbürgerin sei. 6.2 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Aussagen zu den vorgebrachten Asylgründen vage und substanzlos ausgefallen sind. Seine Schilderungen der Besuche von Mitglieder der Al-Shabaab bei den Eltern blieben vage und enthalten kaum Realkennzeichen. Auch die Antworten auf die Nachfragen blieben durchwegs einsilbig und substanzlos (vgl. SEM-Akten A15/29 F162 ff. und F204 ff.). Gleiches gilt bezüglich der Aussagen, er sei von der Al-Shabaab aufgefordert worden, die Schule abzubrechen (a.a.O. F177 ff.) und von der Polizei aufgrund des Verdachts der Zusammenarbeit mit den Al-Shabaab angehalten worden (vgl. a.a.O. F192 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein solches Aussageverhalten nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer berichte über tatsächlich Erlebtes. Ferner ist festzuhalten, dass er in der BzP als Ausreisegründe die Kriegssituation und die schwierige finanzielle Lage der Eltern angab. Er machte keine Verfolgung seiner Person durch Mitglieder der Al-Shabab geltend und verneinte ausdrücklich, mit den Behörden jemals Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 7.02). 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H., D-4408/2020 vom 10. November 2020 E. 8.4). 8.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, da der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt habe, gebe es keine Hinweise, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Somit könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in einigen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Vollzug der Wegweisung könne in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen und seinem Beziehungsnetz in Somalia sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) sei demnach sowohl zumutbar als auch möglich. 8.4 Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine Herkunft zu verheimlichen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Erklärungen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen (vgl. E. 6.1).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde Michael Steiner, Rechtsanwalt, als amtlicher Vertreter eingesetzt. Die Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer selbst verfasst. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 hat der Rechtsvertreter lediglich seine Mandatsübernahme angezeigt und eine einseitige Eingabe eingereicht. Dem amtlichen Vertreter ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 100.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwalt Michael Steiner wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 100.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: