Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Überstellung nach Frankreich drohe sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäss neuestem AIDA-Bericht hätten Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Frankreich rücküberstellt würden, meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Auch die EU-Agentur für Grundrechte habe bereits in einem Bericht vom Januar 2019 geschrieben, dass die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreiche, um alle Asylsuchenden unterzubringen. NGOs vor Ort würden zudem schätzen, dass lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unterkunftsplatz erhielten. Insbesondere «Dublin-Fällen» würde oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten und die Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien, hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft. Er habe zwei bis drei Monate in Frankreich auf der Strasse gelebt und habe auch seine Medikamente selber bezahlen müssen. Er habe während des Asylverfahrens keinerlei Unterstützung durch die französischen Behörden erfahren. Einzig eine Telefonnummer habe er erhalten, bei der er trotz zahlreicher Anrufe nur einmal durchgekommen sei und ihm dabei lediglich mitgeteilt worden sei, in den Unterkünften gebe es keinen Platz für ihn und er solle zurück nach B._______ gehen, wo er sein Asylgesuch gestellt habe. Bei einer Überstellung nach Frankreich drohe ihm daher eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, weil er dort weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu medizinischer Behandlung hätte.
E. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies denn auch in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7; E- 3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2). Die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte der EU-Agentur für Grundrechte, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie AIDA über die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Frankreich vermögen daran nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführ zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie).
E. 4.4 Fraglich ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt in das französische Asylsystem integrieren wollte. Bereits einige Tage nach Einreichen seines Asylantrags reiste er nämlich nach Deutschland und stellte dort ein weiteres Asylgesuch. Nach seiner Rückführung nach Frankreich wurde ihm im Hinblick auf einen Unterkunftsplatz mitgeteilt, er solle zurück nach B._______ gehen. Er entschied sich stattdessen, mehrere Monate im Zelt zu übernachten und reiste schliesslich Ende September 2022 in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer entzog sich somit weitgehend dem Zugriff des französischen Asylsystems. Indes ist darauf hinzuweisen, dass die französischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen haben. Es ist daher davon auszugehen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht bekannt.
E. 4.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit nicht gerechtfertigt. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Es liegen in casu keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss ärztlichem Konsultationsbericht vom 11. November 2022 leidet der Beschwerdeführer an verschiedenen Fehlstellungen der Wirbelsäule (Skoliose). Auch wurde bei ihm eine leicht verlangsamte Herzschlagfrequenz (Sinusbradykardie) festgestellt. Anzumerken ist hierbei, dass er - nach eigenen Angaben im Jahr 2019 - einen Herzinfarkt erlitt und seither Stents trägt. Er macht ferner geltend, er habe Schlafprobleme und leide an Rücken-, Kopf- und Bauchschmerzen. Dem Beschwerdeführer werden jedoch ein guter Allgemeinzustand sowie ein guter Ernährungszustand attestiert.
E. 6.2 Folglich ist festzustellen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden keine gravierenden Erkrankungen darstellen und nötigenfalls in Frankreich behandelt werden können. Auch können ihm bei Bedarf Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden. Sollte er nach der Rückkehr nach Frankreich eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3 Dass die geplanten medizinischen Abklärungen in der Rheumatologie und in der Kardiologie neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist aufgrund der bisherigen Untersuchungen und der Anamnese nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.
E. 7 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5552/2022 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, BAZ Embrach, Römerweg 27, 8424 Embrach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 19. Januar 2022 in Frankreich sowie am 25. Januar 2022 in Deutschland bereits Asylgesuche gestellt hatte. Am 9. Juni 2022 wurde er von Deutschland nach Frankreich überstellt, nachdem die französischen Behörden die Wiederaufnahme akzeptiert hatten. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. November 2022 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Frankreich weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten. Er habe im Januar 2022 drei Nächte auf der Strasse schlafen müssen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er nach Deutschland weitergereist sei. Auch nach seiner Rückschaffung nach Frankreich habe er keine Unterkunft erhalten und habe daher zwei Monate im Zelt übernachtet. In Anbetracht seines schlechten Gesundheitszustandes und der fehlenden Aussicht, in Frankreich Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Behandlung zu erhalten, sei er schliesslich Ende September 2022 in die Schweiz eingereist. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er hätte 2019 einen Herzinfarkt gehabt und habe seither zwei Stents. Er habe ausserdem Schmerzen in der Wirbelsäule und leide an Kopf- und Bauchschmerzen. Auch könne er aufgrund seiner Lungenprobleme nicht richtig atmen. Abschliessend betonte der Beschwerdeführer, es spiele ihm keine Rolle, in welches Land er rückgeführt würde. Einzig ausschlaggebend sei für ihn der Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Behandlung. C. Das SEM ersuchte zunächst am 7. November 2022 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden verneinten ihre Zuständigkeit am 9. November 2022 und lehnten das Wiederaufnahmegesuch ab. Sie verwiesen darauf, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 nach Frankreich rückgeführt worden sei. D. Daraufhin stellte das SEM am 9. November 2022 bei den französischen Behörden ein Übernahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch des SEM am 23. November 2022 Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 24. November 2022 (eröffnet am 25. November 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 2. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung an die Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 2. Dezember 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Überstellung nach Frankreich drohe sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäss neuestem AIDA-Bericht hätten Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Frankreich rücküberstellt würden, meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Auch die EU-Agentur für Grundrechte habe bereits in einem Bericht vom Januar 2019 geschrieben, dass die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreiche, um alle Asylsuchenden unterzubringen. NGOs vor Ort würden zudem schätzen, dass lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unterkunftsplatz erhielten. Insbesondere «Dublin-Fällen» würde oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten und die Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien, hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft. Er habe zwei bis drei Monate in Frankreich auf der Strasse gelebt und habe auch seine Medikamente selber bezahlen müssen. Er habe während des Asylverfahrens keinerlei Unterstützung durch die französischen Behörden erfahren. Einzig eine Telefonnummer habe er erhalten, bei der er trotz zahlreicher Anrufe nur einmal durchgekommen sei und ihm dabei lediglich mitgeteilt worden sei, in den Unterkünften gebe es keinen Platz für ihn und er solle zurück nach B._______ gehen, wo er sein Asylgesuch gestellt habe. Bei einer Überstellung nach Frankreich drohe ihm daher eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, weil er dort weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu medizinischer Behandlung hätte. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies denn auch in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7; E- 3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2). Die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte der EU-Agentur für Grundrechte, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie AIDA über die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Frankreich vermögen daran nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführ zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). 4.4 Fraglich ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt in das französische Asylsystem integrieren wollte. Bereits einige Tage nach Einreichen seines Asylantrags reiste er nämlich nach Deutschland und stellte dort ein weiteres Asylgesuch. Nach seiner Rückführung nach Frankreich wurde ihm im Hinblick auf einen Unterkunftsplatz mitgeteilt, er solle zurück nach B._______ gehen. Er entschied sich stattdessen, mehrere Monate im Zelt zu übernachten und reiste schliesslich Ende September 2022 in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer entzog sich somit weitgehend dem Zugriff des französischen Asylsystems. Indes ist darauf hinzuweisen, dass die französischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen haben. Es ist daher davon auszugehen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht bekannt. 4.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit nicht gerechtfertigt. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. 5. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Es liegen in casu keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Gemäss ärztlichem Konsultationsbericht vom 11. November 2022 leidet der Beschwerdeführer an verschiedenen Fehlstellungen der Wirbelsäule (Skoliose). Auch wurde bei ihm eine leicht verlangsamte Herzschlagfrequenz (Sinusbradykardie) festgestellt. Anzumerken ist hierbei, dass er - nach eigenen Angaben im Jahr 2019 - einen Herzinfarkt erlitt und seither Stents trägt. Er macht ferner geltend, er habe Schlafprobleme und leide an Rücken-, Kopf- und Bauchschmerzen. Dem Beschwerdeführer werden jedoch ein guter Allgemeinzustand sowie ein guter Ernährungszustand attestiert. 6.2 Folglich ist festzustellen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden keine gravierenden Erkrankungen darstellen und nötigenfalls in Frankreich behandelt werden können. Auch können ihm bei Bedarf Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden. Sollte er nach der Rückkehr nach Frankreich eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Dass die geplanten medizinischen Abklärungen in der Rheumatologie und in der Kardiologie neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist aufgrund der bisherigen Untersuchungen und der Anamnese nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.
7. Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jenny de Coulon Scuntaro Youlo Wujohktsang Versand: