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F-5020/2022

F-5020/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Handelt es sich - wie vorliegend - um ein Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Wenn ein aus einem Drittstaat kommender Antragsteller die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz Dublin-III-VO. Vorliegend ergibt sich aus der Eurodac-Datenbank, dass die Beschwerdeführenden am 14. Juni 2022 in Frankreich aufgegriffen worden sind. Damit steht ausser Frage, dass sie illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind. Ihre Ausführungen, wonach sie nie in Frankreich gewesen, sondern direkt von der Türkei in die Schweiz gereist seien, sind nicht glaubhaft und werden nicht belegt. Nachdem die französischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch um Übernahme innert Frist am 2. Oktober 2022 gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3).

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei einer Überstellung nach Frankreich drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäss neuestem AIDA-Bericht hätten Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Frankreich rücküberstellt würden, meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Auch die EU-Agentur für Grundrechte habe bereits in einem Bericht vom Januar 2019 geschrieben, dass die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreichen würde, um alle Asylsuchenden unterzubringen. NGOs vor Ort würden zudem schätzen, dass lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unterkunftsplatz erhalten würden. Insbesondere «Dublin-Fällen» würde oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten und die Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien, hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie - die Beschwerdeführenden - in Frankreich keine Unterkunft erhalten und auf der Strasse leben würden. Dies würde ihre bereits erschöpfte psychische und physische Gesundheit noch mehr belasten und einen regelmässigen Schulbesuch des Sohnes verunmöglichen. Bei einer Überstellung nach Frankreich drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, weil sie dort keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hätten. Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2019 gehe hervor, dass besonders verletzliche weibliche Asylsuchende in Frankreich keinen Zugang zu rechtlicher, psychologischer und medizinischer Unterstützung hätten. Als alleinstehende Frau mit einem Sohn sei sie - die Beschwerdeführerin - als besonders verletzliche Person zu betrachten. In der Schweiz würden Verwandte leben, die sie als Analphabetin in ihrem Alltag unterstützen könnten.

E. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies denn auch in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-4841/2022 vom 31. Oktober 2022; D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7; E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2). Die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Frankreich vermögen daran nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es den Beschwerdeführenden zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). Von systemischen Mängeln betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich ist somit nicht auszugehen.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VBO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in Frankreich noch kein Asylgesuch eingereicht und sind somit noch nicht mit den französischen Asylstrukturen in Berührung gekommen. Sie stützen sich denn auch nur auf allgemeine Berichte zum Asylverfahren und machen folglich kein konkretes und ernsthaftes Risiko geltend, die französischen Behörden würden sich weigern, ein allfälliges Asylgesuch rechtskonform zu prüfen.

E. 5.2.2 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten physischen Beschwerden (Bluthochdruck, Fusspilz, Hals- und Kopfschmerzen, Zahnprobleme) sowie die weiteren Probleme (Schlafprobleme, Vergesslichkeit, Kurzzeitgedächtnis) stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können nötigenfalls in Frankreich behandelt werden. Dasselbe gilt für das geltend gemachte Übergewicht des Beschwerdeführers, das derzeit keine akuten Beschwerden zu verursachen scheint und bisher auch nicht behandelt worden ist. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Frankreich eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Es besteht auch kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid gemäss dem Eventualantrag zu kassieren, zumal die Beschwerdeführenden nicht dargetan haben, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt haben sollte.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5020/2022 Urteil vom 14. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn; türkische Staatsangehörige) ersuchten am 7. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 5. Januar 2022 in Spanien Asylgesuche eingereicht hatten und am 14. Juni 2022 in Frankreich aufgegriffen worden waren. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 21. Juli 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien oder Frankreich. Die Beschwerdeführerin (Mutter) erklärte, das Asylgesuch in Spanien sei abgelehnt worden, weshalb sie eine durch die spanischen Behörden organisierte kontrollierte Rückreise hätten antreten müssen. Sie seien dann sechs Monate in der Türkei geblieben und seien anfangs Juli mit einem LKW von C._______ in die Schweiz gereist. Sie - die Beschwerdeführerin - wisse nicht, durch welche Länder sie gereist seien. Sie seien jedoch nie in Frankreich gewesen oder von der Polizei aufgegriffen worden. Die Abmachung mit dem LKW-Fahrer sei gewesen, sie in die Schweiz zu bringen. Ein Neffe lebe seit 10 Jahren in der Schweiz. Für den Aufenthalt in der Türkei habe sie keine Nachweise. Sie wolle nicht nach Frankreich gehen, da sie noch nie dort gewesen sei. Vielmehr wolle sie in der Schweiz bei ihrem Neffen leben. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie an, sie leide an Bluthochdruck, Vergesslichkeit und einem Kurzzeitgedächtnis. Ausserdem schlafe sie sehr schlecht und mache sich viele Gedanken und Sorgen. Sie verspüre ein Kratzen im Hals und habe Kopfschmerzen. Zudem habe sie keine eigenen Zähne mehr. In der Türkei habe ihr ein Arzt eine psychologische Behandlung empfohlen, die sie jedoch nicht wahrgenommen habe. In der Schweiz habe sie Medikamente gegen Bluthochdruck sowie Fusspilz erhalten. Der Beschwerdeführer (Sohn) führte aus, niemanden in Frankreich zu haben. Er wolle bei den Verwandten in der Schweiz leben. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, an Übergewicht zu leiden. Ansonsten habe er keine Probleme. C. C.a Das SEM ersuchte zunächst am 27. Juli 2022 die spanischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden verneinten ihre Zuständigkeit am 1. August 2022 und verwiesen darauf, dass die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2022 in die Türkei rückgeführt worden seien. C.b Daraufhin ersuchte das SEM die französischen Behörden am 2. August 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese hiessen das Gesuch des SEM am 2. Oktober 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 (eröffnet am 27. Oktober 2022) trat das SEM (im Folgenden: die Vorinstanz) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 3. November 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung an die Vorinstanz, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 4. November 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Handelt es sich - wie vorliegend - um ein Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Wenn ein aus einem Drittstaat kommender Antragsteller die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz Dublin-III-VO. Vorliegend ergibt sich aus der Eurodac-Datenbank, dass die Beschwerdeführenden am 14. Juni 2022 in Frankreich aufgegriffen worden sind. Damit steht ausser Frage, dass sie illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind. Ihre Ausführungen, wonach sie nie in Frankreich gewesen, sondern direkt von der Türkei in die Schweiz gereist seien, sind nicht glaubhaft und werden nicht belegt. Nachdem die französischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch um Übernahme innert Frist am 2. Oktober 2022 gutgeheissen haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). 3.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4. Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei einer Überstellung nach Frankreich drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäss neuestem AIDA-Bericht hätten Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Frankreich rücküberstellt würden, meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Auch die EU-Agentur für Grundrechte habe bereits in einem Bericht vom Januar 2019 geschrieben, dass die Kapazität von Unterbringungsplätzen in Frankreich nicht ausreichen würde, um alle Asylsuchenden unterzubringen. NGOs vor Ort würden zudem schätzen, dass lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden in Frankreich einen Unterkunftsplatz erhalten würden. Insbesondere «Dublin-Fällen» würde oft nur ein Leben auf der Strasse übrigbleiben. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten und die Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien, hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie - die Beschwerdeführenden - in Frankreich keine Unterkunft erhalten und auf der Strasse leben würden. Dies würde ihre bereits erschöpfte psychische und physische Gesundheit noch mehr belasten und einen regelmässigen Schulbesuch des Sohnes verunmöglichen. Bei einer Überstellung nach Frankreich drohe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, weil sie dort keinen Zugang zu medizinischer Behandlung hätten. Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2019 gehe hervor, dass besonders verletzliche weibliche Asylsuchende in Frankreich keinen Zugang zu rechtlicher, psychologischer und medizinischer Unterstützung hätten. Als alleinstehende Frau mit einem Sohn sei sie - die Beschwerdeführerin - als besonders verletzliche Person zu betrachten. In der Schweiz würden Verwandte leben, die sie als Analphabetin in ihrem Alltag unterstützen könnten. 5. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies denn auch in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-4841/2022 vom 31. Oktober 2022; D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7; E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2). Die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Frankreich vermögen daran nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es den Beschwerdeführenden zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). Von systemischen Mängeln betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich ist somit nicht auszugehen. 5.2. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VBO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 5.2.1. Die Beschwerdeführenden haben in Frankreich noch kein Asylgesuch eingereicht und sind somit noch nicht mit den französischen Asylstrukturen in Berührung gekommen. Sie stützen sich denn auch nur auf allgemeine Berichte zum Asylverfahren und machen folglich kein konkretes und ernsthaftes Risiko geltend, die französischen Behörden würden sich weigern, ein allfälliges Asylgesuch rechtskonform zu prüfen. 5.2.2. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten physischen Beschwerden (Bluthochdruck, Fusspilz, Hals- und Kopfschmerzen, Zahnprobleme) sowie die weiteren Probleme (Schlafprobleme, Vergesslichkeit, Kurzzeitgedächtnis) stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können nötigenfalls in Frankreich behandelt werden. Dasselbe gilt für das geltend gemachte Übergewicht des Beschwerdeführers, das derzeit keine akuten Beschwerden zu verursachen scheint und bisher auch nicht behandelt worden ist. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Frankreich eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 5.3. Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Es besteht auch kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid gemäss dem Eventualantrag zu kassieren, zumal die Beschwerdeführenden nicht dargetan haben, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt haben sollte.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Versand: