Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er sei über seine Rechte betreffend die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung weder beraten worden noch habe er ausdrücklich darauf verzichtet. Dementsprechend könne auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als vollständig und richtig erstellt gelten. Es sei stossend, dass Asylsuchende in der Region B._______ aufgrund der Verzichtsplanung des Leistungserbringers die Dublin-Gespräche systematisch ohne ihre Rechtsvertreter bestreiten müssten. In einem jüngeren Entscheid habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgehalten, die Rechtsvertretung müsse einzig an der Erstbefragung und an der Anhörung teilnehmen; das Dublin-Gespräch sei indessen nicht Bestandteil der Erstbefragung und die Anwesenheit der Rechtsvertretung bei diesem sei nicht erforderlich. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden, da unklar sei, worum es sich bei der «Erstbefragung» im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handle, wenn es nicht das Dublin-Gespräch sei. Gemäss der Botschaft zur Neustrukturierung des Asylverfahrens sollte die Erstbefragung die frühere Befragung zur Person ersetzen. Dabei sei grundsätzlich vorgesehen, dass das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat im Rahmen der Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG, in Anwesenheit der Rechtsvertretung, gewährt werde. Aus den Evaluationsberichten zum Testbetrieb lasse sich herleiten, dass die Erstbefragung im Laufe des Testbetriebs in zwei Verfahrensschritte aufgeteilt worden sei und jeweils eine Personalienaufnahme in Abwesenheit und ein «beratendes Vorgespräch» in Anwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt worden sei. Dieses Vorgehen sei grösstenteils übernommen worden mit dem Unterschied, dass das beratende Vorgespräch in Dublin-Gespräch umbenannt worden sei. Folglich müsse es sich beim Dublin-Gespräch um die Erstbefragung im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handeln, an welcher die Rechtsvertretung teilzunehmen habe. In den ihm ausgehändigten vorinstanzlichen Akten sei denn auch die Rede davon, dass das Dublin-Gespräch die Erstbefragung sei. Entsprechend hätte seine Rechtsvertretung an diesem Verfahrensschritt teilnehmen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan, weshalb ein erheblicher Verfahrensfehler vorliege und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Vorinstanz sei demnach anzuweisen, ihm eine neue Rechtsvertretung zuzuweisen, ihn unter Wahrung seiner Verfahrensrechte erneut zu befragen und unter vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes neu zu entscheiden. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 3.2 Gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG haben Asylsuchende, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Zu den Aufgaben der Rechtsvertretung gehört dabei neben der Information und Beratung der Asylsuchenden unter anderem auch die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen aber auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Zudem können die Asylsuchenden nach Art. 102h Abs. 1 AsylG für das gesamte Verfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten. Folglich ist es - a maiore ad minus - auch möglich, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann wirksam erfolgen, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen informiert wurden und sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sind (vgl. Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3).
E. 3.3 In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Dublin-Gespräch keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstelle, sondern ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung an diesem Gespräch sei nicht zwingend erforderlich, könne zur wirksamen Interessenvertretung im Einzelfall indessen notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (vgl. a.a.O. E. 5.4). Ungeachtet der Entstehungsgeschichte dieses Verfahrensschrittes beschränkt sich das Dublin-Gespräch thematisch in der Regel auf den Reiseweg, die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sowie den medizinischen Sachverhalt. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG kann das SEM Asylsuchende zu ihrer Identität, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragen. Dies zeigt, dass eine Erstbefragung unter Umständen andere Elemente enthält und somit nicht einem Dublin-Gespräch entspricht. Diese beiden Verfahrensschritte sind nicht gleichzusetzen, auch wenn inhaltliche Überschneidungen durchaus vorkommen können. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Erstbefragung um das Dublin-Gespräch handle, weshalb die Anwesenheit der Rechtsvertretung zwingend erforderlich sei, ist daher nicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-4606/2023 vom 30. August 2023 E. 5.2).
E. 3.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Rechtsvertretung von der Vorinstanz mit Vorladung vom 5. Juni 2023 über den Termin des Dublin-Gesprächs am 8. Juni 2023 informiert wurde (vgl. SEM-Akten 1254038-12/2). Dem Beschwerdeführer wurde sodann zu Beginn des Gesprächs erklärt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch anwesend sein werde, ihr das Protokoll im Anschluss aber zugestellt werde. Der Durchführung des Gesprächs ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu und unterzeichnete zudem das entsprechende Protokoll nach einer Rückübersetzung. Entgegen seinen sinngemässen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe lässt sich auch nicht erkennen, inwiefern er nicht in der Lage gewesen sein soll, sich vollständig zu den Umständen in Frankreich zu äussern. Es wurde ihm ausdrücklich die Möglichkeit geboten, Gründe zu nennen, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich sprechen könnten (vgl. SEM-Akten 1254038-13/2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Vulnerabilität erkennen kann. Der Entscheid der Rechtsvertretung, aus Kapazitätsgründen sowie angesichts der fehlenden Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht am Dublin-Gespräch teilzunehmen, ist nach dem Gesagten gesetzlich nicht unzulässig, zumal die Vorinstanz rechtzeitig (drei Arbeitstage vor dem Termin) darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich zudem aus dem Umstand, dass eine Rechtsvertretung respektive ein Leistungserbringer auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch verzichtet, nicht ableiten, dass die betroffenen Asylsuchenden grundsätzlich mangelhaft vertreten werden. Vielmehr liegt es in der Kompetenz der Rechtsvertretung, im Einzelfall zu entscheiden, ob sie eine Teilnahme am Dublin-Gespräch als notwendig erachtet. Somit ist festzustellen, dass der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist. Die Anträge auf Zuweisung einer neuen Rechtvertretung und auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.
E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil D-5650/2022 verweist, ist festzuhalten, dass jener Fall nicht gleich gelagert ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom zitierten Fall insofern, als der Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich die Zustimmung zur Durchführung des Gesprächs ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung erteilte. Im zitierten Urteil jedoch lag weder das Einverständnis des Beschwerdeführers noch eine Verzichtserklärung betreffend Teilnahme am Dublin-Gespräch seitens der Rechtsvertretung vor.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer verfügt über ein Visum in Frankreich, das erst am (...) und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz am 7. August 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Vater sei in seinem Heimatland umgebracht worden. Dieselben Personen hätten ihn (den Beschwerdeführer) in Frankreich aufgespürt und würden ihn mit dem Tod bedrohen. Zudem sei er in Frankreich bestohlen worden. Asylsuchende und insbesondere Flüchtlinge aus dem afrikanischen Kontinent würden von der französischen Polizei nicht ausreichend geschützt werden. Als Dublin-Rückkehrender würde er in Frankreich längere Zeit keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten. Die Registrierung in Frankreich dauere durchschnittlich einen Monat und sei Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Unterbringung. Deshalb hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft und seien gezwungen auf der Strasse zu leben.
E. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2 und E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. An dieser Einschätzung vermag auch der beschwerdeweise Hinweis auf verschiedene Berichte internationaler Organisationen nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Gleiche gilt bei einer allfälligen Bedrohung durch Drittpersonen. Frankreich ist ein Rechtsstaat und die französischen Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass er den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.
E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4510/2023 Urteil vom 12. September 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vom (...) bis zum (...) gültigen französischen Schengenvisums in den Dublinraum eingereist war. Am 30. Mai 2023 wurde die ZEMIS Direkterfassung der Personalien («Protokoll Personalienaufnahme») für Asylsuchende ausgefüllt. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Juni 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen, er habe in seinem Heimatland familiäre Probleme. Familienmitglieder hätten erfahren, dass er in Frankreich sei und hätten ihn gesucht. Die meisten Familienmitglieder würden in Paris leben und ihn umbringen wollen. Er würde aus einer (...). Da er in Frankreich mit dem Tod bedroht werde, könne er nicht dorthin zurück. Gesundheitlich gehe es ihm gut. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 8. Juni 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers am 7. August 2023 gut gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 9. August 2023 (eröffnet am 14. August 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich seiner Bedrohungssituation zurückzuweisen. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der vollständigen Verfügung der Vor-instanz vom 9. August 2023 zu und gab ihm die Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt werde. G. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Beschwerdeverbesserung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er sei über seine Rechte betreffend die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung weder beraten worden noch habe er ausdrücklich darauf verzichtet. Dementsprechend könne auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als vollständig und richtig erstellt gelten. Es sei stossend, dass Asylsuchende in der Region B._______ aufgrund der Verzichtsplanung des Leistungserbringers die Dublin-Gespräche systematisch ohne ihre Rechtsvertreter bestreiten müssten. In einem jüngeren Entscheid habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgehalten, die Rechtsvertretung müsse einzig an der Erstbefragung und an der Anhörung teilnehmen; das Dublin-Gespräch sei indessen nicht Bestandteil der Erstbefragung und die Anwesenheit der Rechtsvertretung bei diesem sei nicht erforderlich. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden, da unklar sei, worum es sich bei der «Erstbefragung» im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handle, wenn es nicht das Dublin-Gespräch sei. Gemäss der Botschaft zur Neustrukturierung des Asylverfahrens sollte die Erstbefragung die frühere Befragung zur Person ersetzen. Dabei sei grundsätzlich vorgesehen, dass das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat im Rahmen der Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG, in Anwesenheit der Rechtsvertretung, gewährt werde. Aus den Evaluationsberichten zum Testbetrieb lasse sich herleiten, dass die Erstbefragung im Laufe des Testbetriebs in zwei Verfahrensschritte aufgeteilt worden sei und jeweils eine Personalienaufnahme in Abwesenheit und ein «beratendes Vorgespräch» in Anwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt worden sei. Dieses Vorgehen sei grösstenteils übernommen worden mit dem Unterschied, dass das beratende Vorgespräch in Dublin-Gespräch umbenannt worden sei. Folglich müsse es sich beim Dublin-Gespräch um die Erstbefragung im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handeln, an welcher die Rechtsvertretung teilzunehmen habe. In den ihm ausgehändigten vorinstanzlichen Akten sei denn auch die Rede davon, dass das Dublin-Gespräch die Erstbefragung sei. Entsprechend hätte seine Rechtsvertretung an diesem Verfahrensschritt teilnehmen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan, weshalb ein erheblicher Verfahrensfehler vorliege und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Vorinstanz sei demnach anzuweisen, ihm eine neue Rechtsvertretung zuzuweisen, ihn unter Wahrung seiner Verfahrensrechte erneut zu befragen und unter vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes neu zu entscheiden. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Gemäss Art. 102f Abs. 1 AsylG haben Asylsuchende, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Zu den Aufgaben der Rechtsvertretung gehört dabei neben der Information und Beratung der Asylsuchenden unter anderem auch die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen aber auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Zudem können die Asylsuchenden nach Art. 102h Abs. 1 AsylG für das gesamte Verfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten. Folglich ist es - a maiore ad minus - auch möglich, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann wirksam erfolgen, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen informiert wurden und sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sind (vgl. Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3). 3.3 In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Dublin-Gespräch keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase darstelle, sondern ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung an diesem Gespräch sei nicht zwingend erforderlich, könne zur wirksamen Interessenvertretung im Einzelfall indessen notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (vgl. a.a.O. E. 5.4). Ungeachtet der Entstehungsgeschichte dieses Verfahrensschrittes beschränkt sich das Dublin-Gespräch thematisch in der Regel auf den Reiseweg, die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sowie den medizinischen Sachverhalt. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG kann das SEM Asylsuchende zu ihrer Identität, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragen. Dies zeigt, dass eine Erstbefragung unter Umständen andere Elemente enthält und somit nicht einem Dublin-Gespräch entspricht. Diese beiden Verfahrensschritte sind nicht gleichzusetzen, auch wenn inhaltliche Überschneidungen durchaus vorkommen können. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Erstbefragung um das Dublin-Gespräch handle, weshalb die Anwesenheit der Rechtsvertretung zwingend erforderlich sei, ist daher nicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-4606/2023 vom 30. August 2023 E. 5.2). 3.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Rechtsvertretung von der Vorinstanz mit Vorladung vom 5. Juni 2023 über den Termin des Dublin-Gesprächs am 8. Juni 2023 informiert wurde (vgl. SEM-Akten 1254038-12/2). Dem Beschwerdeführer wurde sodann zu Beginn des Gesprächs erklärt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch anwesend sein werde, ihr das Protokoll im Anschluss aber zugestellt werde. Der Durchführung des Gesprächs ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu und unterzeichnete zudem das entsprechende Protokoll nach einer Rückübersetzung. Entgegen seinen sinngemässen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe lässt sich auch nicht erkennen, inwiefern er nicht in der Lage gewesen sein soll, sich vollständig zu den Umständen in Frankreich zu äussern. Es wurde ihm ausdrücklich die Möglichkeit geboten, Gründe zu nennen, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich sprechen könnten (vgl. SEM-Akten 1254038-13/2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Vulnerabilität erkennen kann. Der Entscheid der Rechtsvertretung, aus Kapazitätsgründen sowie angesichts der fehlenden Vulnerabilität des Beschwerdeführers nicht am Dublin-Gespräch teilzunehmen, ist nach dem Gesagten gesetzlich nicht unzulässig, zumal die Vorinstanz rechtzeitig (drei Arbeitstage vor dem Termin) darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich zudem aus dem Umstand, dass eine Rechtsvertretung respektive ein Leistungserbringer auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch verzichtet, nicht ableiten, dass die betroffenen Asylsuchenden grundsätzlich mangelhaft vertreten werden. Vielmehr liegt es in der Kompetenz der Rechtsvertretung, im Einzelfall zu entscheiden, ob sie eine Teilnahme am Dublin-Gespräch als notwendig erachtet. Somit ist festzustellen, dass der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist. Die Anträge auf Zuweisung einer neuen Rechtvertretung und auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil D-5650/2022 verweist, ist festzuhalten, dass jener Fall nicht gleich gelagert ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom zitierten Fall insofern, als der Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich die Zustimmung zur Durchführung des Gesprächs ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung erteilte. Im zitierten Urteil jedoch lag weder das Einverständnis des Beschwerdeführers noch eine Verzichtserklärung betreffend Teilnahme am Dublin-Gespräch seitens der Rechtsvertretung vor. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer verfügt über ein Visum in Frankreich, das erst am (...) und damit nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz am 7. August 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Vater sei in seinem Heimatland umgebracht worden. Dieselben Personen hätten ihn (den Beschwerdeführer) in Frankreich aufgespürt und würden ihn mit dem Tod bedrohen. Zudem sei er in Frankreich bestohlen worden. Asylsuchende und insbesondere Flüchtlinge aus dem afrikanischen Kontinent würden von der französischen Polizei nicht ausreichend geschützt werden. Als Dublin-Rückkehrender würde er in Frankreich längere Zeit keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten. Die Registrierung in Frankreich dauere durchschnittlich einen Monat und sei Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Unterbringung. Deshalb hätten viele Asylsuchende keinen Zugang zu einer Unterkunft und seien gezwungen auf der Strasse zu leben. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2 und E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. An dieser Einschätzung vermag auch der beschwerdeweise Hinweis auf verschiedene Berichte internationaler Organisationen nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Gleiche gilt bei einer allfälligen Bedrohung durch Drittpersonen. Frankreich ist ein Rechtsstaat und die französischen Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass er den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. 6.3 Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.
7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: