Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-5205/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5205/2023 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (...) geboren, mithin minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 in Frankreich, am 18. August 2021 in B._______, am 7. August 2021 in C._______ sowie am 14. Juni 2021 in D._______ jeweils daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 29. Juni 2023 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, sein Geburtsdatum sei in seinem Impfausweis festgehalten worden, welchen er jedoch verloren habe, dass er weiter erklärte, sein Asylgesuch sei in Frankreich abgelehnt worden, woraufhin er seine Unterkunft habe räumen und auf der Strasse leben müssen, dass der ferner eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten gab, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E._______ vom 11. Juli 2023 im Fazit zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, wobei das Mindestalter (...) Jahre betrage, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 mitteilte, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (recte: [...]) festzusetzen, auf das Asylgesuch infolge Unzuständigkeit voraussichtlich nicht einzutreten und ihn nach C._______ oder Frankreich zu überstellen, dass sie ihm ferner Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2023 zur geplanten ZEMIS-Änderung sowie zur Überstellung nach C._______ beziehungsweise Frankreich Stellung nahm, dass die Vorinstanz die D._______, C._______, B._______ und französischen Behörden am 30. Juli 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass - nachdem die anderen Dublin-Staaten ihre Zuständigkeit verneint hatten - die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 9. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. September 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, festhielt, im ZEMIS sei der (...) mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum registriert worden, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die zugewiesen Rechtsvertretung am 20. September 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Plicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung, einer Altersbegutachtung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, dass er ferner beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund einer Verfahrenstrennung die Beschwerde gegen die Verfügung soweit den ZEMIS-Entscheid betreffend in einem separaten Verfahren (E-5216/2023) behandelt wird, weshalb die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid bildet, dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei unbegleiteten Minderjährigen das Asylverfahren jedoch praxisgemäss im Staat durchzuführen ist, in welchem diese letztmals ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in anderen Dublin-Staaten mit Geburtsdaten registriert ist (D._______: [...]; B._______ und C._______: [...]; Frankreich: [...]; vgl. SEM-Akten A43/1 ff.), welche von dem in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum ([...]) abweichen, wobei die Ersteren alle seine Volljährigkeit implizieren, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die ausländischen Behörden hätte sein Geburtsdatum jeweils willkürlich festgesetzt, dass der Beschwerdeführer für die Stichhaltigkeit dieser Behauptung indes keine näheren Hinweise vorbringt, dass diesbezüglich ferner festzuhalten ist, dass er gemäss eigenen Angaben in Frankreich ein erst- sowie zweitinstanzliches Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. SEM-Akten A17/14 Ziff. 5.02), dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen dieser Verfahren keine Gelegenheit gehabt, allfällige Unstimmigkeiten betreffend sein Alter geltend zu machen, dass insgesamt keine verlässlichen Hinweise dafür vorliegen, sämtliche vom Beschwerdeführer betretenen Dublin-Staaten hätten sein Geburtsdatum in willkürlicher oder gar absichtlicher Weise falsch registriert beziehungsweise dass insgesamt keine genügenden Anzeichen dafür vorliegen, die aktenkundigen, von den ausländischen Behörden erfassten Geburtsdaten würden nicht den vom Beschwerdeführer jeweils gemachten Angaben entsprechen, dass weiter das erstellte Altersgutachten die vom Beschwerdeführer in der Schweiz geltend gemachten Altersangaben nicht stützt, dass die der Rechtsmitteleingabe beigegebenen Unterlagen, ein Impfausweis sowie ein Schuldokument, und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Tazkera nicht im Original vorliegen, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Impfausweis nenne das Geburtsdatum (...), dies weder nach gregorianischem noch nach afghanischem Kalendersystem seine Minderjährigkeit implizieren würde, dass diesbezüglich ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA noch erklärte, er habe seinen Impfausweis verloren (vgl. SEM-Akten A17/14 Ziff. 1.06) und er in der Rechtsmitteleingabe nicht darlegt, wie es ihm nun gelungen sein soll, diesen beziehungsweise die entsprechende Kopie zwischenzeitlich erhältlich zu machen, dass - wie auch schon die Vorinstanz bezüglich der Tazkera festgestellt hat - vor dem Hintergrund des Länderkontextes, der Beschaffenheit der Unterlagen sowie den weiteren dargelegten Umständen den vorliegenden Dokumenten kein relevanter Beweiswert beziehungsweise keine relevante Beweiskraft attestiert werden kann, dass - auch wenn dies nur als untergeordnetes Indiz zu würdigen ist - die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers ferner nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen, dass angesichts des vorstehend Ausgeführten festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, mithin das Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers bereits ausführlich und zutreffend auf die unions- sowie völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs hingewiesen hat, dass, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Frankreich auf der Strasse leben müssen, nicht ersichtlich ist, dass er irgendwelche Bemühungen unternommen hätte, seine ihm zustehenden Rechte gegenüber den dortigen Behörden geltend zu machen, dass betreffend die von ihm in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten psychischen Beschwerden praxisgemäss davon auszugehen ist, er werde - unter Aufwendung der ihm zuzumutenden Bemühungen - bei Bedarf die benötigte Hilfe auch in Frankreich erhalten (vgl. aus jüngster Zeit: Urteil des BVGer D-4880/2023 vom 22. September 2023 E. 9.2), dass auch vor dem Hintergrund der momentanen Belastung des französischen Asylsystems nicht von systemischen Mängeln auszugehen ist, welche insbesondere befürchten liessen, dem Beschwerdeführer werde eine angemessene Unterbringung in grundsätzlicher Weise verweigert (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4510/2023 vom 12. September 2023 E. 5. ff.), dass ergänzend festzuhalten ist, dass angesichts der Darstellungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist, dass sein Asylgesuch in Frankreich bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und er - sollte er sich der angeordneten Ausweisung rechtswidrig entgegengestellt haben - allenfalls deshalb eine Einschränkung seiner Rechte erfahren hat, wobei er dies nach seiner Rücküberstellung dadurch vermeiden kann, indem er entweder den Entscheidungen der französische Behörden Folge leistet oder sich den ihm dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen bedient, dass somit insgesamt keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Überstellung nach Frankreich entgegenstehen könnten, dass bei dieser Ausgangslage auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung -aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: