Datenschutz
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und das Gene- ralsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor E-5216/2023 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5216/2023 Urteil vom 31. Oktober 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 19. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 29. Juni 2023 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, sein Geburtsdatum sei in seinem Impfausweis festgehalten worden, welchen er jedoch verloren habe, dass der ferner eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten gab, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 11. Juli 2023 im Fazit zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, wobei das Mindestalter (...) Jahre betrage, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 mitteilte, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 20(...) (recte: 20[...]) festzusetzen, auf das Asylgesuch infolge Unzuständigkeit voraussichtlich nicht einzutreten und ihn nach C._______ oder D._______ zu überstellen, dass sie ihm ferner Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2023 zur geplanten ZEMIS-Änderung sowie zur Überstellung nach C._______ beziehungsweise D._______ Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. September 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, festhielt, im ZEMIS sei der 1. Januar 20(...) mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum registriert worden, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (D._______) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Plicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung, zu einer Altersbegutachtung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, dass er ferner beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach D._______ abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die Rechtsache nach Eingang der Beschwerde in die Verfahren E-5205/2023 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ziffern 1, 3 bis 7 des Entscheiddispositivs) sowie das vorliegende Verfahren betreffend den ZEMIS-Eintrag (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs) aufgetrennt worden sind. dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5205/2023 vom 2. Oktober 2023 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid der Vorinstanz abwies, und zieht in Erwägung, dass einleitend festzuhalten ist, dass Rechtsbegehren nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind, wobei in diesem Rahmen auch die Beschwerdebegründung herangezogen werden kann (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 7 VwVG), dass insbesondere aus Ziffer 1 der Rechtsbegehren sowie den Ausführungen unter II./Ziffer 1 der Rechtsmittelbegründung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch die ZEMIS-Änderung bestreitet, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall der Realakt (Eintragung im ZEMIS) bereits vollzogen und die Rechtwirkung damit bereits eingetreten ist, die Beschwerde mithin keine aufschiebende Wirkung mehr zu entfalten vermag (vgl. Regina Kiener, in: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar VwVG, 2019, N. 2 zu Art. 55 VwVG), wobei die Vorinstanz eine solche - was ihr Entscheid impliziert - auch nicht entziehen kann, dass, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss mittels einer anderen vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages beantragen, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Güterabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS-Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag nicht zu entsprechen beziehungsweise er mit Erlass des vorliegenden Urteils ohnehin gegenstandlos geworden ist, dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in anderen Dublin-Staaten mit anderen Geburtsdaten registriert ist (E._______: [...]; F._______ und C._______: [...]; D._______: [...]; vgl. SEM-Akten A43/1 ff.), welche von dem in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum ([...]), aber auch untereinander abweichen, wobei die Ersteren alle seine Volljährigkeit implizieren, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die ausländischen Behörden hätten sein Geburtsdatum jeweils willkürlich festgesetzt, dass der Beschwerdeführer für die Stichhaltigkeit dieser Behauptung indes keine näheren Hinweise vorbringt, dass diesbezüglich ferner festzuhalten ist, dass er gemäss eigenen Angaben in D._______ ein erst- sowie zweitinstanzliches Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. SEM-Akten A17/14 Ziff. 5.02), dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen dieser Verfahren keine Gelegenheit gehabt, allfällige Unstimmigkeiten betreffend sein Alter geltend zu machen, dass insgesamt keine verlässlichen Hinweise dafür vorliegen, sämtliche vom Beschwerdeführer betretenen Dublin-Staaten hätten sein Geburtsdatum in willkürlicher oder gar absichtlicher Weise falsch registriert beziehungsweise dass insgesamt keine genügenden Anzeichen dafür vorliegen, die aktenkundigen, von den ausländischen Behörden erfassten Geburtsdaten würden nicht den vom Beschwerdeführer jeweils gemachten Angaben entsprechen, dass auch das Altersgutachten die vom Beschwerdeführer in der Schweiz geltend gemachten Altersangaben nicht stützt, dass die der Rechtsmitteleingabe beigegebenen Unterlagen, ein Impfausweis sowie ein Schuldokument, und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Tazkera, nicht im Original vorliegen, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Impfausweis nenne das Geburtsdatum (...), dies weder nach gregorianischem noch nach afghanischem Kalendersystem seine Minderjährigkeit implizieren würde und ferner deutlich von dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum, (...), abweicht, dass diesbezüglich ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA noch erklärte, er habe seinen Impfausweis verloren (vgl. SEM-Akten A17/14 Ziff. 1.06) und er in der Rechtsmitteleingabe nicht darlegt, wie es ihm nun gelungen sein soll, diesen beziehungsweise die entsprechende Kopie zwischenzeitlich erhältlich zu machen, dass - wie auch schon die Vorinstanz bezüglich der Tazkera festgestellt hat - vor dem Hintergrund des Länderkontextes, der Beschaffenheit der Unterlagen sowie den weiteren dargelegten Umständen den vorliegenden Dokumenten kein relevanter Beweiswert beziehungsweise keine relevante Beweiskraft attestiert werden kann, dass - auch wenn dies nur als untergeordnetes Indiz zu würdigen ist - die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers ferner nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen, dass schliesslich im Urteil des BVGer E-5205/2023 vom 2. Oktober 2023 festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt und auch nicht unangemessen entschieden hat (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren bereits bei Eingang der Beschwerde respektive des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos zu gelten hatten und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: