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D-4880/2023

D-4880/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2517/2023 vom 10. Mai 2023 am 16. Mai 2023 eröffnet wurde, weshalb auf die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung. Er führt aus, zum Beleg seines Aufenthalts in Serbien könne die Vorinstanz das in Frage stehende Hotel kontaktieren und entsprechend nachfragen. Er habe von diesem Hotel erfahren, dass sich die Vorinstanz bezüglich anderer Gäste erkundigt habe. Er frage sich nun, weshalb das SEM dies nicht im Zusammenhang mit seiner Person gemacht habe. Diese formelle Rüge ist vorab zur prüfen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Das SEM hat sich in seiner neuen Verfügung ausführlich zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum für mehr als drei Monate geäussert. So führte es bezüglich des eingereichten Beweismittels aus, bei dem zum Beleg seines angeblichen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums eingereichten Beweismittel handle es sich um ein Dokument, dessen Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Es handle sich um kein amtliches Schreiben von zweifelsfreier Herkunft, vielmehr könne das eingereichte Formular von unbestimmten Dritten beliebig ausgestellt werden. Die Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er lediglich in der Lage sei, ein einziges Dokument einzureichen. Die allgemeine Erfahrung lehre, dass für eine derart lange Zeitspanne - der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsdauer in Serbien von (...) Monaten (...) geltend gemacht - weit mehr Dokumente und sonstige Nachweise für einen Aufenthalt in dem entsprechenden Land anfallen müssten, welche er der Asylbehörde auch vorlegen könnte. Dies sei aber nicht der Fall und er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2023 keine weiteren Dokumente oder Hinweise nachgereicht, welche die Einschätzungen des SEM, wonach er den Aufenthalt in Serbien lediglich vortäusche, umzustossen könnte. Ferner hätten Recherchen des SEM in Serbien selbst aufgezeigt, dass die auf den Formularen erwähnten Hotels oder Bed-and-Breakfast-Einrichtungen bei direkter Konsultation lediglich die Buchungen, jedoch nicht mehr bestätigen könnten. Angesichts dieser Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen getätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung weise einen Widerspruch bezüglich des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise dessen Frist auf, ist Folgendes festzuhalten: Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hält fest, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Demgegenüber steht die vom Beschwerdeführer angeführte Erwägung, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich bis spätestens am 10. November 2023 zu erfolgen habe, in keinem Widerspruch zu vorgenannter Dispositivziffer, da sich diese explizit auf den Fristenlauf zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO bezieht.

E. 5.3 Nach den vorangehenden Erwägungen erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Zuständigkeit Frankreichs damit, dass die französischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten und er seinen geltend gemachten über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums nicht habe belegen können (vgl. vorstehend E. 5.2). Weiter sei mangels entsprechender Einwände seitens der französischen Behörden anzunehmen, dass diese nicht von einem Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für die geltend gemachte Zeitperiode ausgehen würden. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer ein Nachweis des Erlöschens der Zuständigkeit Frankreichs nicht gelungen. Bei einer Überstellung nach Frankreich sei nicht davon auszugehen, dass er gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, noch in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde.

E. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, er habe nachgewiesen, dass er mehr als neunzig Tage ausserhalb des Dublin-Raumes gewesen sei.

E. 8.1 Nachdem die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sei erloschen, da er sich während mehr als drei Monaten in Serbien und somit ausserhalb des Schengenraums aufgehalten habe.

E. 8.2.2 Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten (aus dem Schengenraum) gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen, werden Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat», so dass klar ist, dass es nicht auf den Nachweis des Zeitraums ankommt, solange das Verlassen des Hoheitsgebiets feststeht. Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln gemäss der Verordnung sind die vorgelegten Indizien zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art», welche im Sinne der Verordnung nicht als Beweismittel gelten (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Dublin-III-VO; Anhang 2 der Durchführungsverordnung). Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen oder sogenannte Indizien gemäss der Dublin-III-VO, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6).

E. 8.2.3 Der Datenbank Eurodac ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Eine (offizielle) Ausreise ist hingegen weder vermerkt noch vom Beschwerdeführer belegt. Bezüglich der mangelnden Beweiskraft des eingereichten Formulars «Confirmation of the visitor stay at the accomodation facility» sowie der serbischen Banknoten, ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. S: 4 f). Selbst bei Einreichung der in Aussicht gestellten Hotelrechnung würde dies den behaupteten Aufenthalt von mindestens drei Monaten ausserhalb des Schengenraums nicht zu belegen vermögen, da einem solchen Beweismittel keine entscheidende Beweiskraft zugesprochen werden könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, das Dokument bereit früher einzureichen. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Nachreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels abzuwarten.

E. 8.2.4 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht belegen konnte, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Schengen-Dublinraums aufgehalten zu haben. Demnach ist vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und ernsthaften Gründe darlegen, dass die französischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen behandeln würden. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die französischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte. Ausserdem liegen offensichtlich keine Gründe vor, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf systematische Schwachstellen im französischen Asyl- und Wegweisungsverfahren hinweisen und zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Es bestehen somit keine Gründe für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, einer Überstellung würden gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Rahmen des medizinischen Sachverhalts sind folgende gesundheitlichen Probleme aufgeführt worden: (...). Gleichzeitig ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine medizinische Hilfe in Anspruch nimmt und auf Beschwerdeebene hat er - wie schon erwähnt - keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der aktenkundige Gesundheitszustand vermag kein Überstellungshindernis im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen. Zudem können gesundheitliche Beschwerden in Frankreich im Bedarfsfall (weiter) behandelt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die gesundheitlichen Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.

E. 9.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 9.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach den vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2023 zu bestätigen.

E. 12.1 Der am 13. September 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12.2 Mit vorliegendem Urteil sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 12.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4880/2023 Urteil vom 22. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2021 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 15. Februar 2023 konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit dem Eurodac-Treffer und es gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich. Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, er habe die Türkei im Jahr 2021 verlassen und sei über Serbien, Kroatien, Italien und die Schweiz nach Frankreich gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Nachdem er von den französischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten habe, habe er das Land verlassen müssen. Nach zwei oder drei Tagen habe er dies auch getan. Er sei am (...) Mai 2022 nach Serbien gegangen. Dort habe er sich bis zum (...) Januar 2023 aufgehalten. Reservationen respektive Hotelbuchungen in Serbien habe er auf dem Mobiltelefon gespeichert. Dieses sei aber im Bundesasylzentrum kaputt gegangen und er habe kein Geld, um es reparieren zu lassen. Er benötige dafür Zeit. Andere Nachweise für den Aufenthalt in Serbien habe er nicht. Er verfüge über keine Aufenthaltstitel und/oder Visa für andere europäische Länder. Bei einer Rückkehr nach Frankreich befürchte er, in seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden. Er habe in Frankreich keine Verwandten und es gebe dort keine Unterkünfte. Er habe oft draussen gelebt, könne dies aber nicht mehr, da er gesundheitliche Probleme habe. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen und er möchte hierbleiben. D. Am 15. Februar 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 24. April 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2517/2023 vom 10. Mai 2023 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlassen des Herrschaftsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten geäussert und sich nicht mit der damit verbundenen Frage der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auseinandergesetzt. Da der behauptete Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt werde, sei unklar, ob das SEM die entsprechenden Vorbringen in seinem Entscheid übersehen, als unglaubhaft oder als nicht relevant erachtet habe. Infolge Nichtbeachtung des besagten Vorbringens des Beschwerdeführers sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt festgestellt worden. G. Mit Verfügung vom 30. August 2023 - eröffnet am 5. September 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2023 erneut nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Eintreten auf das Asylgesuch und um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten, verwies auf seine mit Beschwerde vom 4. Mai 2023 eingereichten Beweismittel (Hotelbestätigung aus Serbien sowie serbische Geldscheine) und führte ergänzend aus, er habe zwischenzeitlich das Hotel, wo er sich aufgehalten habe, kontaktiert. Dieses werde ihm eine Rechnung für seinen Aufenthalt zustellen. Sobald er diese erhalten habe, werde er sie umgehend dem Gericht zukommen lassen. Es handle sich dabei nicht um «etwas verfälschtes». Man könne das Hotel telefonisch kontaktieren und nachfragen - dieses werde bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer reichte gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung (datiert vom 12. September 2023) zu den Akten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2517/2023 vom 10. Mai 2023 am 16. Mai 2023 eröffnet wurde, weshalb auf die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung. Er führt aus, zum Beleg seines Aufenthalts in Serbien könne die Vorinstanz das in Frage stehende Hotel kontaktieren und entsprechend nachfragen. Er habe von diesem Hotel erfahren, dass sich die Vorinstanz bezüglich anderer Gäste erkundigt habe. Er frage sich nun, weshalb das SEM dies nicht im Zusammenhang mit seiner Person gemacht habe. Diese formelle Rüge ist vorab zur prüfen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Das SEM hat sich in seiner neuen Verfügung ausführlich zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum für mehr als drei Monate geäussert. So führte es bezüglich des eingereichten Beweismittels aus, bei dem zum Beleg seines angeblichen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums eingereichten Beweismittel handle es sich um ein Dokument, dessen Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Es handle sich um kein amtliches Schreiben von zweifelsfreier Herkunft, vielmehr könne das eingereichte Formular von unbestimmten Dritten beliebig ausgestellt werden. Die Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er lediglich in der Lage sei, ein einziges Dokument einzureichen. Die allgemeine Erfahrung lehre, dass für eine derart lange Zeitspanne - der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsdauer in Serbien von (...) Monaten (...) geltend gemacht - weit mehr Dokumente und sonstige Nachweise für einen Aufenthalt in dem entsprechenden Land anfallen müssten, welche er der Asylbehörde auch vorlegen könnte. Dies sei aber nicht der Fall und er habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2023 keine weiteren Dokumente oder Hinweise nachgereicht, welche die Einschätzungen des SEM, wonach er den Aufenthalt in Serbien lediglich vortäusche, umzustossen könnte. Ferner hätten Recherchen des SEM in Serbien selbst aufgezeigt, dass die auf den Formularen erwähnten Hotels oder Bed-and-Breakfast-Einrichtungen bei direkter Konsultation lediglich die Buchungen, jedoch nicht mehr bestätigen könnten. Angesichts dieser Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen getätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung weise einen Widerspruch bezüglich des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise dessen Frist auf, ist Folgendes festzuhalten: Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hält fest, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Demgegenüber steht die vom Beschwerdeführer angeführte Erwägung, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich bis spätestens am 10. November 2023 zu erfolgen habe, in keinem Widerspruch zu vorgenannter Dispositivziffer, da sich diese explizit auf den Fristenlauf zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO bezieht. 5.3 Nach den vorangehenden Erwägungen erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Zuständigkeit Frankreichs damit, dass die französischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten und er seinen geltend gemachten über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums nicht habe belegen können (vgl. vorstehend E. 5.2). Weiter sei mangels entsprechender Einwände seitens der französischen Behörden anzunehmen, dass diese nicht von einem Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für die geltend gemachte Zeitperiode ausgehen würden. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer ein Nachweis des Erlöschens der Zuständigkeit Frankreichs nicht gelungen. Bei einer Überstellung nach Frankreich sei nicht davon auszugehen, dass er gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, noch in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, er habe nachgewiesen, dass er mehr als neunzig Tage ausserhalb des Dublin-Raumes gewesen sei. 8. 8.1 Nachdem die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sei erloschen, da er sich während mehr als drei Monaten in Serbien und somit ausserhalb des Schengenraums aufgehalten habe. 8.2.2 Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten (aus dem Schengenraum) gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen, werden Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat», so dass klar ist, dass es nicht auf den Nachweis des Zeitraums ankommt, solange das Verlassen des Hoheitsgebiets feststeht. Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln gemäss der Verordnung sind die vorgelegten Indizien zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art», welche im Sinne der Verordnung nicht als Beweismittel gelten (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Dublin-III-VO; Anhang 2 der Durchführungsverordnung). Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen oder sogenannte Indizien gemäss der Dublin-III-VO, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6). 8.2.3 Der Datenbank Eurodac ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Eine (offizielle) Ausreise ist hingegen weder vermerkt noch vom Beschwerdeführer belegt. Bezüglich der mangelnden Beweiskraft des eingereichten Formulars «Confirmation of the visitor stay at the accomodation facility» sowie der serbischen Banknoten, ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. S: 4 f). Selbst bei Einreichung der in Aussicht gestellten Hotelrechnung würde dies den behaupteten Aufenthalt von mindestens drei Monaten ausserhalb des Schengenraums nicht zu belegen vermögen, da einem solchen Beweismittel keine entscheidende Beweiskraft zugesprochen werden könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, das Dokument bereit früher einzureichen. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Nachreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels abzuwarten. 8.2.4 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht belegen konnte, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Schengen-Dublinraums aufgehalten zu haben. Demnach ist vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und ernsthaften Gründe darlegen, dass die französischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen behandeln würden. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die französischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte. Ausserdem liegen offensichtlich keine Gründe vor, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf systematische Schwachstellen im französischen Asyl- und Wegweisungsverfahren hinweisen und zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Es bestehen somit keine Gründe für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 9.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, einer Überstellung würden gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Rahmen des medizinischen Sachverhalts sind folgende gesundheitlichen Probleme aufgeführt worden: (...). Gleichzeitig ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell keine medizinische Hilfe in Anspruch nimmt und auf Beschwerdeebene hat er - wie schon erwähnt - keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der aktenkundige Gesundheitszustand vermag kein Überstellungshindernis im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen. Zudem können gesundheitliche Beschwerden in Frankreich im Bedarfsfall (weiter) behandelt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die gesundheitlichen Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. 9.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 9.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach den vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2023 zu bestätigen. 12. 12.1 Der am 13. September 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12.2 Mit vorliegendem Urteil sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 12.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: