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D-2517/2023

D-2517/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der nach Ablehnung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.4 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlischt die Verpflichtung des nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erstellt habe. Es ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtliche Rüge geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.

E. 5.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen vermag.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach der Asylgesuchstellung in Frankreich respektive nach dem Erhalt eines negativen Asylentscheids der französischen Behörden das Herrschaftsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verlassen und über drei Monate ausserhalb des besagten Gebiets zugebracht, bevor er am 3. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Laut seinen Angaben beim Dublin-Gespräch vom 15. Februar 2023 sei er am (...) 2022 aus Frankreich ausgereist und habe sich anschliessend bis zum (...) 2023 in Serbien aufgehalten. Er machte damit implizit geltend, die Schweiz sei gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig.

E. 5.3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erstellt beziehungsweise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist berechtigt. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlassen des Herrschaftsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten geäussert und sich nicht mit der damit verbundenen Frage der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auseinandergesetzt. Auch wenn das SEM das entsprechende Vorbringen im Übernahmeersuchen an die französischen Behörden vom 15. Februar 2023 thematisiert und Frankreich dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Februar 2023 zugestimmt hat, hat das SEM in seinem Entscheid über das Asylgesuch auf die besagte, wesentliche Frage zurückzukommen und sich mit dieser zu befassen, umso mehr, als der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Beweismittel bezüglich des geltend gemachten Aufenthalts in Serbien zu den Akten reichte. Da der behauptete Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht erwähnt wird, ist unklar, ob das SEM die entsprechenden Vorbringen in seinem Entscheid übersehen hat, sie als unglaubhaft oder als nicht relevant erachtete. Aufgrund der Aktenlage muss daher geschlossen werden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt infolge Nichtbeachtung des besagten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht korrekt festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 4. Mai 2023 eingereichten Beweismittel zu seinem Aufenthalt in Serbien (Hotelbestätigung, Geldscheine) - neu zu beurteilen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 24. April 2023 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist damit gegenstandslos.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit ebenfalls gegenstandslos.

E. 7.3 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da nicht davon auszugehen ist, dass dem bei der Beschwerdeerhebung nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren notwendige hohe Kosten erwachsen wären (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2517/2023 Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2021 bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 15. Februar 2023 konfrontierte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit dem Eurodac-Treffer und es gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er habe die Türkei 2021 verlassen und sei über Serbien, Kroatien, Italien und die Schweiz nach Frankreich gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Nachdem er von den französischen Behörden einen negativen Asylentscheid erhalten habe, habe er das Land verlassen müssen. Nach zwei oder drei Tagen habe er dies auch getan. Er sei am (...) 2022 nach Serbien gegangen. Dort habe er sich bis zum (...) 2023 aufgehalten. Reservationen respektive Hotelbuchungen in Serbien habe er auf dem Mobiltelefon gespeichert. Dieses sei aber im Bundesasylzentrum kaputt gegangen und er habe kein Geld, um es reparieren zu lassen. Er benötige dafür Zeit. Andere Nachweise für den Aufenthalt in Serbien habe er nicht. Er verfüge über keine Aufenthaltstitel und/oder Visa für andere europäische Länder. Bei einer Rückkehr nach Frankreich befürchte er, in seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden. Er habe in Frankreich keine Verwandten und es gebe dort keine Unterkünfte. Er habe oft draussen gelebt, könne dies aber nicht mehr, da er gesundheitliche Probleme habe. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen und er möchte hierbleiben. Er leide seit Geburt unter (...) und (...). Zudem habe er aktuell eine (...) und Schmerzen in (...). Manchmal leide er auch unter (...). D. Am 15. Februar 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Februar 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 24. April 2023 - eröffnet am 28. April 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Eintreten auf das Asylgesuch und um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks richtiger Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten, und reichte hierzu Beweismittel (Hotelbestätigung aus Serbien, serbische Geldscheine) zu den Akten. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der nach Ablehnung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlischt die Verpflichtung des nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt erstellt habe. Es ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtliche Rüge geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. 5.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen vermag. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach der Asylgesuchstellung in Frankreich respektive nach dem Erhalt eines negativen Asylentscheids der französischen Behörden das Herrschaftsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verlassen und über drei Monate ausserhalb des besagten Gebiets zugebracht, bevor er am 3. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Laut seinen Angaben beim Dublin-Gespräch vom 15. Februar 2023 sei er am (...) 2022 aus Frankreich ausgereist und habe sich anschliessend bis zum (...) 2023 in Serbien aufgehalten. Er machte damit implizit geltend, die Schweiz sei gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig. 5.3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erstellt beziehungsweise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist berechtigt. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlassen des Herrschaftsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten geäussert und sich nicht mit der damit verbundenen Frage der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auseinandergesetzt. Auch wenn das SEM das entsprechende Vorbringen im Übernahmeersuchen an die französischen Behörden vom 15. Februar 2023 thematisiert und Frankreich dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Februar 2023 zugestimmt hat, hat das SEM in seinem Entscheid über das Asylgesuch auf die besagte, wesentliche Frage zurückzukommen und sich mit dieser zu befassen, umso mehr, als der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Beweismittel bezüglich des geltend gemachten Aufenthalts in Serbien zu den Akten reichte. Da der behauptete Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht erwähnt wird, ist unklar, ob das SEM die entsprechenden Vorbringen in seinem Entscheid übersehen hat, sie als unglaubhaft oder als nicht relevant erachtete. Aufgrund der Aktenlage muss daher geschlossen werden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt infolge Nichtbeachtung des besagten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht korrekt festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 4. Mai 2023 eingereichten Beweismittel zu seinem Aufenthalt in Serbien (Hotelbestätigung, Geldscheine) - neu zu beurteilen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 24. April 2023 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist damit gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit ebenfalls gegenstandslos. 7.3 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da nicht davon auszugehen ist, dass dem bei der Beschwerdeerhebung nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren notwendige hohe Kosten erwachsen wären (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. April 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr