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E-2542/2023

E-2542/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerd-einstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden sei, ohne dass er rechtsgenügend auf deren Anwesenheit verzichtet hätte. Gemäss Protokoll habe er zwar zugestimmt, dass seine Rechtsvertretung beim Gespräch nicht dabei sei, er sei jedoch nicht über die Konsequenzen informiert worden. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 (vgl. E. 4.2).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-221/2023 vom 8. März 2023 eingehend mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Darin wird unter anderem festgehalten, dass bei rechtzeitiger Mitteilung an den Leistungserbringer - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliege beziehungsweise ob der Asylsuchende sein entsprechendes Einverständnis erteilt habe - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum bleibe. Der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme am Dublin-Gespräch obliege somit der zugewiesenen Rechtsvertretung und ihre allfällige Nicht-Teilnahme hemme die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht (vgl. a.a.O E. 3.5; Art. 102j Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Vorliegend liess das SEM der (am 29.März 2023 mandatierten) Rechtsvertretung die Vorladung zum Dublin-Gespräch am 6. April 2023 zukommen. Das Gespräch vom 13. April 2023 ist gemäss Art. 102l Abs. 2 AsylG somit als wirksam zu erachten. Offenbleiben kann dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung - zumindest konkludent - verzichtet hat, und zwar bereits deshalb, da weder vom Beschwerdeführer nach dem Dublin-Gespräch, noch von Seiten der Rechtsvertretung nach Zustellung des Protokolls des persönlichen Gesprächs Beanstandungen erfolgten.

E. 4.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.

E. 5.1 in der Regel wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).

E. 5.3 Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch der Vor-instanz am 17. April 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO explizit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diese denn auch nicht.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht unter Einreichung eines Screenshots eines von einem deutschen Arzt Dr. med. (...) ausgestellten ärztlichen Berichts (dessen Datum nicht vollständig erkennbar ist) auf Beschwerdeebene geltend, er leide unter psychischen Schwierigkeiten. Im genannten ärztlichen Bericht wird dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Depressionen attestiert. Sinngemäss macht er eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO geltend.

E. 5.5 Mit diesen Vorbringen werden keine Gründe ersichtlich, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach dieser Bestimmung respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sprechen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, sowohl die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers als auch seine Versorgung sei in Deutschland in jeder - insbesondere auch in medizinischer - Hinsicht gewährleistet und er könne gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen, zumal er vor dem Hintergrund seines bisherigen, langjährigen Aufenthalts in Deutschland mit den dortigen (administrativen und juristischen) Abläufen grundsätzlich vertraut sein dürfte.

E. 5.6 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 5.7 Nach dem Gesagten gehen weder aus den Akten noch aus den knappen Angaben auf Beschwerdeebene begründete Anhaltspunkte hervor, welche geeignet sind, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen.

E. 6.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos erwiesen hat.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2542/2023 Urteil vom 15. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. Mai 2015 in Deutschland um Gewährung von Asyl nachgesucht hatte. C. Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 13. April 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieses Ersuchen wurde von den deutschen Behörden am 17. April 2023 gutgeheissen. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 13. April 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör unter anderem zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe in Deutschland keine Ausbildung machen und auch nicht arbeiten können. Er habe keine Unterkunft und keine Unterstützung erhalten. Auch sei er mit einem Messer verletzt worden. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren sei noch hängig. Er habe acht Jahre in Deutschland verbracht und einen negativen Asylentscheid erhalten. E. Mit Verfügung vom 26. April 2023 (Eröffnung am 28. April 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte die Überstellung nach Deutschland und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 2. Mai 2023 legte die bisherige Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen den Entscheid des SEM vom 26. April 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (wobei die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen seien, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland abzusehen) und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerd-einstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden sei, ohne dass er rechtsgenügend auf deren Anwesenheit verzichtet hätte. Gemäss Protokoll habe er zwar zugestimmt, dass seine Rechtsvertretung beim Gespräch nicht dabei sei, er sei jedoch nicht über die Konsequenzen informiert worden. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 (vgl. E. 4.2). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-221/2023 vom 8. März 2023 eingehend mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Darin wird unter anderem festgehalten, dass bei rechtzeitiger Mitteilung an den Leistungserbringer - ungeachtet der Frage, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliege beziehungsweise ob der Asylsuchende sein entsprechendes Einverständnis erteilt habe - für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Raum bleibe. Der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme am Dublin-Gespräch obliege somit der zugewiesenen Rechtsvertretung und ihre allfällige Nicht-Teilnahme hemme die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht (vgl. a.a.O E. 3.5; Art. 102j Abs. 2 AsylG). 4.3 Vorliegend liess das SEM der (am 29.März 2023 mandatierten) Rechtsvertretung die Vorladung zum Dublin-Gespräch am 6. April 2023 zukommen. Das Gespräch vom 13. April 2023 ist gemäss Art. 102l Abs. 2 AsylG somit als wirksam zu erachten. Offenbleiben kann dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung - zumindest konkludent - verzichtet hat, und zwar bereits deshalb, da weder vom Beschwerdeführer nach dem Dublin-Gespräch, noch von Seiten der Rechtsvertretung nach Zustellung des Protokolls des persönlichen Gesprächs Beanstandungen erfolgten. 4.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 in der Regel wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 5.3 Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch der Vor-instanz am 17. April 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO explizit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet diese denn auch nicht. 5.4 Der Beschwerdeführer macht unter Einreichung eines Screenshots eines von einem deutschen Arzt Dr. med. (...) ausgestellten ärztlichen Berichts (dessen Datum nicht vollständig erkennbar ist) auf Beschwerdeebene geltend, er leide unter psychischen Schwierigkeiten. Im genannten ärztlichen Bericht wird dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Depressionen attestiert. Sinngemäss macht er eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO geltend. 5.5 Mit diesen Vorbringen werden keine Gründe ersichtlich, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach dieser Bestimmung respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sprechen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Deutschland die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, sowohl die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers als auch seine Versorgung sei in Deutschland in jeder - insbesondere auch in medizinischer - Hinsicht gewährleistet und er könne gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen, zumal er vor dem Hintergrund seines bisherigen, langjährigen Aufenthalts in Deutschland mit den dortigen (administrativen und juristischen) Abläufen grundsätzlich vertraut sein dürfte. 5.6 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Deutschland bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 5.7 Nach dem Gesagten gehen weder aus den Akten noch aus den knappen Angaben auf Beschwerdeebene begründete Anhaltspunkte hervor, welche geeignet sind, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. 6.3 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli