Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm am 26. September 2023 seine Persona- lien auf (PA). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 in Portugal ein Asylge- such eingereicht hatte. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Unterkunftswechsel und die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen. Er leide an (…) und sei deswegen auf eine (…) angewie- sen, welche er im B._______ nicht erhalte. Sodann seien wegen seiner ebenfalls vorhandenen (…) medizinische Untersuchungen notwendig. D. D.a Am 16. Oktober 2023 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmass- lichen Zuständigkeit Portugals zur Prüfung seines Asylgesuchs, zur mut- masslichen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt ge- währt. Aus Kapazitätsgründen nahm die dem Beschwerdeführer zugewie- sene Rechtsvertretung an diesem Gespräch nicht teil. D.b Anlässlich des Gesprächs führte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen aus, seine Asylgründe würden sich auf C._______ und die D._______ beziehen. Ab 2017 habe er in C._______ gelebt und sei mit seiner Familie im (…) 2022 nach Portugal gereist, wo sie um Asyl nachge- sucht hätten. Er habe dort eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten, die jedoch nicht verlängert worden sei. In Portugal habe er ein (…) und eine (…) gegründet. Von einer Personengruppe sei er aufgefordert worden, Schutzgelder zu bezahlen. Als er dies verweigert habe, hätten sie ihm an- gedroht, ihm etwas anzutun. In der Folge hätten sie unter anderem die Fensterscheiben (…) eingeschlagen. Auch sei seine Frau angegriffen
E-7072/2023 Seite 3 worden. Er habe sich wiederum erfolglos an die Polizei und die lokalen Politiker gewandt. Erneut sei ihm geraten worden, das verlangte Geld zu zahlen. Seine Frau und Kinder würden die (…) Staatsbürgerschaft besit- zen, weshalb sie zwischenzeitlich nach C._______ zurückgekehrt seien. Er sei am 23. August 2023 nochmals zur Polizei, welche gleichentags ei- nen Bericht verfasst habe. Ihm sei dort wiederum angeraten worden, die Personen nicht zu verzeigen. Er habe versucht, mit den Leuten einen Deal abzuschliessen, diese hätten jedoch sehr viel Geld verlangt. In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er habe nur eine (…) und auf dieser sei eine (…). Ausserdem leide er an (…). Aufgrund die- ser Erkrankungen könne er nur unverarbeitetes Essen zu sich nehmen. Sein psychischer Zustand sei in Ordnung. E. Die Vorinstanz ersuchte die portugiesischen Behörden am 30. Oktober 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die zuständige Behörde stimmte diesem Ersuchen am
10. November 2023 zu. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ord- nete den Vollzug der Wegweisung nach Portugal an, händigte die editions- pflichten Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durch- zuführen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, adäquate medizinische Versor- gung zu gewährleisten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz auf- zuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzu- weisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Portugal Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behand- lung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
E-7072/2023 Seite 4 Prozessführung zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzu- weisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis über die Be- schwerde entschieden sei. H. Die Instruktionsrichterin setzte am 21. Dezember 2023 mit superprovisori- scher Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Sodann hiess sie mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 die Ge- suche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Die Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit einer auf Englisch verfassten Eingabe vom 22. Januar 2024 beanstan- det der Beschwerdeführer die Arbeitsweise des SEM, die Unterbringungs- modalitäten in den Asylunterkünften und wies auf einen Vorfall hin, der sich im Dezember 2023 ereignet habe und bei dem er von (…) angefahren wor- den sei. Mit der Eingabe reichte er eine Kopie eines Strafantrags gegen den unbekannten Täter, einen Auszug aus Google-Maps, eine Kopie sei- nes Ausgangsscheines sowie eine Erklärung bezüglich dieses Unfalles samt einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung ein. K. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 reichte die neu mandatierte Rechtsver- tretung die Vollmacht ein und ersuchte um Zusendung der Vernehmlas- sung. Die Zustellung erfolgte am 13. Februar 2024.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhalts- feststellung.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Die Vertretung durch einen Rechts- beistand stellt einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, welche für das Asylverfahren speziell in Art. 102f ff. AsylG geregelt ist. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Abwesenheit sei- ner Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei sein Anspruch auf recht-
E-7072/2023 Seite 6 liches Gehör verletzt und der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden. Zunächst sei er vor die vollendete Tatsache gestellt worden, dass keine Rechtsvertretung am Gespräch teilnehme. Sodann bestehe die Erstbefra- gung in der Vorbereitungsphase des Asylverfahrens aus zwei Verfahrens- schritten; der Personalienaufnahme (PA) und dem beratenden Vorge- spräch. Die PA finde aber entweder ohne die Rechtsvertretung oder über- haupt nicht statt, da das SEM immer häufiger die Daten des Personalien- blattes direkt in das Protokoll der PA übernehme. Das beratende Vorge- spräch stelle das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Dublin-III-Verordnung dar, mithin den Teil der Erstbefragung, an dem die Rechtsvertretung ge- mäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zwingend teilnehmen müsse. Dies sei vorliegend nicht erfolgt.
E. 3.3.2 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Begleitung der Dublin-Gespräche durch die Rechtsver- tretung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sein Einverständnis dazu gegeben, dass das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchgeführt werde. Sodann handle es sich bei der Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG, welche eine Kann-Bestimmung darstelle, um einen Verfahrens- schritt im nationalen Verfahren und nicht um einen solchen im Rahmen der Dublin-Zuständigkeitsprüfung. Dies gehe auch aus Art. 19 Abs. 2 der Asyl- verordnung 1 (AsylV1; SR 142.311) hervor, wonach die Erstbefragung so- gar durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG ersetzt werden könne. Beim Dublin-Gespräch handle es sich damit nicht um das Erstgespräch nach Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG, sondern vielmehr um ein persönliches Gespräch, welches nach Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 AsylV1 als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet sei. Die Asylgründe seien denn auch explizit nicht Gegenstand des Dublin- Gesprächs.
E. 3.3.3 Das Gericht hat sich bereits mehrfach zu diesem Themenkomplex geäussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 ([zur Publikation vorgesehen] siehe auch Urteile E-2542/2023 vom 15. Mai 2023, D-1381/2023 vom 20. März 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten würden. Des Weiteren sei die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen
E-7072/2023 Seite 7 gehöre. Das Dublin-Gespräch stelle keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, es handle sich dabei vielmehr um ein persönli- ches Gespräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor, könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchenden Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 E. 5.1 ff., m.w.H.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
E. 3.3.4 Für das vorliegende Verfahren erweist sich die Frage nach der Qua- lifikation des Dublin-Gesprächs nicht als wesentlich. Dennoch ist dazu fest- zuhalten, dass die Erstbefragung i.S.v. Art. 26 Abs. 3 AsylG, wie die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung korrekt ausgeführt hat, einen Verfahrens- schritt im nationalen Asylverfahren darstellt. Die Bestimmung sieht vor, dass das SEM die Asylsuchenden dabei summarisch zu den Asylgründen befragen kann. Im Rahmen der Dublin-Zuständigkeitsprüfung sind die Asylgründe indes nicht von Belang. Es handelt sich dabei vielmehr um ein persönliches Gespräch, das dazu dient, die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates sowie allfällige gegen die Überstellung sprechenden Um- stände zu ermitteln. Daran wird ersichtlich, dass die Erstbefragung auf das nationale Asylverfahren zugeschnitten ist und primär dort zur Anwendung gelangt. Mithin ist die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Ge- spräch nicht vorgesehen und auch nicht zwingend. Da es sich beim Be- schwerdeführer zudem nicht um eine vulnerable Person handelt, konnte die Rechtsvertretung rechtmässig auf die Teilnahme verzichten. Mit diesem Vorgehen war der Beschwerdeführer denn auch explizit einverstanden (Ak- ten SEM […]). Das Protokoll des Dublin-Gesprächs wurde der Rechtsver- tretung sodann am 16. November 2023 vom SEM übermittelt (Akten SEM […]) und von dieser wurden bis zum Erlass der Verfügung am 13. Dezem- ber 2023 keine Einwände erhoben. Nach dem Gesagten durfte die Rechtsvertretung auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch verzichten. Ihr wurde das Protokoll des Gesprächs zuge- stellt, womit der Beschwerdeführer respektive die Rechtsvertretung hinrei- chend Gelegenheit hatte, allfällige Bemerkungen einzubringen. Das recht- liche Gehör war daher stets gewahrt. Inwiefern der Sachverhalt nicht richtig oder vollständig ermittelt worden sein soll, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dar.
E-7072/2023 Seite 8
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, der medizinische Sachver- halt sei nicht vollständig erstellt worden, mithin sei der Untersuchungs- grundsatzes verletzt. Trotz eines hochgradigen Verdachts auf eine (…) und der ärztlichen Empfehlung bezüglich weiterer Abklärungen, seien ärztliche Termine von der Betreuung in der Unterkunft abgesagt worden. Die Vo- rinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die vollständige Ermitt- lung des medizinischen Sachverhalts verzichtet. Sodann sei er nach Erlass der Verfügung von einem (…) angefahren worden, dessen Auswirkungen nicht vollständig abgeklärt worden seien.
E. 3.4.2 An dieser Stelle ist zunächst auf die Mitwirkungspflicht der Asylsu- chenden bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 8 AsylG hinzuwei- sen. Laut Datenblatt sowie Mitteilung des E._______im B._______ vom
12. Dezember 2023 habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner gesundheitliche Situation unkooperativ verhalten. Insbesondere habe er nicht genügend mit der (ärztlichen) Betreuung kommuniziert, sich nicht an Abmachungen gehalten und sei ärztlichen Terminen unentschul- digt ferngeblieben (Akten SEM […] sowie […]). Damit hat er die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts erheblich verzögert beziehungsweise auch verhindert. Dieses Verhalten ist ihm anzulasten. In der Rechtsmitte- leingabe bringt der Beschwerdeführer bezüglich der verpassten Termine vor, diese seien lediglich an einem schwarzen Brett ausgehängt worden und er sei über die Termineinladungen nie informiert worden. Hierzu ist festzuhalten, dass Asylsuchende im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Rechte, aber auch ihre Pflichten informiert werden. Zu letzteren gehört, dass sie angehalten sind, sie betreffende Informationen an den entspre- chenden Stellen in Erfahrung zu bringen. Dies gilt für den Beschwerdefüh- rer umso mehr, als er von seiner gesundheitlichen Situation wusste, sich deswegen auch an das Fachpersonal gewandt hatte, mithin mit Terminen für ärztliche Untersuchungen rechnen musste. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt vorliegend als ausreichend erstellt, zumal sich die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers machen konnte. Einerseits lagen diverse Diagnosen vor ([…] [Akten SEM (…)]). Andererseits lieferten die zahlreichen Untersuchun- gen, darunter ein EKG und Laboruntersuchungen am 5. Oktober 2023, An- gio-CT-Schädel je am 5. Oktober sowie 6. Dezember 2023, keine Befunde auf akute Pathologien. Zutreffend ist, dass aus ärztlicher Sicht weitere Ab- klärungen, namentlich in der (…), (…) sowie betreffend die (…) empfohlen wurden. Auch vorgesehen war eine (…). Dass diese Untersuchungen nicht
E-7072/2023 Seite 9 durchgeführt wurden, ist – wie bereits erwähnt – insbesondere dem Be- schwerdeführer anzulasten. Diesem stand es aber jederzeit frei, die ent- sprechenden Untersuchungstermine selbständig zu vereinbaren, durchzu- führen und die Berichte dazu der Verfahrensleitung einzureichen. Der Vor- instanz lagen im Entscheidzeitpunkt jedenfalls die nötigen Sachverhaltsin- formationen vor, um eine korrekte rechtliche Würdigung vornehmen und prüfen zu können, ob die Souveränitätsklausel vorliegend zur Anwendung gelangt oder nicht. Schliesslich ist in Bezug auf den (…)unfall festzuhalten, dass sich dieser nach Erlass der Verfügung ereignet hat, weshalb sich die Vorinstanz selbstredend nicht dazu äussern konnte. In ihrer Vernehmlas- sung hat sie diesen Aspekt in einer aktualisierten Gesamtbeurteilung be- rücksichtigt.
E. 3.4.3 Schliesslich ist zu festzuhalten, dass Eingaben an das Gericht in ei- ner Amtssprache des Bundes – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – zu erfolgen haben (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Nichts desto trotz vermag die auf Englisch verfasste Eingabe vom
22. Januar 2024 nichts an dem soeben Ausgeführten zu ändern. Darin wirft der Beschwerdeführer dem SEM insbesondere vor, die medizinischen Fachpersonen nach dem Unfall zu dessen Ungunsten manipuliert und ihm medizinische Betreuung verweigert zu haben. Dabei handelt es sich um offensichtlich unbegründete Behauptungen, auf die nicht weiter einzuge- hen ist. Auf die strafrechtlichen Aspekte ist mangels Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzugehen.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich gesamthaft als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist daher ab- zuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet,
E-7072/2023 Seite 10 sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat am (…) 2022 in Portugal ein Asylgesuch eingereicht. Die portugiesischen Behörden stimmten am 10. November 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO der Über- nahme des Beschwerdeführers zu. Die Zuständigkeit Portugals zur Prü- fung des Asylgesuchs ist damit grundsätzlich gegeben, was auch der Be- schwerdeführer nicht bestreitet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Er bringt jedoch vor, das SEM hätte einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO (Souveränitäsklausel) prüfen müssen. Zudem sei die Fest- stellung der Vorinstanz, wonach die medizinischen Abklärungen auch in Portugal erfolgen könnten, zu bezweifeln. Im Januar 2023 habe die euro- päische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal we- gen angeblichen Verletzungen der Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat die völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen Portugals in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf davon ausgegangen werden, Portugal anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende daraus ergeben (vgl. Urteile des BVGer F-4690/2023 vom 5. September 2023 E. 4.2 f.; D-5666/2022 vom 31. Ja- nuar 2023 E. 6 ff.). Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung ab- zuweichen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz
E-7072/2023 Seite 11 unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch liegen keine Hinweise für die Annahme vor, Portugal würde ihm (dauerhaft) die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun- gen vorenthalten.
E. 5.3 Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen einer Überstellung nicht entgegen. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK liegt nur ganz ausnahmsweise vor (vgl dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Gemäss dem Bericht des F._______ vom 18. Dezember 2023 hatte der (…)unfall vom Vortag keine Traumafolgen und wurde diesbezüg- lich keine medizinische Behandlung initiiert. Betreffend die Nebenbefunde sind dem Zeugnis ebenfalls keine Hinweise auf eine notwendige Behand- lung zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer die verschriebenen (…)medikamente nicht vorschriftsgemäss einnimmt, hat allein er dies zu verantworten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Portugal keine unmittelbare, wesentliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands droht, dies umso mehr, als Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zugänglich zu machen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhal- ten müssten respektive eine adäquate Behandlung und allfällige weitere Untersuchungen in Portugal nicht möglich wären. Ausserdem war er in der Lage, sich mehrmals selbständig in medizinische Behandlung zu begeben beziehungsweise entsprechende Angebote aufzusuchen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm das auch in Portugal möglich sein wird. Schliess- lich war das SEM bei der Sachlage auch nicht gehalten, individuelle Ga- rantiezusicherungen einzuholen.
E. 5.3.1 Eine Überstellung nach Portugal erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.
E. 5.3.2 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Prüfung von
E-7072/2023 Seite 12 Art. 17 Dublin-III-VO vorgenommen. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
22. Dezember 2023 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftig- keit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Der mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2023 an- geordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Ebenso endet mit vorliegendem Urteil die mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 erteilte aufschiebende Wirkung.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7072/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7072/2023 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch dipl. Jur. Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm am 26. September 2023 seine Personalien auf (PA). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Portugal ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Unterkunftswechsel und die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen. Er leide an (...) und sei deswegen auf eine (...) angewiesen, welche er im B._______ nicht erhalte. Sodann seien wegen seiner ebenfalls vorhandenen (...) medizinische Untersuchungen notwendig. D. D.a Am 16. Oktober 2023 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer das Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Portugals zur Prüfung seines Asylgesuchs, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Aus Kapazitätsgründen nahm die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung an diesem Gespräch nicht teil. D.b Anlässlich des Gesprächs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Asylgründe würden sich auf C._______ und die D._______ beziehen. Ab 2017 habe er in C._______ gelebt und sei mit seiner Familie im (...) 2022 nach Portugal gereist, wo sie um Asyl nachgesucht hätten. Er habe dort eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten, die jedoch nicht verlängert worden sei. In Portugal habe er ein (...) und eine (...) gegründet. Von einer Personengruppe sei er aufgefordert worden, Schutzgelder zu bezahlen. Als er dies verweigert habe, hätten sie ihm angedroht, ihm etwas anzutun. In der Folge hätten sie unter anderem die Fensterscheiben (...) eingeschlagen. Auch sei seine Frau angegriffen worden. Er habe sich wiederum erfolglos an die Polizei und die lokalen Politiker gewandt. Erneut sei ihm geraten worden, das verlangte Geld zu zahlen. Seine Frau und Kinder würden die (...) Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb sie zwischenzeitlich nach C._______ zurückgekehrt seien. Er sei am 23. August 2023 nochmals zur Polizei, welche gleichentags einen Bericht verfasst habe. Ihm sei dort wiederum angeraten worden, die Personen nicht zu verzeigen. Er habe versucht, mit den Leuten einen Deal abzuschliessen, diese hätten jedoch sehr viel Geld verlangt. In medizinischer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er habe nur eine (...) und auf dieser sei eine (...). Ausserdem leide er an (...). Aufgrund dieser Erkrankungen könne er nur unverarbeitetes Essen zu sich nehmen. Sein psychischer Zustand sei in Ordnung. E. Die Vorinstanz ersuchte die portugiesischen Behörden am 30. Oktober 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die zuständige Behörde stimmte diesem Ersuchen am 10. November 2023 zu. F. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Portugal an, händigte die editionspflichten Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Portugal Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden sei. H. Die Instruktionsrichterin setzte am 21. Dezember 2023 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Sodann hiess sie mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Die Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit einer auf Englisch verfassten Eingabe vom 22. Januar 2024 beanstandet der Beschwerdeführer die Arbeitsweise des SEM, die Unterbringungsmodalitäten in den Asylunterkünften und wies auf einen Vorfall hin, der sich im Dezember 2023 ereignet habe und bei dem er von (...) angefahren worden sei. Mit der Eingabe reichte er eine Kopie eines Strafantrags gegen den unbekannten Täter, einen Auszug aus Google-Maps, eine Kopie seines Ausgangsscheines sowie eine Erklärung bezüglich dieses Unfalles samt einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung ein. K. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 reichte die neu mandatierte Rechtsvertretung die Vollmacht ein und ersuchte um Zusendung der Vernehmlassung. Die Zustellung erfolgte am 13. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand stellt einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, welche für das Asylverfahren speziell in Art. 102f ff. AsylG geregelt ist. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden. Zunächst sei er vor die vollendete Tatsache gestellt worden, dass keine Rechtsvertretung am Gespräch teilnehme. Sodann bestehe die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase des Asylverfahrens aus zwei Verfahrensschritten; der Personalienaufnahme (PA) und dem beratenden Vorgespräch. Die PA finde aber entweder ohne die Rechtsvertretung oder überhaupt nicht statt, da das SEM immer häufiger die Daten des Personalienblattes direkt in das Protokoll der PA übernehme. Das beratende Vorgespräch stelle das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Dublin-III-Verordnung dar, mithin den Teil der Erstbefragung, an dem die Rechtsvertretung gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zwingend teilnehmen müsse. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. 3.3.2 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Begleitung der Dublin-Gespräche durch die Rechtsvertretung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sein Einverständnis dazu gegeben, dass das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchgeführt werde. Sodann handle es sich bei der Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG, welche eine Kann-Bestimmung darstelle, um einen Verfahrensschritt im nationalen Verfahren und nicht um einen solchen im Rahmen der Dublin-Zuständigkeitsprüfung. Dies gehe auch aus Art. 19 Abs. 2 der Asylverordnung 1 (AsylV1; SR 142.311) hervor, wonach die Erstbefragung sogar durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG ersetzt werden könne. Beim Dublin-Gespräch handle es sich damit nicht um das Erstgespräch nach Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG, sondern vielmehr um ein persönliches Gespräch, welches nach Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 AsylV1 als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet sei. Die Asylgründe seien denn auch explizit nicht Gegenstand des Dublin-Gesprächs. 3.3.3 Das Gericht hat sich bereits mehrfach zu diesem Themenkomplex geäussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 ([zur Publikation vorgesehen] siehe auch Urteile E-2542/2023 vom 15. Mai 2023, D-1381/2023 vom 20. März 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten würden. Des Weiteren sei die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehöre. Das Dublin-Gespräch stelle keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, es handle sich dabei vielmehr um ein persönliches Gespräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor, könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchenden Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 E. 5.1 ff., m.w.H.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. 3.3.4 Für das vorliegende Verfahren erweist sich die Frage nach der Qualifikation des Dublin-Gesprächs nicht als wesentlich. Dennoch ist dazu festzuhalten, dass die Erstbefragung i.S.v. Art. 26 Abs. 3 AsylG, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt ausgeführt hat, einen Verfahrensschritt im nationalen Asylverfahren darstellt. Die Bestimmung sieht vor, dass das SEM die Asylsuchenden dabei summarisch zu den Asylgründen befragen kann. Im Rahmen der Dublin-Zuständigkeitsprüfung sind die Asylgründe indes nicht von Belang. Es handelt sich dabei vielmehr um ein persönliches Gespräch, das dazu dient, die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates sowie allfällige gegen die Überstellung sprechenden Umstände zu ermitteln. Daran wird ersichtlich, dass die Erstbefragung auf das nationale Asylverfahren zugeschnitten ist und primär dort zur Anwendung gelangt. Mithin ist die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht vorgesehen und auch nicht zwingend. Da es sich beim Beschwerdeführer zudem nicht um eine vulnerable Person handelt, konnte die Rechtsvertretung rechtmässig auf die Teilnahme verzichten. Mit diesem Vorgehen war der Beschwerdeführer denn auch explizit einverstanden (Akten SEM [...]). Das Protokoll des Dublin-Gesprächs wurde der Rechtsvertretung sodann am 16. November 2023 vom SEM übermittelt (Akten SEM [...]) und von dieser wurden bis zum Erlass der Verfügung am 13. Dezember 2023 keine Einwände erhoben. Nach dem Gesagten durfte die Rechtsvertretung auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch verzichten. Ihr wurde das Protokoll des Gesprächs zugestellt, womit der Beschwerdeführer respektive die Rechtsvertretung hinreichend Gelegenheit hatte, allfällige Bemerkungen einzubringen. Das rechtliche Gehör war daher stets gewahrt. Inwiefern der Sachverhalt nicht richtig oder vollständig ermittelt worden sein soll, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dar. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden, mithin sei der Untersuchungsgrundsatzes verletzt. Trotz eines hochgradigen Verdachts auf eine (...) und der ärztlichen Empfehlung bezüglich weiterer Abklärungen, seien ärztliche Termine von der Betreuung in der Unterkunft abgesagt worden. Die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die vollständige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts verzichtet. Sodann sei er nach Erlass der Verfügung von einem (...) angefahren worden, dessen Auswirkungen nicht vollständig abgeklärt worden seien. 3.4.2 An dieser Stelle ist zunächst auf die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Laut Datenblatt sowie Mitteilung des E._______im B._______ vom 12. Dezember 2023 habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner gesundheitliche Situation unkooperativ verhalten. Insbesondere habe er nicht genügend mit der (ärztlichen) Betreuung kommuniziert, sich nicht an Abmachungen gehalten und sei ärztlichen Terminen unentschuldigt ferngeblieben (Akten SEM [...] sowie [...]). Damit hat er die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts erheblich verzögert beziehungsweise auch verhindert. Dieses Verhalten ist ihm anzulasten. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer bezüglich der verpassten Termine vor, diese seien lediglich an einem schwarzen Brett ausgehängt worden und er sei über die Termineinladungen nie informiert worden. Hierzu ist festzuhalten, dass Asylsuchende im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Rechte, aber auch ihre Pflichten informiert werden. Zu letzteren gehört, dass sie angehalten sind, sie betreffende Informationen an den entsprechenden Stellen in Erfahrung zu bringen. Dies gilt für den Beschwerdeführer umso mehr, als er von seiner gesundheitlichen Situation wusste, sich deswegen auch an das Fachpersonal gewandt hatte, mithin mit Terminen für ärztliche Untersuchungen rechnen musste. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt vorliegend als ausreichend erstellt, zumal sich die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte. Einerseits lagen diverse Diagnosen vor ([...] [Akten SEM (...)]). Andererseits lieferten die zahlreichen Untersuchungen, darunter ein EKG und Laboruntersuchungen am 5. Oktober 2023, Angio-CT-Schädel je am 5. Oktober sowie 6. Dezember 2023, keine Befunde auf akute Pathologien. Zutreffend ist, dass aus ärztlicher Sicht weitere Abklärungen, namentlich in der (...), (...) sowie betreffend die (...) empfohlen wurden. Auch vorgesehen war eine (...). Dass diese Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, ist - wie bereits erwähnt - insbesondere dem Beschwerdeführer anzulasten. Diesem stand es aber jederzeit frei, die entsprechenden Untersuchungstermine selbständig zu vereinbaren, durchzuführen und die Berichte dazu der Verfahrensleitung einzureichen. Der Vorinstanz lagen im Entscheidzeitpunkt jedenfalls die nötigen Sachverhaltsinformationen vor, um eine korrekte rechtliche Würdigung vornehmen und prüfen zu können, ob die Souveränitätsklausel vorliegend zur Anwendung gelangt oder nicht. Schliesslich ist in Bezug auf den (...)unfall festzuhalten, dass sich dieser nach Erlass der Verfügung ereignet hat, weshalb sich die Vorinstanz selbstredend nicht dazu äussern konnte. In ihrer Vernehmlassung hat sie diesen Aspekt in einer aktualisierten Gesamtbeurteilung berücksichtigt. 3.4.3 Schliesslich ist zu festzuhalten, dass Eingaben an das Gericht in einer Amtssprache des Bundes - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - zu erfolgen haben (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Nichts desto trotz vermag die auf Englisch verfasste Eingabe vom 22. Januar 2024 nichts an dem soeben Ausgeführten zu ändern. Darin wirft der Beschwerdeführer dem SEM insbesondere vor, die medizinischen Fachpersonen nach dem Unfall zu dessen Ungunsten manipuliert und ihm medizinische Betreuung verweigert zu haben. Dabei handelt es sich um offensichtlich unbegründete Behauptungen, auf die nicht weiter einzugehen ist. Auf die strafrechtlichen Aspekte ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzugehen. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich gesamthaft als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Der Beschwerdeführer hat am (...) 2022 in Portugal ein Asylgesuch eingereicht. Die portugiesischen Behörden stimmten am 10. November 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zu. Die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung des Asylgesuchs ist damit grundsätzlich gegeben, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Er bringt jedoch vor, das SEM hätte einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO (Souveränitäsklausel) prüfen müssen. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die medizinischen Abklärungen auch in Portugal erfolgen könnten, zu bezweifeln. Im Januar 2023 habe die europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal wegen angeblichen Verletzungen der Aufnahmerichtlinie eingeleitet. 5.2 Die Vorinstanz hat die völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen Portugals in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf davon ausgegangen werden, Portugal anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende daraus ergeben (vgl. Urteile des BVGer F-4690/2023 vom 5. September 2023 E. 4.2 f.; D-5666/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6 ff.). Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch liegen keine Hinweise für die Annahme vor, Portugal würde ihm (dauerhaft) die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 5.3 Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen einer Überstellung nicht entgegen. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK liegt nur ganz ausnahmsweise vor (vgl dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss dem Bericht des F._______ vom 18. Dezember 2023 hatte der (...)unfall vom Vortag keine Traumafolgen und wurde diesbezüglich keine medizinische Behandlung initiiert. Betreffend die Nebenbefunde sind dem Zeugnis ebenfalls keine Hinweise auf eine notwendige Behandlung zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer die verschriebenen (...)medikamente nicht vorschriftsgemäss einnimmt, hat allein er dies zu verantworten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Portugal keine unmittelbare, wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, dies umso mehr, als Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zugänglich zu machen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhalten müssten respektive eine adäquate Behandlung und allfällige weitere Untersuchungen in Portugal nicht möglich wären. Ausserdem war er in der Lage, sich mehrmals selbständig in medizinische Behandlung zu begeben beziehungsweise entsprechende Angebote aufzusuchen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm das auch in Portugal möglich sein wird. Schliesslich war das SEM bei der Sachlage auch nicht gehalten, individuelle Garantiezusicherungen einzuholen. 5.3.1 Eine Überstellung nach Portugal erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. 5.3.2 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Prüfung von Art. 17 Dublin-III-VO vorgenommen. Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Ebenso endet mit vorliegendem Urteil die mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 erteilte aufschiebende Wirkung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni