Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 In Bezug auf den mit der Kürze der gesetzlichen Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG) begründeten verfahrensrechtlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 1. November 2023 um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer (allfälligen) Beschwerdeergänzung insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und/oder einer Verfolgung durch den turkmenischen Geheimdienst in Polen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 1. November 2023 S. 10) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 und 1. November 2023 zwei rechtsgenügliche Beschwerdeschriften mit einlässlicher Begründung der gestellten Rechtsbegehren eingereicht hat. Er hatte Gelegenheit, allfällige gesundheitliche Probleme zu schildern, und reichte am 3. November 2023 einen Arztbericht zu den Akten. Auch hat er die aus seiner Sicht bestehende Bedrohung seitens des turkmenischen Geheimdienstes in Polen dargelegt. Für ein Zuwarten respektive die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer allfälligen (weiteren) Beschwerdeergänzung besteht vorliegend keine Veranlassung und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 5 Vorab ist hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom 1. November 2023, er habe sich in C._______ durch turkmenische Botschaftsmitarbeitende und Angehörige des turkmenischen Geheimdienstes beobachtet und verfolgt gefühlt, was ihn im Oktober 2023 zum Verlassen C._______ bewogen habe, festzuhalten, dass es im vorliegenden Dublin-Verfahren um die Frage der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen - nicht in C._______ - geht. Auf die besagten Ausführungen betreffend C._______ ist deshalb nicht weiter einzugehen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Bei einem Antragsteller, der über ein gültiges Visum verfügt, ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, ist Abs. 2 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 7.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass Polen dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 2. bis 26. Oktober 2023 ausgestellt hat. Vor Ablauf des polnischen Visums stellte der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM ersuchte deshalb die polnischen Behörden am 13. Oktober 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers und die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 16. Oktober 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
E. 7.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4759/2023 vom 13. September 2023 E. 6.4.2, E-4564/2023 vom 7. September 2023 E. 6.1, D-3574/2023 vom 1. September 2023 E. 6.4, E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 7 m.w.H.). An der aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeschriften vom 25. Oktober 2023 und 1. November 2023 nichts zu ändern. In letzterer bezieht er sich hauptsächlich auf die Problematik an der polnisch-belarussischen Grenze, wohingegen er praxisgemäss auf dem Flugweg nach Polen überstellt werden dürfte. Zudem handelt es sich bei ihm um einen Dublin-Rückkehrer, der bis vor Kurzem über ein gültiges Visum in Polen verfügte. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Gemäss besagter Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten.
E. 8.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach er sich in Polen nicht sicher respektive vom turkmenischen Geheimdienst beobachtet gefühlt habe und befürchte, bei einer Rückkehr dorthin in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 9.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintritts-rechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Polen seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer F-4759/2023 vom 13. September 2023 E. 6.5.2, D-2578/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.6, F-2384/2023 vom 5. Mai 2023 E. 5 m.w.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, es bedarf hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 9.4 Die polnischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2023 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz explizit anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die polnischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es steht ihm folglich die Möglichkeit offen, in Polen ein Asylgesuch einzureichen und seine Asylgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den polnischen Behörden geltend zu machen. Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein konkreter Anlass für die Annahme, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Polen ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 9.5 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Polen würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Im Übrigen könnte er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Beim Beschwerdeführer wurde am 30. Oktober 2023 im Rahmen einer ambulanten Konsultation im (...) (...) diagnostiziert, an welcher er laut eigenen Angaben seit seiner Jugend bei Stresssituationen leide. Die Erkrankung wird medikamentös behandelt. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand attestiert. Zwecks Abklärung einer möglichen (...) erfolge eine Anmeldung in der (...) Sprechstunde. Polen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4759/2023 vom 13. September 2023 E. 6.5.3, E-4564/2023 vom 7. September 2023 E. 7.3.2, E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3, E-1383/2023 vom 28. März 2023 E. 8.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Versorgung verweigern würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es vorliegend denn auch nicht notwendig, den Termin bei der (...) Sprechstunde, der in die Wege geleitet worden sei, abzuwarten. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den aktuellen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird im Überstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt.
E. 9.7 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich in Polen nicht sicher respektive vom turkmenischen Geheimdienst beobachtet und verfolgt gefühlt zu haben, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensteht und es ihm auch zuzumuten ist, sich in Polen an die dort zuständigen Stellen zu wenden, sollte er sich künftig von Drittpersonen schikaniert oder bedroht fühlen. Mit dem Einwand, Polen unterhalte diplomatische Beziehungen zu Turkmenistan, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die zuständigen polnischen Organe würden ihm im Bedarfsfall den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern. Für eine solche Annahme liegen keine konkreten Hinweise vor.
E. 9.8 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Polen die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 9.9 Nach dem Ausgeführten besteht für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der polnischen Behörden betreffend Zugang des Beschwerdeführers zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung keine Veranlassung. Ebenso wenig ist eine Rückweisung der Sache an das SEM zur weiteren Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung angezeigt. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt und sich in seinem Entscheid unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit dessen individueller Situation auseinandergesetzt. Die besagten (Eventual- und Subeventual-)Begehren sind folglich abzuweisen.
E. 10.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 10.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Polen bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 10.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5843/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Turkmenistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Clara Böttinger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. Oktober 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Nachdem sich im turkmenischen Reisepass des Beschwerdeführers ein polnisches Visum befand und ein Abgleich mit der zentralen europäischen Visumsdatenbank (CS-VIS) bestätigte, dass die polnische Vertretung in B._______ dem Beschwerdeführer am (...) ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeit vom 2. Oktober 2023 bis 26. Oktober 2023 ausgestellt hatte, ersuchte das SEM die polnischen Behörden am 13. Oktober 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 16. Oktober 2023 in Anwendung der besagten Bestimmung der Dublin-III-VO zu. C. Am 23. Oktober 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen. Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sein Heimatland Turkmenistan am 18. Juni 2014 verlassen und sich in C._______ begeben. Am 2. Oktober 2023 sei er unter Verwendung des von den polnischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums von C._______ über D._______ nach Polen geflogen. Dort habe er an einer Versammlung teilgenommen (vgl. Teilnehmerausweis «(...)» [{...} der {...} {(...)}]). Anschliessend sei er am 9. Oktober 2023 per Bus von Polen in die Schweiz gefahren. Er habe in keinem anderen europäischen Land ein Asylgesuch gestellt. In Polen habe er sich nicht sicher gefühlt. Nach Ausbruch des Kriegs in der Ukraine seien viele turkmenische Studenten nach Polen gegangen. Angehörige des turkmenischen Geheimdienstes würden dort versuchen, Oppositionelle aus Turkmenistan zu provozieren. Vor seinem Hotel habe es Provokationen gegeben und er habe sich vom turkmenischen Geheimdienst beobachtet und verfolgt gefühlt, als er in ein Taxi gestiegen sei. Er habe bewusst die Schweiz ausgewählt, weil diese keine diplomatischen Beziehungen zu Turkmenistan unterhalte. Hierzulande fühle er sich sicher. Er habe keine Krankheiten. D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 - eröffnet am 25. Oktober 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. E. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Sachverhaltserstellung, subeventualiter um Anweisung des SEM, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von Polen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Polen, das gute Beziehungen zu Turkmenistan unterhalte, in sein Heimatland abgeschoben würde, wo Oppositionsaktivisten verfolgt würden und sein Leben gefährdet wäre. Während der (...) seien im Hotel, wo die Veranstaltung stattgefunden habe, turkmenische Agenten gewesen und hätten versucht, turkmenische Staatsbürger zu provozieren. Sie hätten den Sicherheitsdienst um Schutz gebeten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 1. November 2023 reichte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung (Mandatierung am 31. Oktober 2023) eine weitere Beschwerdeschrift ein. Darin wurde erneut um Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung, subeventualiter um Anweisung des SEM, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren mit Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen sowie zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von Polen einzuholen, ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Schliesslich wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer (weiteren) Beschwerdeergänzung ersucht. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht und Substitutionsvollmacht, des Protokolls des Dublin-Gesprächs und der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Teilnehmerausweis «(...)» und (...) Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers) bei. Auf die Ausführungen in dieser Beschwerdeschrift wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Am 2. November 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 3. November 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 30. Oktober 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. In Bezug auf den mit der Kürze der gesetzlichen Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG) begründeten verfahrensrechtlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 1. November 2023 um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer (allfälligen) Beschwerdeergänzung insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und/oder einer Verfolgung durch den turkmenischen Geheimdienst in Polen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 1. November 2023 S. 10) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 und 1. November 2023 zwei rechtsgenügliche Beschwerdeschriften mit einlässlicher Begründung der gestellten Rechtsbegehren eingereicht hat. Er hatte Gelegenheit, allfällige gesundheitliche Probleme zu schildern, und reichte am 3. November 2023 einen Arztbericht zu den Akten. Auch hat er die aus seiner Sicht bestehende Bedrohung seitens des turkmenischen Geheimdienstes in Polen dargelegt. Für ein Zuwarten respektive die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer allfälligen (weiteren) Beschwerdeergänzung besteht vorliegend keine Veranlassung und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5. Vorab ist hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom 1. November 2023, er habe sich in C._______ durch turkmenische Botschaftsmitarbeitende und Angehörige des turkmenischen Geheimdienstes beobachtet und verfolgt gefühlt, was ihn im Oktober 2023 zum Verlassen C._______ bewogen habe, festzuhalten, dass es im vorliegenden Dublin-Verfahren um die Frage der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen - nicht in C._______ - geht. Auf die besagten Ausführungen betreffend C._______ ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Bei einem Antragsteller, der über ein gültiges Visum verfügt, ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, ist Abs. 2 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass Polen dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 2. bis 26. Oktober 2023 ausgestellt hat. Vor Ablauf des polnischen Visums stellte der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM ersuchte deshalb die polnischen Behörden am 13. Oktober 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers und die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 16. Oktober 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. 7.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4759/2023 vom 13. September 2023 E. 6.4.2, E-4564/2023 vom 7. September 2023 E. 6.1, D-3574/2023 vom 1. September 2023 E. 6.4, E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 7 m.w.H.). An der aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeschriften vom 25. Oktober 2023 und 1. November 2023 nichts zu ändern. In letzterer bezieht er sich hauptsächlich auf die Problematik an der polnisch-belarussischen Grenze, wohingegen er praxisgemäss auf dem Flugweg nach Polen überstellt werden dürfte. Zudem handelt es sich bei ihm um einen Dublin-Rückkehrer, der bis vor Kurzem über ein gültiges Visum in Polen verfügte. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Gemäss besagter Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. 8.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach er sich in Polen nicht sicher respektive vom turkmenischen Geheimdienst beobachtet gefühlt habe und befürchte, bei einer Rückkehr dorthin in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 9.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintritts-rechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Polen seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer F-4759/2023 vom 13. September 2023 E. 6.5.2, D-2578/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.6, F-2384/2023 vom 5. Mai 2023 E. 5 m.w.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, es bedarf hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 9.4 Die polnischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2023 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz explizit anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die polnischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es steht ihm folglich die Möglichkeit offen, in Polen ein Asylgesuch einzureichen und seine Asylgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den polnischen Behörden geltend zu machen. Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein konkreter Anlass für die Annahme, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Polen ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 9.5 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Polen würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Im Übrigen könnte er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Beim Beschwerdeführer wurde am 30. Oktober 2023 im Rahmen einer ambulanten Konsultation im (...) (...) diagnostiziert, an welcher er laut eigenen Angaben seit seiner Jugend bei Stresssituationen leide. Die Erkrankung wird medikamentös behandelt. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand attestiert. Zwecks Abklärung einer möglichen (...) erfolge eine Anmeldung in der (...) Sprechstunde. Polen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4759/2023 vom 13. September 2023 E. 6.5.3, E-4564/2023 vom 7. September 2023 E. 7.3.2, E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3, E-1383/2023 vom 28. März 2023 E. 8.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Versorgung verweigern würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es vorliegend denn auch nicht notwendig, den Termin bei der (...) Sprechstunde, der in die Wege geleitet worden sei, abzuwarten. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den aktuellen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird im Überstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt. 9.7 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich in Polen nicht sicher respektive vom turkmenischen Geheimdienst beobachtet und verfolgt gefühlt zu haben, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensteht und es ihm auch zuzumuten ist, sich in Polen an die dort zuständigen Stellen zu wenden, sollte er sich künftig von Drittpersonen schikaniert oder bedroht fühlen. Mit dem Einwand, Polen unterhalte diplomatische Beziehungen zu Turkmenistan, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die zuständigen polnischen Organe würden ihm im Bedarfsfall den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern. Für eine solche Annahme liegen keine konkreten Hinweise vor. 9.8 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Polen die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 9.9 Nach dem Ausgeführten besteht für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der polnischen Behörden betreffend Zugang des Beschwerdeführers zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung keine Veranlassung. Ebenso wenig ist eine Rückweisung der Sache an das SEM zur weiteren Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung angezeigt. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt und sich in seinem Entscheid unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit dessen individueller Situation auseinandergesetzt. Die besagten (Eventual- und Subeventual-)Begehren sind folglich abzuweisen. 10. 10.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 10.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Polen bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 10.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 13. 13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: