Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst geltend, das SEM habe seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es die aktuelle Situation in Polen sowie seine gesundheitlichen Beschwerden nicht hinreichend gewürdigt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG).
E. 3.2.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 3.3.1 Das Gericht stellt fest, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorinstanz die aktuelle Situation in Polen ungenügend abgeklärt haben sollte, zumal alle rechtsrelevanten Umstände berücksichtigt worden sind und zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt waren.
E. 3.3.2 Das Gericht erachtet auch den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise den Beginn einer allfälligen Behandlung abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der aktenkundige Gesundheitszustand ist indessen im Rahmen der materiellen Prüfung zu würdigen (vgl. E. 6.5.3).
E. 3.3.3 Im Übrigen gelangt das Gericht zum Schluss, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat in der Begründung ihrer Verfügung - sowohl in Bezug auf die aktuelle Situation in Polen wie auch in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - auf sämtliche rechtserheblichen Umstände Bezug genommen und diese hinreichend gewürdigt, mithin war es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet; der Antrag auf Rückweisung der Sache ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der Zuständigkeit Polens gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ende die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, wenn eine antragstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen am 31. Dezember 2022 in Deutschland eingereist, wo er sich für einen Monat - also bis zum 31. Januar 2023 - aufgehalten habe; danach sei er in die Türkei gereist und am 25. April 2023 erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt. Sein vorgebrachter Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten belaufe sich folglich nicht auf die von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geforderten drei Monate, weshalb sich aus diesem keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lasse. Die Glaubhaftigkeit seines Aufenthalts ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten könne daher offengelassen werden. Auch der Aufenthalt seiner Schwester, einer Tante und eines Cousins in der Schweiz vermöge nichts an der Zuständigkeit Polens zu ändern, zumal die genannten Verwandten nicht zu den Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zählten und auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sei. Des Weiteren sei Polen Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der EMRK; es sei davon auszugehen, dass Polen die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergebenden Rechte anerkenne und schütze. In der Folge bestehe kein Grund zur Annahme, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Polen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch nach Ausbruch des Kriegs in der Ukraine - trotz des damit einhergehenden starken Zustroms ukrainischer Staatsangehöriger in Polen - nicht vom Bestehen systemischer Mängel auszugehen. In Bezug auf die Furcht des Beschwerdeführers, von Polen aus in die Türkei abgeschoben zu werden, sei festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestünden, wonach die polnischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln des einschlägigen Völker- und Europarechts zu prüfen. Ferner seien keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Polen würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sei oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Übrigen bestünden auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Polen würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
E. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO setze keinen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO voraus; aus dem Wortlaut der Bestimmung gehe hervor, dass eine Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 1-3 Dublin-III-VO nur dann begründet werde, wenn die antragstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe. Vorliegend sei er von Deutschland aus in die Türkei gereist, bevor er Ende April 2023 in die Schweiz gelangt sei, weshalb die Zuständigkeit Polens nicht mehr gegeben sei. Da sich die Vorinstanz nur zur Dauer seines Aufenthalts in der Türkei geäussert habe, sei davon auszugehen, dass keine Zweifel daran bestehen würden, dass er sich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel würden die Tatsache seines Aufenthalts in der Türkei untermauern. Aus diesen gehe hervor, dass er bereits am 14. Januar 2023 in der Türkei einen Zahnarzttermin wahrgenommen habe; eine Kaufquittung und ein ärztlicher Bericht würden seine Darstellung belegen. Ausserdem habe er bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Mai 2023 geltend gemacht, aufgrund des Erlebten im Zusammenhang mit dem Erdbeben vom Februar 2023 an Schlafproblemen zu leiden. Auch sei den vorinstanzlichen Unterlagen zu entnehmen, dass er sich aufgrund der psychischen Auswirkungen des Erdbebens am 16. Mai 2023 in ärztliche Behandlung begeben habe. Somit sei sein Aufenthalt in der Türkei belegt, woraus sich eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergebe. Ergänzend sei festzustellen, dass auch gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO eine Zuständigkeit der Schweiz begründet worden sei, zumal sein Aufenthalt in der Türkei über drei Monate angedauert habe. Er habe sich nur eine Woche - und nicht, wie anlässlich des Dublin-Gesprächs fälschlicherweise angegeben, einen Monat - in Deutschland aufgehalten; dieser Fehler sei auf seine Nervosität anlässlich des Gesprächs zurückzuführen. Ferner ergebe sich eine Zuständigkeit der Schweiz auch aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, zumal bereits vor dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine das polnische Aufnahme- und Asylverfahren mit Blick auf die Identifizierung und Betreuung von besonders vulnerablen Personen systemische Mängel aufgewiesen habe. Aufgrund des Krieges in der Ukraine sei nun eine grosse Anzahl an Menschen nach Polen geflüchtet, was dazu geführt habe, dass das polnische Asylsystem derart überlastet gewesen sei, dass über Monate von Dublin-Überstellungen abgesehen worden sei. Dies habe sich etwa auf die medizinische Versorgung ausgewirkt, so sei der Zugang zu psychologischen Behandlungen nicht mehr gewährleistet. Er leide an einer Traumatisierung aufgrund des Erdbebens vom Februar 2023, weshalb er auf psychologische Betreuung angewiesen sei. Im Übrigen bestünden auch Hinweise darauf, dass Polen asylsuchende Personen an der belarussischen Grenze zurückschieben würde. Ausserdem hätten die neusten Gesetzesänderungen in Polen dazu geführt, dass zahlreichen asylsuchenden Personen der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt worden sei. Auch würden verschiedene Quellen darauf hindeuten, dass viele Dublin-Rückkehrende in Polen unter dem Vorwand des Bestehens einer Fluchtgefahr in Haft genommen würden. Schliesslich würden grundlegende Verfahrensrechte nicht gewährleistet, so komme einer Beschwerde im polnischen Asylverfahren keine aufschiebende Wirkung zu. Daher sei von systemischen Mängeln im polnischen Asyl- und Ausnahmeverfahren auszugehen, weshalb die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten habe. Im Übrigen würde eine Überstellung nach Polen gegen Art. 3 EMRK und Art. 7 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR. 0.103.2, UNO-Pakt II) verstossen, da er psychisch belastet sei und in Polen über kein familiäres Netz verfüge.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst fest, dass es - wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt - für die Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausreiche, dass eine antragstellende Person den Dublin-Raum lediglich für kurze Zeit verlassen würde; eine dreimonatige Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sei somit - wie fälschlicherweise in der Verfügung vom 15. Juni 2023 ausgeführt - nicht notwendig. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nach Ablauf seines polnischen Visums zu belegen, zumal seine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung widersprüchlich ausgefallen sei. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe er angegeben, am 31. Dezember 2022 nach Deutschland gelangt zu sein, sich dort für einen Monat aufgehalten zu haben und anschliessend in die Türkei zurückgefahren zu sein, von wo er am 25. April 2023 in die Schweiz gereist sei. Demgegenüber habe er auf Beschwerdeebene behauptet, er habe sich nicht einen Monat, sondern nur eine Woche in Deutschland aufgehalten. Mit Blick auf die eingereichten Unterlagen sei zudem festzustellen, dass diese nicht fälschungssicher seien und nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten. Auch könnten die eingereichten Unterlagen nicht als Beweismittel im Sinne des Anhangs II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) qualifiziert werden. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben - den Dublin-Raum noch während der Geltungsdauer des Visums für Polen verlassen haben wolle, sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Rückreise in die Türkei nicht durch Vorlage seines mit Ausreisestempel versehenen Reisepasses zu belegen vermöge. Sein diesbezüglicher Einwand, er habe seinen Pass aufgrund des Erdbebens zurücklassen müssen, erscheine nicht plausibel, mithin es ihm gelungen sei, kleinere Dokumente - wie eine Kaufquittung - zu organisieren und einzureichen. Insofern sei davon auszugehen, dass er seinen Pass nicht vorgelegt habe, um dessen Inhalt vor den Schweizer Behörden zu verbergen. In der Folge sei seine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Dublin-Raums nicht belegt, weshalb Polen für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig bleibe.
E. 5.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, es sei zwar nachvollziehbar, dass die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, da zu diesem Zeitpunkt die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nicht vorgelegen hätten. Gemäss Anhang II DVO würden auch etwa Fahrausweise, Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten, Terminkarten für ärztliche Besuche oder Daten, aus denen hervorgehe, dass die betroffene Person die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen habe, als Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dienen können. Er habe sich bemüht, solche Unterlagen zu organisieren, was angesichts der prekären Situation nicht einfach gewesen sei; seine Familie wohne seit dem Erdbeben in einem Zelt. Um seine Ausreise zu belegen, müsse er seine Ehegattin bitten, im zusammengestürzten Haus nach Beweismitteln zu suchen. Er könne zudem nicht mit Gewissheit sagen, ob sein Pass bei seiner Rückreise in die Türkei mit einem Stempel versehen worden sei, der Fahrer habe bei der Grenzkontrolle alle Pässe eingesammelt und diesen den Grenzbehörden vorgelegt. Jedenfalls sei es seiner Ehegattin nun gelungen, die Fahrkarte der Busgesellschaft zu finden, mit welcher er nach Deutschland und zurück in die Türkei gefahren sei. Aus dieser gehe hervor, dass er am 30. Dezember 2022 von Istanbul nach München und am 8. Januar 2023 von dort zurück nach Istanbul gereist sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er bereits anlässlich des Arzttermins vom 16. Mai 2023 dem Arzt gegenüber angegeben habe, das Erdbeben im Februar 2023 miterlebt zu haben. Die Annahme, er habe im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO den Arzt gezielt angelogen, sei absurd, zumal er nicht über entsprechendes juristisches Fachwissen verfügen könne.
E. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein Visum für Polen mit Gültigkeit vom 28. Dezember 2022 bis zum 18. Januar 2023 verfügte. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 11. Mai 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 25. Mai 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben.
E. 6.2 Den Beweismitteln nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i) Dublin-III-VO kommt für die Zuständigkeitsbestimmung erhöhte Beweiskraft zu. Sie können durch Gegenbeweise widerlegt werden (Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO; BVGE 2015/41 E. 7.3).
E. 6.3 Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i) Dublin-III-VO i.V.m. Verzeichnis A, Ziff. I/4 DVO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i) Dublin-III-VO i.V.m. Verzeichnis B, Ziff. I/5. Anhang II DVO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Die Beweiskraft der im Verzeichnis B, Ziff. I/5. Anhang II DVO aufgeführten Indizien ist von Fall zu Fall zu bewerten (vgl. Urteil des BVGer F-5539/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.4). Das Beweismass darf dabei nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung der Dublin-III-VO erforderliche Mass hinausgehen, insofern ein für die Zuständigkeitsbegründung nach der Dublin-III-VO reduziertes Beweismass anzuwenden ist (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zu belegen vermag. Zwar ist anzumerken, dass der Tatbestand von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO keinen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO verlangt; vielmehr genügt für das Erlöschen der Zuständigkeit des visumsausstellenden Staates - wie sowohl in der Beschwerde als auch der vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend ausgeführt - ein auch nur kurzzeitiges Verlassen des Dublin-Raums. Die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen - die Bestätigung eines Zahnarzttermins vom 14. Januar 2023, die Einkaufsquittung vom 20. Januar 2023, das Bestätigungsschreiben des Orts C._______ vom 15. Februar 2023, der medizinische Bericht vom 29. März 2023 sowie das Bildschirmfoto - stellen jedoch höchstens Indizien im Sinne von Verzeichnis B Ziff. I/5, Anhang II DVO dar. Diese vermögen jedoch aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Der Kopie der Bestätigung eines zahnärztlichen Termins vom 14. Januar 2023 und der Einkaufsquittung vom 20. Januar 2023 ist aufgrund der leichten Fälschbarkeit lediglich geringe Beweiskraft beizumessen. Auch das Bestätigungsschreiben der Gemeinde C._______ vom 15. Februar 2023 vermag ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nicht zu belegen, zumal es erstaunt, dass ein offizielles Schreiben einer politischen Gemeinde von Hand und ohne Briefkopf ausgestellt wird. Ferner kann auch die Echtheit des medizinischen Berichts vom 29. März 2023 nicht überprüft werden, zumal dieser nur als Kopie in geringwertiger Qualität eingereicht worden ist. Schliesslich ist mit Blick auf die eingereichten Bildschirmfotos festzuhalten, dass darauf zwar der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Frau - möglicherweise seiner Ehefrau - und einem Mädchen - möglicherweise seiner Tochter - abgebildet ist, den Fotos jedoch über den Ort der Aufnahme gerade keine Angaben zu entnehmen sind («Konum yok», auf deutsch: «kein Standort»). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer betreffend den geltend gemachten Aufenthalt in Deutschland widersprüchliche Angaben machte, was er nicht plausibel aufzulösen vermochte. Der zeitliche Unterschied in seinen Angaben - eine Woche statt einem Monat - dürfte sich nicht mit seiner vorgebrachten Nervosität anlässlich des Dublin-Gesprächs erklären lassen. An dieser Einschätzung ändert auch die mit der Replik eingereichte Busfahrkarte im Original nichts, zumal diese leicht zu fälschen ist beziehungsweise ein solches Busticket aus Gefälligkeit auch nachträglich ausgestellt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es nicht plausibel ist, weshalb dem Beschwerdeführer - hätte er die Reise so angetreten wie dargestellt - die Fahrkarte nach Antritt der Reise mitsamt mehreren Durchschlägen wieder ausgehändigt hätte werden sollen. Ins Gewicht fällt auch, dass - wie von der Vor-instanz zutreffend angeführt - nicht nachvollziehbar erscheint, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seinen Reisepass vorzulegen. Auch seine Erklärungen, er wisse nicht, ob sein Pass bei der Reise in die Türkei gestempelt worden sei beziehungsweise, sein Pass sei aufgrund des Erdbebens in der Türkei geblieben, vermögen nicht zu überzeugen. Daran ändert schliesslich auch das Vorbringen nichts, es sei absurd davon auszugehen, er habe im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO den Arzt im Rahmen der Behandlung vom 16. März 2023 angelogen. Angesichts der fehlenden Belege und der Widersprüchlichkeit seiner Angaben stellt sein Einwand, er verfüge nicht über entsprechendes juristisches Fachwissen, keinen hinreichenden Beleg für das geltend gemachte Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO dar. Im Übrigen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine antragstellende Person keine Kenntnis über die Grundzüge des Dublin-Verfahrens hätte. Aus der gegenteiligen blossen Behauptung vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Indizien vorgelegt hat, um seine behauptete Ausreise aus dem Schengenraum zumindest glaubhaft zu machen, weshalb auch darauf verzichtet werden darf, diese Beweismittel den polnischen Behörden zur Begutachtung und Bewertung vorzulegen. Es ist dem Beschwerdeführer demnach - auch unter Berücksichtigung des im Dublin-Verfahren geltenden reduzierten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht gelungen, eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu begründen.
E. 6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, anerkennt und schützt. Daran vermag auch sein Einwand, das polnische Asylsystem würde in Bezug auf die Erkennung und Betreuung besonders vulnerabler Personen systemische Mängel aufweisen, nichts zu ändern, zumal gemäss Aktenlage der Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerabel zu bezeichnen ist. Auch aus dem Vorbringen, Polen würde antragstellende Personen an der belarussischen Grenze nach Weissrussland zurückschieben, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten, da er im Rahmen des Dublin-Verfahrens ohnehin nicht an die belarussische Grenze überstellt werden würde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Polen trotz der durch den Ukrainekrieg ausgelösten grossen Fluchtbewegungen wieder Dublin-Überstellungen akzeptiert, und auch im vorliegenden Fall einer Überstellung zwecks Aufnahmeverfahren zugestimmt hat. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Daran vermögen auch die weiteren auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände nichts zu ändern.
E. 6.5 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die sich in der Schweiz befindenden Verwandten des Beschwerdeführers keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind und auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO ersichtlich ist.
E. 6.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR. 143.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die polnischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Belastung und eines fehlenden familiären Netzes in Polen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 7 UNO-Pakt II darstellen sollte.
E. 6.6.2 Der Beschwerdeführer hat des Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Polen würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, ist festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer solchen Situation. Die vorliegend geltend gemachte Traumatisierung sowie die vorgebrachten Schlafprobleme im Zusammenhang mit dem erlebten Erdbeben vom Februar 2023 vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 6.6.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.); das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.7 Somit bleibt Polen der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Polen ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3574/2023 Urteil vom 1. September 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 1. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Beleg seiner Identität legte er eine türkische Identitätskarte im Original vor. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 30. November 2022 ein Visum für Polen mit Gültigkeit vom 28. Dezember 2022 bis zum 18. Januar 2023 ausgestellt worden war. C. C.a Anlässlich des Dublin-Gesprächs gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 11. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 31. Dezember 2022 mit einem Visum für Polen nach Deutschland gereist, wo er sich bei seinem Schwager aufgehalten habe. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Deutschland sei er mit einem Personentransportunternehmen in die Türkei zurückgekehrt, am 25. April 2023 habe er die Türkei erneut verlassen und sei mit einem Lastkraftwagen durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Aufgrund des Erdbebens in der Türkei vom Februar 2023 sei sein Pass in der Türkei verblieben. Im Falle einer Überstellung nach Polen befürchte er, in die Türkei abgeschoben zu werden. Zudem gehe es ihm wegen des Erdbebens psychisch nicht sehr gut, er habe ständig Alpträume. D. Gleichentags - am 11. Mai 2023 - ersuchte das SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die polnischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers. E. Am 25. Mai 2023 stimmten die polnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO dem Aufnahmegesuch zu. F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 - eröffnet am 16. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung eines Zahnarzttermins vom 14. Januar 2023, eine Einkaufsquittung vom 20. Januar 2023, ein Bestätigungsschreiben einer Gemeinde vom 15. Februar 2023, eine Mitgliedschaftskarte der Halklarin Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker, HDP), einen medizinischen Bericht vom 29. März 2023 sowie ein Bildschirmfoto seiner Familie ein. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. L. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2023 forderte die Instruktions-richterin den Beschwerdeführer auf, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. M. In seiner Replik vom 20. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen sowie deren Begründung fest. Gleichzeitig reichte er eine Fahrkarte der Personentransportunternehmung B._______ im Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst geltend, das SEM habe seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es die aktuelle Situation in Polen sowie seine gesundheitlichen Beschwerden nicht hinreichend gewürdigt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). 3.2.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.3 3.3.1 Das Gericht stellt fest, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorinstanz die aktuelle Situation in Polen ungenügend abgeklärt haben sollte, zumal alle rechtsrelevanten Umstände berücksichtigt worden sind und zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt waren. 3.3.2 Das Gericht erachtet auch den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise den Beginn einer allfälligen Behandlung abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der aktenkundige Gesundheitszustand ist indessen im Rahmen der materiellen Prüfung zu würdigen (vgl. E. 6.5.3). 3.3.3 Im Übrigen gelangt das Gericht zum Schluss, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat in der Begründung ihrer Verfügung - sowohl in Bezug auf die aktuelle Situation in Polen wie auch in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - auf sämtliche rechtserheblichen Umstände Bezug genommen und diese hinreichend gewürdigt, mithin war es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet; der Antrag auf Rückweisung der Sache ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der Zuständigkeit Polens gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ende die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, wenn eine antragstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen am 31. Dezember 2022 in Deutschland eingereist, wo er sich für einen Monat - also bis zum 31. Januar 2023 - aufgehalten habe; danach sei er in die Türkei gereist und am 25. April 2023 erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt. Sein vorgebrachter Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten belaufe sich folglich nicht auf die von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO geforderten drei Monate, weshalb sich aus diesem keine Zuständigkeit der Schweiz begründen lasse. Die Glaubhaftigkeit seines Aufenthalts ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten könne daher offengelassen werden. Auch der Aufenthalt seiner Schwester, einer Tante und eines Cousins in der Schweiz vermöge nichts an der Zuständigkeit Polens zu ändern, zumal die genannten Verwandten nicht zu den Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zählten und auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sei. Des Weiteren sei Polen Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der EMRK; es sei davon auszugehen, dass Polen die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergebenden Rechte anerkenne und schütze. In der Folge bestehe kein Grund zur Annahme, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Polen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch nach Ausbruch des Kriegs in der Ukraine - trotz des damit einhergehenden starken Zustroms ukrainischer Staatsangehöriger in Polen - nicht vom Bestehen systemischer Mängel auszugehen. In Bezug auf die Furcht des Beschwerdeführers, von Polen aus in die Türkei abgeschoben zu werden, sei festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestünden, wonach die polnischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln des einschlägigen Völker- und Europarechts zu prüfen. Ferner seien keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Polen würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sei oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Übrigen bestünden auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Polen würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO setze keinen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO voraus; aus dem Wortlaut der Bestimmung gehe hervor, dass eine Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 1-3 Dublin-III-VO nur dann begründet werde, wenn die antragstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe. Vorliegend sei er von Deutschland aus in die Türkei gereist, bevor er Ende April 2023 in die Schweiz gelangt sei, weshalb die Zuständigkeit Polens nicht mehr gegeben sei. Da sich die Vorinstanz nur zur Dauer seines Aufenthalts in der Türkei geäussert habe, sei davon auszugehen, dass keine Zweifel daran bestehen würden, dass er sich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel würden die Tatsache seines Aufenthalts in der Türkei untermauern. Aus diesen gehe hervor, dass er bereits am 14. Januar 2023 in der Türkei einen Zahnarzttermin wahrgenommen habe; eine Kaufquittung und ein ärztlicher Bericht würden seine Darstellung belegen. Ausserdem habe er bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Mai 2023 geltend gemacht, aufgrund des Erlebten im Zusammenhang mit dem Erdbeben vom Februar 2023 an Schlafproblemen zu leiden. Auch sei den vorinstanzlichen Unterlagen zu entnehmen, dass er sich aufgrund der psychischen Auswirkungen des Erdbebens am 16. Mai 2023 in ärztliche Behandlung begeben habe. Somit sei sein Aufenthalt in der Türkei belegt, woraus sich eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergebe. Ergänzend sei festzustellen, dass auch gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO eine Zuständigkeit der Schweiz begründet worden sei, zumal sein Aufenthalt in der Türkei über drei Monate angedauert habe. Er habe sich nur eine Woche - und nicht, wie anlässlich des Dublin-Gesprächs fälschlicherweise angegeben, einen Monat - in Deutschland aufgehalten; dieser Fehler sei auf seine Nervosität anlässlich des Gesprächs zurückzuführen. Ferner ergebe sich eine Zuständigkeit der Schweiz auch aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, zumal bereits vor dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine das polnische Aufnahme- und Asylverfahren mit Blick auf die Identifizierung und Betreuung von besonders vulnerablen Personen systemische Mängel aufgewiesen habe. Aufgrund des Krieges in der Ukraine sei nun eine grosse Anzahl an Menschen nach Polen geflüchtet, was dazu geführt habe, dass das polnische Asylsystem derart überlastet gewesen sei, dass über Monate von Dublin-Überstellungen abgesehen worden sei. Dies habe sich etwa auf die medizinische Versorgung ausgewirkt, so sei der Zugang zu psychologischen Behandlungen nicht mehr gewährleistet. Er leide an einer Traumatisierung aufgrund des Erdbebens vom Februar 2023, weshalb er auf psychologische Betreuung angewiesen sei. Im Übrigen bestünden auch Hinweise darauf, dass Polen asylsuchende Personen an der belarussischen Grenze zurückschieben würde. Ausserdem hätten die neusten Gesetzesänderungen in Polen dazu geführt, dass zahlreichen asylsuchenden Personen der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt worden sei. Auch würden verschiedene Quellen darauf hindeuten, dass viele Dublin-Rückkehrende in Polen unter dem Vorwand des Bestehens einer Fluchtgefahr in Haft genommen würden. Schliesslich würden grundlegende Verfahrensrechte nicht gewährleistet, so komme einer Beschwerde im polnischen Asylverfahren keine aufschiebende Wirkung zu. Daher sei von systemischen Mängeln im polnischen Asyl- und Ausnahmeverfahren auszugehen, weshalb die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten habe. Im Übrigen würde eine Überstellung nach Polen gegen Art. 3 EMRK und Art. 7 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR. 0.103.2, UNO-Pakt II) verstossen, da er psychisch belastet sei und in Polen über kein familiäres Netz verfüge. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst fest, dass es - wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt - für die Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausreiche, dass eine antragstellende Person den Dublin-Raum lediglich für kurze Zeit verlassen würde; eine dreimonatige Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sei somit - wie fälschlicherweise in der Verfügung vom 15. Juni 2023 ausgeführt - nicht notwendig. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nach Ablauf seines polnischen Visums zu belegen, zumal seine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung widersprüchlich ausgefallen sei. Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe er angegeben, am 31. Dezember 2022 nach Deutschland gelangt zu sein, sich dort für einen Monat aufgehalten zu haben und anschliessend in die Türkei zurückgefahren zu sein, von wo er am 25. April 2023 in die Schweiz gereist sei. Demgegenüber habe er auf Beschwerdeebene behauptet, er habe sich nicht einen Monat, sondern nur eine Woche in Deutschland aufgehalten. Mit Blick auf die eingereichten Unterlagen sei zudem festzustellen, dass diese nicht fälschungssicher seien und nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten. Auch könnten die eingereichten Unterlagen nicht als Beweismittel im Sinne des Anhangs II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) qualifiziert werden. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben - den Dublin-Raum noch während der Geltungsdauer des Visums für Polen verlassen haben wolle, sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Rückreise in die Türkei nicht durch Vorlage seines mit Ausreisestempel versehenen Reisepasses zu belegen vermöge. Sein diesbezüglicher Einwand, er habe seinen Pass aufgrund des Erdbebens zurücklassen müssen, erscheine nicht plausibel, mithin es ihm gelungen sei, kleinere Dokumente - wie eine Kaufquittung - zu organisieren und einzureichen. Insofern sei davon auszugehen, dass er seinen Pass nicht vorgelegt habe, um dessen Inhalt vor den Schweizer Behörden zu verbergen. In der Folge sei seine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Dublin-Raums nicht belegt, weshalb Polen für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig bleibe. 5.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, es sei zwar nachvollziehbar, dass die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, da zu diesem Zeitpunkt die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nicht vorgelegen hätten. Gemäss Anhang II DVO würden auch etwa Fahrausweise, Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten, Terminkarten für ärztliche Besuche oder Daten, aus denen hervorgehe, dass die betroffene Person die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen habe, als Indizien für eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dienen können. Er habe sich bemüht, solche Unterlagen zu organisieren, was angesichts der prekären Situation nicht einfach gewesen sei; seine Familie wohne seit dem Erdbeben in einem Zelt. Um seine Ausreise zu belegen, müsse er seine Ehegattin bitten, im zusammengestürzten Haus nach Beweismitteln zu suchen. Er könne zudem nicht mit Gewissheit sagen, ob sein Pass bei seiner Rückreise in die Türkei mit einem Stempel versehen worden sei, der Fahrer habe bei der Grenzkontrolle alle Pässe eingesammelt und diesen den Grenzbehörden vorgelegt. Jedenfalls sei es seiner Ehegattin nun gelungen, die Fahrkarte der Busgesellschaft zu finden, mit welcher er nach Deutschland und zurück in die Türkei gefahren sei. Aus dieser gehe hervor, dass er am 30. Dezember 2022 von Istanbul nach München und am 8. Januar 2023 von dort zurück nach Istanbul gereist sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er bereits anlässlich des Arzttermins vom 16. Mai 2023 dem Arzt gegenüber angegeben habe, das Erdbeben im Februar 2023 miterlebt zu haben. Die Annahme, er habe im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO den Arzt gezielt angelogen, sei absurd, zumal er nicht über entsprechendes juristisches Fachwissen verfügen könne. 6. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein Visum für Polen mit Gültigkeit vom 28. Dezember 2022 bis zum 18. Januar 2023 verfügte. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 11. Mai 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 25. Mai 2023 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben. 6.2 Den Beweismitteln nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i) Dublin-III-VO kommt für die Zuständigkeitsbestimmung erhöhte Beweiskraft zu. Sie können durch Gegenbeweise widerlegt werden (Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO; BVGE 2015/41 E. 7.3). 6.3 Liegen keine förmlichen Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i) Dublin-III-VO i.V.m. Verzeichnis A, Ziff. I/4 DVO vor, hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i) Dublin-III-VO i.V.m. Verzeichnis B, Ziff. I/5. Anhang II DVO kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind. Die Beweiskraft der im Verzeichnis B, Ziff. I/5. Anhang II DVO aufgeführten Indizien ist von Fall zu Fall zu bewerten (vgl. Urteil des BVGer F-5539/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.4). Das Beweismass darf dabei nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung der Dublin-III-VO erforderliche Mass hinausgehen, insofern ein für die Zuständigkeitsbegründung nach der Dublin-III-VO reduziertes Beweismass anzuwenden ist (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zu belegen vermag. Zwar ist anzumerken, dass der Tatbestand von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO keinen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO verlangt; vielmehr genügt für das Erlöschen der Zuständigkeit des visumsausstellenden Staates - wie sowohl in der Beschwerde als auch der vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend ausgeführt - ein auch nur kurzzeitiges Verlassen des Dublin-Raums. Die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen - die Bestätigung eines Zahnarzttermins vom 14. Januar 2023, die Einkaufsquittung vom 20. Januar 2023, das Bestätigungsschreiben des Orts C._______ vom 15. Februar 2023, der medizinische Bericht vom 29. März 2023 sowie das Bildschirmfoto - stellen jedoch höchstens Indizien im Sinne von Verzeichnis B Ziff. I/5, Anhang II DVO dar. Diese vermögen jedoch aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Der Kopie der Bestätigung eines zahnärztlichen Termins vom 14. Januar 2023 und der Einkaufsquittung vom 20. Januar 2023 ist aufgrund der leichten Fälschbarkeit lediglich geringe Beweiskraft beizumessen. Auch das Bestätigungsschreiben der Gemeinde C._______ vom 15. Februar 2023 vermag ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nicht zu belegen, zumal es erstaunt, dass ein offizielles Schreiben einer politischen Gemeinde von Hand und ohne Briefkopf ausgestellt wird. Ferner kann auch die Echtheit des medizinischen Berichts vom 29. März 2023 nicht überprüft werden, zumal dieser nur als Kopie in geringwertiger Qualität eingereicht worden ist. Schliesslich ist mit Blick auf die eingereichten Bildschirmfotos festzuhalten, dass darauf zwar der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Frau - möglicherweise seiner Ehefrau - und einem Mädchen - möglicherweise seiner Tochter - abgebildet ist, den Fotos jedoch über den Ort der Aufnahme gerade keine Angaben zu entnehmen sind («Konum yok», auf deutsch: «kein Standort»). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer betreffend den geltend gemachten Aufenthalt in Deutschland widersprüchliche Angaben machte, was er nicht plausibel aufzulösen vermochte. Der zeitliche Unterschied in seinen Angaben - eine Woche statt einem Monat - dürfte sich nicht mit seiner vorgebrachten Nervosität anlässlich des Dublin-Gesprächs erklären lassen. An dieser Einschätzung ändert auch die mit der Replik eingereichte Busfahrkarte im Original nichts, zumal diese leicht zu fälschen ist beziehungsweise ein solches Busticket aus Gefälligkeit auch nachträglich ausgestellt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es nicht plausibel ist, weshalb dem Beschwerdeführer - hätte er die Reise so angetreten wie dargestellt - die Fahrkarte nach Antritt der Reise mitsamt mehreren Durchschlägen wieder ausgehändigt hätte werden sollen. Ins Gewicht fällt auch, dass - wie von der Vor-instanz zutreffend angeführt - nicht nachvollziehbar erscheint, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seinen Reisepass vorzulegen. Auch seine Erklärungen, er wisse nicht, ob sein Pass bei der Reise in die Türkei gestempelt worden sei beziehungsweise, sein Pass sei aufgrund des Erdbebens in der Türkei geblieben, vermögen nicht zu überzeugen. Daran ändert schliesslich auch das Vorbringen nichts, es sei absurd davon auszugehen, er habe im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO den Arzt im Rahmen der Behandlung vom 16. März 2023 angelogen. Angesichts der fehlenden Belege und der Widersprüchlichkeit seiner Angaben stellt sein Einwand, er verfüge nicht über entsprechendes juristisches Fachwissen, keinen hinreichenden Beleg für das geltend gemachte Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO dar. Im Übrigen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine antragstellende Person keine Kenntnis über die Grundzüge des Dublin-Verfahrens hätte. Aus der gegenteiligen blossen Behauptung vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Indizien vorgelegt hat, um seine behauptete Ausreise aus dem Schengenraum zumindest glaubhaft zu machen, weshalb auch darauf verzichtet werden darf, diese Beweismittel den polnischen Behörden zur Begutachtung und Bewertung vorzulegen. Es ist dem Beschwerdeführer demnach - auch unter Berücksichtigung des im Dublin-Verfahren geltenden reduzierten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht gelungen, eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu begründen. 6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, anerkennt und schützt. Daran vermag auch sein Einwand, das polnische Asylsystem würde in Bezug auf die Erkennung und Betreuung besonders vulnerabler Personen systemische Mängel aufweisen, nichts zu ändern, zumal gemäss Aktenlage der Beschwerdeführer nicht als besonders vulnerabel zu bezeichnen ist. Auch aus dem Vorbringen, Polen würde antragstellende Personen an der belarussischen Grenze nach Weissrussland zurückschieben, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten, da er im Rahmen des Dublin-Verfahrens ohnehin nicht an die belarussische Grenze überstellt werden würde. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Polen trotz der durch den Ukrainekrieg ausgelösten grossen Fluchtbewegungen wieder Dublin-Überstellungen akzeptiert, und auch im vorliegenden Fall einer Überstellung zwecks Aufnahmeverfahren zugestimmt hat. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Daran vermögen auch die weiteren auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände nichts zu ändern. 6.5 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die sich in der Schweiz befindenden Verwandten des Beschwerdeführers keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind und auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO ersichtlich ist. 6.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR. 143.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.6.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die polnischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Belastung und eines fehlenden familiären Netzes in Polen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 7 UNO-Pakt II darstellen sollte. 6.6.2 Der Beschwerdeführer hat des Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Polen würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, ist festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer solchen Situation. Die vorliegend geltend gemachte Traumatisierung sowie die vorgebrachten Schlafprobleme im Zusammenhang mit dem erlebten Erdbeben vom Februar 2023 vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.6.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.); das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.7 Somit bleibt Polen der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Polen ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin