Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-683/2024 Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung - Mehrfachgesuch (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 23. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der türkische Beschwerdeführer A._______ (geboren 2000) am 21. März 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juli 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2022 ein Wiedererwägungsgesuch stellte, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2023 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2023 schriftlich bei der Vorinstanz ein asylrechtliches Mehrfachgesuch einreichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2024 auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Februar 2024 vorsorglich stoppte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, dass die Vorinstanz sich mit Eingabe vom 15. März 2024 vernehmen liess, worauf der Beschwerdeführer am 3. April 2024 replizierte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie im nachfolgenden aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer seine Anträge damit begründete, die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuchs sei aufgrund seines mehr als 90-tägigen Aufenthalts ausserhalb des Schengen-Raums - in Serbien vom 17. März zum 4. Juli 2023 - an die Schweiz übergegangen, dass er sich dabei auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beruft, jedoch wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO anwendbar ist, dass dieser fehlgeleitete Normverweis aber nicht weiter beachtlich ist, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen mit voller Kognition anwendet (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass das Gericht demgemäss nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus der Dublin-III-Verordnung ergibt (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass die maltesischen Behörden dem Beschwerdeführer gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ein gültiges Schengen-Visum erteilten (vgl. SEM-act. 10/3; 11/2), dass die Vorinstanz ihr erstes Aufnahmeersuchen vom 20. April 2022 an die maltesischen Behörden richtigerweise in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stellte (vgl. SEM-act. Asylgesuch, act. 22), dass die Vorinstanz das Aufnahmeersuchen des vorliegenden Verfahrens vom 28. August 2023 hingegen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b. Dublin-III-VO stützte (vgl. SEM-act. 17/6), dass aber kein Asylgesuch des Beschwerdeführers in Malta aktenkundig ist und er in seinem Asylverfahren eine Asylantragstellung verneinte (vgl. SEM-act. Asylgesuch, act. 45, S. 2; act. 17), dass aufgrund des ihm erteilten Visums für Malta auch nicht von einer dortigen rechtswidrigen Einreise oder Aufenthalt ausgegangen werden kann, dass eine Zuständigkeit Maltas nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b. Dublin-III-VO somit auszuschliessen ist, dass zu prüfen ist, ob eine Zuständigkeitsübertragung an Malta aufgrund der Erteilung eines Schengen-Visa an den Beschwerdeführer durch die maltesischen Behörden erfolgt ist (Art. 12 Dublin-III-VO), dass das bis zum 14. Dezember 2021 gültige Visum des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung am 21. März 2022 seit weniger als sechs Monate abgelaufen war, dass bei der Prüfung einer Zuständigkeitsübertragung von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass somit im Gegensatz zur Ausgangslage eines zum Zeitpunkt der Antragsstellung weiterhin gültigen Visums (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO), vorliegend Art. 12 Abs. 4 zweiter Satz Dublin-III-VO anzuwenden ist, dass diese Bestimmung die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedsstaats vorgibt, der einem Antragssteller ein Visum erteilte und aufgrund dessen diese Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, dass ferner der Antragsteller in der Zwischenzeit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben darf, dass die Erteilung des Visums durch die maltesischen Behörden, wie bereits ausgeführt, erstellt ist, dass die Ermöglichung der Einreise des Beschwerdeführers durch dieses Visum nach Malta mittels eines entsprechenden aktenkundigen Einreisestempels vom 4. Dezember 2021 ebenfalls erwiesen ist (vgl. SEM-act. 10/3), dass folglich noch zu prüfen bleibt, ob der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise nach Malta am 4. Dezember 2021 verlassen hat, dass für das Erlöschen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz - im Unterschied zur dreimonatigen Frist gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - nach der speziellen Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO bereits ein kurzzeitiges Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten durch die antragstellende Person dafür genügt (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2023 vom 1. September 2023 E. 6.3; Hruschka/Maiani, in: Thym Daniel/Hailbronner Kay [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 2022, Kap. 23, Art. 12 Rz. 5, Fn. 153; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 24 zu Art. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/41 (E. 7-7.3 m.w.H.) zum Schluss kam, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlege und in den Erwägungen dazu ausführte, die Dublin-III-VO habe insbesondere zum Ziel, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, dass die Zuständigkeitsprüfung daher mit einem möglichst geringen Beweisaufwand verbunden sein sollte, und, um dieses Ziel zu erreichen, die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien definiere, sondern sich auch dazu äussere, welche Beweismittel und Indizien heranzuziehen sind, dass laut dem oben erwähnten Entscheid Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgebe, das Beweiserfordernis solle nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen und damit, soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig, ein reduziertes Beweismass festlege (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3), dass den Akten Kopien eines Ausreisestempels aus Malta am 17. März 2023 sowie eines gleichtägigen Einreisestempels nach Serbien samt des dazugehörigen, auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Flugscheins zu entnehmen sind (vgl. SEM-act. 2/13), dass diese förmlichen Beweismittel geeignet sind, das kurzzeitige Verlassen des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten durch den Beschwerdeführer zu belegen (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO; Anhang II der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39/10 vom 8. Februar 2014, Verzeichnis A Ziff. I/5.), dass die Zuständigkeit Maltas für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 aufgrund seiner bewiesenen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen, dass das Eventualbegehren zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz dadurch gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dazu gemäss Honorarnoten vom 12. Februar 2024 und vom 3. April 2024 Kosten in der Höhe von Fr. 3248.55 respektive Fr. 440.10 geltend machte, dass der verrechnete Stundensatz von Fr. 220.- nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der in der Honorarnote vom 3. April 2024 angegebene Zeitaufwand als gerechtfertigt erscheint, dass jedoch der in der Honorarnote vom 12. Februar 2024 aufgeführte Zeitaufwand von 12.25 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift (20 Seiten) mit Blick auf die rechtliche Komplexität der Sache als zu hoch erscheint und in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE auf zehn Stunden zu kürzen ist, dass dies auch unter Berücksichtigung der Angaben des Rechtsvertreters gilt, während dieser Zeit zum vorliegenden Fall Telefonate geführt und E-Mails verschickt zu haben, dass sich demnach ersatzfähige Kosten der Rechtsvertretung von Fr. 3156.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ergeben, die von der Vor-instanz als Parteientschädigung in diesem Umfang auszurichten sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 23. Januar 2024 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch vom 7. August 2023 einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3156.65 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: