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E-1383/2023

E-1383/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 5.4 Gemäss den Abklärungen des SEM bei den polnischen Behörden erhoben die Beschwerdeführenden (entgegen ihrer eigenen Darstellung) gegen den ablehnenden Asylentscheid vom (...) noch gleichentags Beschwerde, welche mit Urteil vom (...) abgewiesen wurde. Dieses Urteil wuchs am (...) unangefochten in Rechtskraft. Nachdem die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben, welche auch nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen bleibt. Es liegen keine Hinweise vor, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht rechtmässig durchgeführt hätte. Nach der Überstellung nach Polen steht es den Beschwerdeführenden frei, allfällige neue Asylgründe respektive solche, die gegen eine Wegweisung sprechen, im Rahmen eines Folgeantrags bei den zuständigen polnischen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens.

E. 6 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Schilderung des Aufenthalts in einem Haftzentrum unter prekären Bedingungen und unmenschlicher Behandlung der Beschwerdeführenden mit aktuellen Berichten über das polnische Asylverfahren deckten. Bei den geschilderten Ereignissen der Beschwerdeführenden handle es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein systematisches Vorgehen. Aufgrund der belastenden Erlebnisse litten die Beschwerdeführenden unter psychischen Schwierigkeiten. So werde in den ärztlichen Berichten der G._______, F._______ vom 20. Januar 2023 und vom 13. Februar 2023 festgehalten, dass bezüglich des Kindes ein dringender Verdacht auf eine Traumafolgestörung vorliege, welche weiterhin einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Ein erneuter Umzug in ein vorheriges Land, welches sich auf der ehemaligen Fluchtroute befinde, hätte eine grosse Belastung des Kindes und der Eltern zur Folge. Im mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht der G._______ vom 3. März 2023 werde an dieser Einschätzung festgehalten. Aus diesem Bericht ergebe sich im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet sei (depressive Symptomatik, Suizidgedanken). Bei ihr seien das Vorliegen einer schweren depressiven Episode, einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung diagnostiziert worden (vgl. u.a. Bericht der E._______ vom 7. Februar 2023). Auch der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen, was im genannten ärztlichen Bericht der G._______ vom 3. März 2023 festgehalten werde. Indessen fehle bislang eine individuelle psychologische Einschätzung. Auch die Beschwerdeführerin sei psychiatrisch nicht begleitet worden. Es sei eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden notwendig. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Daher sei die Sache eventualiter zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtiter seien von den polnischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend die medizinische Versorgung und adäquater Unterbringung einzuholen. Während des Aufenthalts in Polen hätten die Beschwerdeführenden keinen Zugang zur medizinischen Hilfe gehabt. Es sei keineswegs sicher, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen Zugang zu den Gesundheitsstrukturen erhalten würden. Es drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK und der Kinderschutzkonvention KRK. Daher sei ein Selbsteintritt geboten.

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Polen die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das polnische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende würden keine systemischen Mängel aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3139/2022 vom 21. November 2022 E. 4.1 und F-972/2022 vom 2. November 2022 E. 5.1). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schwierigen Verhältnisse bezüglich ihrer Behandlung und Unterbringung in Polen besteht keine Veranlassung zur Änderung der Rechtsprechung. Zurzeit sind in Polen zwar über 1,5 Millionen ukrainische Schutzsuchende registriert (vgl. UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and Povyat, <https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781>), indessen ist zu berücksichtigen , dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Im Weiteren werden die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für circa 280 000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (vgl. UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, <https:data.unhcr.org/en/documents/details/91208>). Dem Gericht liegen keine Berichte vor und wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht eingereicht, aus denen hervorgeht, aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen wäre das polnische Asylsystem überfordert. Zudem haben die polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wiederaufzunehmen, was auf eine Verbesserung der Situation hindeutet, dies umso mehr, als die polnischen Behörden bis heute nicht auf ihren Entscheid vom 23. Juni 2022 zurückgekommen sind. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellen, vermögen sie keine konkreten Hinweise für die Annahme darzutun, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei aus den Akten im Übrigen nicht hervorgeht, sie hätten sich während ihres Aufenthaltes in Polen erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in denen sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten

E. 8.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt entgegen der Auffassung in der Beschwerde von der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde. Aus den unter Bst. D. des Sachverhalts wiedergegebenen eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere das Vorliegen einer Anpassungsstörung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung und beim Sohn H._______ der Verdacht einer Traumafolgestörung diagnostiziert wurden. Im auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht der G._______ vom 3. März 2023 wird an dieser Einschätzung festgehalten und suizidiale Tendenzen bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und im Fall einer Rückkehr der Familie nach Polen insbesondere aus kinderpsychiatrischer Sicht eine Retraumatisierung zu erwarten sei. Die genannte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden war bereits Gegenstand der Beurteilung durch die deutschen Asylbehörden. Im Dublin-Entscheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2022 (vgl. Act. 32/20) wurde eingehend auf die in mehreren ärztlichen Berichten festgestellten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden, welche sich im Wesentlichen mit denjenigen im vorliegenden Verfahren festgestellten decken, eingegangen. Es wurde unter anderem festgehalten, dass die gesundheitlichen Beschwerden keine erhebliche Gefahr darstellten und nicht zu erwarten sei, dass bei den Antragstellern durch eine Abschiebung nach Polen eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eintreten werde, und dass es für sie möglich sein werde, in Polen eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu erhalten, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Antragsteller von einer derartigen medizinischen Versorgung in Polen grundsätzlich ausgeschlossen wären. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine wesentlich veränderte Situation im heutigen Zeitpunkt hinweisen würden. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung auch in Polen möglich. Polen verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Polen einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Polen ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit massgebend. Diese wird erst kurz vor der Überstellung abschliessend beurteilt. Zudem trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Polen Rechnung, indem es die polnischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - selbst unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Polen - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Soweit moniert wird, eine Überstellung sei nicht mit der KRK vereinbar, ist festzustellen, dass sich das SEM hinreichend mit der Frage befasst hat. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor.

E. 8.5 Somit ist Polen als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Polen angeordnet.

E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1383/2023 Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 20. September 2021 in Polen und am 25. Februar 2022 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. November 2022 gaben die Beschwerdeführenden an, in Polen zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein. Man habe ihnen damit gedroht, sie ansonsten nach Belarus zurückzuschicken. Von August 2021 bis Februar 2022 seien sie im Gefängnis gewesen und nach Erlass des negativen Asylentscheides entlassen worden. Mangels Zugangs zu einem Rechtsvertreter hätten sie keine Beschwerde gegen den Entscheid erhoben. In Polen seien sie schlecht behandelt (geschlagen, beleidigt), schlecht versorgt (unzureichende medizinische Versorgung, schlechtes Essen) und durch die Erlebnisse traumatisiert worden. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche zudem der Umstand, dass es für ihr Kind in Polen keine Beschäftigung (Spielzeug oder anderes) gegeben habe und der Umgang mit Kindern mangelhaft gewesen sei. Nach dem ablehnenden Asylentscheid in Polen hätten sie in Deutschland um Asyl nachgesucht und auch dort ebenfalls einen negativen Entscheid mit Wegweisung nach Polen erhalten. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid sei erfolglos gewesen. Von Deutschland seien sie direkt in die Schweiz weitergereist. Sie litten sowohl an physischen (Beschwerdeführer Rückenprobleme, Beschwerdeführerin Probleme mit der linken Körperhälfte nach einem Nervenzusammenbruch) als auch an psychischen Beschwerden. Auf die Frage, ob die psychischen Beschwerden des Sohnes beim Gesundheitspersonal in der Unterkunft gemeldet worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, er habe schon einen Arzttermin bei einem Hausarzt ausserhalb der Unterkunft gehabt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Akten aus den Asylverfahren in Polen (ablehnender Asylentscheid der polnischen Behörden vom [...]) und Deutschland (Dublin-Entscheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom [...], Klage gegen diesen Entscheid vom [...]) ein. D. Im eingereichten Arztbericht des D._______ vom 16. November 2022 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen, einer schweren depressiven Episode und einer Harnwegsinfektion leide. Es sei ein psychologischer Termin am 7. Dezember 2022 sowie ein gynäkologischer Termin geplant. Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums vom 7. Dezember 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das in Deutschland verordnete Medikament Insidon wurde gestoppt und durch Trittico Retard ersetzt. Im ärztlichen Bericht der E._______ vom 7. Februar 2023 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin als Insomnia Post Traumatisch beurteilt. Im ärztlichen Bericht des E._______ vom 15. Februar 2023 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers der Befund einer Diskusprottrusion gestellt und eine medikamentöse sowie physiotherapeutische Behandlung verordnet. Im ärztlichen Bericht der F._______ vom 13. Februar 2023 wurde bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführenden, welcher sich seit dem 12. Januar 2023 in kinderpsychiatrischer Behandlung befindet, festgehalten, die Symptome seien auf den dringenden Verdacht einer Traumafolgestörung zurückzuführen. E. Am 29. November 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden (unter anderem mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführenden nach Abweisung der Beschwerde gegen den negativen Dublin-Entscheid in Deutschland direkt in die Schweiz weitergereist seien) um ihre Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die polnischen Behörden hiessen dieses Übernahmeersuchen am 7. Dezember 2022 gut. F. Abklärungen des SEM bei den polnischen Behörden vom 27. Februar 2023 ergaben, dass die Beschwerdeführenden gegen den ablehnenden Asylentscheid vom (...) noch gleichentags Beschwerde erhoben hatten. Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom (...) abgewiesen, welches am (...) unangefochten in Rechtskraft erwuchs. G. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (Eröffnung am 2. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. März 2023 ihrer Rechtsvertretung erhoben die Beschwerdeführenden (unter Einreichung eines ärztlichen Berichts der G._______ vom 3. März 2023) gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der polnischen Behörden betreffend die medizinische Versorgung und adäquater Unterbringung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (wobei die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen seien, von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen abzusehen) und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 13. März 2023 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt. J. Mit Eingabe vom 24. März 2023 informierte die Rechtsvertretung über den Gesundheitszustand ihres Mandanten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5.4 Gemäss den Abklärungen des SEM bei den polnischen Behörden erhoben die Beschwerdeführenden (entgegen ihrer eigenen Darstellung) gegen den ablehnenden Asylentscheid vom (...) noch gleichentags Beschwerde, welche mit Urteil vom (...) abgewiesen wurde. Dieses Urteil wuchs am (...) unangefochten in Rechtskraft. Nachdem die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben, welche auch nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen bleibt. Es liegen keine Hinweise vor, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht rechtmässig durchgeführt hätte. Nach der Überstellung nach Polen steht es den Beschwerdeführenden frei, allfällige neue Asylgründe respektive solche, die gegen eine Wegweisung sprechen, im Rahmen eines Folgeantrags bei den zuständigen polnischen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. 6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Schilderung des Aufenthalts in einem Haftzentrum unter prekären Bedingungen und unmenschlicher Behandlung der Beschwerdeführenden mit aktuellen Berichten über das polnische Asylverfahren deckten. Bei den geschilderten Ereignissen der Beschwerdeführenden handle es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein systematisches Vorgehen. Aufgrund der belastenden Erlebnisse litten die Beschwerdeführenden unter psychischen Schwierigkeiten. So werde in den ärztlichen Berichten der G._______, F._______ vom 20. Januar 2023 und vom 13. Februar 2023 festgehalten, dass bezüglich des Kindes ein dringender Verdacht auf eine Traumafolgestörung vorliege, welche weiterhin einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Ein erneuter Umzug in ein vorheriges Land, welches sich auf der ehemaligen Fluchtroute befinde, hätte eine grosse Belastung des Kindes und der Eltern zur Folge. Im mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht der G._______ vom 3. März 2023 werde an dieser Einschätzung festgehalten. Aus diesem Bericht ergebe sich im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet sei (depressive Symptomatik, Suizidgedanken). Bei ihr seien das Vorliegen einer schweren depressiven Episode, einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung diagnostiziert worden (vgl. u.a. Bericht der E._______ vom 7. Februar 2023). Auch der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen, was im genannten ärztlichen Bericht der G._______ vom 3. März 2023 festgehalten werde. Indessen fehle bislang eine individuelle psychologische Einschätzung. Auch die Beschwerdeführerin sei psychiatrisch nicht begleitet worden. Es sei eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden notwendig. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Daher sei die Sache eventualiter zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtiter seien von den polnischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend die medizinische Versorgung und adäquater Unterbringung einzuholen. Während des Aufenthalts in Polen hätten die Beschwerdeführenden keinen Zugang zur medizinischen Hilfe gehabt. Es sei keineswegs sicher, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen Zugang zu den Gesundheitsstrukturen erhalten würden. Es drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK und der Kinderschutzkonvention KRK. Daher sei ein Selbsteintritt geboten. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Polen die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das polnische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende würden keine systemischen Mängel aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3139/2022 vom 21. November 2022 E. 4.1 und F-972/2022 vom 2. November 2022 E. 5.1). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schwierigen Verhältnisse bezüglich ihrer Behandlung und Unterbringung in Polen besteht keine Veranlassung zur Änderung der Rechtsprechung. Zurzeit sind in Polen zwar über 1,5 Millionen ukrainische Schutzsuchende registriert (vgl. UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and Povyat, ), indessen ist zu berücksichtigen , dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Im Weiteren werden die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für circa 280 000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (vgl. UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, ). Dem Gericht liegen keine Berichte vor und wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht eingereicht, aus denen hervorgeht, aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen wäre das polnische Asylsystem überfordert. Zudem haben die polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wiederaufzunehmen, was auf eine Verbesserung der Situation hindeutet, dies umso mehr, als die polnischen Behörden bis heute nicht auf ihren Entscheid vom 23. Juni 2022 zurückgekommen sind. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Soweit die Beschwerdeführenden den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung in Frage stellen, vermögen sie keine konkreten Hinweise für die Annahme darzutun, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), wobei aus den Akten im Übrigen nicht hervorgeht, sie hätten sich während ihres Aufenthaltes in Polen erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in denen sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten 8.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt entgegen der Auffassung in der Beschwerde von der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde. Aus den unter Bst. D. des Sachverhalts wiedergegebenen eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere das Vorliegen einer Anpassungsstörung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung und beim Sohn H._______ der Verdacht einer Traumafolgestörung diagnostiziert wurden. Im auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht der G._______ vom 3. März 2023 wird an dieser Einschätzung festgehalten und suizidiale Tendenzen bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und im Fall einer Rückkehr der Familie nach Polen insbesondere aus kinderpsychiatrischer Sicht eine Retraumatisierung zu erwarten sei. Die genannte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden war bereits Gegenstand der Beurteilung durch die deutschen Asylbehörden. Im Dublin-Entscheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2022 (vgl. Act. 32/20) wurde eingehend auf die in mehreren ärztlichen Berichten festgestellten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden, welche sich im Wesentlichen mit denjenigen im vorliegenden Verfahren festgestellten decken, eingegangen. Es wurde unter anderem festgehalten, dass die gesundheitlichen Beschwerden keine erhebliche Gefahr darstellten und nicht zu erwarten sei, dass bei den Antragstellern durch eine Abschiebung nach Polen eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eintreten werde, und dass es für sie möglich sein werde, in Polen eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu erhalten, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Antragsteller von einer derartigen medizinischen Versorgung in Polen grundsätzlich ausgeschlossen wären. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine wesentlich veränderte Situation im heutigen Zeitpunkt hinweisen würden. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung auch in Polen möglich. Polen verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Polen einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Polen ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit massgebend. Diese wird erst kurz vor der Überstellung abschliessend beurteilt. Zudem trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Polen Rechnung, indem es die polnischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - selbst unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Polen - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Soweit moniert wird, eine Überstellung sei nicht mit der KRK vereinbar, ist festzustellen, dass sich das SEM hinreichend mit der Frage befasst hat. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. 8.5 Somit ist Polen als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Polen angeordnet.

10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: