Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, ist untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die polnischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben. Dies gilt auch für den in der Schweiz geborenen Beschwerdeführer 3 (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung und Unterbringung in Polen keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die angeführten Berichte zu Push-Backs an der polnischen Grenze und zu Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren nicht näher einzugehen, gaben die Beschwerdeführenden doch zu Protokoll, dass sie in Polen gar nicht hätten um Asyl ersuchen wollen und gegen ihren Willen registriert worden seien.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden führen sinngemäss an, aufgrund der sich im Zusammenhang mit den Flüchtlingsströmen aus der Ukraine zuspitzenden Situation sei davon auszugehen, dass sich Mängel im polnischen Asyl-system häufen würden und es zu dessen Überlastung komme.
E. 4.3 Zurzeit sind in Polen zwar rund 1.5 Millionen ukrainische Schutzsuchende registriert (UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and Povyat, < https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781 >, abgerufen am 17.11.2022). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Des Weiteren werden die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, < https://data.unhcr.org/en/documents/details/91208 >, abgerufen am 17.11.2022). Es liegen dem Gericht schliesslich keine Berichte vor und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht ins Recht gelegt, wonach aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das polnische Asylsystem überfordert wäre (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf 12 L 1303/22.A, Beschluss vom 10. August 2022, < https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/12_L_1303_22_A_Beschluss_20220810.html >, abgerufen am 17.11.2022). Zudem haben die zuständigen polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wieder anzunehmen, nachdem sie diese mit Rundschreiben vom 25. Februar 2022 suspendiert hatten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden führen an, aufgrund der grossen Anzahl von Schutzsuchenden aus der Ukraine könne im Falle einer Rückführung nach Polen nicht ausgeschlossen werden, dass sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Somit drohe ihnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in E. 4.3 verwiesen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei psychisch angeschlagen und benötige entsprechende Behandlung. Eine adäquate Unterbringung der Familie mit einem Neugeborenen mit Zugang zu medizinischer Versorgung sei in Polen, insbesondere angesichts der Vielzahl von ukrainischen Flüchtlingen, nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführerin sei in Polen ein Arztbesuch wiederholt verwehrt worden. Sie habe nur ein Mal einen Termin bei einem Arzt erhalten.
E. 5.4 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Polen ernsthaft gefährdet würde. Arztberichte, welche allfällige psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin dokumentieren würden, liegen nicht vor. Entgegen deren Vorbringen geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass sie mehrmals einen Arzt in Polen konsultieren konnte. So wurden mehrere Ultraschalluntersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft durchgeführt (am 1. März 2022, am 30. März 2022 und am 19. Mai 2022). Des Weiteren wurden zwei Blutuntersuchungen vorgenommen (am 16. März 2022 und am 9. Mai 2022). Am 15. März 2022, am 18. März 2022, am 27. März 2022, am 28. März 2022, am 14. April 2022, am 4. Mai 2022 und am 16. Mai 2022 erfolgten weitere Konsultationen bei einer Gynäkologin (wobei nicht immer ersichtlich ist, was deren Anlass gewesen ist). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Kind in der Schweiz zur Welt gebracht hat und auch ihre (...) in der Schweiz operiert werden konnte, ist nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Zusammenhang weitere medizinische Hilfe wird in Anspruch nehmen müssen. Sollte sie bei einer Rückkehr nach Polen dennoch eine medizinische Behandlung beziehungsweise psychologische Unterstützung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es besteht folglich auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung in Polen zurückzuweisen. Aus dem Gesagten folgt ferner, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, individuelle Zusicherungen bezüglich der Aufnahmebedingungen und adäquater medizinischer Versorgung der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden einzuholen.
E. 6 Die Vorinstanz wird auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht, vor der Überstellung der Beschwerdeführenden die polnischen Behörden über die Geburt des Beschwerdeführers 3 zu informieren (Art. 31 Dublin-III-VO).
E. 7 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 21. Juli 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3139/2022 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), alle irakische Staatsangehörige, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Kilian Ruchti, Rechtsschutz für Asylsuchende gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am 8. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 27. November 2021 in Polen um Asyl ersucht hatten. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 29. Juni 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wendeten ein, in Polen während sechs Monaten inhaftiert gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr drohe ihnen dasselbe. Der Beschwerdeführer fügte an, in Polen viel gelitten zu haben. Er habe dort niemanden. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen; hier lebe sein Schwager. In Polen hätten Asylsuchende keinen Wert. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab die Beschwerdeführerin an, im siebten Monat schwanger zu sein. In Polen habe sie oft um einen Spitalbesuch bitten müssen. Sie sei im dritten oder vierten Monat der Schwangerschaft von Polizisten ohne ihren Mann ins Spital gebracht worden. Da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe sie keine Diagnose erhalten. Als Schwangere sei sie im Gefängnis nicht anders behandelt worden als alle anderen. In der Schweiz habe sie einen (...) erlitten und sei deshalb (...). Sie habe um einen Termin für psychologische Unterstützung gebeten, jedoch keinen erhalten. C. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 29. Juni 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 5. Juli 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 (eröffnet am 12. Juli 2022) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 19. Juli 2022 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den polnischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 20. Juli 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Am (...) 2022 kam der Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Beschwerdeführer 3) zur Welt. K. In ihrer Replik vom 10. Oktober 2022 halten die Beschwerdeführenden 1 und 2 an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, ist untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die polnischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben. Dies gilt auch für den in der Schweiz geborenen Beschwerdeführer 3 (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). 3.2. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung und Unterbringung in Polen keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die angeführten Berichte zu Push-Backs an der polnischen Grenze und zu Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren nicht näher einzugehen, gaben die Beschwerdeführenden doch zu Protokoll, dass sie in Polen gar nicht hätten um Asyl ersuchen wollen und gegen ihren Willen registriert worden seien. 4.2. Die Beschwerdeführenden führen sinngemäss an, aufgrund der sich im Zusammenhang mit den Flüchtlingsströmen aus der Ukraine zuspitzenden Situation sei davon auszugehen, dass sich Mängel im polnischen Asyl-system häufen würden und es zu dessen Überlastung komme. 4.3. Zurzeit sind in Polen zwar rund 1.5 Millionen ukrainische Schutzsuchende registriert (UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and Povyat, , abgerufen am 17.11.2022). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Des Weiteren werden die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, , abgerufen am 17.11.2022). Es liegen dem Gericht schliesslich keine Berichte vor und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht ins Recht gelegt, wonach aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das polnische Asylsystem überfordert wäre (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf 12 L 1303/22.A, Beschluss vom 10. August 2022, , abgerufen am 17.11.2022). Zudem haben die zuständigen polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wieder anzunehmen, nachdem sie diese mit Rundschreiben vom 25. Februar 2022 suspendiert hatten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 5.1. Die Beschwerdeführenden führen an, aufgrund der grossen Anzahl von Schutzsuchenden aus der Ukraine könne im Falle einer Rückführung nach Polen nicht ausgeschlossen werden, dass sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Somit drohe ihnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. 5.2. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in E. 4.3 verwiesen. 5.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei psychisch angeschlagen und benötige entsprechende Behandlung. Eine adäquate Unterbringung der Familie mit einem Neugeborenen mit Zugang zu medizinischer Versorgung sei in Polen, insbesondere angesichts der Vielzahl von ukrainischen Flüchtlingen, nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführerin sei in Polen ein Arztbesuch wiederholt verwehrt worden. Sie habe nur ein Mal einen Termin bei einem Arzt erhalten. 5.4. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Polen ernsthaft gefährdet würde. Arztberichte, welche allfällige psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin dokumentieren würden, liegen nicht vor. Entgegen deren Vorbringen geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass sie mehrmals einen Arzt in Polen konsultieren konnte. So wurden mehrere Ultraschalluntersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft durchgeführt (am 1. März 2022, am 30. März 2022 und am 19. Mai 2022). Des Weiteren wurden zwei Blutuntersuchungen vorgenommen (am 16. März 2022 und am 9. Mai 2022). Am 15. März 2022, am 18. März 2022, am 27. März 2022, am 28. März 2022, am 14. April 2022, am 4. Mai 2022 und am 16. Mai 2022 erfolgten weitere Konsultationen bei einer Gynäkologin (wobei nicht immer ersichtlich ist, was deren Anlass gewesen ist). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Kind in der Schweiz zur Welt gebracht hat und auch ihre (...) in der Schweiz operiert werden konnte, ist nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Zusammenhang weitere medizinische Hilfe wird in Anspruch nehmen müssen. Sollte sie bei einer Rückkehr nach Polen dennoch eine medizinische Behandlung beziehungsweise psychologische Unterstützung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es besteht folglich auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung in Polen zurückzuweisen. Aus dem Gesagten folgt ferner, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, individuelle Zusicherungen bezüglich der Aufnahmebedingungen und adäquater medizinischer Versorgung der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden einzuholen.
6. Die Vorinstanz wird auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht, vor der Überstellung der Beschwerdeführenden die polnischen Behörden über die Geburt des Beschwerdeführers 3 zu informieren (Art. 31 Dublin-III-VO).
7. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 21. Juli 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Maria Wende Versand: