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F-1212/2023

F-1212/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.4 Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, eine Antragstellerin an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien am 27. Oktober 2022 rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war, bevor sie am 3. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, weshalb die Vorinstanz die kroatischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte. Diese haben dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Damit steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest.

E. 4.2 An der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens ändert auch die Geburt der Tochter am (...) nichts, da gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO für Kinder, die nach der Ankunft der antragstellenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss (vgl. Urteil des BVGer F-3139/2022 vom 21. November 2022 E. 3.1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Zuständigkeitsübergang von Kroatien auf die Schweiz vorliegen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, angesichts diverser Quellen und Berichte stelle sich die Frage, ob das kroatische Asylsystem in Bezug auf Dublin-Rückkehrende, die - wie sie - in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hätten, systemische Schwachstellen aufweise, indem diesen Personen kein genereller Zugang zum Asylverfahren gewährt werde beziehungsweise ihnen eine Kettenabschiebung unter Einsatz von Polizeigewalt drohe. In Anbetracht der Tatsache, dass es zu dieser Konstellation keine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe, habe die Vorinstanz die Situation von Dublin-Rückkehrenden ohne Asylgesuch in Kroatien nur unzureichend abgeklärt und ihre Begründungs- sowie Untersuchungspflicht verletzt.

E. 5.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundes-verwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellen-den generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammen-hangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugen-merk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2; F-414/2024 / F-415/2024 vom 23. Mai 2024 E. 6.2; F-681/2024 vom 23. Mai 2024 E. 7.1).

E. 5.3 Für ein Abweichen von dieser weiterhin aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch angesichts der Einwände der Beschwerdeführerin kein Anlass. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Auch kann nach dem Gesagten der Vorinstanz keine Verletzung ihrer Begründungs- oder Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, wobei der entsprechend begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Gutheissung des Hauptantrags (siehe unten E. 7) ohnehin nicht zu behandeln ist.

E. 5.4 Im Weiteren gilt es zu klären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV1, auszuüben ist.

E. 5.5 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.

E. 5.6 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 5.7.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Dezember 2022 (SEM-act. 10/2) gab die Beschwerdeführerin an, am 3. Oktober 2022 Burundi verlassen zu haben. Sie sei im dritten Monat schwanger und der Vater des Kindes befinde sich in Burundi. Sie habe acht Mal versucht, in Kroatien einzureisen und sei dabei mehrmals festgenommen und nach Bosnien zurückgebracht worden. Die kroatische Polizei habe sie misshandelt. Aus dem mit Eingabe vom 2. Februar 2023 (SEM-act. 15/7) eingereichten Arztbericht der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie des (...) B._______ vom 12. Januar 2023 geht hervor, dass sie im vierten Monat schwanger sei und sich der Vater in Burundi befinde sowie dass sie an einer mittel- bis schweren depressiven Episode und Anpassungsstörung sowie Suizidalität leide. Die Exploration war jedoch aufgrund der Sprachbarriere limitiert, weshalb eine stationäre Abklärung und Behandlung in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in B._______ vom 12. bis 27. Januar 2023 stattfand. Aus dem Austrittsbericht vom 30. Januar 2023 (SEM-act. 16/5) geht erstmals hervor, dass die Schwangerschaft das Ergebnis einer sexuellen Nötigung in Burundi sei. Aus dem am 21. Februar 2023 eingereichten Arztbericht betreffend die Schwangerschaftskontrolle vom 13. Februar 2023 (SEM-act. 20/3) geht ebenfalls hervor, dass die Schwangerschaft das Ergebnis einer sexuellen Nötigung sei und als Geburtstermin wurde der 12. Juni 2023 errechnet.

E. 5.7.2 In ihrer Beschwerde vom 2. März 2023 (BVGer-act. 1) konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse in Kroatien. Sie sei geschlagen und in einen Graben geworfen worden, man habe einen Hund auf sie losgelassen, welcher ihre Kleider zerrissen habe. Sie habe beobachtet, wie der Hund auch eine andere Person attackiert habe. Eine Abschiebung nach Kroatien hätte verheerende Folgen für ihr psychisches Wohlergehen. Ohne geeignete Unterstützung werde sich ihre psychische Belastung auf ihr Kind und dessen Entwicklung auswirken.

E. 5.7.3 Dem mit Eingabe vom 15. Juni 2023 eingereichten Arztbericht des Krankenhauses C._______ vom 13. Juni 2023 (BVGer-act. 12) ist zu entnehmen, dass die Schwangerschaft das Resultat einer Vergewaltigung und der voraussichtliche Geburtstermin der 12. Juni 2023 sei. Die Beschwerdeführerin leide derzeit aufgrund der Erlebnisse in Kroatien an einer posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) und suizidalen Gedanken. Sie hege ambivalente Gefühle zum ungeborenen Kind.

E. 5.7.4 Erstmalig mit Eingabe vom 28. Juli 2023 (BVGer-act. 16) machte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung geltend, die Vergewaltigung habe in Kroatien stattgefunden. Die Rechtsvertretung habe diese Informationen vom Pflegepersonal und behandelnden Psychiater in C._______ erhalten. Seit der Vergewaltigung leide die Beschwerdeführerin an aktiven Suizidgedanken. Der Psychiater gehe davon aus, dass sich der Zustand in Kroatien verschlechtern würde, da das auslösende Erlebnis in Kroatien stattgefunden habe. Der Vater des am (...) geborenen Kindes sei der mutmassliche Vergewaltiger der Beschwerdeführerin, weshalb sich die Beziehung schwierig gestalte.

E. 5.7.5 Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels nahm die Rechtsvertretung zu den von der Vorinstanz ausgeführten zeitlichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblich in Kroatien erlittenen Vergewaltigung (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2023, BVGer-act. 19) Stellung und führte aus, dass es keine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin in Kroatien schwanger wurde oder bereits schwanger war (BVGer-act. 21). Der rückerrechnete Zeitpunkt spreche nicht gegen eine Vergewaltigung in Kroatien, auch eine schwangere Frau könne vergewaltigt werden. Die PTBS könne nicht in Kroatien behandelt werden, denn das Thema Kroatien sei häufig der Auslöser für dissoziative Anfälle und Flashbacks.

E. 5.7.6 Im Arztbericht vom 21. November 2023 des Krankenhauses C._______ (BVGer-act. 21) wird sodann festgehalten, dass die Verfasser des Arztberichts vom 20. Juli 2023 (BVGer-act. 16) aufgrund der Reaktion der Beschwerdeführerin mit dissoziativen Anfällen und Flashbacks beim Thema Kroatien möglicherweise interpretiert hätten, die Vergewaltigung habe sich dort ereignet. Unabhängig vom Ort, wo sie schwanger geworden sei, könne eine Vergewaltigung in Kroatien nicht ausgeschlossen werden.

E. 5.7.7 Dem Arztbericht vom 22. Oktober 2024 (BVGer-act. 28) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer PTBS leide. Dass sich ihr Zustand teilweise stabilisiert habe, sei grösstenteils auf das sichere Umfeld in der Einrichtung «D._______» zurückzuführen, in die Mutter und Kind im August 2023 eingetreten waren (dazu unten E. 6.3). Ihr Zustand sei nach wie vor fragil und die Symptome der PTBS würden durch Routineveränderungen oder den Kontakt mit Unbekannten, insbesondere Männern, ausgelöst. Sie sei nach wie vor anfällig und es bestehe das Risiko einer ernsthaften Dekompensation, was zu suizidalem Verhalten und Selbstgefährdung führen könne. Die dissoziativen Krisen, Flashbacks und Verhaltensauffälligkeiten seien vor allem auf die PTBS zurückzuführen und eine psychiatrische Behandlung sei unerlässlich.

E. 5.8 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin direkt nach ihrer illegalen Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Allerdings sind ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht belegt und zudem allgemein gehalten. Namentlich die erstmals am 28. Juli 2023 aufgestellte und am 24. November 2023 durch die Rechtsvertretung relativierte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in Kroatien vergewaltigt worden, konnte nicht objektiviert werden. Dagegen sprechen auch der errechnete Geburtstermin vom 12. Juni 2023 und die früheren Angaben der Beschwerdeführerin (SEM-act. 10/2; 16/5). Es ist davon auszugehen, dass sich die Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung im September 2022 in Burundi - und damit vor der Einreise nach Kroatien im Oktober 2022 - ereignete. Zumal das Vorbringen der Vergewaltigung in Kroatien durch die Rechtsvertretung das Resultat einer Fehlinterpretation durch die Rechtsvertretung und die Ärzte sowie der Sprachbarriere sein dürfte, kann der Beschwerdeführerin indes nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich falsche Tatsachen vorgespiegelt zu haben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen bei der Einreise nach Kroatien sind somit gesamthaft nicht geeignet, die Vermutung (vgl. E. 5.6) rechtsgenügend zu erschüttern, dass sie nach einer Überstellung nach Kroatien von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde.

E. 5.9 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 5.10 Gestützt auf die Akten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2023 für zwei Wochen wegen Suizidalität, einer mittel- bis schweren depressiven Episode und einer Anpassungsstörung hospitalisiert war (SEM-act. 15/7). Das Selbstgefährdungspotenzial wurde im Austrittsbericht vom 30. Januar 2023 als gering beurteilt und es bestanden kein depressives Syndrom und keine Hinweise auf eine PTBS (SEM-act. 16/5). Im weiteren Verlauf wurde bei ihr dann eine PTBS diagnostiziert und die Indikation für eine weitere psychiatrische stationäre Hospitalisation nach der Geburt gestellt - unter anderem zur Evaluation der Bindung zur Tochter aufgrund ihrer ambivalenten Gefühle gegenüber dieser (Arztbericht vom 13. Juni 2023, BVGer-act. 12; Arztbericht vom 20. Juli 2023, BVGer-act. 16). Im Arztbericht vom 21. November 2023 (BVGer-act. 21) wurde die PTBS bestätigt und von psychischer Instabilität, aktueller Suizidalität und der Gefahr einer erneuten Dekompensation berichtet. Es sei klar, dass die erlittene Gewalt in Kroatien eine zentrale Rolle in der Schwere der aktuellen PTBS spielen würde. Für eine Traumatherapie sei essentiell, dass die Person subjektiv und objektiv in Sicherheit sei. Die Beschwerdeführerin werde sich in Kroatien niemals sicher fühlen. Die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung in der Schweiz sei unerlässlich. Die dargestellten Befunde dürften in Kroatien weiterbehandelt werden können, zumal das Land rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Die Diagnosen der Beschwerdeführerin sind nicht derart schwerwiegend, dass ihr bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementsprechend nach Massgabe der dargelegten restriktiven Rechtsprechung des EGMR zu verneinen.

E. 6.1 Zwar wäre nach dem Gesagten eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien völkerrechtlich zulässig und erweist sich somit ein Selbsteintritt als nicht zwingend, es stellt sich jedoch darüber hinaus die Frage, ob ein solcher aus humanitären Gründen angezeigt ist. Obwohl die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung der Beschwerdeführerin die hohe Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht zu erreichen vermag, dürfte sich diese aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände einschneidend negativ auf die Entwicklung der Tochter auswirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten verlangt die Konventionsnorm die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lehnt eine direkte Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 KRK ab; aus der Norm können keine direkten Leistungs- oder Aufenthaltsansprüche abgeleitet werden. Vielmehr handelt es sich um einen Leitgedanken respektive eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist. Art. 3 Abs. 1 KRK sieht sodann die vorrangige, nicht aber die ausschlaggebende respektive ausschliessliche Massgeblichkeit des Kindeswohls vor (BGE 136 I 297 E. 8.2; 144 I 91 E. 5.2; 144 II 56 E. 5.2 Abs. 3; je m.w.H.).

E. 6.3 Aufgrund von Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin errichtete die KESB noch vor der Geburt der Tochter mit Entscheid vom 14. Juni 2023 für diese eine Beistandschaft (BVGer-act. 13). Die Beschwerdeführerin sei depressiv und suizidgefährdet. Zudem sei ihre Reaktion auf die Geburt unklar. Die Beistandschaft habe einerseits zum Ziel, die instabile Beschwerdeführerin und ihr Kind zu unterstützen, andererseits aber auch, unverzüglich reagieren zu können, wenn die Situation ein schnelles Eingreifen der Behörden erfordere. Aufgrund ihrer ambivalenten Gefühle gegenüber dem Kind und dem ungewissen Aufbau einer emotionalen Beziehung zum Kind wurde die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der Geburt an ohne Verzug unterstützt. Gemäss nach der Geburt vom (...) erstelltem Bericht der Beiständin vom 28. Juni 2023 (BVGer-act. 16) benötige die Beschwerdeführerin psychologische Unterstützung und tägliche pädagogische Begleitung, um ihrem Kind eine angemessene Betreuung zu bieten. Die Wegweisung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin in eine emotionale Instabilität stürzen. Zum Wohl des Kindes und zur Förderung von dessen Entwicklung wurde die Beschwerdeführerin im August 2023 in der Einrichtung «D._______» aufgenommen. Die Einrichtung nimmt Familien in vulnerablen Situationen auf - unter anderem Mütter, die Opfer von Gewalt geworden sind - und unterstützt sie und ihre 0-5-jährigen Kinder. Das Ziel der Eltern-Kind-Betreuung ist, die Entwicklung des Kindes und die elterlichen Kompetenzen zu fördern und die Eltern zu entlasten. Dabei richtet sich die Betreuung und Begleitung nach den Bedürfnissen der betroffenen Person und der Tagesablauf ist geprägt durch tägliche Aktivitäten, persönliche Termine und Workshops (Website «D._______»; (...); abgerufen am 20. Dezember 2024). Die Beschwerdeführerin hält sich seit nunmehr bald 1.5 Jahren in der Einrichtung auf. Gemäss Arztbericht vom 22. Oktober 2024 (BVGer-act. 28) hat sich ihr Zustand zwar aufgrund der sicheren Umgebung teilweise stabilisiert, jedoch muss dieser angesichts der wiederkehrenden Symptome der PTBS weiterhin als fragil gelten und besteht das erhöhte Risiko einer ernsthaften Dekompensation mit Selbstgefährdung. Konkret liessen sich bei der Beschwerdeführerin weiterhin die folgenden Symptome beobachten: Erinnerungen an die Vergewaltigung, Ängste, dissoziative Reaktionen und Flashbacks. Die Symptome würden zu Verhaltensweisen wie (unter anderem) Fluchtversuchen, emotional aufgeladenen Schreckensreaktionen mit Tachypnoe (überhöhte Atemfrequenz), Tachykardie (Herzrasen) und Schweissausbrüchen, Verblüffung und Angst sowie nächtlichem Wiedererleben mit plötzlichen Aufwachreaktionen führen. Zudem träten rezidivierende Selbstmordgedanken auf.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem im Juni 2023 geborenen Kind ausweislich der Akten aufgrund der Zeugung im Rahmen einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung stark vorbelastet und die ihrerseits in erheblichem Mass psychisch beeinträchtigte Beschwerdeführerin infolge der Gesamtumstände nicht in der Lage ist, ihr Kind selbstständig und eigenverantwortlich zu versorgen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die ohnehin schon nur mit viel Unterstützung als Mutter funktionierende Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung nach Kroatien - unabhängig davon, ob die Vergewaltigung dort stattgefunden hat oder nicht - psychisch derart dekompensieren würde, dass sie überhaupt nicht mehr adäquat für ihr Kind sorgen könnte. Das aufgrund der Zeugungsumstände stark vorbelastete Mutter-Kind-Verhältnis dürfte dadurch zusätzlichen, irreparablen Schaden nehmen und das Kind in seiner Entwicklung schwer beeinträchtigt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, inwieweit in Kroatien eine mit dem derzeitigen engmaschigen Betreuungssetting vergleichbare Unterstützung bei der Kindsbetreuung zur Verfügung stünde und für die Beschwerdeführerin zugänglich wäre, was entsprechend offengelassen werden kann.

E. 6.5 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass zwar eine völkerrechtliche Unzulässigkeit der Überstellung mit Blick auf Art. 3 EMRK zu verneinen und daher die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO verpflichtet ist, jedoch ist nach den gesamten Umständen - bei vorrangiger Berücksichtigung des Kindsinteresses im Sinne von Art. 3 KRK - die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien als unverhältnismässig zu qualifizieren. In diesem besonderen Einzelfall sprechen humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt, die das beträchtliche öffentliche Interesse an einer konsequenten Umsetzung der in der Dublin-III-VO niedergelegten Zuständigkeitskriterien ausnahmsweise zu überwiegen vermögen. Die Ausübung des der Vorinstanz durch Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 eingeräumten Ermessens ist daher im vorliegenden Fall unter Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit rechtsfehlerhaft erfolgt. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung gebietet es vorliegend, den Selbsteintritt zu erklären und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und allenfalls eines Wegweisungsverfahrens zu übernehmen.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und es materiell zu behandeln.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1212/2023 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch Antonia Schönenberger, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...], Burundi) ersuchte am 3. November 2022 in der Schweiz um Asyl (Vorakten [SEM-act.] 5/1). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 27. Oktober 2022 in Kroatien bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert worden war (SEM-act. 2/1). B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Dezember 2022 (SEM-act. 10/2) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör unter anderem zur angenommenen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Am 19. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin (SEM-act. 12/7). Diese stimmten dem Aufnahmegesuch ebenfalls gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 17. Februar 2023 zu (SEM-act. 17/1). D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 (eröffnet am 23. Februar 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin (Art. 107a AsylG) und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 21/16). E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. März 2023 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 3. März 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). G. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Art. 107a AsylG), und die Beschwerdeführerin wurde in Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Gleichzeitig wurde die damals schwangere Beschwerdeführerin aufgefordert, das Gericht jeweils zeitnah und ohne besondere Aufforderung über die Entwicklung ihres Gesundheitszustands zu orientieren (BVGer-act. 4). H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2023 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). I. Mit Replik vom 19. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an der Beschwerde fest und reichte medizinische Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 8). J. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 25. Mai 2023 wiederum an den Erwägungen und Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest (BVGer-act. 10). K. Mit Entscheid vom 14. Juni 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons B._______ eine Beistandschaft für das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 13). L. Mit Eingaben vom 15. Juni 2023 und vom 19. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am (...) geboren (BVGer-act. 12-13). M. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Juli 2023 eine Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand und demjenigen des Kindes sowie zwei medizinische Berichte zu den Akten (BVGer-act. 16). N. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die erstmals mit Eingabe vom 28. Juli 2023 vorgebrachte erlittene Vergewaltigung, soweit möglich, zu substantiieren und allfällige Belege dazu einzureichen (BVGer-act. 17). O. Mit Eingabe vom 8. September 2023 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht ein (BVGer-act. 18). P. Die Vorinstanz hielt mit zweiter Vernehmlassung vom 16. Oktober 2023 an der angefochtenen Verfügung fest (BVGer-act. 19). Q. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. November 2023 eine zweite Replik ein, welcher zwei weitere Arztberichte beilagen (BVGer-act. 21). R. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2023 den Abschluss des Schriftenwechsels festgestellt hatte, ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2024 um Auskunft zum Verfahrensstand, welche ihr am 31. Januar 2024 erteilt wurde (BVGer-act. 22-27). S. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 einen medizinischen Bericht vom 22. Oktober 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.5 Erweist es sich als unmöglich, eine Antragstellerin an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien am 27. Oktober 2022 rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war, bevor sie am 3. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, weshalb die Vorinstanz die kroatischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte. Diese haben dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Damit steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest. 4.2 An der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens ändert auch die Geburt der Tochter am (...) nichts, da gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO für Kinder, die nach der Ankunft der antragstellenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss (vgl. Urteil des BVGer F-3139/2022 vom 21. November 2022 E. 3.1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Zuständigkeitsübergang von Kroatien auf die Schweiz vorliegen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, angesichts diverser Quellen und Berichte stelle sich die Frage, ob das kroatische Asylsystem in Bezug auf Dublin-Rückkehrende, die - wie sie - in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hätten, systemische Schwachstellen aufweise, indem diesen Personen kein genereller Zugang zum Asylverfahren gewährt werde beziehungsweise ihnen eine Kettenabschiebung unter Einsatz von Polizeigewalt drohe. In Anbetracht der Tatsache, dass es zu dieser Konstellation keine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe, habe die Vorinstanz die Situation von Dublin-Rückkehrenden ohne Asylgesuch in Kroatien nur unzureichend abgeklärt und ihre Begründungs- sowie Untersuchungspflicht verletzt. 5.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundes-verwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellen-den generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammen-hangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugen-merk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2; F-414/2024 / F-415/2024 vom 23. Mai 2024 E. 6.2; F-681/2024 vom 23. Mai 2024 E. 7.1). 5.3 Für ein Abweichen von dieser weiterhin aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch angesichts der Einwände der Beschwerdeführerin kein Anlass. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Auch kann nach dem Gesagten der Vorinstanz keine Verletzung ihrer Begründungs- oder Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, wobei der entsprechend begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Gutheissung des Hauptantrags (siehe unten E. 7) ohnehin nicht zu behandeln ist. 5.4 Im Weiteren gilt es zu klären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV1, auszuüben ist. 5.5 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 5.6 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 5.7 5.7.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Dezember 2022 (SEM-act. 10/2) gab die Beschwerdeführerin an, am 3. Oktober 2022 Burundi verlassen zu haben. Sie sei im dritten Monat schwanger und der Vater des Kindes befinde sich in Burundi. Sie habe acht Mal versucht, in Kroatien einzureisen und sei dabei mehrmals festgenommen und nach Bosnien zurückgebracht worden. Die kroatische Polizei habe sie misshandelt. Aus dem mit Eingabe vom 2. Februar 2023 (SEM-act. 15/7) eingereichten Arztbericht der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie des (...) B._______ vom 12. Januar 2023 geht hervor, dass sie im vierten Monat schwanger sei und sich der Vater in Burundi befinde sowie dass sie an einer mittel- bis schweren depressiven Episode und Anpassungsstörung sowie Suizidalität leide. Die Exploration war jedoch aufgrund der Sprachbarriere limitiert, weshalb eine stationäre Abklärung und Behandlung in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in B._______ vom 12. bis 27. Januar 2023 stattfand. Aus dem Austrittsbericht vom 30. Januar 2023 (SEM-act. 16/5) geht erstmals hervor, dass die Schwangerschaft das Ergebnis einer sexuellen Nötigung in Burundi sei. Aus dem am 21. Februar 2023 eingereichten Arztbericht betreffend die Schwangerschaftskontrolle vom 13. Februar 2023 (SEM-act. 20/3) geht ebenfalls hervor, dass die Schwangerschaft das Ergebnis einer sexuellen Nötigung sei und als Geburtstermin wurde der 12. Juni 2023 errechnet. 5.7.2 In ihrer Beschwerde vom 2. März 2023 (BVGer-act. 1) konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse in Kroatien. Sie sei geschlagen und in einen Graben geworfen worden, man habe einen Hund auf sie losgelassen, welcher ihre Kleider zerrissen habe. Sie habe beobachtet, wie der Hund auch eine andere Person attackiert habe. Eine Abschiebung nach Kroatien hätte verheerende Folgen für ihr psychisches Wohlergehen. Ohne geeignete Unterstützung werde sich ihre psychische Belastung auf ihr Kind und dessen Entwicklung auswirken. 5.7.3 Dem mit Eingabe vom 15. Juni 2023 eingereichten Arztbericht des Krankenhauses C._______ vom 13. Juni 2023 (BVGer-act. 12) ist zu entnehmen, dass die Schwangerschaft das Resultat einer Vergewaltigung und der voraussichtliche Geburtstermin der 12. Juni 2023 sei. Die Beschwerdeführerin leide derzeit aufgrund der Erlebnisse in Kroatien an einer posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) und suizidalen Gedanken. Sie hege ambivalente Gefühle zum ungeborenen Kind. 5.7.4 Erstmalig mit Eingabe vom 28. Juli 2023 (BVGer-act. 16) machte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung geltend, die Vergewaltigung habe in Kroatien stattgefunden. Die Rechtsvertretung habe diese Informationen vom Pflegepersonal und behandelnden Psychiater in C._______ erhalten. Seit der Vergewaltigung leide die Beschwerdeführerin an aktiven Suizidgedanken. Der Psychiater gehe davon aus, dass sich der Zustand in Kroatien verschlechtern würde, da das auslösende Erlebnis in Kroatien stattgefunden habe. Der Vater des am (...) geborenen Kindes sei der mutmassliche Vergewaltiger der Beschwerdeführerin, weshalb sich die Beziehung schwierig gestalte. 5.7.5 Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels nahm die Rechtsvertretung zu den von der Vorinstanz ausgeführten zeitlichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblich in Kroatien erlittenen Vergewaltigung (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2023, BVGer-act. 19) Stellung und führte aus, dass es keine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin in Kroatien schwanger wurde oder bereits schwanger war (BVGer-act. 21). Der rückerrechnete Zeitpunkt spreche nicht gegen eine Vergewaltigung in Kroatien, auch eine schwangere Frau könne vergewaltigt werden. Die PTBS könne nicht in Kroatien behandelt werden, denn das Thema Kroatien sei häufig der Auslöser für dissoziative Anfälle und Flashbacks. 5.7.6 Im Arztbericht vom 21. November 2023 des Krankenhauses C._______ (BVGer-act. 21) wird sodann festgehalten, dass die Verfasser des Arztberichts vom 20. Juli 2023 (BVGer-act. 16) aufgrund der Reaktion der Beschwerdeführerin mit dissoziativen Anfällen und Flashbacks beim Thema Kroatien möglicherweise interpretiert hätten, die Vergewaltigung habe sich dort ereignet. Unabhängig vom Ort, wo sie schwanger geworden sei, könne eine Vergewaltigung in Kroatien nicht ausgeschlossen werden. 5.7.7 Dem Arztbericht vom 22. Oktober 2024 (BVGer-act. 28) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer PTBS leide. Dass sich ihr Zustand teilweise stabilisiert habe, sei grösstenteils auf das sichere Umfeld in der Einrichtung «D._______» zurückzuführen, in die Mutter und Kind im August 2023 eingetreten waren (dazu unten E. 6.3). Ihr Zustand sei nach wie vor fragil und die Symptome der PTBS würden durch Routineveränderungen oder den Kontakt mit Unbekannten, insbesondere Männern, ausgelöst. Sie sei nach wie vor anfällig und es bestehe das Risiko einer ernsthaften Dekompensation, was zu suizidalem Verhalten und Selbstgefährdung führen könne. Die dissoziativen Krisen, Flashbacks und Verhaltensauffälligkeiten seien vor allem auf die PTBS zurückzuführen und eine psychiatrische Behandlung sei unerlässlich. 5.8 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin direkt nach ihrer illegalen Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Allerdings sind ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht belegt und zudem allgemein gehalten. Namentlich die erstmals am 28. Juli 2023 aufgestellte und am 24. November 2023 durch die Rechtsvertretung relativierte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in Kroatien vergewaltigt worden, konnte nicht objektiviert werden. Dagegen sprechen auch der errechnete Geburtstermin vom 12. Juni 2023 und die früheren Angaben der Beschwerdeführerin (SEM-act. 10/2; 16/5). Es ist davon auszugehen, dass sich die Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung im September 2022 in Burundi - und damit vor der Einreise nach Kroatien im Oktober 2022 - ereignete. Zumal das Vorbringen der Vergewaltigung in Kroatien durch die Rechtsvertretung das Resultat einer Fehlinterpretation durch die Rechtsvertretung und die Ärzte sowie der Sprachbarriere sein dürfte, kann der Beschwerdeführerin indes nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich falsche Tatsachen vorgespiegelt zu haben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen bei der Einreise nach Kroatien sind somit gesamthaft nicht geeignet, die Vermutung (vgl. E. 5.6) rechtsgenügend zu erschüttern, dass sie nach einer Überstellung nach Kroatien von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. 5.9 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 5.10 Gestützt auf die Akten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2023 für zwei Wochen wegen Suizidalität, einer mittel- bis schweren depressiven Episode und einer Anpassungsstörung hospitalisiert war (SEM-act. 15/7). Das Selbstgefährdungspotenzial wurde im Austrittsbericht vom 30. Januar 2023 als gering beurteilt und es bestanden kein depressives Syndrom und keine Hinweise auf eine PTBS (SEM-act. 16/5). Im weiteren Verlauf wurde bei ihr dann eine PTBS diagnostiziert und die Indikation für eine weitere psychiatrische stationäre Hospitalisation nach der Geburt gestellt - unter anderem zur Evaluation der Bindung zur Tochter aufgrund ihrer ambivalenten Gefühle gegenüber dieser (Arztbericht vom 13. Juni 2023, BVGer-act. 12; Arztbericht vom 20. Juli 2023, BVGer-act. 16). Im Arztbericht vom 21. November 2023 (BVGer-act. 21) wurde die PTBS bestätigt und von psychischer Instabilität, aktueller Suizidalität und der Gefahr einer erneuten Dekompensation berichtet. Es sei klar, dass die erlittene Gewalt in Kroatien eine zentrale Rolle in der Schwere der aktuellen PTBS spielen würde. Für eine Traumatherapie sei essentiell, dass die Person subjektiv und objektiv in Sicherheit sei. Die Beschwerdeführerin werde sich in Kroatien niemals sicher fühlen. Die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung in der Schweiz sei unerlässlich. Die dargestellten Befunde dürften in Kroatien weiterbehandelt werden können, zumal das Land rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Die Diagnosen der Beschwerdeführerin sind nicht derart schwerwiegend, dass ihr bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementsprechend nach Massgabe der dargelegten restriktiven Rechtsprechung des EGMR zu verneinen. 6. 6.1 Zwar wäre nach dem Gesagten eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien völkerrechtlich zulässig und erweist sich somit ein Selbsteintritt als nicht zwingend, es stellt sich jedoch darüber hinaus die Frage, ob ein solcher aus humanitären Gründen angezeigt ist. Obwohl die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung der Beschwerdeführerin die hohe Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht zu erreichen vermag, dürfte sich diese aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände einschneidend negativ auf die Entwicklung der Tochter auswirken. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten verlangt die Konventionsnorm die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lehnt eine direkte Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 KRK ab; aus der Norm können keine direkten Leistungs- oder Aufenthaltsansprüche abgeleitet werden. Vielmehr handelt es sich um einen Leitgedanken respektive eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist. Art. 3 Abs. 1 KRK sieht sodann die vorrangige, nicht aber die ausschlaggebende respektive ausschliessliche Massgeblichkeit des Kindeswohls vor (BGE 136 I 297 E. 8.2; 144 I 91 E. 5.2; 144 II 56 E. 5.2 Abs. 3; je m.w.H.). 6.3 Aufgrund von Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin errichtete die KESB noch vor der Geburt der Tochter mit Entscheid vom 14. Juni 2023 für diese eine Beistandschaft (BVGer-act. 13). Die Beschwerdeführerin sei depressiv und suizidgefährdet. Zudem sei ihre Reaktion auf die Geburt unklar. Die Beistandschaft habe einerseits zum Ziel, die instabile Beschwerdeführerin und ihr Kind zu unterstützen, andererseits aber auch, unverzüglich reagieren zu können, wenn die Situation ein schnelles Eingreifen der Behörden erfordere. Aufgrund ihrer ambivalenten Gefühle gegenüber dem Kind und dem ungewissen Aufbau einer emotionalen Beziehung zum Kind wurde die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der Geburt an ohne Verzug unterstützt. Gemäss nach der Geburt vom (...) erstelltem Bericht der Beiständin vom 28. Juni 2023 (BVGer-act. 16) benötige die Beschwerdeführerin psychologische Unterstützung und tägliche pädagogische Begleitung, um ihrem Kind eine angemessene Betreuung zu bieten. Die Wegweisung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin in eine emotionale Instabilität stürzen. Zum Wohl des Kindes und zur Förderung von dessen Entwicklung wurde die Beschwerdeführerin im August 2023 in der Einrichtung «D._______» aufgenommen. Die Einrichtung nimmt Familien in vulnerablen Situationen auf - unter anderem Mütter, die Opfer von Gewalt geworden sind - und unterstützt sie und ihre 0-5-jährigen Kinder. Das Ziel der Eltern-Kind-Betreuung ist, die Entwicklung des Kindes und die elterlichen Kompetenzen zu fördern und die Eltern zu entlasten. Dabei richtet sich die Betreuung und Begleitung nach den Bedürfnissen der betroffenen Person und der Tagesablauf ist geprägt durch tägliche Aktivitäten, persönliche Termine und Workshops (Website «D._______»; (...); abgerufen am 20. Dezember 2024). Die Beschwerdeführerin hält sich seit nunmehr bald 1.5 Jahren in der Einrichtung auf. Gemäss Arztbericht vom 22. Oktober 2024 (BVGer-act. 28) hat sich ihr Zustand zwar aufgrund der sicheren Umgebung teilweise stabilisiert, jedoch muss dieser angesichts der wiederkehrenden Symptome der PTBS weiterhin als fragil gelten und besteht das erhöhte Risiko einer ernsthaften Dekompensation mit Selbstgefährdung. Konkret liessen sich bei der Beschwerdeführerin weiterhin die folgenden Symptome beobachten: Erinnerungen an die Vergewaltigung, Ängste, dissoziative Reaktionen und Flashbacks. Die Symptome würden zu Verhaltensweisen wie (unter anderem) Fluchtversuchen, emotional aufgeladenen Schreckensreaktionen mit Tachypnoe (überhöhte Atemfrequenz), Tachykardie (Herzrasen) und Schweissausbrüchen, Verblüffung und Angst sowie nächtlichem Wiedererleben mit plötzlichen Aufwachreaktionen führen. Zudem träten rezidivierende Selbstmordgedanken auf. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem im Juni 2023 geborenen Kind ausweislich der Akten aufgrund der Zeugung im Rahmen einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung stark vorbelastet und die ihrerseits in erheblichem Mass psychisch beeinträchtigte Beschwerdeführerin infolge der Gesamtumstände nicht in der Lage ist, ihr Kind selbstständig und eigenverantwortlich zu versorgen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die ohnehin schon nur mit viel Unterstützung als Mutter funktionierende Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung nach Kroatien - unabhängig davon, ob die Vergewaltigung dort stattgefunden hat oder nicht - psychisch derart dekompensieren würde, dass sie überhaupt nicht mehr adäquat für ihr Kind sorgen könnte. Das aufgrund der Zeugungsumstände stark vorbelastete Mutter-Kind-Verhältnis dürfte dadurch zusätzlichen, irreparablen Schaden nehmen und das Kind in seiner Entwicklung schwer beeinträchtigt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, inwieweit in Kroatien eine mit dem derzeitigen engmaschigen Betreuungssetting vergleichbare Unterstützung bei der Kindsbetreuung zur Verfügung stünde und für die Beschwerdeführerin zugänglich wäre, was entsprechend offengelassen werden kann. 6.5 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass zwar eine völkerrechtliche Unzulässigkeit der Überstellung mit Blick auf Art. 3 EMRK zu verneinen und daher die Schweiz nicht zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO verpflichtet ist, jedoch ist nach den gesamten Umständen - bei vorrangiger Berücksichtigung des Kindsinteresses im Sinne von Art. 3 KRK - die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien als unverhältnismässig zu qualifizieren. In diesem besonderen Einzelfall sprechen humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt, die das beträchtliche öffentliche Interesse an einer konsequenten Umsetzung der in der Dublin-III-VO niedergelegten Zuständigkeitskriterien ausnahmsweise zu überwiegen vermögen. Die Ausübung des der Vorinstanz durch Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 eingeräumten Ermessens ist daher im vorliegenden Fall unter Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit rechtsfehlerhaft erfolgt. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung gebietet es vorliegend, den Selbsteintritt zu erklären und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und allenfalls eines Wegweisungsverfahrens zu übernehmen.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und es materiell zu behandeln. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2023 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und es materiell zu behandeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: