Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. November 2021 erklärte die Be- schwerdeführerin, zusammen mit ihren drei Kindern und dem Ehemann ih- rer Tochter vor weniger als zwei Monaten nach Weissrussland geflogen und von dort nach Polen gereist zu sein. In Polen sei sie in Ohnmacht ge- fallen und in ein Spital gebracht worden. Aus diesem sei sie geflohen und sei mit dem Ehemann ihrer Tochter schliesslich über Deutschland in die Schweiz gekommen. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Be- handlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwer- deführerin führte aus, sie wolle nicht dorthin zurückkehren. In Polen würde man die Menschen foltern. Dort kenne sie, im Gegensatz zur Schweiz, nie- manden. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie leide an einer Krankheit und sei vom sogenannten Isla- mischen Staat verletzt worden. C. Am 10. November 2021 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Informationen bezüglich der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die polnischen Behörden informierten das SEM am 29. Dezember 2021, dass die Beschwerdeführerin in Polen nicht um Asyl ersucht habe. Deren volljährige Tochter und der Beschwerdeführer (Sohn der Beschwerdefüh- rerin; geb. […]) würden sich in Polen in einer Asylunterkunft befinden. D. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 4. Januar 2022 um Über- nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. E. Am 25. Januar 2022 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und
F-972/2022 Seite 3 ersuchte zusammen mit seiner volljährigen Schwester und deren Kind um Asyl. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde er in das Verfahren seiner Mutter integriert. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. November 2021 und am 15. Dezember 2021 in Polen um Asyl ersucht hatte. F. Die polnischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 ab. G. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 das recht- liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich- keit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, ihm seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen wor- den. Die Behörden hätten ihm mit einer Ausschaffung in den Irak gedroht. Die Polizei habe ihn geschlagen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, es gehe ihm gut. In Polen habe er sich schwach gefühlt. In der Schweiz schlafe er besser als in Polen. H. Am 7. Februar 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um er- neute Prüfung des Übernahmeersuchens (sog. Remonstration), welches diese nun auch auf den Beschwerdeführer ausdehnten. I. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden am 16. Februar 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (eröffnet am 22. Februar 2022) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Am 28. Februar 2022 und am 1. März 2022 (Poststempel) gelangten die
F-972/2022 Seite 4 Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantrag- ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesu- che einzutreten). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entspre- chend anzuweisen. Die Akten der Vorinstanz seien vollumfänglich zu edie- ren und ihnen – den Beschwerdeführenden – sei die Möglichkeit zu ge- währen, nach Einsicht in die Akten die Begründung der Beschwerde zu ergänzen. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 1. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2022 erkannte die Instruktionsrichte- rin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. N. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 13. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. In ihrer Replik vom 18. Mai 2022 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest. P. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten der Be- schwerdeführenden beigezogen.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Polen und den Auswirkungen der Ukraine- Krise auf die Infrastruktur und die Asylverfahren in Polen auseinanderge- setzt. Sie habe lediglich bausteinartige Formulierungen verwendet. Damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 3.2 Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war der Krieg in der Uk- raine noch nicht ausgebrochen und damit auch noch keine Fluchtbewe- gung in Richtung Polen in Gang gesetzt worden. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Polen auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
F-972/2022 Seite 6 Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Situation ei- nes mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, ist untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitglied- staats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer teilt als mit seiner Mutter mitgereister Minderjähri- ger deren rechtliches Schicksal. Entsprechend ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei ihm – wie bei seiner Mutter – das Aufnahmeverfahren ge- mäss Art. 21 f. Dublin-III-VO (und nicht das Wiederaufnahmeverfahren ge- mäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO) anwendbar. Nachdem die polnischen Behörden innert der in Art. 5 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend DVO) festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen syste- mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen würden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völ- kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdefüh- renden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Polen keine Ver- anlassung. Insbesondere ist auf die angeführten Berichte zu Push-Backs an der polnischen Grenze und zu Verweigerung des Zugangs zum Asylver- fahren nicht näher einzugehen, waren doch die Beschwerdeführenden von dieser Problematik gar nicht betroffen. Sie gaben vielmehr zu Protokoll, dass sie in Polen gar nicht hätten um Asyl ersuchen wollen und der Be- schwerdeführer gegen seinen Willen registriert worden sei.
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E. 5.2 Die Beschwerdeführenden führen an, aufgrund der sich im Zusam- menhang mit den Flüchtlingsströmen aus der Ukraine zuspitzenden Situa- tion sei davon auszugehen, dass sich Mängel im polnischen Asyl- und Auf- nahmesystem häufen würden und es zu einer Überlastung des Asylsys- tems käme.
E. 5.3 Zurzeit sind in Polen zwar rund 1.4 Millionen ukrainische Schutzsu- chende registriert (UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and Povyat, < https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781 >, abgerufen am 23.09.2022). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzu- stroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richt- linie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vo- rübergehenden Schutz erhalten können. Des Weiteren werden die Schutz- suchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszen- tren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden führen an, aufgrund der grossen Anzahl von Schutzsuchenden aus der Ukraine bestehe eine ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle einer Rückführung nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der polnischen Polizei. Des Weiteren steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in E. 5.3 verwiesen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei mit einer Rückschaffung in den Irak gedroht worden, sollte er kein Asylgesuch stellen.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die polnischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe eine Schussverletzung im (...), leide an Rücken- und Kniebeschwerden und weise Auffälligkeiten in der rechten Brust auf, welche regelmässige gynäkologische Untersuchungen bedingen würden. Aufgrund der Vielzahl von Flüchtlingen in Polen könne nicht mit Gewissheit von einer medizinischen Grundversorgung ausgegangen werden.
E. 6.6 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Polen ernsthaft gefährdet würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden wurden in der Schweiz abgeklärt, stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Polen behandelt werden. Die eingehenden medizinischen Abklärungen der Beschwerdeführerin förderten keine auffälligen Befunde zu Tage. Auch gemäss Bericht des C._______ vom 25. November 2022 wurde im Rahmen der Untersuchung der Brust der Beschwerdeführerin, neben einer Mastodynie, kein auffälliger Befund festgestellt und es wurden lediglich Routineuntersuchungen für die Zukunft empfohlen. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird geltend gemacht, er leide an Albträumen und Angstzuständen. Arztberichte, welche allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers dokumentieren würden, liegen jedoch nicht vor. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Polen eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keine Hinweise, wonach Polen den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Polen bereits in einem Spital medizinisch versorgt worden war.
E. 6.7 Es besteht folglich auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung ihres Eventualantrags an, die Vorinstanz habe keine Prüfung ihrer individuellen Gefährdung aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vorgenommen. Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingehend untersuchen lassen (s. migrationsmedizinische Abklärung vom 5. November 2021, ärztlicher Kurzbericht vom 5. November 2021, Bericht des C._______ vom 25. November 2021, ärztlicher Kurzbericht vom 7. Dezember 2021, ärztlicher Kurzbericht vom 28. Dezember 2021, Bericht von Dr. med. D._______ vom 19. Januar 2022, Bericht des C._______ vom 8. Februar 2022). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 2. Februar 2022 zu Protokoll, dass es ihm gut gehe und er in der Schweiz besser schlafe als in Polen. Der Befragung vom 26. Januar 2022 kann entnommen werden, dass er Schwierigkeiten habe einzuschlafen, häufig Albträume und Angst habe. Der allgemeine Eindruck seines Gesundheitszustandes wurde als «sehr gut» bezeichnet. Welche weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden hätten vorgenommen werden sollen, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
E. 6.8 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
E. 8 März 2022, S. 4, < https://data.unhcr.org/en/documents/details/91208 >, abgerufen am 23.09.2022). Es liegen dem Gericht schliesslich keine Be- richte vor und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht ins Recht gelegt, wonach aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das polnische Asylsystem überfordert wäre (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
E. 12 L 1303/22.A, Beschluss vom 10. August 2022, < https://www.jus- tiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/12_L_1303_22_A_Be- schluss_20220810.html >, abgerufen am 28.09.2022). Zudem haben die zuständigen polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wieder anzunehmen, nachdem sie diese mit Rundschreiben vom 25. Februar 2022 suspendiert hatten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob – wie beantragt – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1. Die Beschwerdeführenden führen an, aufgrund der grossen Anzahl von Schutzsuchenden aus der Ukraine bestehe eine ernsthafte Gefahr,
F-972/2022 Seite 9 dass sie im Falle einer Rückführung nach Polen in eine existentielle Not- lage geraten würden. 6.2. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könn- ten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zu- stehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der polnischen Polizei. Des Weiteren steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen wird auf die Ausfüh- rungen in E. 5.3 verwiesen. 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei mit einer Rückschaffung in den Irak gedroht worden, sollte er kein Asylgesuch stellen. 6.4. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, wonach die polnischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe eine Schuss- verletzung im (…), leide an Rücken- und Kniebeschwerden und weise Auf- fälligkeiten in der rechten Brust auf, welche regelmässige gynäkologische Untersuchungen bedingen würden. Aufgrund der Vielzahl von Flüchtlingen in Polen könne nicht mit Gewissheit von einer medizinischen Grundversor- gung ausgegangen werden. 6.6. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Polen ernsthaft ge- fährdet würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Be- schwerden wurden in der Schweiz abgeklärt, stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Polen behandelt werden. Die eingehen- den medizinischen Abklärungen der Beschwerdeführerin förderten keine
F-972/2022 Seite 10 auffälligen Befunde zu Tage. Auch gemäss Bericht des C._______ vom
25. November 2022 wurde im Rahmen der Untersuchung der Brust der Beschwerdeführerin, neben einer Mastodynie, kein auffälliger Befund fest- gestellt und es wurden lediglich Routineuntersuchungen für die Zukunft empfohlen. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird geltend gemacht, er leide an Albträumen und Angstzuständen. Arztberichte, welche allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers dokumentieren würden, liegen jedoch nicht vor. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rück- kehr nach Polen eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hin- zuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürf- nissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie). Es bestehen keine Hinweise, wonach Polen den Beschwerdeführen- den eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, insbeson- dere nachdem die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Po- len bereits in einem Spital medizinisch versorgt worden war. 6.7. Es besteht folglich auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz we- gen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zurückzu- weisen. Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung ihres Eventu- alantrags an, die Vorinstanz habe keine Prüfung ihrer individuellen Gefähr- dung aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vorgenommen. Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin eingehend untersuchen lassen (s. migrationsmedizini- sche Abklärung vom 5. November 2021, ärztlicher Kurzbericht vom 5. No- vember 2021, Bericht des C._______ vom 25. November 2021, ärztlicher Kurzbericht vom 7. Dezember 2021, ärztlicher Kurzbericht vom 28. Dezem- ber 2021, Bericht von Dr. med. D._______ vom 19. Januar 2022, Bericht des C._______ vom 8. Februar 2022). Der Beschwerdeführer gab im Rah- men des Dublin-Gesprächs vom 2. Februar 2022 zu Protokoll, dass es ihm gut gehe und er in der Schweiz besser schlafe als in Polen. Der Befragung vom 26. Januar 2022 kann entnommen werden, dass er Schwierigkeiten habe einzuschlafen, häufig Albträume und Angst habe. Der allgemeine Ein- druck seines Gesundheitszustandes wurde als «sehr gut» bezeichnet. Welche weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerde- führenden hätten vorgenommen werden sollen, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
F-972/2022 Seite 11 6.8. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen wür- den. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt die am 8. März 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-972/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-972/2022 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Instruktionsrichterin Susanne Genner, Richter Yanick Felley, Richterin Regula Schenker-Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Irak beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. November 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihren drei Kindern und dem Ehemann ihrer Tochter vor weniger als zwei Monaten nach Weissrussland geflogen und von dort nach Polen gereist zu sein. In Polen sei sie in Ohnmacht gefallen und in ein Spital gebracht worden. Aus diesem sei sie geflohen und sei mit dem Ehemann ihrer Tochter schliesslich über Deutschland in die Schweiz gekommen. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie wolle nicht dorthin zurückkehren. In Polen würde man die Menschen foltern. Dort kenne sie, im Gegensatz zur Schweiz, niemanden. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie leide an einer Krankheit und sei vom sogenannten Islamischen Staat verletzt worden. C. Am 10. November 2021 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Informationen bezüglich der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die polnischen Behörden informierten das SEM am 29. Dezember 2021, dass die Beschwerdeführerin in Polen nicht um Asyl ersucht habe. Deren volljährige Tochter und der Beschwerdeführer (Sohn der Beschwerdeführerin; geb. [...]) würden sich in Polen in einer Asylunterkunft befinden. D. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 4. Januar 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. E. Am 25. Januar 2022 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und ersuchte zusammen mit seiner volljährigen Schwester und deren Kind um Asyl. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde er in das Verfahren seiner Mutter integriert. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. November 2021 und am 15. Dezember 2021 in Polen um Asyl ersucht hatte. F. Die polnischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2022 ab. G. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, ihm seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Die Behörden hätten ihm mit einer Ausschaffung in den Irak gedroht. Die Polizei habe ihn geschlagen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, es gehe ihm gut. In Polen habe er sich schwach gefühlt. In der Schweiz schlafe er besser als in Polen. H. Am 7. Februar 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens (sog. Remonstration), welches diese nun auch auf den Beschwerdeführer ausdehnten. I. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden am 16. Februar 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (eröffnet am 22. Februar 2022) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Am 28. Februar 2022 und am 1. März 2022 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Akten der Vorinstanz seien vollumfänglich zu edieren und ihnen - den Beschwerdeführenden - sei die Möglichkeit zu gewähren, nach Einsicht in die Akten die Begründung der Beschwerde zu ergänzen. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 1. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2022 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. N. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 13. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. In ihrer Replik vom 18. Mai 2022 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest. P. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführenden beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Polen und den Auswirkungen der Ukraine-Krise auf die Infrastruktur und die Asylverfahren in Polen auseinandergesetzt. Sie habe lediglich bausteinartige Formulierungen verwendet. Damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.2. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war der Krieg in der Ukraine noch nicht ausgebrochen und damit auch noch keine Fluchtbewegung in Richtung Polen in Gang gesetzt worden. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht mit der aktuellen Situation in Polen auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, ist untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer teilt als mit seiner Mutter mitgereister Minderjähriger deren rechtliches Schicksal. Entsprechend ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei ihm - wie bei seiner Mutter - das Aufnahmeverfahren gemäss Art. 21 f. Dublin-III-VO (und nicht das Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO) anwendbar. Nachdem die polnischen Behörden innert der in Art. 5 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend DVO) festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben. 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Polen keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die angeführten Berichte zu Push-Backs an der polnischen Grenze und zu Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren nicht näher einzugehen, waren doch die Beschwerdeführenden von dieser Problematik gar nicht betroffen. Sie gaben vielmehr zu Protokoll, dass sie in Polen gar nicht hätten um Asyl ersuchen wollen und der Beschwerdeführer gegen seinen Willen registriert worden sei. 5.2. Die Beschwerdeführenden führen an, aufgrund der sich im Zusammenhang mit den Flüchtlingsströmen aus der Ukraine zuspitzenden Situation sei davon auszugehen, dass sich Mängel im polnischen Asyl- und Aufnahmesystem häufen würden und es zu einer Überlastung des Asylsystems käme. 5.3. Zurzeit sind in Polen zwar rund 1.4 Millionen ukrainische Schutzsuchende registriert (UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and Povyat, , abgerufen am 23.09.2022). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Des Weiteren werden die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, , abgerufen am 23.09.2022). Es liegen dem Gericht schliesslich keine Berichte vor und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht ins Recht gelegt, wonach aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das polnische Asylsystem überfordert wäre (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf 12 L 1303/22.A, Beschluss vom 10. August 2022, , abgerufen am 28.09.2022). Zudem haben die zuständigen polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wieder anzunehmen, nachdem sie diese mit Rundschreiben vom 25. Februar 2022 suspendiert hatten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1. Die Beschwerdeführenden führen an, aufgrund der grossen Anzahl von Schutzsuchenden aus der Ukraine bestehe eine ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle einer Rückführung nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden. 6.2. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der polnischen Polizei. Des Weiteren steht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in E. 5.3 verwiesen. 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei mit einer Rückschaffung in den Irak gedroht worden, sollte er kein Asylgesuch stellen. 6.4. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die polnischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe eine Schussverletzung im (...), leide an Rücken- und Kniebeschwerden und weise Auffälligkeiten in der rechten Brust auf, welche regelmässige gynäkologische Untersuchungen bedingen würden. Aufgrund der Vielzahl von Flüchtlingen in Polen könne nicht mit Gewissheit von einer medizinischen Grundversorgung ausgegangen werden. 6.6. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Polen ernsthaft gefährdet würde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden wurden in der Schweiz abgeklärt, stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und können in Polen behandelt werden. Die eingehenden medizinischen Abklärungen der Beschwerdeführerin förderten keine auffälligen Befunde zu Tage. Auch gemäss Bericht des C._______ vom 25. November 2022 wurde im Rahmen der Untersuchung der Brust der Beschwerdeführerin, neben einer Mastodynie, kein auffälliger Befund festgestellt und es wurden lediglich Routineuntersuchungen für die Zukunft empfohlen. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird geltend gemacht, er leide an Albträumen und Angstzuständen. Arztberichte, welche allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers dokumentieren würden, liegen jedoch nicht vor. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Polen eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keine Hinweise, wonach Polen den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Polen bereits in einem Spital medizinisch versorgt worden war. 6.7. Es besteht folglich auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung ihres Eventualantrags an, die Vorinstanz habe keine Prüfung ihrer individuellen Gefährdung aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vorgenommen. Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingehend untersuchen lassen (s. migrationsmedizinische Abklärung vom 5. November 2021, ärztlicher Kurzbericht vom 5. November 2021, Bericht des C._______ vom 25. November 2021, ärztlicher Kurzbericht vom 7. Dezember 2021, ärztlicher Kurzbericht vom 28. Dezember 2021, Bericht von Dr. med. D._______ vom 19. Januar 2022, Bericht des C._______ vom 8. Februar 2022). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 2. Februar 2022 zu Protokoll, dass es ihm gut gehe und er in der Schweiz besser schlafe als in Polen. Der Befragung vom 26. Januar 2022 kann entnommen werden, dass er Schwierigkeiten habe einzuschlafen, häufig Albträume und Angst habe. Der allgemeine Eindruck seines Gesundheitszustandes wurde als «sehr gut» bezeichnet. Welche weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden hätten vorgenommen werden sollen, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 6.8. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 8. März 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: