Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Januar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz für sich und ihr Kind Asylgesuche. Am
28. Januar 2022 mandatierte sie die ihnen im BAZ zugewiesene Rechts- vertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 31. Januar 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 17. März 2022 die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen. Am 21. März 2022 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die bisherige Rechtsvertre- tung das Vertretungsmandat als beendet erklärte. Anlässlich der PA und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz Erbil, Autonome Region Kurdistan [ARK]), wo sie die meiste Zeit gelebt habe; geboren sei sie in D._______ beziehungs- weise in C._______. Politisch sei sie nie aktiv gewesen. Nach der (…) habe sie von 2016 bis 2018 in D._______ ein (…)studium absolviert und in der Folge zwecks Praxisaneignung unbezahlt bei zwei verschiedenen (…) als (…) gearbeitet. Es sei schwierig, eine bezahlte Stelle zu bekommen, denn dafür müsse man einer Partei angehören. Hiergegen habe sie zusammen mit anderen Betroffenen im Jahr 2019 protestieren wollen. Schon im Pla- nungsstadium habe die Regierung vermutlich aufgrund einer Denunziation davon erfahren und Protestwillige – darunter sie selber – festgenommen und sie der «Chaosbildung» beschuldigt. Nach rund drei Wochen Inhaftie- rung in D._______ (wenige Tage auf dem Polizeiposten, dann auf gericht- liche Entscheidung hin im Gefängnis) sei sie mit anwaltlicher Unterstützung gegen Kaution freigelassen worden; sie habe aber versprechen müssen, so etwas nicht wieder zu tun. Um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen, sei sie nunmehr etwas weniger nach D._______ gependelt. Nach- dem die allgemeine Lage in C._______ in dieser Zeit schlimmer geworden sei und sich ihre Hoffnung auf eine Öffnung der Regierung zerschlagen habe, habe sie geplant, den Protest in D._______ zu wiederholen. Im Juli 2021 habe sie jedoch von einem Verwandten erfahren, dass ein Haftbefehl gegen sie bestehe. Aus Angst hätten sie und ihr Mann den Entschluss zur Ausreise gefasst und hierzu das Haus und andere Habseligkeiten verkauft. Im Oktober 2021 seien sie legal mit einem Visum über E._______ nach F._______ und von dort weiter nach Polen gereist. Dort seien sie eine Weile geblieben und in einer geschlossenen Unterkunft untergebracht ge- wesen, die sie als Gefängnis empfunden habe. Ihr und ihrem Sohn sei es dort psychisch nicht gut gegangen, weshalb sie die Weiterreise in die
E-2437/2022 Seite 3 Schweiz angetreten hätten. Hier seien sie am 25. Januar 2022 angekom- men sei. Ihr Mann sei schon etwas früher hierher gekommen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden (beziehungsweise der Ehemann der Beschwerdeführerin [ebenfalls N {…}]) insbesondere im Ori- ginal ihre Identitätskarten, einen Nationalitätenausweis und eine Heiratsur- kunde, ferner in Kopie den Reisepass der Beschwerdeführerin sowie Un- terlagen betreffend den Aufenthalt in Polen zu den Akten. Dokumente zum Verfahren 2019 und zum Haftbefehl 2021 werde sie versuchen erhältlich zu machen. B. Mit Verfügung vom 29. April 2022 – eröffnet am 4. Mai 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit dem Entscheid wurden ihnen die editi- onspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 31. Mai 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Die Akten der Beschwerdeführenden und die bereits vom SEM für seine Entscheidfindung beigezogenen Akten des Ehemannes beziehungsweise Vaters sowie jene der Mutter und des (…) Bruders der Beschwerdeführerin (N […] und F-972/2022) und jene ihres volljährigen anderen Bruders mit dessen Ehefrau (N […]) lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).
E-2437/2022 Seite 4 Aus diesen beigezogenen Akten geht hervor, dass das SEM das am
29. Oktober 2021 gestellte Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerde- führerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Januar 2022 abgelehnt und die Wegweisung inklusive den Vollzug in die ARK angeord- net hat. Aufgrund des hängigen Verfahrens der Beschwerdeführenden wurde seither seine Ausreisefrist zweimal erstreckt. Auf die von der Mutter und dem (…) Bruder der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 gestell- ten Asylgesuche trat das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2022 nicht ein, unter Anordnung der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Po- len; das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Das am 13. Dezember 2021 eingeleitete Asylverfahren des andern Bruders mit dessen Ehefrau ist derzeit erstinstanzlich hängig. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einst- weilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2437/2022 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-2437/2022 Seite 6 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvor- bringen einenteils als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub- haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Bereits der freie Bericht zu den Kernvorbringen (insb. Festnahme und In- haftierung) sei trotz Aufforderungen zur Detaillierung und Vervollständi- gung äusserst knapp, vage, substanzarm, oberflächlich und zudem repeti- tiv ausgefallen. Die dennoch ausführliche Streckenbeschreibung von der Festnahme zum Polizeiposten und ins Gefängnis in D._______ erstaune
E-2437/2022 Seite 7 angesichts ihrer Eigenschaft als frühere Pendlerin zwischen C._______ und D._______ nicht und stelle kein Glaubhaftigkeitsmerkmal betreffend die Festnahme dar. Zeugnisse von persönlicher Betroffenheit fehlten. Über die Zeit im Gefängnis habe sie keine Aussagen machen können, die über jene betreffend die Zeit auf dem Polizeiposten hinausgegangen wären. Ge- haltvolle Ausführungen beispielsweise zum Tagesablauf und die Wieder- gabe von Gedanken und Emotionen seien weitgehend unterblieben. Von der Gerichtsverhandlung, bei der entschieden worden sei, dass sie auf Kaution freigelassen würde, habe sie trotz abermaliger Aufforderung zur Detaillierung gar nichts zu erzählen vermocht. Ihr erklärender Hinweis auf Corona bedingte Gedächtnisprobleme vermöge nicht zu überzeugen. Auch über den Verfahrensstand habe sie keine Auskunft geben können. Zum Haftbefehl, von dem sie im Jahr 2021 – nach zwei Jahren ohne jegliche Probleme mit den Behörden – erfahren habe, habe sie praktisch keine An- gaben machen können, abgesehen von der geäusserten Vermutung, die- ser sei aufgrund ihrer erneuten Protestplanung ausgestellt worden. Nebst der unglaubhaften Vorverfolgung und der fehlenden stichhaltigen und ob- jektiven Hinweise auf das Bestehen eines Haftbefehls spreche ebenso die Tatsache, dass zwischen der angeblichen Kenntnisnahme von der Exis- tenz des Haftbefehls im Juli 2021 und der Ausreise im Oktober 2021 scheinbar nichts passiert und sie legal ausgereist sei, gegen eine begrün- dete Verfolgungsfurcht. Weiter erstaune, dass ihr Ehemann ihre Probleme mit den Behörden, die Haft, den Haftbefehl und damit den ausschlagge- benden Grund für ihre Ausreise, mit keinem Wort erwähnt habe. Dies über- rasche insbesondere, weil (gemäss ihren Angaben) der Ehemann mit der Person, die über den Haftbefehl Bescheid gewusst habe, telefoniert habe und ihr Mann zudem zu Protokoll gegeben habe, seine Frau sei aus den- selben Gründen wie er aus dem Irak ausgereist. Es seien schliesslich auch keine Beweismittel zu den geltend gemachten Vorbringen eingereicht wor- den. Vor dem Hintergrund, dass sie betreffend die Freilassung auf Kaution einen Anwalt gehabt habe, wären diesbezügliche Unterlagen aber zu er- warten gewesen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der erwähnten Vorbrin- gen erübrige sich deren Prüfung auf ihre Asylrelevanz hin. Soweit die Be- schwerdeführerin die schwierige und unsichere Situation in ihrer Heimat und insbesondere in C._______ geltend mache, bezögen sich diese Vor- bringen auf die allgemeine Lage im Heimatstaat, weshalb sie nicht flücht- lingsrechtlich relevant seien. Kein Staat könne die Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall garantieren. Probleme, die auf die allgemeine wirt- schaftliche Situation und die Sicherheitslage im (Nord-)Irak zurückzuführen seien, stellten Nachteile dar, welche Ausdruck des dort herrschenden Kon- flikts und der allgemeinen Lage seien. Die geltend gemachten Probleme
E-2437/2022 Seite 8 mit den kurdischen Behörden der ARK habe sie sodann gemäss vorste- henden Erwägungen nicht glaubhaft machen können und weitere Prob- leme mit den Behörden oder sonstigen Personen habe sie verneint. Ferner seien weder sie noch jemand Ihrer Familie in irgendeiner Form politisch aktiv und anderweitige Probleme aufgrund der Familienmitglieder habe sie ebenfalls verneint. Weder die Dossiers ihrer Mutter, ihrer Geschwister und ihres Ehemannes noch die eingereichten Beweismittel vermöchten an den gewonnenen Erkenntnissen etwas zu ändern, zumal sie auch keine Flucht- gründe, die mit der Mutter oder den Geschwistern zusammenhängen wür- den, geltend mache. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand- lung völkerrechtlich zulässig. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) und die entsprechende bun- desgerichtliche Rechtsprechung stünden der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Vollzug erweise sich vorliegend trotz der Volatilität und Dynamik der Konflikt-, Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak auch als zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in D._______ geboren und stamme somit aus der ARK, deren Bevölkerung aktuell nicht von einer generellen konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG betroffen sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom
25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region ver- schärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herr- sche in der ARK trotz immer wieder vorkommender Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte insgesamt keine Situation allge- meiner Gewalt. Die Sicherheitslage dort sei relativ stabil. Die Einschätzun- gen stünden im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwal- tungsgerichts. Der ständige Wohnort der Beschwerdeführenden, C._______, gehöre nun zwar zu den umstrittenen Gebieten, womit zu prü- fen sei, ob im vorliegenden Fall eine Wohnsitzalternative in der ARK be- stehe und ob individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in die ARK vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei aber eine junge Frau, die über einen (…)abschluss verfüge, in D._______ ein (…)stu- dium abgeschlossen und mit ihrem Mann selber finanziert habe und der es sogar möglich gewesen sei, sich für ein kostenpflichtiges Institut in D._______ einzuschreiben. Aufgrund ihres dreijährigen Studiums in
E-2437/2022 Seite 9 D._______ kenne sie sich dort aus. Ohne zu verkennen, dass sich der Ar- beitsmarkt tatsächlich schwierig gestalten möge, sei zu beachten, dass sie bereits Berufserfahrung als (…) habe und Ihr Ehemann sie dabei finanziell unterstützt habe sowie für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei. Es sei ihr zuzumuten, weitere Berufserfahrung zu sammeln und sich somit auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Ausserdem sei ihr Vater G._______ Staatsangehöriger, der seit über zwanzig Jahren in H._______ wohne und sie ebenfalls finanziell unterstützt habe. Zudem wohnten die Eltern wie auch die Geschwister ihres Ehemannes sowie weitere Verwandte in D._______, womit sie dort über ein soziales Netzwerk und tragfähiges Be- ziehungsnetz verfüge, zumal sie zusammen mit ihrem Ehemann, der ins- gesamt länger in D._______ als in C._______ gewohnt habe, zurückkeh- ren könne. Somit müsse insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. In D._______ habe sie auch keinerlei glaubhaften Probleme mit den Behör- den oder sonstigen Personen gehabt. Von ihr erwähnte und mit dem Auf- enthalt in Polen in Zusammenhang stehende psychische Belastungen ih- rerseits und ihres Sohnes hätten sich eigenen Angaben zufolge in der Schweiz entschärft. Seit der Anhörung seien denn auch keine anderslau- tenden Arztberichte eingegangen. Aus den Akten ergäben sich keine An- haltspunkte zur Annahme einer medizinischen Notlage. Betreffend ihren Sohn sei zu beachten, dass dieser bis vor Kurzem sein ganzes Leben im Irak verbracht habe, mit der kurdischen Sprache und Kultur vertraut sei und sich in einem Alter befinde, in dem er sich primär an seinen Eltern orien- tiere, weshalb auch ihm eine Integration in der ARK gelingen werde. Ent- sprechend stehe das übergeordnete Kindswohl einem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Insgesamt sei somit von einer zumutbaren Wohnalter- native in der ARK auszugehen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei- sung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, weite Teile der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung überzeugten nicht. Die Argumentationskette baue hauptsächlich darauf auf, dass der Sachvortrag der Beschwerdeführerin knapp, zu wenig detailliert und ge- haltvoll sowie oberflächlich sei. Mehrere Bemerkungen und Antworten deu- teten aber darauf hin, dass sie alles Wesentliche erzählt und schlicht nicht verstanden habe, was die Befragerin von ihr noch wissen wolle. Letztere hätte angesichts der Antworten erkennen müssen, dass sie (Beschwerde- führerin) das Ersuchen um mehr Detailreichtum und Ausführlichkeit nicht richtig habe einordnen können. Man habe sie "ins Messer laufen lassen", was unter dem Aspekt der Verfahrensfairness fragwürdig erscheine. Die
E-2437/2022 Seite 10 Glaubhaftigkeit der Ausführungen werde im Weiteren durch ihre persönli- che Glaubwürdigkeit unterstrichen; sie habe nicht unnötig dramatisiert, sei nicht in Theatralik verfallen, habe keine Tatsachen unterdrückt, nichts nachgeschoben, zeitliche und räumliche Abläufe stringent geschildert und sei weitgehend widerspruchsfrei und logisch geblieben. Auch habe sie ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus auch Emotionen und per- sönliche Betroffenheit gezeigt (Weinen bei F67 f.), was im Entscheid aber in Verletzung der Verfahrensfairness und des rechtlichen Gehörs uner- wähnt geblieben sei. Ihre Verfolgungslage ergebe sich sodann aus den nun vorlegbaren Beweismitteln in Form ausgedruckter Fotos eines Haftbefehls vom (…) 2019 und eines Entscheids auf Freilassung gegen Kaution vom (…) 2021. Deren Übersetzungen würden bei Bedarf und gegen Ansetzung einer angemessenen Frist nachgereicht, ebenso der aktuelle Haftbefehl von 2021, um dessen Beschaffung sie sich bemühe. Es wäre für die Ver- wandten zu gefährlich, die Dokumente per Post zu verschicken. Dass es sich trotz blosser Kopiequalität nicht um Fälschungen handle, ergebe sich aus dem Layout und den Inhalten der Dokumente. Sie hätte vom SEM da- rauf hingewiesen werden müssen, wenn Kopien beziehungsweise Fotos von Dokumenten nicht ausreichend seien, denn diesfalls hätte sie trotz der Gefahren die Verwandten um eine Sendung per Post gebeten. Betreffend die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserwägungen sei zu bemerken, dass sie alles aus ihrer Perspektive Wichtige erzählt und aufforderungsgemäss detailliert habe. Da ihr schlicht nicht klar gewesen sei, was sie darüber hin- aus berichten sollte, hätte ihr das SEM Hilfe durch entsprechende Frage- stellungen leisten sollen, damit sie erkannt hätte, welcher Art die ge- wünschten Details seien. Betreffend die Kautionsverhandlung tue das SEM ihre Erklärung der Corona bedingten Gedächtnisprobleme als plakativ ab, obwohl solche medizinisch erwiesen seien. Zudem liege nun der entspre- chende Beweis in Form des Entscheids auf Freilassung gegen Kaution vor. Auch die vorinstanzlichen Einwände betreffend den Haftbefehl von 2021 seien nicht nachvollziehbar, weil dieser damals noch nicht vorlag und sie statt substanzieller Angaben nur vage Vermutungen habe anstellen kön- nen. Nach Eingang des in Aussicht stehenden Originals dieses Dokumen- tes sei es am Gericht, die Beweismittel auf ihre Authentizität hin zu über- prüfen beziehungsweise die Sache zu diesem Zweck und zur neuerlichen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Mit dem weiteren zur Unglaub- haftigkeitserkenntnis verwendeten Hinweis, dass zwischen dem Haftbefehl im (…) 2021 und der Ausreise im Oktober 2021 nichts passiert und die Ausreise legal erfolgt sei, verkenne das SEM die Eigenschaft des Iraks als hochkorruptes Land; es sei ihr nämlich gelungen, mit Schmiergeldern die
E-2437/2022 Seite 11 Ausreise vorzubereiten und zu realisieren. In der Anhörung habe sie dar- über nichts erwähnt, zumal sie nicht spezifisch dazu befragt worden sei. Die Tatsache, dass ihr Ehemann in dessen Anhörung nichts zu ihren Prob- lemen gesagt habe, erkläre sich sodann dadurch, dass dieser in seiner An- hörung davon ausgegangen sei, es gehe nur um ihn. Der geltend ge- machte Sachverhalt erscheine somit in einer objektivierten Sichtweise als überwiegend glaubhaft. Die Vorbringen seien ebenso asylrelevant, denn in den gegen sie ausgestellten Haftbefehlen werde sie der Aufruhr bezichtigt, weshalb sie bei einer Rückkehr mit einer erneuten Verhaftung und einer Haftstrafe zu rechnen habe. Die irakischen Gefängnisse seien für ihre un- menschlichen Bedingungen berüchtigt; insbesondere Gewalt und Folter seien an der Tagesordnung. Sie und ihr Kind hätten daher Anspruch auf Asyl in der Schweiz, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Auf- nahme als Flüchtlinge, denn im westlichen Ausland um Asyl nachsuchende kurdische Rückkehrer hätten generell mit staatlicher Repression, Inhaftie- rungen mit unmenschlicher Behandlung, Gewaltübergriffen und sogar ext- ralegalen Tötungen zu rechnen. Dies gelte im Besonderen für sie (Be- schwerdeführerin), weil ein Haftbefehl gegen sie mit dem Vorwurf der "Cha- osbildung" bestehe. Im Zusammenhang mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug habe es das SEM schliesslich unterlassen im Einzelnen darzulegen, weshalb ihr bei einer Rückkehr in den Irak keine Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und Art. 3 FoK drohe. Seine generalisierende Argumentation sei nicht schlüssig und verletze das Gebot der genügenden Begründungs- dichte und mithin den Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs. Das SEM habe von der Abweisung des Gesuches im Asylpunkt einfach auf die Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen. Für Personen mit ih- rem Hintergrund bestehe eine permanente und landesweite Gefahr, in die Fänge des Sicherheitsapparates und in Haft zu geraten, zumal gegen sie ein Haftbefehl vorliege. Bei einer erzwungenen Rückkehr hätte sie alleine wegen ihrer Flucht sowie wegen der gegen sie angelegten Akte mit einer Festnahme und Inhaftierung zu rechnen. Dabei sei auch zu berücksichti- gen, dass sie ein Kind habe. Dessen in der KRK geschütztes Kindeswohl sei angesichts der Gefahr von Gefangenschaft, Folter und extralegaler Tö- tung gefährdet. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug für sie beide als unzulässig und unzumutbar, weshalb sie in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen seien.
E-2437/2022 Seite 12
E. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Er- kenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive je- nen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü- gen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Ge- währung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittelwürdigung geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der an- gefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu kei- ner anderen Betrachtungsweise: Soweit sie sich nicht in blossen Wieder- holungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Mutmassungen oder of- fensichtlich unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpft, gibt sie zu fol- genden Erwägungen Anlass: Es trifft durchaus zu, dass die in der Anhörung gemachten Aussagen zu den Kernvorbringen darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin alles Wesentliche erzählt habe. Indessen dient diese Feststellung in Verbindung mit der auffälligen Gehaltlosigkeit dieser Aus- sagen nicht als Erklärung, sondern vielmehr als Bestätigung der vom SEM erwogenen Detail- und Substanzarmut und mithin der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Dass die Beschwerdeführerin behauptungsgemäss schlicht nicht verstanden hätte, was von ihr an Detailreichtum und Ausführ- lichkeit verlangt werde, und man sie in Missachtung der gebotenen Verfah- rensfairness habe "ins Messer laufen lassen", kann in Betrachtung der Fra- gestellungen und Aufforderungen der Befragerin in der Anhörung (vgl. Pro- tokoll [Akte 70] z.B. F2, F53 und insb. F60-89) in keiner Weise nachvollzo- gen werden. Abgesehen davon geht aus dem Protokoll in aller Deutlichkeit hervor, dass die Anhörung in einer ausgesprochen freundlichen, verständ- nisvollen und auf das Wohlgefühl der Beschwerdeführerin bedachten At- mosphäre stattgefunden hat. Eine einzige Intervention der Rechtsvertrete- rin beschränkte sich auf deren Antrag auf Zuteilung ins erweiterte Verfah- ren zwecks Zeitgewinn zur Beschaffung von Beweismitteln betreffend die Inhaftierung und den Haftbefehl (vgl. a.a.O. F112). Der Anspruch auf Wah- rung des rechtlichen Gehörs ist ebenso wenig durch die Behauptung ver- letzt, wonach sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus auch Emotionen und persönliche Betroffenheit (z.B. Weinen bei F67 f.) gezeigt habe, was im Entscheid aber unerwähnt geblieben sei: Das SEM hat das Argument fehlender Betroffenheit klar und spezifisch auf die Schilderung der Festnahme in F61 f. beschränkt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4
E-2437/2022 Seite 13 oben); diese Erkenntnis ist angesichts der betreffenden Protokollstelle nicht zu beanstanden. Weiter ist das im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Sohn ausgebrochene und in F67 vermerkte Weinen der Be- schwerdeführerin keineswegs in Abrede zu stellen. In der Beschwerde wird aber auch hier der sachliche Zusammenhang unzutreffend dargestellt, da die vom SEM vermisste Emotionalität in erster Linie auf die Aussagen zum Tag der Freilassung (F74 f.) bezogen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 unten und S. 5 oben). Auch der weitere Erklärungsversuch, wonach ihr Mann in dessen Anhörung deshalb nichts zu ihren Problemen gesagt habe, weil er davon ausgegangen sei, es gehe nur um ihn, misslingt: Dieser wurde in dessen Anhörung explizit auf die Ausreisegründe der Beschwer- deführerin angesprochen (Akte 24 F85; vgl. ferner F78). Die mit der Be- schwerde vorgelegten Beweismittel (angeblich Haftbefehl vom […] 2019 und Entscheid auf Freilassung gegen Kaution vom […] 2021) sind in ihrem Beweiswert schon deshalb eingeschränkt, weil (nord-)irakische Doku- mente dieser Art bekanntermassen leicht käuflich oder anderweitig unlau- ter erwerbbar sind. Die eingereichten Beweismittel sind darüber hinaus, wie von den Beschwerdeführenden selber schon antizipiert, in der sich prä- sentierenden Form ausgedruckter Fotos in ihrem Beweiswert zusätzlich er- heblich eingeschränkt. Zudem erstaunt, dass irgendwelche Angaben zur Erhältlichmachung der Dokumente oder Inhaltsangaben, die über die erst- instanzlich bereits erwähnte «Chaosbildung» hinausgehen würden, gänz- lich fehlen; die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertre- tung scheinen gar selber nicht zu wissen, was in den Dokumenten steht. In Aussicht gestellte Originale oder Übersetzungen sind bislang nicht ein- gegangen und eine Fristansetzung hierzu erübrigt sich angesichts des Ge- sagten und zumal die Beschwerdeführenden seit der Einleitung ihres Asyl- verfahrens einer weitreichenden, ihnen mehrfach hinlänglich zur Kenntnis gebrachten und der Rechtsvertretung seit Jahren bekannten Mitwirkungs- pflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG) unterstanden. Die angeblichen Gefahren, die mit einer Postsendung der erwähnten Doku- mente verbunden sein sollten, werden von den Beschwerdeführenden zu- dem nicht spezifiziert. Im Zusammenhang mit dieser Mitwirkungspflicht er- staunt im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Reisepass nicht das Original und zudem bloss eine Kopie der Seite mit den Personalien vorgelegt hat, zumal die weiteren Seiten relevante Aufschlüsse über Aus- landaufenthalte, Visa und Ausreiseumstände hätten geben können. Das Gericht gelangt gesamthaft zur klaren Auffassung, dass es sich beim de- ponierten persönlichen Verfolgungssachverhalt um ein Konstrukt handelt.
E-2437/2022 Seite 14 Rechtslogisch konsequent verzichtete das SEM nach seiner zu stützenden Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylkernvorbringen auf eine Prü- fung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemäs- sen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und der Würdigung der flüchtlings- rechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung wegen angeblicher «Cha- osbildung» beziehungsweise wegen Aufruhr ohne jeglichen politischen Hintergrund überhaupt Asylrelevanz aufweisen würde. Die weiteren vor- instanzlichen Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz der allgemeinen Lage im Nordirak bleiben in der Beschwerde im Übrigen unbestritten und sind zu bestätigen. Im Weiteren ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Kenntnis der heimatlichen Behörden über eine Asylgesuchstellung der Beschwerdeführenden im westlichen Ausland bei einer Rückkehr in den Nordirak bereits zur Annahme subjekti- ver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) führen sollte. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Be- schwerdeführenden und mithin deren behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der den Beschwerdeführenden zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Aus- führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungs- weise: Dem Einwand einer generalisierenden, das Gebot der genügenden Begründungsdichte und mithin den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzenden Argumentation des SEM bei der Zulässigkeitsfrage kann nicht gefolgt werden. Im Besonderen ergibt sich aus der Verneinung
E-2437/2022 Seite 15 der Flüchtlingseigenschaft bereits rechts- und insbesondere gesetzeslo- gisch die Verneinung einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG), und die Erkenntnis eines unglaubhaften Verfolgungs- sachverhalts entzieht der Annahme einer allfällig darauf basierenden be- achtlichen Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung zum vornherein die Sachverhaltsgrund- lage. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin keinerlei politischen Hintergrund als mögliche Vorbelastung auf. Im Übrigen wird mit einer Rück- kehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat zusammen mit ihrem Ehe- mann beziehungsweise Vater dem in Art. 3 der KRK verbrieften Grundsatz des Kindeswohls und ebenso jenem der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG) bestmöglich Rechnung getragen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz fällt nicht in Betracht. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mit amtlicher Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen, da es somit an einer zwingen- den Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorlie- genden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
E-2437/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amt- licher Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2437/2022 Urteil vom 8. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Januar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz für sich und ihr Kind Asylgesuche. Am 28. Januar 2022 mandatierte sie die ihnen im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 31. Januar 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 17. März 2022 die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen. Am 21. März 2022 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die bisherige Rechtsvertretung das Vertretungsmandat als beendet erklärte. Anlässlich der PA und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz Erbil, Autonome Region Kurdistan [ARK]), wo sie die meiste Zeit gelebt habe; geboren sei sie in D._______ beziehungsweise in C._______. Politisch sei sie nie aktiv gewesen. Nach der (...) habe sie von 2016 bis 2018 in D._______ ein (...)studium absolviert und in der Folge zwecks Praxisaneignung unbezahlt bei zwei verschiedenen (...) als (...) gearbeitet. Es sei schwierig, eine bezahlte Stelle zu bekommen, denn dafür müsse man einer Partei angehören. Hiergegen habe sie zusammen mit anderen Betroffenen im Jahr 2019 protestieren wollen. Schon im Planungsstadium habe die Regierung vermutlich aufgrund einer Denunziation davon erfahren und Protestwillige - darunter sie selber - festgenommen und sie der «Chaosbildung» beschuldigt. Nach rund drei Wochen Inhaftierung in D._______ (wenige Tage auf dem Polizeiposten, dann auf gerichtliche Entscheidung hin im Gefängnis) sei sie mit anwaltlicher Unterstützung gegen Kaution freigelassen worden; sie habe aber versprechen müssen, so etwas nicht wieder zu tun. Um weiteren Problemen aus dem Weg zu gehen, sei sie nunmehr etwas weniger nach D._______ gependelt. Nachdem die allgemeine Lage in C._______ in dieser Zeit schlimmer geworden sei und sich ihre Hoffnung auf eine Öffnung der Regierung zerschlagen habe, habe sie geplant, den Protest in D._______ zu wiederholen. Im Juli 2021 habe sie jedoch von einem Verwandten erfahren, dass ein Haftbefehl gegen sie bestehe. Aus Angst hätten sie und ihr Mann den Entschluss zur Ausreise gefasst und hierzu das Haus und andere Habseligkeiten verkauft. Im Oktober 2021 seien sie legal mit einem Visum über E._______ nach F._______ und von dort weiter nach Polen gereist. Dort seien sie eine Weile geblieben und in einer geschlossenen Unterkunft untergebracht gewesen, die sie als Gefängnis empfunden habe. Ihr und ihrem Sohn sei es dort psychisch nicht gut gegangen, weshalb sie die Weiterreise in die Schweiz angetreten hätten. Hier seien sie am 25. Januar 2022 angekommen sei. Ihr Mann sei schon etwas früher hierher gekommen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden (beziehungsweise der Ehemann der Beschwerdeführerin [ebenfalls N {...}]) insbesondere im Original ihre Identitätskarten, einen Nationalitätenausweis und eine Heiratsurkunde, ferner in Kopie den Reisepass der Beschwerdeführerin sowie Unterlagen betreffend den Aufenthalt in Polen zu den Akten. Dokumente zum Verfahren 2019 und zum Haftbefehl 2021 werde sie versuchen erhältlich zu machen. B. Mit Verfügung vom 29. April 2022 - eröffnet am 4. Mai 2022 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit dem Entscheid wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 31. Mai 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Die Akten der Beschwerdeführenden und die bereits vom SEM für seine Entscheidfindung beigezogenen Akten des Ehemannes beziehungsweise Vaters sowie jene der Mutter und des (...) Bruders der Beschwerdeführerin (N [...] und F-972/2022) und jene ihres volljährigen anderen Bruders mit dessen Ehefrau (N [...]) lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Aus diesen beigezogenen Akten geht hervor, dass das SEM das am 29. Oktober 2021 gestellte Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Januar 2022 abgelehnt und die Wegweisung inklusive den Vollzug in die ARK angeordnet hat. Aufgrund des hängigen Verfahrens der Beschwerdeführenden wurde seither seine Ausreisefrist zweimal erstreckt. Auf die von der Mutter und dem (...) Bruder der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 gestellten Asylgesuche trat das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2022 nicht ein, unter Anordnung der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Polen; das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Das am 13. Dezember 2021 eingeleitete Asylverfahren des andern Bruders mit dessen Ehefrau ist derzeit erstinstanzlich hängig. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen einenteils als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Bereits der freie Bericht zu den Kernvorbringen (insb. Festnahme und Inhaftierung) sei trotz Aufforderungen zur Detaillierung und Vervollständigung äusserst knapp, vage, substanzarm, oberflächlich und zudem repetitiv ausgefallen. Die dennoch ausführliche Streckenbeschreibung von der Festnahme zum Polizeiposten und ins Gefängnis in D._______ erstaune angesichts ihrer Eigenschaft als frühere Pendlerin zwischen C._______ und D._______ nicht und stelle kein Glaubhaftigkeitsmerkmal betreffend die Festnahme dar. Zeugnisse von persönlicher Betroffenheit fehlten. Über die Zeit im Gefängnis habe sie keine Aussagen machen können, die über jene betreffend die Zeit auf dem Polizeiposten hinausgegangen wären. Gehaltvolle Ausführungen beispielsweise zum Tagesablauf und die Wiedergabe von Gedanken und Emotionen seien weitgehend unterblieben. Von der Gerichtsverhandlung, bei der entschieden worden sei, dass sie auf Kaution freigelassen würde, habe sie trotz abermaliger Aufforderung zur Detaillierung gar nichts zu erzählen vermocht. Ihr erklärender Hinweis auf Corona bedingte Gedächtnisprobleme vermöge nicht zu überzeugen. Auch über den Verfahrensstand habe sie keine Auskunft geben können. Zum Haftbefehl, von dem sie im Jahr 2021 - nach zwei Jahren ohne jegliche Probleme mit den Behörden - erfahren habe, habe sie praktisch keine Angaben machen können, abgesehen von der geäusserten Vermutung, dieser sei aufgrund ihrer erneuten Protestplanung ausgestellt worden. Nebst der unglaubhaften Vorverfolgung und der fehlenden stichhaltigen und objektiven Hinweise auf das Bestehen eines Haftbefehls spreche ebenso die Tatsache, dass zwischen der angeblichen Kenntnisnahme von der Existenz des Haftbefehls im Juli 2021 und der Ausreise im Oktober 2021 scheinbar nichts passiert und sie legal ausgereist sei, gegen eine begründete Verfolgungsfurcht. Weiter erstaune, dass ihr Ehemann ihre Probleme mit den Behörden, die Haft, den Haftbefehl und damit den ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise, mit keinem Wort erwähnt habe. Dies überrasche insbesondere, weil (gemäss ihren Angaben) der Ehemann mit der Person, die über den Haftbefehl Bescheid gewusst habe, telefoniert habe und ihr Mann zudem zu Protokoll gegeben habe, seine Frau sei aus denselben Gründen wie er aus dem Irak ausgereist. Es seien schliesslich auch keine Beweismittel zu den geltend gemachten Vorbringen eingereicht worden. Vor dem Hintergrund, dass sie betreffend die Freilassung auf Kaution einen Anwalt gehabt habe, wären diesbezügliche Unterlagen aber zu erwarten gewesen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der erwähnten Vorbringen erübrige sich deren Prüfung auf ihre Asylrelevanz hin. Soweit die Beschwerdeführerin die schwierige und unsichere Situation in ihrer Heimat und insbesondere in C._______ geltend mache, bezögen sich diese Vorbringen auf die allgemeine Lage im Heimatstaat, weshalb sie nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Kein Staat könne die Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall garantieren. Probleme, die auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage im (Nord-)Irak zurückzuführen seien, stellten Nachteile dar, welche Ausdruck des dort herrschenden Konflikts und der allgemeinen Lage seien. Die geltend gemachten Probleme mit den kurdischen Behörden der ARK habe sie sodann gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft machen können und weitere Probleme mit den Behörden oder sonstigen Personen habe sie verneint. Ferner seien weder sie noch jemand Ihrer Familie in irgendeiner Form politisch aktiv und anderweitige Probleme aufgrund der Familienmitglieder habe sie ebenfalls verneint. Weder die Dossiers ihrer Mutter, ihrer Geschwister und ihres Ehemannes noch die eingereichten Beweismittel vermöchten an den gewonnenen Erkenntnissen etwas zu ändern, zumal sie auch keine Fluchtgründe, die mit der Mutter oder den Geschwistern zusammenhängen würden, geltend mache. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung stünden der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Vollzug erweise sich vorliegend trotz der Volatilität und Dynamik der Konflikt-, Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak auch als zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in D._______ geboren und stamme somit aus der ARK, deren Bevölkerung aktuell nicht von einer generellen konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG betroffen sei. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe und sich die wirtschaftliche Lage im Nachgang des Unabhängigkeitsreferendums vom 25. September 2017 sowie aufgrund der Ereignisse in der Region verschärft und teilweise zu Protesten in der Bevölkerung geführt habe, herrsche in der ARK trotz immer wieder vorkommender Auseinandersetzungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage dort sei relativ stabil. Die Einschätzungen stünden im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der ständige Wohnort der Beschwerdeführenden, C._______, gehöre nun zwar zu den umstrittenen Gebieten, womit zu prüfen sei, ob im vorliegenden Fall eine Wohnsitzalternative in der ARK bestehe und ob individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei aber eine junge Frau, die über einen (...)abschluss verfüge, in D._______ ein (...)studium abgeschlossen und mit ihrem Mann selber finanziert habe und der es sogar möglich gewesen sei, sich für ein kostenpflichtiges Institut in D._______ einzuschreiben. Aufgrund ihres dreijährigen Studiums in D._______ kenne sie sich dort aus. Ohne zu verkennen, dass sich der Arbeitsmarkt tatsächlich schwierig gestalten möge, sei zu beachten, dass sie bereits Berufserfahrung als (...) habe und Ihr Ehemann sie dabei finanziell unterstützt habe sowie für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei. Es sei ihr zuzumuten, weitere Berufserfahrung zu sammeln und sich somit auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Ausserdem sei ihr Vater G._______ Staatsangehöriger, der seit über zwanzig Jahren in H._______ wohne und sie ebenfalls finanziell unterstützt habe. Zudem wohnten die Eltern wie auch die Geschwister ihres Ehemannes sowie weitere Verwandte in D._______, womit sie dort über ein soziales Netzwerk und tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, zumal sie zusammen mit ihrem Ehemann, der insgesamt länger in D._______ als in C._______ gewohnt habe, zurückkehren könne. Somit müsse insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. In D._______ habe sie auch keinerlei glaubhaften Probleme mit den Behörden oder sonstigen Personen gehabt. Von ihr erwähnte und mit dem Aufenthalt in Polen in Zusammenhang stehende psychische Belastungen ihrerseits und ihres Sohnes hätten sich eigenen Angaben zufolge in der Schweiz entschärft. Seit der Anhörung seien denn auch keine anderslautenden Arztberichte eingegangen. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte zur Annahme einer medizinischen Notlage. Betreffend ihren Sohn sei zu beachten, dass dieser bis vor Kurzem sein ganzes Leben im Irak verbracht habe, mit der kurdischen Sprache und Kultur vertraut sei und sich in einem Alter befinde, in dem er sich primär an seinen Eltern orientiere, weshalb auch ihm eine Integration in der ARK gelingen werde. Entsprechend stehe das übergeordnete Kindswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Insgesamt sei somit von einer zumutbaren Wohnalternative in der ARK auszugehen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, weite Teile der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung überzeugten nicht. Die Argumentationskette baue hauptsächlich darauf auf, dass der Sachvortrag der Beschwerdeführerin knapp, zu wenig detailliert und gehaltvoll sowie oberflächlich sei. Mehrere Bemerkungen und Antworten deuteten aber darauf hin, dass sie alles Wesentliche erzählt und schlicht nicht verstanden habe, was die Befragerin von ihr noch wissen wolle. Letztere hätte angesichts der Antworten erkennen müssen, dass sie (Beschwerdeführerin) das Ersuchen um mehr Detailreichtum und Ausführlichkeit nicht richtig habe einordnen können. Man habe sie "ins Messer laufen lassen", was unter dem Aspekt der Verfahrensfairness fragwürdig erscheine. Die Glaubhaftigkeit der Ausführungen werde im Weiteren durch ihre persönliche Glaubwürdigkeit unterstrichen; sie habe nicht unnötig dramatisiert, sei nicht in Theatralik verfallen, habe keine Tatsachen unterdrückt, nichts nachgeschoben, zeitliche und räumliche Abläufe stringent geschildert und sei weitgehend widerspruchsfrei und logisch geblieben. Auch habe sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus auch Emotionen und persönliche Betroffenheit gezeigt (Weinen bei F67 f.), was im Entscheid aber in Verletzung der Verfahrensfairness und des rechtlichen Gehörs unerwähnt geblieben sei. Ihre Verfolgungslage ergebe sich sodann aus den nun vorlegbaren Beweismitteln in Form ausgedruckter Fotos eines Haftbefehls vom (...) 2019 und eines Entscheids auf Freilassung gegen Kaution vom (...) 2021. Deren Übersetzungen würden bei Bedarf und gegen Ansetzung einer angemessenen Frist nachgereicht, ebenso der aktuelle Haftbefehl von 2021, um dessen Beschaffung sie sich bemühe. Es wäre für die Verwandten zu gefährlich, die Dokumente per Post zu verschicken. Dass es sich trotz blosser Kopiequalität nicht um Fälschungen handle, ergebe sich aus dem Layout und den Inhalten der Dokumente. Sie hätte vom SEM darauf hingewiesen werden müssen, wenn Kopien beziehungsweise Fotos von Dokumenten nicht ausreichend seien, denn diesfalls hätte sie trotz der Gefahren die Verwandten um eine Sendung per Post gebeten. Betreffend die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserwägungen sei zu bemerken, dass sie alles aus ihrer Perspektive Wichtige erzählt und aufforderungsgemäss detailliert habe. Da ihr schlicht nicht klar gewesen sei, was sie darüber hinaus berichten sollte, hätte ihr das SEM Hilfe durch entsprechende Fragestellungen leisten sollen, damit sie erkannt hätte, welcher Art die gewünschten Details seien. Betreffend die Kautionsverhandlung tue das SEM ihre Erklärung der Corona bedingten Gedächtnisprobleme als plakativ ab, obwohl solche medizinisch erwiesen seien. Zudem liege nun der entsprechende Beweis in Form des Entscheids auf Freilassung gegen Kaution vor. Auch die vorinstanzlichen Einwände betreffend den Haftbefehl von 2021 seien nicht nachvollziehbar, weil dieser damals noch nicht vorlag und sie statt substanzieller Angaben nur vage Vermutungen habe anstellen können. Nach Eingang des in Aussicht stehenden Originals dieses Dokumentes sei es am Gericht, die Beweismittel auf ihre Authentizität hin zu überprüfen beziehungsweise die Sache zu diesem Zweck und zur neuerlichen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Mit dem weiteren zur Unglaubhaftigkeitserkenntnis verwendeten Hinweis, dass zwischen dem Haftbefehl im (...) 2021 und der Ausreise im Oktober 2021 nichts passiert und die Ausreise legal erfolgt sei, verkenne das SEM die Eigenschaft des Iraks als hochkorruptes Land; es sei ihr nämlich gelungen, mit Schmiergeldern die Ausreise vorzubereiten und zu realisieren. In der Anhörung habe sie darüber nichts erwähnt, zumal sie nicht spezifisch dazu befragt worden sei. Die Tatsache, dass ihr Ehemann in dessen Anhörung nichts zu ihren Problemen gesagt habe, erkläre sich sodann dadurch, dass dieser in seiner Anhörung davon ausgegangen sei, es gehe nur um ihn. Der geltend gemachte Sachverhalt erscheine somit in einer objektivierten Sichtweise als überwiegend glaubhaft. Die Vorbringen seien ebenso asylrelevant, denn in den gegen sie ausgestellten Haftbefehlen werde sie der Aufruhr bezichtigt, weshalb sie bei einer Rückkehr mit einer erneuten Verhaftung und einer Haftstrafe zu rechnen habe. Die irakischen Gefängnisse seien für ihre unmenschlichen Bedingungen berüchtigt; insbesondere Gewalt und Folter seien an der Tagesordnung. Sie und ihr Kind hätten daher Anspruch auf Asyl in der Schweiz, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, denn im westlichen Ausland um Asyl nachsuchende kurdische Rückkehrer hätten generell mit staatlicher Repression, Inhaftierungen mit unmenschlicher Behandlung, Gewaltübergriffen und sogar extralegalen Tötungen zu rechnen. Dies gelte im Besonderen für sie (Beschwerdeführerin), weil ein Haftbefehl gegen sie mit dem Vorwurf der "Chaosbildung" bestehe. Im Zusammenhang mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug habe es das SEM schliesslich unterlassen im Einzelnen darzulegen, weshalb ihr bei einer Rückkehr in den Irak keine Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und Art. 3 FoK drohe. Seine generalisierende Argumentation sei nicht schlüssig und verletze das Gebot der genügenden Begründungsdichte und mithin den Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs. Das SEM habe von der Abweisung des Gesuches im Asylpunkt einfach auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen. Für Personen mit ihrem Hintergrund bestehe eine permanente und landesweite Gefahr, in die Fänge des Sicherheitsapparates und in Haft zu geraten, zumal gegen sie ein Haftbefehl vorliege. Bei einer erzwungenen Rückkehr hätte sie alleine wegen ihrer Flucht sowie wegen der gegen sie angelegten Akte mit einer Festnahme und Inhaftierung zu rechnen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie ein Kind habe. Dessen in der KRK geschütztes Kindeswohl sei angesichts der Gefahr von Gefangenschaft, Folter und extralegaler Tötung gefährdet. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug für sie beide als unzulässig und unzumutbar, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittelwürdigung geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise: Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Mutmassungen oder offensichtlich unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpft, gibt sie zu folgenden Erwägungen Anlass: Es trifft durchaus zu, dass die in der Anhörung gemachten Aussagen zu den Kernvorbringen darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin alles Wesentliche erzählt habe. Indessen dient diese Feststellung in Verbindung mit der auffälligen Gehaltlosigkeit dieser Aussagen nicht als Erklärung, sondern vielmehr als Bestätigung der vom SEM erwogenen Detail- und Substanzarmut und mithin der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Dass die Beschwerdeführerin behauptungsgemäss schlicht nicht verstanden hätte, was von ihr an Detailreichtum und Ausführlichkeit verlangt werde, und man sie in Missachtung der gebotenen Verfahrensfairness habe "ins Messer laufen lassen", kann in Betrachtung der Fragestellungen und Aufforderungen der Befragerin in der Anhörung (vgl. Protokoll [Akte 70] z.B. F2, F53 und insb. F60-89) in keiner Weise nachvollzogen werden. Abgesehen davon geht aus dem Protokoll in aller Deutlichkeit hervor, dass die Anhörung in einer ausgesprochen freundlichen, verständnisvollen und auf das Wohlgefühl der Beschwerdeführerin bedachten Atmosphäre stattgefunden hat. Eine einzige Intervention der Rechtsvertreterin beschränkte sich auf deren Antrag auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks Zeitgewinn zur Beschaffung von Beweismitteln betreffend die Inhaftierung und den Haftbefehl (vgl. a.a.O. F112). Der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist ebenso wenig durch die Behauptung verletzt, wonach sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus auch Emotionen und persönliche Betroffenheit (z.B. Weinen bei F67 f.) gezeigt habe, was im Entscheid aber unerwähnt geblieben sei: Das SEM hat das Argument fehlender Betroffenheit klar und spezifisch auf die Schilderung der Festnahme in F61 f. beschränkt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 oben); diese Erkenntnis ist angesichts der betreffenden Protokollstelle nicht zu beanstanden. Weiter ist das im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Sohn ausgebrochene und in F67 vermerkte Weinen der Beschwerdeführerin keineswegs in Abrede zu stellen. In der Beschwerde wird aber auch hier der sachliche Zusammenhang unzutreffend dargestellt, da die vom SEM vermisste Emotionalität in erster Linie auf die Aussagen zum Tag der Freilassung (F74 f.) bezogen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 unten und S. 5 oben). Auch der weitere Erklärungsversuch, wonach ihr Mann in dessen Anhörung deshalb nichts zu ihren Problemen gesagt habe, weil er davon ausgegangen sei, es gehe nur um ihn, misslingt: Dieser wurde in dessen Anhörung explizit auf die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin angesprochen (Akte 24 F85; vgl. ferner F78). Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (angeblich Haftbefehl vom [...] 2019 und Entscheid auf Freilassung gegen Kaution vom [...] 2021) sind in ihrem Beweiswert schon deshalb eingeschränkt, weil (nord-)irakische Dokumente dieser Art bekanntermassen leicht käuflich oder anderweitig unlauter erwerbbar sind. Die eingereichten Beweismittel sind darüber hinaus, wie von den Beschwerdeführenden selber schon antizipiert, in der sich präsentierenden Form ausgedruckter Fotos in ihrem Beweiswert zusätzlich erheblich eingeschränkt. Zudem erstaunt, dass irgendwelche Angaben zur Erhältlichmachung der Dokumente oder Inhaltsangaben, die über die erstinstanzlich bereits erwähnte «Chaosbildung» hinausgehen würden, gänzlich fehlen; die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertretung scheinen gar selber nicht zu wissen, was in den Dokumenten steht. In Aussicht gestellte Originale oder Übersetzungen sind bislang nicht eingegangen und eine Fristansetzung hierzu erübrigt sich angesichts des Gesagten und zumal die Beschwerdeführenden seit der Einleitung ihres Asylverfahrens einer weitreichenden, ihnen mehrfach hinlänglich zur Kenntnis gebrachten und der Rechtsvertretung seit Jahren bekannten Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG) unterstanden. Die angeblichen Gefahren, die mit einer Postsendung der erwähnten Dokumente verbunden sein sollten, werden von den Beschwerdeführenden zudem nicht spezifiziert. Im Zusammenhang mit dieser Mitwirkungspflicht erstaunt im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Reisepass nicht das Original und zudem bloss eine Kopie der Seite mit den Personalien vorgelegt hat, zumal die weiteren Seiten relevante Aufschlüsse über Auslandaufenthalte, Visa und Ausreiseumstände hätten geben können. Das Gericht gelangt gesamthaft zur klaren Auffassung, dass es sich beim deponierten persönlichen Verfolgungssachverhalt um ein Konstrukt handelt. Rechtslogisch konsequent verzichtete das SEM nach seiner zu stützenden Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylkernvorbringen auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und der Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung wegen angeblicher «Chaosbildung» beziehungsweise wegen Aufruhr ohne jeglichen politischen Hintergrund überhaupt Asylrelevanz aufweisen würde. Die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz der allgemeinen Lage im Nordirak bleiben in der Beschwerde im Übrigen unbestritten und sind zu bestätigen. Im Weiteren ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Kenntnis der heimatlichen Behörden über eine Asylgesuchstellung der Beschwerdeführenden im westlichen Ausland bei einer Rückkehr in den Nordirak bereits zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) führen sollte. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der den Beschwerdeführenden zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise: Dem Einwand einer generalisierenden, das Gebot der genügenden Begründungsdichte und mithin den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzenden Argumentation des SEM bei der Zulässigkeitsfrage kann nicht gefolgt werden. Im Besonderen ergibt sich aus der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits rechts- und insbesondere gesetzeslogisch die Verneinung einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG), und die Erkenntnis eines unglaubhaften Verfolgungssachverhalts entzieht der Annahme einer allfällig darauf basierenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zum vornherein die Sachverhaltsgrundlage. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin keinerlei politischen Hintergrund als mögliche Vorbelastung auf. Im Übrigen wird mit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater dem in Art. 3 der KRK verbrieften Grundsatz des Kindeswohls und ebenso jenem der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG) bestmöglich Rechnung getragen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen, da es somit an einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: