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D-6533/2023

D-6533/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 27. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. A.c Das SEM führte am 17. Oktober 2023 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn gleichentags vertieft zu sei- nen Fluchtgründen an. Dabei brachte er vor, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Autonome Republik Kurdistan [ARK]), wo er die Schulen bis zum Gymnasium besucht habe. Das Gymnasium habe er (…) Jahre vor Abschluss abgebrochen, um arbeiten zu können, und dann während zehn Jahren ein (…)geschäft geführt. Als Grund für seine Aus- reise nannte er Probleme mit den Parastin (Anmerkung des Gerichts: Aus- landnachrichtendienst der ARK). Die Parastin hätten im August 2023 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt, wovon er erfahren habe, weil ein Ver- wandter mütterlicherseits dort als (…) arbeite. Der Grund für den Haftbefehl seien (angebliche) Kontakte mit der PKK gewesen. So hätten ihm zwei Personen, die schon zuvor immer wieder bei ihm (…) gekauft hätten, mit- geteilt, sie benötigten eine grosse Anzahl (…), die er an ihm von einem weiteren Mann genannte Orte zu liefern habe. In der Folge habe er mehr- mals jeweils zehn oder zwanzig (…) ausgeliefert. Eines Tages seien zwei Männer, die sich als Mitglieder der Parastin zu erkennen gegeben hätten, in sein Geschäft gekommen, hätten von ihm Informationen verlangt und ihn aufgefordert, für sie als Agent zu arbeiten; auch hätten die Männer wissen wollen, wo sich PKK-Leute befänden. Da er selber über keine entsprechen- den Informationen verfügt habe, habe er auch keine weitergeben können. Er habe jedoch in der Folge keine weiteren Verkäufe zuhanden dieser Leute beziehungsweise der PKK getätigt. Zur Ausreise habe er sich ent- schlossen, als er von seiner Mutter erfahren habe, dass sich unbekannte, schwarz gekleidete Männer zu Hause nach ihm erkundigt hätten. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt zwecks Beschaffung neuer Ware in C._______ (ebenfalls ARK) aufgehalten und am 2. oder 3. September 2023 die ARK von dort aus in Richtung Türkei verlassen. Anschliessend sei er in einem Auto durch ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der

D-6533/2023 Seite 3 Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Seine Eltern und Geschwister lebten nach wie vor in B._______. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identi- tätskarte aus der ARK ein; sein Reisepass sei in der Türkei verloren ge- gangen beziehungsweise beim Schlepper geblieben. A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am

25. Oktober 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 26. Oktober 2023 die Mandatsniederlegung mit. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertrete- rin vom 27. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 26. Oktober 2023, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Mit der Beschwerde wurde die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments, angeblich eines am 9. August 2023 vom Justizrat der Regionalregierung Kurdistan ausgestellten Haftbefehls, eingereicht. E. Am 28. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Ver- ordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Über- gangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-6533/2023 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjeni- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.

E. 5.1.1 Zur Begründung hielt das SEM vorab fest, bei dem vom Beschwer- deführer genannten Grund für das Verlassen seines Heimatlandes (schwarz gekleidete Personen hätten sich in seiner Abwesenheit in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt) sei keine Verfolgung erkennbar und erst recht nicht eine solche aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufge- zählten Verfolgungsmotive. Es sei weder erkennbar, aus welchem Grund diese Personen den Beschwerdeführer aufgesucht haben sollen, noch um wen es sich dabei gehandelt habe.

Im Weiteren wurde bemerkt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ziele auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun ab. Der Beschwer- deführer habe vermutet, dass die Parastin einen Haftbefehl gegen ihn aus- gestellt hätten, weil er weder Informationen über die PKK geliefert noch sich als Agent für die Parastin zur Verfügung gestellt habe. Auch bei die- sem Vorbringen sei keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 aufgezählten Verfolgungsmotive erkennbar. Bei der gemutmassten Motivation für die an- gebliche Ausstellung dieses Haftbefehls sei es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vielmehr darum gegangen, ihn für eine Unterlassung (die Nicht-Bekanntgabe von Informationen und die Inaktivität in Bezug auf die geforderte Agententätigkeit) zur Rechenschaft zu ziehen und nicht für einen Aspekt seines Seins.

E. 5.1.2 Das SEM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe kein einzi- ges Beweismittel eingereicht, aus welchem hervorgehen würde, dass er selbst jemals von den Parastin oder von "schwarz gekleideten Personen"

D-6533/2023 Seite 6 gesucht worden wäre oder dass er auf irgendeine Art und Weise in Kontakt mit Mitgliedern der PKK gestanden hätte. Somit lägen einzig und allein mündliche Aussagen vor, welche aber sowohl in Bezug auf die den Be- schwerdeführer angeblich suchenden "schwarz gekleideten Personen" als auch in Bezug auf die angeblichen Kontakte mit PKK-Mitgliedern oder den Parastin sehr wenig detailliert und plausibel ausgefallen seien. Obwohl er die zentrale Frage, bei wem es sich bei den schwarz gekleideten Männern gehandelt habe, gar nicht habe beantworten können, habe die blosse In- formation über eine Suche offenbar ausgereicht, dass der Beschwerdefüh- rer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Vorfalls mit einem Schlepper seine Heimat verlassen habe; dies, obschon er seit über zehn Jahren ein eigenes (…)geschäft geführt habe und seine in der Heimat ver- bliebene Familie massgeblich von seinen Einkünften abhängig gewesen sei.

Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer selber kaum etwas über die Parastin wisse. Dass es sich um Polizisten gehandelt haben sollte, sei schon in dem Sinn nicht korrekt, als es sich in Wirklichkeit um den Ausland- geheimdienst handle, der zwar Ermittlungen aufnehmen könne, jedoch keine polizeilichen Aufgaben wie etwa das Festnehmen von Personen übernehmen dürfe. Somit sei auch seine Aussage, die Parastin hätten ge- gen ihn einen Haftbefehl ausgestellt, als unglaubhaft zu qualifizieren.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar – und damit auch nicht glaubhaft – sei die Darstellung des Beschwerdeführers, die beiden angeblichen Vertreter der PKK beziehungsweise der PKK nahe stehende Personen seien immer wie- der in sein Geschäft gekommen seien, um Schuhe zu kaufen, seien dann aber nicht in der Lage gewesen sein, jeweils zehn oder zwanzig Schuhe selbst mitzunehmen und hätten stattdessen von ihm verlangt, diese auf konspirativem Weg an Adressen in den Bergen zu bringen. Ausserdem wäre es äusserst naiv zu glauben, dass die über beträchtliche Mittel und Möglichkeiten verfügenden Sicherheitsdienste in der ARK – und insbeson- dere auch die Parastin – ausgerechnet auf die Mitarbeit des Beschwerde- führers angewiesen gewesen wären, um die Standorte von PKK-Mitglie- dern ausfindig zu machen; allenfalls hätte es bereits genügt, den Laden des Beschwerdeführers diskret zu observieren, ohne den Beschwerdefüh- rer zu kontaktieren.

E. 5.1.3 Den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und Behauptungen, der Sachverhalt sei nicht korrekt erstellt worden, habe der Beschwerdeführer doch nicht nur (…), sondern auch (…) wie (…) und

D-6533/2023 Seite 7 (…) an die PKK geliefert, zudem seien nicht nur die Parastin, sondern auch die Asayesh hinter ihm her gewesen, und weil der Beschwerdeführer kein guter Redner sei, habe die (damalige) Rechtsvertretung den Antrag auf Zu- weisung ins erweiterte Verfahren und auf ergänzende Anhörung gestellt, hielt das SEM entgegen, der Beschwerdeführer selbst habe bestätigt, dass er in der Anhörung alles Wesentliche habe sagen können, und auch aus der Sicht der anwesenden Rechtsvertretung habe es keine Fragen oder Themenbereiche gegeben, welche noch nicht angesprochen worden seien, aber für die Sachverhaltserstellung wesentlich gewesen wären; im Nachhinein geltend zu machen, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Vorbringen ausreichend darzulegen, stelle ein treuwidriges Verhalten dar, zumal der Beschwerdeführer frühzeitig darauf hingewiesen worden sei, dass es sehr wichtig sei, von sich aus zu erzählen.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen der anlässlich der An- hörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und um die bereits in der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf angebrachten Bemerkungen ergänzt (vgl. Beschwerde S. 5 und 9 f.). Sodann äussert sich der Beschwerdefüh- rer – unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen – zur allgemeinen Lage und zu den politischen Verhältnissen im Nordirak. Die demokrati- schen Institutionen in der ARK seien nicht stark genug, den Einfluss der beiden Regierungsparteien einzudämmen, welche jeweils ihre eigenen in- ternen Sicherheitskräfte unterhalten würden und bereit seien, Andersden- kende und friedlich Demonstrierende zu unterdrücken. Bei den Parastin handle es sich um den Geheimdienst der regierenden Demokratischen Partei Kurdistans (DPK), was vom SEM wohl nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Im Irak und auch in der ARK gebe es keine unabhängige Justiz, und das Strafverfahren sei mit grossen Mängeln behaftet (vgl. Beschwerde S. 6–8 und 10 f.). Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Haftbefehl des Justizrats der Regionalregierung Kurdistan vom 9. August 2023 vorliege. Das Dokument laute auf den Namen des Beschwerdefüh- rers, der darin angeklagt werde, Geschäfte mit der PKK zu machen. Dies stelle der "abschliessende Beweis für die dem Beschwerdeführer im Irak drohende asylrelevante Verfolgung" dar und zeige, dass ihm in der Heimat illegitime Inhaftierung und Folter drohe (vgl. Beschwerde S. 9 f.).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch

D-6533/2023 Seite 8 denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. die Zusammenfassung der entspre- chenden Erwägungen in 5.1 des vorliegenden Urteils).

E. 6.2.1 So ist vorab festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in der Anhörung alles Wesentliche habe sagen können (vgl. SEM-Akten 1282264-27 zu F151), und auch die anwesende Rechtsvertretung erklärte, es habe keine wesentlichen Fragen oder The- menbereiche gegeben, welche noch nicht angesprochen worden seien (vgl. SEM-Akten 1282264-27 zu F154). Die eher knappen und auswei- chenden Antworten (vgl. entsprechende Bemerkung in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 [SEM-Akten 1282264-19 S. 1 f.) lassen noch nicht den Schluss zu, dem Beschwerdeführer sei in der Anhörung nicht ausrei- chend Gelegenheit gegeben worden, seine Fluchtgründe umfassend dar- zulegen. Vielmehr stellte der Befrager dem Beschwerdeführer in der Anhö- rung immer wieder vertiefende und der Klärung dienende Fragen, und der Beschwerdeführer bestätigte im Anschluss daran unterschriftlich, das Pro- tokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM- Akten 1282264-27 S. 16). Die bereits in der Stellungnahme vom 25. Okto- ber 2023 (vgl. SEM-Akten 1282264-19 S. 1) angebrachte und in der Be- schwerdeschrift wiederholte Bemerkung, der Beschwerdeführer habe nicht nur (…), sondern auch (…) an die PKK geliefert, erscheint nachgeschoben und vermag daher nicht zu überzeugen. Sodann hat das SEM in diesem Zusammenhang auch die aktuelle (politische) Lage in der ARK – und dabei auch die Stellung beziehungswiese die Aufgaben der Parastin – ausrei- chend berücksichtigt.

E. 6.2.2 Des Weiteren wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. die Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Ziff. III 2. der angefochtenen Verfügung), dass sich die Konfliktlage in der ARK durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichnet. Dass die Parastin als staatliche Behörde mit der regierenden und über die Mehrheit im Parlament verfügenden DPK zusammenarbeitet, ist indes naheliegend; aus der entsprechenden Bemerkung in der Be- schwerdeschrift (vgl. S. 9) ergeben sich weder Hinweise auf ein "asylrele- vantes Risikoprofil" des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 unten)

D-6533/2023 Seite 9 noch lassen sich damit Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beseitigen.

E. 6.2.3 Schliesslich ist auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweis- mittel (angeblich ein am 9. August 2023 ausgesteller Haftbefehl) nicht ge- eignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen. Der Beweiswert sol- cher Dokumente ist schon deshalb eingeschränkt, weil (nord-)irakische Do- kumente dieser Art gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge- richts leicht käuflich oder anderweitig unlauter erwerbbar sind (vgl. etwa das Urteil BVGer E-2437/2022 vom 8. Juli 2022 E. 6.1). Ausserdem han- delt es sich beim fraglichen Beweismittel um eine blosse Kopie bezie- hungsweise ausgedruckte Fotografie, was dessen Beweiswert weiter schmälert. Zudem erstaunt, dass das Dokument ohne Angaben zur Erhält- lichmachung eingereicht, dabei aber gleichzeitig bemerkt wurde, es handle sich um einen Haftbefehl des Justizrats der Regionalregierung, welche Aussage auch in Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwer- deführers steht, der auf ihn lautende Haftbefehl sei vom (Geheimdienst) Parastin ausgestellt worden. Schliesslich ist unerfindlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, das Beweismittel früher einzu- reichen. Aus all diesen Gründen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Instruktionsmassnahmen (Fristansetzung zur Einreichung einer Übersetzung und des Originals) verzichtet werden.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägun- gen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Beschwer- deschrift einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6533/2023 Seite 10

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für

D-6533/2023 Seite 11 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch – insbesondere auch mit dem Hinweis auf den Erhalt eines Haftbefehls und den allgemeinen Rügen am Justizsytem in der ARK (vgl. Beschwerde S. 12 oben) – nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In den Urteilen BVGE 2008/5 und E-3737/2025 vom 14. Dezember 2015 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdi- schen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) auseinander. Darauf kann verwiesen werden. Zur aktuellen Lage in der ARK stellt das Gericht fest, dass es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu ge- waltsamen Auseinandersetzungen kommt. Diese Entwicklungen werden bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Obwohl auch berichtet wurde, dass bei Angriffen auf Stellungen der PKK durch die türkischen Streitkräfte teilweise Zivilpersonen betroffen gewesen seien, gibt es zum heutigen Zeit- punkt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5698/2022 vom 24. Januar 2023 E. 9.5 m.w.H.). Die diesbezüglichen, sich im Wesentlichen auf (haltlos erscheinende) Rügen an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beschränkenden Darlegun-

D-6533/2023 Seite 12 gen in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 12) vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Den begünstigenden individuellen Faktoren (insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie- hungsnetzes) ist aber – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu- treffend bemerkt wurde – angesichts der Belastung der behördlichen Infra- strukturen durch im Irak intern Vertriebene weiterhin ein besonderes Ge- wicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4.2).

E. 8.3.3 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerde- führers keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er stammt nach eigenen Angaben aus B._______, wo er sein ganzes Leben verbracht hat und wo seine El- tern und Geschwister nach wie vor leben. Damit verfügt der Beschwerde- führer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer soliden Schulbildung und langer Arbeitserfahrung handelt; gemäss seinen Anga- ben kümmert sich während seiner Abwesenheit ein Mitarbeiter um das ihm gehörende und von ihm während (…) Jahren geführte (…)geschäft (vgl. SEM-Akten 1282264-27 zu F25–F29). Sodann sprechen auch keine medi- zinischen Gründe gegen seine Rückkehr in die ARK. Der Beschwerdefüh- rer bezeichnet sich selber – abgesehen von (…), welche bei Bedarf mit einem (…) behandelt werden kann – als gesund (vgl. SEM-Akten 1282264- 27 zu F3–F10).

E. 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-6533/2023 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Nachdem keinerlei Hinweise bestehen, dass der Sachverhalt von der Vor- instanz in Bezug auf den Asyl- oder auf den Wegweisungsvollzugspunkt nicht ausreichend erstellt worden wäre (vgl. auch Beschwerde S. 12 sowie E. 6.2.1 vorstehen), ist der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6533/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbei- ständin werden abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6533/2023 Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nisha Thangeswaran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 27. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das SEM führte am 17. Oktober 2023 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn gleichentags vertieft zu seinen Fluchtgründen an. Dabei brachte er vor, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Autonome Republik Kurdistan [ARK]), wo er die Schulen bis zum Gymnasium besucht habe. Das Gymnasium habe er (...) Jahre vor Abschluss abgebrochen, um arbeiten zu können, und dann während zehn Jahren ein (...)geschäft geführt. Als Grund für seine Ausreise nannte er Probleme mit den Parastin (Anmerkung des Gerichts: Auslandnachrichtendienst der ARK). Die Parastin hätten im August 2023 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt, wovon er erfahren habe, weil ein Verwandter mütterlicherseits dort als (...) arbeite. Der Grund für den Haftbefehl seien (angebliche) Kontakte mit der PKK gewesen. So hätten ihm zwei Personen, die schon zuvor immer wieder bei ihm (...) gekauft hätten, mitgeteilt, sie benötigten eine grosse Anzahl (...), die er an ihm von einem weiteren Mann genannte Orte zu liefern habe. In der Folge habe er mehrmals jeweils zehn oder zwanzig (...) ausgeliefert. Eines Tages seien zwei Männer, die sich als Mitglieder der Parastin zu erkennen gegeben hätten, in sein Geschäft gekommen, hätten von ihm Informationen verlangt und ihn aufgefordert, für sie als Agent zu arbeiten; auch hätten die Männer wissen wollen, wo sich PKK-Leute befänden. Da er selber über keine entsprechenden Informationen verfügt habe, habe er auch keine weitergeben können. Er habe jedoch in der Folge keine weiteren Verkäufe zuhanden dieser Leute beziehungsweise der PKK getätigt. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, als er von seiner Mutter erfahren habe, dass sich unbekannte, schwarz gekleidete Männer zu Hause nach ihm erkundigt hätten. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt zwecks Beschaffung neuer Ware in C._______ (ebenfalls ARK) aufgehalten und am 2. oder 3. September 2023 die ARK von dort aus in Richtung Türkei verlassen. Anschliessend sei er in einem Auto durch ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Seine Eltern und Geschwister lebten nach wie vor in B._______. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte aus der ARK ein; sein Reisepass sei in der Türkei verloren gegangen beziehungsweise beim Schlepper geblieben. A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 25. Oktober 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM am 26. Oktober 2023 die Mandatsniederlegung mit. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 27. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 26. Oktober 2023, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Mit der Beschwerde wurde die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments, angeblich eines am 9. August 2023 vom Justizrat der Regionalregierung Kurdistan ausgestellten Haftbefehls, eingereicht. E. Am 28. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. 5.1.1 Zur Begründung hielt das SEM vorab fest, bei dem vom Beschwerdeführer genannten Grund für das Verlassen seines Heimatlandes (schwarz gekleidete Personen hätten sich in seiner Abwesenheit in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt) sei keine Verfolgung erkennbar und erst recht nicht eine solche aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive. Es sei weder erkennbar, aus welchem Grund diese Personen den Beschwerdeführer aufgesucht haben sollen, noch um wen es sich dabei gehandelt habe. Im Weiteren wurde bemerkt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ziele auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun ab. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass die Parastin einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hätten, weil er weder Informationen über die PKK geliefert noch sich als Agent für die Parastin zur Verfügung gestellt habe. Auch bei diesem Vorbringen sei keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 aufgezählten Verfolgungsmotive erkennbar. Bei der gemutmassten Motivation für die angebliche Ausstellung dieses Haftbefehls sei es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vielmehr darum gegangen, ihn für eine Unterlassung (die Nicht-Bekanntgabe von Informationen und die Inaktivität in Bezug auf die geforderte Agententätigkeit) zur Rechenschaft zu ziehen und nicht für einen Aspekt seines Seins. 5.1.2 Das SEM führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe kein einziges Beweismittel eingereicht, aus welchem hervorgehen würde, dass er selbst jemals von den Parastin oder von "schwarz gekleideten Personen" gesucht worden wäre oder dass er auf irgendeine Art und Weise in Kontakt mit Mitgliedern der PKK gestanden hätte. Somit lägen einzig und allein mündliche Aussagen vor, welche aber sowohl in Bezug auf die den Beschwerdeführer angeblich suchenden "schwarz gekleideten Personen" als auch in Bezug auf die angeblichen Kontakte mit PKK-Mitgliedern oder den Parastin sehr wenig detailliert und plausibel ausgefallen seien. Obwohl er die zentrale Frage, bei wem es sich bei den schwarz gekleideten Männern gehandelt habe, gar nicht habe beantworten können, habe die blosse Information über eine Suche offenbar ausgereicht, dass der Beschwerdeführer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Vorfalls mit einem Schlepper seine Heimat verlassen habe; dies, obschon er seit über zehn Jahren ein eigenes (...)geschäft geführt habe und seine in der Heimat verbliebene Familie massgeblich von seinen Einkünften abhängig gewesen sei. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer selber kaum etwas über die Parastin wisse. Dass es sich um Polizisten gehandelt haben sollte, sei schon in dem Sinn nicht korrekt, als es sich in Wirklichkeit um den Auslandgeheimdienst handle, der zwar Ermittlungen aufnehmen könne, jedoch keine polizeilichen Aufgaben wie etwa das Festnehmen von Personen übernehmen dürfe. Somit sei auch seine Aussage, die Parastin hätten gegen ihn einen Haftbefehl ausgestellt, als unglaubhaft zu qualifizieren. Ebenfalls nicht nachvollziehbar - und damit auch nicht glaubhaft - sei die Darstellung des Beschwerdeführers, die beiden angeblichen Vertreter der PKK beziehungsweise der PKK nahe stehende Personen seien immer wieder in sein Geschäft gekommen seien, um Schuhe zu kaufen, seien dann aber nicht in der Lage gewesen sein, jeweils zehn oder zwanzig Schuhe selbst mitzunehmen und hätten stattdessen von ihm verlangt, diese auf konspirativem Weg an Adressen in den Bergen zu bringen. Ausserdem wäre es äusserst naiv zu glauben, dass die über beträchtliche Mittel und Möglichkeiten verfügenden Sicherheitsdienste in der ARK - und insbesondere auch die Parastin - ausgerechnet auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers angewiesen gewesen wären, um die Standorte von PKK-Mitgliedern ausfindig zu machen; allenfalls hätte es bereits genügt, den Laden des Beschwerdeführers diskret zu observieren, ohne den Beschwerdeführer zu kontaktieren. 5.1.3 Den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und Behauptungen, der Sachverhalt sei nicht korrekt erstellt worden, habe der Beschwerdeführer doch nicht nur (...), sondern auch (...) wie (...) und (...) an die PKK geliefert, zudem seien nicht nur die Parastin, sondern auch die Asayesh hinter ihm her gewesen, und weil der Beschwerdeführer kein guter Redner sei, habe die (damalige) Rechtsvertretung den Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren und auf ergänzende Anhörung gestellt, hielt das SEM entgegen, der Beschwerdeführer selbst habe bestätigt, dass er in der Anhörung alles Wesentliche habe sagen können, und auch aus der Sicht der anwesenden Rechtsvertretung habe es keine Fragen oder Themenbereiche gegeben, welche noch nicht angesprochen worden seien, aber für die Sachverhaltserstellung wesentlich gewesen wären; im Nachhinein geltend zu machen, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Vorbringen ausreichend darzulegen, stelle ein treuwidriges Verhalten dar, zumal der Beschwerdeführer frühzeitig darauf hingewiesen worden sei, dass es sehr wichtig sei, von sich aus zu erzählen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen der anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und um die bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angebrachten Bemerkungen ergänzt (vgl. Beschwerde S. 5 und 9 f.). Sodann äussert sich der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen - zur allgemeinen Lage und zu den politischen Verhältnissen im Nordirak. Die demokratischen Institutionen in der ARK seien nicht stark genug, den Einfluss der beiden Regierungsparteien einzudämmen, welche jeweils ihre eigenen internen Sicherheitskräfte unterhalten würden und bereit seien, Andersdenkende und friedlich Demonstrierende zu unterdrücken. Bei den Parastin handle es sich um den Geheimdienst der regierenden Demokratischen Partei Kurdistans (DPK), was vom SEM wohl nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Im Irak und auch in der ARK gebe es keine unabhängige Justiz, und das Strafverfahren sei mit grossen Mängeln behaftet (vgl. Beschwerde S. 6-8 und 10 f.). Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Haftbefehl des Justizrats der Regionalregierung Kurdistan vom 9. August 2023 vorliege. Das Dokument laute auf den Namen des Beschwerdeführers, der darin angeklagt werde, Geschäfte mit der PKK zu machen. Dies stelle der "abschliessende Beweis für die dem Beschwerdeführer im Irak drohende asylrelevante Verfolgung" dar und zeige, dass ihm in der Heimat illegitime Inhaftierung und Folter drohe (vgl. Beschwerde S. 9 f.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 5.1 des vorliegenden Urteils). 6.2 6.2.1 So ist vorab festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in der Anhörung alles Wesentliche habe sagen können (vgl. SEM-Akten 1282264-27 zu F151), und auch die anwesende Rechtsvertretung erklärte, es habe keine wesentlichen Fragen oder Themenbereiche gegeben, welche noch nicht angesprochen worden seien (vgl. SEM-Akten 1282264-27 zu F154). Die eher knappen und ausweichenden Antworten (vgl. entsprechende Bemerkung in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 [SEM-Akten 1282264-19 S. 1 f.) lassen noch nicht den Schluss zu, dem Beschwerdeführer sei in der Anhörung nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Vielmehr stellte der Befrager dem Beschwerdeführer in der Anhörung immer wieder vertiefende und der Klärung dienende Fragen, und der Beschwerdeführer bestätigte im Anschluss daran unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-Akten 1282264-27 S. 16). Die bereits in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 (vgl. SEM-Akten 1282264-19 S. 1) angebrachte und in der Beschwerdeschrift wiederholte Bemerkung, der Beschwerdeführer habe nicht nur (...), sondern auch (...) an die PKK geliefert, erscheint nachgeschoben und vermag daher nicht zu überzeugen. Sodann hat das SEM in diesem Zusammenhang auch die aktuelle (politische) Lage in der ARK - und dabei auch die Stellung beziehungswiese die Aufgaben der Parastin - ausreichend berücksichtigt. 6.2.2 Des Weiteren wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. die Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Ziff. III 2. der angefochtenen Verfügung), dass sich die Konfliktlage in der ARK durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichnet. Dass die Parastin als staatliche Behörde mit der regierenden und über die Mehrheit im Parlament verfügenden DPK zusammenarbeitet, ist indes naheliegend; aus der entsprechenden Bemerkung in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9) ergeben sich weder Hinweise auf ein "asylrelevantes Risikoprofil" des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 unten) noch lassen sich damit Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beseitigen. 6.2.3 Schliesslich ist auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (angeblich ein am 9. August 2023 ausgesteller Haftbefehl) nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen. Der Beweiswert solcher Dokumente ist schon deshalb eingeschränkt, weil (nord-)irakische Dokumente dieser Art gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leicht käuflich oder anderweitig unlauter erwerbbar sind (vgl. etwa das Urteil BVGer E-2437/2022 vom 8. Juli 2022 E. 6.1). Ausserdem handelt es sich beim fraglichen Beweismittel um eine blosse Kopie beziehungsweise ausgedruckte Fotografie, was dessen Beweiswert weiter schmälert. Zudem erstaunt, dass das Dokument ohne Angaben zur Erhältlichmachung eingereicht, dabei aber gleichzeitig bemerkt wurde, es handle sich um einen Haftbefehl des Justizrats der Regionalregierung, welche Aussage auch in Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers steht, der auf ihn lautende Haftbefehl sei vom (Geheimdienst) Parastin ausgestellt worden. Schliesslich ist unerfindlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, das Beweismittel früher einzureichen. Aus all diesen Gründen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Instruktionsmassnahmen (Fristansetzung zur Einreichung einer Übersetzung und des Originals) verzichtet werden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch - insbesondere auch mit dem Hinweis auf den Erhalt eines Haftbefehls und den allgemeinen Rügen am Justizsytem in der ARK (vgl. Beschwerde S. 12 oben) - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In den Urteilen BVGE 2008/5 und E-3737/2025 vom 14. Dezember 2015 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) auseinander. Darauf kann verwiesen werden. Zur aktuellen Lage in der ARK stellt das Gericht fest, dass es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt. Diese Entwicklungen werden bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Obwohl auch berichtet wurde, dass bei Angriffen auf Stellungen der PKK durch die türkischen Streitkräfte teilweise Zivilpersonen betroffen gewesen seien, gibt es zum heutigen Zeitpunkt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5698/2022 vom 24. Januar 2023 E. 9.5 m.w.H.). Die diesbezüglichen, sich im Wesentlichen auf (haltlos erscheinende) Rügen an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beschränkenden Darlegun-gen in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 12) vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Den begünstigenden individuellen Faktoren (insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes) ist aber - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene weiterhin ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4.2). 8.3.3 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er stammt nach eigenen Angaben aus B._______, wo er sein ganzes Leben verbracht hat und wo seine Eltern und Geschwister nach wie vor leben. Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer soliden Schulbildung und langer Arbeitserfahrung handelt; gemäss seinen Angaben kümmert sich während seiner Abwesenheit ein Mitarbeiter um das ihm gehörende und von ihm während (...) Jahren geführte (...)geschäft (vgl. SEM-Akten 1282264-27 zu F25-F29). Sodann sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen seine Rückkehr in die ARK. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selber - abgesehen von (...), welche bei Bedarf mit einem (...) behandelt werden kann - als gesund (vgl. SEM-Akten 1282264-27 zu F3-F10). 8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Nachdem keinerlei Hinweise bestehen, dass der Sachverhalt von der Vor-instanz in Bezug auf den Asyl- oder auf den Wegweisungsvollzugspunkt nicht ausreichend erstellt worden wäre (vgl. auch Beschwerde S. 12 sowie E. 6.2.1 vorstehen), ist der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: