Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…). November 2020 und gelangte über verschiedene Länder am
12. Januar 2021 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach- suchte. Am 18. Januar 2021 wurde er zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt. Am 9. April 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asyl- gründen angehört. Er machte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Kurde aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ninawa), wo er bis 2014 gelebt habe. Im August 2014 habe der Islamische Staat (IS) seine Heimatregion angegriffen, weshalb die Dorfbevölkerung habe fliehen müssen. Er und seine Familie sowie zahlreiche Verwandte seien nach D._______ in die Autonome Region Kurdistan (ARK) geflüchtet, wo er zu- sammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zuerst in einem Schulhaus, später bei einem Bauern im Dorf E._______ (Distrikt F._______, Dohuk, ARK) untergekommen sei und von der Landwirtschaft gelebt habe. Bei ei- nem Angriff der türkischen Streitkräfte in der Region sei sein Bruder – im siebten Monat des Jahres 2020 – beim Tiere hüten ums Leben gekommen. Etwa zwei oder drei Wochen später sei er zusammen mit seiner Mutter ins Flüchtlingscamp G._______ (D._______) gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Seine Mutter halte sich weiterhin dort auf. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 12. März 2021 eine Kopie seiner Identitätskarte, Fotos von sich und seiner Familie sowie einen USB-Stick (Fernsehberichte über Bombardierungen in der Re- gion D._______) zu den Akten. B. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit Abklärungen beauf- tragte. Basierend auf einem Telefongespräch vom 15. April 2021, welches aufgezeichnet wurde, erstellte die sachverständige Person eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse. Im entsprechenden Bericht vom 11. Juni 2021 gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahr- scheinlich nicht aus B._______ stamme, sondern sehr wahrscheinlich aus dem Bezirk D._______/Kurdistan/Irak.
E-3615/2021 Seite 3 C. Das SEM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2021 über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Per- son. Gleichzeitig übermittelte es ihm eine ausführliche Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses der LINGUA-Analyse und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Es teilte ihm dabei mit, der Experte sei zum Schluss gekommen, dass er gewisse korrekte Angaben habe machen können ([län- derspezifische Informationen oder Herkunfts- und sprachspezifische Infor- mationen]). Andere Angaben habe er nicht machen können oder seien nicht korrekt ([länderspezifische Informationen oder Herkunfts- und sprach- spezifische Informationen]). Ferner habe die sachverständige Person fest- gehalten, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ([länderspezifi- sche Informationen oder Herkunfts- und sprachspezifische Informationen]) würden nicht denjenigen einer Person mit seiner Biographie entsprechen, weshalb sie zum Schluss gelange, dass er sehr wahrscheinlich aus dem Bezirk D._______ und nicht aus B._______ stamme. D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 dazu fest, er habe einen irakischen Personalausweis abgegeben, dem entnom- men werden könne, dass er aus B._______ stamme. Das Gutachten ent- halte Fehlinformationen, Spekulationen und Schlussfolgerungen, die nicht verwertbar seien. Er wies zudem darauf hin, dass seine Vergesslichkeit, seine psychischen Probleme sowie seine eingeschränkten intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten bei den Fragestellungen des Experten hätten berücksichtigt werden müssen. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 12. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig reichte er Kopien von Unterlagen, die seine Herkunft beweisen
E-3615/2021 Seite 4 würden (irakischer Zivilregisterauszug, Todesscheine seines Vaters und seines Bruders, Wohnsitzbestätigung des Bezirks C._______), eine Unter- stützungsbestätigung und einen ärztlichen Bericht vom 9. August 2021 als Beweismittel ein und stellte verschiedene Originale aus dem Ausland so- wie eine Übersetzung derselben in Aussicht. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2021 verzichtete die da- mals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestell- ten Originale der in Kopie eingereichten Beweismittel samt Übersetzungen einzureichen. H. Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Originaldokumente aus dem Irak samt Übersetzungen zu den Akten (Wohnsitzbestätigung, Auszug aus dem Zivilstandsregister und Todesscheine seines Vaters und seines Bruders). I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 und – nach Einsicht in die Original-Beschwerdeakten – am 4. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 18. Oktober 2021 Stellung.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3615/2021 Seite 5 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
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E. 4.1 Die Vorinstanz sprach in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2021 den Vor- bringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit ab. Dabei hielt sie fest, aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft habe ein Experte der Fachstelle LINGUA am 15. April 2021 mit ihm ein Telefongespräch durchgeführt und gestützt darauf ein Gutachten erstellt. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über B._______, die Stadt D._______ und E._______ für eine Person, die lange in B._______ und E._______ gelebt habe, un- genügend seien. Der Beschwerdeführer kenne zwar die Geographie von B._______ was die Nachbardörfer betreffe. Er kenne jedoch nicht ([länder- spezifische Informationen oder Herkunfts- und sprachspezifische Informa- tionen]). Die linguistische Analyse habe ergeben, dass seine Aussprache typische Merkmale des Bahdini aus D._______ beziehungsweise Dohuk aufweise, obwohl der kurdische Dialekt von B._______ dem Kurmanci näher sei. ([länderspezifische Informationen oder Herkunfts- und sprachspezifische Informationen]). Insgesamt würden seine Sprachkenntnisse nicht denjeni- gen einer Person entsprechen, die seine Biographie habe. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachten psy- chischen Probleme würden sein Unwissen über elementare Fragen des Alltags in B._______ und E._______ nicht erklären. Beim Experten handle es sich um einen vom SEM geprüften Experten, der ein ausgewiesener Kenner der Region sei. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei er über die aktuelle Situation in der Region informiert. Es würden alle Kurden, die in B._______ zur Schule gegangen seien, zumindest über elementare Kenntnisse des Arabischen verfügen. Ferner seien dem Beschwerdeführer keine theoretischen Fragen über B._______ gestellt worden, sondern nur solche, die den Alltag betreffen würden und die jede Person, die dort gelebt habe, beantworten könne. Im Weiteren würden die Zweifel an seiner Her- kunft durch seine Aussagen in der Anhörung erhärtet. So habe er keine konkreten Angaben dazu machen können, wie die Flucht aus B._______ verlaufen sei. Es müsse bezweifelt werden, dass er erst durch ein Telefonat seines Onkels erfahren habe, dass der IS vorrücke. Er könne zudem keine Angaben zur aktuellen Situation in B._______ machen oder angeben, wann der IS dort einmarschiert sei. Seine Erklärung, das interessiere ihn nicht, erstaune für eine Person, die aus ihrem Heimatort vertrieben worden sei. Den eingereichten Dokumenten (Berichte und Fotos über den Ein- marsch des IS, Kopie der Identitätskare) komme – mangels Bezugs zu
E-3615/2021 Seite 7 seinen Vorbringen und wegen der leichten Fälschbarkeit – kein Beweiswert zu. Insgesamt stamme der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlich- keit nicht aus B._______, sondern mutmasslich aus der ARK, eventuell aus D._______.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe nur drei Jahre die Schule besucht. Der Unterricht sei in Kurdisch durchgeführt worden, weshalb er kein Arabisch spreche. Er habe auch kei- nen Anlass dazu gehabt, Arabisch zu lernen. Er habe B._______ im Alter von 14 Jahren und somit vor über sieben Jahren verlassen, weshalb er sich nicht an alle Details seines Heimatdorfes – beispielsweise (…) – erin- nern könne. Immerhin habe er Angaben zur Geografie und zum Kranken- haussystem machen können. Ausserdem habe er eine Kopie seiner Iden- titätskarte aus B._______ und Originale anderer Dokumente (Auszug aus dem Zivilstandsregister, Sterbeurkunden seines Bruders und Vaters, Aus- zug aus dem Wohnsitzregister) beibringen können, die seine Herkunft be- stätigen würden. Es sei erstaunlich und widersprüchlich, dass die Vor- instanz davon ausgehe, dass er aus D._______ stamme, obwohl er nichts über diesen Ort und somit noch weniger als über B._______ wisse. Auch wenn er über sechs Jahre in D._______ gelebt habe, hätten er und sein Bruder sich dort – aus Angst vor dem IS – bewusst nicht integrieren wollen, um nicht aufzufallen. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, habe er doch in D._______ gearbeitet. Er sei aus Angst vor dem IS und davor, Zielscheibe einer türkischen Bombardierung zu werden, ausgereist. Im Weiteren sei ein Vollzug der Wegweisung nach B._______ unzumutbar. Neben der fragilen Situation in dieser Region spreche auch sein gesund- heitlicher Zustand, wie er dem eingereichten ärztlichen Bericht vom
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt auf Vernehmlassungsebene an ihrem Standpunkt fest. Darüber hinaus führte sie aus, gemäss dem LINGUA-Experten seien auch von einem Kurden, der in C._______ aufgewachsen sei, mehr Ara- bischkenntnisse und arabische Ausdrücke zu erwarten. Der Beschwerde- führer habe seine Heimat erst mit 14 Jahren verlassen, weshalb sein Ein- wand, viele Details vergessen zu haben, fehl gehe. Erinnerungen aus den ersten 14 Lebensjahren würden nicht einfach verloren gehen. Der
E-3615/2021 Seite 8 eingereichten Kopie seiner Identitätskarte komme angesichts der Fäl- schungsanfälligkeit kaum Beweiswert zu. Auch die fehlenden Kenntnisse seiner angeblich neuen Heimat bei D._______ könne er nicht damit erklä- ren, dass er sich, wie von ihm behauptet, dort nicht integriert habe. Es seien ihm nur Fragen gestellt worden, die jede Person in seiner Situation beant- worten können müsste. Die eingereichten Dokumente (SEM: Nationalitä- tenausweis, recte: Zivilstandesregisterauszug; Todesscheine seines Bru- ders und Vaters; Herkunftsbestätigung der Gemeinde B._______) würden nichts an der unglaubhaften Herkunft ändern. Irakischen Dokumenten komme grundsätzlich kaum Beweiswert zu, da sie leicht käuflich erworben werden könnten. Es sei zudem unlogisch, dass ein Arzt in C._______ den Tod seines Bruders in E._______ bestätige. Hinsichtlich der im ärztlichen Bericht diagnostizierten psychischen Probleme, welche auf Erlebnisse im Irak zurückzuführen seien, stellte die Vorinstanz fest, deren Ursache könne nicht in den als unglaubhaft erachteten Ereignissen liegen; der Wegwei- sungsvollzug in die ARK, die über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfüge, sei zumutbar.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, er könne seine Herkunft aus B._______ mit Originaldokumenten belegen. Seine ge- ringen Arabischkenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass er nur drei Jahre die Schule besucht habe und der Schulunterricht in Kurdisch abge- halten worden sei. Nach jener Zeit habe er sich vorwiegend in einem kur- disch sprechenden Umfeld aufgehalten und die arabische Sprache nicht lernen müssen. Dass er vieles von seinem Ursprungsdorf vergessen habe, sei durch seine lange Abwesenheit und durch die traumatischen Erlebnisse
– insbesondere die Flucht aus B._______ – erklärbar. Die in Kopie einge- reichte Identitätskarte belege seine Herkunft aus B._______. Überdies habe er sich das Original derselben aus dem Irak schicken lassen; dieses sei jedoch vermutlich beim Zoll konfisziert worden. Die weiteren Doku- mente, deren Originale ein irakischer Rechtsanwalt besorgt habe, würden seine Herkunft aus B._______ ebenso bestätigen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu seinen ungenügenden Kenntnissen von D._______ res- pektive B._______ seien – wie bereits in der Beschwerde dargelegt – wi- dersprüchlich. Ferner sei aufgrund der Todesbestätigung seines Bruders nicht unlogisch, dass dieser in E._______ gestorben sei. Schliesslich spre- che seine gesundheitliche Situation gegen einen Vollzug der Wegweisung in seine Heimatregion B._______, da das Gesundheitssystem dort sehr schlecht sei. 5.
E-3615/2021 Seite 9 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben hat. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittper- son (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern be- stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach- vollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Be- weiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 die Ansicht, die LINGUA-Analyse sei aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar. Unter anderem stellte er die Qualifikation des Experten in Frage. Vorliegend ist die Qualität und Aussagekraft der von der sachverständigen Person im Auftrag der Fachstelle LINGUA erstellten Analyse nicht zu be- anstanden. Die Analyse erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Sie basiert auf einem 60-minütigen Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem Experten. Das Gespräch wurde in der beiden verständlichen Spra- che Bahdini durchgeführt. Die Qualität des Interviews wurde als gut, die Verständigung als sehr gut bezeichnet. Gemäss «Werdegang und Qualifi- kation der sachverständigen Person» (vgl. SEM-Akte 1085609-29) verfügt die sachverständige Person über analyserelevante Sprachkenntnisse des Bahdini, Kurmanci, andere Kurdisch-Varietäten und des Arabischen (v.a. Irak und Hocharabisch). Sie formulierte in ihrer Analyse anhand der Anga- ben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie (Alter, Geburtsort, Auf- enthaltsorte, Ethnie, Muttersprache, Schulbildung, Arbeit, Herkunft der Eltern) ihre Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen des Be- schwerdeführers an diesen Erwartungen und zog daraus ihre Schlüsse. Auf Beschwerdeebene wurde nichts mehr vorgebracht, was gegen die Ver- wertbarkeit der LINGUA-Analyse sprechen würde. Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Sozialisierung in B._______, Distrikt C._______, Pro- vinz Ninawa, glaubhaft sind.
E-3615/2021 Seite 10 6.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung auf die in der LINGUA-Analyse gemachten Feststellungen zur vorgebrachten Herkunft des Beschwerde- führers hingewiesen. Dazu sind folgende Bemerkungen zu machen: Auf- grund der Wissenslücken sowie Falschangaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort B._______ wird in der LINGUA-Ana- lyse der Schluss gezogen, die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu B._______ seien vor dem Hintergrund, dass er 14 Jahre dort gelebt haben wolle, ungenügend, auch wenn einzelne seiner Angaben korrekt gewesen seien. Ohne zu verkennen, dass dem Beschwerdeführer in der LINGUA- Analyse ein gewisses Herkunftswissen attestiert wurde, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach vom Beschwerdeführer, der seine ersten 14 Lebensjahre in B._______ verbracht haben will, gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse erwartet werden dürfen, wobei auch die von ihm angeführten psychische Gründe sein fehlendes Wissen nicht zu erklären vermögen. Aufgrund der Feststellungen in der linguistischen Analyse erübrigt sich jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Beschwerdeführers. So kam nämlich der LINGUA-Analyst im sprachlichen Teil unter mehreren Hinwei- sen zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer benutzte kurdische Di- alekt aufgrund typischer Merkmale des Bahdini der Region D._______ be- ziehungsweise Dohuk – und somit der ARK – zuzuordnen sei. Dies steht im Widerspruch zu den biographischen Angaben des Beschwerdeführers und erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich nach seinem Weg- gang von B._______ die letzten sieben Jahre bis zu seiner Ausreise in D._______ nicht habe integrieren wollen, weil er und sein Bruder nicht hät- ten auffallen wollen (Beschwerdeschrift S. 3). Somit kann er den gemäss der LINGUA-Analyse typischerweise von den jungen Kurden in der ARK gesprochenen kurdischen Dialekt nicht erst dort gelernt haben. Darüber hinaus benutzt er gemäss der linguistischen Analyse typische Neologis- men des Schulbereichs, die bei jungen Kurden aus der ARK gebräuchlich seien. Aufgrund dieser klaren Merkmale seiner Sprache kann ihm nicht ge- glaubt werden, er stamme aus B._______. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermögen daran nichts zu ändern. Die Kopie der Identitätskarte vermag die Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Herkunft jedenfalls nicht zu beseiti- gen, kommt ihr aufgrund ihrer Beschaffenheit doch kaum Beweiswert zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Original habe er sich zwar in die Schweiz schicken lassen, dieses sei aber möglicherweise (am Zoll) konfis- ziert worden, muss als unbelegte Schutzbehauptung zurückgewiesen wer- den. Auch sind die auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente
E-3615/2021 Seite 11 (Zivilregisterauszug, Todesscheine, Wohnsitzbestätigung) nicht geeignet, die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zwar fälschlicherweise einen Nati- onalitätenausweis erwähnt, damit aber offensichtlich den vom Beschwer- deführer eingereichten Zivilregisterauszug gemeint. Die eingereichte Wohnsitzbestätigung ist bereits in der sich präsentierenden Form als Farb- kopie (insbes. kopierter Stempel) in ihrem Beweiswert erheblich einge- schränkt. Überdies hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Ok- tober 2021 bezüglich des Todesscheins des Bruders des Beschwerdefüh- rers zu Recht festgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass dieser von einem Arzt in B._______ (Provinz Ninawa, Nordirak) ausgestellt worden sei, wäh- rend der Bruder in der Region von E._______ (Provinz Dohuk, ARK) um- gekommen sein soll. Der diesbezügliche Einwand in der Replik, der Bruder sei in E._______ bei einem türkischen Bombardement im Jahre 2020 ge- storben, trägt nicht zur Klärung dieses Punktes bei. Schliesslich können (nord-)irakische Dokumente der Art, wie sie der Beschwerdeführer einge- reicht hat, gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leicht käuflich oder anderweitig unlauter erworben werden und sind man- gels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar, womit ihr Beweiswert grund- sätzlich eingeschränkt ist (vgl. https://www.cgra.be/sites/default/files/rapp- orten/coi_focus_irak_corruptie_en_documentenfraude_20210520.pdf, ab- gerufen am 14.5.2024; zudem das Urteil BVGer D-6533/2023 vom 18. De- zember 2023 E. 6.2.3 m.w.H.). 6.1.2 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich seiner Herkunft nicht zu überzeugen und er kann auch nichts aus den eingereichten Beweismitteln für sich ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er wie angegeben, aus B._______, Distrikt C._______, Provinz Ninawa, stammt; es ist vielmehr eine Herkunft aus der Provinz Dohuk, ARK, wahrscheinlich, wobei offenbleiben kann, ob er in E._______ bei D._______ oder einem anderen Ort in der Provinz Dohuk gelebt hat. 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist den Asylvorbringen da- mit bereits angesichts der unglaubhaften Herkunft die Grundlage entzogen und eine nähere Auseinandersetzung mit der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung seitens des IS in dieser Region erübrigt sich. Im Weiteren er- geben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich bei den von türkischer Seite ausgehenden Bombardierungen – bei einer solchen in der Provinz Dohuk im Jahre 2020 sei der Bruder des Beschwerdeführers ums
E-3615/2021 Seite 12 Leben gekommen – um eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant moti- vierte Verfolgungshandlung handelt, aufgrund derer der Beschwerdeführer zukünftig entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-3615/2021 Seite 13 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 8.3). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
E-3615/2021 Seite 14 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz ging aufgrund der LINGUA-Analyse davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der ARK stamme. Zudem hielt sie fest, es herr- sche – unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK sei grundsätzlich zumutbar. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere wäre es die Sache des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht wahrheitsgetreue Aussagen zu seinen persönlichen Verhält- nissen zu machen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. So hat der Beschwer- deführer über seine Herkunft getäuscht und damit die Prüfung des Weg- weisungsvollzugs verunmöglicht. Sein Vorbringen, der Vollzug der Weg- weisung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der schlechten Gesundheitsversorgung in B._______ nicht zumutbar, kann somit nicht ge- hört werden. Insbesondere bezüglich seiner familiären Verhältnisse vor Ort besteht keine Klarheit. Zudem existieren auch keine offensichtlichen Weg- weisungsvollzugshindernisse. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge gewisse Berufserfahrung mitbringt. Offenbar verfügt er auch über gewisse Kontakte, die einen Rechtsanwalt beauftragt und ihm Dokumente in die Schweiz geschickt haben sollen. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situ- ation wird zwar im ärztlichen Bericht vom 9. August 2021 festgestellt, er habe psychische Probleme, welche eine posttraumatische Belastungsstö- rung darstellen könnten, und gleichzeitig wurde ein zusätzlicher ärztlicher Bericht für anfangs September 2021 in Aussicht gestellt. Auf Beschwerde- ebene wurden dazu indes keine weiteren Ausführungen mehr gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im heuti- gen Zeitpunkt deswegen nicht in ärztlicher Behandlung befindet. Ferner ist an dieser Stelle auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-913/2021 vom 19. März 2024, in dem es seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK aktualisiert hat, hinzuweisen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass dieser für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, gene- rell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und
E-3615/2021 Seite 15 medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Ob der Beschwerdeführer aus einer dieser Regionen stammt, lässt sich auf- grund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft nicht abschlies- send eruieren; Hinweise dafür ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben hat. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 die Ansicht, die LINGUA-Analyse sei aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar. Unter anderem stellte er die Qualifikation des Experten in Frage. Vorliegend ist die Qualität und Aussagekraft der von der sachverständigen Person im Auftrag der Fachstelle LINGUA erstellten Analyse nicht zu beanstanden. Die Analyse erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Sie basiert auf einem 60-minütigen Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem Experten. Das Gespräch wurde in der beiden verständlichen Sprache Bahdini durchgeführt. Die Qualität des Interviews wurde als gut, die Verständigung als sehr gut bezeichnet. Gemäss «Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person» (vgl. SEM-Akte 1085609-29) verfügt die sachverständige Person über analyserelevante Sprachkenntnisse des Bahdini, Kurmanci, andere Kurdisch-Varietäten und des Arabischen (v.a. Irak und Hocharabisch). Sie formulierte in ihrer Analyse anhand der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie (Alter, Geburtsort, Aufenthaltsorte, Ethnie, Muttersprache, Schulbildung, Arbeit, Herkunft derEltern) ihre Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen des Beschwerdeführers an diesen Erwartungen und zog daraus ihre Schlüsse. Auf Beschwerdeebene wurde nichts mehr vorgebracht, was gegen die Verwertbarkeit der LINGUA-Analyse sprechen würde. Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Sozialisierung in B._______, Distrikt C._______, Provinz Ninawa, glaubhaft sind.
E. 6.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung auf die in der LINGUA-Analyse gemachten Feststellungen zur vorgebrachten Herkunft des Beschwerdeführers hingewiesen. Dazu sind folgende Bemerkungen zu machen: Aufgrund der Wissenslücken sowie Falschangaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort B._______ wird in der LINGUA-Analyse der Schluss gezogen, die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu B._______ seien vor dem Hintergrund, dass er 14 Jahre dort gelebt haben wolle, ungenügend, auch wenn einzelne seiner Angaben korrekt gewesen seien. Ohne zu verkennen, dass dem Beschwerdeführer in der LINGUA-Analyse ein gewisses Herkunftswissen attestiert wurde, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach vom Beschwerdeführer, der seine ersten 14 Lebensjahre in B._______ verbracht haben will, gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse erwartet werden dürfen, wobei auch die von ihm angeführten psychische Gründe sein fehlendes Wissen nicht zu erklären vermögen. Aufgrund der Feststellungen in der linguistischen Analyse erübrigt sich jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Beschwerdeführers. So kam nämlich der LINGUA-Analyst im sprachlichen Teil unter mehreren Hinweisen zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer benutzte kurdische Dialekt aufgrund typischer Merkmale des Bahdini der Region D._______ beziehungsweise Dohuk - und somit der ARK - zuzuordnen sei. Dies steht im Widerspruch zu den biographischen Angaben des Beschwerdeführers und erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich nach seinem Weggang von B._______ die letzten sieben Jahre bis zu seiner Ausreise in D._______ nicht habe integrieren wollen, weil er und sein Bruder nicht hätten auffallen wollen (Beschwerdeschrift S. 3). Somit kann er den gemäss der LINGUA-Analyse typischerweise von den jungen Kurden in der ARK gesprochenen kurdischen Dialekt nicht erst dort gelernt haben. Darüber hinaus benutzt er gemäss der linguistischen Analyse typische Neologismen des Schulbereichs, die bei jungen Kurden aus der ARK gebräuchlich seien. Aufgrund dieser klaren Merkmale seiner Sprache kann ihm nicht geglaubt werden, er stamme aus B._______. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermögen daran nichts zu ändern. Die Kopie der Identitätskarte vermag die Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Herkunft jedenfalls nicht zu beseitigen, kommt ihr aufgrund ihrer Beschaffenheit doch kaum Beweiswert zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Original habe er sich zwar in die Schweiz schicken lassen, dieses sei aber möglicherweise (am Zoll) konfisziert worden, muss als unbelegte Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Auch sind die auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente (Zivilregisterauszug, Todesscheine, Wohnsitzbestätigung) nicht geeignet, die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zwar fälschlicherweise einen Nationalitätenausweis erwähnt, damit aber offensichtlich den vom Beschwerdeführer eingereichten Zivilregisterauszug gemeint. Die eingereichte Wohnsitzbestätigung ist bereits in der sich präsentierenden Form als Farbkopie (insbes. kopierter Stempel) in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt. Überdies hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 bezüglich des Todesscheins des Bruders des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass dieser von einem Arzt in B._______ (Provinz Ninawa, Nordirak) ausgestellt worden sei, während der Bruder in der Region von E._______ (Provinz Dohuk, ARK) umgekommen sein soll. Der diesbezügliche Einwand in der Replik, der Bruder sei in E._______ bei einem türkischen Bombardement im Jahre 2020 gestorben, trägt nicht zur Klärung dieses Punktes bei. Schliesslich können (nord-)irakische Dokumente der Art, wie sie der Beschwerdeführer eingereicht hat, gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leicht käuflich oder anderweitig unlauter erworben werden und sind mangels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar, womit ihr Beweiswert grundsätzlich eingeschränkt ist (vgl. https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak_corruptie_en_documentenfraude_20210520.pdf, abgerufen am 14.5.2024; zudem das Urteil BVGer D-6533/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 6.2.3 m.w.H.).
E. 6.1.2 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft nicht zu überzeugen und er kann auch nichts aus den eingereichten Beweismitteln für sich ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er wie angegeben, aus B._______, Distrikt C._______, Provinz Ninawa, stammt; es ist vielmehr eine Herkunft aus der Provinz Dohuk, ARK, wahrscheinlich, wobei offenbleiben kann, ob er in E._______ bei D._______ oder einem anderen Ort in der Provinz Dohuk gelebt hat.
E. 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist den Asylvorbringen damit bereits angesichts der unglaubhaften Herkunft die Grundlage entzogen und eine nähere Auseinandersetzung mit der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung seitens des IS in dieser Region erübrigt sich. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich bei den von türkischer Seite ausgehenden Bombardierungen - bei einer solchen in der Provinz Dohuk im Jahre 2020 sei der Bruder des Beschwerdeführers ums Leben gekommen - um eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Verfolgungshandlung handelt, aufgrund derer der Beschwerdeführer zukünftig entsprechende Nachteile zu befürchten hätte.
E. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 8.3).
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die Vorinstanz ging aufgrund der LINGUA-Analyse davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der ARK stamme. Zudem hielt sie fest, es herrsche - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK sei grundsätzlich zumutbar. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere wäre es die Sache des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wahrheitsgetreue Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. So hat der Beschwerdeführer über seine Herkunft getäuscht und damit die Prüfung des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht. Sein Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der schlechten Gesundheitsversorgung in B._______ nicht zumutbar, kann somit nicht gehört werden. Insbesondere bezüglich seiner familiären Verhältnisse vor Ort besteht keine Klarheit. Zudem existieren auch keine offensichtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge gewisse Berufserfahrung mitbringt. Offenbar verfügt er auch über gewisse Kontakte, die einen Rechtsanwalt beauftragt und ihm Dokumente in die Schweiz geschickt haben sollen. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation wird zwar im ärztlichen Bericht vom 9. August 2021 festgestellt, er habe psychische Probleme, welche eine posttraumatische Belastungsstörung darstellen könnten, und gleichzeitig wurde ein zusätzlicher ärztlicher Bericht für anfangs September 2021 in Aussicht gestellt. Auf Beschwerdeebene wurden dazu indes keine weiteren Ausführungen mehr gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt deswegen nicht in ärztlicher Behandlung befindet. Ferner ist an dieser Stelle auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024, in dem es seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK aktualisiert hat, hinzuweisen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass dieser für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Ob der Beschwerdeführer aus einer dieser Regionen stammt, lässt sich aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft nicht abschliessend eruieren; Hinweise dafür ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführeraufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3615/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3615/2021 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). November 2020 und gelangte über verschiedene Länder am 12. Januar 2021 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Januar 2021 wurde er zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt. Am 9. April 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er machte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Kurde aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ninawa), wo er bis 2014 gelebt habe. Im August 2014 habe der Islamische Staat (IS) seine Heimatregion angegriffen, weshalb die Dorfbevölkerung habe fliehen müssen. Er und seine Familie sowie zahlreiche Verwandte seien nach D._______ in die Autonome Region Kurdistan (ARK) geflüchtet, wo er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zuerst in einem Schulhaus, später bei einem Bauern im Dorf E._______ (Distrikt F._______, Dohuk, ARK) untergekommen sei und von der Landwirtschaft gelebt habe. Bei einem Angriff der türkischen Streitkräfte in der Region sei sein Bruder - im siebten Monat des Jahres 2020 - beim Tiere hüten ums Leben gekommen. Etwa zwei oder drei Wochen später sei er zusammen mit seiner Mutter ins Flüchtlingscamp G._______ (D._______) gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Seine Mutter halte sich weiterhin dort auf. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 12. März 2021 eine Kopie seiner Identitätskarte, Fotos von sich und seiner Familie sowie einen USB-Stick (Fernsehberichte über Bombardierungen in der Region D._______) zu den Akten. B. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit Abklärungen beauftragte. Basierend auf einem Telefongespräch vom 15. April 2021, welches aufgezeichnet wurde, erstellte die sachverständige Person eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse. Im entsprechenden Bericht vom 11. Juni 2021 gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht aus B._______ stamme, sondern sehr wahrscheinlich aus dem Bezirk D._______/Kurdistan/Irak. C. Das SEM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2021 über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig übermittelte es ihm eine ausführliche Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses der LINGUA-Analyse und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Es teilte ihm dabei mit, der Experte sei zum Schluss gekommen, dass er gewisse korrekte Angaben habe machen können ([länderspezifische Informationen oder Herkunfts- und sprachspezifische Informationen]). Andere Angaben habe er nicht machen können oder seien nicht korrekt ([länderspezifische Informationen oder Herkunfts- und sprachspezifische Informationen]). Ferner habe die sachverständige Person festgehalten, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ([länderspezifische Informationen oder Herkunfts- und sprachspezifische Informationen]) würden nicht denjenigen einer Person mit seiner Biographie entsprechen, weshalb sie zum Schluss gelange, dass er sehr wahrscheinlich aus dem Bezirk D._______ und nicht aus B._______ stamme. D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 dazu fest, er habe einen irakischen Personalausweis abgegeben, dem entnommen werden könne, dass er aus B._______ stamme. Das Gutachten enthalte Fehlinformationen, Spekulationen und Schlussfolgerungen, die nicht verwertbar seien. Er wies zudem darauf hin, dass seine Vergesslichkeit, seine psychischen Probleme sowie seine eingeschränkten intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten bei den Fragestellungen des Experten hätten berücksichtigt werden müssen. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 12. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig reichte er Kopien von Unterlagen, die seine Herkunft beweisen würden (irakischer Zivilregisterauszug, Todesscheine seines Vaters und seines Bruders, Wohnsitzbestätigung des Bezirks C._______), eine Unterstützungsbestätigung und einen ärztlichen Bericht vom 9. August 2021 als Beweismittel ein und stellte verschiedene Originale aus dem Ausland sowie eine Übersetzung derselben in Aussicht. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2021 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Originale der in Kopie eingereichten Beweismittel samt Übersetzungen einzureichen. H. Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Originaldokumente aus dem Irak samt Übersetzungen zu den Akten (Wohnsitzbestätigung, Auszug aus dem Zivilstandsregister und Todesscheine seines Vaters und seines Bruders). I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 und - nach Einsicht in die Original-Beschwerdeakten - am 4. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 18. Oktober 2021 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz sprach in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2021 den Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit ab. Dabei hielt sie fest, aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft habe ein Experte der Fachstelle LINGUA am 15. April 2021 mit ihm ein Telefongespräch durchgeführt und gestützt darauf ein Gutachten erstellt. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über B._______, die Stadt D._______ und E._______ für eine Person, die lange in B._______ und E._______ gelebt habe, ungenügend seien. Der Beschwerdeführer kenne zwar die Geographie von B._______ was die Nachbardörfer betreffe. Er kenne jedoch nicht ([länderspezifische Informationen oder Herkunfts- und sprachspezifische Informationen]). Die linguistische Analyse habe ergeben, dass seine Aussprache typische Merkmale des Bahdini aus D._______ beziehungsweise Dohuk aufweise, obwohl der kurdische Dialekt von B._______ dem Kurmanci näher sei. ([länderspezifische Informationen oder Herkunfts- und sprachspezifische Informationen]). Insgesamt würden seine Sprachkenntnisse nicht denjenigen einer Person entsprechen, die seine Biographie habe. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorgebrachten psychischen Probleme würden sein Unwissen über elementare Fragen des Alltags in B._______ und E._______ nicht erklären. Beim Experten handle es sich um einen vom SEM geprüften Experten, der ein ausgewiesener Kenner der Region sei. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei er über die aktuelle Situation in der Region informiert. Es würden alle Kurden, die in B._______ zur Schule gegangen seien, zumindest über elementare Kenntnisse des Arabischen verfügen. Ferner seien dem Beschwerdeführer keine theoretischen Fragen über B._______ gestellt worden, sondern nur solche, die den Alltag betreffen würden und die jede Person, die dort gelebt habe, beantworten könne. Im Weiteren würden die Zweifel an seiner Herkunft durch seine Aussagen in der Anhörung erhärtet. So habe er keine konkreten Angaben dazu machen können, wie die Flucht aus B._______ verlaufen sei. Es müsse bezweifelt werden, dass er erst durch ein Telefonat seines Onkels erfahren habe, dass der IS vorrücke. Er könne zudem keine Angaben zur aktuellen Situation in B._______ machen oder angeben, wann der IS dort einmarschiert sei. Seine Erklärung, das interessiere ihn nicht, erstaune für eine Person, die aus ihrem Heimatort vertrieben worden sei. Den eingereichten Dokumenten (Berichte und Fotos über den Einmarsch des IS, Kopie der Identitätskare) komme - mangels Bezugs zu seinen Vorbringen und wegen der leichten Fälschbarkeit - kein Beweiswert zu. Insgesamt stamme der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus B._______, sondern mutmasslich aus der ARK, eventuell aus D._______. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe nur drei Jahre die Schule besucht. Der Unterricht sei in Kurdisch durchgeführt worden, weshalb er kein Arabisch spreche. Er habe auch keinen Anlass dazu gehabt, Arabisch zu lernen. Er habe B._______ im Alter von 14 Jahren und somit vor über sieben Jahren verlassen, weshalb er sich nicht an alle Details seines Heimatdorfes - beispielsweise (...) - erinnern könne. Immerhin habe er Angaben zur Geografie und zum Krankenhaussystem machen können. Ausserdem habe er eine Kopie seiner Identitätskarte aus B._______ und Originale anderer Dokumente (Auszug aus dem Zivilstandsregister, Sterbeurkunden seines Bruders und Vaters, Auszug aus dem Wohnsitzregister) beibringen können, die seine Herkunft bestätigen würden. Es sei erstaunlich und widersprüchlich, dass die Vor-instanz davon ausgehe, dass er aus D._______ stamme, obwohl er nichts über diesen Ort und somit noch weniger als über B._______ wisse. Auch wenn er über sechs Jahre in D._______ gelebt habe, hätten er und sein Bruder sich dort - aus Angst vor dem IS - bewusst nicht integrieren wollen, um nicht aufzufallen. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, habe er doch in D._______ gearbeitet. Er sei aus Angst vor dem IS und davor, Zielscheibe einer türkischen Bombardierung zu werden, ausgereist. Im Weiteren sei ein Vollzug der Wegweisung nach B._______ unzumutbar. Neben der fragilen Situation in dieser Region spreche auch sein gesundheitlicher Zustand, wie er dem eingereichten ärztlichen Bericht vom9. August 2021 entnommen werden könne, dagegen. Die behandelnden Ärzte würden eine posttraumatische Belastungsstörung vermuten, die auf seine Erlebnisse zurückzuführen seien. Aufgrund der Stigmatisierung von psychisch Kranken und der fehlenden Gesundheitsversorgung wäre im Falle einer Rückkehr in den Irak mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. 4.3 Die Vorinstanz hielt auf Vernehmlassungsebene an ihrem Standpunkt fest. Darüber hinaus führte sie aus, gemäss dem LINGUA-Experten seien auch von einem Kurden, der in C._______ aufgewachsen sei, mehr Arabischkenntnisse und arabische Ausdrücke zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat erst mit 14 Jahren verlassen, weshalb sein Einwand, viele Details vergessen zu haben, fehl gehe. Erinnerungen aus den ersten 14 Lebensjahren würden nicht einfach verloren gehen. Der eingereichten Kopie seiner Identitätskarte komme angesichts der Fälschungsanfälligkeit kaum Beweiswert zu. Auch die fehlenden Kenntnisse seiner angeblich neuen Heimat bei D._______ könne er nicht damit erklären, dass er sich, wie von ihm behauptet, dort nicht integriert habe. Es seien ihm nur Fragen gestellt worden, die jede Person in seiner Situation beantworten können müsste. Die eingereichten Dokumente (SEM: Nationalitätenausweis, recte: Zivilstandesregisterauszug; Todesscheine seines Bruders und Vaters; Herkunftsbestätigung der Gemeinde B._______) würden nichts an der unglaubhaften Herkunft ändern. Irakischen Dokumenten komme grundsätzlich kaum Beweiswert zu, da sie leicht käuflich erworben werden könnten. Es sei zudem unlogisch, dass ein Arzt in C._______ den Tod seines Bruders in E._______ bestätige. Hinsichtlich der im ärztlichen Bericht diagnostizierten psychischen Probleme, welche auf Erlebnisse im Irak zurückzuführen seien, stellte die Vorinstanz fest, deren Ursache könne nicht in den als unglaubhaft erachteten Ereignissen liegen; der Wegweisungsvollzug in die ARK, die über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfüge, sei zumutbar. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, er könne seine Herkunft aus B._______ mit Originaldokumenten belegen. Seine geringen Arabischkenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass er nur drei Jahre die Schule besucht habe und der Schulunterricht in Kurdisch abgehalten worden sei. Nach jener Zeit habe er sich vorwiegend in einem kurdisch sprechenden Umfeld aufgehalten und die arabische Sprache nicht lernen müssen. Dass er vieles von seinem Ursprungsdorf vergessen habe, sei durch seine lange Abwesenheit und durch die traumatischen Erlebnisse - insbesondere die Flucht aus B._______ - erklärbar. Die in Kopie eingereichte Identitätskarte belege seine Herkunft aus B._______. Überdies habe er sich das Original derselben aus dem Irak schicken lassen; dieses sei jedoch vermutlich beim Zoll konfisziert worden. Die weiteren Dokumente, deren Originale ein irakischer Rechtsanwalt besorgt habe, würden seine Herkunft aus B._______ ebenso bestätigen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu seinen ungenügenden Kenntnissen von D._______ respektive B._______ seien - wie bereits in der Beschwerde dargelegt - widersprüchlich. Ferner sei aufgrund der Todesbestätigung seines Bruders nicht unlogisch, dass dieser in E._______ gestorben sei. Schliesslich spreche seine gesundheitliche Situation gegen einen Vollzug der Wegweisung in seine Heimatregion B._______, da das Gesundheitssystem dort sehr schlecht sei. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben hat. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2021 die Ansicht, die LINGUA-Analyse sei aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar. Unter anderem stellte er die Qualifikation des Experten in Frage. Vorliegend ist die Qualität und Aussagekraft der von der sachverständigen Person im Auftrag der Fachstelle LINGUA erstellten Analyse nicht zu beanstanden. Die Analyse erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Sie basiert auf einem 60-minütigen Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem Experten. Das Gespräch wurde in der beiden verständlichen Sprache Bahdini durchgeführt. Die Qualität des Interviews wurde als gut, die Verständigung als sehr gut bezeichnet. Gemäss «Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person» (vgl. SEM-Akte 1085609-29) verfügt die sachverständige Person über analyserelevante Sprachkenntnisse des Bahdini, Kurmanci, andere Kurdisch-Varietäten und des Arabischen (v.a. Irak und Hocharabisch). Sie formulierte in ihrer Analyse anhand der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie (Alter, Geburtsort, Aufenthaltsorte, Ethnie, Muttersprache, Schulbildung, Arbeit, Herkunft derEltern) ihre Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen des Beschwerdeführers an diesen Erwartungen und zog daraus ihre Schlüsse. Auf Beschwerdeebene wurde nichts mehr vorgebracht, was gegen die Verwertbarkeit der LINGUA-Analyse sprechen würde. Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Sozialisierung in B._______, Distrikt C._______, Provinz Ninawa, glaubhaft sind. 6.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung auf die in der LINGUA-Analyse gemachten Feststellungen zur vorgebrachten Herkunft des Beschwerdeführers hingewiesen. Dazu sind folgende Bemerkungen zu machen: Aufgrund der Wissenslücken sowie Falschangaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort B._______ wird in der LINGUA-Analyse der Schluss gezogen, die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu B._______ seien vor dem Hintergrund, dass er 14 Jahre dort gelebt haben wolle, ungenügend, auch wenn einzelne seiner Angaben korrekt gewesen seien. Ohne zu verkennen, dass dem Beschwerdeführer in der LINGUA-Analyse ein gewisses Herkunftswissen attestiert wurde, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach vom Beschwerdeführer, der seine ersten 14 Lebensjahre in B._______ verbracht haben will, gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse erwartet werden dürfen, wobei auch die von ihm angeführten psychische Gründe sein fehlendes Wissen nicht zu erklären vermögen. Aufgrund der Feststellungen in der linguistischen Analyse erübrigt sich jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Beschwerdeführers. So kam nämlich der LINGUA-Analyst im sprachlichen Teil unter mehreren Hinweisen zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer benutzte kurdische Dialekt aufgrund typischer Merkmale des Bahdini der Region D._______ beziehungsweise Dohuk - und somit der ARK - zuzuordnen sei. Dies steht im Widerspruch zu den biographischen Angaben des Beschwerdeführers und erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich nach seinem Weggang von B._______ die letzten sieben Jahre bis zu seiner Ausreise in D._______ nicht habe integrieren wollen, weil er und sein Bruder nicht hätten auffallen wollen (Beschwerdeschrift S. 3). Somit kann er den gemäss der LINGUA-Analyse typischerweise von den jungen Kurden in der ARK gesprochenen kurdischen Dialekt nicht erst dort gelernt haben. Darüber hinaus benutzt er gemäss der linguistischen Analyse typische Neologismen des Schulbereichs, die bei jungen Kurden aus der ARK gebräuchlich seien. Aufgrund dieser klaren Merkmale seiner Sprache kann ihm nicht geglaubt werden, er stamme aus B._______. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermögen daran nichts zu ändern. Die Kopie der Identitätskarte vermag die Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Herkunft jedenfalls nicht zu beseitigen, kommt ihr aufgrund ihrer Beschaffenheit doch kaum Beweiswert zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Original habe er sich zwar in die Schweiz schicken lassen, dieses sei aber möglicherweise (am Zoll) konfisziert worden, muss als unbelegte Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Auch sind die auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente (Zivilregisterauszug, Todesscheine, Wohnsitzbestätigung) nicht geeignet, die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zwar fälschlicherweise einen Nationalitätenausweis erwähnt, damit aber offensichtlich den vom Beschwerdeführer eingereichten Zivilregisterauszug gemeint. Die eingereichte Wohnsitzbestätigung ist bereits in der sich präsentierenden Form als Farbkopie (insbes. kopierter Stempel) in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt. Überdies hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 bezüglich des Todesscheins des Bruders des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass dieser von einem Arzt in B._______ (Provinz Ninawa, Nordirak) ausgestellt worden sei, während der Bruder in der Region von E._______ (Provinz Dohuk, ARK) umgekommen sein soll. Der diesbezügliche Einwand in der Replik, der Bruder sei in E._______ bei einem türkischen Bombardement im Jahre 2020 gestorben, trägt nicht zur Klärung dieses Punktes bei. Schliesslich können (nord-)irakische Dokumente der Art, wie sie der Beschwerdeführer eingereicht hat, gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leicht käuflich oder anderweitig unlauter erworben werden und sind mangels Sicherheitsmerkmalen leicht fälschbar, womit ihr Beweiswert grundsätzlich eingeschränkt ist (vgl. https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak_corruptie_en_documentenfraude_20210520.pdf, abgerufen am 14.5.2024; zudem das Urteil BVGer D-6533/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 6.2.3 m.w.H.). 6.1.2 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft nicht zu überzeugen und er kann auch nichts aus den eingereichten Beweismitteln für sich ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er wie angegeben, aus B._______, Distrikt C._______, Provinz Ninawa, stammt; es ist vielmehr eine Herkunft aus der Provinz Dohuk, ARK, wahrscheinlich, wobei offenbleiben kann, ob er in E._______ bei D._______ oder einem anderen Ort in der Provinz Dohuk gelebt hat. 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist den Asylvorbringen damit bereits angesichts der unglaubhaften Herkunft die Grundlage entzogen und eine nähere Auseinandersetzung mit der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung seitens des IS in dieser Region erübrigt sich. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich bei den von türkischer Seite ausgehenden Bombardierungen - bei einer solchen in der Provinz Dohuk im Jahre 2020 sei der Bruder des Beschwerdeführers ums Leben gekommen - um eine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Verfolgungshandlung handelt, aufgrund derer der Beschwerdeführer zukünftig entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 8.3). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz ging aufgrund der LINGUA-Analyse davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der ARK stamme. Zudem hielt sie fest, es herrsche - unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK sei grundsätzlich zumutbar. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere wäre es die Sache des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wahrheitsgetreue Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. So hat der Beschwerdeführer über seine Herkunft getäuscht und damit die Prüfung des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht. Sein Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der schlechten Gesundheitsversorgung in B._______ nicht zumutbar, kann somit nicht gehört werden. Insbesondere bezüglich seiner familiären Verhältnisse vor Ort besteht keine Klarheit. Zudem existieren auch keine offensichtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge gewisse Berufserfahrung mitbringt. Offenbar verfügt er auch über gewisse Kontakte, die einen Rechtsanwalt beauftragt und ihm Dokumente in die Schweiz geschickt haben sollen. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation wird zwar im ärztlichen Bericht vom 9. August 2021 festgestellt, er habe psychische Probleme, welche eine posttraumatische Belastungsstörung darstellen könnten, und gleichzeitig wurde ein zusätzlicher ärztlicher Bericht für anfangs September 2021 in Aussicht gestellt. Auf Beschwerdeebene wurden dazu indes keine weiteren Ausführungen mehr gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt deswegen nicht in ärztlicher Behandlung befindet. Ferner ist an dieser Stelle auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024, in dem es seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK aktualisiert hat, hinzuweisen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass dieser für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Ob der Beschwerdeführer aus einer dieser Regionen stammt, lässt sich aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft nicht abschliessend eruieren; Hinweise dafür ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführeraufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: