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E-4570/2024

E-4570/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 12. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), wo er bis ins Jahr 2014 gelebt habe. In der Folge sei er mit seiner Familie und zahlreichen Verwandten nach E._______ in die Autonome Region Kurdistan (ARK) ge- flohen, weil Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates (IS) in seinem Heimatdorf einmarschiert seien, und habe dort in verschiedenen Dörfern in der Provinz Dohuk gelebt. Nach einem Bombenangriff im siebten Monat des Jahres 2020, bei welchem sein Bruder ums Leben gekommen sei, sei er mit seiner Mutter in das Flüchtlingscamp F._______ (E._______) gegan- gen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. B. Gestützt auf die Analyse der Fachstelle LINGUA vom 11. Juni 2021, ge- mäss welchem der Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus B._______ (Provinz D._______) sondern aus E._______ in der ARK stamme, kam das SEM zum Schluss, es erübrige sich, auf die Vorbringen einzugehen, die sich auf die falsche Biographie stützten. Aufgrund fehlen- der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneinte das SEM mit Verfügung vom

13. Juli 2021 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-3615/2021 vom 12. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 12. Au- gust 2021 ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, eine eingehende Auseinandersetzung mit den landeskundlich-kultu- rellen Kenntnissen des Gesuchstellers erübrige sich aufgrund der linguis- tischen Analyse. Der LINGUA-Analyst sei im sprachlichen Teil unter meh- reren Hinweisen zum Schluss gekommen, der vom Gesuchsteller benutzte kurdische Dialekt sei aufgrund typischer Merkmale des Bahdini der Region E._______ respektive Dohuk in der ARK zuzuordnen. Dies stehe im Wi- derspruch zu den biographischen Angaben des Gesuchstellers und er- staune umso mehr, als der Gesuchsteller sich nach seinem Weggang von

E-4570/2024 Seite 3 B._______ die letzten sieben Jahre bis zu seiner Ausreise in E._______ nicht habe integrieren wollen, weil er und sein Bruder nicht hätten auffallen wollen. Er könne somit, den gemäss der LINGUA-Analyse typischerweise von den jungen Kurden in der ARK gesprochenen kurdischen Dialekt nicht erst dort gelernt haben. Gemäss dieser Analyse benutze er darüber hinaus typische Neologismen des Schulbereichs, die bei jungen Kurden aus der ARK gebräuchlich seien. Aufgrund dieser klaren Merkmale seiner Sprache könne ihm nicht geglaubt werden, er stamme aus B._______. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller, sein «Gesuch sei als Revisionsgesuch gemäß Art. 111c AsylG zu erfassen und darauf einzutreten». Ihm sei «gemäss Art. 12 VwVG das rechtliche Gehör» im Rahmen einer Befragung durch das SEM zu gewähren, damit er detailliert Auskunft über sein Vorbringen geben könne. Die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung (Anmerkung des Ge- richts: aus der Begründung des Gesuchs hervorgehend) sowie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Sistierung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen. Dem Revisionsgesuch wurden ein Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom (…) 2024 sowie ein Schulzeugnis in arabischer Sprache vom (…) 2024 inklusive deutscher Übersetzung vom 5. Juli 2024 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeistän- dung – nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit – ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2’000.–, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3615/2021 vom 12. Juni 2024 besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Ein- reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.3 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (neue Tatsachen und Beweismittel). Die Rechtzeitigkeit ergibt sich aus dem Datum der Revisionseingabe (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d). Auf das Revisionsgesuch ist – unter Vorbehalt der E. 3.3 und E. 6 – einzutreten.

E. 3 Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

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E. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

E. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Diese sind im Rahmen eines (quali- fizierten) Wiedererwägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, selbst dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E. 3–13). Es geht mit- hin um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person da- mals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren beziehungsweise nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.1; ANDRÉ MOSER et al., a.a.O., S. 352 Rz. 5.47). Die Revision dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisfüh- rung wiedergutzumachen, weshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8).

E. 3.3 Revisionsrechtlich relevant kann damit einzig das Schulzeugnis vom (…) 2024 sowie die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsgesuch sein. Der Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom (…) 2024 ist erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden und daher grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich, zumal damit keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne belegt werden soll, bildete doch die im Bericht diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (und mittelgradige depressive Episode) bereits Thema im ordentlichen Ver- fahren (vgl. Urteil E-3615/2021 E. 8.3.2).

E. 3.4 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahre- nen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nach- teil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorge- brachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsache führen soll (MOSER/BEUSCH/-

E-4570/2024 Seite 6 KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 352 Rz. 5.48).

E. 4.1 Das Schulzeugnis vom (…) 2024 weist gemäss Übersetzung nicht er- klärbare Ungereimtheiten auf und ist aus den folgenden Gründen als revi- sionsrechtlich nicht erheblich anzusehen: So betreffe es das Schuljahr 2009–2010. Aus der Anmerkung der Schulverwaltung ergibt sich jedoch, dass dieses am 15. August 2006 genehmigt worden sei, was keinen Sinn ergibt. Darüber hinaus wurde nur dieses eine Schulzeugnis für ein Schul- jahr eingereicht, obwohl der Gesuchsteller angab, drei Jahre die Schule besucht zu haben (vgl. SEM-Akte […]-20/12 F21). Der Gesuchsteller gab zudem anlässlich der Anhörung im ordentlichen Verfahren an, er kenne den Namen der Schule nicht und es seien keine Schulzeugnisse respektive Dokumente vorhanden (vgl. SEM-Akte […]-20/12 F10, F22). Im Revisions- gesuch wird denn auch mit keinem Wort erwähnt, wie der Gesuchsteller – insbesondere im Hinblick auf seine Ausführungen anlässlich der Anhörung im ordentlichen Verfahren – in den Besitz dieses Schulzeugnisses gekom- men sein will. Diese Ungereimtheiten und Widersprüche lassen die Vermu- tung aufkommen, dass es sich dabei um ein käuflich erworbenes Doku- ment handelt.

E. 4.2 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers vermag das Schulzeugnis sowie die pauschale Behauptung – dieses bestätige, dass er tatsächlich aus dem angegriffenen Gebiet stamme – die Ungereimtheiten und Wider- sprüche in seinen biografischen Angaben (insbesondere im Hinblick auf den von ihm gesprochenen, aus der ARK stammenden kurdischen Dialekt) nicht zu beseitigen (vgl. Bst. C oben; Urteil E-3615/2021 E. 6.1.1).

E. 4.3 Im Übrigen bietet der Gesuchsteller keine Erklärung an, weshalb er dieses Dokument erst am (…) 2024 hat anfertigen lassen, nachdem er schon seit 2021 gewusst hat, dass ihm seine Herkunft nicht geglaubt wird.

E. 5 Soweit der Gesuchsteller die Gewährung des rechtlichen Gehörs «im Rah- men einer Befragung durch das SEM» beantragt, ist festzuhalten, dass eine Anhörung primär im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Art. 29 AsylG), nicht jedoch im Revisionsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-2898/2024 vom 17. Mai 2024) vorgesehen ist. Im Übrigen legt der Gesuchsteller nicht dar, weshalb eine erneute Anhörung erforderlich wäre. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

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E. 6 Bei den Ausführungen betreffend die Sicherheitslage, die politische Insta- bilität, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialen Spannungen im Nordirak beziehungsweise der ARK handelt es sich um appellatorische Kri- tik, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024 ist demzufolge abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskos- ten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4570/2024 Urteil vom 3. Januar 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3615/2021 vom 12. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 12. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), wo er bis ins Jahr 2014 gelebt habe. In der Folge sei er mit seiner Familie und zahlreichen Verwandten nach E._______ in die Autonome Region Kurdistan (ARK) geflohen, weil Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates (IS) in seinem Heimatdorf einmarschiert seien, und habe dort in verschiedenen Dörfern in der Provinz Dohuk gelebt. Nach einem Bombenangriff im siebten Monat des Jahres 2020, bei welchem sein Bruder ums Leben gekommen sei, sei er mit seiner Mutter in das Flüchtlingscamp F._______ (E._______) gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. B. Gestützt auf die Analyse der Fachstelle LINGUA vom 11. Juni 2021, gemäss welchem der Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus B._______ (Provinz D._______) sondern aus E._______ in der ARK stamme, kam das SEM zum Schluss, es erübrige sich, auf die Vorbringen einzugehen, die sich auf die falsche Biographie stützten. Aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneinte das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2021 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-3615/2021 vom 12. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 12. August 2021 ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, eine eingehende Auseinandersetzung mit den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Gesuchstellers erübrige sich aufgrund der linguistischen Analyse. Der LINGUA-Analyst sei im sprachlichen Teil unter mehreren Hinweisen zum Schluss gekommen, der vom Gesuchsteller benutzte kurdische Dialekt sei aufgrund typischer Merkmale des Bahdini der Region E._______ respektive Dohuk in der ARK zuzuordnen. Dies stehe im Widerspruch zu den biographischen Angaben des Gesuchstellers und erstaune umso mehr, als der Gesuchsteller sich nach seinem Weggang von B._______ die letzten sieben Jahre bis zu seiner Ausreise in E._______ nicht habe integrieren wollen, weil er und sein Bruder nicht hätten auffallen wollen. Er könne somit, den gemäss der LINGUA-Analyse typischerweise von den jungen Kurden in der ARK gesprochenen kurdischen Dialekt nicht erst dort gelernt haben. Gemäss dieser Analyse benutze er darüber hinaus typische Neologismen des Schulbereichs, die bei jungen Kurden aus der ARK gebräuchlich seien. Aufgrund dieser klaren Merkmale seiner Sprache könne ihm nicht geglaubt werden, er stamme aus B._______. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller, sein «Gesuch sei als Revisionsgesuch gemäß Art. 111c AsylG zu erfassen und darauf einzutreten». Ihm sei «gemäss Art. 12 VwVG das rechtliche Gehör» im Rahmen einer Befragung durch das SEM zu gewähren, damit er detailliert Auskunft über sein Vorbringen geben könne. Die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung (Anmerkung des Gerichts: aus der Begründung des Gesuchs hervorgehend) sowie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Sistierung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen. Dem Revisionsgesuch wurden ein Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom (...) 2024 sowie ein Schulzeugnis in arabischer Sprache vom (...) 2024 inklusive deutscher Übersetzung vom 5. Juli 2024 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3615/2021 vom 12. Juni 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.3 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (neue Tatsachen und Beweismittel). Die Rechtzeitigkeit ergibt sich aus dem Datum der Revisionseingabe (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d). Auf das Revisionsgesuch ist - unter Vorbehalt der E. 3.3 und E. 6 - einzutreten. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Diese sind im Rahmen eines (qualifizierten) Wiedererwägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, selbst dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E. 3-13). Es geht mithin um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren beziehungsweise nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.1; André Moser et al., a.a.O., S. 352 Rz. 5.47). Die Revision dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, weshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8). 3.3 Revisionsrechtlich relevant kann damit einzig das Schulzeugnis vom (...) 2024 sowie die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsgesuch sein. Der Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom (...) 2024 ist erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden und daher grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich, zumal damit keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne belegt werden soll, bildete doch die im Bericht diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (und mittelgradige depressive Episode) bereits Thema im ordentlichen Verfahren (vgl. Urteil E-3615/2021 E. 8.3.2). 3.4 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsache führen soll (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 352 Rz. 5.48). 4. 4.1 Das Schulzeugnis vom (...) 2024 weist gemäss Übersetzung nicht erklärbare Ungereimtheiten auf und ist aus den folgenden Gründen als revisionsrechtlich nicht erheblich anzusehen: So betreffe es das Schuljahr 2009-2010. Aus der Anmerkung der Schulverwaltung ergibt sich jedoch, dass dieses am 15. August 2006 genehmigt worden sei, was keinen Sinn ergibt. Darüber hinaus wurde nur dieses eine Schulzeugnis für ein Schuljahr eingereicht, obwohl der Gesuchsteller angab, drei Jahre die Schule besucht zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-20/12 F21). Der Gesuchsteller gab zudem anlässlich der Anhörung im ordentlichen Verfahren an, er kenne den Namen der Schule nicht und es seien keine Schulzeugnisse respektive Dokumente vorhanden (vgl. SEM-Akte [...]-20/12 F10, F22). Im Revisionsgesuch wird denn auch mit keinem Wort erwähnt, wie der Gesuchsteller - insbesondere im Hinblick auf seine Ausführungen anlässlich der Anhörung im ordentlichen Verfahren - in den Besitz dieses Schulzeugnisses gekommen sein will. Diese Ungereimtheiten und Widersprüche lassen die Vermutung aufkommen, dass es sich dabei um ein käuflich erworbenes Dokument handelt. 4.2 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers vermag das Schulzeugnis sowie die pauschale Behauptung - dieses bestätige, dass er tatsächlich aus dem angegriffenen Gebiet stamme - die Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen biografischen Angaben (insbesondere im Hinblick auf den von ihm gesprochenen, aus der ARK stammenden kurdischen Dialekt) nicht zu beseitigen (vgl. Bst. C oben; Urteil E-3615/2021 E. 6.1.1). 4.3 Im Übrigen bietet der Gesuchsteller keine Erklärung an, weshalb er dieses Dokument erst am (...) 2024 hat anfertigen lassen, nachdem er schon seit 2021 gewusst hat, dass ihm seine Herkunft nicht geglaubt wird. 5. Soweit der Gesuchsteller die Gewährung des rechtlichen Gehörs «im Rahmen einer Befragung durch das SEM» beantragt, ist festzuhalten, dass eine Anhörung primär im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Art. 29 AsylG), nicht jedoch im Revisionsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2898/2024 vom 17. Mai 2024) vorgesehen ist. Im Übrigen legt der Gesuchsteller nicht dar, weshalb eine erneute Anhörung erforderlich wäre. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

6. Bei den Ausführungen betreffend die Sicherheitslage, die politische Instabilität, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialen Spannungen im Nordirak beziehungsweise der ARK handelt es sich um appellatorische Kritik, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: