Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 April 2024 vorliegen; die entsprechenden Begehren würden erst bei ei- ner Gutheissung des Revisionsgesuches im wieder aufgenommenen Be- schwerdeverfahren (erneut) Verfahrensgegenstand, dass, soweit der Antrag auf Durchführung einer (weiteren) Anhörung durch das SEM gestellt wird, eine solche im Revisionsverfahren nicht vorgesehen ist, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. auch Art. 29 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinn- gemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass auf die Ausführungen des Gesuchstellers zu den angeblichen Such- aktionen und seinem Bruder in der Schweiz nicht weiter einzugehen ist, wurden diese doch bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht sowie abschliessend beurteilt und sind der Revision nicht zugänglich, dass er im vorliegenden Revisionsverfahren auch aus der monierten Dauer des Asylverfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und die Situation seiner Rückkehr in diesem Zusammenhang bereits wiederholt so- wie jüngst beurteilt wurde (vgl. Urteile des BVGer E-4929/2022 vom 4. April 2024 E. 9, E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 E. 12), dass, soweit der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf die polizeiliche Vorladung seiner Mutter vom 21. März 2024 stützt, er ein Beweismittel ein- reicht, welches vor dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden ist, er mithin den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft (neue Beweismittel im Sinne unechter Noven; vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O.),
E-2898/2024 Seite 5 dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ein Revisionsgesuch innert 90 Ta- gen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzu- reichen ist, was vorliegend gegeben ist, dass nachfolgend auf die Rechtzeitigkeit der Beibringung des behaup- tungsgemäss neuen Beweismittels vom 21. März 2024 einzugehen ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte; unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass es demgemäss um Tatsachen und Beweismittel geht, die der gesuch- stellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt ge- wesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuld- baren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1), dass dagegen Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Re- vision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten und, da das Re- visionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweis- führung wiedergutzumachen, nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass vor dem Hintergrund dieser restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten die Ausführungen des vertre- tenen Gesuchstellers nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen (vgl. Eingabe vom 30. April 2024 S. 2 f.), dass er zwar behauptet, er habe erst nach Eröffnung des Urteils Kenntnis von der nun ins Recht gelegten Vorladung erhalten, dass jedoch die entsprechende Postsendung unbelegt bleibt, dass im Zeitalter mobiler Telekommunikation auch nicht erhellt, weshalb er die Befragung seiner Mutter vom 28. März 2024 – zu welcher sie einige Tage früher die Vorladung vom 21. März 2024 erhalten hatte – nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, erging das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts doch erst am 4. April 2024 und wurde ihm das Urteil am 10. April 2024 zugestellt,
E-2898/2024 Seite 6 dass seinem Rechtsvertreter bekannt gewesen sein dürfte, dass verspä- tete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, jederzeit im Ver- lauf eines Beschwerdeverfahrens nachgereicht und berücksichtigt werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Revisionsgesuch nicht dargelegt wird – und es auch nicht ersichtlich ist – weshalb der Gesuchsteller nicht bereits früher umfas- sende Abklärungen unternommen hat, um allfällige relevante Gescheh- nisse in Erfahrung zu bringen beziehungsweise Dokumente erhältlich zu machen, dass ihn seine Hoffnung, die Vorladung beziehungsweise Befragung seiner Mutter würde nun bei ihm zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen, nicht von der Sorgfaltspflicht zu exkulpieren ver- mag und er es sich als Unsorgfalt anrechnen lassen muss, dass er erst nach Rechtskraft seines Asylverfahrens hiervon Kenntnis nahm, dass nach Auffassung des Gerichts der Gesuchsteller das Beweismittel vom 21. März 2024 grundsätzlich – unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) – bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht bereits früher, mithin noch vor Er- gehen des vorliegend revisionsweise angefochtenen Urteils E-4929/2022 vom 4. April 2024, zur Kenntnis hätte bringen können (vgl. Art. 125 BGG), dass insofern nicht dargetan ist, dass der Gesuchsteller diese Revisions- gründe nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend machen kön- nen (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss, BVGE 2021 VI/4), dass Revisionsvorbringen ungeachtet deren Verspätung dennoch zur Re- vision führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be- handlung droht und deshalb ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvoll- zugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 IV/4 E. 9.1 m.w.H.), dass es sich bei dem neu ins Recht gelegten Dokument lediglich um eine Vorladung zur Einvernahme der Mutter handelt und eine solche eine legi- time polizeiliche Routinemassnahme darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-3322/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3), dass der Gesuchsteller sodann auch keine Nachteile oder Konsequenzen aus der Vorladung und hiermit geltend gemachten (Routine-)Befragung
E-2898/2024 Seite 7 seiner Mutter darlegte und es nicht erhellt, weshalb die sri-lankischen Be- hörden viele Jahre nach seiner letzten Ausreise ein Interesse an ihm ent- wickelt haben könnten, zumal er weder weitere gegen ihn gerichtete be- hördliche Massnahmen noch ein relevantes exilpolitisches Engagement glaubhaft machen konnte, dass aufgrund des neuen Beweismittels keine völkerrechtlichen Wegwei- sungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, zumal es dabei praxisge- mäss nicht genügt, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich sinngemäss zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu- ellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass im Übrigen die nachgereichte Vorladung aufgrund fehlender Sicher- heitsmerkmale ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht wer- den kann und aufgrund des verspäteten Einreichens Zweifel an deren Echtheit bestehen (vgl. Urteil des BVGer D-1551/2024 vom 30. April 2024 S. 5), dass der Gesuchsteller angesichts des Vorstehenden sowie vor dem Hin- tergrund, dass seine Fluchtvorbringen bereits vom SEM sowie vom Bun- desverwaltungsgericht eingehend geprüft und jeweils als unglaubhaft qua- lifiziert worden sind, gestützt auf das nachträglich eingereichte Beweismit- tel insgesamt keine Umstände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil aufgehoben und in der Sache neu entschieden wer- den müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich re- levanten Gründe rechtzeitig dargetan sind und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts vom 4. April 2024 demzufolge nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12), dass das Revisionsverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um einstweiligen Aufenthalt in der Schweiz sowie um eine superprovisorische Massnahme mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden gegenstandslos geworden sind,
E-2898/2024 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzu- setzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv: nächste Seite)
E-2898/2024 Seite 9
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2898/2024 Urteil vom 17. Mai 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4929/2022 vom 4. April 2024 (Asyl und Wegweisung). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 22. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2019 die Fluchtvorbringen des Gesuchstellers als nicht glaubhaft bezeichnete, seine Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen am 6. Mai 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 abwies, dass der Gesuchsteller am 23. August 2019 beim SEM eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2020 diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und abwies, dass der Gesuchsteller hiergegen mit Eingabe vom 12. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 die Verfügung vom 4. Mai 2020 aufhob und das SEM anwies, die Eingabe vom 23. August 2019 als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. September 2022 die Eingabe vom 23. August 2019 als Mehrfachgesuch entgegennahm, abwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach Erhebung eines Kostenvorschusses - eine hiergegen am 28. Oktober 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil E-4929/2022 vom 4. April 2024 abwies, dass der Gesuchsteller am 30. April 2024 beim SEM eine als neues Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm zu gestatten das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, das zuständige Amt für Migration sei superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- sowie Vollzugsmassnahmen abzusehen und er sei erneut mündlich anzuhören, dass er als Beweismittel eine polizeiliche Vorladung vom 21. März 2024 (Vorladung zur Einvernahme seiner Mutter am 28. März 2024 betreffend den Gesuchsteller) inklusive Übersetzung zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (eröffnet am 6. Mai 2024) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und mit Schreiben vom 8. Mai 2024 die Eingabe vom 30. April 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur revisionsweisen Prüfung überwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 4. April 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.36), dass in Bezug auf die vorliegend gestellten Rechtsbegehren in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Frage, ob der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, respektive ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, sondern sich zunächst nur die Frage stellt, ob Revisionsgründe betreffend das Urteil E-4929/2022 vom 4. April 2024 vorliegen; die entsprechenden Begehren würden erst bei einer Gutheissung des Revisionsgesuches im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren (erneut) Verfahrensgegenstand, dass, soweit der Antrag auf Durchführung einer (weiteren) Anhörung durch das SEM gestellt wird, eine solche im Revisionsverfahren nicht vorgesehen ist, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (vgl. auch Art. 29 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass auf die Ausführungen des Gesuchstellers zu den angeblichen Suchaktionen und seinem Bruder in der Schweiz nicht weiter einzugehen ist, wurden diese doch bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht sowie abschliessend beurteilt und sind der Revision nicht zugänglich, dass er im vorliegenden Revisionsverfahren auch aus der monierten Dauer des Asylverfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und die Situation seiner Rückkehr in diesem Zusammenhang bereits wiederholt sowie jüngst beurteilt wurde (vgl. Urteile des BVGer E-4929/2022 vom 4. April 2024 E. 9, E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 E. 12), dass, soweit der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf die polizeiliche Vorladung seiner Mutter vom 21. März 2024 stützt, er ein Beweismittel einreicht, welches vor dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden ist, er mithin den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft (neue Beweismittel im Sinne unechter Noven; vgl. Elisabeth Escher, a.a.O.), dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen ist, was vorliegend gegeben ist, dass nachfolgend auf die Rechtzeitigkeit der Beibringung des behauptungsgemäss neuen Beweismittels vom 21. März 2024 einzugehen ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass es demgemäss um Tatsachen und Beweismittel geht, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1), dass dagegen Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten und, da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, es sei einer Partei nicht möglich gewesen, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass vor dem Hintergrund dieser restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten die Ausführungen des vertretenen Gesuchstellers nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen (vgl. Eingabe vom 30. April 2024 S. 2 f.), dass er zwar behauptet, er habe erst nach Eröffnung des Urteils Kenntnis von der nun ins Recht gelegten Vorladung erhalten, dass jedoch die entsprechende Postsendung unbelegt bleibt, dass im Zeitalter mobiler Telekommunikation auch nicht erhellt, weshalb er die Befragung seiner Mutter vom 28. März 2024 - zu welcher sie einige Tage früher die Vorladung vom 21. März 2024 erhalten hatte - nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, erging das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts doch erst am 4. April 2024 und wurde ihm das Urteil am 10. April 2024 zugestellt, dass seinem Rechtsvertreter bekannt gewesen sein dürfte, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, jederzeit im Verlauf eines Beschwerdeverfahrens nachgereicht und berücksichtigt werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Revisionsgesuch nicht dargelegt wird - und es auch nicht ersichtlich ist - weshalb der Gesuchsteller nicht bereits früher umfassende Abklärungen unternommen hat, um allfällige relevante Geschehnisse in Erfahrung zu bringen beziehungsweise Dokumente erhältlich zu machen, dass ihn seine Hoffnung, die Vorladung beziehungsweise Befragung seiner Mutter würde nun bei ihm zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen, nicht von der Sorgfaltspflicht zu exkulpieren vermag und er es sich als Unsorgfalt anrechnen lassen muss, dass er erst nach Rechtskraft seines Asylverfahrens hiervon Kenntnis nahm, dass nach Auffassung des Gerichts der Gesuchsteller das Beweismittel vom 21. März 2024 grundsätzlich - unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) - bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht bereits früher, mithin noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise angefochtenen Urteils E-4929/2022 vom 4. April 2024, zur Kenntnis hätte bringen können (vgl. Art. 125 BGG), dass insofern nicht dargetan ist, dass der Gesuchsteller diese Revisionsgründe nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss, BVGE 2021 VI/4), dass Revisionsvorbringen ungeachtet deren Verspätung dennoch zur Revision führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und deshalb ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 IV/4 E. 9.1 m.w.H.), dass es sich bei dem neu ins Recht gelegten Dokument lediglich um eine Vorladung zur Einvernahme der Mutter handelt und eine solche eine legitime polizeiliche Routinemassnahme darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-3322/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3), dass der Gesuchsteller sodann auch keine Nachteile oder Konsequenzen aus der Vorladung und hiermit geltend gemachten (Routine-)Befragung seiner Mutter darlegte und es nicht erhellt, weshalb die sri-lankischen Behörden viele Jahre nach seiner letzten Ausreise ein Interesse an ihm entwickelt haben könnten, zumal er weder weitere gegen ihn gerichtete behördliche Massnahmen noch ein relevantes exilpolitisches Engagement glaubhaft machen konnte, dass aufgrund des neuen Beweismittels keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, zumal es dabei praxisgemäss nicht genügt, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich sinngemäss zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass im Übrigen die nachgereichte Vorladung aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale ohne grosse Schwierigkeiten gefälscht oder verfälscht werden kann und aufgrund des verspäteten Einreichens Zweifel an deren Echtheit bestehen (vgl. Urteil des BVGer D-1551/2024 vom 30. April 2024 S. 5), dass der Gesuchsteller angesichts des Vorstehenden sowie vor dem Hintergrund, dass seine Fluchtvorbringen bereits vom SEM sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft und jeweils als unglaubhaft qualifiziert worden sind, gestützt auf das nachträglich eingereichte Beweismittel insgesamt keine Umstände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil aufgehoben und in der Sache neu entschieden werden müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig dargetan sind und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2024 demzufolge nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12), dass das Revisionsverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um einstweiligen Aufenthalt in der Schweiz sowie um eine superprovisorische Massnahme mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel