Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1551/2024 Urteil vom 30. April 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1821/2020 vom 15. Januar 2024, Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. November 2019 mit Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass dabei im Wesentlichen erwogen wurde, die vorgebrachten Ereignisse seien zum Teil nicht glaubhaft, zum Teil nicht kausal für die Ausreise und zum Teil seien die geltend gemachten Nachteile nicht genügend intensiv gewesen, dass sodann aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers und seiner Familie auch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ausgegangen werden könne, dass zwar glaubhaft erscheine, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Propagandatätigkeit für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei, sich dieses aber erst im Ermittlungsstadium befinde und nicht überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass es überhaupt zu einer Anklage und einer Verurteilung komme beziehungsweise dass der Beschwerdeführer diesfalls einem Politmalus unterliegen würde, dass daran auch die eingereichten Beweismittel zum erwähnten Ermittlungsverfahren, insbesondere die Dokumente von der eJustizplattform UYAP und die ihm durch seinen türkischen Anwalt zugesandten Unterlagen der Staatsanwaltschaft, nichts zu ändern vermöchten, zumal diese aus dem Jahr 2021 stammten und trotz bestehender Möglichkeiten nichts Aktuelles eingereicht worden sei, dass daher auch Zweifel bestünden, ob das Ermittlungsverfahren aktuell überhaupt noch hängig sei, dass der Gesuchsteller am 15. Februar 2024 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichte, indem unter Vorlage eines Vorführbeschlusses sowie eines Vorführbefehls geltend gemacht wurde, gegen den Gesuchsteller laufe ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, dass das SEM auf das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2024 mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat, nachdem die eingereichten Beweismittel aus dem Jahr 2021 datieren würden, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2024 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 ersuchte, dass der Gesuchsteller in materieller Hinsicht im Wesentlichen beantragte, das Urteil D-1821/2020 sei aufgrund nachträglich erfahrener Tatsachen in Revision zu ziehen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er dies mit dem laufenden Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und den bereits beim SEM eingereichten Beweismitteln aus dem Jahr 2021 sowie einem UYAP-Screenshot begründete, dass dazu ausgeführt wurde, von einer anhaltenden Suche nach ihm durch die Polizei erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils durch Nachfrage beim Ortsvorsteher erfahren zu haben beziehungsweise ihm die Beweismittel in der Folge durch seinen Anwalt auf Nachfrage hin zugesandt worden seien, dass der Anwalt mit einem Referenzschreiben, welches vom 7. März 2024 datiert, weitere Informationen zu dieser Untersuchung übermittelt habe, dass der Gesuchsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass durch das Gericht am 11. März 2024 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ein Vollzugsstopp angeordnet wurde, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 3. April 2024 aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. März 2024 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG sowie BVGE 2021 IV/4), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass die vorliegend eingereichten Beweismittel als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu werten sind, dass der Vorführbeschluss und der Vorführbefehl schon am (...) 2021 ausgestellt wurden und somit bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren (abgeschlossen im Januar 2024) hätten vorgebracht werden müssen, dass an dieser Stelle auch auf den Umstand hinzuweisen ist, dass das Ermittlungsverfahren bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens war, der Gesuchsteller bereits dort Dokumente der UYAP-Plattform einreichte und offensichtlich im Austausch mit einem Anwalt vor Ort stand, dass die Behauptung in der Revisionseingabe, wonach der Gesuchsteller erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den Ortsvorsteher angerufen und dabei herausgefunden habe, dass die Polizei schon vor ein paar Monaten nach ihm gesucht habe, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag und im Übrigen angesichts der bestehenden Sorgfaltspflicht auch nicht relevant wäre, dass daran auch das nachträglich entstandene Referenzschreiben des Anwaltes nichts zu ändern vermag, dass Revisionsvorbringen ungeachtet deren Verspätung dennoch zur Revision führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und deshalb ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. BVGE 2021 IV/4 E. 9.1 m.w.H.), dass aufgrund der neuen Beweismittel jedoch keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, zumal es dabei praxisgemäss nicht genügt, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Partei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen muss (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass aufgrund des verspäteten Einreichens bereits Zweifel an der Echtheit der nachgereichten Beweismittel entstehen, dass im Revisionsgesuch zwar textbausteinmässig auf Art. 3 EMRK verwiesen wird, diesbezüglich aber keine konkreten Ausführungen zu einer nunmehr bestehenden aktuellen und ernsthaften Gefahr gemacht werden und die neu eingereichten Beweismittel zudem durch den Gesuchsteller nicht einmal übersetzt wurden, dass auf eine Übersetzung aber ohnehin in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, dass der eingereichte Vorführbeschluss (Beschluss in sonstiger Sache [De i ik karar] auf Antrag der Staatsanwaltschaft [Cumhuriyet Ba savcili i] einen Vorführbefehl auszustellen) sowie der Vorführbefehl (Yakalama Emri) beide lediglich zwecks Einvernahme ( fade Alinmasina Yönelik) und durch die Friedensrichterschaft (Sulh Ceza Hâkimli i) ausgestellt worden sind, weshalb sich das Verfahren gegen den Gesuchsteller weiterhin in der Ermittlungsphase befindet, in welcher offenbar seit mehr als zwei Jahren nichts geschehen ist, wenn dieses nicht, wie bereits im Urteil D-1821/2020 vermutet, inzwischen schon eingestellt wurde, dass den eingereichten Beweismitteln damit offensichtlich auch die Erheblichkeit abzusprechen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig dargetan sind und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2024 demzufolge nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: