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D-1821/2020

D-1821/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 2. Dezember 2019 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Die An- hörung zu den Asylgründen erfolgte am 15. Januar 2020. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alewitischer Kurde und stamme aus B._______ (kurdisch: C._______). Er sei zwar nicht Parteimitglied gewesen, habe aber die (…) unterstützt, indem er jeweils Wahlstimmen gesammelt und die Bevölke- rung nach ihren Sorgen gefragt habe. Er habe sich ausserdem in der Ju- gendorganisation der (…) engagiert und an verschiedenen Aktionen teilge- nommen, beispielsweise gegen die Entlassung von Universitätsdozenten oder – im Jahr (…) – gegen den Angriff auf Kobane. Zudem habe er (…) ein- bis zweimal pro Jahr den Guerillas Lebensmittel gebracht. Er habe mehrmals Probleme mit den Behörden gehabt: Als er als (…)-Jähriger (d.h. im Jahr […]) mit Freunden das kurdische Neujahrsfest habe feiern wollen, seien sie von der Polizei gestört worden. Sodann sei er im Herbst (…) zwei Tage lang in Untersuchungshaft genommen und beschuldigt worden, (…). Der Strafprozess habe zwei Jahre gedauert; letztlich habe ihm aber nichts nachgewiesen werden können. Im Juni (…) sei ein Freund, welcher bei den Guerillas gekämpft habe, umgebracht und in D._______ ohne Feierlichkei- ten beerdigt worden. Als dessen Familie im August (…) davon erfahren habe, habe sie den Leichnam nach B._______ geholt und neu beerdigen wollen. Er (Beschwerdeführer) habe auch am Begräbnis teilnehmen wol- len. Die Polizei habe den Anlass jedoch aufgelöst und die Anwesenden bedroht, da sie den Toten als Terrorist betrachtet hätten. In der Folge hät- ten die Behörden zweimal täglich seine Personalien mittels der Informati- onsdatenbank GBTS kontrolliert und ihn ständig verfolgt und schikaniert. Frühmorgens am (…) habe die Polizei in seiner Wohnung eine Razzia durchgeführt und seinen Laptop mitgenommen, auf welchem Fotos und Filmaufnahmen gespeichert gewesen seien, so beispielsweise Fotos, auf welchen er zusammen mit Mitgliedern der (…) abgebildet sei. Ausserdem seien seine Mitbewohner mitgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Er selber sei nicht zuhause gewesen, da er bei seinem Cousin übernachtet habe. Dieser habe die Polizeiaktion zufällig beobachtet, als er in seinem Minibus vorbeigefahren sei, und ihn gewarnt. Daraufhin sei er noch am selben Tag nach Istanbul zu einem Freund gegangen. Ungefähr am (…) sei er mit Hilfe eines Schleppers illegal aus der Türkei ausgereist.

D-1821/2020 Seite 3 Seine Familienangehörigen ({…}) seien schon im Sommer (…) ausgereist. Er habe damals eine Ausreise nicht als notwendig erachtet. Die allgemeine Lage habe sich jedoch danach mit der Absetzung des Gemeindepräsiden- ten von B._______ verschlechtert, und nach der Razzia in seiner Wohnung habe er sich Sorgen um seine Zukunft gemacht. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet oder gar umgebracht zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens seine Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vor- instanzliche Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, und die Sa- che sei zur richtigen und vollständigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewäh- ren, subeventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzu- nehmen. Subsubeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange- fochtene Verfügung, eine Sozialhilfebescheinigung vom 24. März 2020, die Beschwerde vom 30. März 2020 betreffend die Eltern des Beschwerdefüh- rers (inkl. der damit eingereichten Beweismittel) sowie vier Fotos. D. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses.

D-1821/2020 Seite 4 E. Mit Eingaben vom 22. Mai 2020, 2. Juli 2020, 18. August 2020, 26. August 2021 und 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: einen Internetartikel vom 18. Mai 2020, ein von seinem Bru- der E._______ verfasstes Schreiben vom 1. Juli 2022 sowie mehrere Un- terlagen (inkl. Übersetzungen) betreffend ein gegen ihn und seinen Bruder E._______ eröffnetes Strafverfahren. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 vollum- fänglich an seiner Verfügung fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022, wo- bei er an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt. Der Replik lag ein Schreiben von F._______ vom 7. Oktober 2022 (Kopie, inkl. Übersetzung) bei. Am 13. Oktober 2022 wurde die Originalübersetzung nachgereicht (diese befindet sich in den Beschwerdeakten des Bruders, D-1826/2020).

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2

D-1821/2020 Seite 5 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, es bestehe zwischen der geltend gemachten Untersuchungshaft im Jahr (…) und der Ausreise (im November […]) kein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, zumal der Beschwerdeführer noch im Sommer (…) eine Ausreise als nicht notwendig erachtet habe. Soweit er vorgebracht habe, er sei als Kurde benachteiligt und, namentlich ab September (…), täglichen polizeilichen Kontrollen, Schikanen und Überwachungsmassnahmen aus- gesetzt gewesen, sei festzustellen, dass es sich bei diesen Behelligungen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Hinsichtlich der angeblichen Razzia vom (…) sei sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer sei- nen Angaben zufolge unter ständiger Überwachung durch die Polizei ge- standen habe; es sei daher davon auszugehen, dass diese von seinen Wo- chenend-Aufenthalten bei der Tante gewusst habe. Daher erscheine es nicht plausibel, dass die Razzia bei ihm zuhause ausgerechnet in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Gemäss seinen Schilderungen habe sein Cousin die Razzia beobachtet und ihm anschliessend davon berichtet; die entsprechenden Vorbringen seien indes knapp, oberflächlich und aus- weichend ausgefallen. Ferner sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag und ohne weitere Informationen einzuholen nach F._______ gefahren und den Ausreiseentschluss gefasst habe. Ausserdem erstaune es, dass er sich nicht ernsthaft darum bemüht habe, seine Freunde, welche bei der Razzia vorübergehend verhaftet wor- den seien, zu kontaktieren. Im Übrigen habe er in diesem Zusammenhang auf die Frage, weshalb er keinen Kontakt aufgenommen habe, wider- sprüchliche Antworten gegeben. Insgesamt wirke seine Darstellung der Razzia konstruiert und sei daher nicht glaubhaft. Ungeachtet der angebli- chen Inhaftierung im Jahr (…), der geltend gemachten Unterstützung der (…) und den Lebensmittellieferungen an die (…) sei sodann nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung auszuge- hen. Das im Jahr (…) eingeleitete Strafverfahren habe leichte Vergehen zum Gegenstand gehabt und sei vor über acht Jahren eingestellt worden.

D-1821/2020 Seite 6 Ferner sei der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die (…) tätig gewesen und habe bereits im Jahr (…) damit aufgehört, der (…) Le- bensmittel zu liefern. Seinem Vater werde zwar eine gewisse Nähe zur (…) unterstellt, aber es seien keine Strafverfahren gegen Familienangehörige eingeleitet worden. Aus diesen Gründen sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 3.2 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachstehend E. 4). In materieller Hinsicht wird sodann ausgeführt, das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Razzia zu Un- recht als unglaubhaft erachtet. Er habe von diesem Vorfall nur durch seinen Cousin erfahren, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, ausführlichere Aussagen zu machen. Soweit das SEM behauptete, es habe sich um einen kleinen Laptop gehandelt, sei diese Darstellung aktenwidrig. Der Be- schwerdeführer habe sodann seine Gedankengänge zur Flucht ausführlich dargelegt und erklärt, dass die Razzia eine massive Eskalation dargestellt und er aufgrund der Fotos auf seinem Computer Angst gehabt habe. Zu- dem sei er bereits früher im (…)-Kontext registriert worden. Es sei daher – auch angesichts der allgemeinen Entwicklungen in der Türkei in den letzten Jahren – verständlich, dass er sich zur Flucht gezwungen gesehen habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein sollen, etwas über die Razzia zu erfahren. Es könne nicht von ihm verlangt werden, in den sozialen Medien nach entsprechenden Infor- mationen zu suchen, da er dadurch Spuren hinterlassen würde. Er sei im Heimatland jahrelang massiv unter Druck gesetzt und im Zusammenhang mit Ereignissen identifiziert worden, welche von den türkischen Behörden nicht toleriert würden. Gegen ihn sei offenbar auch eine Eingrenzung ver- fügt worden. Das SEM habe seine Gefährdungssituation völlig falsch ein- geschätzt. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Er habe selber die (…) unterstützt, und sein Onkel sei (…)-Kämpfer gewesen und vom türkischen Militär getötet worden. Sein Vater werde verdächtigt, ebenfalls die (…) zu unterstützen. Der Beschwerdeführer bewege sich auch in der Schweiz in (…)-nahen Kreisen. Schon früher sei er ständig kontrolliert und schikaniert worden. Die Behörden würden ihn als Staatsfeind betrachten. Nun sei er verstärkt ins Visier der Behörden geraten, was auch damit zu- sammenhänge, dass die Stadt B._______ im Nachgang an den Putschver- such vom Sommer (…) unter Zwangsverwaltung gestellt worden sei. Ihm hätten die jederzeitige Verhaftung und Entlarvung als (…)-Unterstützer ge- droht, dies insbesondere nach der Razzia, bei welcher sein Computer be- schlagnahmt worden sei, auf welchem sich belastendes Fotomaterial (u.a.

D-1821/2020 Seite 7 Fotos im Zusammenhang mit der Invasion in Kobane im Jahr […]) befun- den habe. Er sei im Zeitpunkt der Flucht in asylrelevanter Weise verfolgt worden, und die begründete Verfolgungsfurcht sei weiterhin aktuell, zumal sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei seither ver- schlechtert und das radikale Vorgehen gegen Oppositionelle zugenommen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er – wie dies in vergleichba- ren Fällen geschehen sei – mit gezielter Verfolgung, Inhaftierung, Miss- handlung und Behördenwillkür aufgrund seines Profils sowie seiner Ethnie und Religionszugehörigkeit rechnen. Im Übrigen sei auch auf die Be- schwerde betreffend seine Eltern (vgl. die Beschwerdeverfahren D-1807/2020 sowie D-6608/2020) zu verweisen. Aufgrund der gesamten Umstände sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest müsse die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt werden, da ihm bei einer Rück- kehr in die Türkei unmenschliche Behandlung drohe. Zudem herrsche in der Region B._______ eine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner verfüge er am Herkunftsort über kein tragfähiges Beziehungsnetz und könnte sich keine neue Existenz aufbauen. Daher sei eine Rückkehr auch als unzu- mutbar zu erachten.

E. 3.3 In weiteren Eingaben vom 22. Mai 2020, 2. Juli 2020, 18. August 2020,

26. August 2021 und 1. Juli 2022 wird vorgebracht, die Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe sich auch dadurch, dass Personen, welche in der Schweiz exilpolitisch aktiv seien, durch Spitzel des türkischen Geheim- dienstes überwacht und denunziert würden. Inzwischen sei in der Türkei eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten, dies im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien. Die dazu einge- reichten Unterlagen belegten, dass er sowie auch sein Bruder und sein Vater in der Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt würden.

E. 3.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus der Türkei strafrechtlich unbescholten gewe- sen. Die angeblichen Ausreisegründe habe er nicht glaubhaft machen kön- nen. Seine politischen Äusserungen in den sozialen Medien hätten nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids begonnen. Gemäss den offenbar selektiv eingereichten Dokumenten sei nun ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. Allerdings fänden sich in diesen Dokumenten keine Hinweise dafür, dass gegen ihn ein Festnahme- beziehungsweise Vorführ- befehl erlassen worden sei. Das Risiko, dass er bei der Einreise verhaftet würde, sei daher als gering einzuschätzen. Da er kein geschärftes Profil

D-1821/2020 Seite 8 aufweise, sei es in Anbetracht der Praxis der türkischen Gerichte bei Erst- tätern und dem beim erwähnten Tatbestand anwendbaren Strafmass zu- dem wenig wahrscheinlich, dass gegen ihn eine unbedingte Haftstrafe aus- gesprochen würde. Auch allenfalls zusätzlich angeordnete Bewährungs- auflagen wären infolge zu geringer Intensität flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Selbst eine unbedingte Haftstrafe müsste er sehr wahrscheinlich nicht in Haft, sondern im offenen Strafvollzug verbüssen. Insgesamt erscheine es unwahrscheinlich, dass er aufgrund des geltend gemachten Ermitt- lungsverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe. Ferner sei festzustellen, dass hinsichtlich der Zeit vor der Ausreise bis heute kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Weiteren gehe aus den eingereichten behördlichen Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung offensichtlich le- gal ausgereist sei. Dies führe zu erheblichen Zweifeln an der geltend ge- machten Vorgeschichte und seinem angeblichen Profil als politisch miss- liebige Person. Auch den Asylakten seiner Eltern und seines Bruders sei- nen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er oder die Fami- lie als Ganzes im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt wären. Die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situa- tion in der Türkei respektive Herkunftsregion sowie das niederschwellige exilpolitische Engagement änderten daran nichts.

E. 3.5 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in den sozialen Medien politisch aktiv, und in der Türkei sei deswegen ein Strafverfahren gegen ihn hängig; dies müsse zur Feststellung seiner Flüchtlingseigen- schaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder zumindest Kassation oder Sistierung des Verfahrens führen. Gegen den Beschwerdeführer laufe eine politisch motivierte Strafuntersuchung wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation. Es bestehe kein Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente. Das SEM werfe dem Be- schwerdeführer vor, es seien nicht sämtliche Beweismittel vorhanden; da- mit stelle es unzulässigerweise ein vollständiges Beweiserfordernis auf. Im Übrigen ergäben die vorhandenen Beweismittel ein schlüssiges Bild. Wei- tere Beweismittel würden nach Erhalt nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe erst seit Kurzem Kenntnis von diesem Verfahren, und es sei schwie- rig, einen Anwalt zu finden. Das SEM gehe in der Vernehmlassung ohne Quellenangabe von einer Haftstrafe von weniger als zwei Jahren aus, die nicht vollzogen würde. Dabei handle es sich jedoch um eine reine Speku- lation beziehungsweise Lehrbuchbehauptung, die zudem tatsachenwidrig sei. Das Strafmass sei viel höher, zumal auch eine Erhöhung der Strafe

D-1821/2020 Seite 9 möglich sei. Somit drohten ihm mehrere Jahre Freiheitsstrafe. Bei terroris- tischen Straftaten sei ein offener Strafvollzug ausserdem nicht möglich. Ferner seien in der Türkei willkürliche Inhaftierungen bekanntlich an der Tagesordnung. Anstatt willkürliche Behauptungen aufzustellen, solle die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Ausgang des türkischen Strafverfahrens abgewartet werden. Allenfalls sei eine erneute Vernehm- lassung einzuholen, da in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwer- deführer legal ausgereist sei; er habe glaubhaft dargelegt, dass er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei; die Angaben in den Ermittlungsakten seien falsch. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welches Aktenstück sich das SEM beziehe. Dem (der Replik beiliegenden) Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes könne sodann entnommen werden, dass der Beschwer- deführer mit einer Verhaftung sowie einer Verurteilung wegen Mitglied- schaft in einer bewaffneten Terrororganisation rechnen müsse.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Be- hörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).

D-1821/2020 Seite 10 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die ei- ner Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unzureichende Sachverhaltsfeststel- lung und bringt dazu vor, das SEM habe ihn in der Anhörung vom 15. Ja- nuar 2020 mehrmals unterbrochen und daran gehindert, weiterführende Ausführungen zu machen. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt: So habe sie nicht er- wähnt, dass er bereits in der Türkei für die (…) politisch aktiv gewesen sei. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die Stadt B._______ im No- vember (…) unter Zwangsverwaltung gestellt und der Bürgermeister ver- haftet worden sei und zahlreiche Angestellte entlassen und ebenfalls ver- haftet worden seien. Auch den Putschversuch im Sommer 2016 sowie die darauffolgende «Säuberungs- und Unterdrückungswelle» gegen Oppositi- onelle und Kurden, insbesondere auch die Verhaftung des damaligen Co- Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş, habe das SEM nicht erwähnt, ebenso wenig die Situation seines (des Beschwerdeführers) Vaters. Zu die- sen Vorwürfen ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hatte in der Anhörung vom 15. Januar 2020 Gelegenheit, seine Asylgründe aus- führlich darzulegen, und hat diese auch genutzt (vgl. A15 F50 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Befrager des SEM Struktur in den Ablauf der Anhörung bringen wollte und den Beschwerdeführer aus diesem Grund davon abhielt, im Rahmen der Schilderung der konkreten Ausreisegründe Ausführungen zu Freunden zu machen, die offenbar in keiner direkten Ver- bindung zu seiner Ausreise aus der Türkei standen (vgl. A15 F50-55). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer allfällige wesentliche Bemerkungen betreffend diese Freunde ohne weiteres auch noch im weiteren Verlauf der Anhörung anbringen können (vgl. insbesondere A15 F116). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er daran gehindert wurde, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann trifft es nicht zu, dass das SEM die angeb- lichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der (…) nicht erwähnt hat; vielmehr hat es diese Vorbringen sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen berücksichtigt (vgl. S. 2 und 6 der vorinstanzlichen

D-1821/2020 Seite 11 Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung Feststellungen zur Verhaftung des Bürgermeisters von B._______, der Zwangsverwaltung und dem verstärkten Vorgehen der Behörden gegen Oppositionelle im Nachgang des Putschversuchs vom Sommer 2016 ver- misst, ist zu bemerken, dass es sich dabei nicht um individuelle Verfol- gungsvorbringen handelt, sondern um länderspezifische Kontextinformati- onen, welche im Übrigen beim SEM als bekannt vorauszusetzen sind. Der Umstand, dass diese Fakten in den Erwägungen nicht ausdrücklich wie- dergegeben werden, stellt daher keine ungenügende Sachverhaltsfeststel- lung dar. Das Nichterwähnen der Situation des Vaters des Beschwerdefüh- rers in der vorinstanzlichen Verfügung stellt ebenfalls keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht dar, da es sich dabei nicht um ein wesent- liches Sachverhaltselement handelt; denn der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er sei im Zusammenhang mit seinem Vater verfolgt worden. Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt kor- rekt festgestellt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, das SEM habe mehrfach die von ihm beigezogenen Quellen nicht genannt. Aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Art. 43 der Beschwerdeschrift) geht indessen nicht hervor, welche vom SEM angeblich beigezogenen Quellen damit gemeint sind. In den Erwägungen finden sich an mehreren Stellen Quellenangaben (so beispielsweise auf S. 2 der vorinstanzlichen Verfü- gung); es weist nichts darauf hin, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung weitere spezifische, in den Erwägungen nicht genannte Quellen herbeigezogen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei die- ser Sachlage nicht festgestellt werden.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü- gung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-1821/2020 Seite 12 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Vorfälle in den Jahren (…) (Störung der Neujahrsfeier durch die Polizei) sowie (…) (Untersuchungshaft) ver- weist, ist festzustellen, dass seine Teilnahme am Neujahrsfest im Jahr (…) zu keiner individuellen Verfolgung geführt hat. Die Untersuchungshaft im Jahr (…) dauerte sodann lediglich zwei Tage, und das angeblich damals gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde offenbar in der Folge einge- stellt. Diese Ereignisse können mangels genügender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Zudem besteht offensichtlich kein zeitlicher und sachlicher Zusammen- hang zur Ausreise, welche erst im November (…) erfolgte. Inwiefern sich die Absetzung des Gemeindepräsidenten von B._______ im November (…) negativ auf den Beschwerdeführer ausgewirkt haben soll, ist sodann nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer, wie erwähnt, erst im Novem- ber (…) ausreiste und bereits ab März (…) ein neuer (regierungskritischer, kommunistischer und alevitischer) Bürgermeister gewählt worden war. Im

D-1821/2020 Seite 13 Weiteren vermögen auch die angeblich erlittenen ständigen Kontrollen und Schikanen durch die Polizei ab Juni (…) das Kriterium des ernsthaften Nachteils nicht zu erfüllen. Demnach ist die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu verneinen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer nennt als ausreisebegründenden Vorfall eine Polizeirazzia, welche im Oktober (…) in seiner Abwesenheit in seiner Woh- nung durchgeführt und anlässlich welcher sein Laptop beschlagnahmt wor- den sei. Es ist allerdings zu bezweifeln, dass sich dieser Vorfall tatsächlich zugetragen hat. Da der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge da- mals ständig von den Behörden kontrolliert und überwacht wurde (vgl. A15 F51 und F74), ist nämlich davon auszugehen, dass die Polizei wusste, dass er sich über das Wochenende regelmässig nicht zuhause, sondern bei seiner Tante aufhielt (vgl. A15 F86). Wenn die Polizei ihn zuhause hätte aufsuchen wollen, hätte sie dies daher kaum am Wochenende (bzw. in der Nacht von Sonntag auf Montag) gemacht, sondern unter der Woche. We- nig überzeugend ist auch die Aussage, sein Cousin habe gesehen, dass die Polizei seinen Laptop mitgenommen habe (A15 F83), da nicht nach- vollziehbar ist, wie der Cousin dies im Vorbeifahren hätte erkennen können. Der Beschwerdeführer äusserte sich zudem widersprüchlich zur Frage, weshalb er keinen Kontakt zu seinen Mitbewohnern aufgenommen habe, um mehr über die Razzia zu erfahren. Zunächst machte er geltend, er habe deren Telefonnummern nicht, auf Nachfrage hin erklärte er dann aber, seine Freunde hätten ihre Telefone abgestellt (vgl. A15 F77 ff.). Die angeb- liche Polizeirazzia Anfang Oktober (…) in der Wohnung des Beschwerde- führers sowie die damit einhergehende angebliche Beschlagnahmung sei- nes Laptops ist aus diesen Gründen insgesamt als unglaubhaft zu erach- ten. Die geltend gemachte Furcht vor einer Verhaftung aufgrund der Razzia und Beschlagnahmung des (angeblich inkriminierende Fotos und Filmauf- nahmen enthaltenden) Laptops erscheint demnach unbegründet.

E. 6.3 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner kurdischen Ethnie und alevitischen Religionszugehörigkeit Verfol- gungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden erleiden müssen res- pektive müsse im Falle seiner Rückkehr in die Türkei solche gewärtigen, ist festzustellen, dass den Akten keinerlei substanziierten Hinweise darauf entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer in der Vergan- genheit asylbeachtlichen religiös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt war. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfol- gungsfurcht als unbegründet. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kol- lektivverfolgung praxisgemäss sehr strenge Anforderungen (vgl. BVGE

D-1821/2020 Seite 14 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Be- rücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).

E. 6.4 Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer im Zusammenhang mit seiner angeblichen, niederschwelligen Sympathisantentätigkeit für die – sowohl damals als auch im heutigen Zeit- punkt legale – (…) (Sammlung von Wahlstimmen, Durchführung von Um- fragen in der Bevölkerung, Teilnahme an Aktionen der […]-Jugendorgani- sation) oder seiner angeblichen Beteiligung an einzelnen Lebensmittellie- ferungen an die (…) zwischen den Jahren (…) bis (…) ins Visier der hei- matlichen Behörden gelangt ist und deswegen zukünftig mit einer asylbe- achtlichen Verfolgung rechnen müsste. Er war weder Mitglied der (…) noch hat er sich in exponierter Stellung für die Partei engagiert. Zudem war er in der Vergangenheit keiner ernsthaften Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die (…) ausgesetzt, und es ist zu bezweifeln, dass die Behörden überhaupt davon gewusst haben. Es bestehen auch keine kon- kreten Hinweise darauf, dass die Behörden von seinen angeblichen frühe- ren, marginalen Unterstützungsleistungen für die (…) Kenntnis haben. Da, wie vorstehend erwogen, die geltend gemachte Beschlagnahmung des Laptops nicht geglaubt werden kann, ist überdies auch nicht davon auszu- gehen, dass die Behörden im Besitz der angeblich darauf enthaltenen Fo- tos und Filmaufnahmen mit (…)-Bezug sind. Die Bemerkung, sein Onkel sei ein (…)-Kämpfer gewesen und vom Militär getötet worden, vermag per se ebenfalls keine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer bisher offensichtlich noch nie (Reflex-)Verfolgungs- massnahmen im Zusammenhang mit diesem Onkel erleiden musste. Be- treffend den Verweis in der Beschwerde auf die angebliche Verfolgung sei- nes Vaters wegen vermuteter Unterstützung der (…) und der damit zusam- menhängenden Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass den Akten zufolge gegen den Vater kein Strafverfah- ren eingeleitet wurde (vgl. Beschwerdeverfahren D-1807/2020), weshalb nicht von einer Reflexverfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auszu- gehen ist. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erwähnten Vorfluchtgründen weder gesucht wird noch gegen ihn deswegen eine Strafuntersuchung eingeleitet worden ist und die von ihn diesbezüglich geltend gemachte Verfolgungsfurcht da- her als unbegründet zu erachten ist.

D-1821/2020 Seite 15

E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht sodann – im Sinne von subjektiven Nach- fluchtgründen – geltend, er sei illegal aus der Türkei ausgereist und nehme in der Schweiz an regimekritischen und pro-kurdischen Anlässen teil. Aus- serdem sei er in den sozialen Medien aktiv, und die türkischen Behörden hätten deswegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn ein- geleitet.

E. 6.5.1 Die angebliche illegale Ausreise aus der Türkei vermag der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen; denn aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich Gegenteiliges: So wird nämlich im eingereichten Mitteilungsformular der Staatsanwaltschaft sowie dem Untersuchungspro- tokoll vom (…)erwähnt, der Beschwerdeführer sei am (…) via den Flugha- fen F._______ ausgereist. Es ist demnach entgegen seinen Angaben von einer regulären, legalen Ausreise mit dem eigenen Reisepass auszugehen, zumal die gänzlich unsubstanziierte Bemerkung in der Replik, die türki- schen Behörden hätten in den Ermittlungsakten bewusst falsche Angaben betreffend Reisepass und legale Ausreise gemacht, nicht überzeugt.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer ist den eingereichten Beweismitteln zufolge offenbar Mitglied im kurdischen Kulturverein G._______. Entgegen dem entsprechenden, pauschalen Vorbringen in der Beschwerde fehlen aller- dings konkrete Hinweise dafür, dass er sich in der Schweiz in «(…)-nahen Kreisen» (vgl. Ziff. II. B. Art. 29 der Beschwerde) bewegt. Vielmehr ist auf- grund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich seine Aktivitäten auf die blosse Teilnahme an Anlässen des Kulturvereins beschränken. Eine öffent- liche Exponierung, die den Eindruck erweckt, dass er zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund wel- cher davon ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Per- son namentlich identifiziert und registriert wurde, kann damit nicht festge- stellt werden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Es bestehen auch keine konkreten An- haltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von der gel- tend gemachten Teilnahme an Vereinsanlässen erfahren haben. Der ein- gereichte Medienbericht zu den Machenschaften türkischer Spitzel in der Schweiz ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal aufgrund der akten- kundigen amtlichen Dokumente davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden allein Kenntnis von den Social-Media-Aktivitäten des Beschwer- deführers haben, über seine anderweitigen (niederschwelligen) exilpoliti- schen Aktivitäten hingegen nicht Bescheid wissen.

D-1821/2020 Seite 16

E. 6.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammen- hang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist Folgendes festzu- stellen:

E. 6.5.3.1 Ungeachtet der von der Türkei seit dem Jahr 2001 eingeleiteten Justizreformen kommt es aufgrund der geltenden Gesetze (namentlich des türkischen Strafgesetzbuchs [TCK] sowie des Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) und der repressiven Politik des türkischen Regimes häufig vor, dass grund- sätzlich legitime politische Aktivitäten von den Behörden als terroristisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden. Dabei besteht für die betroffe- nen Personen auch die Gefahr, von den Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen und dabei misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Die Men- schenrechtslage in der Türkei hat sich nach den Parlamentswahlen im Jahr 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts ver- schlechtert, und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom Juli 2016 ist eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3, m.w.H.). Vor die- sem Hintergrund besteht insbesondere für Personen, welchen die Unter- stützung einer Terrororganisation vorgeworden wird, eine erhöhte Wahr- scheinlichkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen aus- gesetzt zu werden. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tatsächlich eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuer- kannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.

E. 6.5.3.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mehrere Beweismittel eingereicht. Teilweise stam- men diese Dokumente offensichtlich von der eJustiz-Plattform UYAP (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi; vgl. die Fusszeilen der eingereichten Do- kumente), zu welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Zu- gang hat (vgl. A15 F108). Bei den übrigen Dokumenten ist nicht ersichtlich, von wo genau sie stammen. Offenbar ist es dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers aber gelungen, diese auf anderem Weg, allenfalls di- rekt bei der Staatsanwaltschaft, erhältlich zu machen. Insofern ist seine (nicht näher belegte) Bemerkung im Schreiben vom 7. Oktober 2022, wo- nach seine «Anträge auf Akteneinsicht» nicht beantwortet worden seien,

D-1821/2020 Seite 17 nicht nachvollziehbar; es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerde- führer und sein Anwalt offensichtlich Akteneinsicht erhalten haben; dies, obwohl sich das Verfahren erst im Ermittlungsstadium befindet. Die einge- reichten Dokumente zeigen zudem, dass der Zugang zu diesen Akten nicht

– wie es in Verfahren mit Terrorismusbezug häufig der Fall ist – generell mittels Geheimhaltungsbeschuss beschränkt wurde. Den Dokumenten zu- folge wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund von einigen (wenigen) Facebook-Posts von Juli (…) sowie April bis Juni (…) wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation (ohne Nennung eines Gesetzesar- tikels) Ende April (…) eine Voruntersuchung eröffnet. Am (…) erliess die Oberstaatsanwaltschaft Tunceli eine Vorladung zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei allerdings kein Straftatbestand genannt wurde. Neuere Dokumente sind nicht aktenkundig. Da der Beschwerdeführer res- pektive sein türkischer Anwalt wie erwähnt offensichtlich Zugang zu den Akten des Verfahrens haben, ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer weitere Akten umgehend nachgereicht hätte, zumal er dies aus- drücklich in Aussicht stellte (vgl. Eingabe vom 11. Oktober 2022, S. 2). Aufgrund der dargelegten Aktenlage erscheint es zwar glaubhaft, dass ge- gen den Beschwerdeführer im April (…) ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Propagandatätigkeit für eine terroristische Organisation ein- geleitet wurde. Hingegen ist das Bestehen eines ernsthaften und aktuellen Verfolgungsinteresses des türkischen Staats aus nachfolgenden Erwägun- gen zu bezweifeln.

E. 6.5.3.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass le- diglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren (Verfahren we- gen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass) mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Bei dieser Sachlage erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Strafverfolgung ausgerechnet im Fall des Beschwerdeführers zu einer Verurteilung und Haftstrafe führen wird, zumal ihm kein besonders geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. dazu namentlich die vorstehenden Erwägungen unter E. 6.4 und E. 6.5.2) und seine Social-Media-Beiträge angesichts der gerin- gen Anzahl innerhalb eines kurzen Zeitraums und der wenigen Follower (aktuell 28 Follower auf Facebook) eine sehr kleine Reichweite hatten. So- dann ist festzustellen, dass das letzte Aktenstück betreffend das gegen den Beschwerdeführer im April (…) eingeleitete Ermittlungsverfahren wie

D-1821/2020 Seite 18 erwähnt von November (…) stammt. Es handelt sich dabei um eine Vorla- dung der Oberstaatsanwaltschaft vom (…). Diesbezüglich fällt einerseits auf, dass die Vorladung für den Säumnisfall keine Androhung von Untersu- chungshaft im Falle einer Festnahme enthält. Zudem wurde, soweit ersicht- lich, entgegen der in der Vorladung enthaltenen ausdrücklichen Androhung auch keine Zwangsvorladung im Sinne von Art. 146 der türkischen Straf- prozessordnung (Gesetz Nr. 5271) erlassen; dies, obwohl der Beschwer- deführer in der Türkei – mangels ordentlicher Abmeldung – nach wie vor über ein gültiges Zustelldomizil verfügt und obwohl er der Vorladung innert der statuierten dreitägigen Frist nicht Folge geleistet hat und seither über eineinhalb Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 keine Informationen zu diesem Verfahren mehr eingereicht. Obwohl davon ausgegangen werden darf, dass der Be- schwerdeführer den Fortgang des Verfahrens aufmerksam verfolgt, hat er insbesondere auch nicht dargetan, dass dieses Verfahren weiterhin hängig ist (beispielsweise mittels eines aktuellen UYAP-Auszugs, nachdem ihm bereits das SEM vorgehalten hat, die Behördenakten seien offenbar selek- tiv eingereicht worden [vgl. Vernehmlassung vom 7. September 2022]). An- gesichts dessen erscheint es äusserst fraglich, ob das Ermittlungsverfah- ren im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch hängig ist oder nicht bereits ein- gestellt wurde.

E. 6.5.3.4 Jedenfalls ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass seit der Vorladung vom November (…) zum Nachteil des Beschwerdeführers nichts mehr geschehen ist. Insbesondere wurde, soweit ersichtlich, bisher nicht Anklage erhoben und somit auch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet. Ein Haft- oder Vorführbefehl ist ebenfalls nicht aktenkundig. Bei dieser Sachlage ist – unbesehen der Zweifel, dass das Ermittlungsverfahren aktuell überhaupt noch hängig ist (vgl. E. 6.5.3.3 hie- vor) – völlig offen, ob es je zu einer Anklageerhebung kommen und das zuständige Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob – sowie falls ja zu welcher Strafe – der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer (das angebliche Verfahren im Jahr […] endete seinen Angaben zufolge ohne Verurteilung) verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechts- mittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermitt- lungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderin- formation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109; Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, m.w.H.).

D-1821/2020 Seite 19

E. 6.5.3.5 Schliesslich bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hin- weise dafür, dass – sofern zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch hän- gig – die Voruntersuchung respektive das Ermittlungsverfahren mit einem Politmalus (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.1) behaftet wäre beziehungs- weise, dass zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer ent- sprechenden, politisch motivierten und damit illegitimen Anwendung des Strafrechts auf den Beschwerdeführer gerechnet werden müsste, zumal diesem kein besonders geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. dazu namentlich die vorstehenden Erwägungen unter E. 6.4 und E. 6.5.2). In den vorhandenen Unterlagen finden sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte, welche auf eine Beschneidung der dem Beschwer- deführer zustehenden Verfahrensrechte hindeuten würden. Sollte das Ver- fahren nicht ohnehin bereits eingestellt worden sein oder zukünftig einge- stellt werden, hätte der Beschwerdeführer demnach sowohl im Ermittlungs- als auch in einem allfälligen nachfolgenden Gerichts- sowie eventuellen Berufungsverfahren Gelegenheit, sich angemessen gegen die Anschuldi- gung der Propagandatätigkeit zugunsten einer Terrororganisation zu ver- teidigen und allfällige Strafmilderungsgründe vorzubringen.

E. 6.5.3.6 Im Ergebnis besteht im heutigen Zeitpunkt keine begründete Be- fürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Tür- kei im Zusammenhang mit dem genannten Ermittlungsverfahren mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden wird, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälligen Ein- vernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.

E. 6.5.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer auch im Zusam- menhang mit dem erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die diversen Medienberichte) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt.

D-1821/2020 Seite 20

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung

D-1821/2020 Seite 21 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen – nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer

D-1821/2020 Seite 22 anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz B._______.

E. 8.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige ge- sundheitliche Probleme, welcher mehrere Studiengänge abgeschlossen hat und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen kann. Er verfügt sowohl am Herkunftsort B._______ als auch in anderen Regionen der Türkei (H._______, I._______, F._______) über Verwandte, und die Wohnung in B._______ befindet sich seinen Angaben zufolge offenbar nach wie vor im Eigentum seiner Familie. Es ist demnach nicht davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, ge- sundheitlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 dem Wegweisungsvollzug in die Provinz B._______ nicht entgegen, da diese davon nicht wesentlich betroffen war.

E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1821/2020 Seite 23

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom

30. April 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1821/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1821/2020 Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 2. Dezember 2019 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 15. Januar 2020. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alewitischer Kurde und stamme aus B._______ (kurdisch: C._______). Er sei zwar nicht Parteimitglied gewesen, habe aber die (...) unterstützt, indem er jeweils Wahlstimmen gesammelt und die Bevölkerung nach ihren Sorgen gefragt habe. Er habe sich ausserdem in der Jugendorganisation der (...) engagiert und an verschiedenen Aktionen teilgenommen, beispielsweise gegen die Entlassung von Universitätsdozenten oder - im Jahr (...) - gegen den Angriff auf Kobane. Zudem habe er (...) ein- bis zweimal pro Jahr den Guerillas Lebensmittel gebracht. Er habe mehrmals Probleme mit den Behörden gehabt: Als er als (...)-Jähriger (d.h. im Jahr [...]) mit Freunden das kurdische Neujahrsfest habe feiern wollen, seien sie von der Polizei gestört worden. Sodann sei er im Herbst (...) zwei Tage lang in Untersuchungshaft genommen und beschuldigt worden, (...). Der Strafprozess habe zwei Jahre gedauert; letztlich habe ihm aber nichts nachgewiesen werden können. Im Juni (...) sei ein Freund, welcher bei den Guerillas gekämpft habe, umgebracht und in D._______ ohne Feierlichkeiten beerdigt worden. Als dessen Familie im August (...) davon erfahren habe, habe sie den Leichnam nach B._______ geholt und neu beerdigen wollen. Er (Beschwerdeführer) habe auch am Begräbnis teilnehmen wollen. Die Polizei habe den Anlass jedoch aufgelöst und die Anwesenden bedroht, da sie den Toten als Terrorist betrachtet hätten. In der Folge hätten die Behörden zweimal täglich seine Personalien mittels der Informationsdatenbank GBTS kontrolliert und ihn ständig verfolgt und schikaniert. Frühmorgens am (...) habe die Polizei in seiner Wohnung eine Razzia durchgeführt und seinen Laptop mitgenommen, auf welchem Fotos und Filmaufnahmen gespeichert gewesen seien, so beispielsweise Fotos, auf welchen er zusammen mit Mitgliedern der (...) abgebildet sei. Ausserdem seien seine Mitbewohner mitgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Er selber sei nicht zuhause gewesen, da er bei seinem Cousin übernachtet habe. Dieser habe die Polizeiaktion zufällig beobachtet, als er in seinem Minibus vorbeigefahren sei, und ihn gewarnt. Daraufhin sei er noch am selben Tag nach Istanbul zu einem Freund gegangen. Ungefähr am (...) sei er mit Hilfe eines Schleppers illegal aus der Türkei ausgereist. Seine Familienangehörigen ({...}) seien schon im Sommer (...) ausgereist. Er habe damals eine Ausreise nicht als notwendig erachtet. Die allgemeine Lage habe sich jedoch danach mit der Absetzung des Gemeindepräsidenten von B._______ verschlechtert, und nach der Razzia in seiner Wohnung habe er sich Sorgen um seine Zukunft gemacht. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet oder gar umgebracht zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, subeventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subsubeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung, eine Sozialhilfebescheinigung vom 24. März 2020, die Beschwerde vom 30. März 2020 betreffend die Eltern des Beschwerdeführers (inkl. der damit eingereichten Beweismittel) sowie vier Fotos. D. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingaben vom 22. Mai 2020, 2. Juli 2020, 18. August 2020, 26. August 2021 und 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: einen Internetartikel vom 18. Mai 2020, ein von seinem Bruder E._______ verfasstes Schreiben vom 1. Juli 2022 sowie mehrere Unterlagen (inkl. Übersetzungen) betreffend ein gegen ihn und seinen Bruder E._______ eröffnetes Strafverfahren. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022, wobei er an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt. Der Replik lag ein Schreiben von F._______ vom 7. Oktober 2022 (Kopie, inkl. Übersetzung) bei. Am 13. Oktober 2022 wurde die Originalübersetzung nachgereicht (diese befindet sich in den Beschwerdeakten des Bruders, D-1826/2020). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, es bestehe zwischen der geltend gemachten Untersuchungshaft im Jahr (...) und der Ausreise (im November [...]) kein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, zumal der Beschwerdeführer noch im Sommer (...) eine Ausreise als nicht notwendig erachtet habe. Soweit er vorgebracht habe, er sei als Kurde benachteiligt und, namentlich ab September (...), täglichen polizeilichen Kontrollen, Schikanen und Überwachungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, sei festzustellen, dass es sich bei diesen Behelligungen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Hinsichtlich der angeblichen Razzia vom (...) sei sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge unter ständiger Überwachung durch die Polizei gestanden habe; es sei daher davon auszugehen, dass diese von seinen Wochenend-Aufenthalten bei der Tante gewusst habe. Daher erscheine es nicht plausibel, dass die Razzia bei ihm zuhause ausgerechnet in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Gemäss seinen Schilderungen habe sein Cousin die Razzia beobachtet und ihm anschliessend davon berichtet; die entsprechenden Vorbringen seien indes knapp, oberflächlich und ausweichend ausgefallen. Ferner sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag und ohne weitere Informationen einzuholen nach F._______ gefahren und den Ausreiseentschluss gefasst habe. Ausserdem erstaune es, dass er sich nicht ernsthaft darum bemüht habe, seine Freunde, welche bei der Razzia vorübergehend verhaftet worden seien, zu kontaktieren. Im Übrigen habe er in diesem Zusammenhang auf die Frage, weshalb er keinen Kontakt aufgenommen habe, widersprüchliche Antworten gegeben. Insgesamt wirke seine Darstellung der Razzia konstruiert und sei daher nicht glaubhaft. Ungeachtet der angeblichen Inhaftierung im Jahr (...), der geltend gemachten Unterstützung der (...) und den Lebensmittellieferungen an die (...) sei sodann nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung auszugehen. Das im Jahr (...) eingeleitete Strafverfahren habe leichte Vergehen zum Gegenstand gehabt und sei vor über acht Jahren eingestellt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die (...) tätig gewesen und habe bereits im Jahr (...) damit aufgehört, der (...) Lebensmittel zu liefern. Seinem Vater werde zwar eine gewisse Nähe zur (...) unterstellt, aber es seien keine Strafverfahren gegen Familienangehörige eingeleitet worden. Aus diesen Gründen sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerde werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachstehend E. 4). In materieller Hinsicht wird sodann ausgeführt, das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Razzia zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Er habe von diesem Vorfall nur durch seinen Cousin erfahren, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, ausführlichere Aussagen zu machen. Soweit das SEM behauptete, es habe sich um einen kleinen Laptop gehandelt, sei diese Darstellung aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe sodann seine Gedankengänge zur Flucht ausführlich dargelegt und erklärt, dass die Razzia eine massive Eskalation dargestellt und er aufgrund der Fotos auf seinem Computer Angst gehabt habe. Zudem sei er bereits früher im (...)-Kontext registriert worden. Es sei daher - auch angesichts der allgemeinen Entwicklungen in der Türkei in den letzten Jahren - verständlich, dass er sich zur Flucht gezwungen gesehen habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein sollen, etwas über die Razzia zu erfahren. Es könne nicht von ihm verlangt werden, in den sozialen Medien nach entsprechenden Informationen zu suchen, da er dadurch Spuren hinterlassen würde. Er sei im Heimatland jahrelang massiv unter Druck gesetzt und im Zusammenhang mit Ereignissen identifiziert worden, welche von den türkischen Behörden nicht toleriert würden. Gegen ihn sei offenbar auch eine Eingrenzung verfügt worden. Das SEM habe seine Gefährdungssituation völlig falsch eingeschätzt. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Er habe selber die (...) unterstützt, und sein Onkel sei (...)-Kämpfer gewesen und vom türkischen Militär getötet worden. Sein Vater werde verdächtigt, ebenfalls die (...) zu unterstützen. Der Beschwerdeführer bewege sich auch in der Schweiz in (...)-nahen Kreisen. Schon früher sei er ständig kontrolliert und schikaniert worden. Die Behörden würden ihn als Staatsfeind betrachten. Nun sei er verstärkt ins Visier der Behörden geraten, was auch damit zusammenhänge, dass die Stadt B._______ im Nachgang an den Putschversuch vom Sommer (...) unter Zwangsverwaltung gestellt worden sei. Ihm hätten die jederzeitige Verhaftung und Entlarvung als (...)-Unterstützer gedroht, dies insbesondere nach der Razzia, bei welcher sein Computer beschlagnahmt worden sei, auf welchem sich belastendes Fotomaterial (u.a. Fotos im Zusammenhang mit der Invasion in Kobane im Jahr [...]) befunden habe. Er sei im Zeitpunkt der Flucht in asylrelevanter Weise verfolgt worden, und die begründete Verfolgungsfurcht sei weiterhin aktuell, zumal sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei seither verschlechtert und das radikale Vorgehen gegen Oppositionelle zugenommen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er - wie dies in vergleichbaren Fällen geschehen sei - mit gezielter Verfolgung, Inhaftierung, Misshandlung und Behördenwillkür aufgrund seines Profils sowie seiner Ethnie und Religionszugehörigkeit rechnen. Im Übrigen sei auch auf die Beschwerde betreffend seine Eltern (vgl. die Beschwerdeverfahren D-1807/2020 sowie D-6608/2020) zu verweisen. Aufgrund der gesamten Umstände sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest müsse die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt werden, da ihm bei einer Rückkehr in die Türkei unmenschliche Behandlung drohe. Zudem herrsche in der Region B._______ eine Situation allgemeiner Gewalt. Ferner verfüge er am Herkunftsort über kein tragfähiges Beziehungsnetz und könnte sich keine neue Existenz aufbauen. Daher sei eine Rückkehr auch als unzumutbar zu erachten. 3.3 In weiteren Eingaben vom 22. Mai 2020, 2. Juli 2020, 18. August 2020, 26. August 2021 und 1. Juli 2022 wird vorgebracht, die Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe sich auch dadurch, dass Personen, welche in der Schweiz exilpolitisch aktiv seien, durch Spitzel des türkischen Geheimdienstes überwacht und denunziert würden. Inzwischen sei in der Türkei eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten, dies im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien. Die dazu eingereichten Unterlagen belegten, dass er sowie auch sein Bruder und sein Vater in der Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt würden. 3.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus der Türkei strafrechtlich unbescholten gewesen. Die angeblichen Ausreisegründe habe er nicht glaubhaft machen können. Seine politischen Äusserungen in den sozialen Medien hätten nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids begonnen. Gemäss den offenbar selektiv eingereichten Dokumenten sei nun ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. Allerdings fänden sich in diesen Dokumenten keine Hinweise dafür, dass gegen ihn ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen worden sei. Das Risiko, dass er bei der Einreise verhaftet würde, sei daher als gering einzuschätzen. Da er kein geschärftes Profil aufweise, sei es in Anbetracht der Praxis der türkischen Gerichte bei Ersttätern und dem beim erwähnten Tatbestand anwendbaren Strafmass zudem wenig wahrscheinlich, dass gegen ihn eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen würde. Auch allenfalls zusätzlich angeordnete Bewährungsauflagen wären infolge zu geringer Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Selbst eine unbedingte Haftstrafe müsste er sehr wahrscheinlich nicht in Haft, sondern im offenen Strafvollzug verbüssen. Insgesamt erscheine es unwahrscheinlich, dass er aufgrund des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe. Ferner sei festzustellen, dass hinsichtlich der Zeit vor der Ausreise bis heute kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Weiteren gehe aus den eingereichten behördlichen Dokumenten hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung offensichtlich legal ausgereist sei. Dies führe zu erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Vorgeschichte und seinem angeblichen Profil als politisch missliebige Person. Auch den Asylakten seiner Eltern und seines Bruders seinen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er oder die Familie als Ganzes im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei respektive Herkunftsregion sowie das niederschwellige exilpolitische Engagement änderten daran nichts. 3.5 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in den sozialen Medien politisch aktiv, und in der Türkei sei deswegen ein Strafverfahren gegen ihn hängig; dies müsse zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder zumindest Kassation oder Sistierung des Verfahrens führen. Gegen den Beschwerdeführer laufe eine politisch motivierte Strafuntersuchung wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation. Es bestehe kein Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer vor, es seien nicht sämtliche Beweismittel vorhanden; damit stelle es unzulässigerweise ein vollständiges Beweiserfordernis auf. Im Übrigen ergäben die vorhandenen Beweismittel ein schlüssiges Bild. Weitere Beweismittel würden nach Erhalt nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe erst seit Kurzem Kenntnis von diesem Verfahren, und es sei schwierig, einen Anwalt zu finden. Das SEM gehe in der Vernehmlassung ohne Quellenangabe von einer Haftstrafe von weniger als zwei Jahren aus, die nicht vollzogen würde. Dabei handle es sich jedoch um eine reine Spekulation beziehungsweise Lehrbuchbehauptung, die zudem tatsachenwidrig sei. Das Strafmass sei viel höher, zumal auch eine Erhöhung der Strafe möglich sei. Somit drohten ihm mehrere Jahre Freiheitsstrafe. Bei terroristischen Straftaten sei ein offener Strafvollzug ausserdem nicht möglich. Ferner seien in der Türkei willkürliche Inhaftierungen bekanntlich an der Tagesordnung. Anstatt willkürliche Behauptungen aufzustellen, solle die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Ausgang des türkischen Strafverfahrens abgewartet werden. Allenfalls sei eine erneute Vernehmlassung einzuholen, da in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist sei; er habe glaubhaft dargelegt, dass er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei; die Angaben in den Ermittlungsakten seien falsch. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welches Aktenstück sich das SEM beziehe. Dem (der Replik beiliegenden) Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes könne sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer Verhaftung sowie einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation rechnen müsse. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung und bringt dazu vor, das SEM habe ihn in der Anhörung vom 15. Januar 2020 mehrmals unterbrochen und daran gehindert, weiterführende Ausführungen zu machen. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt: So habe sie nicht erwähnt, dass er bereits in der Türkei für die (...) politisch aktiv gewesen sei. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die Stadt B._______ im November (...) unter Zwangsverwaltung gestellt und der Bürgermeister verhaftet worden sei und zahlreiche Angestellte entlassen und ebenfalls verhaftet worden seien. Auch den Putschversuch im Sommer 2016 sowie die darauffolgende «Säuberungs- und Unterdrückungswelle» gegen Oppositionelle und Kurden, insbesondere auch die Verhaftung des damaligen Co-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirta , habe das SEM nicht erwähnt, ebenso wenig die Situation seines (des Beschwerdeführers) Vaters. Zu diesen Vorwürfen ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hatte in der Anhörung vom 15. Januar 2020 Gelegenheit, seine Asylgründe ausführlich darzulegen, und hat diese auch genutzt (vgl. A15 F50 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Befrager des SEM Struktur in den Ablauf der Anhörung bringen wollte und den Beschwerdeführer aus diesem Grund davon abhielt, im Rahmen der Schilderung der konkreten Ausreisegründe Ausführungen zu Freunden zu machen, die offenbar in keiner direkten Verbindung zu seiner Ausreise aus der Türkei standen (vgl. A15 F50-55). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer allfällige wesentliche Bemerkungen betreffend diese Freunde ohne weiteres auch noch im weiteren Verlauf der Anhörung anbringen können (vgl. insbesondere A15 F116). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er daran gehindert wurde, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann trifft es nicht zu, dass das SEM die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der (...) nicht erwähnt hat; vielmehr hat es diese Vorbringen sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen berücksichtigt (vgl. S. 2 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung Feststellungen zur Verhaftung des Bürgermeisters von B._______, der Zwangsverwaltung und dem verstärkten Vorgehen der Behörden gegen Oppositionelle im Nachgang des Putschversuchs vom Sommer 2016 vermisst, ist zu bemerken, dass es sich dabei nicht um individuelle Verfolgungsvorbringen handelt, sondern um länderspezifische Kontextinformationen, welche im Übrigen beim SEM als bekannt vorauszusetzen sind. Der Umstand, dass diese Fakten in den Erwägungen nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, stellt daher keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Das Nichterwähnen der Situation des Vaters des Beschwerdeführers in der vorinstanzlichen Verfügung stellt ebenfalls keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht dar, da es sich dabei nicht um ein wesentliches Sachverhaltselement handelt; denn der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er sei im Zusammenhang mit seinem Vater verfolgt worden. Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt festgestellt. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, das SEM habe mehrfach die von ihm beigezogenen Quellen nicht genannt. Aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Art. 43 der Beschwerdeschrift) geht indessen nicht hervor, welche vom SEM angeblich beigezogenen Quellen damit gemeint sind. In den Erwägungen finden sich an mehreren Stellen Quellenangaben (so beispielsweise auf S. 2 der vorinstanzlichen Verfügung); es weist nichts darauf hin, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung weitere spezifische, in den Erwägungen nicht genannte Quellen herbeigezogen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Vorfälle in den Jahren (...) (Störung der Neujahrsfeier durch die Polizei) sowie (...) (Untersuchungshaft) verweist, ist festzustellen, dass seine Teilnahme am Neujahrsfest im Jahr (...) zu keiner individuellen Verfolgung geführt hat. Die Untersuchungshaft im Jahr (...) dauerte sodann lediglich zwei Tage, und das angeblich damals gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde offenbar in der Folge eingestellt. Diese Ereignisse können mangels genügender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Zudem besteht offensichtlich kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise, welche erst im November (...) erfolgte. Inwiefern sich die Absetzung des Gemeindepräsidenten von B._______ im November (...) negativ auf den Beschwerdeführer ausgewirkt haben soll, ist sodann nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer, wie erwähnt, erst im November (...) ausreiste und bereits ab März (...) ein neuer (regierungskritischer, kommunistischer und alevitischer) Bürgermeister gewählt worden war. Im Weiteren vermögen auch die angeblich erlittenen ständigen Kontrollen und Schikanen durch die Polizei ab Juni (...) das Kriterium des ernsthaften Nachteils nicht zu erfüllen. Demnach ist die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu verneinen. 6.2 Der Beschwerdeführer nennt als ausreisebegründenden Vorfall eine Polizeirazzia, welche im Oktober (...) in seiner Abwesenheit in seiner Wohnung durchgeführt und anlässlich welcher sein Laptop beschlagnahmt worden sei. Es ist allerdings zu bezweifeln, dass sich dieser Vorfall tatsächlich zugetragen hat. Da der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge damals ständig von den Behörden kontrolliert und überwacht wurde (vgl. A15 F51 und F74), ist nämlich davon auszugehen, dass die Polizei wusste, dass er sich über das Wochenende regelmässig nicht zuhause, sondern bei seiner Tante aufhielt (vgl. A15 F86). Wenn die Polizei ihn zuhause hätte aufsuchen wollen, hätte sie dies daher kaum am Wochenende (bzw. in der Nacht von Sonntag auf Montag) gemacht, sondern unter der Woche. Wenig überzeugend ist auch die Aussage, sein Cousin habe gesehen, dass die Polizei seinen Laptop mitgenommen habe (A15 F83), da nicht nachvollziehbar ist, wie der Cousin dies im Vorbeifahren hätte erkennen können. Der Beschwerdeführer äusserte sich zudem widersprüchlich zur Frage, weshalb er keinen Kontakt zu seinen Mitbewohnern aufgenommen habe, um mehr über die Razzia zu erfahren. Zunächst machte er geltend, er habe deren Telefonnummern nicht, auf Nachfrage hin erklärte er dann aber, seine Freunde hätten ihre Telefone abgestellt (vgl. A15 F77 ff.). Die angebliche Polizeirazzia Anfang Oktober (...) in der Wohnung des Beschwerdeführers sowie die damit einhergehende angebliche Beschlagnahmung seines Laptops ist aus diesen Gründen insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Die geltend gemachte Furcht vor einer Verhaftung aufgrund der Razzia und Beschlagnahmung des (angeblich inkriminierende Fotos und Filmaufnahmen enthaltenden) Laptops erscheint demnach unbegründet. 6.3 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner kurdischen Ethnie und alevitischen Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden erleiden müssen respektive müsse im Falle seiner Rückkehr in die Türkei solche gewärtigen, ist festzustellen, dass den Akten keinerlei substanziierten Hinweise darauf entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit asylbeachtlichen religiös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt war. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht als unbegründet. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). 6.4 Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner angeblichen, niederschwelligen Sympathisantentätigkeit für die - sowohl damals als auch im heutigen Zeitpunkt legale - (...) (Sammlung von Wahlstimmen, Durchführung von Umfragen in der Bevölkerung, Teilnahme an Aktionen der [...]-Jugendorganisation) oder seiner angeblichen Beteiligung an einzelnen Lebensmittellieferungen an die (...) zwischen den Jahren (...) bis (...) ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt ist und deswegen zukünftig mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen müsste. Er war weder Mitglied der (...) noch hat er sich in exponierter Stellung für die Partei engagiert. Zudem war er in der Vergangenheit keiner ernsthaften Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die (...) ausgesetzt, und es ist zu bezweifeln, dass die Behörden überhaupt davon gewusst haben. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Behörden von seinen angeblichen früheren, marginalen Unterstützungsleistungen für die (...) Kenntnis haben. Da, wie vorstehend erwogen, die geltend gemachte Beschlagnahmung des Laptops nicht geglaubt werden kann, ist überdies auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden im Besitz der angeblich darauf enthaltenen Fotos und Filmaufnahmen mit (...)-Bezug sind. Die Bemerkung, sein Onkel sei ein (...)-Kämpfer gewesen und vom Militär getötet worden, vermag per se ebenfalls keine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer bisher offensichtlich noch nie (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit diesem Onkel erleiden musste. Betreffend den Verweis in der Beschwerde auf die angebliche Verfolgung seines Vaters wegen vermuteter Unterstützung der (...) und der damit zusammenhängenden Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass den Akten zufolge gegen den Vater kein Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. Beschwerdeverfahren D-1807/2020), weshalb nicht von einer Reflexverfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auszugehen ist. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erwähnten Vorfluchtgründen weder gesucht wird noch gegen ihn deswegen eine Strafuntersuchung eingeleitet worden ist und die von ihn diesbezüglich geltend gemachte Verfolgungsfurcht daher als unbegründet zu erachten ist. 6.5 Der Beschwerdeführer macht sodann - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen - geltend, er sei illegal aus der Türkei ausgereist und nehme in der Schweiz an regimekritischen und pro-kurdischen Anlässen teil. Ausserdem sei er in den sozialen Medien aktiv, und die türkischen Behörden hätten deswegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. 6.5.1 Die angebliche illegale Ausreise aus der Türkei vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen; denn aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich Gegenteiliges: So wird nämlich im eingereichten Mitteilungsformular der Staatsanwaltschaft sowie dem Untersuchungsprotokoll vom (...)erwähnt, der Beschwerdeführer sei am (...) via den Flughafen F._______ ausgereist. Es ist demnach entgegen seinen Angaben von einer regulären, legalen Ausreise mit dem eigenen Reisepass auszugehen, zumal die gänzlich unsubstanziierte Bemerkung in der Replik, die türkischen Behörden hätten in den Ermittlungsakten bewusst falsche Angaben betreffend Reisepass und legale Ausreise gemacht, nicht überzeugt. 6.5.2 Der Beschwerdeführer ist den eingereichten Beweismitteln zufolge offenbar Mitglied im kurdischen Kulturverein G._______. Entgegen dem entsprechenden, pauschalen Vorbringen in der Beschwerde fehlen allerdings konkrete Hinweise dafür, dass er sich in der Schweiz in «(...)-nahen Kreisen» (vgl. Ziff. II. B. Art. 29 der Beschwerde) bewegt. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich seine Aktivitäten auf die blosse Teilnahme an Anlässen des Kulturvereins beschränken. Eine öffentliche Exponierung, die den Eindruck erweckt, dass er zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde, kann damit nicht festgestellt werden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von der geltend gemachten Teilnahme an Vereinsanlässen erfahren haben. Der eingereichte Medienbericht zu den Machenschaften türkischer Spitzel in der Schweiz ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal aufgrund der aktenkundigen amtlichen Dokumente davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden allein Kenntnis von den Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers haben, über seine anderweitigen (niederschwelligen) exilpolitischen Aktivitäten hingegen nicht Bescheid wissen. 6.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist Folgendes festzustellen: 6.5.3.1 Ungeachtet der von der Türkei seit dem Jahr 2001 eingeleiteten Justizreformen kommt es aufgrund der geltenden Gesetze (namentlich des türkischen Strafgesetzbuchs [TCK] sowie des Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) und der repressiven Politik des türkischen Regimes häufig vor, dass grundsätzlich legitime politische Aktivitäten von den Behörden als terroristisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden. Dabei besteht für die betroffenen Personen auch die Gefahr, von den Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen und dabei misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Die Menschenrechtslage in der Türkei hat sich nach den Parlamentswahlen im Jahr 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts verschlechtert, und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom Juli 2016 ist eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund besteht insbesondere für Personen, welchen die Unterstützung einer Terrororganisation vorgeworden wird, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Ob der betroffenen Person im konkreten Fall tatsächlich eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. 6.5.3.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mehrere Beweismittel eingereicht. Teilweise stammen diese Dokumente offensichtlich von der eJustiz-Plattform UYAP(Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; vgl. die Fusszeilen der eingereichten Dokumente), zu welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Zugang hat (vgl. A15 F108). Bei den übrigen Dokumenten ist nicht ersichtlich, von wo genau sie stammen. Offenbar ist es dem türkischen Anwalt des Beschwerdeführers aber gelungen, diese auf anderem Weg, allenfalls direkt bei der Staatsanwaltschaft, erhältlich zu machen. Insofern ist seine (nicht näher belegte) Bemerkung im Schreiben vom 7. Oktober 2022, wonach seine «Anträge auf Akteneinsicht» nicht beantwortet worden seien, nicht nachvollziehbar; es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer und sein Anwalt offensichtlich Akteneinsicht erhalten haben; dies, obwohl sich das Verfahren erst im Ermittlungsstadium befindet. Die eingereichten Dokumente zeigen zudem, dass der Zugang zu diesen Akten nicht - wie es in Verfahren mit Terrorismusbezug häufig der Fall ist - generell mittels Geheimhaltungsbeschuss beschränkt wurde. Den Dokumenten zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund von einigen (wenigen) Facebook-Posts von Juli (...) sowie April bis Juni (...) wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation (ohne Nennung eines Gesetzesartikels) Ende April (...) eine Voruntersuchung eröffnet. Am (...) erliess die Oberstaatsanwaltschaft Tunceli eine Vorladung zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei allerdings kein Straftatbestand genannt wurde. Neuere Dokumente sind nicht aktenkundig. Da der Beschwerdeführer respektive sein türkischer Anwalt wie erwähnt offensichtlich Zugang zu den Akten des Verfahrens haben, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Akten umgehend nachgereicht hätte, zumal er dies ausdrücklich in Aussicht stellte (vgl. Eingabe vom 11. Oktober 2022, S. 2). Aufgrund der dargelegten Aktenlage erscheint es zwar glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer im April (...) ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Propagandatätigkeit für eine terroristische Organisation eingeleitet wurde. Hingegen ist das Bestehen eines ernsthaften und aktuellen Verfolgungsinteresses des türkischen Staats aus nachfolgenden Erwägungen zu bezweifeln. 6.5.3.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren (Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass) mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Bei dieser Sachlage erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Strafverfolgung ausgerechnet im Fall des Beschwerdeführers zu einer Verurteilung und Haftstrafe führen wird, zumal ihm kein besonders geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. dazu namentlich die vorstehenden Erwägungen unter E. 6.4 und E. 6.5.2) und seine Social-Media-Beiträge angesichts der geringen Anzahl innerhalb eines kurzen Zeitraums und der wenigen Follower (aktuell 28 Follower auf Facebook) eine sehr kleine Reichweite hatten. Sodann ist festzustellen, dass das letzte Aktenstück betreffend das gegen den Beschwerdeführer im April (...) eingeleitete Ermittlungsverfahren wie erwähnt von November (...) stammt. Es handelt sich dabei um eine Vorladung der Oberstaatsanwaltschaft vom (...). Diesbezüglich fällt einerseits auf, dass die Vorladung für den Säumnisfall keine Androhung von Untersuchungshaft im Falle einer Festnahme enthält. Zudem wurde, soweit ersichtlich, entgegen der in der Vorladung enthaltenen ausdrücklichen Androhung auch keine Zwangsvorladung im Sinne von Art. 146 der türkischen Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 5271) erlassen; dies, obwohl der Beschwerdeführer in der Türkei - mangels ordentlicher Abmeldung - nach wie vor über ein gültiges Zustelldomizil verfügt und obwohl er der Vorladung innert der statuierten dreitägigen Frist nicht Folge geleistet hat und seither über eineinhalb Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 keine Informationen zu diesem Verfahren mehr eingereicht. Obwohl davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer den Fortgang des Verfahrens aufmerksam verfolgt, hat er insbesondere auch nicht dargetan, dass dieses Verfahren weiterhin hängig ist (beispielsweise mittels eines aktuellen UYAP-Auszugs, nachdem ihm bereits das SEM vorgehalten hat, die Behördenakten seien offenbar selektiv eingereicht worden [vgl. Vernehmlassung vom 7. September 2022]). Angesichts dessen erscheint es äusserst fraglich, ob das Ermittlungsverfahren im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch hängig ist oder nicht bereits eingestellt wurde. 6.5.3.4 Jedenfalls ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass seit der Vorladung vom November (...) zum Nachteil des Beschwerdeführers nichts mehr geschehen ist. Insbesondere wurde, soweit ersichtlich, bisher nicht Anklage erhoben und somit auch noch kein Gerichtsverfahren eröffnet. Ein Haft- oder Vorführbefehl ist ebenfalls nicht aktenkundig. Bei dieser Sachlage ist - unbesehen der Zweifel, dass das Ermittlungsverfahren aktuell überhaupt noch hängig ist (vgl. E. 6.5.3.3 hievor) - völlig offen, ob es je zu einer Anklageerhebung kommen und das zuständige Gericht eine allfällige Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob - sowie falls ja zu welcher Strafe - der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer (das angebliche Verfahren im Jahr [...] endete seinen Angaben zufolge ohne Verurteilung) verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109; Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, m.w.H.). 6.5.3.5 Schliesslich bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür, dass - sofern zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch hängig - die Voruntersuchung respektive das Ermittlungsverfahren mit einem Politmalus (vgl. dazu BVGE 2013/25 E. 5.1) behaftet wäre beziehungsweise, dass zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer entsprechenden, politisch motivierten und damit illegitimen Anwendung des Strafrechts auf den Beschwerdeführer gerechnet werden müsste, zumal diesem kein besonders geschärftes politisches Profil zuerkannt werden kann (vgl. dazu namentlich die vorstehenden Erwägungen unter E. 6.4 und E. 6.5.2). In den vorhandenen Unterlagen finden sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte, welche auf eine Beschneidung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte hindeuten würden. Sollte das Verfahren nicht ohnehin bereits eingestellt worden sein oder zukünftig eingestellt werden, hätte der Beschwerdeführer demnach sowohl im Ermittlungs- als auch in einem allfälligen nachfolgenden Gerichts- sowie eventuellen Berufungsverfahren Gelegenheit, sich angemessen gegen die Anschuldigung der Propagandatätigkeit zugunsten einer Terrororganisation zu verteidigen und allfällige Strafmilderungsgründe vorzubringen. 6.5.3.6 Im Ergebnis besteht im heutigen Zeitpunkt keine begründete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem genannten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden wird, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 6.5.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die diversen Medienberichte) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz B._______. 8.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher mehrere Studiengänge abgeschlossen hat und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen kann. Er verfügt sowohl am Herkunftsort B._______ als auch in anderen Regionen der Türkei (H._______, I._______, F._______) über Verwandte, und die Wohnung in B._______ befindet sich seinen Angaben zufolge offenbar nach wie vor im Eigentum seiner Familie. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 dem Wegweisungsvollzug in die Provinz B._______ nicht entgegen, da diese davon nicht wesentlich betroffen war. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. April 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: