Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) zusammen mit ihrem Ehemann (B._______, geb. […], selbe N-Nummer; vgl. D-1807/2020) sowie ihrem jüngeren Sohn (C._______, geb. […], selbe N-Nummer; vgl. D-1826/2020) und suchte am
27. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, wobei die Beschwerdeführerin auch nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt wurde. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 10. Juli 2019. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei alevitische Kurdin und stamme aus D._______, wo sie zu- sammen mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen gelebt habe. Sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Ihm sei vorgeworfen worden, eine Terrororganisation zu unterstützen respektive deren Mitglieder zu beher- bergen. Sein Arbeitgeber habe ihn deswegen im März (…) entlassen, und er habe mit einer Verhaftung rechnen müssen. Sie selber habe jeweils bei den Wahlen die «Partei» unterstützt und in der Vergangenheit ab und zu an Kundgebungen teilgenommen, zum Beispiel, als der Bürgermeister von D._______ verhaftet worden sei. Dabei sei sie von der Polizei tätlich ange- gangen, registriert und bedroht worden. Ungefähr einen Monat vor der Aus- reise habe sie zusammen mit anderen Frauen an der Beerdigung eines Guerilleros teilgenommen. Dabei sei sie ebenfalls bedroht und beschimpft worden. Zudem habe sie Druck seitens der Behörden verspürt, weil sich einige ihrer Cousins sowie ihr Schwager (Bruder des Ehemannes) der «Or- ganisation» angeschlossen hätten. Der Schwager sei als Märtyrer gefallen. Ihr Ehemann sei deswegen ständig angehalten und früher auch inhaftiert worden. Ihre Söhne hätten ebenfalls Probleme mit den Behörden gehabt. Sie alle seien ständig beschattet, kontrolliert und befragt worden. Zudem seien sie diskriminiert worden, weil sie Kurden und Aleviten seien. Sie hät- ten sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt. An ihrem Herkunftsort gelte der Ausnahmezustand. Ihre Kinder hätten Angst gehabt, sich frei zu bewe- gen, und keine Aussicht auf eine Anstellung in der Türkei gehabt. Daher hätten sie sich zur Flucht in die Schweiz entschieden. In der Schweiz sei sie bei den (…) aktiv. Sie mache Beileidsbesuche und nehme an Protest- kundgebungen teil. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, es gehe ihr psychisch schlecht, und sie habe Rückenprobleme. Sie benötige eine Physio- sowie eine Psychotherapie.
D-6608/2020 Seite 3 A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens ihre Identitätskarte sowie zwei Visitenkarten von Ärzten zu den Ak- ten. Die übrigen im N-Dossier befindlichen Beweismittel betreffen die Asyl- vorbringen ihres Ehemannes (vgl. Beschwerdeverfahren D-1807/2020). B. Am 14. November 2019 reiste der ältere Sohn (E._______, geb. […]) in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl (vgl. N […] sowie D-1821/2020). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 fest, die Beschwer- deführerin – wie auch ihr Ehemann – erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid – gemeinsam mit ihrem Ehemann – mit Beschwerde vom 30. März 2020 beim Bundesverwaltungs- gericht an. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustel- len sowie Asyl zu gewähren, subeventuell sei sie als Flüchtling anzuerken- nen und vorläufig aufzunehmen. Subsubeventuell sei sie infolge Unzuläs- sigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- zunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – soweit (auch) die Beschwerdeführerin betreffend
– folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung, mehrere Medienberichte, eine Sozialhilfebescheinigung vom 24. März 2020, ein ärztliches Schreiben vom 23. März 2020, mehrere Fotos inklusive schriftlicher Bemerkungen dazu sowie ein Bestätigungsschreiben des kur- dischen Kulturvereins F._______ vom 12. März 2020 (inkl. Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin – wie auch ihr Ehemann – könne den Abschluss des
D-6608/2020 Seite 4 Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 15. Mai 2020 einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Die übri- gen Instruktionen betrafen den Ehemann der Beschwerdeführerin. F. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Ent- bindungserklärung vom 5. Mai 2020, eine Visitenkarte sowie ein Schreiben an den behandelnden Arzt vom 8. Mai 2020 nach und ersuchte um Erstre- ckung der Frist für die Einreichung des Arztberichtes. G. Mit weiteren Eingaben vom 22. Mai 2020, 15. Juni 2020 und 26. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin zwei Internetartikel vom 18. Mai 2020 und
24. Mai 2020 sowie einen Arztbericht vom 16. Juni 2020 (alles in Kopie) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 14. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wohne aufgrund von häuslicher Gewalt nicht mehr mit ihrem Ehemann zu- sammen und habe bereits Eheschutzmassnahmen beantragt. I. In der Folge beauftragte die Beschwerdeführerin am 28. April 2022 die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylver- fahren und liess dem Gericht eine entsprechende Mandatsanzeige vom
7. Juni 2022 zukommen. Das Gericht trennte daraufhin das Beschwerde- verfahren des Ehepaars und führte das Beschwerdeverfahren der Be- schwerdeführerin unter der aktuellen Verfahrensnummer weiter. J. Auf entsprechende Anfrage hin liess die Instruktionsrichterin der Rechts- vertreterin am 27. Juni 2022 eine Kopie der Beschwerdeakten zukommen. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 vollum- fänglich an seiner Verfügung fest.
D-6608/2020 Seite 5 L. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 27. Oktober 2022, wo- bei sie an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen
D-6608/2020 Seite 6 Ethnie könnten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG qualifi- ziert werden; die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren seien die Asyl- vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant, und es könne ihm auch keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Ver- folgung zuerkannt werden. Es gebe schliesslich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin selber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen hätte. Demnach sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende Beziehungsnetz, die gesicherte Wohnsituation sowie die in der Türkei bestehenden medizinischen Behandlungsmöglich- keiten.
E. 3.2 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 15. Mai 2020 werden meh- rere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachstehend E. 4). In materieller Hinsicht wird (soweit die Beschwerdeführerin betreffend) vorgebracht, sie und ihr Ehemann hätten im Ausreisezeitpunkt jederzeit mit einer Verhaf- tung rechnen müssen. Ihr Ehemann sei aufgrund von Verbindungen zu ei- ner Terrororganisation respektive Mitgliedschaft in einer solchen entlassen und anschliessend zu Spitzeltätigkeit aufgefordert und bedroht worden. Die Situation habe sich nach der Absetzung des Gouverneurs von D._______ und der Anordnung der Zwangsverwaltung zugespitzt. Auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor relevanter Verfolgung sei zu bejahen, da ihr Ehemann ein politisches Profil aufweise. Er kenne sogar (…) und betätige sich exilpolitisch im kurdischen Kulturverein. Es sei davon auszugehen, dass er von türkischen Spitzeln identifiziert und denunziert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ihrerseits in der Schweiz – wie auch bereits in der Türkei – bei den (…) aktiv. Diese Bewegung stehe ebenfalls im Visier der türkischen Behörden. Zudem sei die inzwischen langjährige Landesabwe- senheit zu berücksichtigen. Die Verfolgung von Regimegegnern und an- geblichen Oppositionellen habe sich in der letzten Zeit verschlimmert, ebenso die Menschenrechtslage. Auch in der Schweiz würden (vermeintli- che) Regimegegner verfolgt. Daher sei die Beschwerdeführerin als Flücht- ling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig und – insbesondere aufgrund der gesundheit- lichen Probleme und des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Türkei – unzumutbar sei.
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E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei ei- ner Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären, zumal bis heute weder gegen ihn noch gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der Umstand, dass offenbar gegen die beiden Söhne aufgrund von Äusserungen in den sozialen Medien ermittelt werde, vermöge ebenfalls keine Verfolgungs- furcht zu begründen, ebenso wenig die niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten. Die Ausführungen in der Beschwerde zum politischen Profil der Familie sowie die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschät- zung nichts ändern. Aus den (im Beschwerdeverfahren des Ehemannes sowie des Sohnes C._______) eingereichten türkischen Ermittlungsakten sei im Übrigen ersichtlich, dass E._______ bei seiner Ausreise aus der Tür- kei registriert worden sei, weshalb die geltend gemachte, gemeinsam mit ihrem Ehemann und C._______ erfolgte, illegale Ausreise zu bezweifeln sei. Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann ändere so- dann nichts an der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Finanzierung der von ihr benötigten medizinischen Behandlung – wel- che in der Türkei gewährleistet sei – könne im Bedarfsfall auch durch an- dere Angehörige gedeckt werden.
E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, es sei nicht verifizierbar, ob gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei oder nicht. Im Übrigen könne eine solche schnell eröffnet werden. Die Be- schwerdeführerin halte sodann daran fest, dass sie und ihre Angehörigen illegal ausgereist und ihnen die Pässe vom Schlepper weggenommen wor- den seien. Sodann sei die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bestreiten. Es sei nicht sicher, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Söhnen zurückkehren könne, da auch diese die SEM-Verfügungen angefochten hätten. Zudem sei der Beschwerdeführerin nach der Entlas- sung ihres Mannes die «grüne Krankenkasse», auf welche Bedürftige An- spruch hätten, verweigert worden. Sie habe daher ihre Medikamente nicht mehr kaufen können, was zum Therapieabbruch geführt habe. Ihre medi- zinische Versorgung in der Türkei sei demnach nicht gewährleistet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit diese Rügen (auch) die Beschwerdeführerin betreffen, ist darauf nachfolgend einzugehen.
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E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Be- hörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die ei- ner Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt, indem es die Anhörung zu den Asylgründen erst rund zwei Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs durchgeführt und zwischen der Anhörung ihres Ehemanns und ihrer eigenen keine Erholungspause für den Dolmetscher eingelegt habe. Zudem sei sie im Verlauf der Anhörung mehrmals unterbrochen worden; auch dies habe zu einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung geführt. Es ist durchaus wünschenswert, dass die Anhörung zu den Asylgründen möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgt, aber selbst ein dazwischen liegender Zeitraum von rund zwei Jah- ren weist per se nicht auf eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts
D-6608/2020 Seite 9 hin; dasselbe gilt für die kurze Pausendauer für den Dolmetscher zwischen zwei Anhörungen (diese betrug hier zehn Minuten). Die Beschwerdeführe- rin legt denn auch nicht dar, inwiefern ihr durch die relativ lange Zeitdauer zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung respektive durch die kurze Erholungszeit für den Dolmetscher zwischen den beiden Anhörun- gen konkrete Nachteile entstanden seien, sondern äussert nur in pauscha- ler Weise Zweifel an der Qualität der Anhörung. Aufgrund der Aktenlage kann indes nicht festgestellt werden, dass die beanstandete Vorgehens- weise des SEM eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zur Folge ge- habt hat. Sodann wurde die Beschwerdeführerin während der Anhörung lediglich einmal unterbrochen (vgl. A22 F19), um sie – im Interesse einer effizienten Verfahrensführung – dazu anzuhalten, sich bei ihren Schilde- rungen auf ausreiserelevante Vorfälle zu konzentrieren. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern dies die Beschwerdeführerin daran gehindert haben könnte, ihre Asylgründe umfassend darzulegen.
E. 4.4 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe nicht berück- sichtigt, dass sie sowohl in der Schweiz als auch bereits in der Türkei für die (…) aktiv gewesen und vor der Ausreise anlässlich einer Beerdigung von Sicherheitskräften beschimpft worden sei. Das SEM hat indessen in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt, dass die Beschwerdefüh- rerin an Beerdigungen von (…)-Kämpfern teilgenommen habe und dort durch Sicherheitskräfte behelligt worden sei (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Da die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer Asyl- gründe im Zusammenhang mit diesen Vorbringen selbst nicht geltend ge- macht hatte, dass sie als «(…)» an den Beerdigungen teilgenommen habe (vgl. A22 F18 und F23), ist nicht zu beanstanden, dass auch das SEM die- sen Begriff im erwähnten Kontext nicht verwendet hat. Die geltend ge- machten Aktivitäten für die «(…)» in der Schweiz erwähnte das SEM hin- gegen ausdrücklich (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Es erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als flüchtlingsrechtlich nicht relevant; diese globale Aussage erscheint angesichts der Aktenlage (vgl. dazu auch die nachfolgenden materiellen Erwägungen) durchaus als gerechtfertigt. Demnach kann auch in diesem Punkt keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Gehörsanspruchs festgestellt werden.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, das SEM habe ihren schlech- ten Gesundheitszustand weder näher abgeklärt noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Zudem habe es keine weitergehenden Abklärungen zu den aktuellen Entwicklungen in der Türkei getätigt. Die Beschwerdeführe-
D-6608/2020 Seite 10 rin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe Rückenprob- leme ([…]) und nehme deswegen eine Physiotherapie in Anspruch; diese Gesundheitsprobleme sprächen jedoch nicht gegen ihre Rückkehr in die Türkei (vgl. A8 Ziff. 8.02). Ausserdem verwies sie auf psychische Probleme. Diese seien schon in der Türkei behandelt worden, seit Anfang Juli 2019 lasse sie sich auch in der Schweiz psychotherapeutisch behandeln (vgl. A8 Ziff. 8.02, A22 F46 f.). Betreffend die eingereichte Visitenkarte eines türki- schen Gastroenterologen brachte sie vor, sie habe die Karte nur dabei, weil sie wegen einer Gastritis einmal bei diesem Arzt gewesen sei. Obwohl die vorinstanzliche Verfügung erst am 28. Februar 2020 erging und es asylsu- chenden Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) obliegt, allfällige relevante gesundheitliche Probleme rechtzeitig vorzubrin- gen und zu belegen, reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Arztberichte zu den Akten. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen und ohne weiteres auch in der Türkei behandelbar sind. In seinen Erwägungen nahm das SEM Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und führte – in angemessen knapper Form – aus, diese stellten kein Vollzugshindernis dar (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Es ist damit der ihm obliegenden Prüfungs- pflicht in ausreichender Weise nachgekommen. Im Weiteren bestand für das SEM auch keine Veranlassung, weitere – von der Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht näher spezifizierte – Abklärungen zu den aktu- ellen Entwicklungen in der Türkei zu tätigen. Es ist vielmehr zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen.
E. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung Fest- stellungen zur Verhaftung des Bürgermeisters von D._______, der Zwangsverwaltung dieser Stadt und dem verstärkten Vorgehen der Behör- den gegen Oppositionelle im Nachgang des Putschversuchs vom Sommer 2016 vermisst, ist zu bemerken, dass es sich dabei nicht um individuelle Verfolgungsvorbringen handelt, sondern um länderspezifische Kontextin- formationen, welche im Übrigen beim SEM als bekannt vorauszusetzen sind. Der Umstand, dass diese Fakten in den Erwägungen nicht ausdrück- lich wiedergegeben werden, stellt daher keine ungenügende Sachverhalts- feststellung dar.
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E. 4.7 Nach dem Gesagten liegt weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver- fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech- nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
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E. 6.1 Die von der Beschwerdeführerin im Heimatland angeblich erlittenen Behelligungen durch Sicherheitskräfte anlässlich einer Kundgebung gegen die Verhaftung des Bürgermeisters im Jahr (…) (Tätlichkeiten, Drohungen, Registrierung der Personalien) sowie an der Beerdigung eines «Guerille- ros» ungefähr im Juni (…) (Beschimpfungen und Drohungen) erscheinen aufgrund ihrer Schilderungen nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Die Beschwer- deführerin nannte dementsprechend auch nicht diese selbst erlebten Vor- fälle als Grund für ihre Ausreise aus der Türkei, sondern erklärte mehrfach, sie sei wegen der Verfolgung ihres Ehemannes ausgereist (vgl. A8 S. 9, A22 F3, F17).
E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin pauschal auf unspezifischen Druck ver- weist, welchen sie als Kurdin und Alevitin in der Türkei verspürt habe, ist Folgendes festzustellen: Den Akten können keinerlei substanziierten Hin- weise darauf entnommen werden, dass sie in der Vergangenheit asylbe- achtlichen religiös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt war. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht als unbegründet. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin war ferner in der Vergangenheit keinen asyl- beachtlichen Reflexverfolgungsmassnahmen (vgl. dazu statt vieler die Ur- teile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) im Zusammenhang mit ihren Cousins und ihrem Schwager, welche sich angeblich der «Organisation» angeschlossen haben, ausgesetzt. Es ist daher auch nicht davon auszu- gehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen in asylrelevan- ter Weise verfolgt würde. Eine objektiv begründete Furcht vor einer Re- flexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Ehemann oder ihren beiden Söhnen ist bereits angesichts dessen, dass diesen selber keine begrün- dete Furcht vor relevanter Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr zuerkannt werden kann (vgl. dazu die datumsgleichen Urteile in den entsprechenden Beschwerdeverfahren D-1807/2020, D-1821/2020 und D-1826/2020), ebenfalls zu verneinen.
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E. 6.4 Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. A8 S. 10, A22 F15). Ihren Aussagen zufolge nahm sie vor ihrer Aus- reise aus der Türkei lediglich ab und zu an Kundgebungen teil und gab ihre Stimme bei den Wahlen einer kurdischen Partei. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie habe sich überdies bereits in der Türkei für die Be- wegung der «(…)» engagiert. Dafür finden sich in den Akten indes keine überzeugenden Hinweise, und die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht. Sie machte im vorinstanzlichen Ver- fahren lediglich geltend, sie habe einmal zusammen mit anderen Frauen der Beerdigung eines «Guerilleros» beigewohnt (vgl. A22 F23). Dass es sich dabei um «(…)» gehandelt hätte, geht aus ihren Aussagen nicht her- vor; vielmehr erwähnte sie die «(…)» erst und einzig im Zusammenhang mit ihren exilpolitischen Aktivitäten (vgl. A22 F38). Im Übrigen ist die Be- schwerdeführerin nicht, wie dies bei den «(…)» typischerweise der Fall ist, Mutter eines gefallenen oder aktiven Soldaten oder Guerilla-Kämpfers. Ins- gesamt kann daher nicht geglaubt werden, dass sie vor ihrer Ausreise eine Aktivistin der Bewegung «(…)» war. Mit der blossen Teilnahme an einigen Kundgebungen, an Wahlen sowie allenfalls einmal – als gewöhnliche Zivil- person – an der Beerdigung eines «Guerilleros» hat sich die Beschwerde- führerin offensichtlich nicht in relevanter Weise exponiert, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie deswegen als ernstzunehmende Regimegeg- nerin ins Visier der türkischen Behörden geraten ist. Sie war denn auch vor der Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.1), und es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte da- für, dass sie einschlägig registriert ist oder gar gegen sie ermittelt wird. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der genannten Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit asylrelevanter Verfol- gung rechnen müsste.
E. 6.5 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen verweist die Beschwer- deführerin auf ihre illegale Ausreise aus der Türkei und die inzwischen schon lange andauernde Landesabwesenheit. Ausserdem macht sie gel- tend, sie engagiere sich in der Schweiz bei den «(…)», wobei sie Beileids- besuche mache und an Protestkundgebungen teilnehme. Sie ist zudem of- fenbar Mitglied des kurdischen Kulturvereins G._______ und nimmt an ent- sprechenden Veranstaltungen teil (vgl. das eingereichte Bestätigungs- schreiben vom 12. März 2020). Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entge- gen ihrer Darstellung legal ausgereist ist. Sie reiste nämlich gemäss eige- nen Angaben zusammen mit ihrem Sohn C._______ aus der Türkei aus,
D-6608/2020 Seite 14 und dieser passierte die Grenze den in jenem Verfahren eingereichten Un- terlagen zufolge regulär, mit dem eigenen Reisepass (vgl. dazu das da- tumsgleiche Urteil D-1826/2020 E. 6.3 in fine); daraus ist zu schliessen, dass auch der Grenzübertritt der Beschwerdeführerin auf regulärem Weg erfolgte. Aus der längeren Auslandabwesenheit ergibt sich ferner per se kein Verfolgungsrisiko. Die dargelegten exilpolitischen Aktivitäten sind ebenfalls nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie gehöre in der Schweiz der Bewegung der «(…)» an, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze findet. Insbesondere legt sie diesbezüglich keiner- lei Beweismittel vor. Wie vorstehend erwähnt, ist zudem bereits das auf Beschwerdeebene geltend gemachte frühere Engagement in dieser Bewe- gung unglaubhaft. Demnach kann nicht geglaubt werden, dass die Be- schwerdeführerin in der Schweiz den «(…)» angehört. Ferner ist zwar nicht auszuschliessen, dass sie ab und zu an Kundgebungen sowie Anlässen des örtlichen Kulturvereins teilnimmt. Diese Aktivitäten sind jedoch als massentypisch und niedrigprofiliert zu bezeichnen. Eine öffentliche Expo- nierung, die den Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und auf- grund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass sie damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regime- feindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde, kann damit nicht festgestellt werden (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.21). Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von diesen Aktivitäten erfah- ren haben. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Medien- bericht zu den Machenschaften türkischer Spitzel in der Schweiz nichts zu ändern. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit allesamt nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich re- levanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Türkei zu begründen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht aus- drücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die diversen Medienbe- richte) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-6608/2020 Seite 15 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin
D-6608/2020 Seite 16 nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihr – wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen – nicht gelungen. Auch wenn sich die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (na- mentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer
D-6608/2020 Seite 17 anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz D._______.
E. 8.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Da die Asylbe- schwerden ihrer beiden erwachsenen Söhne abgewiesen werden (vgl. die datumsgleichen Urteile in den Beschwerdeverfahren D-1821/2020 und D-1826/2020), kann die Beschwerdeführerin mit ihnen zusammen in die Türkei zurückkehren und ist demnach nicht auf sich alleine gestellt. Zudem verfügt sie in H._______, I._______ und D._______ über Verwandte (drei Schwestern sowie einen Halbbruder), welche sie bei Bedarf ebenfalls un- terstützen könnten. Von ihrem Ehemann ist die Beschwerdeführerin offen- bar seit (…)getrennt. Sie hat damit grundsätzlich Anspruch auf gerichtliche Regelung der Unterhaltsverpflichtung ihres (Noch-) Ehemannes (vgl. Art. 197 Abs. 2 und 3 TürkZGB). Falls sie nach einer Rückkehr in die Türkei weiterhin beziehungsweise erneut von ihrem Ehemann behelligt würde, kann sie sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden. In Bezug auf ihre gesundheitliche Situation ist festzustellen, dass die Beschwerdeführe- rin seit Jahren (…) hat und deswegen bereits in der Türkei regelmässig in Behandlung stand (vgl. A8 Ziff. 8.02). Dem eingereichten Arztbericht vom
16. Juni 2020 zufolge leidet sie ausserdem an einer (…). Auch diese Er- krankung bestand offenbar bereits vor der Ausreise aus der Türkei und wurde auch dort schon behandelt. Es ist daher ohne weiteres davon aus- zugehen, dass die benötigten medizinischen Behandlungen grundsätzlich auch in der Türkei verfügbar sind. Soweit sie in der Replik geltend macht, ihrer Familie sei nach der Entlassung ihres Ehemannes die «grüne Kran- kenkasse» verweigert worden, ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh- rerin offenbar nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Es ist davon auszugehen, dass dies bei der Beurteilung der Frage, ob sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Finanzierung ihrer (obligatorischen) Krankengrundversicherung durch den türkischen Staat hat, berücksichtigt würde. Demnach ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei infolge fehlender Krankenversicherung keinen Zugang zu adä- quater medizinischer Behandlung hätte. Im Übrigen sind die Krankheiten der Beschwerdeführerin als nicht sehr gravierend zu erachten, und es ist selbst bei temporär ausbleibender Behandlung nicht davon auszugehen, dass es zu einer raschen, irreversiblen oder gar lebensbedrohlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde. Insgesamt be- stehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr
D-6608/2020 Seite 18 in die Türkei aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 dem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen, zumal weder die Herkunftsprovinz der Beschwerde- führerin (D._______) noch die Wohnorte ihrer Verwandten (H._______, I._______) davon wesentlich betroffen waren.
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hin- sicht als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
30. April 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
D-6608/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6608/2020 Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit ihrem Ehemann (B._______, geb. [...], selbe N-Nummer; vgl. D-1807/2020) sowie ihrem jüngeren Sohn (C._______, geb. [...], selbe N-Nummer; vgl. D-1826/2020) und suchte am 27. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, wobei die Beschwerdeführerin auch nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt wurde. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 10. Juli 2019. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei alevitische Kurdin und stamme aus D._______, wo sie zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen gelebt habe. Sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. Ihm sei vorgeworfen worden, eine Terrororganisation zu unterstützen respektive deren Mitglieder zu beherbergen. Sein Arbeitgeber habe ihn deswegen im März (...) entlassen, und er habe mit einer Verhaftung rechnen müssen. Sie selber habe jeweils bei den Wahlen die «Partei» unterstützt und in der Vergangenheit ab und zu an Kundgebungen teilgenommen, zum Beispiel, als der Bürgermeister von D._______ verhaftet worden sei. Dabei sei sie von der Polizei tätlich angegangen, registriert und bedroht worden. Ungefähr einen Monat vor der Ausreise habe sie zusammen mit anderen Frauen an der Beerdigung eines Guerilleros teilgenommen. Dabei sei sie ebenfalls bedroht und beschimpft worden. Zudem habe sie Druck seitens der Behörden verspürt, weil sich einige ihrer Cousins sowie ihr Schwager (Bruder des Ehemannes) der «Organisation» angeschlossen hätten. Der Schwager sei als Märtyrer gefallen. Ihr Ehemann sei deswegen ständig angehalten und früher auch inhaftiert worden. Ihre Söhne hätten ebenfalls Probleme mit den Behörden gehabt. Sie alle seien ständig beschattet, kontrolliert und befragt worden. Zudem seien sie diskriminiert worden, weil sie Kurden und Aleviten seien. Sie hätten sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt. An ihrem Herkunftsort gelte der Ausnahmezustand. Ihre Kinder hätten Angst gehabt, sich frei zu bewegen, und keine Aussicht auf eine Anstellung in der Türkei gehabt. Daher hätten sie sich zur Flucht in die Schweiz entschieden. In der Schweiz sei sie bei den (...) aktiv. Sie mache Beileidsbesuche und nehme an Protestkundgebungen teil. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, es gehe ihr psychisch schlecht, und sie habe Rückenprobleme. Sie benötige eine Physio- sowie eine Psychotherapie. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte sowie zwei Visitenkarten von Ärzten zu den Akten. Die übrigen im N-Dossier befindlichen Beweismittel betreffen die Asylvorbringen ihres Ehemannes (vgl. Beschwerdeverfahren D-1807/2020). B. Am 14. November 2019 reiste der ältere Sohn (E._______, geb. [...]) in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl (vgl. N [...] sowie D-1821/2020). C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 fest, die Beschwerdeführerin - wie auch ihr Ehemann - erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid - gemeinsam mit ihrem Ehemann - mit Beschwerde vom 30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, subeventuell sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subsubeventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - soweit (auch) die Beschwerdeführerin betreffend - folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung, mehrere Medienberichte, eine Sozialhilfebescheinigung vom 24. März 2020, ein ärztliches Schreiben vom 23. März 2020, mehrere Fotos inklusive schriftlicher Bemerkungen dazu sowie ein Bestätigungsschreiben des kurdischen Kulturvereins F._______ vom 12. März 2020 (inkl. Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin - wie auch ihr Ehemann - könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 15. Mai 2020 einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Die übrigen Instruktionen betrafen den Ehemann der Beschwerdeführerin. F. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung vom 5. Mai 2020, eine Visitenkarte sowie ein Schreiben an den behandelnden Arzt vom 8. Mai 2020 nach und ersuchte um Erstreckung der Frist für die Einreichung des Arztberichtes. G. Mit weiteren Eingaben vom 22. Mai 2020, 15. Juni 2020 und 26. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin zwei Internetartikel vom 18. Mai 2020 und 24. Mai 2020 sowie einen Arztbericht vom 16. Juni 2020 (alles in Kopie) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 14. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wohne aufgrund von häuslicher Gewalt nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen und habe bereits Eheschutzmassnahmen beantragt. I. In der Folge beauftragte die Beschwerdeführerin am 28. April 2022 die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren und liess dem Gericht eine entsprechende Mandatsanzeige vom 7. Juni 2022 zukommen. Das Gericht trennte daraufhin das Beschwerdeverfahren des Ehepaars und führte das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin unter der aktuellen Verfahrensnummer weiter. J. Auf entsprechende Anfrage hin liess die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin am 27. Juni 2022 eine Kopie der Beschwerdeakten zukommen. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. L. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 27. Oktober 2022, wobei sie an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie könnten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG qualifiziert werden; die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren seien die Asylvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant, und es könne ihm auch keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zuerkannt werden. Es gebe schliesslich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin selber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen hätte. Demnach sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende Beziehungsnetz, die gesicherte Wohnsituation sowie die in der Türkei bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten. 3.2 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 15. Mai 2020 werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachstehend E. 4). In materieller Hinsicht wird (soweit die Beschwerdeführerin betreffend) vorgebracht, sie und ihr Ehemann hätten im Ausreisezeitpunkt jederzeit mit einer Verhaftung rechnen müssen. Ihr Ehemann sei aufgrund von Verbindungen zu einer Terrororganisation respektive Mitgliedschaft in einer solchen entlassen und anschliessend zu Spitzeltätigkeit aufgefordert und bedroht worden. Die Situation habe sich nach der Absetzung des Gouverneurs von D._______ und der Anordnung der Zwangsverwaltung zugespitzt. Auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor relevanter Verfolgung sei zu bejahen, da ihr Ehemann ein politisches Profil aufweise. Er kenne sogar (...) und betätige sich exilpolitisch im kurdischen Kulturverein. Es sei davon auszugehen, dass er von türkischen Spitzeln identifiziert und denunziert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ihrerseits in der Schweiz - wie auch bereits in der Türkei - bei den (...) aktiv. Diese Bewegung stehe ebenfalls im Visier der türkischen Behörden. Zudem sei die inzwischen langjährige Landesabwesenheit zu berücksichtigen. Die Verfolgung von Regimegegnern und angeblichen Oppositionellen habe sich in der letzten Zeit verschlimmert, ebenso die Menschenrechtslage. Auch in der Schweiz würden (vermeintliche) Regimegegner verfolgt. Daher sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig und - insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Probleme und des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Türkei - unzumutbar sei. 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären, zumal bis heute weder gegen ihn noch gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der Umstand, dass offenbar gegen die beiden Söhne aufgrund von Äusserungen in den sozialen Medien ermittelt werde, vermöge ebenfalls keine Verfolgungsfurcht zu begründen, ebenso wenig die niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten. Die Ausführungen in der Beschwerde zum politischen Profil der Familie sowie die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Aus den (im Beschwerdeverfahren des Ehemannes sowie des Sohnes C._______) eingereichten türkischen Ermittlungsakten sei im Übrigen ersichtlich, dass E._______ bei seiner Ausreise aus der Türkei registriert worden sei, weshalb die geltend gemachte, gemeinsam mit ihrem Ehemann und C._______ erfolgte, illegale Ausreise zu bezweifeln sei. Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann ändere sodann nichts an der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Finanzierung der von ihr benötigten medizinischen Behandlung - welche in der Türkei gewährleistet sei - könne im Bedarfsfall auch durch andere Angehörige gedeckt werden. 3.4 In der Replik wird entgegnet, es sei nicht verifizierbar, ob gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei oder nicht. Im Übrigen könne eine solche schnell eröffnet werden. Die Beschwerdeführerin halte sodann daran fest, dass sie und ihre Angehörigen illegal ausgereist und ihnen die Pässe vom Schlepper weggenommen worden seien. Sodann sei die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bestreiten. Es sei nicht sicher, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Söhnen zurückkehren könne, da auch diese die SEM-Verfügungen angefochten hätten. Zudem sei der Beschwerdeführerin nach der Entlassung ihres Mannes die «grüne Krankenkasse», auf welche Bedürftige Anspruch hätten, verweigert worden. Sie habe daher ihre Medikamente nicht mehr kaufen können, was zum Therapieabbruch geführt habe. Ihre medizinische Versorgung in der Türkei sei demnach nicht gewährleistet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit diese Rügen (auch) die Beschwerdeführerin betreffen, ist darauf nachfolgend einzugehen. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es die Anhörung zu den Asylgründen erst rund zwei Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs durchgeführt und zwischen der Anhörung ihres Ehemanns und ihrer eigenen keine Erholungspause für den Dolmetscher eingelegt habe. Zudem sei sie im Verlauf der Anhörung mehrmals unterbrochen worden; auch dies habe zu einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung geführt. Es ist durchaus wünschenswert, dass die Anhörung zu den Asylgründen möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgt, aber selbst ein dazwischen liegender Zeitraum von rund zwei Jahren weist per se nicht auf eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts hin; dasselbe gilt für die kurze Pausendauer für den Dolmetscher zwischen zwei Anhörungen (diese betrug hier zehn Minuten). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern ihr durch die relativ lange Zeitdauer zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung respektive durch die kurze Erholungszeit für den Dolmetscher zwischen den beiden Anhörungen konkrete Nachteile entstanden seien, sondern äussert nur in pauschaler Weise Zweifel an der Qualität der Anhörung. Aufgrund der Aktenlage kann indes nicht festgestellt werden, dass die beanstandete Vorgehensweise des SEM eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zur Folge gehabt hat. Sodann wurde die Beschwerdeführerin während der Anhörung lediglich einmal unterbrochen (vgl. A22 F19), um sie - im Interesse einer effizienten Verfahrensführung - dazu anzuhalten, sich bei ihren Schilderungen auf ausreiserelevante Vorfälle zu konzentrieren. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die Beschwerdeführerin daran gehindert haben könnte, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. 4.4 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sie sowohl in der Schweiz als auch bereits in der Türkei für die (...) aktiv gewesen und vor der Ausreise anlässlich einer Beerdigung von Sicherheitskräften beschimpft worden sei. Das SEM hat indessen in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt, dass die Beschwerdeführerin an Beerdigungen von (...)-Kämpfern teilgenommen habe und dort durch Sicherheitskräfte behelligt worden sei (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Da die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer Asylgründe im Zusammenhang mit diesen Vorbringen selbst nicht geltend gemacht hatte, dass sie als «(...)» an den Beerdigungen teilgenommen habe (vgl. A22 F18 und F23), ist nicht zu beanstanden, dass auch das SEM diesen Begriff im erwähnten Kontext nicht verwendet hat. Die geltend gemachten Aktivitäten für die «(...)» in der Schweiz erwähnte das SEM hingegen ausdrücklich (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Es erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als flüchtlingsrechtlich nicht relevant; diese globale Aussage erscheint angesichts der Aktenlage (vgl. dazu auch die nachfolgenden materiellen Erwägungen) durchaus als gerechtfertigt. Demnach kann auch in diesem Punkt keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Gehörsanspruchs festgestellt werden. 4.5 Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, das SEM habe ihren schlechten Gesundheitszustand weder näher abgeklärt noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Zudem habe es keine weitergehenden Abklärungen zu den aktuellen Entwicklungen in der Türkei getätigt. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe Rückenprobleme ([...]) und nehme deswegen eine Physiotherapie in Anspruch; diese Gesundheitsprobleme sprächen jedoch nicht gegen ihre Rückkehr in die Türkei (vgl. A8 Ziff. 8.02). Ausserdem verwies sie auf psychische Probleme. Diese seien schon in der Türkei behandelt worden, seit Anfang Juli 2019 lasse sie sich auch in der Schweiz psychotherapeutisch behandeln (vgl. A8 Ziff. 8.02, A22 F46 f.). Betreffend die eingereichte Visitenkarte eines türkischen Gastroenterologen brachte sie vor, sie habe die Karte nur dabei, weil sie wegen einer Gastritis einmal bei diesem Arzt gewesen sei. Obwohl die vorinstanzliche Verfügung erst am 28. Februar 2020 erging und es asylsuchenden Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) obliegt, allfällige relevante gesundheitliche Probleme rechtzeitig vorzubringen und zu belegen, reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Arztberichte zu den Akten. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen und ohne weiteres auch in der Türkei behandelbar sind. In seinen Erwägungen nahm das SEM Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und führte - in angemessen knapper Form - aus, diese stellten kein Vollzugshindernis dar (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Es ist damit der ihm obliegenden Prüfungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen. Im Weiteren bestand für das SEM auch keine Veranlassung, weitere - von der Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht näher spezifizierte - Abklärungen zu den aktuellen Entwicklungen in der Türkei zu tätigen. Es ist vielmehr zu Recht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung Feststellungen zur Verhaftung des Bürgermeisters von D._______, der Zwangsverwaltung dieser Stadt und dem verstärkten Vorgehen der Behörden gegen Oppositionelle im Nachgang des Putschversuchs vom Sommer 2016 vermisst, ist zu bemerken, dass es sich dabei nicht um individuelle Verfolgungsvorbringen handelt, sondern um länderspezifische Kontextinformationen, welche im Übrigen beim SEM als bekannt vorauszusetzen sind. Der Umstand, dass diese Fakten in den Erwägungen nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, stellt daher keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. 4.7 Nach dem Gesagten liegt weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die von der Beschwerdeführerin im Heimatland angeblich erlittenen Behelligungen durch Sicherheitskräfte anlässlich einer Kundgebung gegen die Verhaftung des Bürgermeisters im Jahr (...) (Tätlichkeiten, Drohungen, Registrierung der Personalien) sowie an der Beerdigung eines «Guerilleros» ungefähr im Juni (...) (Beschimpfungen und Drohungen) erscheinen aufgrund ihrer Schilderungen nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Die Beschwerdeführerin nannte dementsprechend auch nicht diese selbst erlebten Vorfälle als Grund für ihre Ausreise aus der Türkei, sondern erklärte mehrfach, sie sei wegen der Verfolgung ihres Ehemannes ausgereist (vgl. A8 S. 9, A22 F3, F17). 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin pauschal auf unspezifischen Druck verweist, welchen sie als Kurdin und Alevitin in der Türkei verspürt habe, ist Folgendes festzustellen: Den Akten können keinerlei substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass sie in der Vergangenheit asylbeachtlichen religiös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt war. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht als unbegründet. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). 6.3 Die Beschwerdeführerin war ferner in der Vergangenheit keinen asylbeachtlichen Reflexverfolgungsmassnahmen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) im Zusammenhang mit ihren Cousins und ihrem Schwager, welche sich angeblich der «Organisation» angeschlossen haben, ausgesetzt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Ehemann oder ihren beiden Söhnen ist bereits angesichts dessen, dass diesen selber keine begründete Furcht vor relevanter Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr zuerkannt werden kann (vgl. dazu die datumsgleichen Urteile in den entsprechenden Beschwerdeverfahren D-1807/2020, D-1821/2020 und D-1826/2020), ebenfalls zu verneinen. 6.4 Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. A8 S. 10, A22 F15). Ihren Aussagen zufolge nahm sie vor ihrer Ausreise aus der Türkei lediglich ab und zu an Kundgebungen teil und gab ihre Stimme bei den Wahlen einer kurdischen Partei. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie habe sich überdies bereits in der Türkei für die Bewegung der «(...)» engagiert. Dafür finden sich in den Akten indes keine überzeugenden Hinweise, und die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht. Sie machte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich geltend, sie habe einmal zusammen mit anderen Frauen der Beerdigung eines «Guerilleros» beigewohnt (vgl. A22 F23). Dass es sich dabei um «(...)» gehandelt hätte, geht aus ihren Aussagen nicht hervor; vielmehr erwähnte sie die «(...)» erst und einzig im Zusammenhang mit ihren exilpolitischen Aktivitäten (vgl. A22 F38). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht, wie dies bei den «(...)» typischerweise der Fall ist, Mutter eines gefallenen oder aktiven Soldaten oder Guerilla-Kämpfers. Insgesamt kann daher nicht geglaubt werden, dass sie vor ihrer Ausreise eine Aktivistin der Bewegung «(...)» war. Mit der blossen Teilnahme an einigen Kundgebungen, an Wahlen sowie allenfalls einmal - als gewöhnliche Zivilperson - an der Beerdigung eines «Guerilleros» hat sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in relevanter Weise exponiert, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie deswegen als ernstzunehmende Regimegegnerin ins Visier der türkischen Behörden geraten ist. Sie war denn auch vor der Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.1), und es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie einschlägig registriert ist oder gar gegen sie ermittelt wird. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der genannten Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsste. 6.5 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen verweist die Beschwerdeführerin auf ihre illegale Ausreise aus der Türkei und die inzwischen schon lange andauernde Landesabwesenheit. Ausserdem macht sie geltend, sie engagiere sich in der Schweiz bei den «(...)», wobei sie Beileidsbesuche mache und an Protestkundgebungen teilnehme. Sie ist zudem offenbar Mitglied des kurdischen Kulturvereins G._______ und nimmt an entsprechenden Veranstaltungen teil (vgl. das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 12. März 2020). Dazu ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung legal ausgereist ist. Sie reiste nämlich gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrem Sohn C._______ aus der Türkei aus, und dieser passierte die Grenze den in jenem Verfahren eingereichten Unterlagen zufolge regulär, mit dem eigenen Reisepass (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil D-1826/2020 E. 6.3 in fine); daraus ist zu schliessen, dass auch der Grenzübertritt der Beschwerdeführerin auf regulärem Weg erfolgte. Aus der längeren Auslandabwesenheit ergibt sich ferner per se kein Verfolgungsrisiko. Die dargelegten exilpolitischen Aktivitäten sind ebenfalls nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie gehöre in der Schweiz der Bewegung der «(...)» an, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze findet. Insbesondere legt sie diesbezüglich keinerlei Beweismittel vor. Wie vorstehend erwähnt, ist zudem bereits das auf Beschwerdeebene geltend gemachte frühere Engagement in dieser Bewegung unglaubhaft. Demnach kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz den «(...)» angehört. Ferner ist zwar nicht auszuschliessen, dass sie ab und zu an Kundgebungen sowie Anlässen des örtlichen Kulturvereins teilnimmt. Diese Aktivitäten sind jedoch als massentypisch und niedrigprofiliert zu bezeichnen. Eine öffentliche Exponierung, die den Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass sie damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde, kann damit nicht festgestellt werden (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.21). Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von diesen Aktivitäten erfahren haben. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Medienbericht zu den Machenschaften türkischer Spitzel in der Schweiz nichts zu ändern. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit allesamt nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Türkei zu begründen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die diversen Medienberichte) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihr - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Auch wenn sich die all-gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz D._______. 8.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Da die Asylbeschwerden ihrer beiden erwachsenen Söhne abgewiesen werden (vgl. die datumsgleichen Urteile in den Beschwerdeverfahren D-1821/2020 und D-1826/2020), kann die Beschwerdeführerin mit ihnen zusammen in die Türkei zurückkehren und ist demnach nicht auf sich alleine gestellt. Zudem verfügt sie in H._______, I._______ und D._______ über Verwandte (drei Schwestern sowie einen Halbbruder), welche sie bei Bedarf ebenfalls unterstützen könnten. Von ihrem Ehemann ist die Beschwerdeführerin offenbar seit (...)getrennt. Sie hat damit grundsätzlich Anspruch auf gerichtliche Regelung der Unterhaltsverpflichtung ihres (Noch-) Ehemannes (vgl. Art. 197 Abs. 2 und 3 TürkZGB). Falls sie nach einer Rückkehr in die Türkei weiterhin beziehungsweise erneut von ihrem Ehemann behelligt würde, kann sie sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden. In Bezug auf ihre gesundheitliche Situation ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren (...) hat und deswegen bereits in der Türkei regelmässig in Behandlung stand (vgl. A8 Ziff. 8.02). Dem eingereichten Arztbericht vom 16. Juni 2020 zufolge leidet sie ausserdem an einer (...). Auch diese Erkrankung bestand offenbar bereits vor der Ausreise aus der Türkei und wurde auch dort schon behandelt. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die benötigten medizinischen Behandlungen grundsätzlich auch in der Türkei verfügbar sind. Soweit sie in der Replik geltend macht, ihrer Familie sei nach der Entlassung ihres Ehemannes die «grüne Krankenkasse» verweigert worden, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebt. Es ist davon auszugehen, dass dies bei der Beurteilung der Frage, ob sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Finanzierung ihrer (obligatorischen) Krankengrundversicherung durch den türkischen Staat hat, berücksichtigt würde. Demnach ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei infolge fehlender Krankenversicherung keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung hätte. Im Übrigen sind die Krankheiten der Beschwerdeführerin als nicht sehr gravierend zu erachten, und es ist selbst bei temporär ausbleibender Behandlung nicht davon auszugehen, dass es zu einer raschen, irreversiblen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal weder die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin (D._______) noch die Wohnorte ihrer Verwandten (H._______, I._______) davon wesentlich betroffen waren. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. April 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: