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D-6186/2023

D-6186/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 21. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz und am

8. November 2022 vorzeitig dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Am 28. September 2022 wurde er zu seiner Person befragt (PA) und am

13. Juni 2023 zu den Asylgründen vertieft (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er sei Mitglied der Jugendorganisation der Demokratischen Partei der Völker (HDP) sowie der Demokratischen Partei der Regionen (DBP) gewesen und habe die sog. Organisation der freien Juristen unter- stützt, indem er beispielsweise für Angehörige von inhaftierten Personen Einkäufe erledigt habe. Im Weiteren nehme er bis heute an politischen Kundgebungen teil. Sein Bruder M. sei aufgrund des Vorwurfs der Teil- nahme an Aktivitäten der Volksverteidigungseinheiten (YPG) sowie der Ju- gendorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Jahr 2016 in Haft gewesen und habe im Jahr 2020 in Deutschland Asyl erhalten. Bei seiner späteren Rückkehr in die Türkei sei er jedoch erneut inhaftiert worden, wo- bei auch drei Onkel väterlicherseits und ein Cousin im Gefängnis seien. Im Jahr 2016 sei der Beschwerdeführer von einem Polizisten – im Zusammen- hang mit behördlichen Erkundigungen nach einem verstorbenen Onkel – geohrfeigt worden. Während der Schulzeit habe er aufgrund seiner Ethnie Diskriminierungen erlebt (Schulausschluss, Vorurteile, schlechte Noten, Tätlichkeit). Nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr 2017/2018 habe er zunächst in einem Hotel gearbeitet und alsdann ein Wirtschaftsstudium an der Universität Gaziantep begonnen (2019). Als es dort zu einer Auseinan- dersetzung zwischen verschiedenen Gruppierungen (Ülkücü, Kurden) ge- kommen sei, seien bei der Universität Polizeikontrollen eingeführt worden. Bei einer solchen habe man ihm vorgeworfen, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, und die Polizisten hätten ihm seine Bücher sowie den Studentenausweis weggenommen und ihn geschlagen. Zudem habe ein Polizist sein traditionelles Tattoo in kurdischer Schrift fotografiert, mut- masslich um ihn zu fichieren. Der Beschwerdeführer sei danach psychisch belastet gewesen, habe das Studium abgebrochen und (wieder) gearbei- tet, jedoch weder einen Arzt aufgesucht noch seiner Familie etwas von dem

D-6186/2023 Seite 3 Vorfall erzählt. Als er mit seinem Bruder B. einer Familie eines Häftlings geholfen habe, seien sie von der Polizei zu Hause gesucht worden. Auf Anraten ihrer Mutter hätten sie sich eine Woche in Gaziantep bei einem Freund versteckt. Danach seien sie nach Istanbul gegangen und gemein- sam legal ausgereist. Nach der Ausreise habe sich die Polizei erneut nach ihnen erkundigt und sei oft an ihrem Haus vorbeigefahren. Nachdem seine Familie nach den Erdbeben umgezogen sei, habe es keine Vorfälle mehr gegeben. Vom Anwalt seines Bruders B. habe er von geheimen Ermittlun- gen – mutmasslich aufgrund der Teilnahme an politischen Aktivitäten und davon existierenden Fotos – gegen ihn erfahren. Der Beschwerdeführer verwies zur Stützung seiner Vorbringen auf diejeni- gen von Bruder B. beim SEM eingereichten Beweismittel (BM; Medienbe- richte über nahe Verwandte, Fotos mit HDP-Politikern, Gerichtsurteil be- treffend Bruder M. aus dem Jahr 2019). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 20. Juni 2023 ins er- weiterte Verfahren zugeteilt. D. Mit am 11. Oktober 2023 eröffnetem Entscheid vom 9. Oktober 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. November 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 9. Oktober 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Gutheis- sung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventu- aliter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Anhörung und Neubeurteilung an die Vorin- stanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und (in der Person der Rechtsvertretung) Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsverbeiständung.

D-6186/2023 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 13. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter trat mit Verfügung vom 29. November 2023 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, wel- cher fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formelle Rügen, die Vorinstanz habe den (medizinischen) Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt,

D-6186/2023 Seite 5 und beantragte eine weitere Anhörung beim SEM. Einerseits werde die dargelegte Verfolgung durch die türkischen Behörden mit dem Schreiben seines türkischen Anwaltes belegt (Beschwerde, Ziff. 3, Beschwerdebei- lage 4). Andererseits habe die Vorinstanz den schlechten Gesundheitszu- stand hinsichtlich der Risiken einer Wegweisung falsch beurteilt (Be- schwerde, Ziff. 5).

E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vo- rinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abge- klärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zumal sie auch das Dossier (…) des Bruders B. beizog. Der Beschwerdeführer bemängelt die Einschät- zung der Verfolgungssituation, was die Frage der rechtlichen Würdigung beziehungsweise die materielle Entscheidung beschlägt. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend nicht auf einer unrichtigen oder unvoll- ständigen Sachverhaltsfeststellung. Alsdann ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Angaben in der Beschwerde Hinweise darauf, der Sachverhalt sei bezüglich des Gesundheitszustandes ungenügend erstellt. Es ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Für den Beschwerdeführer bestanden ausreichend Möglichkeiten zur Einreichung medizinischer Unterlagen, wovon er jedoch weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene Gebrauch machte und damit seine behauptete schlechte psychische Verfassung gänzlich unsubstantiiert und unbelegt liess (Beschwerde, Ziff. 5). Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb sich auch eine weitere Anhörung erübrigt.

E. 4.3 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6186/2023 Seite 6

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So sei ge- mäss seinen eigenen Angaben die einmalige Gewaltanwendung der Poli- zei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen der Gruppie- rungen der Ülkücü und der Kurden erfolgt, weshalb nicht von einer geziel- ten Verfolgung seiner Person auszugehen sei. Selbst wenn er danach das Studium abgebrochen habe, habe er in Gaziantep eine Arbeit gefunden und ohne irgendwelche Vorfälle mit der Polizei weitere drei Jahre in der Türkei gelebt. Der mehrere Jahre zurückliegende Vorfall sei für das Asyl- verfahren nicht relevant: Er sei weder ausschlaggebend für die Ausreise gewesen, noch vermöge er eine objektive Furcht im Sinne des Gesetzes zu begründen. Die vorgebrachten Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie (schulisch und beruflich: Vorurteile, Schulausschluss, Nichterhalt zweier Anstellun- gen) seien angesichts dessen, dass er eine Ausbildung abgeschlossen und für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen können, nicht von einer In- tensität, welche ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmögli- chen würden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie- denster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernst- hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimat- land verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Das politische Profil des Beschwerdeführers gebe keinen Grund zur An- nahme, er habe sich in den Augen der türkischen Behörden dermassen exponiert, dass er ein nachhaltiges Interesse an seiner Person zu geweckt hätte. Seine politischen Aktivitäten hätten sich auf die Teilnahme an De- monstrationen und eine Partizipation bei den «Freien Juristen» beschränkt. Entgegen seinem Vorbringen würde weder aus seinen Aktivitäten, den ge- posteten Fotos, noch seinen Angaben, Hinweise für die Aufnahme von Er- mittlungen gegen ihn hervorgehen. Auch wenn die Einsicht in

D-6186/2023 Seite 7 verfahrensrelevante Strafakten durchaus eingeschränkt sein könne, wäre es ihm (oder seinem Anwalt) zumindest möglich gewesen, in den acht Mo- naten zwischen der Einreise in die Schweiz und dem Anhörungszeitpunkt (13. Juni 2023) Einsicht in einen Geheimhaltungsbeschluss zu erhalten und einen diesbezüglichen Nachweis vorzulegen. Das Vorbringen einer drohenden Verhaftung aufgrund eines Verfahrens oder laufender Ermitt- lungen beruhe unter Berücksichtigung dieser Umstände auf einer einer blossen Mutmassung, zumal sich die Behörden nur zweimal – einmal vor und einmal nach der Ausreise – nach ihm erkundigt hätten. Alsdann ver- möge ein Tattoofoto eines mutmasslichen Polizisten keine Verfolgung ge- gen ihn zu begründen. Im Zusammenhang mit den Verwandten des Beschwerdeführers (verstor- bener Onkel, Bruder M.) bestehe im Sinne der Rechtsprechung und ge- mäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu sein. Im Weiteren seien behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen hinsichtlich Intensität in der Regel nicht von asylbeachtlichem Ausmass. Es würden keine Hinweise dafür vorlie- gen, dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund des politischen Pro- fils seiner Verwandten in Mitleidenschaft geraten sollte, auch wenn er im Jahr 2016 bei der behördlichen Suche nach seinem verstorbenen Onkel persönlich von der Polizei angegangen worden sei. Er habe sich danach sechs weitere Jahre in der Türkei aufgehalten, ohne dass ihm aufgrund seiner Verbindung zu dem genannten Onkel Nachteile widerfahren seien. Ebensowenig habe er aufgrund der erneuten Inhaftierung des Bruders M. irgendwelche Nachteile geltend gemacht. Es bestünden somit keine objek- tiv begründbaren Befürchtungen, er könne aufgrund seines familiären Um- feldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden. Auch die Konsultation der Akten des Bruders B., dessen Vorbringen mit denen des Beschwerdeführers zusammenhängen würden, vermöge die Einschätzung der insgesamt fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht zu ändern, zumal auch dessen Asylvorbringen nicht flüchtlingsrecht- lich relevant seien.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde nebst ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes hauptsächlich eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdefüh- rers von der türkischen Polizei wiederholt vorgebracht, welche neu durch

D-6186/2023 Seite 8 ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes belegt werde. Dieser be- stätige darin, dass geheime Ermittlungen in der Provinz Gaziantep geführt würden, jedoch kein Zugang zu Akten oder Informationen bestehe und bei einer Rückkehr eine Verhaftung und Inhaftierung des Beschwerdeführers ohne faires Verfahren zu erwarten sei. Alsdann würden sehr wahrschein- lich weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner bis- herigen politischen und anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten eingeleitet werden, worüber sich der Anwalt in der Türkei informieren werde. Der Be- schwerdeführer führe ein aktives politisches Leben, indem er an von der kurdischen Diaspora in der Schweiz organisierten Protesten gegen die tür- kische Regierung teilnehme und auf den sozialen Medien aktiv sei. So ver- öffentliche er auf Facebook praktisch täglich politische Beiträge mit schar- fer Kritik an der türkischen Regierung. Da diese solche Aktivitäten überwa- che, würden ihm deswegen Verfolgung, Verhaftung und unfaire Prozesse mit Verhängung von hohen Haftstrafen drohen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer während seiner polizeilichen «Fest- nahme» gefoltert und misshandelt worden, weshalb er an Schlafstörungen, Angststörungen und Depressionen leide, welche in der Schweiz weiter be- stünden. Bei psychischem Stress bestehe die Gefahr einer irreversiblen Verschlechterung der Beschwerden. Alsdann bestehe aufgrund des politi- schen Umfelds seiner Familie ein hohes Verhaftungsrisiko des Beschwer- deführers, welcher die Flüchtlingseigenschaft aus «vielen» Gründen er- fülle.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 7.2 Einerseits ist das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben des Anwaltes in der Türkei als Nachweis für mutmasslich aktuelle wie auch infolge exilpolitischer Tätigkeiten zukünftige, geheime strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ungeeignet, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein

D-6186/2023 Seite 9 niedriger Beweiswert zukommt (vgl. Beschwerdebeilage 4; Übersetzung in der Beschwerde Ziff. IV/3). Andererseits ist weder aus den Akten noch den Darlegungen in der Beschwerde ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen, vielmehr handelt es sich dabei um niederschwellige politische Aktivitäten (Teilnahmen an Demonstrationen; Partizipation bei den freien Juristen) und aus Fotos mit HDP-Mitgliedern (in den Akten des Bruders B., […]) kann nicht ohne Weiteres eine persönlich bedeutende Rolle abgeleitet werden. Das geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen ihn in der Türkei ist rein hypothetischer Natur und selbst bei Annahme eines Strafverfahrens kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da solche bekanntermassen in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber zumeist in der Folge auch wieder eingestellt werden. Für sich alleine vermögen sie keine aktuelle Asylrelevanz zu begründen (vgl. Urteil D-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 7.3, m.w.H). Alsdann handelt es sich im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen beim Vorbringen einer Fichierung des Beschwerdeführers aufgrund eines Tattoo-Fotos um blosse Mutmassung und ist unbehelflich.

E. 7.3 Was die Befürchtung des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige zukünftige strafrechtliche Verfahren aufgrund (neu) getätigter Social Media Posts aus und Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz anbelangt, so sind diese ebenso hypothetischer Natur und es besteht aufgrund der lediglich pauschalen Angaben hierzu sowie unter Berücksichtigung der Akten kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. BVGer Urteil D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. E 7.4).

E. 7.4 Im Zusammenhang mit den mutmasslich politisch aktiven Verwandten ist im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vi-Entscheid Ziff. II/3), der Akten sowie der Beschwerdeausführungen keine Behelligung von hinreichender Intensität im Sinne des Asylgesetzes ersichtlich und zukünftig auch nicht von einer solchen auszugehen. Daran ändern weder Medienberichte über noch Gerichtsurteile von Verwandten, in denen der der Beschwerdeführer weder namentlich erwähnt wird noch ihn persönlich betreffen, etwas und zudem brachte er auch keine Benachteiligungen deswegen vor. Eine Reflexverfolgung ist zu verneinen, zumal eine solche betreffend sich noch in der Türkei befindliche Verwandten ohnehin ausser Betracht fällt.

E. 7.5 Aufgrund des Gesagten sind die eingereichten Beweismittel – zuzüglich jener im Dossier des Bruders B. – insgesamt unbehelflich (Fotos

D-6186/2023 Seite 10 mit mutmasslichen Parteimitgliedern, Medienberichte, Gerichtsurteile, Social Media Posts; Beschwerdebeilage 5; Akten […], BM 1 bis 9).

E. 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-6186/2023 Seite 11 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Be- schwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

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E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom

E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder auf- gehoben. Der Beschwerdeführer reiste am 21. September 2022 in die Schweiz ein und lebte vor den Erdbeben mit seiner Familie (Mutter, vier Geschwister) in einer von diesen betroffenen Provinz (Gaziantep). Seine Familie zog nach den Erdbeben um (A20/14, F50) und der mit ihm gemein- sam ausgereiste Bruder B. lebte bereits längere Zeit ausserhalb von Gazi- antep. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem jungen Be- schwerdeführer mit durchschnittlicher Schulbildung und Arbeitserfahrung zumutbar ist (allenfalls gemeinsam mit seinem Bruder B.) in einer anderen Provinz des Landes eine neue Existenz aufzubauen, sofern er eine beruf- liche Eingliederung in der Herkunftsprovinz ausschliesst. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über weitere Verwandte in der Türkei, die ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können (A20/14, F15 ff.). Im Weiteren machte er keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Ein- wände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend, weshalb auch darum ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann. Aus dem bloss behaupteten angeschlagenen Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 4.2) kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch nicht von einem fehlenden Zugang zu adä- quater medizinischer Behandlung in der Türkei auszugehen ist und

D-6186/2023 Seite 13 allfällige psychische Belastungen auch dort behandelbar sind (vgl. BVGer Urteil D-6608/2020 vom 15. Januar 2024, E. 8.3.2).

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seine Original Identitätskarte verfügt (A12/10, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind seine Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzu- setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 13. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind seine Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 13. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 14 Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6186/2023 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 21. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz und am 8. November 2022 vorzeitig dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Am 28. September 2022 wurde er zu seiner Person befragt (PA) und am 13. Juni 2023 zu den Asylgründen vertieft (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei Mitglied der Jugendorganisation der Demokratischen Partei der Völker (HDP) sowie der Demokratischen Partei der Regionen (DBP) gewesen und habe die sog. Organisation der freien Juristen unterstützt, indem er beispielsweise für Angehörige von inhaftierten Personen Einkäufe erledigt habe. Im Weiteren nehme er bis heute an politischen Kundgebungen teil. Sein Bruder M. sei aufgrund des Vorwurfs der Teilnahme an Aktivitäten der Volksverteidigungseinheiten (YPG) sowie der Jugendorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Jahr 2016 in Haft gewesen und habe im Jahr 2020 in Deutschland Asyl erhalten. Bei seiner späteren Rückkehr in die Türkei sei er jedoch erneut inhaftiert worden, wobei auch drei Onkel väterlicherseits und ein Cousin im Gefängnis seien. Im Jahr 2016 sei der Beschwerdeführer von einem Polizisten - im Zusammenhang mit behördlichen Erkundigungen nach einem verstorbenen Onkel - geohrfeigt worden. Während der Schulzeit habe er aufgrund seiner Ethnie Diskriminierungen erlebt (Schulausschluss, Vorurteile, schlechte Noten, Tätlichkeit). Nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr 2017/2018 habe er zunächst in einem Hotel gearbeitet und alsdann ein Wirtschaftsstudium an der Universität Gaziantep begonnen (2019). Als es dort zu einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Gruppierungen (Ülkücü, Kurden) gekommen sei, seien bei der Universität Polizeikontrollen eingeführt worden. Bei einer solchen habe man ihm vorgeworfen, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, und die Polizisten hätten ihm seine Bücher sowie den Studentenausweis weggenommen und ihn geschlagen. Zudem habe ein Polizist sein traditionelles Tattoo in kurdischer Schrift fotografiert, mutmasslich um ihn zu fichieren. Der Beschwerdeführer sei danach psychisch belastet gewesen, habe das Studium abgebrochen und (wieder) gearbeitet, jedoch weder einen Arzt aufgesucht noch seiner Familie etwas von dem Vorfall erzählt. Als er mit seinem Bruder B. einer Familie eines Häftlings geholfen habe, seien sie von der Polizei zu Hause gesucht worden. Auf Anraten ihrer Mutter hätten sie sich eine Woche in Gaziantep bei einem Freund versteckt. Danach seien sie nach Istanbul gegangen und gemeinsam legal ausgereist. Nach der Ausreise habe sich die Polizei erneut nach ihnen erkundigt und sei oft an ihrem Haus vorbeigefahren. Nachdem seine Familie nach den Erdbeben umgezogen sei, habe es keine Vorfälle mehr gegeben. Vom Anwalt seines Bruders B. habe er von geheimen Ermittlungen - mutmasslich aufgrund der Teilnahme an politischen Aktivitäten und davon existierenden Fotos - gegen ihn erfahren. Der Beschwerdeführer verwies zur Stützung seiner Vorbringen auf diejenigen von Bruder B. beim SEM eingereichten Beweismittel (BM; Medienberichte über nahe Verwandte, Fotos mit HDP-Politikern, Gerichtsurteil betreffend Bruder M. aus dem Jahr 2019). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 20. Juni 2023 ins erweiterte Verfahren zugeteilt. D. Mit am 11. Oktober 2023 eröffnetem Entscheid vom 9. Oktober 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 9. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Anhörung und Neubeurteilung an die Vorin-stanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und (in der Person der Rechtsvertretung) Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 13. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter trat mit Verfügung vom 29. November 2023 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formelle Rügen, die Vorinstanz habe den (medizinischen) Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, und beantragte eine weitere Anhörung beim SEM. Einerseits werde die dargelegte Verfolgung durch die türkischen Behörden mit dem Schreiben seines türkischen Anwaltes belegt (Beschwerde, Ziff. 3, Beschwerdebeilage 4). Andererseits habe die Vorinstanz den schlechten Gesundheitszustand hinsichtlich der Risiken einer Wegweisung falsch beurteilt (Beschwerde, Ziff. 5). 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zumal sie auch das Dossier (...) des Bruders B. beizog. Der Beschwerdeführer bemängelt die Einschätzung der Verfolgungssituation, was die Frage der rechtlichen Würdigung beziehungsweise die materielle Entscheidung beschlägt. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend nicht auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Alsdann ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Angaben in der Beschwerde Hinweise darauf, der Sachverhalt sei bezüglich des Gesundheitszustandes ungenügend erstellt. Es ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Für den Beschwerdeführer bestanden ausreichend Möglichkeiten zur Einreichung medizinischer Unterlagen, wovon er jedoch weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene Gebrauch machte und damit seine behauptete schlechte psychische Verfassung gänzlich unsubstantiiert und unbelegt liess (Beschwerde, Ziff. 5). Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb sich auch eine weitere Anhörung erübrigt. 4.3 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So sei gemäss seinen eigenen Angaben die einmalige Gewaltanwendung der Polizei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen der Gruppierungen der Ülkücü und der Kurden erfolgt, weshalb nicht von einer gezielten Verfolgung seiner Person auszugehen sei. Selbst wenn er danach das Studium abgebrochen habe, habe er in Gaziantep eine Arbeit gefunden und ohne irgendwelche Vorfälle mit der Polizei weitere drei Jahre in der Türkei gelebt. Der mehrere Jahre zurückliegende Vorfall sei für das Asylverfahren nicht relevant: Er sei weder ausschlaggebend für die Ausreise gewesen, noch vermöge er eine objektive Furcht im Sinne des Gesetzes zu begründen. Die vorgebrachten Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie (schulisch und beruflich: Vorurteile, Schulausschluss, Nichterhalt zweier Anstellungen) seien angesichts dessen, dass er eine Ausbildung abgeschlossen und für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen können, nicht von einer Intensität, welche ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen würden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Das politische Profil des Beschwerdeführers gebe keinen Grund zur Annahme, er habe sich in den Augen der türkischen Behörden dermassen exponiert, dass er ein nachhaltiges Interesse an seiner Person zu geweckt hätte. Seine politischen Aktivitäten hätten sich auf die Teilnahme an Demonstrationen und eine Partizipation bei den «Freien Juristen» beschränkt. Entgegen seinem Vorbringen würde weder aus seinen Aktivitäten, den geposteten Fotos, noch seinen Angaben, Hinweise für die Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn hervorgehen. Auch wenn die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten durchaus eingeschränkt sein könne, wäre es ihm (oder seinem Anwalt) zumindest möglich gewesen, in den acht Monaten zwischen der Einreise in die Schweiz und dem Anhörungszeitpunkt (13. Juni 2023) Einsicht in einen Geheimhaltungsbeschluss zu erhalten und einen diesbezüglichen Nachweis vorzulegen. Das Vorbringen einer drohenden Verhaftung aufgrund eines Verfahrens oder laufender Ermittlungen beruhe unter Berücksichtigung dieser Umstände auf einer einer blossen Mutmassung, zumal sich die Behörden nur zweimal - einmal vor und einmal nach der Ausreise - nach ihm erkundigt hätten. Alsdann vermöge ein Tattoofoto eines mutmasslichen Polizisten keine Verfolgung gegen ihn zu begründen. Im Zusammenhang mit den Verwandten des Beschwerdeführers (verstorbener Onkel, Bruder M.) bestehe im Sinne der Rechtsprechung und gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu sein. Im Weiteren seien behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen hinsichtlich Intensität in der Regel nicht von asylbeachtlichem Ausmass. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund des politischen Profils seiner Verwandten in Mitleidenschaft geraten sollte, auch wenn er im Jahr 2016 bei der behördlichen Suche nach seinem verstorbenen Onkel persönlich von der Polizei angegangen worden sei. Er habe sich danach sechs weitere Jahre in der Türkei aufgehalten, ohne dass ihm aufgrund seiner Verbindung zu dem genannten Onkel Nachteile widerfahren seien. Ebensowenig habe er aufgrund der erneuten Inhaftierung des Bruders M. irgendwelche Nachteile geltend gemacht. Es bestünden somit keine objektiv begründbaren Befürchtungen, er könne aufgrund seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden. Auch die Konsultation der Akten des Bruders B., dessen Vorbringen mit denen des Beschwerdeführers zusammenhängen würden, vermöge die Einschätzung der insgesamt fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht zu ändern, zumal auch dessen Asylvorbringen nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde nebst ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes hauptsächlich eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers von der türkischen Polizei wiederholt vorgebracht, welche neu durch ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes belegt werde. Dieser bestätige darin, dass geheime Ermittlungen in der Provinz Gaziantep geführt würden, jedoch kein Zugang zu Akten oder Informationen bestehe und bei einer Rückkehr eine Verhaftung und Inhaftierung des Beschwerdeführers ohne faires Verfahren zu erwarten sei. Alsdann würden sehr wahrscheinlich weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen politischen und anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten eingeleitet werden, worüber sich der Anwalt in der Türkei informieren werde. Der Beschwerdeführer führe ein aktives politisches Leben, indem er an von der kurdischen Diaspora in der Schweiz organisierten Protesten gegen die türkische Regierung teilnehme und auf den sozialen Medien aktiv sei. So veröffentliche er auf Facebook praktisch täglich politische Beiträge mit scharfer Kritik an der türkischen Regierung. Da diese solche Aktivitäten überwache, würden ihm deswegen Verfolgung, Verhaftung und unfaire Prozesse mit Verhängung von hohen Haftstrafen drohen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer während seiner polizeilichen «Festnahme» gefoltert und misshandelt worden, weshalb er an Schlafstörungen, Angststörungen und Depressionen leide, welche in der Schweiz weiter bestünden. Bei psychischem Stress bestehe die Gefahr einer irreversiblen Verschlechterung der Beschwerden. Alsdann bestehe aufgrund des politischen Umfelds seiner Familie ein hohes Verhaftungsrisiko des Beschwerdeführers, welcher die Flüchtlingseigenschaft aus «vielen» Gründen erfülle. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Einerseits ist das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben des Anwaltes in der Türkei als Nachweis für mutmasslich aktuelle wie auch infolge exilpolitischer Tätigkeiten zukünftige, geheime strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ungeeignet, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt (vgl. Beschwerdebeilage 4; Übersetzung in der Beschwerde Ziff. IV/3). Andererseits ist weder aus den Akten noch den Darlegungen in der Beschwerde ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen, vielmehr handelt es sich dabei um niederschwellige politische Aktivitäten (Teilnahmen an Demonstrationen; Partizipation bei den freien Juristen) und aus Fotos mit HDP-Mitgliedern (in den Akten des Bruders B., [...]) kann nicht ohne Weiteres eine persönlich bedeutende Rolle abgeleitet werden. Das geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen ihn in der Türkei ist rein hypothetischer Natur und selbst bei Annahme eines Strafverfahrens kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da solche bekanntermassen in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber zumeist in der Folge auch wieder eingestellt werden. Für sich alleine vermögen sie keine aktuelle Asylrelevanz zu begründen (vgl. Urteil D-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 7.3, m.w.H). Alsdann handelt es sich im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen beim Vorbringen einer Fichierung des Beschwerdeführers aufgrund eines Tattoo-Fotos um blosse Mutmassung und ist unbehelflich. 7.3 Was die Befürchtung des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige zukünftige strafrechtliche Verfahren aufgrund (neu) getätigter Social Media Posts aus und Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz anbelangt, so sind diese ebenso hypothetischer Natur und es besteht aufgrund der lediglich pauschalen Angaben hierzu sowie unter Berücksichtigung der Akten kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. BVGer Urteil D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. E 7.4). 7.4 Im Zusammenhang mit den mutmasslich politisch aktiven Verwandten ist im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vi-Entscheid Ziff. II/3), der Akten sowie der Beschwerdeausführungen keine Behelligung von hinreichender Intensität im Sinne des Asylgesetzes ersichtlich und zukünftig auch nicht von einer solchen auszugehen. Daran ändern weder Medienberichte über noch Gerichtsurteile von Verwandten, in denen der der Beschwerdeführer weder namentlich erwähnt wird noch ihn persönlich betreffen, etwas und zudem brachte er auch keine Benachteiligungen deswegen vor. Eine Reflexverfolgung ist zu verneinen, zumal eine solche betreffend sich noch in der Türkei befindliche Verwandten ohnehin ausser Betracht fällt. 7.5 Aufgrund des Gesagten sind die eingereichten Beweismittel - zuzüglich jener im Dossier des Bruders B. - insgesamt unbehelflich (Fotos mit mutmasslichen Parteimitgliedern, Medienberichte, Gerichtsurteile, Social Media Posts; Beschwerdebeilage 5; Akten [...], BM 1 bis 9). 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Der Beschwerdeführer reiste am 21. September 2022 in die Schweiz ein und lebte vor den Erdbeben mit seiner Familie (Mutter, vier Geschwister) in einer von diesen betroffenen Provinz (Gaziantep). Seine Familie zog nach den Erdbeben um (A20/14, F50) und der mit ihm gemeinsam ausgereiste Bruder B. lebte bereits längere Zeit ausserhalb von Gaziantep. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem jungen Beschwerdeführer mit durchschnittlicher Schulbildung und Arbeitserfahrung zumutbar ist (allenfalls gemeinsam mit seinem Bruder B.) in einer anderen Provinz des Landes eine neue Existenz aufzubauen, sofern er eine berufliche Eingliederung in der Herkunftsprovinz ausschliesst. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über weitere Verwandte in der Türkei, die ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können (A20/14, F15 ff.). Im Weiteren machte er keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend, weshalb auch darum ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann. Aus dem bloss behaupteten angeschlagenen Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 4.2) kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch nicht von einem fehlenden Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung in der Türkei auszugehen ist und allfällige psychische Belastungen auch dort behandelbar sind (vgl. BVGer Urteil D-6608/2020 vom 15. Januar 2024, E. 8.3.2). 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seine Original Identitätskarte verfügt (A12/10, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind seine Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 13. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: