Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 24. Januar 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) und am 21. Februar 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, während seiner Studienzeit beziehungsweise ab dem Jahr 2014 sei er aufgrund seiner Teilnahmen an verschiedenen kurdischen An- lässen und Protestaktionen unter Druck des türkischen Staates geraten. So sei nebst Polizeikontrollen, dreitägigem Polizeigewahrsam, Drohungen und Beleidigungen ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation am
2. Mai 2018 eingestellt und am 1. März 2019 sei er vom Vorwurf der Pro- paganda für eine Terrororganisation freigesprochen worden. Im Jahr 2021 habe man ihm seine Stelle als Lehrer gekündigt. Im Weiteren seien auf- grund der Vereinstätigkeit (Göc-DER) des Bruders B._______ jährlich Hausrazzien bei der Familie zu Hause durchgeführt worden. Am 1. Dezem- ber 2022 sei er, der Beschwerdeführer, legal mit dem Flugzeug aus seinem Heimatstaat ausgereist. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, es gehe ihm gut, je- doch sei er stressbedingt sehr durstig und habe graue Haare bekommen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen gülti- gen Führerausweis und zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweis- mittel ein: ein Gerichtsurteil vom 1. März 2019 (Freispruch vom Vorwurf der Terrorpropaganda), Auszüge aus UYAP und e-Devlet vom 24. Januar 2023, diverse Dokumente betreffend seine Arbeit als Lehrer und seine Ent- lassung (2021), ein Einvernahmeprotokoll seines Bruders vom 12. Dezem- ber 2019, ein Foto von dessen Festnahme wie auch eine Videoaufnahme von verschiedenen Verhaftungen sowie einen Einstellungsbeschluss vom
20. Februar 2018 betreffend ein Verfahren eines Freundes. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 24. Februar 2023 in
D-2574/2024 Seite 3 das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde mit separater Verfü- gung dem Kanton Schwyz zugeteilt. D. Mit am 27. März 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. März 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 8. Dezember 2022 ab und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob am 26. April 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter un- ter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, bean- tragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertre- tung als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem ein fremdsprachiges HDP Referenz- schreiben vom 4. April 2023 sowie ein fremdsprachiges Anwaltsschreiben bei (Beschwerdebeilagen 4 und 5; Beschwerdeerläuterungen S. 13). F. Mit Schreiben vom 26. April 2024 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
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E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerde- führers. Der Beschwerdeführer könne aus der ungerechtfertigten Einleitung zweier Verfahren gegen ihn wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation und wegen Terrorpropaganda, der jährliche Razzien aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders (zuletzt unter Gewaltanwendung im Jahr 2020), der Ar- beitskündigung und Drohung einer unbekannten Person keine objektiv be- gründete Furcht flüchtlingsrechtlichen Ausmasses und damit auch keinen unerträglichen psychischen Druck seitens der türkischen Behörden ablei- ten. Das eine Verfahren sei eingestellt und vom anderen sei er freigespro- chen worden. Selbst wenn er gemäss den von ihm eingereichten Beweis- mitteln wegen der erwähnten Verfahren in einem Register verzeichnet sei, bestehe aktuell weder ein weiteres Verfahren gegen ihn noch sei er zur Fahndung ausgeschrieben. Es gebe keine Hinweise auf eine drohende Festnahme, Haft oder Gefängnisstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. Hinsichtlich der wiederholten Hausrazzien im Zusammenhang mit der Ver- einstätigkeit des Bruders sei festzuhalten, das erlittene oder zu befürch- tende Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen würden. Der Bruder wohne gemäss eigenen Angaben nach wie vor mit der Familie an der offiziellen Adresse in Diyarba- kir. Es sei – auch in Berücksichtigung des konsultierten Verwandtendos- siers N (…) – keine drohende Reflexverfolgung ersichtlich. Gemäss eige- nen Angaben habe der Beschwerdeführer ausser den Belästigungen keine Probleme mit Behörden, insbesondere nicht mit den türkischen Strafverfol- gungsbehörden, gehabt. Alsdann vermöge die arbeitsrechtliche Kündigung im Jahr 2021 mangels Intensität keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar- zustellen. Insgesamt komme seinen Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung nach Art. 3 AsylG zu.
E. 5.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Vorbringen wiederholt und geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne die Asylrelevanz der Massnah- men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten. Ge- mäss Lehre und Rechtsprechung hätten im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung (Hinweis auf Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3). Überdies werde
D-2574/2024 Seite 6 das türkische Regime in öffentlichen Berichten als diktatorisches System bezeichnet (BTI 2020 Länderbericht Türkei, Bericht der Bertelsmann Stif- tung) und es herrsche eine besorgniserregende Lage im Land. Die zur Aus- reise führenden Ereignisse hätten während des Studiums des Beschwer- deführers begonnen (Demonstrationsteilnahmen). Er sei nicht wegen der allgemeinen Probleme der Kurden ausgereist, sondern aufgrund der Be- fürchtung, eines Tages aufgrund seiner politischen Haltung vom Staat Mas- snahmen mit irreversiblen Folgen ausgesetzt zu werden, was er mit den eingereichten Beweismitteln darlegen wolle. Die zu Unrecht eingeleiteten Strafverfahren gegen ihn – sowie gegen einen Freund und seinen Bruder
– seien bis zum Freispruch beziehungsweise zur Einstellung zwecks Druckausübung absichtlich drei beziehungsweise vier Jahre lang pendent gehalten worden. Er sei alsdann weiterhin verfolgt beziehungsweise über- wacht worden (Gefühl der Beobachtung von Polizisten im Garten und in der Mensa der Universität). Im Weiteren würde gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) selbst bei einem Freispruch ein Datenblatt über die betroffene Person angelegt werden. Aufgrund dieser Fichierung sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz von einer Fahn- dung des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies sei aus den Beweis- mitteln ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen die Kündigung im Jahr 2021 Einsprache erhoben habe, nachdem ihn das Bildungsministe- rium aufgrund einer Identitätsprüfung mittels GBT-Auszug (Fichierung) als «missbillige Person» entlassen habe. Das regionale Verwaltungsgericht habe die Einsprache am 21. April 2022 gutgeheissen. Die Entlassung stelle ein Glied einer Reihe von Verfolgungshandlungen dar, mit denen der Be- schwerdeführer vom Staat unter Druck gesetzt worden sei. Der Entschluss, das Heimatland zu verlassen, sei nicht spontan gefallen, sondern die da- malige Drohung einer unbekannten Person sei der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht und den Beschwerdeführer zur Ausreise bewegt habe, gewesen. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer in Bezug auf den Bruder B._______ keine Reflexverfolgung geltend, sondern er wolle mit den dies- bezüglichen Angaben den unerträglichen psychischen Druck aufzeigen be- ziehungsweise unterstreichen. So habe der Bruder deswegen – bezie- hungsweise aufgrund der psychischen Probleme seiner Tochter wegen der Razzien –seine Aktivitäten für den Göc-DER Verein aufgegeben und sich generell von den politischen Aktivitäten zurückgezogen. Der Beschwerde- führer habe dieselben politischen Interessen und die Repressalien gegen ihn würden aufgrund seines Bruders verstärkt. Er weise deshalb ein expo- niertes politisches Profil auf und sei schliesslich – als Ausdruck seiner
D-2574/2024 Seite 7 bestehenden politischen Haltung, wegen der er die Türkei verlassen habe
– auch in der Schweiz nach wie vor politisch tätig. Neu brachte der Beschwerdeführer vor, seine Anwältin in der Türkei habe ihn über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn informiert (Akten- zeichen 2024/2398). Im eingereichten Schreiben lege die Anwältin seinen Lebenslauf sowie die bereits thematisierten Repressalien und Schikanen wie auch die abgeschlossenen Strafverfahren dar. Im ebenso beigelegten Referenzschreiben eines ehemaligen HDP Abgeordneten werde sein poli- tisches Engagement für die HPD bestätigt sowie über seine Aufgaben und Tätigkeiten Auskunft gegeben.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 6.2 Hinsichtlich der neu eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in Kopie ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt erläutert hat (Beschwerdebeilagen 4 und 5; Inhaltsangaben: Beschwerde, S. 13). In Bezug auf die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ist alsdann festzuhalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingelei- tet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Dies wird – nebst dem Freispruch – vom eingestellten früheren Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer unterstrichen. Deshalb ist selbst bei Annahme, es würde gegen den Beschwerdeführer ermittelt beziehungsweise es sei ein Straf- verfahren gegen ihn eingeleitet worden oder es würde (zukünftig) gar eine Anklage erhoben, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-872/2024 E. 7.2 vom 18. März 2024). Im Weiteren sind beide Schreiben unbehelflich, da solche aufgrund der nahe- liegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, von geringem Beweiswert sind, überdies der Beweiswert von Unterlagen, die
D-2574/2024 Seite 8 nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit ohnehin niedrig ist. Aufgrund des Gesagten kann der Beschwerdeführer aus den beiden neuen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Alsdann kann er mit den zahlreichen Hinweisen auf öffentliche Berichte, Internet- quellen und die Rechtsprechung – auch mangels persönlicher Betroffen- heit – nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal in der von ihm zahlreich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich festge- halten wird, dass jeweils eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist (Be- schwerde, S. 5 bis 12, insbesondere S. 6.). Insofern der Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes geltend macht, so ist ein solcher aus objektiver Sicht – entgegen seiner Behaup- tung – in der Dauer von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu er- blicken. Die vorgebrachte Dauer von drei beziehungsweise vier Jahren ist nicht ohne Weiteres ungewöhnlich und zudem fanden die konkreten Ver- fahren ihren Ausgang zu Gunsten des Beschwerdeführers. Ebenso wenig kann er (mangels Intensität) ernsthafte asylrelevante Nachteile aus den weiteren Vorbringen (Beschimpfung, Drohungen, Schikanen, Razzien, vo- rübergehende Festnahme, Gefühl der Beobachtung aufgrund auf dem Uni- versitätsgelände anwesenden Polizisten) – auch kumulativ betrachtet – ab- leiten. Sie vermögen keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu bewirken. Entgegen seiner Behauptung handelt es sich bei den Vorbringen eben genau um allgemeine Schikanen und Re- pressalien, welchen die kurdische Bevölkerung in weiten Teilen der Türkei ausgesetzt sind (mangelnde Gezieltheit und Intensität). Bei einer Gesamt- beurteilung kann er aus der hypothetischen Befürchtung, «eines Tages Massnahmen mit irreversiblen Folgen ausgesetzt zu sein», nichts zu sei- nen Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 7 f.), zumal der Massstab der er- heblichen Wahrscheinlichkeit und der Unmittelbarkeit der Gefahr gilt. Ge- mäss eigenen Angaben in der Beschwerde dienen die vergleichsweise an- geführten Repressalien, von welchen der in der Türkei lebende Bruder B._______ betroffen sei, nur der Veranschaulichung des unerträglichen psychischen Drucks, wobei er explizit keine Reflexverfolgung geltend ma- chen will. Diese Argumente sind unbehelflich, ein asylrelevantes Profil ab- zuleiten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das politische Engage- ment des Bruders bei einer Rückkehr die potentielle Gefahr für den Be- schwerdeführer verstärke, wenn sich jener zwischenzeitlich von den bishe- rigen politischen Aktivitäten zurückgezogen haben soll (Beschwerde, S. 12). Bei einer Gesamtbeurteilung gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbe- lastung oder – entgegen der Beschwerde – für ein exponiertes politisches und damit asylrelevantes Profil hervor, selbst wenn er aufgrund der – zu
D-2574/2024 Seite 9 seinen Gunsten – abgeschlossenen Verfahren im GBT-Registerauszug verzeichnet ist (vgl. hierzu zutreffend auch vi-Entscheid, S. 6). Es ist ent- gegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass ein eigentliches Da- tenblatt angelegt worden ist.
E. 6.3 Aufgrund der in der Beschwerde lediglich pauschal gemachten Anga- ben zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (blosse Teilnah- men an Veranstaltungen und Demonstrationen der prokurdischen Organi- sationen in der Schweiz; Beschwerde, S. 13) besteht unter Berücksichti- gung der Akten kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. auch BVGer Urteil D- 6186/2023 vom 28. März 2024 E. 7.3), zumal ohnehin kein exponiertes Profil zu erkennen ist.
E. 6.4 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an- deren Betrachtungsweise. Ebenso wenig vermögen die neuen Dokumente die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen und sie lassen seine sub- jektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen.
E. 6.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
D-2574/2024 Seite 10 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – keine stichhalti- gen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung
D-2574/2024 Seite 11 unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Ge- sagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 8.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen.
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir. Der relativ junge und ge- sunde Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Ausbildung und über Berufserfahrung. Er hat das Gymnasium (2010) und ein Studium (Lehramt
D-2574/2024 Seite 12 für Naturwissenschaften; 2016) abgeschlossen sowie ein Studium in Pflan- zenschutz (2018) und ein Masterstudium in Nanotechnologie (2021) be- gonnen (A12/9, F17ff.; vi-Entscheid Ziff. III/2). Berufserfahrung konnte er bereits im Tourismusbereich, als Lehrer und auf Baustellen sammeln (A17/13, F12 ff.). Zudem verfügt er mit seiner im Heimatstaat lebenden Fa- milie, welche fünf Häuser besitzt und in guter finanzieller Situation lebt (A12/9, F9), über ein intaktes Beziehungsnetz und er telefoniert täglich mit seiner religiös angetrauten Ehefrau, welche in Mardin lebt und dort als Phy- siotherapeutin arbeitet (A12/9, F13; A17/13, F11; F 22 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Un- terstützung seiner Familie, insbesondere von seiner religiös angetrauten Ehefrau, zählen kann und es ihm – auch angesichts seines Lebenslaufs – nötigenfalls zumutbar ist, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzu- nehmen. Somit ist im Einzelfall aus individueller Sicht beziehungsweise auch in Berücksichtigung der Erdbebensituation die Rückkehr in die Türkei zumutbar.
E. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die neben seinen aktuellen Ausweispa- pieren für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich der amtlichen Rechtsverbei- ständung) abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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E. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2574/2024 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Am 24. Januar 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG; SR 142.31) und am 21. Februar 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, während seiner Studienzeit beziehungsweise ab dem Jahr 2014 sei er aufgrund seiner Teilnahmen an verschiedenen kurdischen Anlässen und Protestaktionen unter Druck des türkischen Staates geraten. So sei nebst Polizeikontrollen, dreitägigem Polizeigewahrsam, Drohungen und Beleidigungen ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation am 2. Mai 2018 eingestellt und am 1. März 2019 sei er vom Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation freigesprochen worden. Im Jahr 2021 habe man ihm seine Stelle als Lehrer gekündigt. Im Weiteren seien aufgrund der Vereinstätigkeit (Göc-DER) des Bruders B._______ jährlich Hausrazzien bei der Familie zu Hause durchgeführt worden. Am 1. Dezember 2022 sei er, der Beschwerdeführer, legal mit dem Flugzeug aus seinem Heimatstaat ausgereist. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, es gehe ihm gut, jedoch sei er stressbedingt sehr durstig und habe graue Haare bekommen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen gültigen Führerausweis und zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein: ein Gerichtsurteil vom 1. März 2019 (Freispruch vom Vorwurf der Terrorpropaganda), Auszüge aus UYAP und e-Devlet vom 24. Januar 2023, diverse Dokumente betreffend seine Arbeit als Lehrer und seine Entlassung (2021), ein Einvernahmeprotokoll seines Bruders vom 12. Dezember 2019, ein Foto von dessen Festnahme wie auch eine Videoaufnahme von verschiedenen Verhaftungen sowie einen Einstellungsbeschluss vom 20. Februar 2018 betreffend ein Verfahren eines Freundes. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 24. Februar 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde mit separater Verfügung dem Kanton Schwyz zugeteilt. D. Mit am 27. März 2024 eröffnetem Entscheid vom 26. März 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob am 26. April 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 26. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem ein fremdsprachiges HDP Referenzschreiben vom 4. April 2023 sowie ein fremdsprachiges Anwaltsschreiben bei (Beschwerdebeilagen 4 und 5; Beschwerdeerläuterungen S. 13). F. Mit Schreiben vom 26. April 2024 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3. Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer könne aus der ungerechtfertigten Einleitung zweier Verfahren gegen ihn wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation und wegen Terrorpropaganda, der jährliche Razzien aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders (zuletzt unter Gewaltanwendung im Jahr 2020), der Arbeitskündigung und Drohung einer unbekannten Person keine objektiv begründete Furcht flüchtlingsrechtlichen Ausmasses und damit auch keinen unerträglichen psychischen Druck seitens der türkischen Behörden ableiten. Das eine Verfahren sei eingestellt und vom anderen sei er freigesprochen worden. Selbst wenn er gemäss den von ihm eingereichten Beweismitteln wegen der erwähnten Verfahren in einem Register verzeichnet sei, bestehe aktuell weder ein weiteres Verfahren gegen ihn noch sei er zur Fahndung ausgeschrieben. Es gebe keine Hinweise auf eine drohende Festnahme, Haft oder Gefängnisstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. Hinsichtlich der wiederholten Hausrazzien im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit des Bruders sei festzuhalten, das erlittene oder zu befürchtende Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen würden. Der Bruder wohne gemäss eigenen Angaben nach wie vor mit der Familie an der offiziellen Adresse in Diyarbakir. Es sei - auch in Berücksichtigung des konsultierten Verwandtendossiers N (...) - keine drohende Reflexverfolgung ersichtlich. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer ausser den Belästigungen keine Probleme mit Behörden, insbesondere nicht mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden, gehabt. Alsdann vermöge die arbeitsrechtliche Kündigung im Jahr 2021 mangels Intensität keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darzustellen. Insgesamt komme seinen Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung nach Art. 3 AsylG zu. 5.2. In der Beschwerde wurden die bisherigen Vorbringen wiederholt und geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne die Asylrelevanz der Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hätten im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung (Hinweis auf Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.3). Überdies werde das türkische Regime in öffentlichen Berichten als diktatorisches System bezeichnet (BTI 2020 Länderbericht Türkei, Bericht der Bertelsmann Stiftung) und es herrsche eine besorgniserregende Lage im Land. Die zur Ausreise führenden Ereignisse hätten während des Studiums des Beschwerdeführers begonnen (Demonstrationsteilnahmen). Er sei nicht wegen der allgemeinen Probleme der Kurden ausgereist, sondern aufgrund der Befürchtung, eines Tages aufgrund seiner politischen Haltung vom Staat Massnahmen mit irreversiblen Folgen ausgesetzt zu werden, was er mit den eingereichten Beweismitteln darlegen wolle. Die zu Unrecht eingeleiteten Strafverfahren gegen ihn - sowie gegen einen Freund und seinen Bruder - seien bis zum Freispruch beziehungsweise zur Einstellung zwecks Druckausübung absichtlich drei beziehungsweise vier Jahre lang pendent gehalten worden. Er sei alsdann weiterhin verfolgt beziehungsweise überwacht worden (Gefühl der Beobachtung von Polizisten im Garten und in der Mensa der Universität). Im Weiteren würde gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) selbst bei einem Freispruch ein Datenblatt über die betroffene Person angelegt werden. Aufgrund dieser Fichierung sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz von einer Fahndung des Beschwerdeführers auszugehen. Überdies sei aus den Beweismitteln ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen die Kündigung im Jahr 2021 Einsprache erhoben habe, nachdem ihn das Bildungsministerium aufgrund einer Identitätsprüfung mittels GBT-Auszug (Fichierung) als «missbillige Person» entlassen habe. Das regionale Verwaltungsgericht habe die Einsprache am 21. April 2022 gutgeheissen. Die Entlassung stelle ein Glied einer Reihe von Verfolgungshandlungen dar, mit denen der Beschwerdeführer vom Staat unter Druck gesetzt worden sei. Der Entschluss, das Heimatland zu verlassen, sei nicht spontan gefallen, sondern die damalige Drohung einer unbekannten Person sei der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht und den Beschwerdeführer zur Ausreise bewegt habe, gewesen. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer in Bezug auf den Bruder B._______ keine Reflexverfolgung geltend, sondern er wolle mit den diesbezüglichen Angaben den unerträglichen psychischen Druck aufzeigen beziehungsweise unterstreichen. So habe der Bruder deswegen - beziehungsweise aufgrund der psychischen Probleme seiner Tochter wegen der Razzien -seine Aktivitäten für den Göc-DER Verein aufgegeben und sich generell von den politischen Aktivitäten zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe dieselben politischen Interessen und die Repressalien gegen ihn würden aufgrund seines Bruders verstärkt. Er weise deshalb ein exponiertes politisches Profil auf und sei schliesslich - als Ausdruck seiner bestehenden politischen Haltung, wegen der er die Türkei verlassen habe - auch in der Schweiz nach wie vor politisch tätig. Neu brachte der Beschwerdeführer vor, seine Anwältin in der Türkei habe ihn über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn informiert (Aktenzeichen 2024/2398). Im eingereichten Schreiben lege die Anwältin seinen Lebenslauf sowie die bereits thematisierten Repressalien und Schikanen wie auch die abgeschlossenen Strafverfahren dar. Im ebenso beigelegten Referenzschreiben eines ehemaligen HDP Abgeordneten werde sein politisches Engagement für die HPD bestätigt sowie über seine Aufgaben und Tätigkeiten Auskunft gegeben. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2. Hinsichtlich der neu eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in Kopie ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt erläutert hat (Beschwerdebeilagen 4 und 5; Inhaltsangaben: Beschwerde, S. 13). In Bezug auf die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ist alsdann festzuhalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Dies wird - nebst dem Freispruch - vom eingestellten früheren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unterstrichen. Deshalb ist selbst bei Annahme, es würde gegen den Beschwerdeführer ermittelt beziehungsweise es sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden oder es würde (zukünftig) gar eine Anklage erhoben, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-872/2024 E. 7.2 vom 18. März 2024). Im Weiteren sind beide Schreiben unbehelflich, da solche aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, von geringem Beweiswert sind, überdies der Beweiswert von Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit ohnehin niedrig ist. Aufgrund des Gesagten kann der Beschwerdeführer aus den beiden neuen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Alsdann kann er mit den zahlreichen Hinweisen auf öffentliche Berichte, Internetquellen und die Rechtsprechung - auch mangels persönlicher Betroffenheit - nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal in der von ihm zahlreich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich festgehalten wird, dass jeweils eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist (Beschwerde, S. 5 bis 12, insbesondere S. 6.). Insofern der Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes geltend macht, so ist ein solcher aus objektiver Sicht - entgegen seiner Behauptung - in der Dauer von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu erblicken. Die vorgebrachte Dauer von drei beziehungsweise vier Jahren ist nicht ohne Weiteres ungewöhnlich und zudem fanden die konkreten Verfahren ihren Ausgang zu Gunsten des Beschwerdeführers. Ebenso wenig kann er (mangels Intensität) ernsthafte asylrelevante Nachteile aus den weiteren Vorbringen (Beschimpfung, Drohungen, Schikanen, Razzien, vorübergehende Festnahme, Gefühl der Beobachtung aufgrund auf dem Universitätsgelände anwesenden Polizisten) - auch kumulativ betrachtet - ableiten. Sie vermögen keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes zu bewirken. Entgegen seiner Behauptung handelt es sich bei den Vorbringen eben genau um allgemeine Schikanen und Repressalien, welchen die kurdische Bevölkerung in weiten Teilen der Türkei ausgesetzt sind (mangelnde Gezieltheit und Intensität). Bei einer Gesamtbeurteilung kann er aus der hypothetischen Befürchtung, «eines Tages Massnahmen mit irreversiblen Folgen ausgesetzt zu sein», nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 7 f.), zumal der Massstab der erheblichen Wahrscheinlichkeit und der Unmittelbarkeit der Gefahr gilt. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde dienen die vergleichsweise angeführten Repressalien, von welchen der in der Türkei lebende Bruder B._______ betroffen sei, nur der Veranschaulichung des unerträglichen psychischen Drucks, wobei er explizit keine Reflexverfolgung geltend machen will. Diese Argumente sind unbehelflich, ein asylrelevantes Profil abzuleiten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das politische Engagement des Bruders bei einer Rückkehr die potentielle Gefahr für den Beschwerdeführer verstärke, wenn sich jener zwischenzeitlich von den bisherigen politischen Aktivitäten zurückgezogen haben soll (Beschwerde, S. 12). Bei einer Gesamtbeurteilung gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder - entgegen der Beschwerde - für ein exponiertes politisches und damit asylrelevantes Profil hervor, selbst wenn er aufgrund der - zu seinen Gunsten - abgeschlossenen Verfahren im GBT-Registerauszug verzeichnet ist (vgl. hierzu zutreffend auch vi-Entscheid, S. 6). Es ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass ein eigentliches Datenblatt angelegt worden ist. 6.3. Aufgrund der in der Beschwerde lediglich pauschal gemachten Angaben zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (blosse Teilnahmen an Veranstaltungen und Demonstrationen der prokurdischen Organisationen in der Schweiz; Beschwerde, S. 13) besteht unter Berücksichtigung der Akten kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. auch BVGer Urteil D-6186/2023 vom 28. März 2024 E. 7.3), zumal ohnehin kein exponiertes Profil zu erkennen ist. 6.4. Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ebenso wenig vermögen die neuen Dokumente die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen und sie lassen seine subjektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen. 6.5. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.1. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.4.2. Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. 8.4.3. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Diyarbakir. Der relativ junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Ausbildung und über Berufserfahrung. Er hat das Gymnasium (2010) und ein Studium (Lehramt für Naturwissenschaften; 2016) abgeschlossen sowie ein Studium in Pflanzenschutz (2018) und ein Masterstudium in Nanotechnologie (2021) begonnen (A12/9, F17ff.; vi-Entscheid Ziff. III/2). Berufserfahrung konnte er bereits im Tourismusbereich, als Lehrer und auf Baustellen sammeln (A17/13, F12 ff.). Zudem verfügt er mit seiner im Heimatstaat lebenden Familie, welche fünf Häuser besitzt und in guter finanzieller Situation lebt (A12/9, F9), über ein intaktes Beziehungsnetz und er telefoniert täglich mit seiner religiös angetrauten Ehefrau, welche in Mardin lebt und dort als Physiotherapeutin arbeitet (A12/9, F13; A17/13, F11; F 22 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie, insbesondere von seiner religiös angetrauten Ehefrau, zählen kann und es ihm - auch angesichts seines Lebenslaufs - nötigenfalls zumutbar ist, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen. Somit ist im Einzelfall aus individueller Sicht beziehungsweise auch in Berücksichtigung der Erdbebensituation die Rückkehr in die Türkei zumutbar. 8.4.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die neben seinen aktuellen Ausweispapieren für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung) abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser