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D-4831/2024

D-4831/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4831/2024 Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Saban Murat Özten, MLaw, Verein Rechtsbüro, [...], Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2574/2024 vom 30. Mai 2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 26. März 2024 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass diese Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2574/2024 vom 30. Mai 2024 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter am 22. Juli 2024 an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichnung "Mehrfachgesuch" richtete, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juli 2024 feststellte, die mit der Eingabe vom 22. Juli 2024 gemachten Vorbringen seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, weshalb es nicht zuständig sei, und auf die Eingabe nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. August 2024 in Bezug auf das Urteil vom 30. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichte, wobei er als Beweismittel die Kopie eines Schreibens einer türkischen Rechtsanwältin, einen Auszug aus dem Internet ("Screenshot") sowie Kopien von vier amtlichen türkischen Dokumenten einreichte, dass er dabei in prozessualer Hinsicht zum einen sinngemäss beantragte, es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, zum anderen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. August 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass der Gesuchsteller mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 10. August und vom 17. Oktober 2024 Kopien von vier weiteren amtlichen türkischen Dokumenten übermittelte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass der Gesuchsteller durch das in Revision gezogene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet, dass die Gutheissung eines Revisionsgesuchs die Rechtkraft des angefochtenen Urteils beseitigt, womit die bereits entschiedene Streitsache neu zu beurteilen ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.36), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass im Revisionsgesuch hinsichtlich dessen Rechtzeitigkeit geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe die betreffenden Tatsachen erst entdeckt, nachdem ihm das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 zugestellt worden sei, dass diesbezüglich weiter ausgeführt wird, am 11. Juni 2024 habe die Rechtsanwältin des Gesuchstellers in der Türkei erfahren, dass dort ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass seine türkische Rechtsanwältin dies erfahren habe, als die betreffenden Dokumente zu diesem Strafverfahren am genannten Datum in das türkische digitale Justizinformationssystem UYAP hochgeladen worden seien, dass dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren die Nummer [...] trage, dass mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel ein Screenshot einer den Namen des Gesuchstellers aufweisenden Ansicht aus dem digitalen Portal UYAP eingereicht wurde, dass diese Ansicht in Bezug auf eine Verfahrensnummer [...] den Vermerk "Sisteme Gönderildi i Tarih: 11/06/2024" ("Datum der Übermittlung an das System: 11/06/2024") anzeigt, dass angesichts dessen - trotz sehr knapper Begründung seitens des Gesuchstellers - von der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs auszugehen ist, dass auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch deshalb einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch damit begründet wird, es sei gegen den Gesuchsteller in der Türkei ein neues Strafverfahren eingeleitet worden, dass dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, nachdem die Staatsanwaltschaft B._______ ihre Unzuständigkeit für das dort eingeleitete Ermittlungsverfahren Nr. [...] festgestellt und die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft C._______ übergeben habe, dass Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens [...] der Straftatbestand "Propaganda für eine Terrororganisation" gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Terrorbekämpfungsgesetzes i.V.m. Art. 220 Abs. 8 des türkischen Strafgesetzbuches bilde, dass mit dem Revisionsgesuch diesbezüglich als Beweismittel Kopien von - gemäss eigenen Angaben des Gesuchstellers - einem "Untersuchungsbericht vom 12. April 2024", einem "Schreiben der Polizeidirektion B._______ an die Verteilungsstellen vom 21. April 2024", einem "Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 6. Mai 2024" sowie einem "Schreiben des Ermittlungsbüros der Generalstaatsanwaltschaft C._______ für Terrorverbrechen an die Abteilung der Polizeidirektion der Provinz C._______ für die Terrorbekämpfung" vom 11. Juni 2024 eingereicht wurden, dass das vom 11. Juni 2024 datierende Beweismittel in revisionsrechtlicher Hinsicht bereits insofern nicht zu berücksichtigen ist, als es erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 entstanden ist, dass mit dem Revisionsgesuch weder Übersetzungen der genannten Beweismittel eingereicht worden sind noch sonstige konkrete Angaben zu deren Inhalt gemacht werden, dass somit weder ersichtlich ist, welcher Sachverhalt dem angeblichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegen soll, noch welche Strafe dem Gesuchsteller drohen würde, dass die genannten Beweismittel bereits unter diesem Aspekt nicht tauglich sind, die mit dem Urteil vom 30. Mai 2024 getroffenen Einschätzungen in Bezug auf die Asylgründe des Gesuchstellers zu ändern, dass in diesem Zusammenhang auch festzustellen ist, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren D-2574/2024, das mit Urteil vom 30. Mai 2024 abgeschlossen wurde, geltend gemacht hatte, es sei gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren mit dem Aktenzeichen [...] eröffnet worden, dass im Revisionsgesuch nicht geltend gemacht wird, betreffend das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen [...] habe sich weiterhin ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden an der Person des Gesuchstellers manifestiert, dass insofern aufgrund des Revisionsgesuchs auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die türkischen Behörden überhaupt Anlass für ein weiteres strafrechtliches Verfolgungsinteresse am Gesuchsteller haben sollten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids (zur Publikation vorgesehenes Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8) zur Einschätzung gelangte, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt, dass das revisionsweise geltend gemachte Vorbringen, der Gesuchsteller sei in der Türkei aufgrund der Einleitung eines neuen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" auch insofern nicht geeignet ist, die behauptete Gefährdung glaubhaft zu machen, dass mit Eingabe vom 10. August 2024 Kopien - gemäss eigenen Angaben des Gesuchstellers - eines "Einvernahmeprotokolls der Generalstaatsanwaltschaft D._______" vom 24. Juli 2024 und eines "Einvernahmeprotokolls des 6. Friedensstrafrichteramts D._______" vom 24. Juli 2024 eingereicht wurden, welche eine Drittperson betreffen, dass diese beiden Beweismittel in revisionsrechtlicher Hinsicht bereits insofern nicht zu berücksichtigen sind, als sie erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 entstanden sind, dass - wenn auch nur ergänzend - zudem festzustellen ist, dass vom Gesuchsteller nicht begründet wird, weshalb die beiden genannten, ohne Übersetzung eingereichten Beweismittel für seinen Fall von Bedeutung sein sollten, dass mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 Kopien - gemäss eigenen Angaben des Gesuchstellers - eines "Beschlusses des 5. Friedensstrafrichteramts C._______ zum Erlass eines Haftbefehls" vom 29. August 2024 und eines "Haftbefehls des 5. Friedensstrafrichteramts C._______" vom 29. August 2024 eingereicht wurden, welche den Gesuchsteller betreffen, dass auch diese beiden Beweismittel in revisionsrechtlicher Hinsicht bereits deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 entstanden sind, dass - wie ergänzend festzustellen ist - auch bezüglich dieser beiden ohne Übersetzung eingereichten Beweismittel vom Gesuchsteller keine konkreten Angaben zum Inhalt und zur Entscheidwesentlichkeit gemacht werden, dass dem Revisionsgesuch auch anderweitig nichts zu entnehmen ist, was in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte, dass der angerufene Revisionsgrund somit nicht gegeben ist und das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass demzufolge der am 2. August 2024 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird, dass sich das Revisionsgesuch aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: